{"id":2520,"date":"2012-07-26T17:00:52","date_gmt":"2012-07-26T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2520"},"modified":"2016-04-25T13:11:30","modified_gmt":"2016-04-25T13:11:30","slug":"4a-o-2711-leichttragarmsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2520","title":{"rendered":"4a O 27\/11 &#8211; Leichttragarmsystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1895<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juni 2012, Az. 4a O 27\/11<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin entwickelt, produziert und vertreibt Pr\u00e4zisionstechnik im Bereich \u201eHeben, Senken, Schwenken\u201c. Der Beklagte ist Patentanwalt und betreute die Kl\u00e4gerin seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1983 in patent- und markenrechtlichen Fragestellungen.<\/p>\n<p>Seit Ende des Jahres 2004 befasste sich die Kl\u00e4gerin mit der Entwicklung eines neuen Leichttragarmsystems (nachfolgend: \u201eD\u201c f\u00fcr \u201eI-Leichttragarm-System), in dessen Rahmen auch ein \u201eLeichttragarm mit integrierter Neigungsverstellung\u201c zum Einsatz kommen sollte. F\u00fcr diesen sollte ein extrudiertes Tragarmprofil aus Aluminium verwendet werden, an dem stirnseitig eine Halteplatte \u2013 entweder als Wandbefestigung oder zur Aufnahme eines Zwischengelenks \u2013 mittels Verschraubung befestigt werden sollte. Das Tragrohr sollte dabei in Bezug auf die vorgeschraubte Halteplatte vertikal neigungsverstellbar sein, da sich das Tragrohr in der praktischen Anwendung unter Last h\u00e4ufig absenkt und die M\u00f6glichkeit einer Nachjustierung bestehen sollte.<\/p>\n<p>Am 27.01.2005 fand im Hause der Kl\u00e4gerin eine Besprechung zwischen Herrn C, dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, und dem Beklagten statt. Im Rahmen dieser Besprechung erl\u00e4uterte Herr C dem Beklagten jedenfalls das Tragprofil mit integrierter Neigungsverstellung. Der Beklagte selbst unterbreitete in der Besprechung technische L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der vorgesehenen integrierten Neigungsverstellung. Die Schutzf\u00e4higkeit der Neigungsverstellung verneinte er an Ort und Stelle.<\/p>\n<p>In der Besprechung \u00fcbergab Herr C dem Beklagten drei Patentschriften der D GmbH &amp; Co. KG (\u201eFirma E\u201c) mit den Nummern DE 43 31 XXX C2, DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2, die er zuvor am 19.01.2005 recherchiert hatte. Das Patent DE 43 31 XXX C2 betrifft einen Tragarm, das Patent DE 43 31 XXX C2 ein Winkelst\u00fcck und das Patent DE 44 03 XXX C2 ein Drehgelenk. Wegen des genauen Inhalts der beiden letztgenannten Patentschriften, insbesondere der Patentanspr\u00fcche, wird auf die Anlage K 4 und K 5 verwiesen. Die Kl\u00e4gerin bef\u00fcrchtete, dass das geplante D die Schutzrechte der Firma E verletzen k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin beauftragte den Beklagten jedenfalls, die integrierte Neigungsverstellung auf eine Verletzung der Patente der Firma E zu untersuchen und im \u00dcbrigen die Rechtsg\u00fcltigkeit der E-Patente zu pr\u00fcfen und, soweit diese in Kraft stehen, den Kerngedanken der erteilten Schutzanspr\u00fcche zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>In der Besprechung lag auch die nachstehende, von der Kl\u00e4gerin gefertigte Querschnittsdarstellung eines Extruderprofils vor, die der Beklagte am 28.01.2005 per Fax erhielt. Die \u00dcbersendung dieser Zeichnung war am 27.01.2005 besprochen worden, um dem Beklagten eine pr\u00fcff\u00e4hige Unterlage f\u00fcr eine m\u00f6gliche Verletzung des Patents DE 43 31 XXX an die Hand zu geben.<\/p>\n<p>\u00dcber das Gespr\u00e4ch am 27.01.2005 fertigte der Beklagte am selben Tage einen internen Aktenvermerk an, f\u00fcr dessen Inhalt auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Der Aktenvermerk wurde der Kl\u00e4gerin erstmals zu Beginn der Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien \u00fcberreicht.<\/p>\n<p>In der Folgezeit wurden verschiedene Telefonate zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten gef\u00fchrt, deren konkreter Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Unstreitig sollten Pr\u00fcfunterlagen \u00fcbermittelt werden. Die Kl\u00e4gerin sandte dem Beklagten daraufhin am 27.05.2005 per Fax jedenfalls eine perspektivische Darstellung des Aluminium-Extruderprofils, die nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28.06.2005 \u00fcbermittelte der Beklagte der Kl\u00e4gerin seinen Pr\u00fcfbericht vom 27.06.2005. Darin erl\u00e4uterte er kurz die mit den Patenten der Firma E beanspruchte technische Lehre und f\u00fchrte unter anderem aus, dass sich die Patente DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2 der Firma E nicht mit einer Neigungsverstellung eines Tragarms besch\u00e4ftigten. Der Beklagte kam daher zu dem Ergebnis, dass die geplante Verwendung von Justierschrauben neben den \u00fcblichen Befestigungsschrauben f\u00fcr einen Tragarm mit Neigungsverstellung frei verwendbar sei. Wegen der Einzelheiten des Pr\u00fcfberichts wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Weitere Besprechungen zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten zu den Themen, die am 27.01.2005 besprochen wurden, fanden nicht statt. Ebenso wenig gab es R\u00fcckfragen zum Pr\u00fcfbericht. Am 06.07.2005 glich die Kl\u00e4gerin die Honorarrechnung des Beklagten aus. Die Kl\u00e4gerin entwickelte das D weiter zur Fertigungsreife und brachte es unter dem Produktnamen \u201eE\u201c am 16.03.2006 auf den Markt.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 20.11.2009 warf die Firma E der Kl\u00e4gerin eine Verletzung ihrer Patente DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2 durch drei Bauteile des D \u2013 Wandgelenk (Art.-Nr. 40102-01), Zwischengelenk (Art.-Nr. 40103-01) und Winkel (Art.-Nr. 40104-01) \u2013 vor und stellte diesbez\u00fcglich eine Berechtigungsanfrage. Wegen der Details der Aufnahmest\u00fccke wird auf die Anlagen K 7 \/ WILD 3 und K 22 bis K 24 Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin trat nach einer Pr\u00fcfung des Vorwurfs durch den von ihr beauftragten Patentanwalt F, der eine Benutzung der beiden Patente bejahte, in Vergleichsverhandlungen mit der Firma E ein.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10.02.2010 konfrontierte die Kl\u00e4gerin den Beklagten mit dem Vorwurf der Firma E. Dieser verwies auf seinen entsprechend dem kl\u00e4gerischen Auftrag erteilten Pr\u00fcfbericht. Die weitere Korrespondenz blieb ergebnislos.<\/p>\n<p>Die beiden Patente DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2 stehen in Kraft. Eine gegen das erste Patent eingereichte Nichtigkeitsklage der G GmbH wurde zur\u00fcckgenommen. Von diesem Unternehmen wurde auch gegen das zweite Patent Nichtigkeitsklage erhoben, die ebenfalls zur\u00fcckgenommen worden sein soll.<\/p>\n<p>Am 06.07.2011 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Firma E einen Vergleich, in dem die Kl\u00e4gerin anerkennt, durch ihr Tragarmsystem \u201eD\u201c die Schutzrechte der Firma E zu verletzen, und sich verpflichtet, der Firma E innerhalb von 14 Tagen nach der Unterschriftsleistung \u2013 hier am 06.07.2011 \u2013 110.000,00 EUR zu zahlen. Mit der Zahlung dieses Betrages sollten alle Anspr\u00fcche wegen der Schutzrechtsverletzung aus der Herstellung und dem Vertrieb des D f\u00fcr die Vergangenheit und die Zukunft abgegolten sein. Damit war die Kl\u00e4gerin auch zur weiteren Nutzung der Patente durch das D berechtigt. Der Vergleichsbetrag wurde bereits von der Kl\u00e4gerin gezahlt.<\/p>\n<p>Dem Vergleichsabschluss durch die Kl\u00e4gerin lagen folgende Erw\u00e4gungen zugrunde: Vom 16.03.2006 bis zum 30.06.2011 erzielte sie mit dem D einen Nettoumsatz von 2.118.429,00 EUR. Sie kalkuliert mit einer Umsatzrendite von 8 %. Eine Lizenzgeb\u00fchr h\u00e4tte nicht unter 5 % des Nettoumsatzes gelegen. Im Falle einer gerichtlichen Untersagung des weiteren Vertriebs des D h\u00e4tte sie Umsatzverluste von 480.000,00 EUR f\u00fcr das zweite Halbjahr 2011 und von 940.000,00 EUR beziehungsweise 1.000.000,00 EUR netto f\u00fcr die Jahre 2012 und 2013 erwartet. Zudem w\u00e4ren Umsatzverluste von ca. 50.000,00 EUR f\u00fcr entgangene Gesch\u00e4fte mit Geh\u00e4usen zu erwarten gewesen, die regelm\u00e4\u00dfig in 20 % der Verk\u00e4ufe von Den mitverkauft werden. F\u00fcr die Entwicklung und Einf\u00fchrung eines alternativen Tragarmsystems w\u00e4ren weitere Kosten angefallen \u2013 allein ca. 40.000,00 EUR an Werkzeugkosten. Weiterhin w\u00e4re eine gerichtliche Untersagung mit einem Image- und Kundenverlust einhergegangen. Schlie\u00dflich sind mit dem Vergleichsbetrag von 110.000,00 EUR auch die Rechtsverfolgungskosten der Firma E von gesch\u00e4tzt 10.000,00 EUR enthalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wandte weiterhin 4.110,00 EUR f\u00fcr die Beauftragung des Patentanwalts F auf. Um den gegebenenfalls zu erwartenden Schaden zu minimieren, lie\u00df die Kl\u00e4gerin zudem eine FEM-Analyse f\u00fcr einen neuen Tragarm mit neukonstruierten Aufnahmest\u00fccken f\u00fcr 2.144,00 EUR netto durchf\u00fchren. Au\u00dferdem entstanden vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 2.285,00 EUR netto. Auf die entsprechenden Rechnungen (Anlagen K 26 bis K 28) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, bereits vor der Besprechung zwischen Herrn C und dem Beklagten am 27.01.2005 habe Herr C den Beklagten telefonisch \u00fcber das Projekt und dessen Entwicklungsstand informiert. In der Besprechung habe er dem Beklagten das gesamte in der Entwicklung befindliche D mit allen Bauteil-Komponenten erl\u00e4utert. Es sei der Konstruktionsstand wiedergegeben worden, wie er aus der Anlage K 2 ersichtlich sei. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin dazu vorgetragen, das D sei zu diesem Zeitpunkt nicht durchkonstruiert, aber geplant gewesen. Herr C habe in der Besprechung darauf hingewiesen, dass sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Neuentwicklung des Ds an das auf dem Markt befindliche System des Wettbewerbers J anlehnen wolle. J habe sich aber seinerseits am System des Wettbewerbers E angelehnt. Die Kl\u00e4gerin habe daher den Beklagten beauftragt, das geplante D darauf hin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob es die Patente der Firma E verletzen k\u00f6nne. Die Vorlage konkreter Konstruktionszeichnungen oder Baumuster sei nicht notwendig gewesen, weil dem Beklagten als Tragarm-Spezialisten die konstruktive Ausgestaltung aller Tragarmsysteme der Wettbewerber bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, in den im Nachgang zur Besprechung gef\u00fchrten Telefonaten habe der Beklagte auch nach dem Entwicklungsstand des D gefragt und wissen wollen, ob seine Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Anordnung der Justierschrauben umgesetzt worden seien. Herr C habe dar\u00fcber informiert, dass die Entwicklungsphase so gut wie abgeschlossen sei. Der Beklagte habe daraufhin um \u00dcbersendung von Konstruktionsunterlagen gebeten, damit er eine Grundlage f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Konstruktion im Lichte der Patente der Firma E habe. Herr C habe daher am 27.06.2005 die als Anlage K 3 beziehungsweise WILD 10 vorgelegte Darstellung eines Aluminium-Extruderprofils, wie es f\u00fcr den neuen Leichttragarm verwendet werden sollte, zusammen mit der nachstehenden Perspektivdarstellung (Anlage K 2) in einem Fax \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Aus den beiden Zeichnungen habe sich zu dem Zeitpunkt der Entwicklungsstand des Ds ergeben. Dar\u00fcber sei der Beklagte von Herrn C auch telefonisch informiert worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sie fehlerhaft beraten, da er nicht auf eine Verletzung der beiden E-Patente durch das D \u201eE\u201c der Kl\u00e4gerin hingewiesen habe. Dadurch sei ihr ein Schaden in H\u00f6he des im Vergleich festgelegten Betrages von 110.000,00 EUR zuz\u00fcglich Anwaltskosten und der Kosten f\u00fcr die FEM-Analyse entstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie 118.539,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins aus einem Betrag von 110.000,00 EUR ab dem 06.07.2011, aus einem Betrag von 4.110,00 EUR ab dem 08.11.2010, aus einem Betrag von 2.144,00 EUR ab dem 01.04.2010 und aus einem Betrag von 2.285,00 EUR ab dem 28.09.2010 zu zahlen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Er behauptet, in der Besprechung am 27.01.2005 mit Herrn C sei fast ausschlie\u00dflich die Idee diskutiert worden, die Vorrichtung zur Neigungsverstellung des Tragarms in die Querschnittsform des Extruderprofils zu integrieren und die Neigungsverstellung mittels fest positionierter Justierschrauben zu verwirklichen. Zeitlich habe gar kein ganzes Tragarmsystem vorgestellt werden k\u00f6nnen. Ihm h\u00e4tten auch keine Konstruktionsdetails irgendwelcher Bauteilkomponenten, Entwurfsskizzen, Konstruktionszeichnungen oder Baumuster vorgelegen. Diese seien zu diesem Zeitpunkt gar nicht entwickelt gewesen.<\/p>\n<p>Zu den Telefonaten im Nachgang zur Besprechung behauptet der Beklagte, dass der Entwicklungsstand vielleicht am Rande eines Gespr\u00e4chs in einem Satz erw\u00e4hnt worden sei. Hinweise, Mitteilungen oder Erl\u00e4uterungen zu anderen Bauteilkomponenten als zur Neigungsverstellung habe es hinsichtlich des geplanten Ds nicht gegeben. Soweit Konstruktionsunterlagen angefordert worden seien, habe es sich um eine Pr\u00fcfunterlage f\u00fcr das Tragarmprofil mit der integrierten Neigungsverstellung gehandelt, ohne die der Pr\u00fcfbericht nicht habe erstellt werden k\u00f6nnen. Ihm sei dann lediglich die aus der Anlage K 3 beziehungsweise WILD 10 ersichtliche Darstellung gesandt worden.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht, ihm k\u00f6nne eine Verletzung anwaltlicher Pflichten nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 2 vorgelegen h\u00e4tte, habe das ein Drehgelenk betreffende Patent DE 44 03 XXX C2 nicht gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen, weil die Zeichnung lediglich ein Winkelst\u00fcck zeige. Dieses sei aber auch nicht so abgebildet, dass eine Verletzung des Patents DE 43 31 XXX C2 h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen. Was die Schadensh\u00f6he angehe, m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin jedenfalls die mit der Nutzung der E-Patente erlangten Vorteile in Form des erzielten Gewinns anrechnen lassen. Tats\u00e4chlich sei ihr gar kein Schaden entstanden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 118.539,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 611, 675 BGB, noch aus \u00a7\u00a7 281 Abs. 1, 633, 634 Nr. 4, 675 BGB oder \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 631, 634 Nr. 4, 675 BGB.<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen am 27.01.2005 einen Anwaltsvertrag, dessen Inhalt und Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Grunds\u00e4tzlich ist ein typischer Anwaltsvertrag in der Rechtsprechung als Dienstvertrag einzuordnen. Im Fall der Erstellung eines Gutachtens oder der Beantwortung einer Rechtsfrage in einem Einzelfall kann er aber auch als Werkvertrag angesehen werden (Zugeh\u00f6r\/Sieg, Hb. der Anwaltshaftung, 2. Aufl.: Rn 4 ff m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der dem Beklagten von der Kl\u00e4gerin am 27.01.2005 erteilte Auftrag als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienst- oder Werkvertragscharakter zu qualifizieren ist. Die Abgrenzung ist f\u00fcr die einen Rechts- oder Patentanwalt treffenden Sorgfaltspflichten und seine Haftung unbeachtlich (Zugeh\u00f6r\/Sieg, Hb. der Anwaltshaftung, 2. Aufl.: Rn 5).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten verletzt hat beziehungsweise im Falle eines Werkvertrages seine Leistung mangelhaft war.<\/p>\n<p>Im Rahmen des ihm erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grunds\u00e4tzlich die gleichen Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflichten, wie sie f\u00fcr einen Rechtsanwalt gelten (BGH NJW-RR 2000, 791). Der um eine Beratung ersuchte Anwalt ist zu einer umfassenden und ersch\u00f6pfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, solange dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin pr\u00fcfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuf\u00fchren. Er hat dem Auftraggeber diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel f\u00fchren k\u00f6nnen, und Nachteile f\u00fcr den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit dem Auftraggeber er\u00f6rtern (vgl. BGH, NJW 1993, 1320, 1322; NJW 1994, 1211, 1212; NJW 1995, 449, 450). Er muss seinen Auftraggeber nicht nur \u00fcber das Vorhandensein, sondern auch \u00fcber das ungef\u00e4hre, in etwa absch\u00e4tzbare Ausma\u00df des Risikos unterrichten, weil der Auftraggeber in der Regel nur aufgrund einer Einsch\u00e4tzung auch des Risikoumfangs \u00fcber das weitere Vorgehen entscheiden kann (BGH, NJW 1992, 1159, 1160; NJW 1994, 1211, 1212; NJW 1995, 449, 450; NJW 1996, 2929, 2931; NJW 1997, 2168, 2169; NJW-RR 2000, 791, 792). Der konkrete Umfang der Beratungspflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (BGH, NJW 1996, 2648, 2649). H\u00e4ngt die Frage, ob der Anwalt ihm obliegende Pflichten verletzt hat, davon ab, welchen Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Mandant f\u00fcr den erteilten Auftrag beweispflichtig, da er f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 2006, 3496).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kammer konnte nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 wie von ihr behauptet \u2013 dem Beklagten den Auftrag erteilte, das seit Ende des Jahre 2004 in der Entwicklung befindliche D umfassend, das hei\u00dft das Aluminium-Extruderprofil einschlie\u00dflich der stirnseitigen Aufnahmest\u00fccke wie Winkelst\u00fcck, Zwischengelenk und Wandgelenk auf eine Verletzung der Patente der Firma E zu pr\u00fcfen. Die Kl\u00e4gerin hat diese Behauptung weder n\u00e4her konkretisiert, noch Beweis daf\u00fcr angetreten. Auf einen solchen Vertragsinhalt kann auch nicht anhand der Umst\u00e4nde im Zeitraum von der Besprechung am 27.01.2005 bis zur Erstellung und \u00dcbersendung des Pr\u00fcfberichts am 27.06.2005 geschlossen werden.<\/p>\n<p>Unstreitig wurde der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien am 27.01.2005 in der Besprechung im Hause der Kl\u00e4gerin geschlossen. Ihre Behauptung, sie habe in der Besprechung den Auftrag erteilt, das geplante D darauf hin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob es die Patente der Firma E verletzen k\u00f6nne, hat die Kl\u00e4gerin nicht unter Beweis gestellt. Herr C steht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin nicht als Zeuge zur Verf\u00fcgung. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Parteivernehmung von Herrn H gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 445 ff ZPO sind nicht erf\u00fcllt. Insbesondere vermag die Kammer nicht die f\u00fcr eine Parteivernehmung von Amts wegen gem\u00e4\u00df \u00a7 448 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit der Behauptung zu erkennen.<\/p>\n<p>\u00dcber den Inhalt der Besprechung verh\u00e4lt sich der als Anlage K 1 vorgelegt Aktenvermerk des Beklagten. Es handelt sich dabei zwar um einen internen Aktenvermerk, der der Kl\u00e4gerin erst zu Beginn der Auseinandersetzung mit dem Beklagten \u00fcbermittelt wurde. Grunds\u00e4tzlich geht der Aktenvermerk damit nicht \u00fcber einseitigen Parteivortrag hinaus. Die Kl\u00e4gerin hat den Inhalt dieses Vermerks aber nicht bestritten, die Parteien sind sich lediglich \u00fcber die Reichweite einzelner Punkte nicht einig.<\/p>\n<p>Der Aktenvermerk gibt aus Sicht des Beklagten eine Besprechung am 27.01.2005 mit Herrn C anl\u00e4sslich des Projekts \u201eI-Leichttragarm mit einer integrierten Neigungsverstellung\u201c wieder. F\u00fcr diesen Leichttragarm soll ein Extruder-Rohrprofil aus Aluminium verwendet werden, dem stirnseitig eine Platte \u2013 beispielsweise in der Form eines Wandhalters oder als Platte eines Gelenks \u2013 vorgeschraubt werden kann. Relativ zu dieser Vorschraubplatte soll der Verlauf des Tragrohres im Wesentlichen von oben nach unten neigungsverstellbar sein, da sich das Tragrohr regelm\u00e4\u00dfig unter Last absenkt und anderweitig nicht nachjustiert werden kann. In dem Aktenvermerk beschreibt der Beklagte die technische L\u00f6sung der Firma E f\u00fcr eine Neigungsverstellung mittels Unterlegstreifen und die von der Kl\u00e4gerin geplante L\u00f6sung mittels Justierschrauben. Au\u00dferdem enth\u00e4lt der Aktenvermerk den Vorschlag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Abwandlung der kl\u00e4gerischen L\u00f6sung. Der Aktenvermerk besch\u00e4ftigt sich bis zu diesem Punkt ausschlie\u00dflich mit den technischen L\u00f6sungen f\u00fcr die Neigungsverstellung eines Tragrohres. Vor diesem Hintergrund ist auch die Wendung in dem Aktenvermerk zu verstehen: \u201eAndererseits hat aber Herr C die Bef\u00fcrchtung, dass das von ihm geplante I-Leichttragrohr aus einem Al-Extruderprofil Schutzrechte der Fa. E verletzen k\u00f6nnte. Er benennt hierzu und \u00fcbergibt Kopien der (\u2026)\u201c (S. 2 der Anlage K 1). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin wird daraus kein umfassend erteilter Pr\u00fcfauftrag deutlich. Abgesehen davon, dass die zitierte Textstelle zun\u00e4chst nur eine Bef\u00fcrchtung der Kl\u00e4gerin wiedergibt, kann sich das \u201egeplante I-Leichttragrohr\u201c nach dem Gesamtzusammenhang des Aktenvermerks nur auf das Tragrohr im Hinblick auf die integrierte Neigungsverstellung beziehen. Gegen eine umfassende Pr\u00fcfung des gesamten Ds spricht in dem Zusammenhang auch, dass sich der in dem Aktenvermerk konkret genannte Auftrag lediglich auf eine Pr\u00fcfung der Rechtsg\u00fcltigkeit der Patente der Firma E und auf eine Erl\u00e4uterung des Kerngedankens der erteilten Schutzrechte bezieht (S. 2 der Anlage K 1). Ein solcher Auftrag h\u00e4tte vor dem Hintergrund einer umfassenden \u00dcberpr\u00fcfung des Ds keinen Sinn.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Leichttragarm mit integrierter Neigungsverstellung bereits nach dem Aktenvermerk aus einem Rohrprofil besteht, dem stirnseitig eine Platte vorgeschraubt werden soll. Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, damit handele es sich entgegen der Bezeichnung \u201eLeichttragarm\u201c bei dem zu untersuchenden Gegenstand bereits um ein \u201eLeichttragarmsystem\u201c, das neben dem Tragrohr auch die Platte in der Form eines Winkelst\u00fccks, Dreh-, Zwischen- oder Wandgelenks umfasse. Die Neigungsverstellung k\u00f6nne nicht isoliert auf das Tragrohr betrachtet werden, sondern m\u00fcsse immer das Aufnahmest\u00fcck einbeziehen. Dieser Auffassung kann grunds\u00e4tzlich zugestimmt werden. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass Gegenstand der vom Beklagten vorzunehmenden Pr\u00fcfung auch die Untersuchung der so genannten Aufnahmest\u00fccke im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Verletzung der Patente der Firma E sein sollte. In dem Aktenvermerk ist die Neigungsverstellung unabh\u00e4ngig von einer konkreten Ausgestaltung des Aufnahmest\u00fccks beschrieben. Wandhalter und Gelenk sind nur beispielhaft erw\u00e4hnt. Ma\u00dfgebend und f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung der Neigungsverstellung ausreichend ist allein, dass dem Rohrprofil stirnseitig eine Platte oder ein anderes Aufnahmest\u00fcck vorgeschraubt wird, so dass im Verh\u00e4ltnis dieser Bauteile zueinander die Neigungsverstellung erfolgen kann. Der Kenntnis der konkreten Ausgestaltung des Aufnahmest\u00fccks im \u00dcbrigen bedarf es nicht. Ob insofern das Tragrohr in Verbindung mit der Halteplatte bereits als Tragarmsystem bezeichnet werden kann, ist unbeachtlich. Jedenfalls geht die Bedeutung des Begriffs Tragrohr im Aktenvermerk nicht \u00fcber ein Rohrprofil mit vorgeschraubter Tragplatte (in welcher Gestaltung auch immer) hinaus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht im Einzelnen dargelegt und noch weniger unter Beweis gestellt, dass Gegenstand der Besprechung am 27.01.2005 das D mit all seinen Komponenten war. Es l\u00e4sst sich nicht einmal feststellen, dass das D zu diesem Zeitpunkt bereits so weit entwickelt war, dass eine Pr\u00fcfung der Bauteile auf eine Vereinbarkeit mit den Schutzrechten Dritter \u00fcberhaupt m\u00f6glich war. Entsprechende Umst\u00e4nde sind nicht dargelegt beziehungsweise nicht bewiesen. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Behauptung der Kl\u00e4gerin, mit dem geplanten D habe sie sich an das Leichttragarmsystem der Firma J anlehnen wollen, die sich ihrerseits an dem System der Firma E angelehnt habe, so dass der Beklagte als Kenner dieser Systeme eine umfassende Pr\u00fcfung h\u00e4tte durchf\u00fchren k\u00f6nnen. Abgesehen davon, dass der schwammige Vortrag, die Konstruktion habe sich an ein anderes System \u201eanlehnen\u201c sollen, nichts f\u00fcr die konkret geplante Gestaltung des Ds hergibt, hat der Beklagte diesen Vortrag auch bestritten, ohne dass die Kl\u00e4gerin insoweit Beweis angetreten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf den Bericht von Herrn C \u00fcber den Besuch beim K L vom 19.01.2005 abstellt, kann dem nichts f\u00fcr den damaligen Entwicklungsstand des Ds und den Umfang des erteilten Auftrags entnommen werden. Nach den Ausf\u00fchrungen im Besuchsbericht war Zweck des Besuches eine Patentrecherche f\u00fcr die Entwicklung des Ds. Es wurden vier Patente der Firma E gefunden, die n\u00e4her untersucht wurden, um eventuelle Konfliktpotentiale im Vorfeld erkennen zu k\u00f6nnen (Anlage WILD 7). Aufgrund dieser Wortwahl ist nicht ausgeschlossen, dass die Patente recherchiert wurden, bevor die Entwicklung des Ds abgeschlossen war, und bereits im Zuge der weiteren Entwicklung ber\u00fccksichtigt werden sollten. Dies war nicht nur wirtschaftlich sinnvoll gedacht, weil im Falle einer anderen Reihenfolge die Entwicklungsergebnisse unter Umst\u00e4nden unbrauchbar gewesen w\u00e4ren, sondern korrespondiert auch mit dem im Aktenvermerk genannten Auftrag, lediglich den Kerngedanken der erteilten Schutzrechte zu erl\u00e4utern. Auch zeitlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Leichttragarm am 27.01.2005 bereits mit allen Bauteilen fertig entwickelt war, da die Entwicklung erst Ende 2004 begann und die Patentrecherche im K eine Woche vor der Besprechung stattfand.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Entwicklungsstand des Ds im Zeitpunkt der Besprechung am 27.01.2005 ergibt. Unstreitig lag im Gespr\u00e4ch am 27.01.2005 lediglich die als Anlage WILD 6 vorgelegte technische Zeichnung des Querschnitts des Rohrprofils vor, die dem Beklagten am 28.01.2005 \u00fcbermittelt wurde. Diese Zeichnung bezieht sich jedoch allein auf das Rohrprofil und die Anordnung der Bohrungen f\u00fcr die Befestigungs- und Justierschrauben im Tragrohr und damit auf die integrierte Neigungsverstellung, die Gegenstand der Besprechung war. Der Zeichnung l\u00e4sst sich mit Ausnahme des Tragrohrprofils nichts f\u00fcr den Entwicklungsstand des geplanten Ds entnehmen. Es ist auch nicht die Gestaltung einzelner Aufnahmest\u00fccke erkennbar, die darauf schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnte, dass dem Beklagten der Auftrag erteilt wurde, die einzelnen Bauteile des Ds auf eine Verletzung der Patente der Firma E zu untersuchen. Die Behauptung, dass die als Anlage K 2 vorgelegte technische Zeichnung bereits Gegenstand der Besprechung am 27.01.2005 war, hat die Kl\u00e4gerin in der Replik nicht mehr aufrecht erhalten. Dass in der Besprechung am 27.01.2005 \u00fcber die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage WILD 6 hinaus Entwicklungsergebnisse in Form von Zeichnungen oder Mustern vorlagen, ist weder dargelegt, noch bewiesen.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass sich die Patente DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2 der Firma E nicht auf die Neigungsverstellung, sondern auf einzelne Aufnahmest\u00fccke (Winkelst\u00fcck beziehungsweise Drehgelenk) beziehen, f\u00fchrt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn die im Aktenvermerk genannten Patente lediglich bez\u00fcglich der integrierten Neigungsverstellung auf eine Benutzung \u00fcberpr\u00fcft werden sollten und im \u00dcbrigen nur der Kerngedanke der erteilten Schutzanspr\u00fcche f\u00fcr die weitere Entwicklung des Ds erl\u00e4utert werden sollte. Im Hinblick auf das Patent DE 43 31 XXX C2 konnte sogar bereits ausgeschlossen werden, dass das Tragrohrprofil eines der Patente der Firma E verletzt.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, dass der Beklagte bez\u00fcglich des Tragarms M 250 alle Systeme der Wettbewerber pr\u00fcfte und diesen Tragarm auch als Tragarmsystem bezeichnete. Der Tragarm M 205 war Gegenstand eines anderen Projekts, das ebenfalls am 27.01.2005 besprochen wurde. Von der Besprechung eines anderen Projekts kann nicht auf Inhalt und Umfang des vorliegenden Anwaltsvertrages geschlossen werden. Das gilt auch im Hinblick auf die gew\u00e4hlte Begrifflichkeit, weil der Tragarm M 250, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, einer anderen Gattung angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Umst\u00e4nden ist nicht ersichtlich, dass in der Besprechung am 27.01.2005 ausdr\u00fccklich oder konkludent ein Anwaltsvertrag geschlossen wurde, der nach Inhalt und Umfang \u00fcber den vom Beklagten zugestandenen Inhalt und Umfang hinausging. Die Behauptung, dass der Beklagte beauftragt wurde, \u00fcber eine Pr\u00fcfung einer Verletzung der E-Patente durch die konkret besprochene Neigungsverstellung, wie sie aus dem Aktenvermerk und der Anlage WILD 6 ersichtlich ist, hinaus das gesamte geplante D einschlie\u00dflich etwaiger Aufnahmest\u00fccke auf eine Verletzung der E-Patente zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist nicht bewiesen. F\u00fcr einen konkludenten Vertragsschluss mit dem von der Kl\u00e4gerin behaupteten Inhalt hat die Kl\u00e4gerin ein Verhalten der Parteien weder dargelegt, noch bewiesen, das den Schluss auf einen solch umfassenden Anwaltsvertrag zulassen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das eingeschr\u00e4nkte Mandat stellt auch keine Ausnahme zum Regelfall des unbeschr\u00e4nkten Mandats dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelm\u00e4\u00dfig ein umfassendes, nach Grund und H\u00f6he unbeschr\u00e4nktes Mandat erteilt. Wegen zweifelhafter Erfolgsaussichten, aus Kostengr\u00fcnden oder aber deshalb, weil nur einzelne Teile eines komplexen Sachverhalts \u00fcberhaupt streitig sind, ist es ebenso wahrscheinlich, dass der Mandant den Anwalt von vornherein nur wegen einzelner Anspr\u00fcche, eines der in Betracht kommenden Anspruchsgegner oder eines Teils des f\u00fcr gerechtfertigt gehaltenen Anspruchs beauftragt (BGH NJW 2006, 3496).<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass im Nachgang zur Besprechung am 27.01.2005 bis zur Erstellung des Pr\u00fcfberichts am 27.06.2005 der Anwaltsvertrag abge\u00e4ndert oder ein neuer Anwaltsvertrag mit dem von der Kl\u00e4gerin behaupteten Inhalt geschlossen wurde. Es fanden zwar Telefonate zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten statt, in denen es auch um den Entwicklungsstand des geplanten Ds ging. Der genaue Inhalt der Gespr\u00e4che ist seitens der Kl\u00e4gerin jedoch nicht dargelegt. Zudem hat der Beklagte in Abrede gestellt, dass irgendwelche Hinweise, Mitteilungen oder Erl\u00e4uterungen zu anderen Bauteilkomponenten des geplanten Ds erteilt worden seien. Vielmehr sei Anlass immer die \u00dcbersendung pr\u00fcff\u00e4higer Unterlagen f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Tragarmprofils mit integrierter Neigungsverstellung gewesen. Tats\u00e4chlich wurde mit der Anlage K 3 \/ WILD 10 eine perspektivische Darstellung des Tragarmprofils per Fax \u00fcbersandt, die aber auch nur eine \u00dcberpr\u00fcfung der Neigungsverstellung erlaubte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Pr\u00fcfungsumfang auf eine Untersuchung des gesamten Leichttragarmsystems ausgedehnt wurde, bestehen nicht. Soweit die Kl\u00e4gerin nunmehr behauptet, die aus der Anlage K 2 ersichtliche Zeichnung sei zusammen mit der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 3 \/ WILD 10 in einem Fax am 27.06.2005 dem Beklagten \u00fcbermittelt worden, steht dies im Widerspruch zum Faxvermerk auf der \u00fcbersandten Abbildung, aus dem ersichtlich ist, dass lediglich eine Seite \u00fcbersandt wurde (Anlage WILD 10). Im \u00dcbrigen ist f\u00fcr den Zugang dieser Zeichnung beim Beklagten kein Beweis angeboten worden. Auch aus dem Vermerk \u201ec\/o Lange\u201c beziehungsweise die Bezifferung einzelner Bauteile auf der Zeichnung kann nicht auf einen Zugang beim Beklagten geschlossen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund eines solchen Anwaltsvertrages kann eine Verletzung vertraglicher Pflichten, wie sie von der Kl\u00e4gerin dem Beklagten vorgeworfen wird, nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat mit der \u00dcbersendung des Pr\u00fcfberichts vom 27.06.2005 seine sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten erf\u00fcllt. Er hat das Extruder-Rohrprofil mit integrierter Neigungsverstellung, soweit es ihm aus der Besprechung und den Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen WILD 6 und 10 bekannt war, auf eine Verletzung der drei in der Besprechung \u00fcberreichten Patente der Firma E \u00fcberpr\u00fcft und insoweit zutreffend eine Verletzung verneint. Zudem hat er f\u00fcr alle drei Patente die Rechtsg\u00fcltigkeit zutreffend bejaht und ihren Kerngedanken erl\u00e4utert, wie es von ihm verlangt war. Aus dem ihm erteilten Auftrag ergab sich nicht, dass er auch verpflichtet war, das gesamte Leichttragarmsystem mit den einzelnen Komponenten auf eine Verletzung der Patente der Firma E zu untersuchen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung bem\u00e4ngelt hat, dass der Beklagte die Schutzrechte nicht hinreichend erl\u00e4utert habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Geschuldet war lediglich die Erl\u00e4uterung des Kerngedankens der erteilten Patentanspr\u00fcche. Insofern gen\u00fcgte die paraphrasierende Wiedergabe der Anspr\u00fcche. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Probleme beim Verst\u00e4ndnis der mit den Patenten gesch\u00fctzten technischen Lehre regelm\u00e4\u00dfig erst mit Blick auf eine konkrete Verletzungsform ergeben, f\u00fcr die im vorliegenden Fall gerade nicht dargelegt ist, dass sie \u00fcberhaupt schon bestand. Der Beklagte durfte sich daher auf die im Pr\u00fcfbericht gemachten Angaben beschr\u00e4nken und im \u00dcbrigen davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall, dass die Entwicklung einzelner Bauteile hinreichend konkretisiert sein sollte, einen entsprechenden Pr\u00fcfauftrag erteilt.<\/p>\n<p>Eine Pflicht zur umfassenden \u00dcberpr\u00fcfung des gesamten Ds ergab sich auch nicht als Nebenpflicht zum vereinbarten Anwaltsvertrag. Grunds\u00e4tzlich ist der Rechts- oder Patentanwalt nicht verpflichtet, Interessen des Mandanten au\u00dferhalb des Mandatsgegenstandes wahrzunehmen. Dieser hat die anwaltliche Leistungspflicht auf einen bestimmten Teil der Rechtsangelegenheit beschr\u00e4nkt. Nur daf\u00fcr schuldet er dem Anwalt eine Verg\u00fctung. M\u00fcsste ein Rechtsanwalt zur Wahrung von Belangen des Mandanten \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Auftrag hinausgehen, h\u00e4tte er ein erweitertes Haftungsrisiko zu tragen, das er h\u00e4ufig nicht \u00fcbersehen kann (Zugeh\u00f6r, Hb. der Anwaltshaftung, 2. Aufl.: Rn 496). Allerdings besteht f\u00fcr einen Rechtsanwalt nach Treu und Glauben eine Nebenpflicht zur Warnung seines Auftraggebers vor Gefahren au\u00dferhalb des beschr\u00e4nkten Mandatsgegenstandes, soweit diese dem Anwalt bekannt oder f\u00fcr ihn offenkundig sind (BGH NJW 1997, 2168, 2169; WM 1998, 2246, 2247; 2002, 505, 506). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil weder dargelegt, noch sonst ersichtlich ist, dass dem Beklagten das geplante Leichttragarmsystem der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt bekannt war. Das gilt auch im Hinblick auf das Leichttragarmsystem der Firma J. Insofern ist streitig und von der Kl\u00e4gerin nicht bewiesen, dass dem Beklagten bekannt war, dass sich die Kl\u00e4gerin mit dem D an dem System J anlehnen wollte.<\/p>\n<p>Dem Beklagten kann auch nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin geschehen \u2013 vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt zu haben, weil selbst eine \u00dcberpr\u00fcfung der Neigungsverstellung ohne Kenntnis der Aufnahmest\u00fccke nicht m\u00f6glich gewesen sei. Wie bereits ausgef\u00fchrt, bedarf es f\u00fcr die Untersuchung der im Aktenvermerk wiedergegebenen Neigungsverstellung keiner Kenntnis der konstruktiven Gestaltung der verschiedenen Aufnahmest\u00fccke. Wesentlich ist allein die dem stirnseitigen Profil vorgeschraubte Platte, sei sie nun Bestandteil eines Winkelst\u00fccks, eines Drehgelenks oder eines anderen Aufnahmest\u00fccks. Eine Verpflichtung zur weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts bestand f\u00fcr den Beklagten vor diesem Hintergrund nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, trotz mangelnder Informationen seitens der Kl\u00e4gerin den Auftrag ausgef\u00fchrt und durch sein Pr\u00fcfungsergebnis bei der Kl\u00e4gerin den Eindruck hervorgerufen zu haben, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne Winkelst\u00fcck und Drehgelenk in der vorgesehenen Form patentfrei benutzen. Soweit der Beklagte weitere Informationen anforderte, kann \u2013 bereits ausgef\u00fchrt \u2013 allenfalls angenommen werden, dass es sich um Pr\u00fcfunterlagen bez\u00fcglich der Neigungsverstellung handeln sollte. Eine Verpflichtung, weitere Informationen anzufordern oder die Pr\u00fcfung bis zur Vorlage weiterer Informationen auszusetzen, bestand vor dem Hintergrund des beschr\u00e4nkten Anwaltsvertrages nicht. Im \u00dcbrigen vermittelt das \u00fcbermittelte Pr\u00fcfergebnis vom 27.06.2005 an keiner Stelle, dass ein bestimmtes Aufnahmest\u00fcck patentfrei genutzt werden k\u00f6nne. Der Beklagte bezieht sich im Pr\u00fcfergebnis erkennbar ausschlie\u00dflich auf die Neigungsverstellung.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, sie sei irrt\u00fcmlich davon ausgegangen, dass der Pr\u00fcfbericht eine abschlie\u00dfende Stellungnahme des Beklagten zu den Patenten und ihrer Relevanz f\u00fcr das gesamte Tragsystem beinhalte, vermag dies eine Haftung des Beklagten nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nMangels Hauptforderungen stehen der Kl\u00e4gerin auch keine Zinsen aus \u00a7\u00a7 286, 288 BGB oder \u00a7 291 BGB zu.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 118.539,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1895 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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