{"id":2536,"date":"2012-10-30T17:00:53","date_gmt":"2012-10-30T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2536"},"modified":"2016-04-25T13:17:34","modified_gmt":"2016-04-25T13:17:34","slug":"4a-o-3911-schneidzahnanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2536","title":{"rendered":"4a O 39\/11 &#8211; Schneidzahnanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1930<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2012, Az. 4a O 39\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5541\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 90\/12<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungs-geldes bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungs-haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jah-ren, in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu vollziehen an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schneidz\u00e4hne mit einem Zahnkopf und einem Zahnschaft, der an seinen Schmalseiten ein Profil aufweist, wobei an mindestens einer Schmalseite eine Ausnehmung vorgesehen ist, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>soweit der jeweilige Schneidzahn dazu geeignet ist, in einer Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbei-tungsger\u00e4t eingesetzt zu werden, die au\u00dfer dem Schneidzahn eine Halterung mit Einsteck\u00f6ffnung aufweist, in welche der Zahnschaft in einer Einst-eckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer einge-steckten Position der Zahnschaft in der Halterung mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeord-neten Befestigungsstift l\u00f6sbar gehalten ist, wobei die Halterung gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen ausgebildet ist und die Halterarme jeweils eine Anlageseite aufweisen, die an den Schmalseiten des Zahnschafts anliegen, wobei zus\u00e4tzlich zu den Schmalseiten des Zahnschafts auch die Anlagen-seiten zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind und wobei auch an der Anlageseite zumindest eines Haltearmes eine Ausnehmung vorgesehen ist, so dass diese Ausnehmung und die Ausnehmung an der zugeh\u00f6renden Schmalseite des Zahnschafts in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang f\u00fcr den Befestigungsstift bilden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rech-nung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.03.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Schneidz\u00e4hne, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen so-wie Typenbezeichnungen und au\u00dferdem der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und au\u00dfer-dem der Namen und Anschriften der Ange-botsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist<\/p>\n<p>&#8211; und wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen ha-ben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erset-zen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.196,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basis-zinssatz seit dem 05.04.2011 zu bezahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des europ\u00e4i-schen Patents 1 223 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatz-pflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 23.11.2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t eines deutschen Gebrauchsmusters vom 12.01.2001 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klage-patents erfolgte am 11.02.2004. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSchneidzahnanordnung\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eSchneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t mit einem Schneidzahn (10), welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist, und einer Halterung (30) mit Einsteck\u00f6ffnung (32), in wel-che der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (5) l\u00f6sbar gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Halterung (30) gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen (34) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Haltearme (34) jeweils eine Anlageseite (36) aufweisen, welche an Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) anliegen,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Anlageseiten (36) und die Schmalseiten (16) zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind, und<\/p>\n<p>&#8211; dass an der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugeh\u00f6rigen Schmalseite (16) des Zahnschaftes (14) jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen ist, welche in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang (3) f\u00fcr den Befestigungsstift (5) bilden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. In Figur 1 ist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halterung in verschiedenen Ansichten dargestellt.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt einen Schneidzahn nach der Erfindung in verschiedenen Ansichten.<br \/>\nSchlie\u00dflich handelt es sich bei Figur 3 um die Darstellung einer montierten Schneidzahnanordnung mit der Halterung von Figur 1 und dem Schneidezahn von Figur 2.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine zum Bauer-Konzern geh\u00f6rende Ge-sellschaft. Sie vertreibt sowohl Halterungen als auch Schneidz\u00e4hne, die zu-sammen eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t bilden. Die Schneidz\u00e4hne bzw. Halterungen werden durch die Kl\u00e4gerin unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c bzw. \u201eB\u201c angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt Werkzeuge bzw. Werkzeugteile f\u00fcr diverse Maschi-nentypen her und vertreibt diese. Bei den Beklagten zu 2) und zu 3) handelt es sich um die jeweils einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im April 2010 lieferte die Beklagte zu 1) 15 Schneidz\u00e4hne unter Verwendung der Bezeichnung \u201eVerschlei\u00dfwechselstollen mit Hartmetall\u201c, Artikelnummer MS0026.159.00 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an die C GmbH in D, die wie nachfolgend eingeblendet gestaltet waren:<\/p>\n<p>In der nachstehenden Abbildung ist zudem \u2013 verkleinert \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammen mit einer passenden Halterung zu sehen:<\/p>\n<p>Die gelieferten Verschlei\u00dfwechselstollen hatte die C GmbH zuvor unter der Bezeichnung \u201eE\u201c bei der Beklagten zu 1) bestellt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die Beklagten damit mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere seien die Ab-nehmer der Beklagten zur Benutzung der Erfindung auch nicht berechtigt. Zwar handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig um regelm\u00e4\u00dfig auszutauschende Verschlei\u00dfteile. Jedoch w\u00fcrden die Halterung und der Schneidezahn (mit dem Befestigungsstift) zusammen eine Baueinheit, die Schneidzahnanordnung, bilden. Diese werde funktionsunf\u00e4hig, wenn der Schneidezahn entfernt werde. Beim Einsetzen eines neuen Schneidzahns stelle der Benutzer daher eine neue, von Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Baueinheit her.<\/p>\n<p>Die technische Wirkung der Erfindung liege in einer Reduzierung des Ver-schlei\u00dfes der Schneidezahnanordnung und des damit verbundenen Aufwandes zur Instandhaltung bei gleichzeitiger Sicherstellung einer zuverl\u00e4ssigen Befestigung des Schneidzahnes in der Halterung. Diese Wirkungen w\u00fcrden gerade dadurch erreicht, dass der Schneidzahn eine spezielle Ausgestaltung aufweise, so dass ein solcher Schneidzahn ein wesentliches Element der Erfindung verk\u00f6rpere.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei die Erfindung auch wirtschaftlich auf einen Austausch der Schneidz\u00e4hne angelegt. Der wirtschaftliche Kern der Erfindung bestehe daher jedenfalls auch darin, den Ersatzbedarf an patentgem\u00e4\u00dfen Schneidez\u00e4hnen abzudecken. Allein schon dies reiche aus, den Ersatzbedarf an patentgem\u00e4\u00dfen Schneidez\u00e4hnen abzudecken.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2010 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der den Beklagten am 05.04.2011 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen;<\/p>\n<p>hilfsweise wie der Tenor zu I. 1., mit dem Zusatz<\/p>\n<p>ohne bei jedem Angebot schriftlich darauf hinzuweisen bzw. ohne bei jeder Lieferung schriftlich auf der Verpackung darauf hinzuweisen \u2013 und zwar jeweils blickfangm\u00e4\u00dfig (also drucktechnisch hervorgehoben, vom \u00fcbrigen Text abgesetzt und in Fettdruck gehalten, wobei die Schriftgr\u00f6\u00dfe bei jedem Angebot gr\u00f6\u00dfer sein muss als die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots und wobei die Schriftgr\u00f6\u00dfe des Hinweises auf der Verpackung gr\u00f6\u00dfer sein muss als der sonstige aufgedruckte Text mit Ausnahme der Produkt- und Firmenbezeichnung sowie mit Ausnahme eines eventuellen Logos der Beklagten) \u2013 , dass der jeweilige Schneidezahn nur mit einer Halterung verwendet werden darf, die von der Kl\u00e4gerin (bzw. von einem Dritten mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin) zusammen mit einem Schneidezahn der Kl\u00e4gerin oder zusammen mit einem Schneidzahn eines Dritten in den Verkehr gebracht worden ist oder wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die konkrete Gestaltung der Halterung der Schneidz\u00e4hne sowie die darauf konkret abgestimmte Ausformung der Schneidz\u00e4hne sei bereits im Stand der Technik vorweg genommen. Der Unterschied zum Stand der Technik liege in einem Aspekt, der zwar im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden habe, allerdings aus Figur 1 des Klagepatents abgeleitet werden k\u00f6nne. Die Halterung sei zur Aufnahme des Schneidzahns dort zwar als ein Bauteil ausgestaltet, das selbst l\u00f6sbar in das Erdbearbeitungsger\u00e4t eingebaut werden k\u00f6nne. Sie bilde aber ein gesondertes Bauteil, das in entsprechende Ausnehmungen in dem Erdbearbeitungsger\u00e4t, beispielsweise einem Bohrring, eingebracht und dort verschwei\u00dft werde. Wenn diese Halterung verschlissen sei, k\u00f6nne sie auf einfache Weise selbst ausgetauscht werden. Damit komme das Wesen der vermeintlichen Erfindung allenfalls ausschlie\u00dflich in der Austauschbarkeit der Halterung f\u00fcr den Schneidzahn, keinesfalls aber in der besonderen Ausbildung, durch die die Z\u00e4hne nur an den Schmalseiten gehalten w\u00fcrden, zum Ausdruck. Erst recht k\u00f6nnten die Schneidz\u00e4hne nicht als Kern der Erfin-dung oder als ein Element, welches das Wesen der Erfindung ausmache, an-gesehen werden.<\/p>\n<p>Es sei vor diesem Hintergrund schon fraglich, ob die von den Beklagten gelie-ferten Schneidz\u00e4hne \u00fcberhaupt ein Mittel darstellen, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Jedenfalls w\u00fcrden die Beklagten die streitgegenst\u00e4ndlichen Schneidz\u00e4hne nur solchen Kunden anbieten, die sich im Besitz der Erdbearbeitungsger\u00e4te der Kl\u00e4gerin befinden. F\u00fcr diese Erdbearbeitungsger\u00e4te mit den entsprechenden Halterungen w\u00fcrden die Z\u00e4hne der Beklagten passen. Die Abnehmer der Beklagten seien zur Benutzung dieser Erdbearbeitungsger\u00e4te und damit auch zur Erfindung berechtigt. Eine Lieferung von Schneidz\u00e4hnen an diesen Personenkreis k\u00f6nne daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine mittelbare Verletzung des Klagepatents darstellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Ersatz au\u00dfergerichtlicher Kosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbear-beitungsger\u00e4t mit einem Schneidzahn, der einen Zahnkopf und einen Zahnschaft aufweist, und eine Halterung mit Einsteck\u00f6ffnung, in die der Zahnschaft in eine Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer ein-gesteckten Position der Zahnschaft in der Halterung mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift l\u00f6sbar gehaltert ist.<\/p>\n<p>Eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Schneidzahnanordnung, so f\u00fchrt das Klagepatent ein-leitend aus, gehe beispielsweise aus der DE 40 02 907 A1 hervor. Bei dieser bekannten Anordnung werde ein Zahnschaft in einen taschenf\u00f6rmigen Aufnahmeraum an einer Bohrkrone eingesteckt, so dass sowohl die Schmal- als auch die Breitseiten des Zahnschaftes von Aufnahmefl\u00e4chen der Aufnahmetasche umgeben seien. Eine l\u00f6sbare Halterung werde hierbei durch einen Befestigungsstift erreicht, der etwa mittig an einer Breitseite des quaderf\u00f6rmigen Zahnschaftes angeordnet sei und sowohl die Seitenfl\u00e4chen der Aufnahmetasche als auch einen Mittelbereich des Zahnschaftes durchdringe.<\/p>\n<p>Beim Abtragen von Boden durch Bohren oder Fr\u00e4sen trete ein erheblicher Ver-schlei\u00df an den Z\u00e4hnen auf. Mit der bekannten Vorrichtung k\u00f6nne zwar der Zahn relativ leicht gewechselt werden. Allerdings sei auch die Aufnahmetasche zum Haltern des Zahns erheblichem Verschlei\u00df ausgesetzt. Daher sei es erforderlich, die gesamte Aufnahmetasche oder zumindest einzelne W\u00e4nde abzutragen und auszuwechseln.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t zu schaffen, bei welchem ein Verschlei\u00df bei der Erdbearbeitung und der damit verbundene Aufwand zur Instandhaltung des Erdbearbeitungsger\u00e4tes weiter reduziert ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdarbeitungsger\u00e4t<\/p>\n<p>1. mit einem Schneidzahn (10),<\/p>\n<p>1.1. welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist,<\/p>\n<p>2. und mit einer Halterung (30) mit Einsteck\u00f6ffnung (32),<\/p>\n<p>2.1. in welche der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist;<\/p>\n<p>3. in einer eingesteckten Position ist der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) l\u00f6sbar gehalten;<\/p>\n<p>3.1. dies erfolgt mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (5);<\/p>\n<p>4. die Halterung (30) ist gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen (34) ausgebildet;<\/p>\n<p>5. die Haltearme (34) weisen jeweils eine Anlagenseite (36) auf;<\/p>\n<p>5.1. die Anlageseiten (36) liegen an Schmalseiten (16) des Zahnschafts (14) an;<\/p>\n<p>6. die Anlageseiten (36) und die Schmalseiten (16) sind zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen;<\/p>\n<p>7. an der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugeh\u00f6renden Schmalseite (16) des Zahnschafts (14) ist je-weils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen;<\/p>\n<p>7.1. die Ausnehmungen (18, 38) bilden in der eingesteckten Position einen Durchgang (3) f\u00fcr den Befestigungsstift (5).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDurch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ma-chen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Ge-brauch, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es tr\u00e4gt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das hei\u00dft zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die \u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung be-n\u00f6tigte Energie \u2013 zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend bezieht sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ein we-sentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>Der angegriffene Schneidzahn ist Teil der beanspruchten Schneidzahnanord-nung, die aus dem Schneidzahn und der Schneidzahnhalterung besteht. Dabei weist der Schneidzahn einen Zahnschaft auf, der mittels eines Befestigungsstifts l\u00f6sbar in der Halterung gehalten wird (Merkmalsgruppe 3). Des Weiteren sollen Halterung und Schneidzahn funktional so zusammenwirken, dass die Anlageseiten der Haltearme der Halterung an den Schmalseiten des Zahnschafts anliegen (Merkmalsgruppe 5). Zudem sollen die Anlageseiten und die Schmalseiten quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sein, damit ein Formverschluss gebildet wird (Merkmal 6). Schlie\u00dflich soll an der Anlageseite zumindest eines Haltearms und an der zugeh\u00f6rigen Schmalseite des Zahnschafts jeweils eine Ausnehmung vorgesehen sein, die gemeinsam einen Durchgang f\u00fcr den Befestigungsstift bilden.<\/p>\n<p>Das gen\u00fcgt ohne Weiteres f\u00fcr ein funktionales Zusammenwirken von Halterung und Schneidzahn. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, worin der Kern der Erfindung liegt. Zwar kann ein Merkmal, das f\u00fcr die technische Lehre der Erfindung von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung ist, als nichtwesentliches Element der Erfindung anzusehen sein. Eine solche Irrelevanz kann aber nicht mit der Bekanntheit dieser Merkmale im Stand der Technik begr\u00fcndet werden. Fehlende \u201eWesentlichkeit\u201c kann sich nur daraus ergeben, dass ein Merkmal zu dem Leistungsergebnis der Erfindung, das hei\u00dft zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zu Grunde liegenden Problems, nichts beitr\u00e4gt, wobei auch ein Beitrag, der praktisch ohne Bedeutung ist, au\u00dfer Betracht bleiben kann. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn bei einer Erfindung, die sich mit der Fortbildung einer bestimmten Funktion einer als solchen bekannten Vorrichtung befasst, in den Patentanspruch Merkmale aufgenommen wurden, die sich mit einer anderen, von der Erfindung nicht betreffenden Funktion der Vorrichtung befassen (vgl. BGH GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem).<\/p>\n<p>Davon kann jedoch dann nicht die Rede sein, wenn nach der beanspruchten technischen Lehre Halterung und Schneidzahn derart aufeinander abgestimmt sein sollen, dass einerseits eine sichere Befestigung des Schneidzahns an der Halterung gew\u00e4hrleistet ist (Formverschluss, Ausnehmungen f\u00fcr den Bolzen), und andererseits nach der in der Patentbeschreibung formulierten Aufgabe der Verschlei\u00df reduziert werden soll (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten die Aufgabe demgegen\u00fcber auf einen blo\u00dfen Verschlei\u00dfschutz f\u00fcr die Halterung reduzieren wollen, bietet die Klage-patentschrift daf\u00fcr keinen Anhaltspunkt. Bereits nach der in der Klage-patentschrift formulierten Aufgabe soll der Verschlei\u00df bei der Erdbearbeitung und der damit verbundene Instandhaltungsaufwand des Erdbe-arbeitungsger\u00e4tes reduziert werden (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0005]). Da in Patentanspruch 1 eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t beansprucht wird, bezieht sich das Klagepatent an dieser Stelle somit auf die Halterung und den Schneidzahn, die gemeinsam die Schneidzahnanordnung bilden. Ein Hinweis darauf, dass lediglich die Halterung verbessert werden soll, findet sich in der Patentschrift demgegen\u00fcber nicht. Vielmehr weist das Klagepatent in Abschnitt [0003] ausdr\u00fccklich darauf hin, dass beim Abtragen von Boden durch Bohren oder Fr\u00e4sen ein erheblicher Verschlei\u00df an den Z\u00e4hnen und \u2013 daneben \u2013 ein Verschlei\u00df an der Halterung auftreten soll. Davon geht das Klagepatent bei der Formulierung der Aufgabe, den Verschlei\u00df zu verringern, aus. Dass es dem Klagepatent nicht nur um einen Verschlei\u00dfschutz f\u00fcr die Halterung, sondern f\u00fcr die gesamte Schneidvor-richtung geht, l\u00e4sst sich auch Abschnitt [0016] entnehmen, der ausdr\u00fccklich auf den Verschlei\u00df des Schneidzahns eingeht.<\/p>\n<p>Davon ausgehend rechtfertigt auch der weitere Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, gegen\u00fcber dem in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik, bei dem der Zahnschaft in einen taschenf\u00f6rmigen Aufnah-meraum gesteckt werde, sei der Verschlei\u00dfschutz f\u00fcr den Schneidezahn bei der beanspruchten L\u00f6sung sogar geringer, da ein gr\u00f6\u00dferer Teil des Schneid-zahns frei liege, keine andere Bewertung, denn durch die beanspruchte L\u00f6sung soll der Verschlei\u00dfschutz insgesamt, das hei\u00dft von Schneidzahn und Halterung, verbessert werden. Darauf, ob m\u00f6glicherweise einzelne Bereiche des Schneidzahns (oder der Halterung) gegen\u00fcber dem Stand der Technik einem h\u00f6heren Verschlei\u00df unterliegen, kommt es somit nicht an, solange der Verschlei\u00df des Erdbearbeitungsger\u00e4tes insgesamt und der damit verbundene Aufwand zur Instandhaltung des Erdbearbeitungsger\u00e4tes weiter reduziert werden.<\/p>\n<p>Der Hinweis der Beklagten, auf die als Anlagen K 12 und K 13 sowie B 1 vor-gelegten Schriften rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil es sich dabei um in der Klagepatentschrift weder in der Klagepatentbeschreibung, noch auf dem Deckblatt genannten Stand der Technik handelt, so dass die Schriften kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial darstellen. Diese Schriften heranzuziehen w\u00e4re nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Beweis gef\u00fchrt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gez\u00e4hlt hat (vgl. BGH GRUR 1978, 235, 236 f.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 36). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es nicht, dass die Beklagten insoweit ausf\u00fchren, der Durchschnittsfachmann sei ohne Weiteres in der Lage, die offenbarten Gestaltungen zur Kenntnis zu nehmen und danach zu arbeiten, denn dies trifft auf nahezu alle \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Schriften zu. Dies allein bedeutet jedoch nicht, dass die dortige Offenbarung auch zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt.<br \/>\n2.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland geeignet und von den Abnehmern der Beklagten auch f\u00fcr die Benutzung der Erfindung bestimmt ist, haben die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Abnehmer der Beklagten \u00fcberschreiten mit der Verwendung des angegrif-fenen Schneidzahns die Grenzen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs des von ihnen erworbenen, eine Schneidzahnhalterung aufweisenden Erdbearbeitungsger\u00e4tes und stellen mit der Einsetzung einer neuen Schneidzahnanordnung jeweils die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidzahnanordnung erneut her.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeintr\u00e4chtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann indessen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen darauf hinauslaufen, das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssigem) bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung ist dabei ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Ver-wertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Ge-brauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeug-nisses andererseits (vgl. BGH GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758, 762 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2006, 837, 838 \u2013 Laufk-ranz).<\/p>\n<p>Dabei kann die Grenze des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs sachgerecht nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einer-seits die Identit\u00e4t des Erzeugnisses pr\u00e4gen und andererseits Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes f\u00fchren (vgl. BGH GRUR 2007, 769, 772 \u2013 Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837, 838 \u2013 Laufkranz).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend handelt es sich bei dem Einsatz des angegriffenen Schneidzahns in der Halterung der Erdbearbeitungsger\u00e4te der Kl\u00e4gerin um eine Neuherstellung und keinen blo\u00dfen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Auch wenn der Austausch eines Verschlei\u00dfteils, um das es sich bei der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig handelt, das w\u00e4hrend der zu erwartenden Lebensdauer einer Vorrichtung gegebenenfalls mehrfach ersetzt zu werden pflegt, regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstellung ist, kann es anders liegen, wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische und wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.<\/p>\n<p>Gegenstand von Patentanspruch 1 ist, wie bereits ausgef\u00fchrt, eine aus einem Schneidzahn und einer Halterung bestehende Schneidzahnanordnung. Um die in der Klagepatentschrift formulierte Aufgabe der Erfindung, den Verschlei\u00df bei der Erdbearbeitung und den damit verbundenen Aufwand zur Instandhaltung des Erdbearbeitungsger\u00e4tes weiter zu reduzieren, zu l\u00f6sen, werden in Patentanspruch 1 Schneidzahn und Halterung in ihrem Zusammenspiel beschrieben. So sollen die Anlagenseiten der Halterung und die Schmalseiten des Schneidzahns zur Bildung eines Formverschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sein. Des Weiteren soll die Anlageseite zumindest eines Haltearms ebenso wie die zugeh\u00f6rige Schmalseite des Zahnschafts jeweils eine Ausnehmung aufweisen, damit ein Durchgang f\u00fcr den Befestigungsstift geschaffen wird.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Vorteil der Verschlei\u00dfreduzierung nicht allein durch die Gestaltung der Halte-rung realisiert, sondern dass es entscheidend darauf ankommt, dass Halterung und Schneidzahn wie im Patentanspruch beschrieben gestaltet sind. Denn nur dadurch wird der Zahnschaft nicht mehr wie im Stand der Technik umseitig, sondern nur noch durch die gabel- oder u-f\u00f6rmige Halterung an den Schmalseiten gehalten, so dass eine relativ geringe, dem Verschlei\u00df unterworfene Oberfl\u00e4che entsteht (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0008]). Dass es zum Erreichen des angestrebten Verschlei\u00dfschutzes entscheidend darauf ankommt, dass nicht nur die Haltegabel, sondern auch der Schneidzahn wie beansprucht gestaltet ist, best\u00e4tigt dem Fachmann schlie\u00dflich auch die Kla-gepatentbeschreibung (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0009], [0010] a. E., [0013], [0014] a. E.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten somit durch das Angebot und den Vertrieb der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent mittelbar verletzen (\u00a7 10 Abs. 1 PatG), ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG gegen die Beklagten ein Unterlas-sungsanspruch zu. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungs-form auch verwendet werden kann, ohne dass eine klagepatentgesch\u00fctzte Baueinheit entsteht, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Daher kann die Kl\u00e4gerin entsprechend ihrem Hauptantrag auch ein Schlechthinverbot verlan-gen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZudem haftet gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch der mittelbare Verletzer dem Pa-tentinhaber auf Schadenersatz. Hierbei reicht es f\u00fcr den Feststellungsaus-spruch aus, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangene Verletzungshandlung besteht. Die Beklagten handeln zumindest fahrl\u00e4ssig, da sie als Fachunternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass ihre Abnehmer die durch sie angebotenen Schneidz\u00e4hne im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchten Verfah-rens anwenden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, steht ihr zudem ein Auskunfts- und Rechnungsle-gungsanspruch aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten zu erstatten, Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung auf Schadener-satz. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1930 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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