{"id":2522,"date":"2012-02-28T17:00:34","date_gmt":"2012-02-28T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2522"},"modified":"2016-04-25T13:12:10","modified_gmt":"2016-04-25T13:12:10","slug":"4a-o-28207-feuerfluchtweg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2522","title":{"rendered":"4a O 282\/07 &#8211; Feuerfluchtweg"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1858<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2012, Az. 4a O 282\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df ihren beiden Schreiben vom 28.01.2011 (Anlagen AE 36 und AE 37) nebst den dort beigef\u00fcgten beiden Tabellen die Ziffern III. und IV. des Teilurteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4a O 282\/07) vom 29.06.2010 betreffend so voll-st\u00e4ndig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande war.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Teilurteil vom 29.06.2010 hat die Kammer die Beklagte unter Ziffer III. ver-urteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 ihre Feuerl\u00f6sch-anlagen mit Mitteln zur<\/p>\n<p>Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastung aus R\u00e4umen mit langen Fluchtwegen, wie z. B. unterirdischen R\u00e4umen, Verkehrsanlagen, gro\u00dfen Geb\u00e4uden, Kaufh\u00e4usern u. \u00e4., ggf. in Verbindung mit einer Feuerbek\u00e4mpfung, unter Verwendung von einen Nebel erzeugenden L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen, wobei in dem Raum ein Wassernebel niedriger Austritts- und\/oder Aus-breitungsgeschwindigkeit erzeugt wird, dessen Teilchendichte die f\u00fcr die Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, wobei die Teilchengr\u00f6\u00dfe des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu be-eintr\u00e4chtigen,<\/p>\n<p>ausger\u00fcstet und weltweit verkauft hat, und zwar unter \u00dcbergabe ei-ner chronologisch geordneten Abrechnung, die s\u00e4mtliche Produkti-onszahlen sowie s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe von o.g. Feuerl\u00f6schanlagen enth\u00e4lt, einschlie\u00dflich derjenigen Verk\u00e4ufe von Lieferungen von o. g. Feuerl\u00f6schanlagen an konzernverbundene Unternehmen der Beklagten;<\/p>\n<p>2. zur \u00dcberpr\u00fcfung der Abrechnung dem Wirtschaftspr\u00fcfer &amp; Steuerberater des Kl\u00e4gers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kl\u00e4ger benannten, zur Verschwiegenheit ver-pflichteten vereidigten Buchpr\u00fcfer alle B\u00fccher, Konten, Rechnun-gen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgeb\u00fchrenabrechnung zusammenh\u00e4ngen, vorzulegen und \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kl\u00e4ger beauftragten Buchpr\u00fcfer den Zutritt zu ihren R\u00e4umlichkeiten zu ge-w\u00e4hren.<\/p>\n<p>Zudem hat die Kammer die Beklagte in diesem Teilurteil unter Ziffer IV. weiter-hin verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 an dem vorstehend unter Ziffer III. 1. bezeichneten Gegenstand konzernintern an andere zum B-Konzern geh\u00f6rende Unternehmen Unterlizenzen vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar<\/p>\n<p>durch Vorlage eines Verzeichnisses, dass die Nennung der jeweili-gen Unterlizenznehmer mit Firmenname und Anschrift enth\u00e4lt<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>unter \u00dcbergabe einer chronologisch geordneten Abrechnung, die s\u00e4mtliche Produktionszahlen sowie s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe an o. g. Feuerl\u00f6schanlagen an den Endabnehmer der Unterlizenznehmer enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. zur \u00dcberpr\u00fcfung der Abrechnung, dem Wirtschaftspr\u00fcfer &amp; Steuerberater des Kl\u00e4gers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kl\u00e4ger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchpr\u00fcfer alle B\u00fccher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittel-bar mit der Lizenzgeb\u00fchrenabrechnung zusammenh\u00e4ngen vorzulegen und \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kl\u00e4ger beauftragten Buchpr\u00fcfer den Zutritt zu ihren R\u00e4umlichkeiten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Hintergrund der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung war ein zwischen den Parteien geschlossener \u201eAusschlie\u00dflicher Lizenz- und Know-how Vertrag\u201c, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 15 Bezug genommen wird. In diesem Vertrag r\u00e4umt der Kl\u00e4ger der Beklagten unter anderem eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an der deutschen Patentanmeldung 195 14 XXX.8-09 ein, aus der das zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.06.2010 vernichtete deutsche Patent DE 195 14 XXX C2 (nachfolgend: Klagepatent) hervorgegangen ist, dessen Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastung aus R\u00e4umen mit langen Fluchtwegen, wie z. B. unterirdischen R\u00e4umen, Verkehrsanlagen, gro\u00dfen Geb\u00e4uden, Kaufh\u00e4usern u. \u00e4., ggf. in Verbindung mit einer Feuerbek\u00e4mpfung, unter Verwendung von einen Nebel erzeugenden L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen, gekennzeichnet dadurch, dass in dem Raum ein Wassernebel niedriger Austritts- und\/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit erzeugt wird, dessen Teilchendichte die f\u00fcr die Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, dass die Teilchengr\u00f6\u00dfe des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu beein-tr\u00e4chtigen.\u201c<\/p>\n<p>Nach der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung erhielt der Kl\u00e4ger von der Beklagten das nachfolgend ein-geblendete Schreiben vom 28.01.2011:<\/p>\n<p>Ein bis auf die Anschrift inhaltsgleiches Schreiben \u00fcbersandte die Beklagte an den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage AE 37 Bezug genommen. Zuvor hatten der Kl\u00e4ger und sein Prozessbevollm\u00e4chtiger bereits vergleichbare Schreiben von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten erhalten, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlagen K 4 und AE 43 Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers hat die Beklagte damit unvollst\u00e4ndig und unrichtig Auskunft erteilt und Rechnung gelegt.<\/p>\n<p>Er behauptet im Wesentlichen, nach Abschluss der zwischen den Parteien ge-schlossenen Vertr\u00e4ge, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlagen K 15 und K 16 Bezug genommen wird, habe die Beklagte in s\u00e4mtliche ihrer Feuerl\u00f6schanlagen die im Verfahrenspatent des Kl\u00e4gers integrierte \u201eRauchgasw\u00e4sche\u201c \u00fcbernommen. Allein im deutschsprachigen Raum habe die Beklagte, wie sich aus einer auf den Herstellerangaben beruhenden Markt\u00fcbersicht der Firma C ergebe, 3.800 D-Anlagen verkauft. Zudem w\u00fcrde die durch die Beklagte als Rechnungslegung vorgelegte Aufstellung nicht einmal alle auf der Internetseite der Beklagten genannten \u201eReferenzobjekte\u201c enthalten. Zudem habe die Beklagte ihre D-Anlagen mit zahlreichen, durch den Kl\u00e4ger im Einzelnen vorgelegten Prospekten beworben.<\/p>\n<p>Die Unvollst\u00e4ndigkeit und Unrichtigkeit der Auskunftserteilung lasse sich zudem auch daraus erkennen, dass dort die Merkmale des Patentanspruchs des Verfahrenspatents des Kl\u00e4gers lediglich verk\u00fcrzt wiedergegeben w\u00fcrden, so dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten lediglich einen verk\u00fcrzten Pr\u00fcfungsma\u00dfstab angewandt habe.<\/p>\n<p>Insbesondere falle auch das Objekt \u201eE\u201c in Chemnitz unter den Tenor des Teilurteils der Kammer. Insoweit sei bereits der Auftragswert mit 53.500,- EUR zu niedrig angegeben, im Nichtigkeitsverfahren habe der Patentanwalt der Beklagten einen Wert von ca. 55.000,- EUR angegeben. Zudem fehle es auch an einer Nennung der Wasserverteil- und Rohrleitungsmodule. Ebenso habe die Beklagte keine Auskunft \u00fcber das Lieferantenlager erteilt, obwohl in durch den Kl\u00e4ger als Anlagen KE 15 und KE 17 vorgelegten Lichtbildern Wasser-zufuhrleitungen erkennbar seien. Zudem gebe es hinsichtlich des Objekts \u201eE\u201c in Chemnitz zahlreiche Indizien daf\u00fcr, dass es diesbez\u00fcglich mehrere Auftr\u00e4ge gegeben habe. Dass die entsprechende Auskunftserteilung und Rechnungslegung der Beklagten unzutreffend sei, ergebe sich bereits daraus, dass Herr Dr. F, ein Mitarbeiter der Beklagten, in einem als Anlage K 68 vorgelegten Fachbeitrag behauptet habe, in dem Objekt seien 9 Spr\u00fchb\u00f6gen mit 94 Vernebelungsmodulen verbaut worden, die ihrerseits mit je 5 D-Feinspr\u00fchd\u00fcsen ausgestattet seien. Nach dem nunmehrigen Vortrag der Beklagten sollen es demgegen\u00fcber 9 Spr\u00fchb\u00f6gen mit 60 D\u00fcsen sein.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehle es bei der durch die Beklagte erteilten Auskunft und Rech-nungslegung an Angaben zu konzerninternen Lieferung sowie an Angaben zu Sprinkleranlagen und Spr\u00fchwasser-Feuerl\u00f6schanlagen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, sie habe mit den als Anlagen AE 36 und AE 37 vorgelegten Schrei-ben ordnungsgem\u00e4\u00df Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Zur weiteren Er-l\u00e4uterung und Verdeutlichung habe sie diesen Schreiben jeweils eine Aufstel-lung beigef\u00fcgt, in der die einzelnen Anlagen und die Erf\u00fcllung der Verwen-dungskriterien f\u00fcr jede einzelne Anlage aufgef\u00fchrt seien. Die Angaben w\u00fcrden auf einer von der Beklagten vorgenommenen, umfassenden Pr\u00fcfung der im Zeitraum 07.08.2002 \u2013 31.12.2009 verkauften Feuerl\u00f6schanlagen beruhen. Die Pr\u00fcfung sei in erster Linie von den Mitarbeitern Dr. Ulf F und Dr. Reinhold G durchgef\u00fchrt worden. Diese h\u00e4tten s\u00e4mtliche Feuerl\u00f6schanlagen, welche die Beklagte im relevanten Zeitraum verkauft habe, dahingehend \u00fcberpr\u00fcft, ob sie die einzelnen Merkmale, wie sie in den Ziffern III. und IV. des Teilurteils der Kammer vom 29.06.2010 aufgef\u00fchrt sind, erf\u00fcllen und damit un-ter den Vertragsgegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Know-how-Vertrags fallen.<\/p>\n<p>Bei den Behauptungen des Kl\u00e4gers handele es sich demgegen\u00fcber um \u201eBe-hauptungen ins Blaue hinein\u201c. Mit Ausnahme des Bauvorhabens \u201eE\u201c in Chemnitz seien die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers ohne jeglichen Bezug auf eine konkrete Feuerl\u00f6schanlage, die nach seiner Meinung unter den Tenor des Urteils fiele. Stattdessen begn\u00fcge sich der Kl\u00e4ger damit, auf Prospekte, Wer-bematerial und Internetseiten sowie Aufs\u00e4tze von Mitarbeitern der Beklagten zu verweisen. Der Kl\u00e4ger verkenne insoweit jedoch bereits, dass die Prospekte keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr liefern, dass nur ein einziger Verkauf erfolgt sei. Zudem k\u00f6nne anhand dieser Materialien auch nicht gepr\u00fcft werden, ob ein bestimmter Gegenstand unter den Vertrag falle, da es hierf\u00fcr entscheidend auf den jeweiligen Einsatzort und das mit der jeweiligen Feuerl\u00f6schanlage verfolgte Schutzziel ankomme. Insbesondere gen\u00fcge hierf\u00fcr der Hinweis des Kl\u00e4gers, es handele sich um \u201eD-Anlagen\u201c, nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob diese Anlagen alle im Tenor des Teilurteils der Kammer aufgef\u00fchrten Merkmale aufweisen w\u00fcrden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr erfolge der Einsatz der \u201eD-Technik\u201c aufgrund eigener Patente der Beklagten.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang sei zu ber\u00fccksichtigen, dass jede Anlage der Be-klagten ein individuell festgelegtes, konkretes anlagentechnisches Schutzziel verfolge. \u201eD-Anlagen\u201c w\u00fcrden daher auch beispielsweise nur zur Rauchreduzierung oder nur zur W\u00e4rmereduzierung eingesetzt. Andere w\u00fcrden demgegen\u00fcber, wie etwa die Anlage in der \u201eE\u201c in Chemnitz, nur der Vermeidung der Brandausbreitung dienen. Nach dem Tenor sei es jedoch erforderlich, dass die Anlage die Flucht und Rettung unter Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastung sichere, wobei alle Schutzziele kumulativ vorliegen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Zudem lasse der Vortrag des Kl\u00e4gers auch nicht erkennen, dass bei den jewei-ligen Anlagen ein Wassernebel niedriger Austritts- und\/oder Ausbreitungsge-schwindigkeit erzeugt werde. Insbesondere liege die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe bei den D-Anlagen der Beklagten bei 20 bis 200 \u00b5m und damit nicht in dem in dem Patent des Kl\u00e4gers genannten Bereich von 10 bis 100 \u00b5m.<\/p>\n<p>\u00dcberdies gehe auch die Behauptung des Kl\u00e4gers fehl, die Beklagte habe im ma\u00dfgeblichen Zeitraum ca. 3.800 Feuerl\u00f6schanlagen der Marke \u201eD\u00ae\u201c verkauft. Der Kl\u00e4ger st\u00fctze diese Behauptung auf eine im Internet ver\u00f6ffentlichte Markt\u00fcbersicht der Firma \u201eC\u201c. Die in dieser Markt\u00fcbersicht enthaltenen Zahlen seien jedoch nicht zutreffend, sondern von Herrn H irrt\u00fcmlich an die Firma C gemeldet worden. Diese Zahlen seien dann in den Folgejahren ungepr\u00fcft \u00fcbernommen worden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei in Bezug auf das Objekt \u201eE\u201c in Chemnitz lediglich ein Auftrag mit einem Auftragswert von 53.500,- EUR erteilt worden, aufgrund dessen insgesamt neun L\u00f6schb\u00f6gen mit jeweils 60 D\u00fcsen verbaut worden seien. Soweit der Kl\u00e4ger dagegen als Anlage K 68 einen Aufsatz von Herrn Dr. F vorlege, seien die darin enthaltenen Angaben insoweit fehlerhaft.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich seien von der erteilten Auskunft, es seien keine Verk\u00e4ufe get\u00e4tigt worden, auch konzerninterne Lieferungen erfasst.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Be-klagte im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung enthaltenen Anga-ben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollst\u00e4ndig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverlet-zung, 5. Auflage, Rz. 1873 ff.; Kr\u00fcger in: M\u00fcnchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, \u00a7 259 Rz. 38).<\/p>\n<p>Dabei m\u00fcssen die Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen, \u00a7 259 Abs. 2 BGB setzt vielmehr nur den dahingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gr\u00fcnden, die der Kl\u00e4ger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss. Ein entsprechender Verdachtsmoment kann sich dabei aus der Rechnungslegung selbst, aber auch aus den Umst\u00e4nden der Rechnungslegung ergeben (vgl. M\u00fcnchner Kommentar zum BGB a. a. O., \u00a7 259 Rz. 38).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte verpflichtet, durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df den Anlagen AE 36 und AE 37 an Eides Statt zu versichern.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungsle-gung zugrunde liegende Patentanspruch 1 des Klagepatents l\u00e4sst sich entsprechend der durch den Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent verwendeten Merkmalsgliederung wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>(1) Das Verfahren ist zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastung aus R\u00e4umen mit langen Fluchtwegen (wie z.B. unterirdischen R\u00e4umen, Verkehrsanlagen, gro\u00dfen Geb\u00e4uen, Kaufh\u00e4usern u.\u00e4.) geeignet.<\/p>\n<p>(2) Es sind L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen vorgesehen.<\/p>\n<p>(3) Mittels der L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen wird in dem Raum ein Wassernebel erzeugt, der<\/p>\n<p>(a) eine niedrige Austritts- und\/Ausbreitungsge-schwindigkeit aufweist,<\/p>\n<p>(b) dessen Teilchengr\u00f6\u00dfe so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne die Sicht in dem Raum zu beein-tr\u00e4chtigen und<\/p>\n<p>(c) dessen Teilchendichte die f\u00fcr die Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt.<\/p>\n<p>Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.06.2010 nachvollziehbar ausgef\u00fchrt hat, gibt die Klagepatentschrift in Bezug auf den Wassernebel an, dass er in bekannter Weise mittels Wassernebeld\u00fcsen erzeugt werde. Die Wassernebeld\u00fcsen k\u00f6nnten sich entweder in Verbindung mit detektierenden Sensoren bereits als Sicherheitseinrichtung in dem Raum befinden oder von den Rettungsmannschaften einschlie\u00dflich der Versorgungsleitungen mitgef\u00fchrt werden. Bei einer festen Installation seien die Wassernebeld\u00fcsen \u00e4hnlich wie Sprinkleranlagen vorzugsweise im oberen Bereich des bzw. der R\u00e4ume angeordnet. Der Austritt des Wassernebels k\u00f6nne zwischen paralleler und senkrechter Richtung zur Decke des Raums oder Tunnels variieren. Um eine m\u00f6glichst gro\u00dfe \u00dcberdeckung der Wirkungsbereiche der einzelnen Wassernebeld\u00fcsen zu erreichen, sollen Wassernebeld\u00fcsen mit gro\u00dfem Austrittswinkel verwendet werden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes soll es das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erm\u00f6glichen, lange Fluchtwege begehbar zu halten, indem die Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastung dieser Fluchtwege so vermindert werde, dass insbesondere die Sicht f\u00fcr zu evakuierende Personen und das Rettungspersonal erhalten bleibe. Das Verfahren m\u00fcsse daher so ausgef\u00fchrt werden, dass es auch auf langen Fluchtwegen eine entsprechende Wirkung erziele. Deswegen sei das Verfahren aber nicht auf lange Fluchtwege beschr\u00e4nkt. Zum einen sei &#8222;lang&#8220; ein relativer Begriff, der auch durch die beispielhafte Aufz\u00e4hlung von Geb\u00e4uden mit langen Fluchtwegen keine klare Kontur erhalte, weil die Fluchtwege im Einzelfall auch bei unterirdischen R\u00e4umen, Verkehrsanlagen und gro\u00dfen Geb\u00e4uden unterschiedlich lang sein k\u00f6nnten. Zum anderen &#8211; und entscheidend &#8211; lasse sich die L\u00e4nge des Fluchtweges nach dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift nicht als Verfahrensmerkmal erfassen. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren sei vielmehr allein durch die Erzeugung des durch die Merkmale 3a bis 3c n\u00e4her gekennzeichneten Wassernebels mittels der L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen gekennzeichnet, der bewirken solle, dass an dem Ort, an dem das Verfahren angewendet werde, der jeweilige Fluchtweg benutzbar bleibe. Es m\u00fcssten so viele L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen (Merkmal 2) vorgesehen werden und diese m\u00fcssten so angeordnet werden, dass der Fluchtweg f\u00fcr denjenigen Bereich begehbar gehalten werde, der im Anwendungsfall mit den Mitteln der Erfindung gesichert werden solle. Wie lang dieser Fluchtweg sei, sei erfindungsgem\u00e4\u00df nicht vorgegeben und richte sich nach den Bed\u00fcrfnissen des einzelnen Anwendungsfalls. Der erfindungsgem\u00e4\u00df zu erzeugende Wassernebel werde im Patentanspruch durch Teilchengr\u00f6\u00dfe (Merkmal 3b), Teilchendichte (Merkmal 3c) und Ausbreitungsgeschwindigkeit der Wasserteilchen (Merkmal 3a) charakterisiert. Die Teilchengr\u00f6\u00dfe des Wassernebels sei dabei nur durch die Wirkung n\u00e4her definiert, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne die Sicht in dem Raum zu beeintr\u00e4chtigen. In der Beschreibung (Sp. 3 Z. 13 ff.) werde dazu angegeben, dass ein optimaler Tr\u00f6pfchendurchmesser, bei dem der Nebel immer noch durchsichtig bleibe, im Bereich zwischen 10 bis 100 \u03bcm liege; dies schlie\u00dfe weder eine Unterschreitung noch eine \u00dcberschreitung dieses Bereichs aus. Auch die Austritts- und\/oder Ausbreitungsge-schwindigkeit sei nicht genau bestimmt; sie solle nach Merkmal 3a &#8222;niedrig&#8220; sein. Dabei ergebe sich aus dem Zusammenhang, dass es auf die Ausbreitungsgeschwindigkeit ankomme. Sie k\u00f6nne entweder durch eine niedrige Austrittsgeschwindigkeit erreicht werden oder aber dadurch, dass durch eine entsprechende Gestaltung der L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen trotz hoher Austrittsgeschwindigkeit eine niedrige Ausbreitungsgeschwindigkeit erm\u00f6glicht werde, die &#8211; wie der Beklagte selbst vorgetragen habe &#8211; wiederum im Wesentlichen durch die (geringe) Teilchengr\u00f6\u00dfe bestimmt werde. Schlie\u00dflich werde die Teilchendichte (Merkmal 3c) durch die f\u00fcr die Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration definiert; in der Beschreibung hei\u00dfe es, die Teilchendichte sei &#8222;bei den vorliegenden Verh\u00e4ltnissen&#8220; auf 2l\/m3 min-1 eingestellt worden (Sp. 3 Z. 15-18). Da Patentanspruch 1 nicht dahin verstanden werden k\u00f6nne, die Teilchendichte m\u00fcsse eine vollst\u00e4ndige Rauchgasbindung erm\u00f6glichen und im \u00dcbrigen auch nicht zuverl\u00e4ssig absch\u00e4tzbar sei, welche Konzentrationen im Einzelfall entstehen, enthalte Merkmal 3c damit nur die Anweisung an den Fachmann, die Teilchendichte so zu w\u00e4hlen, dass eine m\u00f6glichst weitgehende Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbindung m\u00f6glich sei. Durch die Einstellung der Teilchendichte und Teilchengr\u00f6\u00dfe solle mithin einerseits die Rauch- und Schadstoffbindung erreicht werden, und andererseits solle beim Absinken der Wassertr\u00f6pfchen die Sicht im Raum nicht oder m\u00f6glichst wenig beeintr\u00e4chtigt werden; dies beschreibe die Streitpatentschrift in Spalte 2, Zeilen 38 bis 64.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, sind hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden, dass die mit den Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen AE 36 und AE 37 er-teilte Auskunft und Rechnungslegung unvollst\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Zwar gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht, dass der Kl\u00e4ger zahlreiche Werbematerialien vorge-legt hat, nach welchen mittels der durch die Beklagte eingesetzten \u201eD\u201c-Feinspr\u00fchd\u00fcsen Wassertropfen mit einem Durchmesser von 20 \u2013 200 \u00b5m und damit ein \u201eNiederdruck-Wassernebel\u201c erzeugt werden kann (vgl. Anlagen K 50 und K 317), bei dem die Wassertr\u00f6pchen m\u00f6glicherweise auch l\u00e4nger in der Luft bleiben als bei herk\u00f6mmlichen, wasserbasierten Systemen (vgl. etwa den als Anlagen K 320 a und K 320 b vorgelegten Prospekt von \u201eB Fire and In-tegrated Solutions\u201c), da es f\u00fcr die durch das Klagepatent beanspruchte tech-nische Lehre, auf welche der Tenor zu III. und IV. des Teilurteils der Kammer zur\u00fcckgeht, gerade darauf ankommt, dass die L\u00f6schmittel-austrittsvorrichtungen so angeordnet sind, dass sie einerseits sicherstellen, dass der Fluchtweg f\u00fcr denjenigen begehbar gehalten wird, der im Anwendungsfall mit den Mitteln der Erfindung gesichert werden soll, und dass andererseits eine Teilchendichte gew\u00e4hlt wird, die eine m\u00f6glichst weitgehende Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbindung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Entsprechend kann sich der Kl\u00e4ger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in auf Angaben der Hersteller beruhenden Marktberichten der Firma C seien f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2010 jeweils 500 \u201eD-L\u00f6schanlagen\u201c angegeben (vgl. Anlagen AE 45 bis AE 51). Auch insoweit ist weder vorgetragen, noch er-sichtlich, welche genaue Ausgestaltung diese Anlagen hatten. Gleiches gilt f\u00fcr den weiteren Vortrag des Kl\u00e4gers, in der erteilten Auskunft seien nicht einmal alle Referenzobjekte der Beklagten, die auf deren Internetseite aufgef\u00fchrt seien (vgl. Anlage AE 52), zu finden.<\/p>\n<p>Gleichwohl bestehen zumindest in Bezug auf das Objekt \u201eE\u201c in Chemnitz Zweifel an der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft. Zwar hat die Beklagte im Hinblick auf dieses Objekt die Auskunft erteilt, der Auftragswert habe 53.500,- EUR betragen, so dass sich eine Umsatzlizenzgeb\u00fchr von 3.183,25 EUR ergebe. Gleichwohl findet sich in diesem Zusammenhang der weitere Hinweis, dass dieses Objekt nicht unter den Vertragsgegenstand falle (vgl. Anlagen AE 36 und AE 37, jeweils S. 3). Dies ergebe sich aus der beigef\u00fcgten Tabelle. Dort findet sich in Bezug auf das Objekt \u201eE\u201c in Chemnitz in den Spalten 4 und 5 jeweils ein \u201enein\u201c. Wie die Beklagte in ihrer Aus-kunftserteilung weiter erl\u00e4utert hat, kennzeichnet Spalte 4, ob die verkauften Anlagen zur Sicherung der Flucht und Rettung von Personen unter Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastung eingesetzt werden (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Spalte 5 kennzeichnet demgegen\u00fcber, ob die installierten Anla-gen zur Flucht und Rettung aus R\u00e4umen mit langen Fluchtwegen eingesetzt werden (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Bereits dies begr\u00fcndet Zweifel am Pr\u00fc-fungsma\u00dfstab der Beklagten, da es nach dem Tenor des Teilurteils der Kam-mer nicht darauf ankommt, ob die Mittel entsprechend eingesetzt werden, son-dern darauf, ob die entsprechenden Anlagen mit den im Tenor n\u00e4her beschrie-benen Mitteln ausger\u00fcstet waren (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Darauf, ob die Anlagen tats\u00e4chlich entsprechend eingesetzt werden, kommt es demgegen-\u00fcber nicht an.<\/p>\n<p>Ihre Auffassung, das Objekt \u201eE\u201c falle nicht unter den Vertragsgegenstand und damit die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung dahingehend erl\u00e4utert, die dort eingebaute Feuerl\u00f6schanlage diene nur dem Zweck der Verhinderung der Brandausbreitung \u00fcber die Zu- und Ausfahrten und damit nicht der Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch- und Schadstoffbelastung. Damit setzt sich die Beklagte jedoch in Widerspruch zu den Angaben von Herrn Dr. Ulf F in dem als Anlage K 68 vorgelegten Fachbeitrag. Danach sei Ziel des in der \u201eE\u201c eingesetzten L\u00f6schkonzepts die \u201eBrandkontrolle bei gleichzeitiger Rauchgasauswaschung und Temperaturerniedrigung\u201c. Das L\u00f6schsystem erf\u00fclle innerhalb weniger Sekunden gleich mehrere Funktionen. Der Wassernebel habe eine K\u00fchlwirkung. Personen k\u00f6nnten ihre Autos verlassen und den Rettungskr\u00e4ften sei es m\u00f6glich, ohne Gefahr bis zum Brandherd vorzudringen. Zudem w\u00fcrden die feinen Wassertr\u00f6pfchen Rauchgase nieder-schlagen, so dass toxische wasserbindbare Rauch- und Brandgase durch chemische Prozesse oder Kondensation um bis zu 50 Prozent und mehr gegen\u00fcber der Ausgangskonzentration reduziert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Entsprechend gen\u00fcgt es nicht, wenn sich die Beklagte nunmehr in ihrer Klageerwiderung lediglich pauschal unter Beweisantritt darauf beruft, im Vorfeld der Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei genau untersucht worden, ob in dem ma\u00dfgeblichen Zeitraum Feuerl\u00f6schanlagen verkauft worden seien, welche die einzelnen Merkmale, wie sie vorstehend aufgef\u00fchrt sind, verwirklichen. Vielmehr h\u00e4tte es gerade im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen der erteilten Auskunft und dem Aufsatz gem\u00e4\u00df Anlage K 68 eines substantiierten Vortrages bedurft, weshalb gleichwohl keine Zweifel an der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft bestehen.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zudem ihre Nullauskunft in Bezug auf erteilte Unterlizenzen (Tenor Ziffer IV.) damit begr\u00fcndet, sie habe keine dem Tenor des Teilurteils der Kammer entsprechenden Unterlizenzen erteilt, bestehen auch insoweit Zweifel an der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7 709 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerich-tete Begehren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1858 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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