{"id":2518,"date":"2012-07-26T17:00:08","date_gmt":"2012-07-26T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2518"},"modified":"2016-04-25T13:10:47","modified_gmt":"2016-04-25T13:10:47","slug":"4a-o-26610-tumorbehandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2518","title":{"rendered":"4a O 266\/10 &#8211; Tumorbehandlung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1909<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 266\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur Positionierung und Markierung eines Patienten an Diagnoseger\u00e4ten vor oder nach der Durchleuchtung in einem Computertomographen, mit einem oberhalb des auf einer verfahrbaren Liege gelagerten Patienten angeordneten Projektor, der quer zur K\u00f6rperachse verstellbar ist, jeweils einem auf jeder Seite des Patienten angeordneten Projektor, die in der H\u00f6he verstellbar sind, wobei die Projektoren mittels numerisch gesteuerter Antriebe angetrieben sind und eine Lichtmarkierung auf dem K\u00f6rper des Patienten erzeugen, einer Positioniersteuervorrichtung f\u00fcr die Antriebe und einem Eingabeger\u00e4t f\u00fcr die Positioniersteuervorrichtung zwecks Eingabe von die Lage und die Ausdehnung eines zu bestrahlenden Gebiets betreffenden, vom Computertomographen ermittelten Ko-ordinaten,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 0 687 XXX B 1<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen oberhalb der verfahrbaren Liege zwei Linienlaser gelagert sind, von denen einer eine Sagittallinie und der andere einer Transversallinie auf den Patientenk\u00f6rper projiziert und die jeweils quer auf den Patientenk\u00f6rper verstellbar sind und die seitlich angeordneten Projektoren ebenfalls Linienlaser sind, die seitliche Linien auf den Patientenk\u00f6rper projizieren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und nichtgewerblichen Abnehmern statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 10.825,60 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 687 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Un-terlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 4421XXX vom 17.06.1994 am 18.05.1995 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 15.12.1999. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 16.04.2012 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht bisher nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorrichtung zur Positionierung und Markierung eines Patienten an Diagnoseger\u00e4ten vor und nach der Durchleuchtung in einem Computertomographen\u201c. Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Positionierung und Markierung eines Patienten an Diagnoseger\u00e4ten vor oder nach der Durchleuchtung in einem Computertomographen, mit einem oberhalb des auf einer verfahrbaren Liege gelagerten Patienten angeordneten Projektor, der quer zur K\u00f6rperachse verstellbar ist, jeweils einem auf jeder Seite des Patienten angeordneten Projektor, die in der H\u00f6he verstellbar sind, wobei die Projektoren mittels nummerisch gesteuerter Antriebe angetrieben sind und eine Lichtmarkierung auf dem K\u00f6rper des Patienten erzeugen, einer Positioniersteuervorrichtung f\u00fcr die Antriebe und einem Eingabe-ger\u00e4t f\u00fcr die Positioniersteuervor-richtung zwecks Eingabe von die Lage und die Ausdehnung eines zu bestrahlenden Gebiets betreffenden, vom Computertomographen ermittelten Koordinaten, dadurch gekennzeichnet, dass oberhalb der verfahrbaren Liege zwei Linienlaser gelagert sind, von denen einer eine Sagittallinie (20) und der andere eine Transversallinie (18) auf den Patientenk\u00f6rper projiziert und die jeweils quer zur erzeugten Linie (18, 20) verstellbar sind und die seitlich angeordneten Projektoren ebenfalls Linienlaser (22, 26) sind, die seitliche Linien (28, 30) auf den Patientenk\u00f6rper projizieren.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung des durch die Kl\u00e4gerin lediglich hilfsweise geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird verkleinert eine Figur aus der Klagepatentschrift wie-dergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigt.<br \/>\nIn der vorstehend eingeblendeten Figur sind nach der Klagepatentbe-schreibung zwei Laserger\u00e4te (10, 12) angedeutet, die an der Decke eines Raums angebracht werden, in dem sich auch ein Computertomograph befindet sowie eine verfahrbare Liege f\u00fcr den Patienten zum Transport des Patienten in den Computertomographen und aus diesem heraus, wobei die Liege ebenfalls mit Hilfe eines numerisch gesteuerten Antriebs verfahrbar ist. Das Laserger\u00e4t (10) besteht aus zwei Lasern (14, 16) zur Erzeugung einer gemeinsamen tranversalen Linie (18), die nahezu um den nicht gezeigten K\u00f6rper des Patienten heruml\u00e4uft. Der Laser (12) erzeugt eine Sagittallinie, wodurch der Patient auf der Liege zu dieser Linie ausgerichtet werden kann. Zwei seitliche Laserger\u00e4te (22, 26) projizieren je eine Linie in K\u00f6rperachse seitlich auf den K\u00f6rper. Diese sind mit (28, 30) gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Die Laserger\u00e4te (10, 12, 22, 26) sind mit Hilfe von numerisch gesteuerten An-trieben entlang einer Achse verstellbar, und zwar derart, dass die Transversalli-nie (18) entlang der Sagittalachse verfahrbar ist (Z-Achse), die Sagittallinie (20) entlang der Transversalachse (Y-Achse) und die seitlichen Linien (28, 30) ent-lang der X-Achse. Die Ebenen, in denen die erw\u00e4hnten Linien (18, 20, 28, 30) liegen, schneiden sich in einem Nullpunkt des Koordinatensystems, das durch die Verfahrbarkeit der Laserger\u00e4te verfahren werden kann, wie auch einzelne Linien verfahren werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c und \u201eC\u201c Vorrichtungen zur Positionierung und Markierung von Patienten an Diagnoseger\u00e4ten vor oder nach der Durchleuchtung in einem Computertomographen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Dabei unterscheidet sich die Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c von der Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c lediglich dadurch, dass bei dieser ein zus\u00e4tzlicher, sechster Laser vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c wird auf der Internetseite der Beklagten wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eMit der Produktreihe \u201eD-Lasersystem\u201c von A2J kann auf der Haut des Patienten ein Isozentrum des zu behandelnden Tumors in Form eines Punktes markiert werden, der w\u00e4hrend der gesamten Behandlung als Bezugspunkt dient, und es k\u00f6nnen weitere n\u00fctzliche Punkte angezeigt werden. Sie wirken mit der Planungssoftware f\u00fcr die Behandlung zusammen und leisten so ihren exakten Beitrag zur Definition der Be-handlungsparameter. Durch die pr\u00e4zise Markierung auf der Haut kann der Strahlentherapeut die genaue Position des Patienten von einer Sit-zung zur anderen jeweils pr\u00e4zise nachvollziehen.\u201c<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus findet sich auf der Internetseite eine schematische Dar-stellung der Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c, welche nachfolgend verkleinert in Form der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 vorgelegten und mit Bezugszeichen und Markierungen versehenen Zeichnung wiedergegeben wird:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie hat die Beklagte daher im Jahr 2004 patentanwaltlich und im Jahr 2005 rechtsanwaltlich erfolglos abgemahnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher mit der der Beklagten am 27.01.2011 zugestellten Klage, nachdem sie den Antrag auf R\u00fcckruf und Enfernung aus den Vertriebswegen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Rechtskraft der von der Beklagten beim Bun-despatentgericht gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da dort kein Projektor, wie durch das Klagepatent gefordert, oberhalb des Patienten, das hei\u00dft \u00fcber dem Patienten angeordnet sei. Vielmehr seien die Laser zur Erzeugung der Sagittallinie und der Transversallinie seitlich versetzt zu der den Patienten aufnehmenden Liege angeordnet. Die Sagittal- und die Transversallinie w\u00fcrden von der Seite auf den Patienten projiziert und dann durch die K\u00f6rperform des Patienten so umgelenkt, dass der gesamte K\u00f6rperumfang bis auf den auf der Liege liegenden Bereich bestrahlt werde. Es ergebe sich somit eine andere Bestrahlungseinrichtung als nach dem Klagepatent, bei dem die Sagittallinie und die Transversallinie von oben auf den K\u00f6rper des Patienten projiziert w\u00fcrden.<br \/>\nDie Beklagte erhebt dar\u00fcber hinaus den Einwand der Verwirkung. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 patent- bzw. rechtsanwaltlich auf der Basis des Klagepatents abgemahnt habe, habe die Kl\u00e4gerin auf die Ausf\u00fchrungen der franz\u00f6sischen Anw\u00e4lte der Beklagten, wonach keine Patentverletzung vorliege, nicht mehr geantwortet. Vielmehr seien die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Parteien Ende 2007\/Anfang 2008 sowie Ende 2008 mehrfach in gesch\u00e4ftlichen Kontakt getreten, wobei die vorliegende Klage bis Dezember 2010 unerw\u00e4hnt geblieben sei. Die Beklagte habe sich im Vertrauen darauf, dass die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent erheben werde, in ihrer T\u00e4tigkeit auf dem deutschen Markt so eingerichtet, dass ihr nun wesentliche Nachteile entstehen w\u00fcrden, wenn die versp\u00e4tete Rechtsverfolgung Erfolg haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte den Formstein-Einwand erhoben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit auch nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Da die an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Unter-lassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung der vorgerichtlichen Kosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. F\u00fcr eine Ausset-zung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Positionierung und Markierung eines Patienten an Diagnoseger\u00e4ten vor oder nach der Durchleuchtung in ei-nem Computertomographen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, ist es in der Strahlentherapie notwendig, den Strahl der Bestrahlungsquelle pr\u00e4zise und genau repro-duzierbar auf das zu bestrahlende Gebiet eines Patientenk\u00f6rpers aus-zurichten. Zur Verringerung der Belastung nicht zu therapierender Bereiche werde die Strahlungsquelle um ein sogenanntes Isozentrum geschwenkt, so dass im Zentrum des zu bestrahlenden Gebietes stets eine gleiche Dosisleistung erzielt werde. Demgegen\u00fcber finde im benachbarten, nicht zu behandelnden Gebiet eine deutlich verringerte Belastung statt. Ein Patient sei daher im Hinblick auf das Bestrahlungsger\u00e4t so auszurichten, dass das Zentrum des zu bestrahlenden Gebietes mit dem Isozentrum des Bestrahlungsgebietes zusammenfalle. Die Lage des zu bestrahlenden Gebietes k\u00f6nne durch geeignete Diagnosemethoden, beispielsweise einem Computertomographen (CT), ermittelt werden. Dabei seien nicht nur die Koordinaten des Zentrums des zu bestrahlenden Gebietes wesentlich, sondern auch die Ausdehnung des Gebietes sowie der Umfang, der vom Be-strahlungsger\u00e4t erfasst werden solle. Der Fokus des Bestrahlungsger\u00e4tes liege \u00fcblicherweise zwischen Strahlungsquelle und dem K\u00f6rper des Patienten. Da-durch ergebe sich eine divergente Strahlung, die je nach den Abmessungen des K\u00f6rpers des Patienten eine mehr oder weniger gro\u00dfe Fl\u00e4che auf der Haut abdecke. Mit Hilfe einer entsprechenden Markierung k\u00f6nne erreicht werden, dass diese Fl\u00e4che verkleinert werde.<\/p>\n<p>Zur entsprechenden Ausrichtung des Patienten im Hinblick auf das Bestrah-lungsger\u00e4t sei es notwendig, die Lage des zu bestrahlenden Punktes anzuzei-gen bzw. zu markieren. Es sei bekannt, mit Hilfe von in einem Bestrahlungs-raum fest angeordneten Linienlasersystemen den Patienten auf einer Liege in eine pr\u00e4zise Lage zu bringen, bevor er in das Bestrahlungsger\u00e4t gefahren werde.<\/p>\n<p>Aus der EP-A-0 480 035, so das Klagepatent weiter, sei eine Vorrichtung be-kannt, bei der oberhalb eines auf einer Liege liegenden Patienten ein erster Projektor und seitlich neben der Liege ein zweiter und dritter Projektor angeordnet seien. Der erste Projektor sei quer zur K\u00f6rperachse horizontal verstellbar. Die beiden anderen Projektoren seien in der H\u00f6he verstellbar. Alle Projektoren w\u00fcrden ein Lichtkreuz auf dem Patientenk\u00f6rper erzeugen und w\u00fcrden mit Hilfe numerisch gesteuerter Antriebe bewegt. Die Steuerung erfolge \u00fcber eine Positioniersteuervorrichtung, welche aus vom Computertomographen ermittelten Daten die Position bestimme, in welche die Markierungen gefahren w\u00fcrden. Die Markierungen w\u00fcrden ein zu bestrahlendes Gesicht anzeigen, das zuvor im Computertomographen ermittelt und im Hinblick auf die Koordinaten bestimmt worden sei.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung zur Positionierung und Markierung eines Patienten mit Hilfe eines Computertomographen zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, die durch eine Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Positionierung und Markierung eines Patienten an Diagnoseger\u00e4ten vor oder nach der Durchleuchtung in einem Com-putertomographen;<\/p>\n<p>2. die Vorrichtung weist Projektoren (10, 12, 22, 26) auf,<\/p>\n<p>2.1. die als Linienlaser ausgebildet sind;<\/p>\n<p>2.2. mittels numerisch gesteuerter Antriebe angetrieben sind und<\/p>\n<p>2.3. eine Lichtmarkierung auf dem K\u00f6rper des Patienten erzeugen;<\/p>\n<p>2.4. ein Projektor ist<\/p>\n<p>2.4.1. oberhalb des auf einer verfahrbaren Liege gelagerten Patienten angeordnet<\/p>\n<p>2.4.2. und quer zur K\u00f6rperachse verstellbar.<\/p>\n<p>3. zwei Linienlaser (10, 12)<\/p>\n<p>3.1. sind oberhalb des auf einer verfahrenbaren Liege gelagerten Patienten angeordnet;<\/p>\n<p>3.2. einer dieser Linienlaser (10, 12) projiziert eine Sagittallinie (20) und der andere eine Transversallinie (18) auf den Patientenk\u00f6rper;<\/p>\n<p>3.3. die Linienlaser (10, 12) sind quer zur erzeugten Linie (18, 20) verstellbar;<\/p>\n<p>4. jeweils ein Projektor (22, 26)<\/p>\n<p>4.1. ist auf jeder Seite des Patienten angeordnet,<\/p>\n<p>4.2. projiziert seitliche Linien (28, 30) auf den Patientenk\u00f6rper und<\/p>\n<p>4.3. ist in der H\u00f6he verstellbar;<\/p>\n<p>5. die Vorrichtung weist eine Positioniersteuervorrichtung f\u00fcr die An-triebe auf;<\/p>\n<p>6. die Vorrichtung weist ein Eingabeger\u00e4t (32) f\u00fcr die Positioniersteuervorrichtung zwecks Eingabe von Koordinaten auf;<\/p>\n<p>6.1. die Koordinaten betreffen die Lage und die Ausdehnung eines zu bestrahlenden Gebiets;<\/p>\n<p>6.2. die Koordinaten werden vom Computertomographen ermittelt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents allein mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt, bei den angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen seien die Laser zur Erzeugung der Sagittallinie und der Transver-sallinie nicht oberhalb der den Patienten aufnehmenden Liege, sondern seitlich versetzt zu dieser angeordnet. Die Sagittallinie und die Transversallinie w\u00fcrden von der Seite auf den Patienten projiziert und dann durch die K\u00f6rperform des Patienten so umgelenkt, dass der gesamte K\u00f6rperumfang bis auf den auf der Liege aufliegenden und damit nicht zug\u00e4nglichen Bereich bestrahlt werde. Es ergebe sich somit eine andere Bestrahlungsrichtung als nach dem Klagepatent, bei welchem die Sagittallinie und die Transversallinie von oben (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt) auf den K\u00f6rper des Patienten projiziert w\u00fcrden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden Sagittal- und Transversallinie demgegen\u00fcber horizontal von der Seite auf den Patienten aufgebracht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt diese Gestaltung der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>Dass die der Projizierung der Sagittal- und Transversallinie dienenden Projektoren bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen oberhalb des auf der Liege befindlichen Patienten angeordnet sind, l\u00e4sst sich unmittelbar der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 vorgelegten Zeichnung entnehmen, welche hinsichtlich der Anordnung der Projektoren der Darstellung auf der Internetseite der Beklagten entspricht. Eine Anordnung der Projektoren bzw. Linearlaser (vertikal) \u00fcber dem Patienten ist f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents demgegen\u00fcber nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 verlangt nach seinem Wortlaut zun\u00e4chst nur, dass ein Pro-jektor oberhalb des auf einer verfahrbaren Liege gelagerten Patienten angeordnet und quer zur K\u00f6rperachse verstellbar sein soll (Merkmalsgruppe 2.4.). Einen Hinweis darauf, dass sich der Projektor (vertikal) \u00fcber dem Patienten befinden soll, entnimmt der Fachmann dem nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr nach der Formulierung des Patentanspruchs, dass der quer zur K\u00f6rperachse verstellbare Projektor, bezogen auf den auf der Liege befindlichen Patienten, h\u00f6her angeordnet sein soll.<\/p>\n<p>Korrespondierend dazu verlangt die Merkmalsgruppe 3 weiter, dass zwei Li-nienlaser (10, 12) oberhalb des auf einer verfahrbaren Liege gelagerten Pati-enten angeordnet sein sollen, die geeignet sind, eine Sagittal- bzw. eine Transversallinie zu erzeugen, wobei die Linienlaser quer zur (durch sie jeweils erzeugten) Linie verstellbar sein sollen. Auch insoweit verlangt Patentanspruch 1 nach seiner Formulierung somit nicht, dass die Laser (vertikal) \u00fcber dem Patienten angeordnet sein sollen.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist vielmehr klar, dass der Projektor bzw. die Linienlaser des-halb oberhalb des Patienten angeordnet sein sollen, weil durch sie \u2013 anders als durch die seitliche Linien auf den Patientenk\u00f6rper projizierenden seitlichen Projektoren \u2013 eine Sagittal- und eine Transversallinie auf den Patientenk\u00f6rper projiziert werden sollen. Wie der Fachmann der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents entnimmt, sollen sich die Strahlenebenen in einem Punkt eines orthogonalen Koordinatensystems schneiden, damit m\u00f6glichst das Zentrum des zu bestrahlenden Gebietes mit dem Isozentrum des Bestrahlungsgebietes in Einklang gebracht wird (vgl. Anlage K 1, Sp. 2, Z. 2, Z. 30 \u2013 39). Dass es daf\u00fcr unter funktionalen Gesichtspunkten zwingend erforderlich ist, einen Projektor bzw. die Linienlaser (10, 12) unmittelbar \u00fcber dem Patienten anzuordnen, ist nicht erkennbar. Vielmehr erh\u00e4lt der Fachmann eine Best\u00e4tigung daf\u00fcr, dass es f\u00fcr eine Verwirklichung des Klagepatents ausreicht, dass die Linienlaser h\u00f6her als der Patient angeordnet sind, in Sp. 2, Z. 20-23 der Patentbeschreibung, wonach vorzugsweise zwei Linienlaser f\u00fcr die Erzeugung einer gemeinsamen Transversallinie verwendet werden sollen, die ann\u00e4hernd um den K\u00f6rper heruml\u00e4uft (vgl. auch Anlage K 1, Sp. 3, Z. 35 \u2013 38).<\/p>\n<p>Soweit man demgegen\u00fcber \u2013 nicht zwingend \u2013 Figur 1 entnehmen will, dass dort die Linienlaser (10, 12) unmittelbar vertikal \u00fcber dem Patienten angeordnet sind, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Auch der in der Klagepatentschrift zitierte Stand der Technik rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass das Kla-gepatent auch insoweit davon spricht, dass in der EP-A-0 480 035 ein Projektor oberhalb eines auf einer Liege befindlichen Patienten angeordnet ist, wobei sich der Projektor in Figur 2 dieser Schrift auch unmittelbar vertikal \u00fcber dem Patienten befindet. Daf\u00fcr, dass unter dem Begriff \u201eoberhalb\u201c ausschlie\u00dflich eine derartige technische Gestaltung fallen soll, bietet die Klagepatentschrift jedoch keinen Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Weil vorliegend durch die Kl\u00e4gerin lediglich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents geltend gemacht wird, ist f\u00fcr den durch die Beklagte erhobe-nen Formsteineinwand kein Raum (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverlet-zung, 5. Auflage, Rz. 60).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlas-sung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerbli-chen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten auch deren au\u00dfergerichtliche Kosten der Abmahnung zu ersetzen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw.<br \/>\n\u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verwirkt, \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnspr\u00fcche wegen Patentverletzung k\u00f6nnen verwirkt sein, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Bei der Verwirkung sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabh\u00e4ngig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umst\u00e4nde des Falls m\u00fcssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gl\u00e4ubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Nach der insbesondere zum Kennzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die f\u00fcr das Patentrecht entsprechend gilt, ist beim Umstandsmoment zu unterscheiden zwischen dem Unterlassungsanspruch und Ersatzanspr\u00fcchen, insbesondere Schadensersatzanspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>Beim Unterlassungsanspruch kommt eine Verwirkung in Betracht, wenn der Rechtsinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum unt\u00e4tig geblieben ist, obwohl er den Versto\u00df gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung sei-ner Interessen kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (vgl. etwa BGH, GRUR 1981, 60; GRUR 1985, 72 \u2013 Consilia; GRUR 1989, 449 &#8211; Maritim). Demgegen\u00fcber setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs keinen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand voraus, wie er f\u00fcr die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist, sondern nur, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstands im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis f\u00fcr die k\u00fcnftige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung des Verletzers, wie er f\u00fcr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, gen\u00fcgt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gl\u00e4ubiger (mehr) leisten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Andererseits k\u00f6nnen an die Schutzw\u00fcrdigkeit des Vertrauens des Schuldners auf diese Leistungsfreiheit je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auch h\u00f6here Anforderungen zu stellen sein als beim Unterlassungsanspruch. Denn auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist stets noch unter Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, ob es dem Verletzer zugemutet werden kann, den Anspr\u00fcchen des Patentinhabers gleichwohl nachzukommen (Klauer\/M\u00f6hring\/Hesse, \u00a7 47 Rz. 84). Entsprechend wird im patentrechtlichen Schrifttum hervorgehoben, dass F\u00e4lle denkbar seien, in denen es zwar nicht gerechtfertigt erscheint, den Verletzer, der auf den Vertrauenstatbestand gest\u00fctzt einen Besitzstand erworben hat, zur Unterlassung zu verpflichten, es aber wohl in Betracht kommt, ihm die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich aufzuerlegen (Klauer\/ M\u00f6hring\/Hesse, \u00a7 47 Rz. 84; Reimer\/Nastelski, \u00a7 47 Rz. 93; Klaka, GRUR 1978, 70, 73). In diesem Umfang verdienen auch die vorzitierten Stimmen Billigung, die bei Verwirkung weiterer Anspr\u00fcche einen Bereicherungsausgleich gew\u00e4hren wollen (vgl. BGH GRUR 2001, 323, 325 f. \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<br \/>\n.<br \/>\n2.<br \/>\nDavon ausgehend sind die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch kommt eine Verwirkung bereits deshalb nicht in Betracht, weil jede erneute Verletzungshandlung einen eigenen Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet, so dass die f\u00fcr die Beurteilung des Zeitmoments ma\u00dfgebliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt, und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nach wie vor vertrieben werden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1384).<\/p>\n<p>Davon abgesehen liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung aber auch im \u00dcbrigen nicht vor. Wie dem Anlagenkonvolut B 1 zu entnehmen ist, bezog sich die Abmahnung auf ein Laserpositionierungssystem \u201eAZ 92 AS V5\u201c. Dass dieses mit den hier angegriffenen Systemen \u201eB\u201c und \u201eC\u201c identisch ist, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Zudem tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin weiter vor, dass sich die Abmahnungen aus den Jahren 2004 und 2005 auf einen Vertrieb \u00fcber die E F GmbH (i. Gr.) bezogen. Dies steht im Einklang mit dem im Rahmen des Anlagenkonvoluts B 1 vorgelegten Klageentwurf. Demgegen\u00fcber wendet sich die Kl\u00e4gerin nun gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte selbst, die, wie sie einr\u00e4umt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nunmehr (auch) \u00fcber ihre erst 2009 geschaltete Internetseite selbst vertreibt, wobei sie nach den kl\u00e4gerischen Abmahnungen ihre Vertriebsaktivit\u00e4t intensivierte. Die E F GmbH (i. Gr.) hat demgegen\u00fcber ihren Vertrieb eingestellt. Der Klage liegt somit ein gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Abmahnungen unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin bereits seit Langem Kenntnis des eigenen Vertriebs der Beklagten, insbesondere \u00fcber deren Internetseite, hatte, sind demgegen\u00fcber weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, weshalb die Beklagte auf der Grundlage der sich auf den Vertrieb durch die E F GmbH (i. Gr.) beziehenden Abmahnungen darauf vertrauen k\u00f6nnen sollte, sie k\u00f6nne ihren eigenen Vertrieb \u00fcber weitere Kan\u00e4le, insbesondere ihre Internetseite, intensivieren.<\/p>\n<p>Soweit die Verwirkung in Bezug auf den Unterlassungsanspruch schlie\u00dflich auch einen wertvollen Besitzstand voraussetzt (vgl. BGH GRUR 2001, 323, 325 \u2013 Temperaturw\u00e4chter), l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten eine entsprechende Feststellung nicht zu.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen besteht f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung kann zun\u00e4chst nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Beklagte die Nichtigkeitsklage erst zeitgleich mit der Duplik und damit erst so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsprozess erhoben hat, dass der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich war. Zudem beruft sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Nichtigkeitsklage im Wesentlichen auf, teilweise auch nur in englischer Sprache vorgelegte, Schriften, die bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens waren, was einer Aussetzung ebenfalls entgegensteht (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1401 und 1403). Einzige, noch nicht im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigte Schrift ist die lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Erl\u00e4uterung vorgelegte US 4,293,771 (Anlage K 4 im Nichtigkeitsverfahren), hinsichtlich derer aber bereits nicht hinreichend vorgetragen ist, weshalb der Fachmann diese mit der US 4,242,587 (Anlage K 2 im Nichtigkeitsverfahren) kombinieren sollte.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1909 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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