{"id":2528,"date":"2012-04-24T17:00:51","date_gmt":"2012-04-24T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2528"},"modified":"2016-04-25T13:14:37","modified_gmt":"2016-04-25T13:14:37","slug":"4a-o-28610-kaelteanlage-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2528","title":{"rendered":"4a O 286\/10 &#8211; K\u00e4lteanlage (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1898<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. April 2012, Az. 4a O 286\/10<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger ab dem Jahr 2008 unter Belegvorlage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland<\/p>\n<p>1. K\u00e4lteanlagen gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>(1) Europ\u00e4isches Patent EP 1 139 XXX B1<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die \u00fcber jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergeh\u00e4use (V1, V2, V3) \u00fcber wenigstens eine U-Rohr-f\u00f6rmige \u00d6lausgleichsleitung (7, 8, 8\u2018, 8\u201c) miteinander und \u00fcber wenigstens eine zus\u00e4tzliche Leitung (6, 6\u2018, 6\u201c) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind;<\/p>\n<p>(2) Deutsche Patentanmeldung DE 100 15 XXX<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die \u00fcber jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergeh\u00e4use (V1, V2, V3) \u00fcber wenigstens eine U-Rohr-f\u00f6rmige \u00d6lausgleichsleitung (7, 8, 8\u2018, 8\u201c) miteinander und \u00fcber wenigstens eine zus\u00e4tzliche Leitung (6, 6\u2018, 6\u201c) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind;<\/p>\n<p>(3) \u00d6sterreichisches Patent AT 333XXXE<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die \u00fcber jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergeh\u00e4use (V1, V2, V3) \u00fcber wenigstens eine U-Rohr-f\u00f6rmige \u00d6lausgleichsleitung (7, 8, 8\u2018, 8\u201c) miteinander und \u00fcber wenigstens eine zus\u00e4tzliche Leitung (6, 6\u2018, 6\u201c) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind;<\/p>\n<p>(4) Europ\u00e4isches Patent EP 1 050 XXX B1<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Normalk\u00fchlkreislauf und wenigstens einem Tiefk\u00fchlkreislauf, wobei die Kreisl\u00e4ufe miteinander verschaltet und lediglich ein Verfl\u00fcssiger vorgesehen ist und der Tiefk\u00fchlkreislauf eine wenigstens zweistufige Verdichtereinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalk\u00fchlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefk\u00fchlkreislaufes in Wirkverbindung steht.<\/p>\n<p>(5) Deutsche Patentanmeldung 199 20 XXX.8<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Normalk\u00fchlkreislauf und wenigstens einem Tiefk\u00fchlkreislauf, wobei die Kreisl\u00e4ufe miteinander verschaltet und lediglich ein Verfl\u00fcssiger vorgesehen ist und der Tiefk\u00fchlkreislauf eine wenigstens zweistufige Verdichtereinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalk\u00fchlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefk\u00fchlkreislaufes in Wirkverbindung steht;<\/p>\n<p>(6) Europ\u00e4isches Patent EP 1050XXX B1<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage zur K\u00fchlung von wenigstens einem K\u00e4lteverbraucher mittels eines Normalk\u00fchlkreislaufes und zur K\u00fchlung von mehr als einem K\u00e4lteverbraucher mittels eines Tiefk\u00fchlkreislaufes, wobei jeder der Kreisl\u00e4ufe eine Verdichtereinheit aufweist, lediglich ein Verfl\u00fcssiger vorgesehen ist und die Druckleitungen von den Verdichtereinheiten vor dem Verfl\u00fcssiger zusammengef\u00fchrt sind, und wobei die K\u00e4lterverbraucher des Tiefk\u00fchlkreislaufes jeweils an Verbindungsstellen mit einer gemeinsamen zu der Verdichtereinheit (C3\/C4\/C5\/C6) des Tiefk\u00fchlkreislaufes verbundenen Saugleitung (10) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Druckleitungen (8, 16) von den Verdichtereinheiten (C1\/C2\/C3\/C4\/C5\/C6) \u00fcber eine Abtauleitung (30), die zwischen der Verdichtereinheit (C3\/C4\/C5\/C6) des Tiefk\u00fchlkreislaufs und der dieser am n\u00e4chsten liegen den, zu einem K\u00e4lteverbraucher (V3) f\u00fchrenden Verbindungstelle angeschlossen ist, mit der Saugleitung (10) der Verdichtereinheit (C3\/C4\/C5\/C6) des Tiefk\u00fchlkreislaufes verbunden sind;<\/p>\n<p>(7) Deutsche Patentanmeldung DE 199 20 XXX.7<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage zur K\u00fchlung von wenigstens einem K\u00e4lteverbraucher mittels eines Normalk\u00fchlkreislaufes und zur K\u00fchlung von wenigstens einem K\u00e4lteverbraucher mittels eines Tiefk\u00fchlkreislaufes, wobei jeder der Kreisl\u00e4ufe eine Verdichtereinheit aufweist, lediglich ein Verfl\u00fcssiger vorgesehen ist und die Druckleitungen von den Verdichtereinheiten vor dem Verfl\u00fcssiger zusammengef\u00fchrt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckleitungen (8, 16) von den Verdichtereinheiten (C\u2018\/C2,C3\/C4\/C51C6) \u00fcber eine Abtauleitung (30) mit der Saugleitung (10) der Verdichtereinheit (C3\/C4\/C5\/C6) des Tiefk\u00fchlkreislaufes verbunden sind;<\/p>\n<p>(8) Europ\u00e4isches Patent EP 1 406 XXX<\/p>\n<p>Verfl\u00fcssiger, aufweisend<br \/>\n&#8211; drei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Kollektoren (A, B, C), n\u00e4mlich einem Gaseintrittskollektor (A), einem Kondensataustrittskollektor (B) und einem Gasausgleichskollektor (C),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine in den Gaseintrittskollektor (A) m\u00fcndende Leitung (1),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine aus dem Kondensataustrittskollektor (B) und\/oder Gasausgleichskollektor (C) f\u00fchrende Fl\u00fcssigkeitsleitung (2),<br \/>\n&#8211; eine den Gaseintrittskollektor (A) und den Kondensataustrittskollektor verbindende Verfl\u00fcssigerfl\u00e4che (W, W) und<br \/>\n&#8211; wenigstens zwei den Kondensataustrittskollektor (B) und den Gasausgleichskollektor (C) verbindende Leitungen (3, 4);<\/p>\n<p>(9) Deutsche Patentanmeldung DE 102 46 XXX<\/p>\n<p>Verfl\u00fcssiger, aufweisend<br \/>\n&#8211; drei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Kollektoren (A, B, C), n\u00e4mlich einem Gaseintrittskollektor (A), einem Kondensataustrittskollektor (B) und einem Gasausgleichskollektor (C),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine in den Gaseintrittskollektor (A) m\u00fcndende Leitung (1),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine aus dem Kondensataustrittskollektor (B) und\/oder Gasausgleichskollektor (C) f\u00fchrende Fl\u00fcssigkeitsleitung (2),<br \/>\n&#8211; eine den Gaseintrittskollektor (A) und den Kondensataustrittskollektor verbindende Verfl\u00fcssigerfl\u00e4che (W, W) und<br \/>\n&#8211; wenigstens zwei den Kondensataustrittskollektor (B) und den Gasausgleichskollektor (C) verbindende Leitungen (3, 4);<\/p>\n<p>(10) Europ\u00e4isches Patent EP 2 201 XXX (= Internationale Patentanmeldung W02009\/ 036788)<\/p>\n<p>Condenser (1) having a sub cooling unit, comprising:<br \/>\na gas inlet collector (2);<br \/>\na sub cooler collector (4) to the gas inlet collector (2) by at least one condensing conduit (12) having a condensing surface, said condensing surface condensing the gaseous refrigerant (10a) to liquid refrigerant (10b), said sub cooler collector (4) collecting the liquid refrigerant (10b); and<br \/>\na liquid refrigerant collector (6) connected to the sub cooler collector (4) by at least one cooling conduit (14) having a cooling surface, said cooling surface cooling down the liquid refrigerant (10b);<br \/>\nthe at least one condensing conduit (12) discharging into the top of the sub cooler collector (4) and the at least one cooling conduit (14) joining at the bottom of the sub cooler collector (4) so that the sub cooler collector (4) allows for compensation of the gaseous refrigerant (10a);<\/p>\n<p>(11) Europ\u00e4isches Patent EP 2 260 XXX (= Internationale Patentanmeldung WO 2009\/103XXX)<\/p>\n<p>(12) Europ\u00e4isches Patent EP 2 183 XXX (= Internationale Patentanmeldung WO 2009\/012XXX)<\/p>\n<p>Gas suction and oil refeeding manifold (2) for a multi-compressor refrigeration system, comprising:<br \/>\na substantially horizontal collecting pipe (4) having a gaseous refrigerant inlet (10) for feeding a gaseous refrigerant into said collecting pipe (4), said collecting pipe (4) having a bottom (6) for collecting precipitated oil;<br \/>\nat least one oil outlet (16) connecting to the bottom (6) of the collecting pipe (4), said oil outlet (16) discharging the precipitated oil; and<br \/>\nat least one gaseous refrigerant outlet (14) arranged within the collecting pipe (4) vertically spaced apart from the bottom (6) thereof, said gaseous refrigerant outlet (14) discharging the gaseous refrigerant,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich der jeweiligen Patente hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Verm\u00f6genswerte erzielt hat, insbesondere, welche Ums\u00e4tze hiermit jeweils erzielt wurden und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und -zeiten sowie Lieferpreisen, sowie aufgeschl\u00fcsselt nach verbundenen Unternehmen und Dritte, einschlie\u00dflich Herstellungsmengen und -zeiten, einschlie\u00dflich der Lieferungen an die einzelnen konzernangeh\u00f6rigen Abnehmer sowie alle konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen an Dritte;<\/p>\n<p>b) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen,<\/p>\n<p>c) der Namen und Anschriften der Abnehmer\/Lizenznehmer\/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. Verfahren<br \/>\na) zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage gem\u00e4\u00df<br \/>\n(4a) dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 XXX XXX B1 (zu Ziffer I.1. (4))<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalk\u00fchlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefk\u00fchlkreislaufes in Wirkverbindung steht;<br \/>\nund<br \/>\n(5a) der deutschen Patentanmeldung DE 199 20 XXX A1 (zu Ziffer I.1. (5)),<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalk\u00fchlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefk\u00fchlkreislaufes in Wirkverbindung steht;<\/p>\n<p>b) zum Betreiben einer Verbundk\u00e4lteanlage gem\u00e4\u00df<br \/>\n(13) dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 152 XXX B1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer Verbundk\u00e4lteanlage oder einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein K\u00e4ltemittel oder K\u00e4ltemittelgemisch geregelt \u00fcber ein thermostatisches Expansionsventil zugef\u00fchrt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,<br \/>\n&#8211; in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugef\u00fchrten R\u00fcckluft (1) und\/oder in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgef\u00fchrten Zuluft (1\u2018) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b\u2018) ermittelten Temperaturwert \u00fcber wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erw\u00e4rmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird;<br \/>\nund\/oder<br \/>\n(14) der deutschen Patentanmeldung DE 100 21 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer Verbundk\u00e4lteanlage oder einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein K\u00e4ltemittel oder K\u00e4ltemittelgemisch geregelt \u00fcber ein thermostatisches Expansionsventil zugef\u00fchrt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,<br \/>\n&#8211; in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugef\u00fchrten R\u00fcckluft (1) und\/oder in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgef\u00fchrten Zuluft (1) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b\u2018) ermittelten Temperaturwertes \u00fcber wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erw\u00e4rmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird;<\/p>\n<p>c) Hei\u00dfgasabtauverfahren f\u00fcr K\u00e4lteverfahren gem\u00e4\u00df<br \/>\n(15) der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 498 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem K\u00e4ltemittelkreislauf, welcher wenigstens einen Verfl\u00fcssiger, wenigstens zwei K\u00e4lteverbraucher und wenigstens einen Verdichter mit wenigstens zwei Leistungsstufen oder wenigstens zwei Verdichter aufweist, und bei der der oder die Verdichter ausgangsseitig \u00fcber eine Abtauleitung mit den Eingangsseiten der K\u00e4lteverbraucher verbunden oder verbindbar sind, wobei in Abh\u00e4ngigkeit von dem Abtaubedarf eines oder mehrerer K\u00e4lteverbraucher verdichtetes, warmes K\u00e4ltemittel \u00fcber die Abtauleitung dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern zugef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) zugef\u00fchrte verdichtete, warme K\u00e4ltemittel vor der Zuf\u00fchrung zu dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) auf das Saugdruckniveau des K\u00e4ltemittelkreislaufes entspannt wird (c, d);<br \/>\nund\/oder<br \/>\n(16) der deutschen Patentanmeldung DE 103 32 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem K\u00e4ltemittelkreislauf, welcher wenigstens einen Verfl\u00fcssiger, wenigstens zwei K\u00e4lteverbraucher und wenigstens einen Verdichter mit wenigstens zwei Leistungsstufen oder wenigstens zwei Verdichter aufweist, und bei der der oder die Verdichter ausgangsseitig \u00fcber eine Abtauleitung mit den Eingangsseiten der K\u00e4lteverbraucher verbunden oder verbindbar sind, wobei in Abh\u00e4ngigkeit von dem Abtaubedarf eines oder mehrerer K\u00e4lteverbraucher verdichtetes, warmes K\u00e4ltemittel \u00fcber die Abtauleitung dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern zugef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) zugef\u00fchrte verdichtete, warme K\u00e4ltemittel vor der Zuf\u00fchrung zu dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) auf das Saugdruckniveau des K\u00e4ltemittelkreislaufes entspannt wird (c, d);<br \/>\nund\/oder<br \/>\n(17) der deutschen Patentanmeldung DE 102 33 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Abtauen des oder der K\u00e4lteverbraucher einer K\u00e4lteanlage nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass in Abh\u00e4ngigkeit von dem Abtaubedarf des oder eines der K\u00e4lteverbraucher (V1, V2) verdichtetes, warmes K\u00e4ltemittel \u00fcber die Abtauleitung (6, 7, 8) dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) zugef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>d) Verfahren zum Abtauen eines W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers gem\u00e4\u00df<br \/>\n(18) der deutschen Patentanmeldung DE 103 11 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Abtauen eines W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers, insbesondere des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers einer K\u00e4lteanlage, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\na) mittels wenigstens zweier Messvorrichtungen (2, 3) die Temperatur an wenigstens zwei Stellen des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) erfasst wird,<br \/>\nb) wobei wenigstens eine der Messvorrichtungen (2) im Str\u00f6mungseintrittsbereich und<br \/>\nc) wenigstens eine der Messvorrichtungen (3) in einem mittleren Bereich des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) angeordnet ist, und dass<br \/>\nd) bei Unterschreiten einer eingestellten und\/oder einstellbaren Ansprechtemperatur der in dem mittleren Bereich des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (3) und<br \/>\ne) bei Unterschreiten einer eingestellten und\/oder einstellbaren Temperaturdifferenz zwischen der im Str\u00f6mungseintrittsbereich des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (2) und der in dem mittleren Bereich des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (3) ein Abtauprozess des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) eingeleitet wird,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig angewendet oder zur Anwendung im jeweiligen Geltungsbereich des jeweiligen Patentes angeboten hat, und welche Ums\u00e4tze hiermit jeweils erzielt wurden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen \u00fcber die sonstige wirtschaftliche Verwertung im Unternehmen als Vorrats- oder Sperrpatent.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Beklagten bleibt es vorbehalten, Rechnung in der Weise zu legen, dass Namen und Anschriften der Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 15.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht als Arbeitnehmererfinder gegen\u00fcber der Beklagen zum Teil im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, Erfindungsverg\u00fctungsanspr\u00fcche sowie einen Schadensersatzfeststellungsantrag geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war zun\u00e4chst bei der Firma A AG besch\u00e4ftigt, die ihren Unternehmensbereich K\u00e4ltetechnik im Jahr 2004 verkaufte. Die Beklagte besch\u00e4ftigte den Kl\u00e4ger bis zum 31.03.2010 im Au\u00dfendienst. Der Kl\u00e4ger ist bis auf eine Erfindung, bei der der Kl\u00e4ger Miterfinder ist (Ziffer I.2. (20) des Klageantrags &#8211; DE 103 11 XXX), Alleinerfinder der im Klageantrag I. bezeichneten Erfindungen, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen haben. Teilweise werden die Erfindungen im Unternehmen benutzt. Patentanmelderinnen waren \u00fcberwiegend die A K\u00e4ltetechnik GmbH in B, die A K\u00e4ltetechnik GmbH &amp; Co. KG in B sowie die A AG in C. Die Beklagte ist die Betriebsnachfolgerin der vorgenannten Firmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die zum Konzern geh\u00f6renden Unternehmen vertreiben weltweit K\u00fchl- und Tiefk\u00fchlm\u00f6bel f\u00fcr alle Bereiche des Lebensmitteleinzelhandels sowie K\u00e4lteanlagen f\u00fcr Industrie und Gewerbe.<\/p>\n<p>Die Rechtsvorg\u00e4ngerinnen der Beklagten zahlten an den Kl\u00e4ger in den Jahren 1999 bis 2007 unterschiedliche Betr\u00e4ge f\u00fcr seine Diensterfindungen. Dabei wurde der Erfindungswert nach der Lizenzanalogiemethode ermittelt, wobei sie jeweils den zugrunde liegenden erfindungsrelevanten Umsatzanteil mit 100% und einen Lizenzsatz von 5% ansetzten. Damit ergab sich ein Anteilsfaktor von 47%. In einem Schreiben der zentralen Patentabteilung der A AG vom 31.08.2001 wurde die Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Erfindungen \u201eK\u00e4lteanlage\u201c (DE 199 20 XXX und DE 299 08 042) im Wege der Lizenzanalogie auf 5 % festgesetzt. Als Erfindungsanteil wurden 100 % und als Anteilsfaktor 47 % festgestellt. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage MDP 23 Bezug genommen. Neuerdings setzt die Beklagte einen Lizenzsatz von 3% an.<\/p>\n<p>An den Kl\u00e4ger wurde f\u00fcr das Jahr 2006 ein Betrag in H\u00f6he von 56.699,- EUR und f\u00fcr das Jahr 2007 ein Betrag in H\u00f6he von 35.806,- EUR sowie als Abschlag f\u00fcr das Jahr 2008 ein Betrag in H\u00f6he von 20.000,- EUR an Erfinderverg\u00fctung gezahlt. Die Beklagte rechnete gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre bis einschlie\u00dflich 2007 mit der hier beispielhaften schriftlichen Abrechnung der Erfinderverg\u00fctung nach Anlage B 6 ab. Diese schriftlichen Abrechnungen erhielt der Kl\u00e4ger jeweils. Wegen des genauen Inhalts der Abrechnung wird auf die Anlage B 6 inhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<p>In Bezug auf das europ\u00e4ische Patent 1 139 XXX informierte die Beklagte den Kl\u00e4ger am 05.09.2008 \u00fcber ihre Absicht, das Patent aufzugeben. Bereits am 21.02.2008 teilte sie ihrem Korrespondenzanwalt in \u00d6sterreich mit, dass sie kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung in \u00d6sterreich habe. Wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten verlangt der Kl\u00e4ger von der Beklagten als Schadensersatz einen Betrag in H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags f\u00fcr die achte Jahresgeb\u00fchr des AT-Teils (333XXX) des europ\u00e4ischen Patents. Aus gleichem Grund verlangt der Kl\u00e4ger gleiches f\u00fcr den deutschen Teil (DE 100 15 XXX) des gleichen europ\u00e4ischen Patents. Ausweislich der Anlage MDP 7 &#8211; auf die inhaltlich verwiesen wird &#8211; ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr erloschen. F\u00fcr den niederl\u00e4ndischen Teil des europ\u00e4ischen Patents (1 050 XXX) verlangt der Kl\u00e4ger von der Beklagten ebenfalls Schadensersatz in H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags f\u00fcr die achte Jahresgeb\u00fchr wegen schuldhafter Verletzung der Mitteilungspflicht nach \u00a7 16 Abs.1 ArbNErfG.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15.09.2010 (vgl. Anlage MDP 21) teilte die D K\u00e4ltetechnik Deutschland GmbH dem Kl\u00e4ger mit, dass die bisher gezahlte Erfinderverg\u00fctung unbillig gem\u00e4\u00df \u00a7 23 ArbNErfG sei. Mit Schreiben vom 23.09.2010 teilten die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers der D K\u00e4ltetechnik Deutschland GmbH ebenfalls mit, dass die bislang getroffenen Vereinbarung wie auch Verg\u00fctungsfestsetzungen nach \u00a7 12 Abs. 3 und 4 ArbNErfG a.F.\/n.F. unbillig im Sinne des \u00a7 23 ArbNErfG seien. Gleichzeitig werde die Erkl\u00e4rung der D K\u00e4ltetechnik GmbH \u00fcber die Unbilligkeit zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Einigungsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt wurde angerufen. Die Einigungsstelle unterbreitete mit Beschluss vom 15.04.2010 einen Einigungsvorschlag. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage MDP 1 Bezug genommen. Hiergegen hat der Kl\u00e4ger am 07.07.2010 Widerspruch eingelegt. Die Einigungsstelle teilte mit Schreiben vom 19.07.2010 mit, dass das Schiedsverfahren erfolglos beendet worden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte und ihre verbundenen Unternehmen produzierten K\u00fchl- und Tiefk\u00fchlm\u00f6bel sowie K\u00e4lteanlagen f\u00fcr Gewerbetreibende. Er tr\u00e4gt vor, er f\u00fchle sich seit langem von der Beklagten durch die festgesetzten erfindungsrelevanten Ums\u00e4tze hintergangen. Die von der Beklagten angegebenen St\u00fcckzahlen erfindungsgem\u00e4\u00dfer K\u00fchlanlagen und die hiermit erzielten Ums\u00e4tze seien viel zu niedrig. Die bisherigen Ausk\u00fcnfte seien l\u00fcckenhaft und Rechnung sei nicht gelegt worden. Soweit Ausk\u00fcnfte in Bezug auf das EP 1 050 XXX erteilt worden seien, seien diese unzutreffend. Der Auftragswert dieser Projekte habe je nach Lieferung und Leistung 200.000,- bis 1.300.000,- EUR betragen. Die Beklagte habe den erfindungsrelevanten Umsatz bis zum Jahr 2004 auf 4.500,- EUR und ab 2005 mit 6.000,- EUR angegeben. Er ist der Auffassung, die Beklagte m\u00fcsse auch Angaben zum Gewinn machen, da hier ein Sonderfall vorliegen, der in der Rechtsprechung anerkannt sei. Der Kl\u00e4ger ist ferner der Auffassung, ihm st\u00fcnden Anspr\u00fcche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Freigabepflicht nach \u00a7 14 Abs.2 ArbNErfG, wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zur \u00dcbergabe von Abschriften der Anmeldeunterlagen und Unterrichtung vom Fortgang des Erteilungsverfahrens nach \u00a7 15 Abs.1 ArbNErfG zu. Einige seiner Erfindungen w\u00fcrden im Ausland genutzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt unter Konkretisierung seiner Antr\u00e4ge aus dem Schriftsatz vom 17.10.2011 nunmehr:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger unter Belegvorlage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland in nicht rechtsverj\u00e4hrter Zeit<\/p>\n<p>1. K\u00e4lteanlagen und deren (Ersatz-) Teile gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>(1) Europ\u00e4isches Patent EP 1. 139 XXX B1<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die \u00fcber jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergeh\u00e4use (V1, V2, V3) \u00fcber wenigstens eine U-Rohr-f\u00f6rmige \u00d6lausgleichsleitung (7, 8, 8\u2018, 8\u201c) miteinander und \u00fcber wenigstens eine zus\u00e4tzliche Leitung (6, 6\u2018, 6\u201c) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind.<\/p>\n<p>(2) Deutsche Patentanmeldung DE 100 15 XXX<br \/>\nK\u00e4lteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die \u00fcber jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergeh\u00e4use (V1, V2, V3) \u00fcber wenigstens eine U-Rohr-f\u00f6rmige \u00d6lausgleichsleitung (7, 8, 8\u2018, 8\u201c) miteinander und \u00fcber wenigstens eine zus\u00e4tzliche Leitung (6, 6\u2018, 6\u201c) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind,<\/p>\n<p>(3) \u00d6sterreichisches Patent AT 333XXXE<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die \u00fcber jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergeh\u00e4use (V1, V2, V3) \u00fcber wenigstens eine U-Rohr-f\u00f6rmige \u00d6lausgleichsleitung (7, 8, 8\u2018, 8\u201c) miteinander und \u00fcber wenigstens eine zus\u00e4tzliche Leitung (6, 6\u2018, 6\u201c) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind,<\/p>\n<p>(4) Europ\u00e4isches Patent EP 1 050 XXX B1<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Normalk\u00fchlkreislauf und wenigstens einem Tiefk\u00fchlkreislauf, wobei die Kreisl\u00e4ufe miteinander verschaltet und lediglich ein Verfl\u00fcssiger vorgesehen ist und der Tiefk\u00fchlkreislauf eine wenigstens zweistufige Verdichtereinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalk\u00fchlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefk\u00fchlkreislaufes in Wirkverbindung steht.<\/p>\n<p>(5) Deutsche Patentanmeldung 199 20 XXX.8<br \/>\nK\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Normalk\u00fchlkreislauf und wenigstens einem Tiefk\u00fchlkreislauf, wobei die Kreisl\u00e4ufe miteinander verschaltet und lediglich ein Verfl\u00fcssiger vorgesehen ist und der Tiefk\u00fchlkreislauf eine wenigstens zweistufige Verdichtereinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalk\u00fchlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefk\u00fchlkreislaufes in Wirkverbindung steht.<\/p>\n<p>(6) Europ\u00e4isches Patent EP 1050XXX B1<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage zur K\u00fchlung von wenigstens einem K\u00e4lteverbraucher mittels eines Normalk\u00fchlkreislaufes und zur K\u00fchlung von mehr als einem K\u00e4lteverbraucher mittels eines Tiefk\u00fchlkreislaufes, wobei jeder der Kreisl\u00e4ufe eine Verdichtereinheit aufweist, lediglich ein Verfl\u00fcssiger vorgesehen ist und die Druckleitungen von den Verdichtereinheiten vor dem Verfl\u00fcssiger zusammengef\u00fchrt sind, und wobei die K\u00e4lterverbraucher des Tiefk\u00fchlkreislaufes jeweils an Verbindungsstellen mit einer gemeinsamen zu der Verdichtereinheit (C3\/C4\/C5\/C6) des Tiefk\u00fchlkreislaufes verbundenen Saugleitung (10) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Druckleitungen (8, 16) von den Verdichtereinheiten (C1\/C2\/C3\/C4\/C5\/C6) \u00fcber eine Abtauleitung (30), die zwischen der Verdichtereinheit (C3\/C4\/C5\/C6) des Tiefk\u00fchlkreislaufs und der dieser am n\u00e4chsten liegen den, zu einem K\u00e4lteverbraucher (V3) f\u00fchrenden Verbindungstelle angeschlossen ist, mit der Saugleitung (10) der Verdichtereinheit (C3\/C4\/C5\/C6) des Tiefk\u00fchlkreislaufes verbunden sind.<\/p>\n<p>(7) Deutsche Patentanmeldung DE 199 20 XXX.7<\/p>\n<p>K\u00e4lteanlage zur K\u00fchlung von wenigstens einem K\u00e4lteverbraucher mittels eines Normalk\u00fchlkreislaufes und zur K\u00fchlung von wenigstens einem K\u00e4lteverbraucher mittels eines Tiefk\u00fchlkreislaufes, wobei jeder der Kreisl\u00e4ufe eine Verdichtereinheit aufweist, lediglich ein Verfl\u00fcssiger vorgesehen ist und die Druckleitungen von den Verdichtereinheiten vor dem Verfl\u00fcssiger zusammengef\u00fchrt sind, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Druckleitungen (8, 16) von den Verdichtereinheiten (C1\/C2, C3\/C4\/C51C6) \u00fcber eine Abtauleitung (30) mit der Saugleitung (10) der Verdichtereinheit (C3\/C4\/C5\/C6) des Tiefk\u00fchlkreislaufes verbunden sind.<\/p>\n<p>(8) Europ\u00e4isches Patent EP 1 152 XXX<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer Verbundk\u00e4lteanlage oder einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein K\u00e4ltemittel oder K\u00e4ltemittelgemisch geregelt \u00fcber ein thermostatisches Expansionsventil zugef\u00fchrt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,<br \/>\n&#8211; in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugef\u00fchrten R\u00fcckluft (1) und\/oder in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgef\u00fchrten Zuluft (1\u2018) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b\u2018) ermittelten Temperaturwert \u00fcber wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erw\u00e4rmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird.<\/p>\n<p>(9) Deutsche Patentanmeldung DE 100 21 XXX<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer Verbundk\u00e4lteanlage oder einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein K\u00e4ltemittel oder K\u00e4ltemittelgemisch geregelt \u00fcber ein thermostatisches Expansionsventil zugef\u00fchrt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdatnpfers (2) erfolgt,<br \/>\n&#8211; in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugef\u00fchrten R\u00fcckluft (1) und\/oder in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgef\u00fchrten Zuluft (1) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b\u2018) ermittelten Temperaturwertes \u00fcber wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erw\u00e4rmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird.<\/p>\n<p>(10) Europ\u00e4isches Patent EP 1 406 XXX<\/p>\n<p>Verfl\u00fcssiger, aufweisend<br \/>\n&#8211; drei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Kollektoren (A, B, C), n\u00e4mlich einem Gaseintrittskollektor (A), einem Kondensataustrittskollektor (B) und einem Gasausgleichskollektor (C),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine in den Gaseintrittskollektor (A) m\u00fcndende Leitung (1),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine aus dem Kondensataustrittskollektor (B) und\/oder Gasausgleichskollektor (C) f\u00fchrende Fl\u00fcssigkeitsleitung (2),<br \/>\n&#8211; eine den Gaseintrittskollektor (A) und den Kondensataustrittskollektor verbindende Verfl\u00fcssigerfl\u00e4che (W, W) und<br \/>\n&#8211; wenigstens zwei den Kondensataustrittskollektor (B) und den Gasausgleichskollektor (C) verbindende Leitungen (3, 4).<\/p>\n<p>(11) Deutsche Patentanmeldung DE 102 46 XXX<\/p>\n<p>Verfl\u00fcssiger, aufweisend<br \/>\n&#8211; drei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Kollektoren (A, B, C), n\u00e4mlich einem Gaseintrittskollektor (A), einem Kondensataustrittskollektor (B) und einem Gasausgleichskollektor (C),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine in den Gaseintrittskollektor (A) m\u00fcndende Leitung (1),<br \/>\n&#8211; wenigstens eine aus dem Kondensataustrittskollektor (B) und\/oder Gasausgleichskollektor (C) f\u00fchrende Fl\u00fcssigkeitsleitung (2),<br \/>\n&#8211; eine den Gaseintrittskollektor (A) und den Kondensataustrittskollektor verbindende Verfl\u00fcssigerfl\u00e4che (W, W) und<br \/>\n&#8211; wenigstens zwei den Kondensataustrittskollektor (B) und den Gasausgleichskollektor (C) verbindende Leitungen (3, 4).<\/p>\n<p>(12\/13) Europ\u00e4isches Patent EP 2 201 XXX (= Internationale Patentanmeldung W02009\/ 036788)<br \/>\nCondenser (1) having a sub cooling unit, comprising:<br \/>\na gas inlet collector (2);<br \/>\na sub cooler collector (4) tot he gas inlet collector (2) by at least one condensing conduit (12) having a condensing surface, said condensing surface condensing the gaseous refrigerant (10a) to liquid refrigerant (10b), said sub cooler collector (4) collecting the liquid refrigerant (10b); and<br \/>\na liquid refrigerant collector (6) connected to the sub cooler collector (4) by at least one cooling conduit (14) having a cooling surface, said cooling surface cooling down the liquid refrigerant (10b);<br \/>\nthe at least one condensing conduit (12) discharging into the top of the sub cooler collector (4) and the at least one cooling conduit (14) joining at the bottom of the sub cooler collector (4) so that the sub cooler collector (4) allows for compensation of the gaseous refrigerant (10a).<\/p>\n<p>(14) Europ\u00e4isches Patent EP 2 260 XXX (= Internationale Patentanmeldung WO 2009\/103XXX)<\/p>\n<p>(15\/16) Europ\u00e4isches Patent EP 2 183 XXX (= Internationale Patentanmeldung WO 2009\/012XXX)<\/p>\n<p>Gas suction and oil refeeding manifold (2) for a multi-compressor refrigeration system, comprising: a substantially horizontal collecting pipe (4) having a gaseous refrigerant inlet (10) for feeding a gaseous refrigerant into said collecting pipe (4), said collecting pipe (4) having a bottom (6) for collecting precipitated oil; at least one oil outlet (16) connecting to the bottom (6) of the collecting pipe (4), said oil outlet (16) discharging the precipitated oil; and at least one gaseous refrigerant outlet (14) arranged within the collecting pipe (4) vertically spaced apart from the bottom (6) thereof, said gaseous refrigerant outlet (14) discharging the gaseous refrigerant.<\/p>\n<p>im Geltungsbereich der jeweiligen Patente hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Verm\u00f6genswerte erzielt hat, insbesondere, welche Ums\u00e4tze hiermit jeweils erzielt wurden und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und -zeiten sowie Liefer- und Nettopreisen, sowie aufgeschl\u00fcsselt nach verbundenen Unternehmen und Dritte, einschlie\u00dflich Herstellungsmengen und -zeiten, einschlie\u00dflich der Lieferungen an die einzelnen konzernangeh\u00f6rigen Abnehmer sowie alle konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen an Dritte;<\/p>\n<p>b) von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen,<\/p>\n<p>c) von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren, (Senkung der Produktionskosten),<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Abnehmer\/Lizenznehmer\/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. Verfahren<br \/>\na) zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>(4) dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 050 XXX B1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalk\u00fchlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefk\u00fchlkreislaufes in Wirkverbindung steht.<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>(5) der deutschen Patentanmeldung DE 199 20 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalk\u00fchlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefk\u00fchlkreislaufes in Wirkverbindung steht.<\/p>\n<p>b) zum Betreiben einer Verbundk\u00e4lteanlage gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>(8) dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 152 XXX B1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer Verbundk\u00e4lteanlage oder einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein K\u00e4ltemittel oder K\u00e4ltemittelgemisch geregelt \u00fcber ein thermostatisches Expansionsventil zugef\u00fchrt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,<br \/>\n&#8211; in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugef\u00fchrten R\u00fcckluft (1) und\/oder in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgef\u00fchrten Zuluft (1\u2018) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b\u2018) ermittelten Temperaturwert \u00fcber wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erw\u00e4rmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird.<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>(9) der deutschen Patentanmeldung DE 100 21 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer Verbundk\u00e4lteanlage oder einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein K\u00e4ltemittel oder K\u00e4ltemittelgemisch geregelt \u00fcber ein thermostatisches Expansionsventil zugef\u00fchrt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,<br \/>\n&#8211; in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugef\u00fchrten R\u00fcckluft (1) und\/oder in Abh\u00e4ngigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgef\u00fchrten Zuluft (1) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b\u2018) ermittelten Temperaturwertes \u00fcber wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erw\u00e4rmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird.<\/p>\n<p>c) Hei\u00dfgasabtauverfahren f\u00fcr K\u00e4lteverfahren gem\u00e4\u00df<br \/>\n(17) der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 498 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem K\u00e4ltemittelkreislauf, welcher wenigstens einen Verfl\u00fcssiger, wenigstens zwei K\u00e4lteverbraucher und wenigstens einen Verdichter mit wenigstens zwei Leistungsstufen oder wenigstens zwei Verdichter aufweist, und bei der der oder die Verdichter ausgangsseitig \u00fcber eine Abtauleitung mit den Eingangsseiten der K\u00e4lteverbraucher verbunden oder verbindbar sind, wobei in Abh\u00e4ngigkeit von dem Abtaubedarf eines oder mehrerer K\u00e4lteverbraucher verdichtetes, warmes K\u00e4ltemittel \u00fcber die Abtauleitung dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern zugef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) zugef\u00fchrte verdichtete, warme K\u00e4ltemittel vor der Zuf\u00fchrung zu dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) auf das Saugdruckniveau des K\u00e4ltemittelkreislaufes entspannt wird (c, d).<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>(18) der deutschen Patentanmeldung DE 103 32 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben einer K\u00e4lteanlage mit wenigstens einem K\u00e4ltemittelkreislauf, welcher wenigstens einen Verfl\u00fcssiger, wenigstens zwei K\u00e4lteverbraucher und wenigstens einen Verdichter mit wenigstens zwei Leistungsstufen oder wenigstens zwei Verdichter aufweist, und bei der der oder die Verdichter ausgangsseitig \u00fcber eine Abtauleitung mit den Eingangsseiten der K\u00e4lteverbraucher verbunden oder verbindbar sind, wobei in Abh\u00e4ngigkeit von dem Abtaubedarf eines oder mehrerer K\u00e4lteverbraucher verdichtetes, warmes K\u00e4ltemittel \u00fcber die Abtauleitung dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern zugef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) zugef\u00fchrte verdichtete, warme K\u00e4ltemittel vor der Zuf\u00fchrung zu dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) auf das Saugdruckniveau des K\u00e4ltemittelkreislaufes entspannt wird (c, d).<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>(19) der deutschen Patentanmeldung DE 102 33 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Abtauen des oder der K\u00e4lteverbraucher einer K\u00e4lteanlage nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass in Abh\u00e4ngigkeit von dem Abtaubedarf des oder eines der K\u00e4lteverbraucher (V1, V2) verdichtetes, warmes K\u00e4ltemittel \u00fcber die Abtauleitung (6, 7, 8) dem oder den abzutauenden K\u00e4lteverbrauchern (V1, V2) zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>d) Verfahren zum Abtauen eines W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers gem\u00e4\u00df<br \/>\n(20) der deutschen Patentanmeldung DE 103 11 XXX A1<\/p>\n<p>Verfahren zum Abtauen eines W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers, insbesondere des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers einer K\u00e4lteanlage, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\na) mittels wenigstens zweier Messvorrichtungen (2, 3) die Temperatur an wenigstens zwei Stellen des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) erfasst wird,<br \/>\nb) wobei wenigstens eine der Messvorrichtungen (2) im Str\u00f6mungseintrittsbereich und<br \/>\nc) wenigstens eine der Messvorrichtungen (3) in einem mittleren Bereich des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) angeordnet ist, und dass<br \/>\nd) bei Unterschreiten einer eingestellten und\/oder einstellbaren Ansprechtemperatur der in dem mittleren Bereich des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (3) und<br \/>\ne) bei Unterschreiten einer eingestellten und\/oder einstellbaren Temperaturdifferenz zwischen der im Str\u00f6mungseintrittsbereich des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (2) und der in dem mittleren Bereich des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (3) ein Abtauprozess des W\u00e4rmetauschers oder Verdampfers (1) eingeleitet wird;<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig angewendet oder zur Anwendung im jeweiligen Geltungsbereich des jeweiligen Patentes angeboten hat, und welche Ums\u00e4tze hiermit jeweils erzielt wurden;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger unter Belegvorlage Auskunft zu erteilen \u00fcber die bisherige und &#8211; soweit bereits feststehend &#8211; zuk\u00fcnftige Nutzungsdauer (soweit nicht bereits in Art und Umfang der Verwertung enthalten);<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger unter Belegvorlage Auskunft zu erteilen \u00fcber die sonstige wirtschaftliche Verwertbarkeit im Unternehmen (insbesondere die Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent);<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nan den Kl\u00e4ger angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit den jeweiligen betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitpunkten unter Abzug der bislang gezahlten Abschl\u00e4ge zu zahlen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger Schadensersatz f\u00fcr die versp\u00e4tete Anzeige der Aufgabe von Schutzrechten zu leisten hat;<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Fall, dass die geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre ab 2008 abgewiesen werden, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger unter Belegvorlage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, zu welchen Preisen sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen gem\u00e4\u00df I.1. und 2. der Klageschrift auf die Firma D Corporation, E\/F (D F) ver\u00e4u\u00dfert und \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt sie die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die Produktion der K\u00fchl- und Tiefk\u00fchlm\u00f6bel sowie der K\u00e4lteanlagen erfolge im EU-Ausland, insbesondere Ungarn.<\/p>\n<p>Sie behauptet ferner, sie habe zum 01.01.2008 im Rahmen von F&amp;E-Aktivit\u00e4ten entstehende Erfinderrechte auf den Auftraggeber, die D F vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen. S\u00e4mtliche gewerblichen Schutzrechte im vormaligen Eigentum der Beklagten, die vor dem 01.01.2008 bereits entstanden waren, seien auf die D F \u00fcbertragen worden. Die D F habe der Beklagten einmalig einen Betrag in H\u00f6he von 31 Millionen Euro gezahlt. Dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden keine Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche \u00fcber das Jahr 2008 zu, da die Beklagte s\u00e4mtliche Patente auf die D F \u00fcbertragen habe, so dass lediglich der Verkaufspreis Grundlage der Erfinderverg\u00fctung sein k\u00f6nne. Die Beklagte habe unstreitig mit Schreiben vom 07.12.2010 einen Betrag in H\u00f6he von 13.720,- EUR f\u00fcr das Jahr 2008 festgesetzt. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 5 verwiesen. Der Kl\u00e4ger habe dieser Festsetzung nicht widersprochen, so dass diese verbindlich sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die Klage sei unzul\u00e4ssig, weil die Klageantr\u00e4ge zu unbestimmt seien. Sie habe die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt. Beispielhaft sei auf die Abrechnung zum EP 1 050 XXX (D2D-Komplex) hin (vgl. Anlage B 6) verwiesen. Im \u00dcbrigen seien die Auskunfts- und Verg\u00fctungsanspr\u00fcche, welche vor dem 01.01.2006 entstanden seien, verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist demgegen\u00fcber der Auffassung, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt seien. Er habe stets den fehlerhaften Verg\u00fctungsfestsetzungen nach \u00a7 12 Abs.4 ArbNErfG widersprochen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist &#8211; soweit zul\u00e4ssig &#8211; im tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A. Klageantrag zu Ziffer I.:<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu Ziffer I. ist nur zum Teil zul\u00e4ssig (nachfolgend unter I.) und begr\u00fcndet (nachfolgend unter II.). Soweit der Klageantrag zul\u00e4ssig ist, macht der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten zu Recht einen Anspruch auf Auskunft nach dem Hauptantrag f\u00fcr die Jahre ab 2008 geltend. Die bis einschlie\u00dflich 2007 geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche sind unbegr\u00fcndet, da die einseitige Festsetzung der Arbeitnehmerverg\u00fctung durch die Beklagte f\u00fcr beide Parteien verbindlich (nachfolgend unter II.1.) und nicht r\u00fcckwirkend unwirksam geworden ist (nachfolgend unter II.2).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat mit Schriftsatz vom 17.10.2011 seine Antr\u00e4ge aus der Klageschrift vom 17.12.2010 konkretisiert, indem er die jeweiligen Patentanspr\u00fcche zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat. Soweit der Kl\u00e4ger unter Ziffer I.1. (4) und (5) unter dem Bezugspunkt \u201eK\u00e4lteanlagen\u201c auch Verfahrensanspr\u00fcche als Gegenstand seines Auskunftsverlangens beansprucht, waren diese &#8211; entsprechend im Tenor &#8211; zu korrigieren und deshalb dort zu streichen. Erzeugnisse betreffen nur die Haupt- und Unteranspr\u00fcche 1-7. Die Ziffern I.1. (8) und (9) waren g\u00e4nzlich zu streichen, da der Kl\u00e4ger in seinem Schriftsatz vom 17.10.2011 nur Verfahrensanspr\u00fcche zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat. Diese sind entsprechend des kl\u00e4gerischen Begehrens Ziffer I.2. des Klageantrags zuzuordnen. Der Kl\u00e4ger hat klargestellt, dass er jeweils nur den Hauptanspruch zum Gegenstand seiner Antr\u00e4ge macht.<\/p>\n<p>Die Kammer hat davon abgesehen, die von dem Kl\u00e4ger eingereichten \u00dcbersetzungen der internationalen Patentanmeldungen zum Gegenstand des Tenors zu machen, da es sich bei den \u00fcbersetzten Unterlagen augenscheinlich um Maschinen\u00fcbersetzungen handelt, die zum Teil nicht verst\u00e4ndlich die technische Lehre wiedergeben.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNach \u00a7 253 Abs.2 Nr.2 ZPO muss der Klageantrag zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft hinreichend bestimmt sein. Dazu muss der Kl\u00e4ger den Streitgegenstand und den Umfang der Pr\u00fcfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrei\u00dfen. Diese f\u00fcr den Unterlassungsantrag geltenden Grunds\u00e4tze sind auch auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch anzuwenden. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch f\u00fcr das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen l\u00e4sst, wor\u00fcber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat (BGH, GRUR 2008, 357 &#8211; Planfreigabesystem). Diesen Anforderungen wird der Antrag zu Ziffer I. nur zum Teil gerecht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziffer I ist insoweit unzul\u00e4ssig, als der Kl\u00e4ger einleitend (bis zur Untergliederung) sein Auskunftsbegehren mit dem Zusatz \u201ein nicht rechtsverj\u00e4hrter Zeit\u201c kennzeichnet. Ein dahingehender Zusatz entspricht nicht den Anforderungen des \u00a7 253 Abs.2 Nr.2 ZPO, da er nicht eindeutig erkennen l\u00e4sst, f\u00fcr welchen Zeitraum der Kl\u00e4ger von der Beklagten Auskunft verlangt. Der Kl\u00e4ger hat nicht in der Begr\u00fcndung dargelegt, ab welchem Zeitpunkt er seine Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche geltend macht. Ob der Anspruch des Kl\u00e4gers, der sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen m\u00fcsste, durchsetzbar ist, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit. Er kann sich nicht durch den von ihm gew\u00e4hlten Zusatz dem Risiko einer zumindest teilweisen Klageabweisung entziehen, indem er lediglich einen Anspruch in nicht rechtsverj\u00e4hrter Zeit geltend macht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Antrag des Kl\u00e4gers, Auskunft \u00fcber (Ersatz-) Teile von K\u00e4lteanlagen zu verlangen (Antrag zu Ziffer I.1.), ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Er l\u00e4sst nicht erkennen, auf welche Nutzungshandlung der Beklagten sich dies beziehen soll. Soweit der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vortr\u00e4gt, es handele sich um Teile (auch Verschlei\u00dfteile), die als Ersatz in die K\u00e4lteanlagen eingebaut werden bzw. um Teilanlagen, f\u00fchrt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die allgemein gehaltene Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers, welche Gegenst\u00e4nde mit (Ersatz-) Teile mit seinem Antrag gemeint sein k\u00f6nnen, konkretisiert den Antrag nicht hinreichend im Sinne von \u00a7 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Welche Ausk\u00fcnfte der Kl\u00e4ger von der Beklagten genau verlangt, wird gerade nicht deutlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger verlangt, dass die Beklagte wegen der Nutzungshandlungen Auskunft \u00fcber hieraus gezogene entgeltliche Vorteile und\/oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Verm\u00f6genswerte erzielt hat, ist ein dahingehender Antrag zul\u00e4ssig (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.05.2008, Az: 2 U 36\/07).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft f\u00fcr den Zeitraum ab 2008 aus \u00a7 242 BGB zu. F\u00fcr den Zeitraum davor besteht ein Auskunftsanspruch wegen der wirksamen einseitigen Festsetzung der Beklagten nicht (nachfolgend unter 1.). Diese einseitige Festsetzung ist auch nicht nachtr\u00e4glich unwirksam geworden (nachfolgend unter 2.). Der Einwand der Beklagten, es habe eine anderslautende einseitige Festsetzung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung auf Grundlage des von der Beklagten vorgetragenen Verkaufspreises gegeben, verf\u00e4ngt nicht (nachfolgend unter 3.). Der Umfang des kl\u00e4gerischen Auskunftsverlangens ist lediglich zum Teil begr\u00fcndet (nachfolgend unter 4.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAls Hilfsanspr\u00fcche setzen der Auskunftsanspruch ebenso wie der Rechnungslegungsanspruch voraus, dass ein Verg\u00fctungsanspruch \u00fcberhaupt in Betracht kommt. Sowohl f\u00fcr die Auskunft als auch f\u00fcr die Rechnungslegung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach existiert. Insoweit muss der Arbeitnehmererfinder darlegen und ggf. beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch besteht. Dabei reicht es bei einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Erfindung aus, dass der Arbeitnehmer lediglich deren Vorliegen nachweist, da bereits die Inanspruchnahme den Verg\u00fctungsanspruch entstehen l\u00e4sst (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 4. Auflage, \u00a7 12 Rz. 164).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAufgrund der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin steht dem Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich eine Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs.1 ArbNErfG zu.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr die Jahre bis 2008 hat die Beklagte bzw.haben die Rechtsvorg\u00e4ngerinnen der Beklagten die Verg\u00fctung wirksam einseitig festgesetzt, \u00a7 12 Abs.3 ArbNErfG. Die Verg\u00fctung wurde durch eine begr\u00fcndete schriftliche Erkl\u00e4rung der jeweiligen Arbeitgeberin an den Kl\u00e4ger festgesetzt. Dies geschah \u2013 so wie schrifts\u00e4tzlich vorgetragen und nochmals unter Vorlage einer Beispielsabrechnung in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4uternd \u2013 entsprechend der Anlage B 6. Dass dem Kl\u00e4ger eine dahingehende Erkl\u00e4rung der jeweiligen Arbeitgeberin zugegangen ist, hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Inhaltlich muss die Erkl\u00e4rung \u00fcber die Verg\u00fctungsfestsetzung eindeutig erkennen lassen, dass der Arbeitgeber eine Verg\u00fctungsfestsetzung vornimmt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.05.2008, I-2 U 36\/07; Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 4.Aufl., \u00a7 12 Rz.50). Beispielhaft hat die Beklagte die Verg\u00fctungsfestsetzung f\u00fcr das Aktenzeichen \u201eP03107\u201c bzw. f\u00fcr die Patentanmeldung DE 102 33 XXX dargestellt. Danach werden unter der \u00dcberschrift \u201eBerechnung der Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df Nr.11 der Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen\u201c einzelne Parameter der Berechnung der Verg\u00fctung dargestellt und mit Zahlen unterlegt. Neben dem Umsatz enth\u00e4lt die Abrechnung eine Abstaffelungstabelle, den Erfindungswert, den Erfindungsanteil, den Erfindungswertanteil, den Anteilsfaktor sowie die Verg\u00fctung f\u00fcr das jeweilige Jahr. Damit waren f\u00fcr einen verst\u00e4ndigen Betrachter die wesentlichen Parameter f\u00fcr die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung in dem Abrechnungsschreiben enthalten. Die Abrechnung war derart gestaltet, dass sie die erforderlichen Informationen enthielt, damit sich der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmererfinder ein eigenes Urteil \u00fcber das Bestehen, Umfang und Angemessenheit der Verg\u00fctung bilden konnte. Mit einer derartigen Abrechnung wurde die Frist nach \u00a7 12 Abs.4 S.1 ArbNErfG in Gang gesetzt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDiese Festsetzung ist f\u00fcr beide Parteien nach \u00a7 12 Abs.4 S.2 ArbNErfG verbindlich geworden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des \u00a7 12 Abs.4 S.1 ArbNErfG diesen Festsetzungen innerhalb von zwei Monaten widersprochen. Er hat zwar eine rechtsverbindliche Festsetzung der Verg\u00fctung bestritten, allerdings ist sein Vortrag insoweit unbeachtlich. Der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmererfinder h\u00e4tte nach \u00a7 12 Abs. 4 S.1 ArbNErfG seinen Widerspruch schriftlich der Beklagten mitteilen m\u00fcssen. Er tr\u00e4gt lediglich vor, er habe den \u201efehlerhaften Verg\u00fctungsfestsetzungen der Beklagten stets widersprochen\u201c. Hieraus ergibt sich nicht, ob er seinen Widerspruch schriftlich und innerhalb der Frist der Beklagten mitgeteilt hat.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDem Grunde nach besteht der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten auch f\u00fcr die unter Ziffer 15 des Klageantrags geltend gemachten internationalen Patentanmeldungen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die internationale Anmeldung zum EP 2 183 XXX (= WO 2009\/012XXX A1 (Nummer 15 des Klageantrags)) erfolgte die Anmeldung durch die D Corporation f\u00fcr alle benannten Staaten mit Ausnahme der F nach dem 01.01.2008. F\u00fcr die F war der Kl\u00e4ger selber Anmelder, so dass diesbez\u00fcglich bereits zwar dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch f\u00fcr das Hoheitsgebiet der F ausscheiden k\u00f6nnte, indes hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass diese Handhabung dem US-amerikanischen Recht geschuldet sei. Zudem ist die Beklagte dem Sachvortrag des Kl\u00e4gers, sie habe die Arbeitnehmererfindung in Anspruch genommen, nicht substantiell entgegen getreten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Festsetzung der Verg\u00fctung f\u00fcr den Abrechnungszeitraum bis 2008 ist auch nicht nach \u00a7 23 Abs.1 S.2 ArbNErfG unwirksam.<\/p>\n<p>Beide Parteien haben zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 23 ArbNErfG rechtzeitig &#8211; sechs Monate nach Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus dem Betrieb der Beklagten &#8211; die Unbilligkeit der Festsetzungen der Verg\u00fctung (\u00a7 23 Abs.1 S.2 ArbNErfG) geltend gemacht. Der Kl\u00e4ger war bis zum 31.03.2010 bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Die Beklagte haben mit Schreiben vom 15.09.2010 (vgl. Anlage MDP 21) und der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mit Schreiben vom 23.09.2010 (vgl. Anlage MDP 22) die Unbilligkeit gegen\u00fcber der jeweils anderen Partei geltend gemacht.<\/p>\n<p>Erforderlich ist aber, dass neben der formalen Voraussetzung des \u00a7 23 Abs.2 ArbNErfG auch eine Unbilligkeit im Sinne des \u00a7 23 Abs.1 ArbNErfG eingef\u00fchrt und entsprechende Tatsachen vorgetragen ist. Allein aus dem Umstand, dass beide Parteien eine dahingehende Erkl\u00e4rung abgegeben haben, die bisher getroffene Verg\u00fctungsfestsetzung nach \u00a7 23 Abs.1 S.2 ArbNErfG sei unbillig, gen\u00fcgt nicht. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis kann der Regelung des \u00a7 23 ArbNErfG nicht entnommen werden, dass allein die Geltendmachung der Unbilligkeit gen\u00fcgt. Um zur Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verg\u00fctungsfestsetzung zu gelangen, muss die jeweilige Partei, die sich auf die Unbilligkeit beruft, diese im Prozess zumindest darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies ist hier nicht der Fall. Aus welchen Gr\u00fcnden sich gerade die Unbilligkeit ergeben soll, wird von beiden Parteien nicht hinreichend dargelegt. Weder in den jeweiligen Schreiben, in welchen sich eine Partei gegen\u00fcber der anderen Partei auf die Unbilligkeit beruft, noch im hiesigen Rechtsstreit werden ausreichende Tatsachen vorgetragen, die eine Unbilligkeit nachvollziehbar erscheinen lassen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum ab dem Jahr 2008 hat die Beklagte die Verg\u00fctung nicht entsprechend der Vorschrift des \u00a7 12 Abs.3 ArbNErfG, \u00a7 11 ArbNErfG i.V.m. RL 16 der Verg\u00fctungsrichtlinien festgesetzt (nachfolgend unter a)). Der im Hauptanspruch geltend gemachte Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers besteht ab dem Zeitraum 2008. Hieran \u00e4ndert der von der Beklagten vorgetragene Verkauf nichts (nachfolgend unter b)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat mit Schreiben vom 07.10.2010 gem\u00e4\u00df der Anlage B 5 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die Erfinderverg\u00fctung entsprechend den Verkaufspreis f\u00fcr die \u00dcbertragung der bestehenden Patente und laufenden Patentanmeldungen nicht im Sinne des \u00a7 12 Abs. 3 ArbNErfG festgesetzt, sondern dem Kl\u00e4ger vielmehr ein Vertragsangebot zur Abrechnungsabwicklung unterbreitet. Ein solches Vertragsangebot (vgl. hierzu Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 4.Aufl., \u00a7 12 Rz.53.1) reicht unter den hier vorliegenden Umst\u00e4nden nicht aus, um von einer wirksamen einseitigen Festsetzung des Arbeitgebers ausgehen zu k\u00f6nnen. Dieses Schreiben enth\u00e4lt lediglich ein Angebot zum Abschluss einer neuen Verg\u00fctungsvereinbarung, aber keine begr\u00fcndete Erkl\u00e4rung \u00fcber den Inhalt der Verg\u00fctungsfestsetzung.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich bereits aus einer Gegen\u00fcberstellung des Schreibens \u00fcber die Festsetzung der Verg\u00fctung entsprechend der Anlage B 6 und dem Schreiben entsprechend der Anlage B 5. In Letzterem wird dem Kl\u00e4ger erl\u00e4utert, dass f\u00fcr Erfindungen, die nach dem 31.12.2007 angemeldet seien, ein neues Verfahren f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung zur Anwendung k\u00e4me. U. a. wird in dem Schreiben ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger zur Regelung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctungen gebeten werde, seine \u201eZustimmung zu der nachfolgenden Regelung\u201c zu geben. Schlie\u00dflich werde davon ausgegangen, dass das Angebot f\u00fcr den Kl\u00e4ger akzeptabel sei und der Kl\u00e4ger, wenn er das Angebot annehmen wolle, um Zustimmung gebeten werde. Dieses Angebot hat der Kl\u00e4ger nicht angenommen. Dieses Schreiben l\u00e4sst nicht eindeutig erkennen, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerinnen die Arbeitnehmerverg\u00fctung des Kl\u00e4gers einseitig verbindlich festlegen wollten. Hierf\u00fcr h\u00e4tte es eines Angebots zum Abschluss eines Vertrages \u00fcber die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nicht bedurft. Denn dieses Angebot h\u00e4tte letztendlich zu einer Vereinbarung im Sinne von \u00a7 12 Abs.1 ArbNErfG f\u00fchren k\u00f6nnen. Genau hierin liegt aber der Unterschied zu der Regelung des \u00a7 12 Abs.3 ArbNErfG. Auch fehlen einer solchen von der Beklagten behaupteten \u201eFestsetzung\u201c die erforderlichen Parameter, damit der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, sich ein Urteil \u00fcber Bestehen, Umfang und Angemessenheit der Verg\u00fctung bilden zu k\u00f6nnen. Allein der Hinweis auf die Vorstellung des neuen Verg\u00fctungssystems durch eine Mitarbeiterin reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer von der Beklagten vorgetragene Verkauf der bereits vor dem 01.01.2008 entstandenen Schutzrechte einschlie\u00dflich des dazugeh\u00f6renden Know-How an die D F f\u00fcr einen einmaligen Kaufpreis von 31 Millionen Euro f\u00fchrt nicht dazu, dass der Kl\u00e4ger sein Auskunftsbegehren zu Unrecht geltend macht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist mit seinem Anspruch auf Auskunft nicht auf die von der Beklagten vorgetragenen Zahl von 31 Millionen Euro unter Ber\u00fccksichtigung der RL 16 der Verg\u00fctungsrichtlinien festgelegt. Eine Vereinbarung im Sinne von \u00a7 12 Abs.1 ArbNErfG wurde zwischen den Parteien nicht getroffen; an einer einseitigen Festsetzung nach \u00a7 12 Abs.3 ArbNErfG fehlt es ebenfalls. Es sind somit keine Gr\u00fcnde ersichtlich, die erkennen lassen, von der bisherigen Abrechnungsmethode der Lizenzanalogie abzur\u00fccken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschlie\u00dft, ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den ma\u00dfgeblichen in die Verg\u00fctungsbemessung einflie\u00dfenden Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige Parteien f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vereinbart h\u00e4tten (BGH, GRUR 2010, 223 &#8211; T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Umst\u00e4nde, die sie f\u00fcr einen Wechsel der Festsetzung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung anf\u00fchrt, nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte ihren urspr\u00fcnglichen Sachvortrag bez\u00fcglich der H\u00f6he des von ihr vorgetragenen Verkaufspreises differenziert und auf die Zahl von 31.136.400 EUR korrigiert. Inwiefern steuerliche Gr\u00fcnde den nach RL 16 der Verg\u00fctungsrichtlinien zu ermittelnden Nettoertrag bestimmen k\u00f6nnen, bleibt nach dem Sachvortrag der Beklagten unklar. Jedenfalls kann dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnommen werden, inwiefern die jetzt &#8211; nach oben hin korrigierte &#8211; Gesamtzahl den Nettoertrag darstellt. Schriftliche Unterlagen hierzu hat die Beklagte nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nF\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (der Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgeblich (\u00a7 9 Abs. 2 ArbEG). Bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde. Deshalb ist zun\u00e4chst festzustellen, welche Lizenz f\u00fcr die Erfindung vereinbart worden w\u00e4re. Diese bedarf allerdings einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung. Denn die Verg\u00fctung des Arbeitnehmererfinders soll nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall angemessen sein, das hei\u00dft im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und dem Verg\u00fctungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfinderverg\u00fctung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. In der Regel wird der Arbeitnehmererfinder nicht in der Lage sein, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung f\u00fcr seinen Arbeitgeber zu machen, insbesondere wird er die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern k\u00f6nnen, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung zieht. Deshalb bedarf der Arbeitnehmererfinder gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von \u00a7 242 BGB nach den Umst\u00e4nden und unter Einbeziehung der Verkehrsaus\u00fcbung bestimmt. Der Arbeitnehmererfinder muss in der Lage sein, die f\u00fcr die Festsetzung und Berechnung der Verg\u00fctung ma\u00dfgeblichen Angaben des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es kann daher eine Detaillierung derjenigen Angaben verlangt werden, die f\u00fcr die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr bei Berechnung des Erfindungswertes auf der Grundlage der Lizenzanalogie von Bedeutung sind (vgl. BGH GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; BGH GRUR 801, 802 \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH NJW 1998, 3492, 3493 f. \u2013 Copolyester II).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHierzu z\u00e4hlen neben den Angaben zu den Herstellungsmengen und Herstellungszeiten zun\u00e4chst die Angabe der Mengen, Zeiten, Preise und Abnehmer der Lieferungen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Angabe der durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin einger\u00e4umten Lizenzen und den daraus erzielten Lizenzeinnahmen einschlie\u00dflich solcher aus Kreuzlizenzen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen \u00fcber die Erfindungen unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.03.2007, Az.: I-2 U 108\/05). Nur so kann er den wahren Wert der Erfindung f\u00fcr die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen beurteilen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAngaben zu gewinnbezogenen Informationen (Antrag zu Ziffer I.1.a) wie \u201eNettopreise\u201c kann der Kl\u00e4ger nicht verlangen.<\/p>\n<p>\u00dcbereinstimmend gingen die Parteien davon aus, dass die Erfinderverg\u00fctung im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden soll. Dies entspricht der bisherigen Abrechnungsmethode der Beklagten und wurde von dem Kl\u00e4ger weder vorprozessual noch im Rechtsstreit in Frage gestellt. Dann stehen dem Kl\u00e4ger Ausk\u00fcnfte zum Gewinn nicht zu (BGH GRUR 2010, 223 &#8211; T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Dass ein Ausnahmefall vorliegt, hat der Kl\u00e4ger lediglich pauschal behauptet. Er tr\u00e4gt vor, die Beklagte habe die Patente nach eigenen Angaben \u00fcbertragen und damit in einen konzernweiten Patentpool eingebracht. Diesen Sachvortrag hat er selbst bestritten. Allein der Hinweis auf einen m\u00f6glichen Patentpool rechtfertigt f\u00fcr sich genommen nicht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 233 &#8211; T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung) erw\u00e4hnten Ausnahmefall. Vielmehr h\u00e4tte der Kl\u00e4ger nachvollziehbar darlegen m\u00fcssen, aus welchen Gr\u00fcnden er gerade auf diese Auskunftsposition angewiesen ist, um seinen Verg\u00fctungsanspruch &#8211; neben den bereits beanspruchten Auskunftspositionen &#8211; beziffern zu k\u00f6nnen. Der vorliegende Sachvortrag reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger Ausk\u00fcnfte im Hinblick auf konzernverbundene Unternehmen verlangt, hat er unstreitig vorgetragen, dass streitgegenst\u00e4ndliche Erfindungen in europ\u00e4ischen und au\u00dfereurop\u00e4ischen L\u00e4ndern zum Einsatz kommen. Dies ergibt sich bereits aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen, die u.a. zum Teil in \u00d6sterreich erfolgten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nOhne Erfolg macht der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten den Antrag zu Ziffer I.1.c) geltend. Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, inwiefern er auf die Angaben \u00fcber die Art und den Umfang von innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren angewiesen w\u00e4re, um seinen Zahlungsantrag beziffern zu k\u00f6nnen. Erforderlich w\u00e4re gewesen, diesbez\u00fcgliche nachvollziehbare Anhaltspunkte vorzutragen. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>Der kl\u00e4gerische Sachvortrag, aufgrund der EP 2 260 XXX und EP 1 406 XXX seien in zahlreichen Anlagen der Beklagten\/Kunden der G-Gruppe verwirklicht worden und es lie\u00dfen sich hier erheblich g\u00fcnstigere Preiskalkulationen aufstellen, von denen die Beklagte erheblich profitiert habe, reicht nicht aus, um diese Auskunftsposition nachvollziehbar begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag, die D2D-Technologie biete erhebliche Investitionskostenvorteile. Soweit der Kl\u00e4ger weiter vortr\u00e4gt, es habe bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Technik \u201eK\u00e4lteanlagen mit integrierter W\u00e4rmepumpe\u201c erhebliche Kostenvorteile und Energieeinsparungen gegeben, lassen auch diese Ausf\u00fchrungen nicht erkennen, inwiefern Anhaltspunkte f\u00fcr innerbetriebliche Einsparungen vorliegen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>B. Klageantrag zu Ziffer II.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch zu Ziffer II., der sich \u00fcber die bisherige und zuk\u00fcnftige Nutzungsdauer verh\u00e4lt, ist bereits unzul\u00e4ssig, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Klageantrag erf\u00fcllt nicht die Bestimmtheitsanforderung des \u00a7 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich von dem Auskunftsanspruch zu Ziffer I. abgrenzt. Der Antrag zu Ziffer I. enth\u00e4lt bereits Informationstatbest\u00e4nde &#8211; wie z.B. Liefermengen &#8211; die \u00fcber die bisherige Nutzung Informationen enthalten. Soweit der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Beklagte verf\u00fcge \u00fcber dahingehende Informationen, vermag dies die Zul\u00e4ssigkeit eines dahingehenden Antrags nicht zu rechtfertigen. Der Kl\u00e4ger hatte darlegen m\u00fcssen, welche zus\u00e4tzlichen Informationen er &#8211; \u00fcber den Antrag zu Ziffer I. hinaus &#8211; von der Beklagten verlangt, denn anderenfalls ist f\u00fcr die Beklagte nicht hinreichend klar, welche Ausk\u00fcnfte bzw. Belege sie dem Kl\u00e4ger erteilen bzw. vorlegen muss. Damit w\u00e4re aber auch der Vollstreckungsumfang des Antrags zu Ziffer II. nicht bestimmt. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage der zuk\u00fcnftigen Nutzungsdauer.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00e4ren die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Auskunft und Rechnungslegung unbegr\u00fcndet, da der Kl\u00e4ger nicht erl\u00e4utert hat, inwiefern die Information \u00fcber die zuk\u00fcnftige Nutzungsdauer zur Bezifferung seines Verg\u00fctungsanspruchs von Bedeutung sein soll.<\/p>\n<p>C. Klageantrag zu Ziffer III.<\/p>\n<p>Der Antrag zu Ziffer III. der Klage ist lediglich zum Teil begr\u00fcndet. Soweit der Kl\u00e4ger von der Beklagten unter Belegvorlage Auskunft \u00fcber die sonstige wirtschaftliche Verwertung verlangt, ist dieser Teil bereits unzul\u00e4ssig. Was der Kl\u00e4ger unter \u201esonstiger wirtschaftlicher Verwertbarkeit im Unternehmen\u201c versteht und wie eine derartige Belegvorlage zu verstehen ist, ergibt sich aus dem kl\u00e4gerischen Sachvortrag nicht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist der Antrag teilweise unbegr\u00fcndet, weil er allgemein auf die \u201ewirtschaftliche Verwertbarkeit\u201c abstellt. In Abgrenzung zum Antrag zu Ziffer I.1. (\u201eerzielte Verm\u00f6genswerte\u201c) ist der vorliegende Antrag auf die wirtschaftliche Verwertung als Vorrats- und Sperrpatent zu beschr\u00e4nken. Einen anderen, eigenst\u00e4ndigen Regelungsinhalt konnte der Kl\u00e4ger nicht darlegen. Die Auskunftsverpflichtung der Beklagten besteht nur insoweit, wie Patente in Bezug auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen des Kl\u00e4gers erteilt worden sind (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 4.Aufl., \u00a7 9 Rz.205).<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Der Beklagten war, wie beantragt und mit Zustimmung des Kl\u00e4gers, ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>E. Klageantrag zu Ziffer V.<\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Schadensersatz wegen der versp\u00e4teten Anzeige der Aufgabe von Schutzrechten, den der Kl\u00e4ger als Feststellungsantrag begehrt, ist unzul\u00e4ssig. Ein dahingehender Feststellungsantrag fehlt das Feststellungsinteresse im Sinne von \u00a7 256 Abs.1 ZPO.<\/p>\n<p>Erforderlich f\u00fcr einen die Schadensersatzpflicht feststellenden Anspruch ist es, dass es ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von dem Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist (BGH, GRUR 2001, 1177 &#8211; Feststellungsinteresse; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8.Aufl., \u00a7 139 Rz.176). Dass dem Kl\u00e4ger nach erteilter Auskunft die Begr\u00fcndung des Schadensersatzanspruchs Schwierigkeiten bereitet und einer eingehenden sachlichen Pr\u00fcfung &#8211; auch hinsichtlich der Berechnungsmethode &#8211; bedarf, hat er nicht vorgetragen. Vorliegend geht es um Schadensersatzanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 280 ff BGB i.V.m. \u00a7 16 ArbNErfG. Der Kl\u00e4ger begehrt von der Beklagten einen Schadensersatzbetrag in H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags der achten Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die nationalen Teile (AT und DE) des europ\u00e4ischen Patents 1 139 XXX und des nationalen Teils (NL) des europ\u00e4ischen Patents 1 050 XXX. An Hand dessen ist kein Raum f\u00fcr einen Feststellungsantrag, da eine Bezifferung des konkreten Schadensersatzbetrages m\u00f6glich ist. Aus dem Sachvortrag des Kl\u00e4gers ergibt sich gerade nicht, welche weiteren Informationen er f\u00fcr die Begr\u00fcndung seines Schadensersatzanspruches ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Die weiteren Gr\u00fcnde, die Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seines Anspruchs auf Schadensersatz vorgetragen hat, n\u00e4mlich die Verletzung der Freigabepflicht (\u00a7 14 Abs.2 ArbNErfG) und Verletzung der Pflicht zur \u00dcbergabe von Abschriften der Anmeldeunterlagen und Unterrichtung vom Fortgang des Erteilungsverfahrens (\u00a7 15 Abs.1 ArbNErfG), sind bereits nicht Gegenstand des Klageantrags geworden. Ferner hat der Kl\u00e4ger hierzu keine Tatsachen vortragen, die geeignet w\u00e4ren, von einem schl\u00fcssigen Tatsachenvortrag auszugehen.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1898 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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