{"id":2516,"date":"2012-07-26T17:00:27","date_gmt":"2012-07-26T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2516"},"modified":"2016-04-25T13:10:04","modified_gmt":"2016-04-25T13:10:04","slug":"4a-o-2612-federbeinhebel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2516","title":{"rendered":"4a O 26\/12 &#8211; Federbeinhebel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1907<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 26\/12<!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.602,&#8211; \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten Zahlungsanspr\u00fcche im Zusammenhang mit einem von ihr behaupteten Versto\u00df gegen eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung geltend. Dieser Vereinbarung liegen das deutsche Patent 10 2008 040 XXX B4 (Klagepatent) und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 001029XXX (Klagegeschmacksmuster) zugrunde, deren Inhaber Herr Michael A, einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 05.08.2008 angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 02.12.2010. Das Klagepatent steht in Kraft. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung (1) zum Entkoppeln eines sich mit einer Kraftfahrzeugkomponente mittels einer Gelenkverbindung (18) im Eingriff befindenden Querlenkers (10), mit:<br \/>\neinem Hebel (21), welcher einen Endabschnitt (28) zum Abst\u00fctzen des Hebels (21) an einem zugeordneten Abschnitt des zu entkoppelnden Querlenkers (10) und einen Griffabschnitt (29) zur Handhabung der Vorrichtung (1) aufweist;<br \/>\neiner Befestigungsplatte (24), welcher an dem Hebel (21) angeformt ist; und<br \/>\neinem Eingreifelement (22), welches f\u00fcr einen an einen Bauraum optimal angepassten Eingriff an dem zu entkoppelnden Querlenker (10) an einer passenden Position an der Befestigungsplatte (24) arretierbar ist.<\/p>\n<p>Eine schematische Schnittdarstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels ist nachstehend wiedergegeben.<br \/>\nDas Klagegeschmacksmuster wurde am 28.10.2008 angemeldet und im Register eingetragen und die Eintragung am 16.12.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagegeschmacksmuster betrifft einen Achshebel und ist nachstehend wiedergegeben:<br \/>\nDer Inhaber der Klageschutzrechte, Herr Michael A, r\u00e4umte mit einer von ihm und der Kl\u00e4gerin am 26.08.2011 unterzeichneten Lizenzvereinbarung und Abtretungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin eine einfache Herstellungs- und Vertriebslizenz am Klagepatent ein. Weiterhin trat er der Kl\u00e4gerin alle gegen die Beklagten zustehenden Anspr\u00fcche aufgrund einer Verletzung des Klagepatents r\u00fcckwirkend ab. Zudem erm\u00e4chtigte er die Kl\u00e4gerin, die ihm aus dem Klagepatent zustehenden Anspr\u00fcche gegen die Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.<br \/>\nDie Beklagte vertreibt \u00fcber das Internet Handelswaren. Dabei ist sie als Weiterverk\u00e4ufer von Herstellern und Gro\u00dfh\u00e4ndlern t\u00e4tig, darunter auch der B GmbH, einem franz\u00f6sisch-amerikanischen Unternehmen, das Standard- und Spezialwerkzeuge herstellt und anbietet. Unter anderem bot die Kl\u00e4gerin auf der Website <a title=\"www.C-D.de\" href=\"http:\/\/www.c-d.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.C-D.de<\/span><\/a> aus dem Online-Katalog der B GmbH einen Hebel zum einfachen Ausbau von E-Federbeinen an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nachstehend wiedergegeben:<br \/>\nMit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 26.08.2011 machte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte, gest\u00fctzt auf die beiden Klageschutzrechte, Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen geltend und forderte sie entsprechend zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum 01.09.2011 auf. Nachdem der Kl\u00e4gerin die zun\u00e4chst abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten inhaltlich nicht ausreichte, gab die Beklagte schlie\u00dflich eine am 01.09.2011 unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab, die der Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2011 \u00fcbermittelt wurde.<br \/>\nMit der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung verpflichtete sich die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung f\u00e4lligen, von der Kl\u00e4gerin nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, Vorrichtungen im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Achshebel im Sinne gem\u00e4\u00df dem Klagegeschmacksmuster anzubieten und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen bzw. einzuf\u00fchren und\/oder auszuf\u00fchren. Wegen der Einzelheiten der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin nahm die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung mit Schreiben vom 12.09.2011 an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte in der Folgezeit fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Webseite <a title=\"www.F.de\" href=\"http:\/\/www.f.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.F.de<\/span><\/a> weiterhin beworben wurde. Die Beklagte hatte die Anzeige bereits am 14.05.2011 bei F f\u00fcr einen Monat eingestellt. Die Anzeige wurde aufgrund der entsprechenden Software-Einstellungen erneut am 24.08.2011 f\u00fcr einen weiteren Monat bis zum 24.09.2011 automatisiert eingestellt.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2011 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf das F-Angebot hin und schlug ihr zur endg\u00fcltigen Beilegung der Auseinandersetzung vor, dass die Beklagte die durch die Einschaltung der Rechts- und Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in H\u00f6he von jeweils einer 1,5-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 100.000,&#8211; \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale \u00fcbernehme und eine Vertragsstrafe von 2.500,&#8211; \u20ac zahle. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen. Das Angebot der Kl\u00e4gerin wurde von der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Vertragsstrafe in H\u00f6he von 2.500,&#8211; \u20ac verwirkt habe. Sie bestreitet in dieser Hinsicht mit Nichtwissen, dass die Beklagte die Firma F aufgefordert habe, das Angebot zu beenden. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Angebot selbst, das dann nur noch als \u201ebeendetes Angebot\u201c abrufbar gewesen w\u00e4re. Die Vertragsstrafe von 2.500,&#8211; \u20ac sei auch angemessen, da es sich bei der Beklagten nicht um einen Kleinsth\u00e4ndler handele, sondern um einen offiziellen Vertriebspartner der Firma B.<br \/>\nZu den Anspr\u00fcchen auf Erstattung von Anwaltskosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die Abmahnung der Beklagten nicht im Rahmen eines Massengesch\u00e4fts erfolgt sei. Sie sei allein gegen den weiteren Anbieter von B-Produkten, die G H I GmbH, vorgegangen. Weitere Anbieter von B-Produkten seien nicht abgemahnt worden. Ebenso wenig sei zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Anw\u00e4lten eine Abrede \u00fcber Verg\u00fctungsanspr\u00fcche dergestalt getroffen worden, dass anwaltliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nur f\u00fcr den Fall geltend gemacht werden k\u00f6nnten, dass diese von der Beklagten tats\u00e4chlich erlangt worden seien. Die Kl\u00e4gerin habe die Verletzungshandlung eigenst\u00e4ndig recherchiert und anschlie\u00dfend ihren Rechts- und Patentanw\u00e4lten den Auftrag zum T\u00e4tigwerden erteilt. Nichts anderes ergebe ich auch aus der am 25.08.2011 unterzeichneten Vollmacht, da diese erst nach dem ersten Entdecken eines Versto\u00dfes Ende Mai 2011 und dem erteilten Auftrag unterzeichnet worden sei. Die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe sei auch erforderlich gewesen, weil die Kl\u00e4gerin keine eigene Rechtsabteilung aufweise. Insbesondere sei die Hinzuziehung von Patentanwalt Peckmann erforderlich gewesen, da dieser das Erteilungsverfahren betreut habe und im Rahmen der beauftragten Abmahnung auch die Schutzf\u00e4higkeit des Schutzrechts habe bewerten k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich habe der mitwirkende Patentanwalt Peckmann nicht nur im Rahmen der Telefonkonferenz mit der Kl\u00e4gerin an der Entscheidung mitgewirkt, ob eine Abmahnung ausgesprochen werden solle, sondern auch das Abmahnschreiben kontrolliert und mit der Kl\u00e4gerin und den mitwirkenden Rechtsanw\u00e4lten besprochen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den f\u00fcr die Anwaltskosten zugrundegelegten Streitwert von 100.000,&#8211; \u20ac f\u00fcr angemessen. Dazu tr\u00e4gt sie vor, dass sie mit den streitigen Produkten Ums\u00e4tze im sechsstelligen Bereich pro Jahr erziele. Im Jahr 2010 sei ein Umsatz von 300.000,&#8211; \u20ac erzielt worden. Im Jahr 2011 von fast 300.000,&#8211; \u20ac. Weiterhin sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent noch eine sehr lange Laufzeit habe. Vor diesem Hintergrund sei ein Streitwert von 100.000,&#8211; \u20ac als niedrig anzusehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 6.602,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2011 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 209,30 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise, der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte meint, ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehe weder dem Grunde noch der H\u00f6he nach. Sie behauptet, an die Firma F eine E-Mail verschickt zu haben, um das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot zur\u00fcckzuziehen. Aus ihrer Sicht sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daher nicht mehr bestellbar und auch nicht mehr online verf\u00fcgbar gewesen. Sie meint, sie habe alles Erforderliche getan, um das Angebot aus dem Verkehr zu nehmen. Sie gehe aber davon aus, dass bei F eine Anweisung vor L\u00f6schung des Artikels nicht ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, weil dort auch nach Ablauf eines Angebotes die entsprechenden Artikel grunds\u00e4tzlich noch ausgedruckt werden k\u00f6nnten. Eine von F automatisiert verschickte Information, dass die Angebotsseite gel\u00f6scht worden sei, sei von einer Mitarbeiterin der Beklagten gel\u00f6scht worden. Weitere Anfragen bei F oder beim Provider des Servers der Beklagten hinsichtlich der L\u00f6schung des umstrittenen Internetauftritts seien erfolglos geblieben. Ungeachtet dessen handele es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Angebot jedoch lediglich um eine \u201einvitatio ad offerendum\u201c und nicht um ein nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung erneut abgegebenes Angebot oder die Aufrechterhaltung eines solchen Angebotes. Dar\u00fcber hinaus sei die H\u00f6he der Vertragsstrafe in Anbetracht des Wertes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einerseits und der Tatsache, dass ihr \u2013 der Beklagten \u2013 eine Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich gewesen sei, andererseits unangemessen. Zudem k\u00f6nne der Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlich entstandenen Kosten f\u00fcr die rechts- und patentanwaltliche Hilfe habe. Die Beklagte bestreitet die Zahlung von Patentanwaltsgeb\u00fchren durch die Kl\u00e4gerin und tr\u00e4gt dazu vor: Da die Abmahnung der Beklagten im Rahmen eines Massengesch\u00e4fts erfolgt sei, k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin patentanwaltliche Honoraranspr\u00fcche noch nicht beglichen habe, weil bei Massenabmahnungen regelm\u00e4\u00dfig nur solche Geb\u00fchrenanspr\u00fcche vom Mandanten tats\u00e4chlich gezahlt werden m\u00fcssten, die im Rahmen des Abmahnverfahrens auch eingetrieben werden konnten. Insofern sei die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr einen Freistellungsanspruch nicht aktivlegitimiert. Gleiches gelte f\u00fcr die Geltendmachung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dar\u00fcber hinaus seien diese Kosten nicht erforderlich gewesen. Eine T\u00e4tigkeit der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Beklagten habe vorgerichtlich nicht stattgefunden. Eine T\u00e4tigkeit der Patentanw\u00e4lte habe bereits vor dem 03.06.2011 im Zusammenhang mit Angeboten der Firma B GmbH stattgefunden. Gegen\u00fcber der Beklagten w\u00fcrden jedoch T\u00e4tigkeiten aus einem Zeitraum vom 25.08.2011 bis 09.02.2012 geltend gemacht. F\u00fcr diese Auffassung spreche auch, dass eine identische Rechnung f\u00fcr eine patentanwaltliche T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der G H J GmbH geltend gemacht werde. Vor dem Hintergrund der Spezialisierung der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin habe es zudem keinen Anlass f\u00fcr die Einschaltung von Patentanw\u00e4lten gegeben. Aber auch eine Beauftragung der Prozessbevollm\u00e4chtigten sei nicht erforderlich gewesen, da es ausreichend gewesen w\u00e4re, die B GmbH zu zwingen, ihre Vertriebspartner zu informieren, oder diese Vertriebspartner, soweit sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbieten, mit einem Musterschreiben abzumahnen. Noch einfacher w\u00e4re es sogar gewesen, eine entsprechende Mitteilung an die jeweilige Internetplattform der Vertriebspartner zu verschicken. Dies w\u00e4re der Kl\u00e4gerin auch ohne rechtsanwaltliche Hilfe m\u00f6glich gewesen, da sie \u00fcber eine eigene Rechtsabteilung verf\u00fcge. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Abmahnungen im Rahmen des Massengesch\u00e4fts mit R\u00fccksprache mit der Kl\u00e4gerin erfolgt seien, sondern vielmehr auf Initiative der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint weiterhin, dass ein Gegenstandswert von 100.000,&#8211; \u20ac \u00fcbersetzt sei. Sie selbst habe w\u00e4hrend des gesamten Angebotszeitraums keine einzige angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkaufen k\u00f6nnen. Auch die B GmbH habe das Produkt deutschlandweit nur im einstelligen Bereich vertreiben k\u00f6nnen. Da es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Spezialwerkzeug handele, k\u00f6nne der Streitwert lediglich im drei- bis vierstelligen Bereich liegen. Ebenso sei eine 1,5-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr \u00fcberh\u00f6ht, weil die Angelegenheit weder umfangeich noch schwierig gewesen sei. Es habe sich um eine T\u00e4tigkeit im Rahmen eines Massenverfahrens gehandelt. Zudem sei die eigentliche T\u00e4tigkeit bereits im Mai 2011 im Rahmen der Auseinandersetzung mit der B GmbH angefallen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.500,&#8211; \u20ac aus \u00a7 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 01.09.2011.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht eine wirksame Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dem mit der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung eingegangenen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt. Sie hat Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 1a und 1b der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung auf der Internetseite <a title=\"www.F.de\" href=\"http:\/\/www.f.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.F.de<\/span><\/a> auch noch nach Abschluss der Vereinbarung angeboten.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Vorrichtung im Sinne von Ziffer 1a und 1b der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung handelt. Die Beklagte stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei der Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Internetseite <a title=\"www.F.de\" href=\"http:\/\/www.f.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.F.de<\/span><\/a> um ein Angebot im Sinne der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung gehandelt habe und sie f\u00fcr ein solches Angebot ein Verschulden treffe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unter einem Anbieten nicht nur ein Angebot im Rechtssinne zu verstehen, sondern jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt. Es gen\u00fcgt jede Art des Anbietens, sodass Dritte Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen, z.B. die Anpreisung in der Werbung oder Anzeigen (Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage: \u00a7 9 Rdnr. 51 f). Diese Definition gilt f\u00fcr das Patentrecht ebenso wie f\u00fcr das Geschmacksmusterrecht. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagten dem Begriff Anbieten in der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung einen anderen als den gesetzlichen Bedeutungsgehalt beimessen wollten. Vor diesem Hintergrund stellt die Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Internetseite <a title=\"www.F.de\" href=\"http:\/\/www.f.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.F.de<\/span><\/a> ein Anbieten im Sinne der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung dar, weil nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild der Anzeige die angesprochenen Verkehrskreise noch bis zum 24. September 2011 die Gelegenheit hatten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu erwerben. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Werbung bereits vor Abschluss der Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung geschaltet worden sei. Durch die Vereinbarung ist die Beklagte verpflichtet, jegliches Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu unterlassen. Dazu geh\u00f6rt es auch, bereits bestehende Angebotshandlungen zu beenden und zu entfernen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte behauptet, an die Firma F eine E-Mail verschickt zu haben, mit der sie das Angebot zur\u00fcckgezogen habe, ist sie \u2013 selbst wenn eine solche E-Mail tats\u00e4chlich erfolgte \u2013 ihrer Unterlassungsverpflichtung nicht zur Gen\u00fcge nachgekommen. Durch die Vorlage der Anlage K12 hat die Kl\u00e4gerin belegt, dass das Angebot weiterhin abrufbar und verf\u00fcgbar war, sodass potentielle Abnehmer noch weitere drei Tage Angebote auf \u00dcberlassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten abgeben k\u00f6nnen. Wie die Beklagte vor diesem Hintergrund zu der Auffassung gelangt, dass der Artikel nicht mehr bestellbar und auch nicht mehr online verf\u00fcgbar gewesen sei, erschlie\u00dft sich nicht. Sie war insofern jedenfalls verpflichtet zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Fa. F der E-Mail der Beklagten nachgekommen ist und das Angebot beendete. Die Beklagte h\u00e4tte dann ohne Weiteres feststellen k\u00f6nnen, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot weiterhin fortbesteht. Es w\u00e4re dann auch Gelegenheit gewesen, die Fa. F erneut aufzufordern, das Angebot zu beenden und aus dem Internet zu nehmen. Der Vortrag der Beklagten, vor der L\u00f6schung eines Artikels k\u00f6nne eine solche Anweisung nicht ausgef\u00fchrt werden, weil die Angebote auch nach ihrem Ablauf noch ausgedruckt werden k\u00f6nnten, ist eine blo\u00dfe Vermutung der Beklagten. Zudem w\u00e4re es der Beklagten ein Leichtes gewesen, unter Behauptung einer Markenrechtsverletzung eine begr\u00fcndete Mitteilung an die Firma F zu verschicken, um das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sofort aus dem Sortiment zu nehmen.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist auch ein Verschulden vorzuwerfen. Insofern hat sie Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten; fahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst, \u00a7 276 Abs. 2 BGB. Bei der Beklagten handelt es sich um ein am Markt t\u00e4tiges Handelsunternehmen. Auch wenn ihr Schwerpunkt urspr\u00fcnglich im Bereich des Bergsports liegt und sie sich erst k\u00fcrzlich ein weiteres Standbein im Bereich des Vertriebs von Werkzeugen durch den Aufbau einer Gesch\u00e4ftsbeziehung zur B GmbH geschaffen hatte, h\u00e4tte die Beklagte ohne Weiteres erkennen k\u00f6nnen, dass der Fortbestand des streitgegenst\u00e4ndlichen Angebots auf der Website <a title=\"www.F.de\" href=\"http:\/\/www.f.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.F.de<\/span><\/a> gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung verst\u00f6\u00dft. Bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt h\u00e4tte die Beklagte es auch nicht bei der von ihr behaupteten einmaligen E-Mail an die Firma F zur L\u00f6schung des Angebots bewenden lassen d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte weiterhin daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, dass das Angebot aus dem Internet genommen wird, nachdem sie festgestellt hatte, dass die erste E-Mail erfolglos geblieben war. Da es sich insofern um von der Beklagten zu erf\u00fcllende Sorgfaltspflichten handelt, kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Kl\u00e4gerin ein Leichtes gewesen w\u00e4re, mittels einer einfachen Mitteilung an die Firma F das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot zur L\u00f6schung zu bringen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Vertragsstrafe von 2.500,&#8211; \u20ac entspricht der Billigkeit. Gem\u00e4\u00df Ziffer 1 der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung darf die Vertragsstrafe von der Kl\u00e4gerin nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Dieses Ermessen hat die Kl\u00e4gerin dahingehend ausge\u00fcbt, dass sie die Vertragsstrafe auf 2.500,&#8211; \u20ac festgesetzt hat. Dagegen bestehen seitens der Kammer keine Bedenken. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren F\u00e4llen \u00dcblichen im Zeitpunkt der Aus\u00fcbung des Bestimmungsrechts festzustellen (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Auflage: \u00a7 315 Rdnr. 10). F\u00fcr die Billigkeit der Strafe sind vor allem die Schwere und das Ausma\u00df der Zuwiderhandlung und das Verschulden des Verletzers entscheidend. Dar\u00fcber hinaus ist die Funktion der Vertragsstrafe als Druck- und Sicherungsmittel, also das Interesse des Gl\u00e4ubigers an der Verhinderung der verbotenen Handlung, zu ber\u00fccksichtigen (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Auflage: \u00a7 343 Rdnr. 6). Vor diesem Hintergrund ist von Bedeutung, dass mit der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung die Rechte sowohl aus dem kl\u00e4gerischen Gebrauchsmuster als auch aus dem Geschmacksmuster der Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzt werden sollten und die Beklagte mit ihrer Werbung gegen beide Unterlassungsverpflichtungen versto\u00dfen hat. Selbst wenn auf das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot hin keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkauft wurde und die Beklagte dazu auch subjektiv nicht in der Lage war, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass bereits durch ein solches Angebot die Preise der Kl\u00e4gerin unter Druck geraten k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin hat insofern unbestritten vorgetragen, dass sie regelm\u00e4\u00dfig von Kunden und m\u00f6glichen Kunden darauf angesprochen werde, dass die von ihr angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform anderswo doch deutlich g\u00fcnstiger zu haben sei. Damit eine Vertragsstrafe in einem solchen Fall \u00fcberhaupt noch einen Sicherungseffekt hat, kann einer Vertragsstrafe von 2.500,&#8211; \u20ac im vorliegenden Fall die Billigkeit nicht abgesprochen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 2.500,&#8211; \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB. Dieser besteht jedoch erst seit Rechtsh\u00e4ngigkeit, also dem 29.02.2012, weil ein fr\u00fcherer Verzugsbeginn nicht dargelegt worden ist. Das Schreiben vom 21.09.2011 stellt keine Mahnung im Sinne von \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500,&#8211; \u20ac lediglich im Rahmen einer Art von Vergleichsvorschlag angeboten wurde. Eine Zahlungsaufforderung war damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 4.102,&#8211; \u20ac aus \u00a7\u00a7 638 Satz 1, 677, 670 BGB. Die mit Schreiben vom 26.08.2011 ausgesprochene Abmahnung war berechtigt. Grunds\u00e4tzlich sind die durch eine berechtigte Abmahnung entstandenen Kosten erstattungsf\u00e4hig, soweit sie erforderlich waren. Das ist vorliegend im Hinblick auf die au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten der Fall.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, dass die Abmahnung bereits nicht erforderlich gewesen sei, weil es zur Wahrung der Rechte der Kl\u00e4gerin v\u00f6llig ausreichend gewesen w\u00e4re, dass diese die B GmbH zwinge, ihre Vertriebspartner zu informieren, oder die Vertriebspartner der B GmbH mit einem Musterschreiben abzumahnen, kann dem nicht gefolgt werden. Ebenso wenig muss die Kl\u00e4gerin sich darauf verweisen lassen, durch eine Mitteilung an die jeweilige Internetplattform selbst daf\u00fcr zu sorgen, dass Patent- oder Geschmacksmuster verletzende Angebote aus dem Internet entfernt werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin unterh\u00e4lt nach ihrem Vortrag keine eigene Rechtsabteilung, die in der Lage gewesen w\u00e4re, eine Abmahnung auszusprechen. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin eine solche Rechtsabteilung unterhielte, gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ihr auch die Zust\u00e4ndigkeit daf\u00fcr \u00fcbertragen wurde, die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit des Verhaltens von Wettbewerbern zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BGH MDR 2010, 1087). Dies behauptet auch die Beklagte nicht. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abmahnung im Rahmen eines Massengesch\u00e4fts erfolgt sei. Der diesbez\u00fcgliche Vortrag beruht auf Vermutungen und pauschalen Behauptungen. Die Beklagte schlie\u00dft aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin sich bereits zuvor an die B GmbH gewandt hatte und die B GmbH eine Vielzahl von Vertriebspartnern hat, dass die Kl\u00e4gerin seit Juni 2011 im Rahmen eines Massenverfahrens eine Abmahnwelle durchf\u00fchre. F\u00fcr diese Schlussfolgerung bestehen jedoch keinerlei tats\u00e4chliche Anhaltspunkte. Die Kl\u00e4gerin hat stattdessen dargelegt, dass sie allein gegen den weiteren Anbieter von B-Produkten, die G H J GmbH, vorgegangen sei. Weitere Anbieter seien nicht abgemahnt worden. Weitere Abmahnungen hat auch die Beklagte nicht vortragen k\u00f6nnen. Daher kann auch aus der Tatsache, dass sich in der Abmahnung der Beklagten noch Textbausteine aus dem Schreiben an die G H J GmbH fanden, nicht geschlossen werden, dass eine Massenabmahnung erfolgte.<\/p>\n<p>Die Kosten der Inanspruchnahme sowohl der rechtsanwaltlichen Hilfe, als auch der patentanwaltlichen Hilfe waren erforderlich. Dies ergibt sich f\u00fcr die Beauftragung der Rechtsanw\u00e4lte durch die Kl\u00e4gerin bereits aus der Erforderlichkeit der Abmahnung, gilt aber auch f\u00fcr die Beauftragung der Patentanw\u00e4lte. Der der Abmahnung zugrundeliegende Sachverhalt stammt aus dem patent- und geschmacksmusterrechtlichen Bereich. Insbesondere im Hinblick auf die mit einem solchen Verfahren typischerweise verbundenen technischen Fragestellungen ist die Einschaltung eines Patentanwalts vorliegend als erforderlich anzusehen. Entsprechend hat auch die Kl\u00e4gerin \u2013 von der Beklagten unwidersprochen \u2013 vorgetragen, dass Patentanwalt Peckmann nicht nur die Frage der Patentverletzung bewertet habe, sondern auch die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents gepr\u00fcft habe. Es handelt sich dabei um eine typische patentanwaltliche T\u00e4tigkeit, die auch verg\u00fctungspflichtig ist. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Patentanw\u00e4lte seien au\u00dfergerichtlich nicht t\u00e4tig geworden, weil die T\u00e4tigkeit der Patentanw\u00e4lte bereits im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der B GmbH erfolgt sei. Die Tatsache, dass Patenwalt Peckmann gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin T\u00e4tigkeiten seit dem 25.08.2011 abrechnete und die Abmahnung bereits am 26.08.2011 erfolgte, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, der Patentanwalt sei nicht t\u00e4tig geworden. Denn die T\u00e4tigkeit kann auch in dieser kurzen Zeitspanne entfaltet worden sein. Im \u00dcbrigen liegt der Abmahnung der Beklagten ein anderer Sachverhalt zugrunde als ein vermeintlicher Verletzungsvorwurf gegen die B GmbH, so dass auch die weitere Beauftragung der Patentanw\u00e4lte als erforderlich anzusehen ist. Daher k\u00f6nnen die beiden T\u00e4tigkeiten auch nicht als eine Angelegenheit im Sinne des RVG angesehen werden.<\/p>\n<p>Eine 1,5-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erscheint ebenso angemessen wie der zugrundegelegte Gegenstandswert von 100.000,&#8211; \u20ac. Was die Geb\u00fchrenh\u00f6he angeht, begr\u00fcndet die Beklagte eine niedrigere Geb\u00fchr von 0,8 im Wesentlichen damit, dass es sich vorliegend um eine Abmahnung im Rahmen eines Massengesch\u00e4fts gehandelt habe. Dem kann aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden. Aber auch aus anderen Gr\u00fcnden ist eine niedrigere Geb\u00fchr nicht gerechtfertigt. Dabei ist von der 1,3 Regelgeb\u00fchr als angemessene Geb\u00fchr auszugehen. Eine h\u00f6here Geb\u00fchr von 1,3 kann regelm\u00e4\u00dfig nur dann gefordert werden, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. Nr. 2300 VV-RVG). Da allerdings die Festsetzung des Geb\u00fchrensatzes durch den Rechts- und Patentanwalt grunds\u00e4tzlich hinzunehmen ist, solange und soweit sie einen Toleranzbereich von 20 % des an sich angemessenen Satzes nicht \u00fcberschreitet (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl.: Rn 552), kann hier eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr noch als angemessen erachtet werden.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Gegenstandswertes bemisst sich regelm\u00e4\u00dfig nach dem in einem Gerichtsverfahren f\u00fcr die Gerichtsgeb\u00fchren ma\u00dfgeblichen Wert, vgl. \u00a7\u00a7 32 f RVG. Gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach billigem Ermessen festzusetzen, wenn es sich wie vorliegend um ein Verfahren nach dem Patentgesetz handelt. Dabei ist auf den Streitgegenstand abzustellen, der durch die Abmahnung festgelegt wird. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Wertfestsetzung ist das objektive wirtschaftliche Interesse, das die Abmahnende mit ihrem Anliegen verfolgt. F\u00fcr den Wert eines Unterlassungsantrags kommt es darauf an, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger oder Antragsteller bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse daran, den Schaden abzuwenden, der dem Kl\u00e4ger oder Antragsteller durch die zuk\u00fcnftig zu bef\u00fcrchtenden Patentverletzungshandlungen des Gegners droht. Es kommt als weniger auf den mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen Schaden der Partei an, sondern auf das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl.: Rn 2135 ff). Im vorliegenden Fall ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin mit ihrer Abmahnung neben Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent auch solche aus dem Klagegeschmacksmuster geltend gemacht hat. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass neben dem Unterlassungsanspruch auf Anspr\u00fcche auf Auskunft, Vernichtung und R\u00fcckruf geltend gemacht wurden und die voraussichtliche Restlaufzeit des Klagepatents bis ins Jahr 2028 reicht, kann der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert nicht als \u00fcbersetzt angesehen werden. Dass gegebenenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der B GmbH lediglich im einstelligen Bereich vertrieben wurde und die Beklagte bislang gar keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform ver\u00e4u\u00dferte hatte, f\u00e4llt demgegen\u00fcber nicht ins Gewicht. Es kommt vielmehr ma\u00dfgeblich das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Anw\u00e4lte im Hinblick auf zuk\u00fcnftig zu unterlassene Schutzrechtsverletzungen ankommt. Dieses rechtfertigt den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 100.000,00 EUR, der bei einer Gesamtschau der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde im unteren bis mittleren Bereich angesiedelt ist. Im Ergebnis belaufen sich die Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten auf zweimal 1.732,&#8211; \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von jeweils 20,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Es kann dabei wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB auch dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Abmahnung bereits bezahlt hat. Bereits vor der Zahlung hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Verm\u00f6gen belastet hat, wodurch ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages wie er im vorliegenden Fall gestellt wurde, liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und den von ihr beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lten vereinbart worden sei, nur von der Beklagten tats\u00e4chlich beigetriebene Anwaltskosten abzurechnen. Dieser Vortrag basiert allein auf der unsubstantiierten Behauptung, die Kl\u00e4gerin habe die Beklagte im Rahmen eines Massenverfahrens abgemahnt. Dem kann aus den zuvor genannten Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 4.102,&#8211; \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsbeginn ist auch in diesem Fall die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter II. Bezug genommen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Zahlung von 209,30 \u20ac. Bei dieser Forderung handelt es sich erkennbar um eine 1,3-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung der Vertragsstrafe. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber weder aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung noch aus Verzugsgesichtspunkten, \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 BGB. Die Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung enth\u00e4lt f\u00fcr einen solchen Anspruch keine Regelung. Im \u00dcbrigen ist nichts dazu vorgetragen, dass sich die Beklagte mit der Zahlung der Vertragsstrafe bereits in Verzug befand, als die Kl\u00e4gerin ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe beauftragten. Nur dann k\u00f6nnten die au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auch als Verzugsschaden geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Mangels Hauptforderung hat die Kl\u00e4gerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 209,30 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 ff. BGB.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 6.602,&#8211; \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1907 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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