{"id":2530,"date":"2012-04-24T17:00:41","date_gmt":"2012-04-24T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2530"},"modified":"2016-04-25T13:15:23","modified_gmt":"2016-04-25T13:15:23","slug":"4a-o-30310-e-loading-automat-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2530","title":{"rendered":"4a O 303\/10 &#8211; E-Loading-Automat II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1888<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. April 2012, Az. 4a O 303\/10<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 24.000,00 EUR nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19% zu zahlen nebst Zinsen f\u00fcr die Hauptforderung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Januar 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Februar 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. M\u00e4rz 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. April 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Mai 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juni 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juli 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. August 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. September 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Oktober 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. November 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Dezember 2007,<\/p>\n<p>und nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19 %, abz\u00fcglich am 06.04.2011 aufgerechneter 24.590,93 EUR.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 24.000,00 EUR nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19% zu zahlen nebst Zinsen f\u00fcr die Hauptforderung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Januar 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Februar 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. M\u00e4rz 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. April 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Mai 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juni 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juli 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. August 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. September 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Oktober 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. November 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Dezember 2008,<br \/>\nund nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19 %.<\/p>\n<p>3. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen\u00fcber der Beklagten Zahlungsanspr\u00fcche aus Lizenzvertrag geltend.<\/p>\n<p>Die Parteien sind durch den Lizenzvertrag vom 12.\/18.11.2003 miteinander verbunden. Wegen des genauen Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 3 inhaltlich Bezug genommen. Hintergrund der vertraglichen Vereinbarung war die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bei der Entwicklung von sog. E-Loading-Automaten in Zusammenarbeit mit der Beklagten in Beziehung zu der Patentanmeldung des Kl\u00e4gers (DE 100 48 XXX). Das Patent wurde dem Kl\u00e4ger erteilt.<\/p>\n<p>Dieser Lizenzvertrag war Gegenstand des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.02.2008 (Az: 4a O 432\/06) und des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.08.2010 (Az: I- 20 U 80\/08). Danach wurde die Beklagte &#8211; rechtskr\u00e4ftig &#8211; verurteilt, an den Kl\u00e4ger aufgrund des Lizenzvertrages monatliche Zahlungen in H\u00f6he von 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer als \u201eSockelbetrag\u201c zu zahlen. Ferner wurde die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Gegenstand des gerichtlichen Ausgangsverfahrens waren Lizenzzahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 2.000,- EUR zzgl. Umsatzsteuer bis Dezember 2006. Wegen des Inhalts des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorfs wird auf Anlage K 2 verwiesen.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage macht der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten Lizenzzahlungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer von Januar 2007 bis Dezember 2008 geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das lizenzgegenst\u00e4ndliche Patent. Mit Urteil vom 19.08.2009, welches rechtskr\u00e4ftig ist, erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Patent f\u00fcr nichtig. Das Bundespatentgericht f\u00fchrte aus, dass die Klage der damaligen Kl\u00e4gerin und hiesigen Beklagten nicht unzul\u00e4ssig sei. Ein Lizenznehmer k\u00f6nne Nichtigkeitsklage erheben, auch wenn der Lizenzvertrag mit dem angegriffenen Patent zusammenh\u00e4nge. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage B 9 des oben aufgef\u00fchrten Parallelverfahrens verwiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem damaligen Beklagten und hiesigen Kl\u00e4ger auferlegt. Mit Beschluss vom 14.10.2010 setzte das Bundespatentgericht die Kosten des Rechtsstreits auf 22.904,18 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2009 fest. Am 04.04.2011 betrug die Forderung der Beklagten gegen den Kl\u00e4ger einschlie\u00dflich Zinsen 24.590,93 EUR. Ein Ausgleich der Kosten fand seitens des Kl\u00e4gers nicht statt. Mit dieser Forderung erkl\u00e4rte die Beklagte im Schriftsatz vom 04.04.2012 die Aufrechnung.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 21.01.2008 k\u00fcndigte die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger den Lizenzvertrag fristlos, hilfsweise fristgem\u00e4\u00df zum 29.02.2008.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Aufrechnung sei unzul\u00e4ssig. Es fehle an einem durchsetzbaren Anspruch. Die Aufrechnung mit der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss scheitere an dem Verbot widerspr\u00fcchlichen Verhaltens. Die Beklagte habe ihre Rechtsposition unter Versto\u00df von Treuepflichten erworben mit der Folge, dass sie an der Durchsetzung nunmehr gehindert sei. Die Beklagte k\u00f6nne nicht einerseits einen Lizenzvertrag, welcher das kl\u00e4gerische Patent zum Gegenstand hatte, abschlie\u00dfen, andererseits die Vernichtung des Patents betreiben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt unter Erweiterung seiner Antr\u00e4ge aus der Klageschrift nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 48.000,00 nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19 % (= EUR 9.120,00) zu zahlen nebst Zinsen f\u00fcr die Hauptforderung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Januar 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Februar 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. M\u00e4rz 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. April 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Mai 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juni 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juli 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. August 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. September 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Oktober 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. November 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Dezember 2007,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Januar 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Februar 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. M\u00e4rz 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. April 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Mai 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juni 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juli 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. August 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. September 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Oktober 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. November 2008,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Dezember 2008,<br \/>\nund nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern in H\u00f6he von 19 %.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Aufrechnung sei zul\u00e4ssig. Eine Nichtangriffsabrede sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. F\u00fcr einen Teil des Jahres 2008 st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger keine Zahlungsanspr\u00fcche zu, da die Beklagte zumindest zum 29.02.2008 den Lizenzvertrag ordentlich gek\u00fcndigt habe.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet, soweit der Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten nicht durch Aufrechnung erloschen ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht gegen\u00fcber der Beklagten zu Recht einen vertraglichen Zahlungsanspruch aus dem Lizenzvertrag vom 12.\/18.11.2003 f\u00fcr die Jahre 2007 und 2008 geltend. Eine wirksame K\u00fcndigung des Lizenzvertrages durch die Beklagte liegt nicht vor.<br \/>\n1.<br \/>\nEinw\u00e4nde gegen den vertraglichen Zahlungsanspruch f\u00fcr den Zeitraum 2007 und 2008 erhebt die Beklagte dem Grunde nach nicht. Ein solcher ist durch das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr die Jahre bis 2006 festgestellt worden. F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Jahre 2007 und 2008 besteht der Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers dem Grunde nach fort. Insoweit tr\u00e4gt die Beklagte nichts Gegenteiliges vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat den Lizenzvertrag nicht mit Schreiben vom 21.08.2008 wirksam gek\u00fcndigt. Ein Grund f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung hat die Beklagte weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Eine ordentliche K\u00fcndigung kommt mangels K\u00fcndigungsrecht nicht in Betracht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass das kl\u00e4gerische Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist, spielt f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche bis Ende 2008 keine Rolle. Der Lizenzvertrag selbst sieht keine Begrenzung der Laufzeit vor. F\u00fcr den Fall, dass der Lizenzvertrag keine diesbez\u00fcgliche Vereinbarung enth\u00e4lt, ist die Laufzeit des Lizenzvertrages im Zweifel auf die Laufzeit der Schutzdauer des Rechts &#8211; hier des Patents nach \u00a7 16 Abs.1 S.1 PatG &#8211; begrenzt (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10.Aufl., \u00a7 15 Rz.64; Bartenbach, Patent- und Know-How Vertrag, 6.Aufl., Rz.1242). Ob dies auch hier der Fall ist, braucht nicht entschieden werden, da das Urteil des Bundespatentgerichts, mit dem das lizenzgegenst\u00e4ndliche Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist, erst am 19.08.2009 verk\u00fcndet worden ist und somit der Nichtigkeit des Patents keine Bedeutung f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum des Lizenzvertrages zukommt. Ein f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rtes Patent kann sich, wenn \u00fcberhaupt, erst ab rechtskr\u00e4ftiger Entscheidung auf den davon betroffenen Lizenzvertrag auswirken (vgl. BGH, GRUR 1983, 237 &#8211; Br\u00fcckenlegepanzer; Benkard\/Ullmann, PatG, 10.Aufl., \u00a7 15 Rz.192; Bartenbach, a.a.O, Rz.1245). Dies ist nicht der streitgegenst\u00e4ndliche Zeitraum.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages bleibt ohne Erfolg, weil ein K\u00fcndigungsgrund nicht vorgetragen worden und ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis, welches unabh\u00e4ngig von vertraglichen Abreden nach \u00a7 314 BGB ohne Einhaltung von K\u00fcndigungsfristen gek\u00fcndigt werden kann. Der Lizenzvertrag sieht keine vertragliche Abrede \u00fcber ein Recht zur fristlosen K\u00fcndigung vor.<\/p>\n<p>Ein wichtiger Grund liegt nach \u00a7 314 Abs.1 S.2 BGB vor, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Aus welchen Gr\u00fcnden die Beklagte nicht mehr an dem Vertrag festhalten konnte, ergibt sich aus ihrem Sachvortrag nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine ordentliche K\u00fcndigung scheidet im vorliegenden Fall ebenfalls aus.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag sieht kein ordentliches K\u00fcndigungsrecht einer Vertragspartei vor. Ein konkludent vereinbartes ordentliches K\u00fcndigungsrecht kann dem Lizenzvertrag ebenfalls nicht entnommen werden. Ein solches hat die Beklagte weder vorgetragen noch gibt der Lizenzvertrag Anhaltspunkte hierf\u00fcr her.<\/p>\n<p>Soweit in der Rechtsprechung ausgef\u00fchrt wird, dass eine ordentliche K\u00fcndigung eines Lizenzvertrages ohne Laufzeitbegrenzung ohne ausdr\u00fcckliche Vereinbarung m\u00f6glich sein soll, beziehen sich dahingehende Urteile auf Vertr\u00e4ge, die eine unentgeltliche Nutzung vorsehen (BGH, GRUR 2006, 56; Bartenbach, a.a.O., Rz.2433). Eine Unentgeltlichkeit sieht der streitgegenst\u00e4ndliche Lizenzvertrag gerade nicht vor.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEin sonstiges gesetzliches K\u00fcndigungsrecht nach \u00a7 723 BGB scheidet ebenfalls aus. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines solchen K\u00fcndigungsrechts liegen nicht vor. Dass die Parteien \u00fcber die eigentliche Lizenzierung und der Festlegung eines Entgeltbetrages weitere Vereinbarungen getroffen h\u00e4tten, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Gr\u00fcndung einer Gesellschaft (\u00a7 705 BGB) zulassen w\u00fcrden, sind nicht vorgetragen worden. Erforderlich w\u00e4re ein Gesellschaftszweck gewesen, der \u00fcber den eigentlichen Lizenzvertrag hinausgehen m\u00fcsste. Der Sachverhalt bietet hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Anspruch des Kl\u00e4gers ist durch die erkl\u00e4rte Aufrechnung in H\u00f6he von 24.590,93 EUR erloschen, \u00a7\u00a7 387, 389, 396 i.V.m. \u00a7\u00a7 366, 367 BGB. Dem steht ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht entgegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Lizenznehmer ist grunds\u00e4tzlich nicht daran gehindert, das Recht, welches Grundlage seiner Nutzungsbefugnis ist, mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen (Benkard\/Ullmann, PatG, 10.Aufl., \u00a715 Rz.141). Ein Fall einer Nichtangriffsverpflichtung liegt nicht vor. Die Parteien haben weder ausdr\u00fccklich noch konkludent eine dahingehende Abrede in dem Lizenzvertrag getroffen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Aufrechnung ist vorliegend auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht ausgeschlossen. Dies w\u00e4re der Fall, wenn die Eigenart des Schuldverh\u00e4ltnisses oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen l\u00e4sst (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 70.Aufl., \u00a7 387 Rz.15). So liegt der Fall hier nicht.<\/p>\n<p>So hat das Bundespatentgericht mit Recht festgestellt, dass die Nichtigkeitskl\u00e4gerin als einfache Lizenznehmerin nicht gehindert gewesen ist, die Nichtigkeit des Patents geltend zu machen. Der Lizenzvertrag besagt ausdr\u00fccklich, dass \u201ekeine Exklusivit\u00e4t einer m\u00f6glichen Lizenz vereinbart\u201c wird. Etwas Gegenteiliges haben die Parteien auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger weitere F\u00e4lle (BGH, GRUR 1987, 900 &#8211; Entw\u00e4sserungsanlage und GRUR 1998, 094 &#8211; B\u00fcrstenstromabnehmer) anf\u00fchrt, nach denen eine Nichtigkeitsklage eines Lizenznehmers unzul\u00e4ssig sein soll, verhelfen ihm diese Entscheidungen nicht zum Erfolg. Die besonderen Fallgestaltungen eines Strohmannsachverhaltes oder eines Arbeitnehmer-Erfinders liegen hier nicht vor. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Grundlage f\u00fcr ein bestehendes &#8211; \u00fcber den eigentlichen Lizenzvertrag hinausgehendes &#8211; besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten, welches durch die Nichtigkeitsklage gest\u00f6rt gewesen w\u00e4re. Die Auffassung des Kl\u00e4gers, eine solche Nichtangriffsvereinbarung sei dem Lizenzvertrag immanent, h\u00e4tte zur Folge, dass grunds\u00e4tzlich jeder Lizenzvertrag stillschweigend eine solche Vereinbarung enthalten w\u00fcrde. Unabh\u00e4ngig davon, dass dies mit den Grunds\u00e4tzen der Vertragsfreiheit nur schwerlich in Einklang zu bringen w\u00e4re, ist es allgemein anerkannt, dass eine Nichtangriffsvereinbarung gesondert vereinbart werden muss.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs.1 S.1, 1.Var. ZPO. Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1888 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. April 2012, Az. 4a O 303\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2530","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2530","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2530"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2530\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2531,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2530\/revisions\/2531"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2530"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2530"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2530"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}