{"id":2538,"date":"2012-03-29T17:00:38","date_gmt":"2012-03-29T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2538"},"modified":"2016-04-25T13:18:22","modified_gmt":"2016-04-25T13:18:22","slug":"4a-o-4012-wc-duftspuelung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2538","title":{"rendered":"4a O 40\/12 &#8211; WC-Duftsp\u00fclung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1843<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 40\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter und zwei im Halter vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, die am Halter austauschbar nebeneinander angeordnet sind, wobei jeder der beiden Vorratsbeh\u00e4lter eine eigene, in Gebrauchsstellung der Vorratsbeh\u00e4lter bodenseitig angeordnete Auslass\u00f6ffnung aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist, wobei die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt und dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils 501 15 XXX des europ\u00e4ischen Patents 2 116 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vorratsbeh\u00e4lter bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt sind mit zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung insgesamt hin versetzt an den Vorratsbeh\u00e4ltern angeordneten Auslass\u00f6ffnungen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und unter Vorlage s\u00e4mtlicher Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 07.10.2011 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 07.09.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblich handelnden Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 116 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 07.10.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, im Zeitraum vom 11.12.2009 bis zum 06.10.2011 begangenen Handlungen zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen im Zeitraum vom 11.12.2009 bis zum 06.09.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und unter Vorlage s\u00e4mtlicher Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, im Zeitraum vom 11.12.2009 bis zum 06.09.2011 begangenen Handlungen zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen<br \/>\n1. die Kl\u00e4gerin 45 % der Gerichtskosten und 90 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1),<br \/>\n2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 10 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und<br \/>\n3. die Beklagte zu 2) dar\u00fcber hinaus 45 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIm \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,- Euro und in bezug auf die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 116 XXX (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen (nur Beklagte zu 2)) und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das von ihr \u2013 damals noch firmierend unter B KGaA \u2013 am 09.11.2001 unter Inanspruchnahme von vier deutschen Priorit\u00e4ten vom 17.11.2000, vom 17.03.2001, vom 17.08.2001 und vom 04.10.2001 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 11.11.2009 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 07.09.2011. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat eine Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden zum Gegenstand. Der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter (1) und zwei im Halter (1) vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, die am Halter (1) austauschbar nebeneinander angeordnet sind, wobei jeder der beiden Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) eine eigene, in Gebrauchsstellung der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) bodenseitig angeordnete Auslass\u00f6ffnung (4) aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist,<br \/>\nwobei die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt und<br \/>\ndass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt und<br \/>\nwobei die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt sind mit zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung insgesamt hin versetzt an den Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) angeordneten Auslass\u00f6ffnungen (4).<\/p>\n<p>Nachstehend ist ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abgabevorrichtung in der Seitenansicht wiedergegeben. Die Abbildung stammt aus der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine in Italien ans\u00e4ssige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin. Sie lieferte jedenfalls vor der Erteilung des Klagepatents an die Beklagte zu 2) WC-K\u00f6rbchen, die die Beklagte zu 2) weiterver\u00e4u\u00dferte. Unter anderem erwarb die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 2) ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das sie als Anlage K 2 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zur Akte gereicht hat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2011 teilte die Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin mit, dass sie zwar anbiete, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bis zum Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiter zu vertreiben, dass davon jedoch Restbest\u00e4nde aus einer ersten Verkaufsaktion vom August 2011 ausgenommen bleiben sollten. Darauf lie\u00df sich die Kl\u00e4gerin nicht ein.<\/p>\n<p>Die konkstruktive Gestaltung und die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechen im Wesentlichen der schematischen Darstellung eines WC-K\u00f6rbchens in den Figuren 1 bis 3A und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in der von der Beklagten zu 1) eingereichten PCT-Anmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2004\/072XXX, auf die mittlerweile das Patent EP 1 595 XXX B1 erteilt wurde. Auf die entsprechenden Druckschriften (Anlagen K 8a und B 1) wird Bezug genommen. Soweit Unterschiede in der Konstruktion und der Funktionsweise zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der Darstellung in den Druckschriften bestehen, sind diese vorliegend unbeachtlich. Von Bedeutung ist lediglich die in der nachfolgenden Abbildung wiedergegebene Seitenansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte zu 2) habe auch nach Inkrafttreten des Klagepatents 2 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland angeboten und vertrieben, was die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen bestreitet. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte ebenso wegen einer Patentverletzung, weil sie den weiteren Vertrieb durch die Beklagte zu 2) erm\u00f6glicht habe, indem sie die Restbest\u00e4nde der Beklagten zu 2) nicht zur\u00fcckgefordert habe. Zudem werde eine Erstbegehungsgefahr dadurch begr\u00fcndet, dass die Beklagte zu 1) ihre vermeintliche Berechtigung zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betone.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Auffassung, nach dem technischen Wortsinns des Klagepatentanspruchs sei dieser dahingehend zu verstehen, dass bei Betrachtung der (A)Symmetrie nicht beide Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam die Grundlage bildeten, sondern jeder Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr sich genommen asymmetrisch sein m\u00fcsse. Nur dann ergebe sich eine Asymmetrie in Bezug auf die Mitte der Abgabevorrichtung. Dies sei auch aus den Figuren der Klagepatentschrift ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter und zwei im Halter vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, die am Halter austauschbar nebeneinander angeordnet sind, wobei jeder der beiden Vorratsbeh\u00e4lter eine eigene, in Gebrauchsstellung der Vorratsbeh\u00e4lter bodenseitig angeordnete Auslass\u00f6ffnung aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist, wobei die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt und dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils 501 15 XXX des europ\u00e4ischen Patents 2 116 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vorratsbeh\u00e4lter bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt sind mit zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung insgesamt hin versetzt an den Vorratsbeh\u00e4ltern angeordneten Auslass\u00f6ffnungen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und unter Vorlage s\u00e4mtlicher Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 07.10.2011 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. (nur die Beklagte zu 2) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblich handelnden Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 116 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 07.10.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, im Zeitraum vom 11.12.2009 bis zum 06.10.2011 begangenen Handlungen zu zahlen.<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs die Vorratsbeh\u00e4lter in Bezug auf eine durch die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung verlaufenden Symmetrie- oder Spiegelachse asymmetrisch zueinander sein m\u00fcssten. Dies sei nur der Fall, wenn beide Vorratsbeh\u00e4lter unterschiedliche Formen h\u00e4tten oder bei gleichen Formen die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung nicht genau zwischen den beiden Vorratsbeh\u00e4ltern verlaufe. Das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin widerspreche dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und ergebe technisch keinen Sinn. Eine asymmetrische Ausbildung der Vorratsbeh\u00e4lter zueinander h\u00e4tte stattdessen den Sinn, dass eine zeitgleiche Entleerung der Beh\u00e4lter erreicht werden k\u00f6nne, wenn die Wirkstoffkomponenten in unterschiedlichen Mengen vorgehalten werden m\u00fcssten oder unterschiedliche Viskosit\u00e4ten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Antrag auf Auskunft \u00fcber die Herstellungsmengen -zeiten und -preise und einen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antrag auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatzpflicht dem Grund nach und auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Gegen die Beklagte zu 1) bestehen lediglich Anspr\u00fcche auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grund nach und auf eine diesbez\u00fcgliche Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Unterlassung, Schadensersatz und eine diesbez\u00fcglich Auskunft kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) mangels Patentverletzung nicht verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken, die als \u201eWC-K\u00f6rbchen\u201c in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt ist.<\/p>\n<p>Mit Wirkstofffluiden meint die Klagepatentschrift flie\u00dff\u00e4hige, also fl\u00fcssige bis z\u00e4hfl\u00fcssige, gegebenenfalls gel- oder pastenartige, granulatartige oder anderweit sch\u00fcttf\u00e4hige Wirkstoffzubereitungen mit reinigender, desinfizierender, desodorierender, bleichender oder \u00e4hnlicher Wirkung.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt zun\u00e4chst diversen druckschriftlichen Stand der Technik, der sich mit Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid befasst. Das Wirkstofffluid befindet sich dort innerhalb eines in einem Halter fest angeordneten oder auswechselbar eingesetzten Vorratsbeh\u00e4lters mit einer bodenseitigen Auslass\u00f6ffnung. Im Hinblick auf Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid beschreibt die Klagepatentschrift ein mit dem Wirkstofffluid tr\u00e4nkbares, mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit zu beaufschlagendes Bet\u00e4tigungselement, bei dem die Auslass\u00f6ffnung von einem am Halter ortsfest angeordneten Dichtungselement gro\u00dffl\u00e4chig verschlossen wird, so dass nur noch ein Str\u00f6mungsweg mit geringem Querschnitt f\u00fcr das Wirkstofffluid zur Verf\u00fcgung steht. Diese Vorrichtung funktioniert unter Nutzung der Kapillarwirkung des offenporigen Schaumstoffs (als Bet\u00e4tigungselement), wobei eine \u00e4hnliche Konstruktion auch mit einer der Verteilung dienenden Rippenplatte bekannt sei. Bei beiden Varianten sei es jedoch nicht optimal, dass die Auslass\u00f6ffnung im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet ist, so dass auch bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung Wirkstofffluid weiter heraussickern k\u00f6nne. Weiter wird eine Abgabevorrichtung f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid beschrieben, bei der am Vorratsbeh\u00e4lter ein ventilartiges Dichtungselement zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer die Auslass\u00f6ffnung geringf\u00fcgig freigebenden Stellung mittels eines schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungselements hin und her bewegt werden kann. Weitere ventilgesteuerte Dichtungselemente werden im Absatz [0006] genannt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich aller Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid sieht es die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass s\u00e4mtliche Komponenten, die in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen sollen, in dem einzigen Wirkstofffluid gemeinsam enthalten sein m\u00fcssen. Dies wird deshalb als problematisch beschrieben, weil manche Wirkstoffkomponenten nicht gemeinsam lagerstabil zu realisieren seien.<\/p>\n<p>Die Klagepatentbeschreibung befasst sich in dieser Hinsicht weiter mit der in der europ\u00e4ischen Anmeldeschrift EP 0 960 984 A2 behandelten Mehrkammer-Abgabevorrichtung. In dem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter befindet sich ein Beh\u00e4lter zum Bevorraten der Wirkstofffluide, der mindestens zwei nebeneinander angeordnete eigenst\u00e4ndige Kammern aufweist. Jede Kammer hat eine Abgabevorrichtung mit einem Abgaber\u00f6hrchen, das mit seinem unteren freien Ende \u00fcber den Boden des Beh\u00e4lters in die Umgebung austritt und an seinem anderen freien Ende f\u00fchrend von einer Abdeckung umgeben ist. Beim Sp\u00fclvorgang gelangt \u00fcber schlitzartige Durchl\u00e4sse eines beide Kammern \u00fcberspannenden Deckelteils Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in die Kammern des Beh\u00e4lters, l\u00f6st dort Teile der Wirkstoffsubstanz und tritt nach Art eines Siphons oder \u00dcberlaufs \u00fcber die Abgaber\u00f6hrchen unter Mitnahme des gel\u00f6sten Wirkstoffs in das Toilettenbecken aus. Dabei sieht die Klagepatentschrift ein Problem darin, dass der Siphoneffekt (die freien Enden der Abgaber\u00f6hrchen bestimmen den Fl\u00fcssigkeitspegel) in den beiden Kammern einen erheblichen Fl\u00fcssigkeitspegel zur\u00fcckl\u00e4sst. Die in den Kammern verbleibende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit wirkt auch nach Abschluss des Sp\u00fclvorgangs weiterhin auf das Wirkstofffluid in der jeweiligen Kammer ein. Der Verbrauch von Wirkstofffluid &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; sei damit praktisch nicht optimal zu steuern.<\/p>\n<p>Zu dem aus der WO 92\/20XXX A1 bekannten Stand der Technik einer Zweikammer-Abgabevorrichtung f\u00fcr gelartige Wirkstofffluide f\u00fchrt die Beschreibung aus, dass die Auslass\u00f6ffnungen als bodenseitige Perforation ausgef\u00fchrt und dadurch dauernd offen seien. Durch die Viskosit\u00e4t und Oberfl\u00e4chenspannung des Gels k\u00f6nne dieses normalerweise nicht von selbst durch Einwirkung der Schwerkraft austreten, sondern nur, wenn \u00fcberlaufende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit von unten her in die Auslass\u00f6ffnungen eintritt, das dort befindliche Gel etwas anl\u00f6st und Teilmengen der Wirkstofffluide austr\u00e4gt. Bei diesem Zweikammer-System sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass die Auslass\u00f6ffnungen im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet sind, so dass bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung des Toilettenbeckens die Wirkstofffluide entweder heraussickern k\u00f6nnten oder unter Einfluss der Umgebungsatmosph\u00e4re verh\u00e4rten und danach nicht mehr aktivierbar seien. Von diesem Stand der Technik geht die Klagepatentschrift nach eigenem Bekunden aus.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik von Mehrkammer-Abgabevorrichtungen die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die zuvor erl\u00e4uterte Abgabevorrichtung mit mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken.<br \/>\n2. Die Vorrichtung weist auf<br \/>\n2.1 einen Halter (1), der am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbar ist, und<br \/>\n2.2 zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3).<br \/>\n3. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\n3.1 im Halter (1) vorgesehen,<br \/>\n3.2 voneinander separiert f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid und<br \/>\n3.3 am Halter (1) austauschbar nebeneinander angeordnet.<br \/>\n4. Jeder der beiden Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) weist eine eigene Auslass\u00f6ffnung (4) auf, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist.<br \/>\n5. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt.<br \/>\n6. Die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\n6.1 in Gebrauchsstellung der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) bodenseitig und<br \/>\n6.2 so angeordnet, dass nur Wirkstofffluid austritt.<br \/>\n7. Bei jedem Sp\u00fclvorgang erfolgt die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit.<br \/>\n8. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt mit zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung insgesamt hin versetzt an den Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) angeordneten Auslass\u00f6ffnungen (4).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUnstreitig werden die Merkmale 1 bis 7 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Dar\u00fcber hinaus sind die Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt mit zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt an den Vorratsbeh\u00e4ltern angeordneten Auslass\u00f6ffnungen (Merkmal 8).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, nach der Lehre des Klagepatentanspruchs m\u00fcssten die Vorratsbeh\u00e4lter in Bezug auf eine durch die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung verlaufenden Symmetrie- oder Spiegelachse asymmetrisch zueinander sein. Dies sei nur der Fall, wenn beide Vorratsbeh\u00e4lter unterschiedliche Formen haben oder bei gleichen Formen die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung nicht genau zwischen den beiden Vorratsbeh\u00e4ltern verl\u00e4uft. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sie ausgehend von der das Merkmal 8 in zwei Untermerkmale unterteilenden Merkmalsgliederung in der Klageschrift den ersten Teil des Merkmals 8 und damit die Symmetrie der Vorratsbeh\u00e4lter isoliert betrachtet und bei einer rein philologischen Auslegung des Klagepatentanspruchs stehenbleibt, nicht aber den technischen Wortsinn ermittelt.<\/p>\n<p>Den Beklagten ist zuzugestehen, dass der blo\u00dfe Wortlaut von Merkmal 8 den Eindruck erweckt, dass die Vorratsbeh\u00e4lter bezogen auf eine durch die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung verlaufende Symmetrieachse und damit zueinander asymmetrisch sein sollen. Beim Wortlaut darf die Auslegung des Klagepatentanspruchs jedoch nicht stehenbleiben, sondern hat auch die Beschreibung und die Zeichnungen einzubeziehen. In der einzigen Textstelle in der Klagepatentschrift zu dem Merkmal 8 wird ausgef\u00fchrt, dass das dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel ein Bet\u00e4tigungselement f\u00fcr mindestens zwei, vorzugsweise f\u00fcr alle Vorratsbeh\u00e4lter aufweise. Weiter hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDarauf abgestimmt ist die Anordnung der Auslass\u00f6ffnungen 4 an den Vorratsbeh\u00e4ltern 2, 3. Diese sind n\u00e4mlich bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt mit zur Mitte der Abgabevorrichtung insgesamt versetzten Auslass\u00f6ffnungen 4 (Fig. 2). Dadurch erh\u00e4lt man eine Konzentration des Wirkstoffaustrittes auf einen relativ eng begrenzten Bereich ungeachtet der Tatsache, dass zwei Vorratsbeh\u00e4lter 2, 3 vorgesehen sind\u201c (Abs. [0036]; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus dem Klagepatent, Anlage K 16).<\/p>\n<p>Die asymmetrische Ausf\u00fchrung der Vorratsbeh\u00e4lter erh\u00e4lt ihre Bedeutung also erst durch die Anordnung der Auslass\u00f6ffnungen. F\u00fcr die Asymmetrie der Vorratsbeh\u00e4lter gen\u00fcgt es bereits, dass die Auslass\u00f6ffnungen bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung zu dieser Mitte versetzt angeordnet sind. Die Funktion dieses Merkmals f\u00fcr die technische Lehre liefert ebenfalls die zitierte Textstelle: Obwohl zwei Vorratsbeh\u00e4lter mit zwei Auslass\u00f6ffnungen (und gleichem Volumen wie ein aus dem Stand der Technik bekannter einzelner Vorratsbeh\u00e4lter mit einer Auslass\u00f6ffnung) verwendet werden, soll der Wirkstoff aus den Auslass\u00f6ffnungen konzentriert auf einen relativ eng begrenzten Bereich austreten. Dahinter steckt die Vorstellung, dass die beiden Wirkstoffkomponenten trotz ihrer durch die mangelnde Lagerstabilit\u00e4t bedingte getrennte Bevorratung (Abs. [0007]) zusammen wirken und m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit und im Toilettenbecken verteilt werden sollen. Dies kann besser erreicht werden, wenn die Auslass\u00f6ffnungen zur Mitte der Abgabevorrichtung versetzt sind.<\/p>\n<p>Davon ausgehend kann die Wendung im Klagepatentanspruch, dass \u201edie Vorratsbeh\u00e4lter bezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung asymmetrisch ausgef\u00fchrt sind\u201c nur dahingehend verstanden werden, dass der einzelne Vorratsbeh\u00e4lter asymmetrisch ist, weil \u2013 das ergibt sich aus den weiteren Anforderungen des Klagepatentanspruchs \u2013 die Auslass\u00f6ffnung nicht mittig unter dem Vorratsbeh\u00e4lter, sondern zur Mitte der gesamten Abgabevorrichtung hin versetzt angeordnet ist. Die Wendung \u201ebezogen auf die Mitte der gesamten Abgabevorrichtung\u201c beschreibt insofern nicht die Symmetrieachse, sondern zeigt an, dass die Asymmetrie des jeweiligen Vorratsbeh\u00e4lters nicht beliebig sein kann, sondern zur Mitte der Abgabevorrichtung orientiert ist, indem die Auslass\u00f6ffnung in diese Richtung versetzt angeordnet ist. Dies ist auch aus der im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel genannten Figur 2 der Klagepatentschrift ersichtlich. Denn beide Vorratsbeh\u00e4lter sind zueinander symmetrisch. Sie sind jedoch f\u00fcr sich genommen asymmetrisch, weil jedenfalls die Auslass\u00f6ffnungen zur Mitte hin versetzt sind. Dass die Figur 2 auch andere Ausf\u00fchrungsformen und technische Details als nur die des Klagepatentanspruchs 1 verdeutlicht und sich sogar in anderen Patenten der zum Klagepatent geh\u00f6rigen Patentfamilie findet, ist unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten, dass die Vorratsbeh\u00e4lter zueinander symmetrisch sein m\u00fcssten, hat technisch keinen Sinn. Dass die Asymmetrie durch unterschiedliche Mengen an Wirkstoffkomponenten bedingt sein k\u00f6nnte, hat im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden und widerspricht auch den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift. Aus dem Umstand, dass im Klagepatentanspruch von \u201ejeder Vorratsbeh\u00e4lter\u201c die Rede ist, wenn der einzelne Vorratsbeh\u00e4lter gemeint ist, und von \u201edie Vorratsbeh\u00e4lter\u201c, wenn beide zusammen gemeint sind, kann jedenfalls nicht hergeleitet werden, dass die Vorratsbeh\u00e4lter zueinander asymmetrisch ausgef\u00fchrt sein sollen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der vorstehenden Auslegung wird das Merkmal 8 des Klagepatentanspruchs durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, weil die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter ersichtlich zur Mitte der Abgabevorrichtung versetzt sind und daher die Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr sich genommen asymmetrisch sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben und damit angeboten und in Verkehr gebracht hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nach dem 07.09.2011 angeboten und vertrieben hat. Dem ist die Beklagte zu 2) nicht entgegengetreten. Dass die Beklagte zu 1) den Vortrag mit Nichtwissen bestritten hat, ist im Prozessrechtsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zur Beklagten zu 2) unbeachtlich.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht gegen die Beklagten zu 1). Die Kl\u00e4gerin hat keine Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG f\u00fcr den Zeitraum nach der Erteilung des Klagepatents dargelegt, die eine Wiederholungsgefahr begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Die Beklagte zu 1) hat insofern in Abrede gestellt, nach der Erteilung des Klagepatents die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland geliefert zu haben. Die Beklagte zu 1) war auch nicht verpflichtet, die Beklagte zu 2) von weiteren Vertriebshandlungen abzuhalten. Denn die vor der Erteilung des Klagepatents erfolgten Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform waren rechtm\u00e4\u00dfig und sind daher grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, eine Verpflichtung zur Abwendung eines durch den Abnehmer sp\u00e4ter verursachten rechtswidrigen Erfolgs zu begr\u00fcnden. Ebenso wenig besteht f\u00fcr Vertriebshandlungen, die gegen das Klagepatent versto\u00dfen, eine Erstbegehungsgefahr. Benutzungshandlungen aus dem Zeitraum vor Erteilung eines Schutzrechts sind zur Begr\u00fcndung einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr f\u00fcr den Zeitraum ab der Erteilung grunds\u00e4tzlich nicht ausreichend. Sie begr\u00fcnden keine Bef\u00fcrchtung, die Beklagte werde sich auch nach Erteilung des Klageschutzrechts nicht entsprechend der dann geltenden Rechtslage verhalten (BGH GRUR 1996, 109 (111 f) \u2013 Klinische Versuche; LG D\u00fcsseldorf InstGE 7, S. 1 Rn 11 \u2013 Sterilisationsverfahren). Schlie\u00dflich begr\u00fcndet auch der pauschale Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 1) habe ihre vermeintliche Berechtigung zur Benutzung des Klagepatents betont, keine Erstbegehungsgefahr. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche \u201eBetonung\u201c \u00fcber die zul\u00e4ssige Verteidigung gegen den Klagevorwurf hinausgeht.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte zu 2) die Patentverletzung schuldhaft beging. Daf\u00fcr gen\u00fcgt bereits fahrl\u00e4ssiges Verhalten, das hei\u00dft die Au\u00dferachtlassung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt, \u00a7 276 BGB. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Handelsunternehmen, das jedenfalls deswegen ohne die erforderliche Sorgfalt handelte, weil es ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht hat, ohne begr\u00fcndeterma\u00dfen annehmen zu d\u00fcrfen, dass die notwendige Pr\u00fcfung auf die Verletzung absoluter Rechte Dritter zumindest einmal durchgef\u00fchrt worden ist (vgl. BGH GRUR 2006, 575 \u2013 Melanie). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht hingegen mangels Darlegung einer Verletzungshandlung nicht.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Verschulden hat die Kl\u00e4gerin gegen beide Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Beide Beklagten haben den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wussten oder jedenfalls wissen mussten, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war. Lieferungen der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) nach der Offenlegung der Patentanmeldung haben die Beklagten nicht bestritten. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist der Anspruch jedoch beschr\u00e4nkt auf den Zeitraum bis zur Erteilung des Klagepatents am 07.09.2011. Die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten zu 2) bis zum 06.10.2011 ist hingegen dadurch gerechtfertigt, dass die Kl\u00e4gerin durch die f\u00fcr den Schadensersatzanspruch geltende einmonatige \u00dcberlegungsfrist nicht schlechter gestellt werden darf als bei einer rechtm\u00e4\u00dfigen Benutzung der Patentanmeldung, die eine Entsch\u00e4digungspflicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen beide Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft zu. Der Umfang der Auskunftspflicht unterscheidet sich bei beiden Beklagten jedoch deshalb, weil die Beklagte zu 1) anders als die Beklagte zu 2) nicht auf Schadensersatz haftet, sondern nur auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung. Entsprechend ergibt sich der Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und gegen die Beklagte zu 1) aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG darauf, dass die Beklagte zu 2) gegen\u00fcber ihren gewerblichen Abnehmern die seit dem 07.09.2011 in deren Besitz gelangten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur\u00fcckruft. Die Beklagte zu 2) hat mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Anspruch besteht jedoch erst seit dem 07.09.2011, da zu diesem Zeitpunkt das Klagepatent erteilt wurde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 2. HS ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR, auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung und Entsch\u00e4digungszahlung entfallen 75.000,00 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1843 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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