{"id":2534,"date":"2012-07-10T17:00:12","date_gmt":"2012-07-10T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2534"},"modified":"2016-04-25T13:16:49","modified_gmt":"2016-04-25T13:16:49","slug":"4a-o-3611-verbunddichtband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2534","title":{"rendered":"4a O 36\/11 &#8211; Verbunddichtband"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1902<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juli 2012, Az. 4a O 36\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Abrechnung dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010<\/p>\n<p>vlieskaschierte Verbunddichtb\u00e4nder zum Abdichten von Fl\u00e4chen und \u00d6ffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen und unterschiedlichen Bauelementen, enthaltend eine Kunststofffolie, wobei die in jeder Richtung dehnbare, aus Elastomeren bestehende Kunststofffolie wenigstens auf einer Seite ganzfl\u00e4chig mit einer Schicht eines nur in Querrichtung dehnf\u00e4higen Vlieses verbundweise zusammengef\u00fcgt ist, in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 25.000,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 4 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 55.000,- EUR.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Abrechnung, Zahlung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr sowie eine sich aus der Abrechnung ergebende weitere Lizenzgeb\u00fchr aus Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die vormalige A GmbH, schloss mit der Beklagten, der vormaligen B GmbH, den streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrag vom 24.09.2007 bzw. 01.09.2007. Mit diesem Lizenzvertrag r\u00e4umte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz ein. Seit dem 11.09.2007 ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin der beiden deutschen Patente 43 30 XXX C2 (im Folgenden Lizenzpatent) und 195 07 XXX C2 (im Folgenden Zusatzpatent), die Gegenstand des Lizenzvertrages sind.<\/p>\n<p>Auszugsweise hei\u00dft es in dem Lizenzvertrag wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Art, Umfang und Aus\u00fcbung der Lizenz<br \/>\n1.1 C erteilt D eine entgeltliche exklusive Lizenz f\u00fcr den Sektor \u201cFenster- und Fassadenanschl\u00fcsse\u201c f\u00fcr die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb von Verbunddichtb\u00e4ndern, die im materiellen Schutzbereich des Deutschen Patents DE 43 30 558.3 beziehungsweise des Deutschen Patents DE 195 07 XXX.6 liegen. Die Lizenz ist auf Verbunddichtmaterialien, insbesondere Verbunddichtb\u00e4nder, beschr\u00e4nkt, die f\u00fcr Fenster- und Fassadenanschl\u00fcsse bestimmt sind.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>2. Lizenzgeb\u00fchren \/ Mindestlizenz<br \/>\n2.1 F\u00fcr die erteilte Lizenz zahlt D an C pro Meter der von D vertriebenen lizenzierten Verbunddichtmaterialien eine Lizenzgeb\u00fchr von derzeit<br \/>\n\u2022 \u20ac 0.055 (null\/Komma\/null\/f\u00fcnf\/f\u00fcnf\/ = 5,5 \u20ac-Cent),<br \/>\n\u2022 jedoch \u20ac 0,038 (null\/Komma\/null\/drei\/acht\/ 3,8 \u20ac-Cent) f\u00fcr die 70er Breiten gem\u00e4\u00df Vereinbarung vom September 2006 zwischen D und der A GmbH,<br \/>\n\u2022 pro Jahr aber als Garantiesumme (Mindestlizenzgeb\u00fchr) \u20ac 25.000,00 (f\u00fcnfundzwanzigtausend), wobei die Mindestlizenzgeb\u00fchr auf die zuvor genannte Lizenzgeb\u00fchr angerechnet wird. Die Mindestlizenzgeb\u00fchr ist in keinem Fall zur\u00fcckzuzahlen, auch nicht bei vorzeitiger Beendigung der Lizenz.<\/p>\n<p>\u2026<br \/>\n5. Vertragsdauer \/ K\u00fcndigung<br \/>\n5.2 Die vorliegende Vereinbarung kann sowohl von C wie von D ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab Inkrafttreten durch eingeschriebenen Brief mit R\u00fcckschein ordentlich gek\u00fcndigt werden, und zwar mit einer Frist vor 6 (sechs) Monaten zu Ende eines jeden Kalenderjahres, fr\u00fchestens jedoch zum 31. Dezember 2009.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des gesamten Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Lizenzpatent betrifft ein vlieskaschiertes Verbunddichtband und wurde am 09.09.1993 angemeldet und am 16.03.1995 offengelegt. Die Mitteilung der Erteilung des Patents erfolgte am 13.11.1997. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\nDas Lizenzzusatzpatent wurde als Zusatzpatent des Lizenzpatents am 08.03.1995 angemeldet und am 07.03.2000 ver\u00f6ffentlicht. Sein Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Metallfreies, fl\u00e4chiges Verbunddichtmaterial zum Abdichten von Fl\u00e4chen und \u00d6ffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen oder unterschiedlichen Bauelementen, das eine in jede Fl\u00e4chenrichtung dehnbare, feuchtigkeitssperrende Kunststoffschicht (2) aufweist, die ein- oder beidseitig mit einem saugf\u00e4higen, elastischen dehnbaren Fl\u00e4chenmaterial, das im wesentlichen nur in einer Fl\u00e4chenrichtung dehnbar ist, in an sich bekannter Weise verbunden ist, wobei das saugf\u00e4hige, elastisch dehnbare Fl\u00e4chenmaterial so auf der Kunststoffschicht (2) angebracht ist, dass seine wesentliche Dehnrichtung in Querrichtung des Verbunddichtbandes liegt, dadurch gekennzeichnet, dass das saugf\u00e4hige, elastisch dehnbare Fl\u00e4chenmaterial eine Dehnf\u00e4higkeit von 70 % bis 100 % in einer Fl\u00e4chenrichtung hat, wobei die Dehnf\u00e4higkeit in der senkrecht dazu liegenden Fl\u00e4chenrichtung 10 % bis 20 % betr\u00e4gt, und wobei saugf\u00e4higes, elastisch dehnbares Fl\u00e4chenmaterial in Form von Vlies (1) oder Gewirk (8), insbesondere Gewirk (8) eingesetzt ist, und wobei bei beidseitiger Belegung der Kunststoffschicht (2) die saugf\u00e4higen, elastisch dehnbaren Fl\u00e4chenmaterialien auf beiden Seiten gleichartig oder verschiedenartig sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt seit 2004 unter der Bezeichnung \u201eD\u201c Verbunddichtmaterialien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte gegen\u00fcber der C GmbH wegen des Vertriebs von Verbunddichtmaterialien auf Grundlage von Lizenz- und Zusatzpatent einen Verletzungsrechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim und dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Mit Urteil (Az: 7 O 350\/04) vom 27.05.2005 wies das Landgericht Mannheim die Verletzungsklage ab, mit Urteil (Az: 6 U 123\/05) vom 14.06.2006 das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung. Der Bundesgerichtshof wies mit Beschluss vom 09.12.2008 die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcck (Az: X ZR 80\/06). Das Oberlandesgericht urteilte, dass die technische Lehre des Lizenzpatents in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der C GmbH nicht verwirklicht sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in L\u00e4ngsrichtung dehnbar, was nicht dem Lizenzpatentanspruch entspreche. \u201eDas Verbunddichtband soll nur (ausschlie\u00dflich) in Querrichtung und nicht \u2013 auch nicht geringf\u00fcgig \u2013 in L\u00e4ngsrichtung dehnf\u00e4hig sein. Diese Forderung mag unter dem Vorbehalt stehen, dass ein v\u00f6lliger Ausschluss nicht m\u00f6glich ist\u201c, so das Oberlandesgericht weiter.<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte im April 2008 an die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag unter anderem f\u00fcr das Jahr 2007 Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 90.457,54 EUR f\u00fcr den Vertrieb der Verbunddichtb\u00e4nder \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c und \u201eD innen rot\u201c. Ausk\u00fcnfte und Zahlungen f\u00fcr die Folgejahre leistete die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 04.02.2011 forderte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten die Kl\u00e4gerin auf, bis zum 25.02.2011 die f\u00fcr das Jahr 2007 gezahlten Lizenzgeb\u00fchren zur\u00fcckzuzahlen. Er erkl\u00e4rte, die Beklagte habe mit ihren Verbunddichtb\u00e4ndern die beiden Vertragspatente nicht benutzt. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 10 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.01.2009 erkl\u00e4rte die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages, hilfsweise die ordentliche K\u00fcndigung zum 31.12.2009. Unstreitig endete der Lizenzvertrag zum 31.12.2009.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Stufenklage verlangt die Kl\u00e4gerin unter anderem eine Abrechnung \u00fcber den Vertrieb lizenzierter Produkte f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 und die Zahlung des Mindestlizenzsatzes von 25.000,00 EUR f\u00fcr das Jahr 2009. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte die R\u00fcckzahlung der f\u00fcr das Jahr 2007 gezahlten Lizenzgeb\u00fchren, wobei sie mit Schriftsatz vom 09.05.2011 in H\u00f6he von 25.000,00 EUR die Aufrechnung gegen den von der Kl\u00e4gerin geforderten Mindestlizenzbetrag f\u00fcr das Jahr 2009 erkl\u00e4rte.<\/p>\n<p>Die Beklagte lie\u00df die von ihr vertriebenen Verbunddichtb\u00e4nder \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c und \u201eD innen rot\u201c beim Materialpr\u00fcfungsamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MPA NRW) untersuchen. Mit Pr\u00fcfbericht vom 16.03.2011 stellte das MPA NRW in Bezug auf das Produkt \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c fest, dass die Bruchdehnung in L\u00e4ngsrichtung einen Mittelwert von 24 % und in Querrichtung von 192 % aufweise. F\u00fcr das Produkt \u201eD innen rot\u201c stellte das MPA NRW Werte von 31 % in L\u00e4ngsrichtung und 138 % in Querrichtung f\u00fcr die Bruchdehnung fest. Wegen der Einzelheiten der Berichte wird auf die Anlagen B 1 und B 2 inhaltlich verwiesen.<\/p>\n<p>Ebenso gab die Kl\u00e4gerin eine Materialpr\u00fcfung bei der E in Auftrag. Diese erkl\u00e4rte in ihrem Pr\u00fcfbericht, dass f\u00fcr das Produkt \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c die H\u00f6chstzugkraft im Mittel 584,7 N (l\u00e4ngs) und 87,7 N (quer) und die H\u00f6chstzugkraftdehnung im Mittel 27,8 % (l\u00e4ngs) und 173,2 % (quer) betr\u00fcgen. F\u00fcr das Produkt \u201eD innen rot\u201c l\u00e4gen die Werte bei 487 N (l\u00e4ngs), 96,7 N (quer), 28,1 % (l\u00e4ngs) und 139,1 % (quer). Weitere Zugversuche bei einer Zugkraft von 40 N ergaben laut Pr\u00fcfbericht eine L\u00e4ngsdehnung von 0,33 % und eine Querdehnung von 5,89 % f\u00fcr \u201eD innen rot\u201c. Bei dem Produkt \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c betrage die Zugdehnung 0,59 % in L\u00e4ngsrichtung, in Querrichtung sei die Pr\u00fcflast von 40 N im Versuch der E nicht erreicht worden. Wegen des genauen Inhalts des Pr\u00fcfberichts \u2013 insbesondere die grafische Darstellung des Dehnverhaltens der beiden Produkte \u2013 wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrte dar\u00fcber hinaus weitere Zugversuche mit den Produkten \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c und \u201eD innen rot\u201c durch. Die von der Beklagten ermittelten Mittelwerte der relativen maximalen L\u00e4ngenausdehnung f\u00fcr verschiedene mittlere maximale Zugkr\u00e4fte sind f\u00fcr die L\u00e4ngsrichtung nachstehend tabellarisch wiedergegeben.<\/p>\n<p>D au\u00dfen wei\u00df<br \/>\nZugkraft L\u00e4ngenaus-dehnung<br \/>\n15,0 N 0,5 %<br \/>\n40,5 N 1,4 %<br \/>\n79,9 N 2,3 %<br \/>\n100,3 N 2,8 %<br \/>\n150,0 N 4,7 %<br \/>\n200,0 N 6,9 %<\/p>\n<p>D innen rot<br \/>\nZugkraft L\u00e4ngenaus-dehnung<br \/>\n20,0 N 0,5 %<br \/>\n40,4 N 1,1 %<br \/>\n79,5 N 1,8 %<br \/>\n100,0 N 2,0 %<br \/>\n150,3 N 3,1 %<br \/>\n200,0 N 4,9 %<br \/>\n250,0 N 7,2 %<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Pr\u00fcfberichts wird auf die Anlage B 14 inhaltlich verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe h\u00e4tten das Lizenzpatent zu eng ausgelegt. Die Auslegung lie\u00dfe die technische Funktion au\u00dfer Betracht. Ein v\u00f6lliger Ausschluss der Dehnung sei technisch nicht m\u00f6glich. Das Lizenzpatent erfordere lediglich eine gewisse Blockierung der Dehnf\u00e4higkeit. Bei der Frage der Dehnf\u00e4higkeit nur in Querrichtung sei auf die konkreten Verh\u00e4ltnisse beim Verlegevorgang abzustellen. Insofern sei von Dehnkr\u00e4ften von 40 N auszugehen. Jede weitere dar\u00fcber hinausgehende Pr\u00fcfung, die das Band bei Dehnungen bis hin zur Rei\u00dfgrenze untersuche, sei irrelevant. Dies habe die Kl\u00e4gerin auch in den Verfahren in Mannheim und Karlsruhe so vertreten. Trotz der Kenntnis von diesen Urteilen habe die Kl\u00e4gerin die Zahlungen an die Beklagte geleistet. Die Produkte \u201eD\u201c der Kl\u00e4gerin machten von der technischen Lehre des Lizenzpatents Gebrauch. Der Pr\u00fcfbericht des MPA NRW vom 16.03.2011 sei ohne Relevanz, da es auf die Bruchdehnung nicht ankomme. Aus dem E Gutachten ergebe sich, dass die Beklagte die technische Lehre der Vertragspatente genutzt habe und deshalb die geltend gemachte Abrechnung schulde. Dementsprechend scheide ein R\u00fcckzahlungsanspruch der von der Beklagten gezahlten St\u00fccklizenzen aus. Die Kl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, ihr st\u00fcnde ein Abrechnungsanspruch bis zum 31.12.2010 zu, da der einj\u00e4hrige Nachlauf nach Beendigung des Lizenzvertrages zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ihren Klageantrag zu Ziffer II. von einem Feststellungsantrag in einen im Wege der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsantrag ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin Abrechnung dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010<\/p>\n<p>a) vlieskaschierte Verbunddichtb\u00e4nder zum Abdichten von Fl\u00e4chen und \u00d6ffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen und unterschiedlichen Bauelementen, enthaltend eine Kunststofffolie, wobei die in jeder Richtung dehnbare, aus Elastomeren bestehende Kunststofffolie wenigstens auf einer Seite ganz- fl\u00e4chig mit einer Schicht eines nur in Querrichtung dehnf\u00e4higen Vlieses verbundweise zusammengef\u00fcgt ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) metallfreies, fl\u00e4chiges Verbunddichtmaterial zum Abdichten von Fl\u00e4chen und \u00d6ffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen oder unterschiedlichen Bauelementen, das eine in jede Fl\u00e4chenrichtung dehnbare, feuchtigkeitssperrende Kunststoffschicht (2) aufweist, die ein- oder beidseitig mit einem saugf\u00e4higen, elastischen dehnbaren Fl\u00e4chenmaterial, das im wesentlichen nur in einer Fl\u00e4chenrichtung dehnbar ist, in an sich bekannter Weise verbunden ist, wobei das saugf\u00e4hige, elastisch dehnbare Fl\u00e4chenmaterial so auf der Kunststoffschicht (2) angebracht ist, dass seine wesentliche Dehnrichtung in Querrichtung des Verbunddichtbandes liegt, dadurch gekennzeichnet, dass das saugf\u00e4hige, elastisch dehnbare Fl\u00e4chenmaterial eine Dehnf\u00e4higkeit von 70 % bis 100 % in einer Fl\u00e4chenrichtung hat, wobei die Dehnf\u00e4higkeit in der senkrecht dazu liegenden Fl\u00e4chenrichtung 10 % bis 20 % betr\u00e4gt, und wobei saugf\u00e4higes, elastisch dehnbares Fl\u00e4chenmaterial in Form von Vlies (1) oder Gewirk (8), insbesondere Gewirk (8) eingesetzt ist, und wobei bei beidseitiger Belegung der Kunststoffschicht (2) die saugf\u00e4higen, elastisch dehnbaren Fl\u00e4chenmaterialien auf beiden Seiten gleichartig oder verschiedenartig sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, gebraucht und vertrieben haben;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von \u20ac 25.000,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 4 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2009 zu zahlen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nnach erfolgter Abrechnung- bzw. Auskunftslegung an die Kl\u00e4gerin eine Lizenz entsprechend der Regelung zu Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages pro Meter der von der Beklagten vertriebenen Verbunddichtmaterialien zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt sie,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie den Betrag in H\u00f6he von EUR 65.457,54 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr vertriebenen Verbunddichtb\u00e4nder l\u00e4gen deutlich au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Lizenzpatents und des Zusatzpatents.. Dies ergebe sich aus dem Pr\u00fcfbericht des MPA NRW vom 16.03.2011. Das Produkt \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c weise auch eine Dehnf\u00e4higkeit in L\u00e4ngsrichtung auf, was nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht der Fall sein d\u00fcrfe. Die Dehnbarkeiten in L\u00e4ngs- und Querrichtung l\u00e4gen deutlich \u00fcber den Grenzwerten des Zusatzpatents DE 195 07 XXX von 20% bzw. 100%. Selbst wenn man auf geringere Kr\u00e4fte abstellen wollte, habe sich in den von ihr vorgenommenen Versuchen eine L\u00e4ngsdehnung gezeigt, die bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung der B\u00e4nder in Erscheinung trete und nicht als geringf\u00fcgig einzustufen sei. Die Ergebnisse der Versuche der E GmbH seien hingegen nicht aussagekr\u00e4ftig. Sie habe in der irrigen Annahme, sie mache von der technischen Lehre der Patente des Lizenzvertrages Gebrauch, die Zahlungen erbracht. Die St\u00fccklizenz nach Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages setze den tats\u00e4chlichen Gebrauch der technischen Lehre der Vertragspatente voraus. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs und der damit verbundenen Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe sei die Beklagte von der Nutzung der technischen Lehre der Vertragspatente ausgegangen. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, sie habe bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2011 Auskunft erteilt, dass keine Nutzung der Vertragspatente seitens der Beklagten vorgelegen habe, so dass der Auskunftsanspruch erf\u00fcllt sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen inhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage hat auf der ersten Stufe \u00fcberwiegend Erfolg. Die Beklagte schuldet der Kl\u00e4gerin Abrechnung \u00fcber die von ihr vertriebenen Produkte \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c und \u201eD I rot\u201c, da diese in den Schutzbereich des Lizenzpatents fallen. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung der Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das Jahr 2009 besteht zu Recht; die Aufrechnung und die Widerklage haben keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Beklagten ein Abrechnungsanspruch aus dem Lizenzvertrag nach Ziffer 2.4 i.V.m. Ziffer 2.1 und 1.1 zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine j\u00e4hrliche Abrechnung \u00fcber die von ihr pro Meter vertriebenen lizenzierten Verbunddichtmaterialien. Dieser Anspruch auf Abrechnung ist f\u00fcr die Jahre 2008 bis einschlie\u00dflich 2010 nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB durch Erf\u00fcllung erloschen. Weder die Erkl\u00e4rung im anwaltlichen Schreiben vom 04.02.2011, die Vertragspatente nicht genutzt zu haben, noch die Erkl\u00e4rung der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 keine Verbunddichtmaterialien, die in den Schutzbereich der Lizenzpatente fallen, vertrieben zu haben, hat Erf\u00fcllungswirkung. Die Erkl\u00e4rung im anwaltlichen Schreiben vom 04.02.2011 bezieht sich lediglich auf das Jahr 2007 (vgl. S. 1 der Anlage B 10). Die zu Abrechnungs- und Auskunftszwecken in der m\u00fcndlichen Verhandlung abgegebene Erkl\u00e4rung ist hingegen unrichtig. Die Beklagte hat ihrer Auskunft irrt\u00fcmlich eine unzutreffende Auslegung des Lizenzpatents zu Grunde gelegt, die dazu f\u00fchrte, dass die Abrechnung unrichtig ist. Der Beklagten steht insofern ein Anspruch auf Erg\u00e4nzung der Abrechnung zu (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn.154).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebenen Produkte \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c und \u201eD I rot\u201c fallen in den Schutzbereich des Lizenzpatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der Beschreibung des Lizenzpatents wird ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik Dichtb\u00e4nder bekannt seien. Diese best\u00fcnden aus mehreren Schichten wie Gewebe, Gummierungen, Elastomeren, Vlies und Folien, die zusammengef\u00fcgt seien. Gewebe und Gewirke, welche die Seitenr\u00e4nder des Dichtbandes bildeten, f\u00fchrten durch unterschiedliche Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit zu Faltenbildung und Einrollneigung. Die Dichtb\u00e4nder seien nur im mittleren Bereich dehnbar und k\u00f6nnten somit ungleiche Fugenquerschnitte nicht dehnbar abdecken. Die CH 682 XXX offenbare ein Dichtungsband aus elastischem Material, welches anspruchsgem\u00e4\u00df in zwei Bahnen zu beiden Seiten eines freibleibenden Mittelstreifens oder Mittelteils auf wenigstens einer Fl\u00e4che eine faserige oder offenporige Deckschicht aufweise.<\/p>\n<p>Ungel\u00f6stes Problem sei, so die Patentschrift, dass vor allem in Extremlagen ein schnelles und sicheres Handling ohne Faltenbildung nicht erreicht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem Lizenzpatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein gattungsm\u00e4\u00dfiges Verbunddichtband bereitzustellen, dass die Nachteile des Stands der Technik nicht aufweise.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Lizenzpatentanspruchs 1 k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>(1) Vlieskaschiertes Verbunddichtband zum Abdichten von Fl\u00e4chen und \u00d6ffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen und unterschiedlichen Bauelementen;<\/p>\n<p>(2) das Verbunddichtband enth\u00e4lt eine Kunststofffolie;<br \/>\n(3) die Kunststofffolie (2)<br \/>\n(a) besteht aus Elastomeren und<br \/>\n(b) ist in jeder Richtung dehnbar;<br \/>\n(4) die Kunststofffolie (2) ist wenigstens auf einer Seite ganzfl\u00e4chig mit einer Schicht eines Vlieses (1) verbundweise zusammengef\u00fcgt;<br \/>\n(5) das Vlies (1) ist nur in Querrichtung dehnf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist allein Merkmal 5 streitig. Merkmal 5 verlangt in einer Verlegesituation einen Ausschluss der Dehnf\u00e4higkeit des Verbunddichtbandes in L\u00e4ngsrichtung, so dass eine Faltenbildung ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Lizenzpatents bezieht sich auf eine Kunststofffolie, die wenigstens auf einer Seite ganzfl\u00e4chig mit einer Schicht eines nur in Querrichtung dehnf\u00e4higen Vlieses verbundweise zusammengef\u00fcgt ist. Philologisch kann der Fachmann dem Wortlaut entnehmen, dass das Vlies lediglich in der Querrichtung, nicht aber in L\u00e4ngsrichtung dehnf\u00e4hig sein soll. Dies ergibt sich aus der Wendung \u201enur in Querrichtung dehnf\u00e4hig\u201c. Zwar wird in der Patentbeschreibung in Spalte 2 Zeilen 8 \u2013 12 ausgef\u00fchrt, dass das Vlies in eine Dehnrichtung, gemeint ist die L\u00e4ngsrichtung, blockiert, so dass der Fachmann aus dem Wort \u201enur\u201c den Schluss ziehen k\u00f6nnte, dass eine Dehnf\u00e4higkeit in L\u00e4ngsrichtung in jeder Hinsicht ausgeschlossen sein m\u00fcsste. Ein solches Verst\u00e4ndnis des Lizenzpatentanspruchs bleibt jedoch allein dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis verhaftet, ohne den funktionalen Zusammenhang des Merkmals 5 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Um das technische Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs zu erfassen, wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut, sondern den gesamten Inhalt der Patentschrift zu Rate ziehen (BGH, NJW-RR 2000, 259 \u2013 Spannschraube). Entscheidend f\u00fcr den technischen Sinngehalt eines Merkmals ist insofern, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher). Aus dem Lizenzpatentanspruch selbst erf\u00e4hrt der Fachmann, dass das Verbunddichtband zum Abdichten von Fl\u00e4chen und \u00d6ffnungen, insbesondere Fugen zwischen Bauelementen eingesetzt werden soll. Erg\u00e4nzend ist der Patentschrift zu entnehmen, dass das Verbunddichtband im Wesentlichen im Baugewerbe zum Abdichten von Schlitzen und Fugen verwendet werde (Sp. 1 Z. 7-10). Die Dichtb\u00e4nder w\u00fcrden auf der Baustelle mit Kleber oder \u00e4hnlichem befestigt und zusammengef\u00fcgt (Sp. 1 Z. 23 f). Allerdings bestehe das Problem, dass vor allem in Extremlagen ein schnelles und sicheres Handling ohne Faltenbildung nicht erreicht werden k\u00f6nne (Sp. 1. Z. 54-57). Ausgehend von der Aufgabe des Lizenzpatents, ein Verbunddichtband bereitzustellen, welches diesen Nachteil des Standes der Technik nicht aufweise, wird der Fachmann dem Merkmal 5 nicht ein auf den Wortlaut beschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis zugrunde legen, sondern den Lizenzpatentanspruch im Hinblick auf das technische Problem, eine Faltenbildung zu verhindern, auslegen. Demzufolge muss die Dehnf\u00e4higkeit des Vlieses jedenfalls soweit ausgeschlossen sein, dass beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz des Verbunddichtbandes eine Faltenbildung nicht in Erscheinung tritt, mithin das Verbunddichtband in L\u00e4ngsrichtung nicht soweit gedehnt werden kann, dass es zur Faltenbildung kommt. Hingegen ist bei funktionaler Betrachtung nicht erforderlich, dass die Dehnf\u00e4higkeit absolut ausgeschlossen sein muss. Dies wird ohnehin technisch kaum m\u00f6glich sein, weil dem Fachmann bekannt ist, dass jedes Material je nach Kraftaufwand zur Dehnung gebracht werden kann. Aber auch eine Dehnf\u00e4higkeit von \u201enahezu null\u201c selbst bei hohen Zugkr\u00e4ften kann mit Blick auf die Funktion des Merkmals 5 nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>Dieser auf Grundlage funktionaler Betrachtungsweise ermittelte Sinngehalt bedeutet nicht, dass der Patentanspruch unter seinem technischen Sinngehalt ausgelegt werden w\u00fcrde (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 259 \u2013 Spannschraube). Vielmehr erfolgt eine Auslegung gem\u00e4\u00df dem Wortlaut, wie sie vom Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift sinnvoll verstanden werden muss.<\/p>\n<p>Wird der Lizenzpatentanspruch dahingehend verstanden, dass die Dehnf\u00e4higkeit des Vlieses in L\u00e4ngsrichtung nur soweit ausgeschlossen sein muss, dass beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz eine Faltenbildung beim Verbunddichtband nicht in Erscheinung tritt, k\u00f6nnen keine absoluten Werte f\u00fcr die Dehnf\u00e4higkeit bei bestimmten Zugkr\u00e4ften angegeben werden. Solche Werte lassen sich der Beschreibung des Lizenzpatents oder dem Patentanspruch selbst nicht entnehmen. Ausgehend vom Verwendungszweck erfindungsgem\u00e4\u00dfer Verbunddichtmaterialien ist jedoch davon auszugehen, dass in L\u00e4ngsrichtung jedenfalls Zugkr\u00e4fte bis zu 40 N, gegebenenfalls auch 65 N bis 70 N, auf Verbunddichtb\u00e4nder wirken k\u00f6nnen. Der Wert von 40 N ist zwischen den Parteien streitig. Der von der Beklagten eingef\u00fchrte Wert von 65 N bis 70 N stammt aus einem in einem anderen Verfahren privat eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten, das bei einer h\u00e4ndischen Verlegung von Verbunddichtb\u00e4ndern mit Hilfe von Werkzeugen wie einer Anpressrolle oder eines Gl\u00e4ttklotzes von einem Anpressdruck von 65-70 N \/ 50 mm ausgeht. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anpressdruck nicht mit der Zugkraft gleichgesetzt werden k\u00f6nne. Jedenfalls hat die Beklagte die Aufbringung h\u00f6herer Zugkr\u00e4fte beim Verlegen von Verbunddichtmaterialien selbst nicht behauptet. Es kann ohne weiteren Vortrag auch nicht davon ausgegangen werden, dass in einer Verlegesituation Zugkr\u00e4fte von mehreren 100 N auftreten, die ein Verbunddichtmaterial bis zur Bruchdehnung belasten. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, da sich eine geringe Dehnf\u00e4higkeit sowohl bei niedrigen, als auch bei hohen Zugkr\u00e4ften auswirkt, auch wenn dasselbe Material bei einer h\u00f6heren Zugkraft immer auch eine h\u00f6here Dehnung aufweist als bei niedriger Zugkraft. Die Dehnung wird aber in jedem Fall geringer sein als bei einem Material mit h\u00f6herer Dehnf\u00e4higkeit. Letztlich kommt es daher darauf an, dass beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz des Verbunddichtbandes die Dehnf\u00e4higkeit so gering ist, dass eine Faltenbildung nicht in Erscheinung tritt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte fallen unter die technische Lehre des Lizenzpatents. Dies gilt sowohl nach dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Pr\u00fcfbericht als auch nach den Pr\u00fcfberichten, die die Beklagte in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Pr\u00fcfbericht der E GmbH (Anlage B 15) verh\u00e4lt sich in dessen nachfolgend abgebildeten Anlagen A 1 und A 2 \u00fcber die Bestimmung der H\u00f6chstzugkraft und der H\u00f6chstzugkraftdehnung der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Verbunddichtb\u00e4ndern (\u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c und \u201eD I rot\u201c). Dass nicht die Dehnf\u00e4higkeit des Vlieses isoliert, sondern das gesamt Verbunddichtband untersucht wurde, ist unbeachtlich, da es letztlich darauf ankommt, ob das Verbunddichtband bei entsprechenden Zugkr\u00e4ften in L\u00e4ngsrichtung soweit dehnbar ist, dass in der Verwendungssituation mit einer Faltenbildung zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Bereits aus der grafischen Darstellung des Dehnverhaltens der streitgegenst\u00e4ndlichen Verbunddichtb\u00e4nder in den Versuchen zur H\u00f6chstzugkraftdehnung nach DIN EN 29073-3 wird erkennbar, dass die D-Produkte in L\u00e4ngsrichtung ein v\u00f6llig anderes Dehnverhalten zeigen als in Querrichtung. Die Kurve f\u00fcr das Dehnverhalten in L\u00e4ngsrichtung steigt im Gegensatz zur Kurve f\u00fcr die Querrichtung so steil an, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in der Verlegesituation bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Verbunddichtb\u00e4ndern eine nennenswerte Dehnung in L\u00e4ngsrichtung auftritt. Dies wird besonders deutlich in dem Bereich eines Krafteinsatzes (in N), der vorherrschend in der Verlegesituation anzutreffen ist. Bei dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Herrn Prof. E in dem Verletzungsverfahren der Beklagten gegen die Firma F GmbH wird allgemein darauf hingewiesen, dass die Verlegekraft von Fugenabdichtungsb\u00e4ndern in Normallage bei &gt; 15 N\/50 mm liege. Aber selbst unter Ber\u00fccksichtigung eines Anpressdrucks beim Verlegevorgang von &gt; 65 &#8211; 70 N\/ 50 mm ergibt sich, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Verbunddichtb\u00e4nder in den Schutzbereich des Lizenzpatents fallen. Aus den oben wiedergegebenen grafischen Darstellungen des Zugverhaltens der D-Produkte l\u00e4sst sich ableiten, dass auch bei einer Zugkraft von 100 N die Dehnung des Verbunddichtbandes lediglich 1 bis 2 % betragen wird. Dass in einem f\u00fcr den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz typischerweise niedrigeren Kraftbereich eine Dehnung auftritt, bei der eine Faltenbildung auftritt, behauptet auch die Beklagte nicht. Im \u00dcbrigen ist auch nicht vorgetragen, dass eine weitere Verringerung der ohnehin relativ geringen Dehnf\u00e4higkeit in L\u00e4ngsrichtung nicht bereits technisch bedingt ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass mit Zunahme der Krafteinwirkung &#8211; insbesondere ab 200 N &#8211; eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dfere Dehnung in L\u00e4ngsrichtung augenscheinlich ist. Dass dieser Bereich an Krafteinwirkung \u00fcberhaupt in der Verlegesituation auftreten kann, hat die Beklagte ebenfalls nicht behauptet.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die durchgef\u00fchrte Pr\u00fcfung basiere auf einer Abweichung von der Pr\u00fcfnorm EN 29 073, weil die Backen der Zugpr\u00fcfmaschine in einem Abstand von 200 +\/- 1 mm angebracht sein m\u00fcssten, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht. Hierauf kommt es nicht an, denn nicht die Bruchdehnung an sich, sondern die Verhinderung einer Faltenbildung des Verbunddichtbandes bezweckt das Lizenzpatent. Zudem weisen die ermittelten Werte keinen signifikanten Unterschied zu den von der Beklagten ermittelten Werten auf (s.u.). Gleiches gilt f\u00fcr den Einwand, dass lediglich 3 statt 5 Proben gepr\u00fcft wurden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagte hat mit Anlage B 14 das Ergebnis einer eigenen Pr\u00fcfung von den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Verbunddichtb\u00e4ndern vorgelegt. Danach ergibt sich f\u00fcr das Produkt \u201eD au\u00dfen wei\u00df\u201c ein Mittelwert der relativen max. L\u00e4ngenausdehnung bei 40 N von 1,4 %, bei 80 N von 2,3 % und bei 100 N von 2,8 %. F\u00fcr das Produkt \u201eD I rot\u201c ergeben sich sogar niedrigere Wert f\u00fcr die L\u00e4ngsausdehnung pro entsprechender Krafteinwirkung. Ein Vergleich mit den Ergebnissen der H\u00f6chstzugkraftversuche der E GmbH (vgl. vorstehende Grafiken) zeigt, dass die Beklagte in ihren Versuchen zu vergleichbaren Ergebnissen gelangt ist. Dar\u00fcber hinaus zeigen die Werte aber auch, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen D-Materialien keine nennenswerte Dehnf\u00e4higkeit aufweisen. Die Dehnung ist so gering, dass sie nicht den Schluss zul\u00e4sst, bei der jeweiligen Krafteinwirkung erfolge eine Faltenbildung des Materials, so dass der technischen Lehre des Lizenzpatents nicht mehr Rechnung getragen w\u00fcrde. Die Beklagte hat auch in dieser Hinsicht nicht behauptet, dass trotz der geringen Dehnf\u00e4higkeit beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Verbunddichtb\u00e4nder eine Faltenbildung in Erscheinung trete.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nNach dem Pr\u00fcfbericht des MPA NRW vom 11.04.2011 ergibt sich nichts anderes. Vielmehr best\u00e4tigt die Bruchdehnung von 24 % bzw. 31 % die von der E ermittelten Werte f\u00fcr die H\u00f6chstzugkraftdehnung von 28,1 % bzw. 27,8 %.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch wenn der Lizenzvertrag unstreitig zum 31.12.2009 beendet wurde, erstreckt sich die Abrechnungspflicht der Beklagten auch auf das Jahr 2010, weil sie nach Ziffer 5.4 des Lizenzvertrages berechtigt war, auch nach dem Ende des Lizenzvertrages bereits produzierte Verbunddichtmaterialien innerhalb einer Aufbrauchfrist von zw\u00f6lf Monaten ab Beendigung des Vertrages zu vertreiben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf Abrechnung \u00fcber die Herstellung und den Gebrauch f\u00fcr die von der Beklagten vertriebenen lizenzierten Verbunddichtmaterialen sowie in Bezug auf das Zusatzpatent (DE 195 07 XXX.6) nicht zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAusweislich der Erkl\u00e4rung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist das Zusatzpatent nicht Gegenstand des Abrechnungsverlangens. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Parteivortrag.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verpflichtung der Beklagten eine Abrechnung zu erteilen, ist beschr\u00e4nkt auf die von ihr vertriebenen Verbunddichtmaterialien. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Lizenzvereinbarung auch auf die Herstellung und den Gebrauch von Verbunddichtb\u00e4ndern bezieht, denn die Lizenzgeb\u00fchr schuldet die Beklagte ausweislich Ziffer 2.1 nur f\u00fcr den \u201eVertrieb\u201c pro Meter. Weder der Lizenzvertrag selbst noch der Vortrag der Parteien bieten Anlass, dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ein anderes Verst\u00e4ndnis zu Grunde zulegen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 25.000,- EUR aus dem Lizenzvertrag f\u00fcr die Mindestlizenz f\u00fcr das Jahr 2009 zu. Dieser Lizenzzahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung mit einem Teil des von der Beklagten geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruchs erloschen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnstreitig stand der Kl\u00e4gerin aus dem Lizenzvertrag nach Ziffer 2.1. eine Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 25.000,- EUR f\u00fcr das Jahr 2009 zu.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin ist durch die erkl\u00e4rte Aufrechnung in H\u00f6he von 25.000,- EUR nicht erloschen, \u00a7\u00a7 387, 389, 396 BGB. Denn der Beklagten steht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin kein aufrechenbarer Gegenanspruch in H\u00f6he von 90.457,54 EUR wegen gezahlter Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das 2007 zu. Der von der Beklagten geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch aus \u00a7 812 Abs.1 S.1, 1.Var. BGB ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte erbrachte zwar eine Geldleistung an die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 90.457,54 EUR im April 2008. Die Beklagte hat jedoch die Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht, da sie mit dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen D-Produkte von der technischen Lehre des Vertragspatents Gebrauch gemacht hat. Im \u00dcbrigen wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin ist aus Ziffer 2.4 des Lizenzvertrages ab dem 19.04.2009 begr\u00fcndet. Der Lizenzvertrag sah unter Ziffer 2.3 vor, dass der Mindestbetrag im Voraus, d. h. vor dem F\u00e4lligkeitsdatum der Lizenzzahlung nach Erstellung der Abrechnung, f\u00e4llig wurde. Abrechnungsdatum war der 31.M\u00e4rz des jeweiligen Folgejahres, F\u00e4lligkeitsdatum f\u00fcr den Lizenzbetrag, der sich aus der Abrechnung \u00fcber die weitere Lizenz f\u00fcr den Vertrieb der in den Schutzbereich des Patents fallenden Produkte der Beklagten ergab, bis zum Ultimo des n\u00e4chsten Monats. Mit Rechnung vom 19.03.2009 war der Mindestbetrag zur Zahlung f\u00e4llig, so dass zumindest am 19.04.2009 &#8211; unabh\u00e4ngig von der Frage des \u00a7 193 BGB &#8211; die Kl\u00e4gerin den Mindestlizenzbetrag fordern durfte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Widerklage ist unbegr\u00fcndet. Der Anspruch der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin auf Zahlung von 65.457,54 EUR ergibt sich nicht aus den Grunds\u00e4tzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird verwiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19.6.2012 rechtfertigt vor dem Hintergrund der hier vertretenen Auslegung keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung,<br \/>\n\u00a7 296 a ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 110.457,54 EUR, f\u00fcr den Klageantrag zu Ziffer I.1. 20.000,- EUR, f\u00fcr den Klageantrag zu Ziffer I.2. 25.000,- EUR, f\u00fcr den Widerklageantrag 65.457,54 EUR, welcher nach \u00a7 45 Abs.1 S.1 GKG zu den klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcchen hinzuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Eine Schriftsatzfrist war der Kl\u00e4gerin nicht einzur\u00e4umen, da das neue Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.05.2012 nicht entscheidungserheblich ist.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bedarf es auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 3.7.2012<br \/>\nnicht der Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1902 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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