{"id":2526,"date":"2012-03-13T17:00:03","date_gmt":"2012-03-13T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2526"},"modified":"2016-04-25T13:13:47","modified_gmt":"2016-04-25T13:13:47","slug":"4a-o-28510-haltesystem-fuer-werbeprints-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2526","title":{"rendered":"4a O 285\/10 &#8211; Haltesystem f\u00fcr Werbeprints II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2265<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 285\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5422\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 24\/12<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Anordnungen zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen, bei denen die Anordnung umfasst:<br \/>\n\u2022 ein Profil mit einer zum flexiblen fl\u00e4chigen Element hin offenen, hinterschnittenen Aufnahme zur Aufnahme eines einen Keder oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements, welches Profil in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements entspricht,<br \/>\n\u2022 ein oder mehrere Halter zum Halten des Profils bestehend jeweils aus einem Halteteil und einem Verbindungsst\u00fcck zum Verbinden des Profils mit dem Halteteil, wobei jedes Halteteil \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltermittel verf\u00fcgt, an denen ein Verbindungsst\u00fcck zu seiner In-Eingriff-Stellung mit einem Halteteil gef\u00fchrt und gehalten ist und wobei ein Verbindungsst\u00fcck zum Verbinden mit einem Halteteil einen in eine Aufnahme des Halteteils einsetzbaren Halteschenkel aufweist und das Verbindungsst\u00fcck mit seinem in die Aufnahme eingreifenden und darin gef\u00fchrten Halteschenkel gegen\u00fcber dem Halteteil einrichtbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar in dem Zeitraum vom 04.04.2008 bis zum 05.07.2011, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten vorgenannten Anordnungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen vorzulegen hat, und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.09.2008 bis zum 05.07.2011 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 201 11 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 04.04.2008 bis zum 05.07.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.124,00 EUR Auslagenpauschale nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- EUR.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit dem 04.04.2008 eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 11 XXX (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das auf einer Anmeldung vom 05.07.2001 beruhte und dessen Eintragung am 08.11.2001 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Die Anmeldung der Erfindung zum Gebrauchsmuster erfolgte durch die A B oHG, die vom Anmeldetag bis zum 04.04.2008 eingetragene Inhaberin gewesen war. Mit Datum vom 05.07.2011 lief die Schutzfrist des Klagegebrauchsmusters ab.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine \u201eAnordnung zum Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen\u201c.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 25.05.2005 reichte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, die A B oHG, einen eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruch 1 zu den Gebrauchsmusterakten beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Dieser ist im Wortlaut nachstehend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Anordnung zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen (2) oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung umfasst:<br \/>\n\u2022 ein Profil (5, 5\u2018) mit einer zum flexiblen fl\u00e4chigen Element (2) hin offenen, hinterschnittenen Aufnahme (19, 19\u2018) zur Aufnahme eines einen Keder (20) oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements (2), welches Profil (5, 5\u2018) in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements (2) entspricht,<br \/>\n\u2022 ein oder mehrere Halter (4, 4\u2018) zum Halten des Profils (5, 5\u2018) bestehend jeweils aus einem Halteteil (6, 6\u2018) und einem Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u2018) zum Verbinden des Profils (5, 5\u2018) mit dem Halteteil (6, 6\u2018), wobei jedes Halteteil (6, 6\u2018) \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel verf\u00fcgt, an denen ein Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u2018) zu seiner In-Eingriff-Stellung mit einem Halteteil (6, 6\u2018) gef\u00fchrt und gehalten ist und wobei ein Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u00b4) zum Verbinden mit einem Halteteil (6, 6`) einen in eine Aufnahme (8) des Halteteils (6, 6`) einsetzbaren Halteschenkel (13) aufweist und das Verbindungsst\u00fcck (7, 7`) mit seinem in die Aufnahme (8) eingreifenden und darin gef\u00fchrten Halteschenkel (13) gegen\u00fcber dem Halteteil (6, 6`) einrichtbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammt.<\/p>\n<p>Die Figur 1 zeigt eine schematisierte, zum Teil geschnittene Seitenansicht einer Anordnung (1) zum Montieren und Halten einer Werbeplane (2). Diese besteht aus einem Profil (5, 5`) und einem Halter (4, 4`), welcher wiederum aus einem Halteteil (6, 6`) und einem Verbindungsst\u00fcck besteht (7, 7`). Die nachfolgenden Figuren 2 und 3 zeigen als Teil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung einen Halter (4, 4`), welcher ein Halteteil (6, 6`) und ein Verbindungsst\u00fcck (7, 7`) aufweist. Das Halteteil sieht eine Aufnahme (8) vor, in welche &#8211; begrenzt durch Stege (22, 23) &#8211; ein Halteschenkel (13) aufgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Herr C ist Kommanditist der Beklagten, einziger Gesellschafter und alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten. Er war urspr\u00fcnglich bei der A B oHG angestellt, wie auch sp\u00e4ter bei der Kl\u00e4gerin, und f\u00fcr die Entwicklung bzw. Optimierung bestehender Produkte verantwortlich. Einzelheiten seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses sind zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Unter Einbeziehung des Herrn Cs wurde die dem Gebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung von der A B oHG durch deren Patentanwalt beim Deutschen Patent- und Markenamt 2001 zum Gebrauchsmuster angemeldet. Hierzu fand im Vorfeld der Anmeldung eine Besprechung mit dem Patentanwalt der A B oHG statt. Wegen der Einzelheiten dieses Vorgangs wird auf den Schriftverkehr der Anlage ROP 12 Bezug genommen. Im Jahr 2005 setzte die A B oHG in ihrem Namen und mit Unterst\u00fctzung des Herrn Cs die Rechte aus dem Gebrauchsmuster gegen\u00fcber Dritten durch.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland eine Anordnung zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen. Wegen der genauen Ausgestaltung der Anordnung wird auf die Anlage ROP 6 inhaltlich verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Herr Ralf B sei alleiniger Erfinder der dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung.<\/p>\n<p>Wegen des Ablaufs der Schutzfrist des Klagegebrauchsmusters haben die Parteien den urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin beantragten Unterlassungsantrag \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin hat den Antrag auf endg\u00fcltiges Entfernen der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen und im \u00dcbrigen die Antr\u00e4ge zeitlich auf den Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters begrenzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie behauptet, Herr C habe die Erfindung, die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegt, alleine entwickelt. Er habe keine Rechte an der Erfindung an die A B oHG \u00fcbertragen. Vielmehr habe die A B oHG die Erfindung widerrechtlich entnommen. Im \u00dcbrigen stehe ihm als Erfinder ein Weiterbenutzungsrecht zu. Schlie\u00dflich sei die Erfindung nicht mehr neu gewesen, ein erfinderischer Schritt h\u00e4tte nicht vorgelegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht als eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters gegen\u00fcber der Beklagten die Anspr\u00fcche nach \u00a7 24b GebrMG, \u00a7 242 BGB, \u00a7 24a GebrMG f\u00fcr den geltend gemachten Zeitraum zu. Die Einw\u00e4nde der Beklagten der widerrechtlichen Entnahme, eines fortbestehenden Benutzungsrechts und der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters greifen nicht durch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aufgrund ihrer Eintragung in der Gebrauchsmusterrolle Inhaberin des Gebrauchsmusters und zur Geltendmachung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster befugt, \u00a7 8 Abs.4 GebrMG.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die Wirkungen des Klagegebrauchsmusters, \u00a7 11 GebrMG, tr\u00e4ten ihr gegen\u00fcber nicht ein, greift nicht durch. Das relative Schutzhindernis der widerrechtlichen Entnahme (\u00a7 13 Abs.2 GebrMG) liegt wegen der Einwilligung des Herrn C in die Anmeldung der Erfindung zum Gebrauchsmuster nicht vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u00a7 13 Abs.2 GebrMG setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ger\u00e4tschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr kommt es nicht darauf an, ob nach dem Vortrag der Beklagten Herr C einen sch\u00f6pferischen Anteil an der Erfindung geleistet hat. Wer die Erfindung get\u00e4tigt hat, ist f\u00fcr die Einrede der Beklagten unerheblich. Selbst wenn Herr C zumindest Miterfinder bzw. sogar Alleinerfinder gewesen w\u00e4re, liegt die f\u00fcr \u00a7 13 Abs.2 GebrMG erforderliche Einwilligung f\u00fcr die Anmeldung der Erfindung zum Gebrauchsmuster vor.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nNach \u00a7 6 S.2 PatG (in Anwendung \u00fcber \u00a7 13 Abs.3 GebrMG) steht mehreren Erfindern das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Mitberechtigte Erfindungsbesitzer k\u00f6nnen untereinander keine widerrechtliche Entnahme begehen, sondern nur die anteilige \u00dcbertragung verlangen (Benkard\/Rogge, PatG, 10.Aufl., \u00a7 21 Rz.21). Dies verlangt die Beklagte ausdr\u00fccklich nicht.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAber auch der Vortrag der Beklagten, Herr C sei Alleinerfinder gewesen, ist unerheblich, denn die f\u00fcr die Einrede der widerrechtlichen Entnahme erforderliche Voraussetzung einer fehlenden Einwilligung lag im Zeitpunkt der Gebrauchsmusteranmeldung durch die A B oHG vor.<\/p>\n<p>Von einer widerrechtlichen Entnahme ist auszugehen, wenn die Erfindung unbefugt zur Patenterteilung bzw. Gebrauchsmustererteilung angemeldet worden ist. Nicht entscheidend ist, ob die Kenntnis der Erfindung den Beschreibungen oder \u00e4hnlichem ohne oder gegen den Willen entlehnt worden ist (Benkard\/Rogge, PatG, 10.Aufl., \u00a7 21 Rz.19 m.w.N.; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8.Aufl., \u00a7 21 Rz.51). Eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters am 05.07.2001 wird von beiden Parteien nicht vorgetragen. Indes ist vorliegend von einer konkludenten Einwilligung des Herrn Cs auszugehen. Nach der Legaldefinition in \u00a7 183 BGB ist eine Einwilligung als eine vorherige Zustimmung definiert. Durch die Zustimmung des Herrn Cs in die Gebrauchsmusteranmeldung durch die A B oHG hat er mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass die A B oHG die Erfindung berechtigterweise beim Deutschen Patent- und Markenamt als Gebrauchsmuster anmeldet. Allein die Mitteilung eines Erfinders \u00fcber das Vorliegen einer Erfindung an seinen Arbeitgeber h\u00e4tte zwar f\u00fcr die Annahme einer Einwilligung nicht ausgereicht (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 10.Aufl., \u00a7 21 Rz.51). Allerdings wusste Herr C nach dem Vortrag der Beklagten, dass der zust\u00e4ndige Patentanwalt die Erfindung ausarbeitet und anmeldet. Ausweislich des Schreibens des Patentanwalts an die A B oHG vom 12.06.2001 habe es eine Besprechung mit den Herren B und C \u00fcber die beabsichtigte Gebrauchsmusteranmeldung gegeben. Die Anmeldung selbst erfolgte dann im Laufe des Jahres 2001. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, Herr C sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Anmeldung der Erfindung durch die B oHG nicht einverstanden gewesen. Anhaltspunkte hierf\u00fcr bietet der Sachvortrag der Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Vielmehr war Herr C noch im Jahr 2005 mit der gerichtlichen Durchsetzung des Gebrauchsmusters durch die seinerzeitige Inhaberin des Klagegebrauchsmusters einverstanden. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er in der ganzen Zeit bis zu diesem Klageverfahren seine etwaigen Rechte an der Erfindung gegen\u00fcber der jetzigen Kl\u00e4gerin oder ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin geltend gemacht hat. Somit konnten die damalige Inhaberin des Klagegebrauchsmusters und die jetzige Kl\u00e4gerin nur den Schluss ziehen, dass Herr C mit der Anmeldung der Erfindung zum Gebrauchsmuster einverstanden war und seine Einwilligung nicht widerrufen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte kann sich auch nicht auf ein Weiterbenutzungsrecht berufen. Denn die A B oHG, die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, war bei Erwerb der Erfindung gutgl\u00e4ubig, so dass nach Ablauf der Vindikationsfirst des \u00a7 8 S.3, 4, 5 PatG dieser Einwand im Prozess nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 5.Aufl., Rz.1340).<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Vorschrift des \u00a7 8 S.3, 4, 5 PatG ist auf das Gebrauchsmusterrecht anzuwenden, da nach Sinn und Zweck des \u00a7 8 PatG eine entsprechende Anwendung geboten ist. Der Regelungsbereich ist f\u00fcr beide Schutzrechtsarten vergleichbar.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Gebrauchsmusters erfolgte am 08.11.2001, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 07.11.2003 abgelaufen und die Geltendmachung des Einwands im hiesigen Prozess versp\u00e4tet ist.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDer Ausnahmefall, dass die Vindikationsfrist wegen B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Erwerbers nicht zu laufen begonnen hat, liegt nicht vor. Dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zumindest b\u00f6sgl\u00e4ubig im Sinne von \u00a7 932 Abs.2 BGB gewesen ist, kann vorliegend nicht angenommen werden. Daf\u00fcr h\u00e4tte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin die im Verkehr erforderlicher Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich hohem Ma\u00dfe verletzt haben m\u00fcssen und dasjenige unbeachtet gelassen haben, was im gegebenen Fall sich jedem h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (Palandt\/Bassenge, BGB, 70.Aufl., \u00a7 923 Rz.10). F\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin stellte sich der Sachverhalt hinreichend klar dar, dass sie die Erfindung zu Recht beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat. Die f\u00fcr ein Weiterbenutzungsrecht darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat lediglich vorgetragen, Herr C sei Alleinerfinder gewesen, weil er den wesentlichen Beitrag der Erfindung erbracht habe. Allerdings wurde trotzdem die Anmeldung zum Gebrauchsmuster unter Beteiligung von Herrn C f\u00fcr die A B oHG vorgenommen. Bei dieser Sachlage dr\u00e4ngte es sich f\u00fcr die A B oHG gerade nicht auf, dass sie als Nichtberechtigte die Anmeldung vornahm. Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin hat daher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zumindest nicht in einem ungew\u00f6hnlich hohen Ma\u00dfe verletzt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt auch f\u00fcr den Fall des Vorliegens einer Arbeitnehmererfindung i.S.d. Arbeitnehmererfindergesetzes und des Ablaufs der Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Denn auch in diesem Fall spricht eine vergleichbare Ratio der Regelungen \u00fcber die Vindikationsfrist daf\u00fcr, diese Regelung auf den vorliegenden Fall anzuwenden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nF\u00fcr die Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs bestand Gebrauchsmusterschutz. Ein Anspruch auf L\u00f6schung im Sinne von \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG h\u00e4tte keinen Erfolg gehabt, da der Erfindungsgegenstand nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen gewesen ist und er sich auch nicht in naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster hat eine Anordnung zum Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik l\u00e4sst sich der Gebrauchsmusterbeschreibung folgendes entnehmen: Werbeplanen sind flexible fl\u00e4chige Elemente und werden aufgespannt, damit diese Elemente m\u00f6glichst glatt in Erscheinung treten. Hierzu werden Spannrahmen eingesetzt, die eine aufzuspannende Plane umgeben und als Widerlager f\u00fcr Expanderseile dienen, die an der Werbeplane eingeh\u00e4ngt werden. Nachteilig ist, dass ein solches Montagesystem &#8211; bestehend aus einem Rahmen, den Expanderseilen sowie aus den mit \u00d6sen verst\u00e4rkten \u00d6ffnungen in der Werbeplane &#8211; Platz ben\u00f6tigt, der von der Fl\u00e4che f\u00fcr die eigentliche Werbeplane abgezogen werden muss. Ferner muss ein entsprechender Rahmen jeweils in der Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Werbeplane vorhanden sein. Schlie\u00dflich ist die Montage und Demontage durch das Einh\u00e4ngen der Vielzahl von Expanderseilen aufwendig.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung zum Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen vorzusehen, die auch eine wandseitige Montage vereinfacht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe und zum Erreichen dieser Ziele schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nachfolgende Anordnung vor, die wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Anordnung zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen, wobei die Anordnung umfasst:<\/p>\n<p>2. Ein Profil<br \/>\n2.1 mit einer zum flexiblen fl\u00e4chigen Element hin offenen, hinterschnittenen Aufnahme zur Aufnahme eines einen Keder oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements,<br \/>\n2.2 welches in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements entspricht,<\/p>\n<p>3. ein oder mehrere Halter zum Halten des Profils, bestehend jeweils aus<br \/>\n3.1 einem Halteteil,<br \/>\n3.2 einem Verbindungsst\u00fcck zum Verbinden des Profils mit dem Halteteil,<br \/>\n3.3 wobei jedes Halteteil<br \/>\n3.3.1 \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel verf\u00fcgt,<br \/>\n3.3.2 an denen ein Verbindungsst\u00fcck zu seiner In-Eingriff-Stellung mit einem Halteteil gef\u00fchrt und gehalten ist<\/p>\n<p>4. und wobei das Verbindungsst\u00fcck zum Verbinden mit dem Halteteil<br \/>\n4.1 einen Halteschenkel aufweist,<br \/>\n4.2 der in eine Aufnahme des Halteteils einsetzbar ist,<br \/>\n4.3 und das Verbindungsst\u00fcck mit seinem in die Aufnahme eingreifenden und darin gef\u00fchrten Halteschenkel einrichtbar ist<br \/>\n4.4 gegen\u00fcber dem Halteteil.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters umfasst damit eine Anordnung, die mindestens aus vier Komponenten besteht, n\u00e4mlich einem Profil (5), einem oder mehreren Haltern (4) zum Halten des Profils, einem Halteteil (6) und einem Verbindungst\u00fcck (7) zwischen dem\/n Halter\/n und dem Halteteil.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie US-Patentschrift 6,167,XXX (Anlage B 2) nimmt die Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs nicht neuheitssch\u00e4dlich im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG vorweg. Ein erfinderischer Schritt liegt vor.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie US-Patentschrift offenbart Merkmal 2.2 nicht. Das Klagegebrauchsmuster hat zur Aufgabe, eine Anordnung zum Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen vorzuschlagen. Der Anspruchswortlaut 1 des Klagegebrauchsmusters sieht ein Profil vor, dessen Kantenl\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des flexiblen Elements &#8211; z. B. einer Werbeplane &#8211; entspricht. Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters f\u00fchrt dazu aus: \u201eAus diesem Grunde (kann) das flexible Element in vertikaler Richtung wirkend formschl\u00fcssig in dem Profil gehalten (werden)\u201c (Sp.3, Zeile 11). Dadurch wird eine Steifigkeit des Profils erzeugt und gleichzeitig vermieden, dass sich durchh\u00e4ngende Abschnitte einstellen, die beim vorbekannten Stand der Technik quasi unvermeidbar gewesen sind. Das Vorhandensein des Gleichlaufs der Kantenl\u00e4nge des Profils und des flexiblen Elements findet weder R\u00fcckhalt in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Beschreibung der Entgegenhaltung.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Erfindung beruht auf einem erfinderischen Schritt, da sich diese nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Fachmann muss durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dar\u00fcber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten (BGH, Urt. v. 20.12.2011, Az. X ZB 6\/10). Aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag den Gegenstand der Erfindung nahelegen w\u00fcrden. Sie tr\u00e4gt vor, aus der Beschreibung der Entgegenhaltung (Spalte 4, Zeile 63) ergebe sich, dass der Fachmann Anlass habe, die Erfindung mittels eines durchg\u00e4ngigen Profils auszugestalten. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Patentanspr\u00fcche der Entgegenhaltung keinen Hinweis hierauf enthalten, bietet auch die Beschreibung der Entgegenhaltung f\u00fcr ein derartiges Verst\u00e4ndnis keine Grundlage. Vielmehr ist der Beschreibung zu entnehmen, dass f\u00fcr die technische Aufgabe, die der Entgegenhaltung zu Grunde liegt, etwas anderes von Bedeutung ist: Die Vorrichtung wird mit Spannvorrichtungen gegen verschiedene Verankerungshalterungen festgezogen; zus\u00e4tzlich sind Eckverankerungshalterungen erforderlich, um den Rahmen in den Ecken der Anzeigebahn (104) zu verankern, w\u00e4hrend Teilspannverankerungshalterungen (106) ben\u00f6tigt werden, um den Rahmen an Stellen zwischen den Ecken zu verankern. Eine derartige Spannvorrichtung, welche den umlaufenden Schlauch (402), gebildet durch R\u00fcckfaltung auf der Saumlinie, letztlich fixiert, entspricht nicht dem Profil des Klagegebrauchsmusters, das in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des flexiblen Elements (Werbeplane) angepasst ist. F\u00fcr den Fachmann bietet die Patentbeschreibung deshalb keinen konkreten Grund, den Weg der Erfindung zu beschreiten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung der WO 00\/57XXX (Anlage B 3) kann den Bestand des Klagegebrauchsmusters nicht in Frage stellen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmale 3.3.1 und 3.3.2 sind in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Nach dem Anspruchswortlaut des Klagegebrauchsmusters besteht ein Halter (4) aus einem Halteteil (6) und einem Verbindungsst\u00fcck (7). Jedes Halteteil (6) verf\u00fcgt \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel, an denen ein Verbindungsst\u00fcck zu seiner In-Eingriff-Stellung mit einem Halteteil gef\u00fchrt und gehalten ist. Die in Figur 2 zeichnerisch dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform zeigt eine Aufnahme (8) des Halteteils (6), die passend zum Halteschenkel (13) des Verbindungsst\u00fccks (7) ausgeformt ist und dementsprechend im Halteteil gef\u00fchrt und gehalten werden kann. Dabei wird die Aufnahme (8) durch zwei randseitige Stege (22, 23) gebildet. Das Klagegebrauchsmuster befasst sich gerade mit dem technischen Problem einer vereinfachten Montage des Profils. Bei einer entsprechenden Ausgestaltung des Haltebolzens des Halteteils l\u00e4sst sich eine gewisse Selbstfindung des Bolzenkopfes zu der Einsteck\u00f6ffnung erzielen. Damit wird eine Blindmontage erm\u00f6glicht und einhergehende Probleme, die sich aus dem Stand der Technik ergeben, vermieden.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart demgegen\u00fcber einen Verbindungsstift (100), welcher die Einstellklammer (22) und die Strebe (24) verbindet. R\u00e4umlich justiert &#8211; um Rotationen zu vermeiden &#8211; wird der Verbindungsstift (100) durch die Haltemutter (108). Der Verbindungstrift wird durch die \u00d6ffnung (88) in die Strebe (24) eingef\u00fchrt und durch die Verschubmutter (126) gehalten. Hieraus zieht die Beklagte den Schluss, die Merkmale 3.3.1. und 3.3.2 entspr\u00e4chen der \u00d6ffnung (88). Sie, die \u00d6ffnung, stelle ein F\u00fchrungs- und Haltemittel dar. Diesem Verst\u00e4ndnis der Beklagten kann nicht beigetreten werden. Denn dem Halteteil des Klagegebrauchsmusters setzt die Beklagte funktional eine Kombination von Teilen der Anordnung aus der Entgegenhaltung entgegen. Die Funktion des Haltens und F\u00fchrens, beim Klagegebrauchsmuster dem Halteteil (6) zugeordnet, findet sich f\u00fcr den Fachmann nicht bei der Strebe (24) wieder, welches wiederum dem Halteteil (6) entspricht. Vielmehr erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann aus der Beschreibung der Entgegenhaltung, dass die Funktion des Haltens und F\u00fchrens durch die Haltemutter (108) und den Aufnahmekanal (74) der Einstellklammer (22) bewirkt wird. Die \u00dcbersetzung der Beschreibung (Seite 19) bezeichnet in diesem Zusammenhang deshalb die Haltemutter (108) auch als Positionsmutter, was der Fachmann in diesem Zusammenhang als F\u00fchrungsmittel versteht. Die Funktion, dass die Anordnung gegen\u00fcber dem flexiblen Element nicht zu viel Spiel besitzt, \u00fcbernimmt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die \u00d6ffnung (88), sondern wie es der Beschreibung der Entgegenhaltung zu entnehmen ist, die Haltemutter (108): \u201eRetenting nut 108 is configured to be slidably received within receiving chanel 74 so as to prevent annular rotation of retention nut 108 therein.\u201c (Seite 9 Zeile 32 ff der Entgegenhaltung). Weiter hei\u00dft es auf Seite 10 Zeile 1: \u201eOne skilled in the art would appriciate that there are a variety of different configurations of nuts which can be used for threaded attachment with first end 102 of coupling pin 100 and yet would not facilitate annular retention within receiving channel 74.\u201c Der Fachmann erkennt somit die Funktion des F\u00fchrens in der Kombination der Haltemutter (108) und des Aufnahmekanals (74). Der Strebe (24) kommt diese Funktion bei der gebotenen vorstehend wiedergegebenen funktionsorientierten Auslegung nicht zu. Ein anderes Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschreibung der Entgegenhaltung von einer \u201evarietey of different configurations of nuts\u201c spricht, denn diese sind bei funktionaler Betrachtung jeweils mit einem entsprechenden Aufnahmekanal abgestimmt und k\u00f6nnen &#8211; nur so &#8211; mit ihm verbunden werden. Soweit die \u00dcbersetzung der Beschreibung die \u00d6ffnung (88) im Zusammenhang mit den Figuren 4 &#8211; 6 erw\u00e4hnt (z. B. S.18 und 21), versteht der Fachmann diese Textstellen nicht dahingehend, der \u00d6ffnung eine Funktion des F\u00fchrens und Haltens zuzuweisen, wie es aber der Anspruchswortlaut des Klagegebrauchsmusters verlangt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist Merkmal 2.2. ebenfalls nicht offenbart. Der Wortlaut des Anspruchs des Klagegebrauchsmusters verlangt ein Profil (5), welches in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements (2) entspricht. Hierzu tr\u00e4gt die Beklagte vor, die Entgegenhaltung gehe auf Seite 11 Zeile 29 bzw. Seite 24 der deutschsprachigen \u00dcbersetzung davon aus, eine oder mehrere Einstellklammern 22, 22 A werden mit der Unterkante 5 und der Seitenkante 7 der Anzeigebahn 12 durch Einf\u00fchren der R\u00fcckhalteleine 46 durch den korrespondierenden Aufnahmekanal 60 verbunden. Der Wortlaut des Klagegebrauchsmusteranspruchs verlangt jedoch ein Profil, welches in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des flexiblen Elements entspricht. Die Entgegenhaltung offenbart in der Beschreibung lediglich ein oder mehrere Einstellklammer (22, 22A), welche dem Profil entsprechen, verh\u00e4lt sich aber \u00fcber die L\u00e4nge der Einstellklammer nicht. Der Entgegenhaltung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob ein oder mehrere Einstellklammern gleichbedeutet sind mit einem Profil, welches in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des flexiblen Elements entspricht. Gegen ein solches Verst\u00e4ndnis kann der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen, dass es gerade der Grund f\u00fcr das Einf\u00fcgen dieses Merkmal in den Anspruchswortlaut gewesen ist, das flexible Element in vertikaler Richtung formschl\u00fcssig in dem Profil zu halten. Eine dahingehende Funktion kann der Fachmann der von den Beklagten zitierten Stelle der Beschreibung der Entgegenhaltung jedoch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nHinsichtlich des erfinderischen Schritts gilt das oben Gesagte. Die sich aus dem Stand der Technik ergebenen Erkenntnisse sind f\u00fcr den Fachmann aufgrund einer Zusammenschau der Ver\u00f6ffentlichungen keine ausreichenden Hinweise, die hier streitgegenst\u00e4ndliche L\u00f6sung zu finden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verletzung des Klagegebrauchsmusters hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Kl\u00e4gerin hat den Eingriff in den Schutzbereich durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schl\u00fcssig vorgetragen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Wegen der Verletzungshandlungen haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz, \u00a7 24 Abs.2 GebrMG. Sie hat schuldhaft gehandelt, denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Auf vermeindliche Benutzungsrechte durfte sie sich bei der Sach- und Rechtslage nicht verlassen. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, liegt ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin vor, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schuldet die Beklagte im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 24b GebrMG, \u00a7 242 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der das Gebrauchsmuster verletzenden Anordnungen aus den Vertriebswegen, gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs.2 PatG. Gesichtspunkte, die f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs sprechen k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die anwaltlichen Kosten f\u00fcr das Abmahnschreiben kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag verlangen. Die H\u00f6he des Gegenstandswertes scheint angemessen, die Kosten sind im \u00dcbrigen unstreitig.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs.2, 269 ZPO. Die Parteien haben den Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Danach ist \u00fcber die Kosten dieses Teils gem\u00e4\u00df \u00a7 91 a ZPO unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses mit ihrem Unterlassungsantrag Erfolg gehabt, so dass die Beklagte die Kosten hierf\u00fcr zu tragen hat.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO. Der von der Beklagten geltend gemachte Vollstreckungsschutzantrag nach \u00a7 712 ZPO bleibt ohne Erfolg, da sie die Voraussetzungen weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Ein Schriftsatznachlass war der Kl\u00e4gerin nicht zu gew\u00e4hren, da keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\nbis zum 13.01.2012: 250.000 EUR.<br \/>\ndanach: 100.000,- Euro und das Kosteninteresses aus einem Streitwert von 150.000,- Euro f\u00fcr den Unterlassungsantrag.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2265 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 285\/10 Rechtsmittelinstanz: 2 U 24\/12<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2526","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2526","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2526"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2526\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2527,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2526\/revisions\/2527"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2526"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2526"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2526"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}