{"id":2540,"date":"2012-04-12T17:00:26","date_gmt":"2012-04-12T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2540"},"modified":"2016-04-25T13:19:07","modified_gmt":"2016-04-25T13:19:07","slug":"4a-o-4211-43-videos-auf-169-anzeige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2540","title":{"rendered":"4a O 42\/11 &#8211; 4:3-Videos auf 16:9-Anzeige"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1852<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. April 2012, Az. 4a O 42\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sichtanzeigevorrichtungen zum Wiedergeben eines Vi-deobildes mit einem Bildseitenverh\u00e4ltnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 4:3 auf einem Sichtanzei-geschirm mit einem Bildseitenverh\u00e4ltnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 16:9, wobei das Videobild zu der Sichtanzeigevorrichtung \u00fcbertragen wird, ohne komprimiert oder gedehnt zu werden, unter Bedingungen, so da\u00df der Sichtanzeigeschirm mit dem urspr\u00fcnglichen Bild gef\u00fcllt wird, ohne freibleibende Abschnitte auf dem Schirm, und wobei im wesentlichen die gesamte im ur-spr\u00fcnglichen Bild enthaltene Bildinformation auf dem Sichtanzeigeschirm vollst\u00e4ndig sichtbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Sichtanzeigevorrichtungen eine Einrichtung auf-weisen, um den horizontalen Wiedergabema\u00dfstab des Vi-deobildes auf dem Sichtanzeigeschirm nicht-linear zu deh-nen, so da\u00df das Videobild vollst\u00e4ndig wiedergegeben wird, indem man den Sichtanzeigeschirm im Wesentlichen f\u00fcllt, wobei der rechte und linke Teil des Videobildes in Bezug zu einem horizontalen Mittelteil des Videobildes in einer solchen Weise gedehnt wird, da\u00df das Verh\u00e4ltnis der nicht-linearen Dehnung allm\u00e4hlich vergr\u00f6\u00dfert wird, w\u00e4hrend sich die Horizontalposition innerhalb des Videobildes von einer horizontalen Mitte des Videobildes entfernt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Hand-lungen seit dem 11.09.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Herstel-ler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ty-penbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des er-zielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen oder Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. 1. be-zeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Er-zeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Ab-nehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, da\u00df das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 567 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeug-nisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.09.1999 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, in Bezug auf die Verurteilung zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung (Ziffer I. 2.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- EUR und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 900.000,- EUR.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 567 XXX B2 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 20.04.1993 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier japanischer Schriften vom 22.04.1992 bzw. vom 31.08.1992 angemeldet, die Anmeldung wurde am 27.10.1993 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Ertei-lung des Klagepatents erfolgte am 14.03.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 693 25 XXX T3) steht in Kraft. Die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat das Klagepatent mit Entscheidung vom 06.04.2006 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 01.03.2012 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDisplay device for displaying a picture of a different aspect ratio\u201c (\u201eAnzeigeeinrichtung zum Anzeigen eines Bildes mit einem anderen Seitenverh\u00e4ltnis\u201c). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Pa-tentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eSichtanzeigevorrichtung zum Wiedergeben eines Videobildes mit einem Bildseitenverh\u00e4ltnis von horizontalen zu vertikalen Abmes-sungen von 4:3 auf einem Sichtanzeigeschirm mit einem Bildsei-tenverh\u00e4ltnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 16:9, wobei das Videobild zu der Sichtanzeigevorrichtung \u00fcbertragen wird, ohne komprimiert oder gedehnt zu werden, unter Bedingungen, so dass der Sichtanzeigeschirm mit dem urspr\u00fcnglichen Bild gef\u00fcllt wird, ohne freibleibende Abschnitte auf dem Schirm, und wobei im Wesentlichen die gesamte im urspr\u00fcnglichen Bild enthaltene Bildinformation auf dem Sichtanzeigeschirm vollst\u00e4ndig sichtbar ist, wobei die Sichtanzeigevorrichtung gekennzeichnet ist durch:<\/p>\n<p>eine Einrichtung (1-9, 11-14), um den horizontalen Wiedergabema\u00dfstab des Videobildes auf dem Sichtanzeigeschirm nicht-linear zu dehnen, so dass das Videobild vollst\u00e4ndig wiedergegeben wird, indem man den Sichtanzeigeschirm im Wesentlichen f\u00fcllt, wobei der rechte und linke Teil des Videobildes in Bezug zu einem horizontalen Mittelteil des Videobildes in einer solchen Weise gedehnt wird, dass das Verh\u00e4ltnis der nicht-linearen Dehnung allm\u00e4hlich vergr\u00f6\u00dfert wird, w\u00e4hrend sich die Horizontalposition innerhalb des Videobildes von einer horizontalen Mitte des Videobildes entfernt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbei-spiel der Erfindung zeigen. Die Figuren 4 (A) und 4 (B) veranschaulichen ein Beispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Darstellung eines Videobildes mit einem Seitenverh\u00e4ltnis von 4:3 auf einer Sichtanzeigevorrichtung mit dem Sichtanzeigeschirm mit dem Bildseitenverh\u00e4ltnis von 16:9.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) bietet an und vertreibt beispielsweise unter der Typenbe-zeichnung A B in der Bundesrepublik Deutschland Flachbildschirme der Marke C (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), die sie zum Zweck des Vertriebs in Deutschland von der in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1) erh\u00e4lt. In der Gebrauchsanweisung, hinsichtlich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage rop 5 verwiesen wird, findet sich auf Seite 29 f. zu einem sog. \u201ePanorama-Modus\u201c:<\/p>\n<p>\u201eHier kann man die linke und die rechte Seite eines normalen Bildes (Bildseitenformat 4:3) ausdehnen, um den Bildschirm auszuf\u00fcllen, ohne dabei das Bild unnat\u00fcrlich erscheinen zu lassen.<br \/>\nDer obere und der untere Teil des Bildes sind leicht abgeschnitten.\u201c<\/p>\n<p>Die Darstellung des \u201ePanorama-Modus\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-form I verdeutlichen zudem die nachfolgend verkleinerten Abbildungen, welche die Kl\u00e4gerin als Anlage rop 6 zur Akte gereicht hat:<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bietet die Beklagte zu 2) an und vertreibt in der Bundes-republik Deutschland beispielsweise unter der Typenbezeichnung D Flachbildschirme der Marke E (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), die sie zum Zwecke des Vertriebs in Deutschland von der Beklagten zu 1) erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>In der zugeh\u00f6rigen Gebrauchsanweisung, deren vollst\u00e4ndiger Inhalt aus der Anlage rop 7 ersichtlich ist, findet sich in Bezug auf einen sog. \u201ePanorama-Mo-dus\u201c auf Seite 21:<\/p>\n<p>\u201eHier kann man die linke und die rechte Seite eines normalen Bildes (Seitenverh\u00e4ltnis 4:3) ausdehnen, um den Bildschirm auszuf\u00fcllen, ohne dabei das Bild unnat\u00fcrlich erscheinen zu lassen.<\/p>\n<p>Der obere und der untere Teil des Bildes sind leicht abgeschnitten.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Funktionsweise des \u201ePanorama-Modus\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II wird im \u00dcbrigen auf die durch die Kl\u00e4gerin als Anlage rop 8 vorgelegten Abbildungen Bezug genommen, die im Wesentlichen den bereits eingeblendeten Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage rop 6 entsprechen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher, nachdem sie den Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen insgesamt und den Antrag auf R\u00fcckruf, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nAussetzung des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen getreten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Klagepatentgem\u00e4\u00df sei es erforderlich, dass drei Bedingungen kumulativ erf\u00fcllt seien: die Anzeige des Bildes im Format 4:3 auf einer Anzeige im Format 16:9, das Ausnutzen der gesamten Bildschirmbreite des Bildschirms 16:9 und das Nicht-Abschneiden von Bildteilen. Damit erf\u00fclle eine L\u00f6sung, bei der Bildteile abgeschnitten w\u00fcrden, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe nicht. Unter dem Begriff \u201eim Wesentlichen vollst\u00e4ndig\u201c verstehe das Klagepatent h\u00f6chstens marginale Auslassungen. Zudem verdeutliche auch die Korrespondenz des Erteilungsverfahrens, dass die Kl\u00e4gerin gerade die vollst\u00e4ndige Wiedergabe des gesamten Bildes als patentgem\u00e4\u00df erachte.<\/p>\n<p>Bei Verwendung der sog. \u201ePanorama\u201c-Funktion der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen werde demgegen\u00fcber etwa 10 Prozent der Bildinformation im oberen Bildbereich abgeschnitten. Dar\u00fcber hinaus werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht das Originalbild vom 4:3 Bildformat auf ein Bildformat von 16:9 konvertiert, wie es das Klagepatent vorgebe. Vielmehr werde das Bild nicht nur in der Breite gedehnt, sondern auch in der H\u00f6he. Hierdurch entst\u00fcnde, wenn nicht etwa 10 Prozent der R\u00e4nder oben und unten abgeschnitten w\u00fcrden, ein deutlich quadratisches Bild.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter den Gesichtspunkten der unzul\u00e4ssigen Erweiterung sowie der fehlenden Erfindungsh\u00f6he als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen ge-gen die Beklagten insoweit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus<br \/>\nArt. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem eine Sichtanzeigevorrichtung mit einem Sichtanzeigeschirm, dessen Bildseitenverh\u00e4ltnis 16:9 betr\u00e4gt, bei der ein Wiedergabeverfahren so verbessert ist, dass sie ein Bild darstellen und wiedergeben kann, dessen Bildseitenverh\u00e4ltnis sich von diesen Bildseitenverh\u00e4ltnissen des Sichtanzeigeschirms unterscheidet.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, werden Sichtanzeigeschirme mit ei-nem Seitenverh\u00e4ltnis von 16:9 immer beliebter, auf denen aber gleichwohl herk\u00f6mmliche Videobilder mit einem Seitenverh\u00e4ltnis von 4:3 wiedergegeben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies sei nach dem Stand der Technik zun\u00e4chst dadurch m\u00f6glich, dass das Bild mit einem Bildseitenverh\u00e4ltnis von 4:3 in der Mitte eines Sicht-anzeigeschirms mit einem Seitenverh\u00e4ltnis von 4:3 durch Anpassung wiedergegeben werde, wobei eine vertikale L\u00e4nge (H\u00f6he) des Bildes mit einer vertikalen L\u00e4nge des Schirms passend gemacht werde, so dass das urspr\u00fcngliche Bildseitenverh\u00e4ltnis des Bildes bewahrt bleibe, was an beiden Seiten des Schirms unausgef\u00fcllte Fl\u00e4chen zur\u00fccklasse.<br \/>\nDaran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass dann die Gr\u00f6\u00dfe des dargestellten Bildes unvermeidlich klein sei. Da geradlinige Grenzen zwischen dem dargestellten Bild und einer unausgef\u00fcllten Schirmfl\u00e4che (schwarze Streifen) sichtbar seien, sehe weiterhin eine Rasterverzerrung, falls vorhanden, auff\u00e4llig aus. Wenn dieser Wieder-gabemodus \u00fcber einen langen Zeitraum verwendet werde, k\u00f6nne sich zudem ein bleibender Unterschied der Rasterleuchtdichte zwischen dem benutzten Teil und dem unbenutzten Teil des Schirms einer Kathodenstrahlr\u00f6hre als \u201eeingebrannter Schirm\u201c entwickeln.<\/p>\n<p>Als weitere, im Stand der Technik bekannte Methode der Darstellung eines 4:3-Videobildes auf einem 16:9 Sichtanzeigeschirm f\u00fchrt das Klagepatent die M\u00f6glichkeit an, die horizontale L\u00e4nge des Bildes mit einer horizontalen L\u00e4nge des Schirms passend zu machen, w\u00e4hrend ein oberer und unterer Randteil des Bildes abgeschnitten wird.<br \/>\nDies sei jedoch deshalb nachteilig, weil es unm\u00f6glich sei, sich die abgeschnit-tenen Teile des Bildes anzusehen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich, so das Klagepatent weiter, sei es im Stand der Technik bekannt, die vertikale L\u00e4nge des Bildes so anzupassen, dass sie zur H\u00f6he des Schirms passe, indem die horizontale L\u00e4nge linear gedehnt werde, um den Schirm zu f\u00fcllen.<br \/>\nDamit sei jedoch der Nachteil verbunden, dass das wiedergegebene Bild ver-zerrt sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik insbesondere die EP-A- 0 416 XXX, welche die Dehnung der Seiten eines 4:3 Bildes offenbare, das beschnitten worden ist, wobei die Dehnung dort linear erfolge.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die genannten Nachteile zu beseitigen.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Sichtanzeigevorrichtung zum Wiedergeben<\/p>\n<p>a) eines Videobildes mit einem Bildseitenverh\u00e4ltnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 4:3 auf einem Sichtanzeigeschirm;<\/p>\n<p>b) der Sichtanzeigeschirm hat ein Bildseitenverh\u00e4ltnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 16:9,<\/p>\n<p>2. wobei das Videobild zu der Sichtanzeigevorrichtung \u00fcbertragen wird, ohne komprimiert oder gedehnt zu werden,<\/p>\n<p>3. unter Bedingungen,<\/p>\n<p>a) so dass der Sichtanzeigeschirm mit dem urspr\u00fcnglichen Bild gef\u00fcllt wird, ohne freibleibende Abschnitte auf dem Schirm,<\/p>\n<p>b) und wobei im Wesentlichen die gesamte im urspr\u00fcnglichen Bild enthaltene Bildinformation auf dem Sichtanzeigeschirm vollst\u00e4ndig sichtbar ist;<\/p>\n<p>4. die Sichtanzeigevorrichtung weist eine Einrichtung auf, um den horizontalen Wiedergabema\u00dfstab des Videobildes auf dem Sichtanzeigeschirm nicht-linear zu dehnen, so dass das Videobild vollst\u00e4ndig wiedergegeben wird, indem man den Sichtanzeigeschirm im Wesentlichen f\u00fcllt,<\/p>\n<p>5. wobei der rechte und linke Teil des Videobildes<\/p>\n<p>a) in Bezug zu einem horizontalen Mittelteil des Videobildes in einer solchen Weise gedehnt wird,<\/p>\n<p>b) dass das Verh\u00e4ltnis der nicht-linearen Dehnung allm\u00e4hlich vergr\u00f6\u00dfert wird, w\u00e4hrend sich die Horizontalposition innerhalb des Videobildes von einer horizontalen Mitte des Videobildes entfernt.<\/p>\n<p>Nach der technischen Lehre des Klagepatents soll somit ein 4:3-Videobild auf einem 16:9 Sichtanzeigeschirm derart wiedergegeben werden, dass das ur-spr\u00fcngliche Bild in Abgrenzung zu dem vorstehend als Figur 1 (A) eingeblen-deten Stand der Technik ohne freibleibende Abschnitte angezeigt wird. Zudem grenzt sich das Klagepatent von dem vorstehend als Figur 1 (B) wiedergegebe-nen Stand der Technik dadurch ab, dass zugleich im Wesentlichen die gesamte im urspr\u00fcnglichen Bild enthaltene Bildinformation auf dem Sichtanzeigeschirm vollst\u00e4ndig sichtbar ist (Merkmalsgruppe 3). Dies soll dadurch geschehen, dass der horizontale Wiedergabema\u00dfstab des Videobildes auf dem Sichtanzeigeschirm \u2013 in Abgrenzung zu der eine lineare Dehnung offenbarenden EP-A-0 416 XXX \u2013 nicht linear-gedehnt wird (Merkmal 4), derart, dass der rechte und linke Teil des Videobildes in Bezug zu einem horizontalen Mittelteil des Videobildes in einer solchen Weise gedehnt wird, dass das Verh\u00e4ltnis der nicht-linearen Dehnung allm\u00e4hlich vergr\u00f6\u00dfert wird, w\u00e4hrend sich die Horizontalposition innerhalb des Videobildes von einer horizontalen Mitte des Videobildes entfernt (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass nach dem Kern der Erfindung nicht nur, wie es aus dem vorstehend als Figur 1 (B) eingeblendeten Stand der Technik bekannt ist, die horizontale L\u00e4nge (Breite) des Bildes an die horizontale L\u00e4nge des Bildschirms angepasst wird, wobei im oberen und unteren Teil des Sichtanzeigeschirms wesentliche Teile des Bildes abgeschnitten werden. Vielmehr soll zugleich das Bild \u2013 nach au\u00dfen zunehmend \u2013 nicht-linear gedehnt werden, so dass eine deutlich geringere Dehnung des gesamten Bildes in der Breite erforderlich ist. Dies bedingt, dass dann ein wesentlich geringerer Teil des Bildes abgeschnitten wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn gleichwohl Teile des Bildes abgeschnitten werden. Bereits der Wortlaut des Patentanspruchs stellt vielmehr klar, dass le-diglich im Wesentlichen die gesamte Bildinformation vollst\u00e4ndig sichtbar sein soll. Patentgem\u00e4\u00df ist es somit erforderlich, dass einerseits zwar anders als vor-stehend in Figur 1 (B) dargestellt nicht das Bild lediglich gedehnt und im oberen und unteren Bereich abgeschnitten werden darf, so dass wesentliche Inhalte verloren gehen. Dies wird dadurch erreicht, dass das Videobild in den Randbereichen nicht-linerar gedehnt wird, so dass insgesamt eine geringe Vergr\u00f6\u00dferung des Gesamtbildes erforderlich ist. Dadurch verkleinern sich automatisch die in den oberen und unteren Bereichen des Videobildes abzuschneidenden Bereiche. Zugleich erkennt der Fachmann aus einer Zusammenschau der Patentanspr\u00fcche 1 und 2, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 nicht erforderlich ist, dass das gesamte Bild vollst\u00e4ndig wiedergegeben wird. Vielmehr soll nach Patentanspruch 2 zus\u00e4tzlich eine vertikale Kompression stattfinden, so dass das Bild zus\u00e4tzlich im oberen und unteren Bereich komprimiert wird. Dass die vertikale Kompression \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 auch nicht lediglich dazu dient, die erforderliche Dehnung in horizontaler Richtung zu reduzieren und somit die Bildqualit\u00e4t zu verbessern, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung von Unteranspruch 2. Danach soll dann das Videobild \u2013 anders als bei Patentanspruch 1 \u2013 vollst\u00e4ndig wiedergegeben werden (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann in der Patent-beschreibung. Zwar findet sich dort \u2013 anders als der Vortrag der Kl\u00e4gerin suggeriert \u2013 kein Hinweis darauf, dass im Stand der Technik 25 Prozent des Bildes abgeschnitten werden. Auch lassen die durch die Kl\u00e4gerin herangezogenen Abschnitte [0064] und [0082], die sich mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen dem \u201enormal\u201c wiedergegebenen und dem verzerrt wiedergegebenen Bild besch\u00e4ftigen, nicht den Schluss zu, das Patent sehe ein Abschneiden von bis zu jeweils 10 Prozent als unwesentlich an. Jedoch findet sich auch in Bezug auf die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, dass jeweils nur \u201eim Wesentlichen\u201c die gesamte Bildinformation vollst\u00e4ndig wiedergegeben wird (vgl. etwa Abschnitte [0043], [0046]). Soweit sich insbesondere in den Abschnitten [0011] und [0012] demgegen\u00fcber der Hinweis auf eine vollst\u00e4ndige Wiedergabe des Bildes findet, werden dort besondere Ausgestaltungen der Erfindung beschrieben, bei denen \u2013 wie in Unteranspruch 2 \u2013 \u00fcber eine zweite Schaltungsanordnung der obere Teil des Bildes zus\u00e4tzlich in Bezug zur vertikalen Mitte des Bildes nicht-linear kompri-miert oder neben dem horizontalen Wiedergabema\u00dfstab auch der vertikale Wiedergabema\u00dfstab nicht-linear gedehnt wird. Eine derartige Anforderung fin-det sich demgegen\u00fcber in Patentanspruch 1 nicht.<\/p>\n<p>Da sich in Patentanspruch 1 zudem auch keine Vorgabe findet, wie der rechte und linke Teil des Videobildes nicht-linear gedehnt werden soll, darf die Erfin-dung insbesondere auch nicht auf die in den Abschnitten [0044] ff. beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen reduziert werden, in denen beispielsweise zun\u00e4chst die H\u00f6he des Bildes angepasst und dann die Breite des Bildes durch eine Anpassung der Horizontalabtastgeschwindigkeit des Elektronenstrahls der Kathodenr\u00f6hre vergr\u00f6\u00dfert wird (vgl. Anlage rop 2, Abschnitt [0041]).<\/p>\n<p>Der Hinweis der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe im Patenterteilungsverfahren selbst klargestellt, dass nach ihrer Auffassung der gesamte Bildinhalt dargestellt werden m\u00fcsse (vgl. Anlage B 3, S. 2 \u2013 3), rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen kann dieses Vorbringen bei der Auslegung des Klagepatents keine Ber\u00fccksichtigung finden, da es sich hierbei um Vortrag handelt, der sich lediglich aus den Erteilungsakten ergibt, bei denen es sich um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial handelt. Nach Art. 69 EP\u00dc sind f\u00fcr die Auslegung der Patentanspr\u00fcche lediglich die Patentbeschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen, wobei diese Auslegung abschlie\u00dfend ist (vgl. BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 45). Zum anderen bezieht sich die \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin auf eine Anspruchsfassung, nach welcher bereits nach dem Wortlaut des Patentanspruchs \u2013 anders als in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung \u2013 die gesamte Bildinformation gezeigt werden muss (\u201ewith any picture information included in the original image being fully visible on the display screen\u201c). Die Beschwerdekammer im Einspruchsverfahren hat demgegen\u00fcber ebenfalls darauf abgestellt, dass das Bild im Wesentlichen ohne Verlust dargestellt wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zurecht haben die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 1. und 2. und 3. lit. a) nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Wie anhand der Anlagen rop 6 und rop 8 zu erkennen ist, wird das Bild im \u201ePanorama-Modus\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nahezu vollst\u00e4ndig wiedergegeben. Dass im oberen und unteren Teil des Bildes ein geringer Anteil des Bildes abgeschnitten wird, steht der Verwirklichung des Klagepatents nicht entgegen, da das Bild zugleich \u2013 unstreitig \u2013 im linken und rechten Bereich nicht-linear gedehnt wird, so dass der abgeschnittene Bereich deutlich geringer ist als im Stand der Technik. Dass das Verh\u00e4ltnis der nicht-linearen Dehnung dabei allm\u00e4hlich vergr\u00f6\u00dfert wird (Merkmal 5. lit . b)), haben die Beklagten nicht bestritten und ist auch aus den Anlagen rop 6 und rop 8 ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten demgegen\u00fcber damit verteidigen, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Bild nicht nur in der Breite, sondern auch in der H\u00f6he gedehnt, steht dies einer Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht entgegen, da Patentanspruch 1 eine derartige Dehnung bereits nach seinem Wortlaut nicht ausschlie\u00dft. Insbesondere verlangt die Merkmalsgruppe 1 \u2013 worauf die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung abgestellt haben \u2013 nicht, dass ein 4:3 Bild als 16:9 Bild dargestellt wird. Vielmehr soll patentgem\u00e4\u00df ein 4:3 Bild auf einem Sichtanzeigeschirm mit einem Bildseitenverh\u00e4ltnis von 16:9 nach den Vorgaben gem\u00e4\u00df den Merkmalsgruppen 2 bis 5 dargestellt werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverlet-zenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben ferner \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG zu.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>Die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat sich in der als An-lage rop 4 vorgelegten Entscheidung, welche die Kammer bei ihrer Entschei-dung als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen hat, mit der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents besch\u00e4ftigt und diese bejaht. Gegenstand der Entscheidung der Einspruchsabteilung war dabei insbesondere die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung in Bezug auf das Merkmal \u201egradually\u201c, welches die Einspruchsabteilung in den Abschnitten [0021], [0035], [0046] und [0052] der ohnehin nur in englischer Sprache vorliegenden Offenlegungsschrift als hinreichend offenbart angesehen hat (vgl. Anlage rop 4, S. 8 unten \u2013 S. 9 oben). Dar\u00fcber hinaus hat sich die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes bereits ausf\u00fchrlich mit der Frage der erfinderischen T\u00e4tigkeit auseinandergesetzt. Dass nunmehr gleichwohl unter Ber\u00fccksichtigung der ohnehin nur in englischer Sprache vorliegenden Entgegenhaltungen D 7 (US 4,730,215) und D 8 (US 4,682,217), jeweils in Verbindung mit der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten D 1 (EP 0 416 XXX), sowie der Entgegenhaltung D 5 (US 4,605,952) in Verbindung mit der D 8 unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines erfinderischen Schrittes mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Sicherheit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, weshalb der Fachmann die eine lineare Dehnung in den Randbereichen offenbarende D 1 mit der D 7 sowie der D 8 kombinieren sollte. W\u00e4hrend die D 7 nach dem Vortrag der Beklagten die Kompression bzw. Expansion f\u00fcr ein Fernsehbild betrifft, wird in der D 8 ein Verfahren zur Bearbeitung von Videosignalen offenbart. Die D 5 zeigt \u2013 wie die D 1 \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten ebenfalls eine lineare Expansion.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte zu 1) ihre Nichtigkeitsklage erst am 01.03.2012 eingereicht, so dass die Kl\u00e4gerin keine Gelegenheit hatte, sich hinreichend mit der Nichtigkeitsklage auseinanderzusetzen. Bereits dies steht einer Aussetzung der Verhandlung f\u00fcr sich genommen entgegen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO. Bei der Festsetzung der Teilsicherheit hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass durch die Sicherheitsleistung zu erwartende Vollstreckungssch\u00e4den gesichert werden sollen, so dass in Bezug auf das Unterlassungsbegehren und den R\u00fcckrufsanspruch nur die Festsetzung einer Gesamtsicherheit in Betracht kam (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1729).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 200.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend ge-machte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1852 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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