{"id":2532,"date":"2012-10-30T17:00:27","date_gmt":"2012-10-30T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2532"},"modified":"2016-04-25T13:16:08","modified_gmt":"2016-04-25T13:16:08","slug":"4a-o-3312-kabelkette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2532","title":{"rendered":"4a O 33\/12 &#8211; Kabelkette"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1940<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2012, Az. 4a O 33\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag des Verf\u00fcgungsbeklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens werden dem Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Verf\u00fcgungsbeklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Pro-zent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbe-dingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber im bundesweiten Vertrieb sogenannter Kabelketten. Dabei handelt es sich um aus einzelnen Plastikelementen zusammengesteckte, bewegliche Schienen, in die lose Kabel eingelegt und geordnet sowie optisch ansprechend gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 06.03.2012 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragte hatte, hat die Kammer dem Verf\u00fc-gungsbeklagten mit Beschlussverf\u00fcgung vom 12.03.2012 unter Androhung der ge-setzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>sich im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen\u00fcber Dritten wie folgt zu \u00e4u\u00dfern:<\/p>\n<p>1. Die Antragstellerin habe bereits in der Vergangenheit gegen Patente des Antragsgegners versto\u00dfen, dagegen habe es bereits Klagen ge-geben.<\/p>\n<p>2. Er \u2013 der Antragsgegner \u2013 habe viele Patente bzw. Geschmacksmus-ter, ver\u00f6ffentlichte und auch noch unver\u00f6ffentlichte, die er gegen die Kabelketten Kuba 1 und 2 der Antragstellerin einsetzen werde. Es werde dann schwer f\u00fcr die Antragstellerin, ihre neuen Kabelketten am Markt zu verkaufen und dadurch k\u00f6nnten f\u00fcr deren Abnehmer Lieferprobleme entstehen.<\/p>\n<p>Diese Beschlussverf\u00fcgung hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 21.05.2012 dahingehend erg\u00e4nzt, dass es dem Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zus\u00e4tzlich untersagt hat, sich wie folgt zu \u00e4u\u00dfern:<\/p>\n<p>3. Die Kabelkettengliederverbindungen bei den Kabelketten Kuba 1 und Kuba 2 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Form einer Walze w\u00fcrde seine \u2013 das Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 Rechte verletzen,<\/p>\n<p>indem er \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 nach der Aussage, er habe viele Patente bzw. Geschmacksmuster, ver\u00f6ffentlichte und auch noch unver\u00f6ffentlichte, die er gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einsetzen werde, f\u00fcr diese werde es dann schwer, ihre neuen Kabelketten am Markt zu verkaufen, dadurch k\u00f6nnten f\u00fcr deren Abnehmer Lieferprobleme entstehen, ein Patent oder Gebrauchsmuster vorzeigt, das eine Kabelkettengliederverbindung in Form einer Walze beinhaltet.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat dem Verf\u00fcgungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 hat der Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die Beschluss-verf\u00fcgung der Kammer vom 12.03.2012 Kostenwiderspruch eingelegt, nachdem ihm die Beschlussverf\u00fcgung der Kammer am 26.03.2012 zugestellt worden war. Zugleich hat der Verf\u00fcgungsbeklagte in einem anwaltlichen Schreiben eine \u201eAbschlusserkl\u00e4rung\u201c abgegeben, in der es hei\u00dft:<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 02.08.2012 einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen vers\u00e4umter Vollziehungsfrist gestellt. Diesen Aufhebungsantrag hat der Verf\u00fcgungsbeklagte damit begr\u00fcndet, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe die einstweilige Verf\u00fcgung nach Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vollzogen, da in diesem Zusammenhang lediglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, nicht aber erneut die Ausgangsentscheidung der Kammer zugestellt worden sei.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.03.2012 (Az. 4a O 33\/12), ge\u00e4ndert durch Beschluss des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.05.2012 (Aktenzeichen: I-20 W 31\/12), aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss (einstweilige Verf\u00fcgung) vom 12.03.2012, erg\u00e4nzt durch Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf vom 21.05.2012 (I-20 W 31\/12), zu best\u00e4tigen und dem Verf\u00fcgungsbeklagten auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin scheitert der Aufhebungsantrag bereits daran, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte in seiner Abschlusserkl\u00e4rung auf die Rechte aus \u00a7 927 ZPO verzichtet habe. Dar\u00fcber hinaus habe es auch keiner erneuten Zu-stellung der Ausgangsentscheidung der Kammer bedurft, da diese betreffend zwei der drei angegriffenen \u00c4u\u00dferungen nicht ge\u00e4ndert, sondern lediglich um ein weiteres Verbot erg\u00e4nzt worden sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht es der Zul\u00e4ssigkeit des Auf-hebungsantrages nicht entgegen, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte in seiner Abschlusserkl\u00e4rung auf die Rechte nach \u00a7 927 ZPO verzichtet hat, da die entsprechende Erkl\u00e4rung sachgerecht nur derart ausgelegt werden kann, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte auf einen Aufhebungsantrag nur hinsichtlich der einstweiligen Verf\u00fcgung in der Ursprungsfassung und nur hinsichtlich solcher Umst\u00e4nde verzichtet, die im Zeitpunkt seiner Erkl\u00e4rung bereits existierten, da sich die Abschlusserkl\u00e4rung nur auf die einstweilige Verf\u00fcgung in der Fassung der Kammer und nicht auf die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ausgesprochene Erweiterung des Verbotstenors bezieht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Aufhebungsantrag ist jedoch unbegr\u00fcndet, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die einstweilige Verf\u00fcgung ordnungsgem\u00e4\u00df vollzogen hat.<\/p>\n<p>Unstreitig hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Ausgangsentscheidung der Kammer vom 12.03.2012, mit welcher dem Verf\u00fcgungsbeklagten zwei \u00c4u\u00dferungen untersagt wurden, ordnungsgem\u00e4\u00df und innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt, \u00a7\u00a7 936, 927 Abs. 1 ZPO. Zudem hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, mit welcher der Beschluss der Kammer vom 12.03.2012 dahingehend abge\u00e4ndert wurde, dass dem Verf\u00fcgungsbeklagten eine weitere \u00c4u\u00dferung untersagt wurde, ebenfalls ordnungsgem\u00e4\u00df und innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt.<\/p>\n<p>Damit wurde die einstweilige Verf\u00fcgung insgesamt ordnungsgem\u00e4\u00df vollzogen. Zwar weist der Verf\u00fcgungsbeklagte zurecht darauf hin, dass es im Fall einer ab\u00e4ndernden Entscheidung durch das Oberlandesgericht einer erneuten Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung bedarf (vgl. Bernecke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rz. 300; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 929 Rz. 15).<\/p>\n<p>Dies bedeutet aber nicht, dass dem Verf\u00fcgungsbeklagten in F\u00e4llen wie diesem, wo sich bereits aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt, dass die Aus-gangsentscheidung lediglich insoweit abge\u00e4ndert wurde, dass dem Verf\u00fcgungsbe-klagten eine weitere Aussage verboten wird, ohne dass eine \u00c4nderung des Verbots-tenors im \u00dcbrigen erfolgt, f\u00fcr die erforderliche erneute Vollziehung neben der das Ausgangsverbot erg\u00e4nzenden Entscheidung des Oberlandesgerichts auch die Aus-gangsentscheidung nochmals zugestellt werden m\u00fcsste. Das Erfordernis einer wie-derholten Zustellung der Ausgangsentscheidung w\u00e4re in diesen F\u00e4llen ein blo\u00dfer Formalismus, denn die Vollziehung nach \u00a7 929 ZPO soll dem Verf\u00fcgungsbeklagten zuverl\u00e4ssige Kenntnis \u00fcber die gegen ihn ergangenen Ma\u00dfnahmen geben (vgl. Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, \u00a7 929 Rz. 2). Dies ist aber bereits dann der Fall, wenn dem Schuldner, nachdem die Ausgangsent-scheidung bereits ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden ist, sodann lediglich die diese Entscheidung erg\u00e4nzende, aber ansonsten in der Sache nicht inhaltlich ab\u00e4ndernde Entscheidung des Beschwerdegerichts zugestellt wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert des Aufhebungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1940 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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