{"id":2514,"date":"2012-03-29T17:00:37","date_gmt":"2012-03-29T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2514"},"modified":"2016-04-25T13:09:22","modified_gmt":"2016-04-25T13:09:22","slug":"4a-o-25810-wc-duftspuelung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2514","title":{"rendered":"4a O 258\/10 &#8211; WC-Duftsp\u00fclung III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1848<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 258\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter und zwei im Halter vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbeh\u00e4lter eine eigene Auslass\u00f6ffnung aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils 501 08 XXX.9 des europ\u00e4ischen Patents 1 334 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Vorratsbeh\u00e4lter gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt, die Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet sind, bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt, am Halter ein plattenartiges Verteilungselement vorgesehen ist, das einen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich aufweist, das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung unter Zwischenanordnung einer ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung steht und das plattenartige Verteilungselement f\u00fcr mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und unter Vorlage s\u00e4mtlicher Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. (nur die Beklagte zu 2)) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblich handelnden Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 334 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 04.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nTatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 334 XXX (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen (nur Beklagte zu 2)) und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das von der Kl\u00e4gerin \u2013 damals noch firmierend unter A KGaA \u2013 am 21.07.2001 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme deutscher Priorit\u00e4ten vom 17.11.2000 und 17.03.2001 angemeldet wurd. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 04.01.2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten zu 1) unter dem 04.10.2011 beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken. Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter (1) und zwei im Halter (1) vorgesehenen, voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern (2, 3) f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) eine eigene Auslass\u00f6ffnung (4) aufweist, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt sind und die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt,<br \/>\ndass die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet sind,<br \/>\ndass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt,<br \/>\ndass am Halter (1) ein plattenartiges Verteilungselement vorgesehen ist, das einen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich aufweist,<br \/>\ndass das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters (2, 3) \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung (4) unter Zwischenanordnung einer ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung steht und<br \/>\ndass das plattenartige Verteilungselement f\u00fcr mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3), vorzugsweise f\u00fcr alle Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gemeinsam vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der zum Gegenstand von Insbesondere-Antr\u00e4gen gemachten Unteranspr\u00fcche 6, 14 und 15 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 4) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine in Italien ans\u00e4ssige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin. Sie lieferte an die Beklagte zu 2) WC-K\u00f6rbchen, die die Beklagte zu 2) weiterver\u00e4u\u00dferte. Unter anderem erwarb die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 2) ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das sie als Anlage K 2 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zur Akte gereicht hat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2011 teilte die Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin mit, dass sie zwar anbiete, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bis zum Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiter zu vertreiben, dass davon jedoch Restbest\u00e4nde aus einer ersten Verkaufsaktion vom August 2011 ausgenommen bleiben sollten. Darauf lie\u00df sich die Kl\u00e4gerin nicht ein.<\/p>\n<p>Die konkstruktive Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht im Wesentlichen der schematischen Darstellung eines WC-K\u00f6rbchens in den Figuren 1 bis 3A der von der Beklagten zu 1) eingereichten PCT-Anmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2004\/07XXX0, auf die der Beklagten zu 1) mittlerweile das Patent EP 1 595 XXX B1 erteilt wurde. Die genannten Figuren sind nachstehend abgebildet und zeigen eine Schnittansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Figur 1), ihren Grundriss von oben (Figur 2) und ein Detail der Figur 3 (Figur 3A). Der Figur 2 ist eine fotographische Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcbergestellt, woraus die Unterschiede zwischen der schematischen Darstellung und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich sind. Die Unterschiede betreffen einen Verbindungsgang 29 zwischen den so genannten Auffangbeh\u00e4ltern 21 und einen Steg, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in zwei gleiche H\u00e4lften teilt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tritt im Gebrauchszustand \u2013 wenn der Vorratsbeh\u00e4lter auf die Hohldorne gesteckt ist \u2013 das Wirkstofffluid durch die Auslass\u00f6ffnung des Vorratsbeh\u00e4lters sowohl in den jeweiligen Hohldorn als auch durch den an diesen angesetzten Sickerkanal 35 in den \u2013 konzentrisch zum Hohldorn angeordneten \u2013 Auffangbeh\u00e4lter 21. Der jeweilige Auffangbeh\u00e4lter ist mit Aussparungen 21b versehen, die sich in Richtung Bodenplatte bis zum Niveau L1 erstrecken. Bis zu diesem Niveau f\u00fcllt sich der Auffangbeh\u00e4lter mit dem Wirkstofffluid. Dessen Viskosit\u00e4t ist so eingestellt, dass sich mit dem Erreichen des Niveaus L1 ein statisches Druckgleichgewicht einstellt und Wirkstofffluid nicht weiter nachflie\u00dft. Das Fluid tritt nicht durch die Aussparungen 21b aus dem Auffangbeh\u00e4lter 21 aus. Ebenso wenig tritt das Wirkstofffluid aufgrund seiner Viskosit\u00e4t durch den bis auf den Boden des Halters reichenden Spalt 41 aus. Bei einem Sp\u00fclvorgang tritt die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcber den Spalt F in den Auffangbeh\u00e4lter 21, um einen Teil des dort befindlichen Wirkstofffluids zu l\u00f6sen und \u00fcber die Aussparungen 21b und den Spalt 41 auszusp\u00fclen. Wirkstofffluid aus dem Vorratsbeh\u00e4lter kann nun nachflie\u00dfen, bis wieder das Niveau L1 erreicht ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das plattenartige Verteilungselement solle nach der Beschreibung des Klagepatents erfindungsgem\u00e4\u00df lediglich daf\u00fcr sorgen, dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der beiden Vorratsbeh\u00e4lter in das Sp\u00fclwasser erfolge. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne der den Auffangbeh\u00e4ltern 21 vorgelagerte Teil der Bodenplatte, aber auch die gesamte Bodenplatte unter Einschluss der Fl\u00e4che der Auffangbeh\u00e4lter 21 als Verteilungselement angesehen werden.<br \/>\nDiese Fl\u00e4che sei auch plattenartig im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Der Begriff schlie\u00dfe Erhebungen und Unterbrechungen nicht aus. Es komme vielmehr auf eine im Wesentlichen horizontale Erstreckung an, die das Verteilungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchaus habe, um zu vermeiden, dass das Wirkstoffluid ohne Vermischung mit dem Sp\u00fclwasser in das Toilettenbecke tropfe.<br \/>\nDer Beaufschlagungsbereich werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen durch den den Auffangbeh\u00e4ltern vorgelagerten Teil des Verteilungselements gebildet. Dieser werde beim Sp\u00fclvorgang ungesch\u00fctzt mit Sp\u00fclwasser beaufschlagt und \u00fcberstr\u00f6mt. Er liege an der inneren Wand des Toilettenbeckens an und sei dem Sp\u00fclwasser unmittelbar ausgesetzt. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht verlange, dass von diesem Bereich Wirkstofffluid ausgetragen werden m\u00fcsse, diene dieser Bereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausweislich der Patentanmeldung der Beklagten ausdr\u00fccklich zum Fortwaschen und Entfernen des Wirkstoffs. Es lasse sich gar nicht vermeiden, dass das Wirkstofffluid \u00fcber diesen Beaufschlagungsbereich in das Toilettenbecken gelange. Beim Sp\u00fclvorgang werde das Fluid aus dem Auffangbeh\u00e4lter 21 durch die Durchbr\u00fcche 21b zum Beaufschlagungsbereich ausgetragen und von dort mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in das Sp\u00fclbecken gesp\u00fclt. Ebenso k\u00f6nne der Bereich des Auffangbeh\u00e4lters als Beaufschlagungsbereich angesehen werden.<br \/>\nDas so verstandene Verteilungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei aufgrund des durchgehenden Bodens auch f\u00fcr die beiden Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemeinsam vorgesehen. Erforderlich sei lediglich ein gemeinsames Bauteil, nicht aber dass die Wirkstofffluide durch die auftreffende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gleichzeitig und gemeinsam abgetragen werden, dass also ein ohne Unterbrechung gestaltetes Verteilungselement vorhanden sei. Daran \u00e4ndere im \u00dcbrigen auch der Steg auf dem Verteilungselement nichts, weil dieser beim Sp\u00fclvorgang durch die einstr\u00f6mende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit ohne weiteres \u00fcberwunden werde.<br \/>\nF\u00fcr eine dauernde Verbindung zwischen Vorratsbeh\u00e4lter und Verteilungselement sei lediglich erforderlich, dass die Vorratsbeh\u00e4lter grunds\u00e4tzlich dauernd offen stehen, also kein Schlie\u00dfelement wie im Anspruch 2 des Klagepatents 1 vorgesehen sei. Die Verbindung m\u00fcsse aber nicht mit s\u00e4mtlichen Bereichen des Verteilungselements gleichzeitig gegeben sein.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch eine Zwischenanordnung auf, da ein freies Flie\u00dfen \u00fcber die Aussparungen im Auffangbeh\u00e4lter hinaus nicht erfolge. Insoweit sei die Zwischenanordnung lediglich als Gegensatz zu dem im Anspruch 2 gesch\u00fctzten positiv schlie\u00dfenden Ventil zu verstehen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Zwischenanordnung durch den Auffangbeh\u00e4lter gebildet. Sehe man die Auffangbeh\u00e4lter als Teil des Verteilungselements an, k\u00f6nnten als wesentliche Bestandteile einer solchen Zwischenanordnung auch der Sickerkanal 35 und der Bel\u00fcftungskanal 31 angesehen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie behaupten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das gel\u00f6ste Wirkstofffluid nicht erst auf der sich au\u00dferhalb der Auffangbeh\u00e4lter befindlichen Bodenplatte der Vorrichtung transportiert und sodann von dort abgetragen. Vielmehr werde das im Auffangbeh\u00e4lter gel\u00f6ste Wirkstofffluid unmittelbar in der gesamten Toilettensch\u00fcssel verteilt. Damit fehle es aber an einem Verteilungselement im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Daf\u00fcr m\u00fcsse sich Wirkstofffluid auf dem Beaufschlagungsbereich des Verteilungselements befinden, von dem es mit dem Sp\u00fclwasser weggetragen werden k\u00f6nne. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall.<br \/>\nDie Beklagten sind weiterhin der Ansicht, das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter stehe \u00fcber die Auslass\u00f6ffnungen nicht dauernd mit einem Verteilungselement in Verbindung. \u201eDauernd\u201c bedeute, dass der Fluss des Wirkstofffluids vom Vorratsbeh\u00e4lter zum plattenartigen Verteilungselement nicht unterbrochen sein d\u00fcrfe. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse sich die dauernde Verbindung sogar bis zum Beaufschlagungsbereich erstrecken. Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Wirkstofffluid nur bei jedem Sp\u00fclvorgang aus dem Auffangbeh\u00e4lter gel\u00f6st werde, ende die Verbindung zum Verteilungselement mit dem Ende des jeweiligen Sp\u00fclvorgangs.<br \/>\nSelbst wenn man die gesamte Bodenplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 sei es mit oder ohne Auffangbeh\u00e4lter 21 \u2013 als Verteilungselement ans\u00e4he, werde das Klagepatent nicht verletzt. Ein solches Verteilungselement sei nicht f\u00fcr zwei Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam vorgesehen, da es durch den Mittelsteg in zwei gleiche H\u00e4lften geteilt werde. Abgesehen davon k\u00f6nnten auch die Auffangbeh\u00e4lter nicht Teil eines Verteilungselements sein, weil sie nicht plattenartig, sondern trogartig ausgebildet seien und nicht an der Verteilungsfunktion des Verteilungselements teiln\u00e4hmen. Das Wirkstofffluid k\u00f6nne nicht \u2013 im Wege einer dauerhaften Verbindung \u2013 aus dem Auffangbeh\u00e4lter auf den Beaufschlagungsbereich der Bodenplatte flie\u00dfen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin dem Auffangbeh\u00e4lter eine Doppelfunktion als Bestandteil des Verteilungselements und eine ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung zukommen lassen wolle, \u00fcberzeuge auch das nicht, weil die Zwischenanordnung im Sinne des Klagepatentanspruchs ein gesondertes, zwischen der Auslass\u00f6ffnung und dem Verteilungselement angeordnetes Verbindungselement darstellen m\u00fcsse. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nAber auch die Auffangbeh\u00e4lter 21 k\u00f6nnten (f\u00fcr sich genommen) keine Verteilungselemente darstellen, da jedem Vorratsbeh\u00e4lter ein Auffangbeh\u00e4lter zugeordnet sei. Zudem w\u00fcrde dann auch eine das freie Flie\u00dfen verhindernde Anordnung fehlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Antrag auf Auskunft \u00fcber die Herstellungsmengen -zeiten und -preise und einen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antrag auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen (nur Beklagte zu 2)) aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken, die als \u201eWC-K\u00f6rbchen\u201c in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt ist.<\/p>\n<p>Mit Wirkstofffluiden meint die Klagepatentschrift flie\u00dff\u00e4hige, also fl\u00fcssige bis z\u00e4hfl\u00fcssige, gegebenenfalls gel- oder pastenartige, granulatartige oder anderweit sch\u00fcttf\u00e4hige Wirkstoffzubereitungen mit reinigender, desinfizierender, desodorierender, bleichender oder \u00e4hnlicher Wirkung (vgl. Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt zun\u00e4chst diversen druckschriftlichen Stand der Technik, der sich mit Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid befasst (Abs. [0003] bis [0007]). Das Wirkstofffluid befindet sich dort innerhalb eines in einem Halter fest angeordneten oder auswechselbar eingesetzten Vorratsbeh\u00e4lters mit einer bodenseitigen Auslass\u00f6ffnung. Im Hinblick auf Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid beschreibt die Klagepatentschrift ein mit dem Wirkstofffluid tr\u00e4nkbares, mit der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit zu beaufschlagendes Bet\u00e4tigungselement, bei dem die Auslass\u00f6ffnung von einem am Halter ortsfest angeordneten Dichtungselement gro\u00dffl\u00e4chig verschlossen wird, so dass nur noch ein Str\u00f6mungsweg mit geringem Querschnitt f\u00fcr das Wirkstofffluid zur Verf\u00fcgung steht. Diese Vorrichtung funktioniert unter Nutzung der Kapillarwirkung des offenporigen Schaumstoffs (als Bet\u00e4tigungselement), wobei eine \u00e4hnliche Konstruktion auch mit einer der Verteilung dienenden Rippenplatte bekannt sei (Abs. [0004]). Bei beiden Varianten sei es jedoch nicht optimal, dass die Auslass\u00f6ffnung im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet ist, so dass auch bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung Wirkstofffluid weiter heraussickern k\u00f6nne (Abs. [0005]). Weiter wird eine Abgabevorrichtung f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid beschrieben, bei der am Vorratsbeh\u00e4lter ein ventilartiges Dichtungselement zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer die Auslass\u00f6ffnung geringf\u00fcgig freigebenden Stellung mittels eines schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungselements hin und her bewegt werden kann (Abs. [0006]). Weitere ventilgesteuerte Dichtungselemente werden im Absatz [0007] genannt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich aller Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid sieht es die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass s\u00e4mtliche Komponenten, die in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen sollen, in dem einzigen Wirkstofffluid gemeinsam enthalten sein m\u00fcssen. Dies wird deshalb als problematisch beschrieben, weil manche Wirkstoffkomponenten nicht gemeinsam lagerstabil zu realisieren seien (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentbeschreibung befasst sich in dieser Hinsicht weiter mit der in der europ\u00e4ischen Anmeldeschrift EP 0 960 XXX A2 behandelten Mehrkammer-Abgabevorrichtung (Abs. [0009], [0010] und [0011]). In dem am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbaren Halter befindet sich ein Beh\u00e4lter zum Bevorraten der Wirkstofffluide, der mindestens zwei nebeneinander angeordnete eigenst\u00e4ndige Kammern aufweist. Jede Kammer hat eine Abgabevorrichtung mit einem Abgaber\u00f6hrchen, das mit seinem unteren freien Ende \u00fcber den Boden des Beh\u00e4lters in die Umgebung austritt und an seinem anderen freien Ende f\u00fchrend von einer Abdeckung umgeben ist. Beim Sp\u00fclvorgang gelangt \u00fcber schlitzartige Durchl\u00e4sse eines beide Kammern \u00fcberspannenden Deckelteils Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in die Kammern des Beh\u00e4lters, l\u00f6st dort Teile der Wirkstoffsubstanz und tritt nach Art eines Siphons oder \u00dcberlaufs \u00fcber die Abgaber\u00f6hrchen unter Mitnahme des gel\u00f6sten Wirkstoffs in das Toilettenbecken aus. Dabei sieht die Klagepatentschrift ein Problem darin, dass der Siphoneffekt (die freien Enden der Abgaber\u00f6hrchen bestimmen den Fl\u00fcssigkeitspegel) in den beiden Kammern einen erheblichen Fl\u00fcssigkeitspegel zur\u00fcckl\u00e4sst. Die in den Kammern verbleibende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit wirkt auch nach Abschluss des Sp\u00fclvorgangs weiterhin auf das Wirkstofffluid in der jeweiligen Kammer ein. Der Verbrauch von Wirkstofffluid &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; sei damit praktisch nicht optimal zu steuern (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Zu dem aus der WO 92\/20876 A1 bekannten Stand der Technik einer Zweikammer-Abgabevorrichtung f\u00fcr gelartige Wirkstofffluide f\u00fchrt die Beschreibung aus (Abs. [0012]), dass die Auslass\u00f6ffnungen als bodenseitige Perforation ausgef\u00fchrt und dadurch dauernd offen seien. Durch die Viskosit\u00e4t und Oberfl\u00e4chenspannung des Gels k\u00f6nne dieses normalerweise nicht von selbst durch Einwirkung der Schwerkraft austreten, sondern nur, wenn \u00fcberlaufende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit von unten her in die Auslass\u00f6ffnungen eintritt, das dort befindliche Gel etwas anl\u00f6st und Teilmengen der Wirkstofffluide austr\u00e4gt. Bei diesem Zweikammer-System sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass die Auslass\u00f6ffnungen im Grundsatz dauernd ge\u00f6ffnet sind, so dass bei l\u00e4ngerer Nichtbenutzung des Toilettenbeckens die Wirkstofffluide entweder heraussickern k\u00f6nnten oder unter Einfluss der Umgebungsatmosph\u00e4re verh\u00e4rten und danach nicht mehr aktivierbar seien. Von diesem Stand der Technik geht die Klagepatentschrift nach eigenem Bekunden aus (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik von Mehrkammer-Abgabevorrichtungen die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die zuvor erl\u00e4uterte Abgabevorrichtung mit mindestens zwei voneinander separierten Vorratsbeh\u00e4ltern hinsichtlich der Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Abgabe der Wirkstofffluide zu optimieren (vgl. Abs. [0013]).<\/p>\n<p>Der hier allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents umfasst die folgenden Merkmale, die sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>1. Abgabevorrichtung zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in einem Toilettenbecken.<br \/>\n2. Die Vorrichtung weist auf<br \/>\n2.1 einen Halter (1), der am Rand des Toilettenbeckens aufh\u00e4ngbar ist, und<br \/>\n2.2 mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3).<br \/>\n3. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\n3.1 im Halter (1) vorgesehen,<br \/>\n3.2 voneinander separiert f\u00fcr jeweils ein Wirkstofffluid.<br \/>\n4. Jeder Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) weist eine eigene Auslass\u00f6ffnung (4) auf, \u00fcber die das jeweilige Wirkstofffluid in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit abgebbar ist.<br \/>\n5. Die Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind gegen den Eintritt von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in ihr Inneres gesch\u00fctzt.<br \/>\n6. Die Auslass\u00f6ffnungen (4) der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) sind<br \/>\n6.1 in Gebrauchsstellung bodenseitig und<br \/>\n6.2 so angeordnet, dass nur Wirkstofffluid austritt.<br \/>\n7. Bei jedem Sp\u00fclvorgang erfolgt die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit.<br \/>\n8. Es ist ein Verteilungselement vorgesehen, das<br \/>\n8.1 am Halter (1) angeordnet und<br \/>\n8.2 plattenartig ist,<br \/>\n8.3 einen beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mten Beaufschlagungsbereich aufweist und<br \/>\n8.4 f\u00fcr mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3), vorzugsweise f\u00fcr alle Vorratsbeh\u00e4lter (2, 3) gemeinsam vorgesehen ist.<br \/>\n9. Das Innere des Vorratsbeh\u00e4lters (2, 3)<br \/>\n9.1 steht \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung (4) dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung,<br \/>\n9.2 und zwar unter Zwischenanordnung einer ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1 bis 7 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Dar\u00fcber hinaus werden aber auch die Merkmalsgruppen 8 und 9 verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein Verteilungselement im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit der Merkmalsgruppe 8 wird das Verteilungselement beschrieben, das neben dem Halter und den Vorratsbeh\u00e4ltern das dritte wesentliche Bauteil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abgabevorrichtung darstellt. Ausgehend vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs soll von diesem Bauteil der Abgabevorrichtung die Verteilung des Wirkstofffluids in das Sp\u00fclwasser und infolgedessen in das Toilettenbecken erfolgen. In der Merkmalsgruppe 8 wird das Wirkstofffluid zwar nicht erw\u00e4hnt, aber in der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass bei jedem Sp\u00fclvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem Vorratsbeh\u00e4lter in das Sp\u00fclwasser erfolgt. Die technische Realisierung dieses Vorganges erfolge dadurch, dass am Halter ein plattenartiges Verteilungselement vorgesehen werde, mit dem das Innere der beiden Vorratsbeh\u00e4lter \u00fcber die jeweilige Auslass\u00f6ffnung dauerhaft in Verbindung steht (Abs. [0014]). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die an einer Stelle im Toilettenbecken in einer Abgabevorrichtung vorgehaltenen Wirkstofffluide ihre reinigende, desinfizierende, desodorierende oder bleichende Wirkung (Abs. [0002]) zweckm\u00e4\u00dfiger Weise im gesamten Toilettenbecken entfalten sollen und daf\u00fcr in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit eines Sp\u00fclvorganges verteilt werden m\u00fcssen. Dies geschieht mittels des Verteilungselements, dessen Funktion in der Verteilung von Wirkstofffluid im Sp\u00fclwasser besteht. Dies kommt auch in den weiteren Untermerkmalen der Merkmalsgruppe 8 und 9 zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Das Verteilungselement soll nach der Lehre des Klagepatentanspruchs am Halter angeordnet (Merkmal 8.1) und plattenartig (Merkmal 8.2) sein. Die Kl\u00e4gerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff \u201eplattenartig\u201c nicht bedeutet, dass das Verteilungselement v\u00f6llig eben sein muss. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass es \u201enach Art einer Platte\u201c horizontal ausgerichtet und im Wesentlichen eben ist. Erhebungen oder Ausnehmungen sind nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen, soweit sie die Funktion der plattenartigen Ausf\u00fchrung des Verteilungselements nicht aufheben. Soweit die Beklagten wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung meinen, der Begriff des plattenartigen Elements stamme urspr\u00fcnglich aus der DE 199 12 217, ist dies unbehelflich, weil diese Patentanmeldung nicht zur Auslegung herangezogen werden kann. Sie ist nicht einmal in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Der Zweck der plattenartigen Ausbildung erschlie\u00dft sich aus dem Zusammenspiel der Merkmale 8.3 und 9.1. Demnach soll zum einen das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung stehen (Merkmal 9.1) und zum anderen das Verteilungselement einen Beaufschlagungsbereich aufweisen. Bei letzterem handelt es sich um den Bereich des Verteilungselements, der beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mt wird (Merkmal 8.3). Die plattenartige Ausbildung des Verteilungselements sorgt dabei daf\u00fcr, dass die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit nicht einfach an den Vorratsbeh\u00e4ltern vorbei in das Toilettenbecken abflie\u00dft, sondern von dem Verteilungselement aufgrund seiner horizontalen Ausrichtung aufgefangen wird. Die dauernde Verbindung zwischen dem Inneren der Vorratsbeh\u00e4lter und dem Verteilungselement soll daf\u00fcr sorgen, dass Wirkstofffluid zun\u00e4chst auf das Verteilungselement gelangt und in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit verteilt wird, statt unverd\u00fcnnt aus den Vorratsbeh\u00e4ltern in das Toilettenbecken zu tropfen. Zusammengenommen soll damit nach der Lehre des Klagepatentanspruchs die Verteilung des Wirkstofffluids in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gerade auch im Beaufschlagungsbereich des Verteilungselements erfolgen. Das schlie\u00dft nicht aus, dass das Wirkstofffluid auch an anderer Stelle in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangt und in das Toilettenbecken transportiert wird. Das Erfordernis eines Beaufschlagungsbereichs (Merkmal 8.3) w\u00e4re jedoch sinnentleert, wenn nicht auch in diesem Bereich, wo die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit das Verteilungselement \u00fcberstr\u00f6men soll, Wirkstofffluid in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit verteilt wird (vgl. auch S. 29 des landgerichtlichen Urteils vom 12.02.2008 \u2013 Az. 4a O 427\/06, Anlage K 6). Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass das gesamte Verteilungselement zugleich als Beaufschlagungsbereich fungiert. Allein aus dem Begriff Beaufschlagungsbereich kann nicht hergeleitet werden, dass das Verteilungselement weitere Bereiche umfassen muss, die nicht als Beaufschlagungsbereich dienen.<\/p>\n<p>Weiterhin soll das Verteilungselement f\u00fcr mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter, bevorzugt sogar f\u00fcr alle Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam vorgesehen sein (Merkmal 8.4). Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass daf\u00fcr lediglich ein gemeinsames, ohne Unterbrechung gestaltetes Bauteil erforderlich sei, nicht aber dass die Wirkstofffluide durch die auftreffende Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gleichzeitig und gemeinsam abgetragen werden, greift jedoch zu kurz. Die technische Lehre des Klagepatentanspruchs sieht deswegen mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter vor, weil nicht immer alle Wirkstoffkomponenten eines Wirkstofffluids gemeinsam lagerstabil zu realisieren sind (Abs. [0008]). Die Trennung der Kammern hat nach der Beschreibung des Klagepatents den Vorteil, dass unterschiedliche Medien eingesetzt werden k\u00f6nnen, die sich ansonsten bei einer gemeinsamen Bevorratung in nur einer Kammer in ihrer gew\u00fcnschten Wirkung sch\u00e4dlich beeinflussen k\u00f6nnten oder die eine unterschiedliche Konsistenz haben (Abs. [0010]). Davon ausgehend erschlie\u00dft sich, welche technische Funktion damit verbunden ist, dass das Verteilungselement f\u00fcr mindestens zwei Vorratsbeh\u00e4lter vorgesehen sein soll. Denn trotz der getrennten Bevorratung der Wirkstoffkomponenten sollen beide Bestandteile des Wirkstofffluids im gesamten Toilettenbecken gleichm\u00e4\u00dfig verteilt werden. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass jedenfalls auf dem Verteilungselement die Bestandteile des Wirkstofffluids aus beiden Vorratsbeh\u00e4ltern gleichm\u00e4\u00dfig in die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit gelangen. F\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des Verteilungselements bedeutet dies, dass es aufgrund seiner Bauweise jedenfalls geeignet sein muss, eine entsprechende Verteilung beider Wirkstoffkomponenten in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen. Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren (Anlage NI 12 zur Anlage B 3, dort S. 3 erster Absatz) stellen entgegen der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kein relevantes Auslegungsmaterial dar.<\/p>\n<p>\u00dcber die Merkmale 8.1 bis 8.4 hinaus enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch keine weiteren Vorgaben f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des Verteilungselements. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, dass dieses Vertiefungen aufweist, die als Beaufschlagungsbereich oder anderweitig der Verteilung des Wirkstofffluids dienen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon dieser Auslegung ausgehend weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Verteilungselement im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf. Es handelt sich dabei um die au\u00dferhalb der Auffangbeh\u00e4lter 21 befindliche Bodenplatte des Halters. Diese ist am Halter angeordnet (Merkmal 8.1) und plattenartig ausgebildet (Merkmal 8.2). In der PCT-Anmeldung der Beklagten (Anlage K 8a) und dem darauf erteilten Patent EP 1 595 XXX B1 (Anlage B 1) wird die Bodenplatte entsprechend als \u201ehorizontal platform 23\u201c bezeichnet. Dass auf der Bodenplatte mittig zwischen den Auffangbeh\u00e4ltern 21 ein Steg verl\u00e4uft ist f\u00fcr die Einordnung der Bodenplatte als plattenartiges Bauteil unsch\u00e4dlich. Der Steg steht der Funktion der plattenartigen Ausbildung des Verteilungselements nicht entgegen, Wirkstofffluid aufzunehmen und beim Sp\u00fclvorgang Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit aufzufangen, damit das Fluid in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit verteilt werden kann.<\/p>\n<p>Das Verteilungselement weist auch einen Beaufschlagungsbereich auf. Es handelt sich um den den Auffangbeh\u00e4ltern 21 vorgelagerten Bereich der Bodenplatte, da dieser unstreitig beim Sp\u00fclvorgang von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit \u00fcberstr\u00f6mt wird. Dass dieser Bereich mit dem Verteilungselement identisch ist, ist nach der hier vertretenen Auslegung unsch\u00e4dlich. Die Kammer vermag der Beklagten nicht darin zu folgen, dass der als Beaufschlagungsbereich identifizierte Bereich nicht auch der Verteilung des Wirkstofffluids in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit und dem Weitertransport in das Toilettenbecken dient. Die Beklagte hat insofern behauptet, die im Auffangbeh\u00e4lter gel\u00f6sten Wirkstoffe w\u00fcrden unmittelbar in der gesamten Toilettensch\u00fcssel verteilt und sich nicht erst auf der au\u00dferhalb der Auffangbeh\u00e4lter befindlichen Bodenplatte niederschlagen. Woher die Beklagten dieses Wissen nehmen, erschlie\u00dft sich nicht. Jedenfalls stehen ihre Ausf\u00fchrungen bereits zur eigenen Patentanmeldung und zum eigenen Patent der Beklagten im Widerspruch. Darin wird zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt, dass durch die horizontale Plattform 23 \u2013 das ist der Beaufschlagungsbereich \u2013 das Fortwaschen und Entfernen des aus den Auffangbeh\u00e4ltern 21 gel\u00f6sten Wirkstoffs erm\u00f6glicht wird (S. 11 Z. 3-10 der Anlage K 8b und Abs. [0041] der Anlage B 1). Dies wird auch anhand des zur Akte gereichten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne weiteres ersichtlich. Das Wirkstofffluid kann bei einem Sp\u00fclvorgang nur durch die Ausnehmungen 21b aus den Auffangbeh\u00e4ltern 21 nach vorne in den Bereich der horizontalen Plattform 23 ausflie\u00dfen (wenn nicht gerade eine Toilette verwendet wird, bei der die Abgabevorrichtung bei einem Sp\u00fclvorgang vollst\u00e4ndig in Wasser getaucht wird; darauf kommt es aber nicht an, weil die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion gen\u00fcgt). Dort ist weitere Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit vorhanden beziehungsweise sammelt sich w\u00e4hrend des Sp\u00fclvorganges, weil die Bodenplatte von Seitenw\u00e4nden mit Abflussschlitzen umgeben ist und das Wasser nicht ohne Verz\u00f6gerung abflie\u00dfen kann. Dies f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig dazu, dass jedenfalls ein Teil des aus den Auffangbeh\u00e4ltern gel\u00f6sten Wirkstofffluids in der auf dem Beaufschlagungsbereich befindlichen Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit verteilt und von dort in das Toilettenbecken transportiert wird. Da die Abflussschlitze innerhalb der die Bodenplatte umgebenden Seitenw\u00e4nde ausweislich des \u00fcberreichten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ganz bis hinab zur Bodenplatte reichen, wird auf dem Beaufschlagungsbereich zudem immer Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mit darin gel\u00f6stem Wirkstofffluid nach einem Sp\u00fclvorgang zur\u00fcckbleiben. Ebenso gelangt nach dem Ende des Sp\u00fclvorgangs weiteres Wirkstofffluid durch den Spalt 41 aus dem Auffangbeh\u00e4lter auf den Beaufschlagungsbereich. Der Spalt hilft zu vermeiden, dass Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in den Auffangbeh\u00e4ltern stehen bleibt und das Wirkstofffluid immer weiter verd\u00fcnnt. Durch den Spalt 41 l\u00e4uft nach einem Sp\u00fclvorgang das bereits verd\u00fcnnte Wirkstofffluid ab, w\u00e4hrend das noch ungel\u00f6ste Fluid aufgrund seiner h\u00f6heren Viskosit\u00e4t in den Auffangbeh\u00e4ltern 21 verbleibt (S. 12 Z. 2-6 der Anlage K 8a und Abs. [0044] der Anlage B 1). Die Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit mit dem darin gel\u00f6sten Wirkstofffluid steht auf dem Beaufschlagungsbereich, bis sie beim n\u00e4chsten Sp\u00fclvorgang in der hinzukommenden Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit weiter verteilt und abtransportiert wird.<\/p>\n<p>Das Verteilungselement ist schlie\u00dflich auch f\u00fcr beide Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemeinsam vorgesehen. Dem steht auch der mittig zwischen den Auffangbeh\u00e4ltern 21 verlaufende Steg nicht entgegen. Denn trotz des Steges ist die als Verteilungselement verstandene Bodenplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer Bauweise jedenfalls geeignet, eine Verteilung beider Wirkstoffkomponenten in der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen. Die Kl\u00e4gerin hat dazu vorgetragen, der Steg werde beim Sp\u00fclvorgang durch das eindringende Sp\u00fclwasser ohne weiteres \u00fcberwunden. Das hei\u00dft aber, dass in der einen H\u00e4lfte des Verteilungselements befindliche Anteile des Wirkstofffluids auch in die andere H\u00e4lfte gesp\u00fclt werden und insofern eine Vermischung der beiden Komponenten innerhalb der in der Abgabevorrichtung befindlichen Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit erfolgt. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Sie hat lediglich den weiteren Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass der mittlere Steg den Abtrag des Wirkstofffluids sogar durch zus\u00e4tzliche Turbulenzen des Sp\u00fclwassers beg\u00fcnstige, bestritten. Dass die Bodenplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trotz des Steges aber grunds\u00e4tzlich baulich geeignet ist, als gemeinsames Verteilungselement f\u00fcr beide Vorratsbeh\u00e4lter zu fungieren, hat die Beklagte zu Recht nicht in Frage gestellt. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass bei einer entsprechenden Wassermenge eines Sp\u00fclvorgangs der Steg \u00fcberflutet wird und eine Vermengung der beiden Wirkstoffkomponenten erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auch die Merkmalsgruppe 9 verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter \u00fcber die Auslass\u00f6ffnung dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung, stehen (Merkmal 9.1). In Abgrenzung zum Patentanspruch 2 des Klagepatents soll eine Verbindung bestehen, die nicht von einem Dichtungselement geregelt wird, das in der einen Stellung die Auslass\u00f6ffnung verschlie\u00dft und in einer anderen Stellung die Verbindung freigibt. Statt einer solchen positiven oder aktiven Schlie\u00dfung der Auslass\u00f6ffnung (Abs. [0015] und [0037]) verlangt der Klagepatentanspruch 1 eine dauernde Verbindung mit dem Verteilungselement. Der Auffassung der Beklagten, dies setze einen konstanten \u2013 nicht unterbrochenen oder von weiteren Faktoren abh\u00e4ngigen \u2013 Fluss des Wirkstofffluids vom Vorratsbeh\u00e4lter zum plattenartigen Verteilungselement voraus, vermag die Kammer nicht zu folgen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der dauernden Verbindung um eine Flie\u00dfverbindung handelt, aufgrund derer das Wirkstofffluid selbstst\u00e4ndig aus den Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter auf das Verteilungselement flie\u00dft. Denn im Klagepatentanspruch ist weiterhin vorgesehen, dass die Verbindung unter Zwischenanordnung einer ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung bestehen soll (Merkmal 9.2). Es kann sich dabei um eine Anordnung handeln, die es erlaubt, dass das Wirkstofffluid auf das Verteilungselement und nicht weiter flie\u00dft, wie dies beispielsweise bei dem aus dem Urteil der Kammer vom 12.02.2008 (Anlage K 6) bekannten Kapillarsystem oder der aus der EP 0 538 957 B1 (Anlage K 5; vgl. auch Abs. [0036]) bekannten por\u00f6sen Masse der Fall ist. Es ist aber auch m\u00f6glich, dass die Zwischenanordnung bereits ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids auf das Verteilungselement verhindert. Das Merkmal 9.2 enth\u00e4lt keine konstruktiven Vorgaben, sondern stellt allein auf die Funktion ab, ein freies, das hei\u00dft ungehindertes Flie\u00dfen zu verhindern.<\/p>\n<p>Ebenso wenig wird durch das Merkmal 9.1 vorgegeben, wie eine dauernde Verbindung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich gestaltet sein muss. Durch eine Anordnung, die bereits verhindert, dass Wirkstoff auf das Verteilungselement gelangt, wird eine dauernde Verbindung im Sinne des Merkmals 9.1 nicht ausgeschlossen. In Abgrenzung zum Patentanspruch 2 des Klagepatents 1 besagt dieses Merkmal lediglich, dass die dauernde Verbindung nicht durch ein aktiv oder positiv schlie\u00dfendes Dichtelement verwirklicht werden kann (vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.02.2008, Anlage K 6). Insofern gen\u00fcgt es f\u00fcr eine dauernde Verbindung, dass die Auslass\u00f6ffnungen dauerhaft ge\u00f6ffnet sind und das Wirkstofffluid aus den Vorratsbeh\u00e4ltern auf das Verteilungselement gelangen kann. Wann und wie letzteres geschieht, wird vom Klagepatentanspruch nicht vorgegeben. Insbesondere ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Wirkstofffluid nur w\u00e4hrend eines Sp\u00fclvorgangs oder erst mittels der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit auf das Verteilungselement gelangt.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Diese verweist zwar f\u00fcr die Realisierung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konstruktion auf Techniken von Abgabevorrichtungen f\u00fcr ein einzelnes Wirkstofffluid, wie sie im Stand der Technik bekannt waren (Abs. [0016]), insbesondere auf die EP 0 538 957 B1 (Abs. [0036]). Die Merkmalsgruppe 9 ist aber nicht auf die in diesem Patent offenbarte konstruktive Umsetzung einer dauerhaften Verbindung mittels einer por\u00f6sen Masse beziehungsweise eines Schwamms beschr\u00e4nkt. In der Klagepatentschrift wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs um \u201eeine konstruktive M\u00f6glichkeit handelt, die im Gro\u00dfen und Ganzen auf die EP 0 538 957 B1 zur\u00fcckgeht\u201c (Abs. [0036]; Hervorhebungen seitens der Kammer). Die Beschreibung des Klagepatents verweist insofern f\u00fcr die dauernde Verbindung nicht konkret auf die por\u00f6se Masse oder einen Schwamm, sondern beschreibt die gew\u00e4hlte konstruktive M\u00f6glichkeit allgemein mit den Worten des Klagepatentanspruchs. Die konkrete technische Lehre des EP 0 538 957 B1, die die Verwendung einer por\u00f6sen Masse und eines Schwamms vorsieht, hat im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Gleiches gilt f\u00fcr die Verwendung eines Kapillarsystems als Zwischenanordnung im Sinne des Merkmals 9.2. Trotz des Verweises in der Klagepatentschrift auf die im Stand der Technik bekannten technischen M\u00f6glichkeiten, eine Abgabevorrichtung zu konstruieren (Abs. [0016]), hat sich das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 nicht auf das Kapillarsystem festgelegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Innere der Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht \u00fcber die jeweilige Auslass\u00f6ffnung mit dem Verteilungselement dauernd in Verbindung. Die Verbindung erfolgt vom Inneren der Vorratsbeh\u00e4lter \u00fcber den Sickerkanal 35 in den Auffangbeh\u00e4lter 21 und von dort durch die Ausnehmungen 21b und den Spalt 41 zu der als Beaufschlagungsbereich des Verteilungselements dienenden Bodenplatte 23. Dass das Wirkstofffluid nicht selbstst\u00e4ndig durch die gesamte Verbindung auf das Verteilungselement flie\u00dft, sondern aufgrund des sich einstellenden statischen Druckgleichgewichts daran gehindert wird, durch die Ausnehmungen 21b aus dem Auffangbeh\u00e4lter 21 zu flie\u00dfen, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Denn die Verbindung vom Inneren der Auffangbeh\u00e4lter zum Verteilungselement ist grunds\u00e4tzlich gegeben. Sie ist auch dauernd, da sie nicht durch einen Schlie\u00dfmechanismus oder anderweitig aktiv beziehungsweise positiv zeitweise geschlossen wird. Das statische Druckgleichgewicht stellt sich allein deswegen ein, weil die Unterkante der Auslass\u00f6ffnung des eingesetzten Vorratsbeh\u00e4lters unterhalb der Unterkante der Ausnehmungen 21b, dem Niveau L1, liegt. Erst wenn bei einem Sp\u00fclvorgang Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit in den Auffangbeh\u00e4lter 21 dringt, wird das Niveau L1 \u00fcberschritten und das im Wasser gel\u00f6ste Wirkstofffluid kann durch die Ausnehmungen 21b abflie\u00dfen. Dabei wird genau die Verbindung genutzt, die schon immer bestand. Sie ist zeitlich auch nicht dadurch terminiert, dass der Sp\u00fclvorgang irgendwann endet. Abgesehen davon flie\u00dft auch nach dem Sp\u00fclvorgang noch Wirkstofffluid durch den Spalt 41 auf das Verteilungselement, wo es bis zum n\u00e4chsten Sp\u00fclvorgang verbleibt (s.o.). Dass das Wirkstofffluid nicht selbstst\u00e4ndig, sondern erst mittels der Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit bis auf das Verteilungselement gelangt, ist unbeachtlich. Der Klagepatentanspruch sieht lediglich eine dauernde Verbindung vor, die hier gegeben ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht das Innere der Vorratsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Zwischenanordnung einer ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindernden Anordnung mit dem Verteilungselement in Verbindung. Zu dieser Anordnung geh\u00f6rt jedenfalls auch die Wandung des Auffangbeh\u00e4lters 21, die daf\u00fcr sorgt, dass ein freies Flie\u00dfen des Wirkstofffluids verhindert wird, indem die Unterkante der Ausnehmungen 21b, das Niveau L1, oberhalb der Unterkante der Auslass\u00f6ffnung des in die Vorrichtung eingesetzten Vorratsbeh\u00e4lters liegt. Diese Anordnung befindet sich zudem genau zwischen den Auslass\u00f6ffnungen der Vorratsbeh\u00e4lter und dem Verteilungselement.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, weil die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben und damit angeboten und in Verkehr gebracht haben, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagte zu 2) ist ein Handelsunternehmen, das jedenfalls deswegen ohne die erforderliche Sorgfalt handelte, weil es ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht hat, ohne begr\u00fcndeterma\u00dfen annehmen zu d\u00fcrfen, dass die notwendige Pr\u00fcfung auf die Verletzung absoluter Rechte Dritter zumindest einmal durchgef\u00fchrt worden ist (vgl. BGH GRUR 2006, 575 \u2013 Melanie). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG darauf, dass die Beklagte zu 2) gegen\u00fcber ihren gewerblichen Abnehmern die nach dem 30.04.2006 in deren Besitz gelangten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur\u00fcckruft. Die Beklagte zu 2) hat mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein Anlass, weil nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Erfolg der von der Beklagten beim Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung kann im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg mit dem Einwand der unzureichenden Offenbarung der Erfindung begr\u00fcndet werden. Eine patentierte Erfindung ist nur dann unzureichend offenbart, wenn ein f\u00fcr das Gebiet der Erfindung zust\u00e4ndiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Ma\u00dfe im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen. Zwar enth\u00e4lt die Klagepatentschrift kein konkretes Ausf\u00fchrungsbeispiel der mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten technischen Lehre. Diese ist jedoch in weiten Teilen mit der im Patentanspruch 2 beschriebenen technischen Lehre identisch, so dass der Fachmann insoweit in die Lage versetzt wird, die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nachzuarbeiten. Im Hinblick auf die vom Patentanspruch 2 abweichenden Merkmalsgruppen 8 und 9 verweist die Klagepatentschrift auf die EP 0 538 957 B1, indem sie ausf\u00fchrt, dass eine konstruktive M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Mehrkammer-Abgabevorrichtung \u2013 n\u00e4mlich die im Klagepatentanspruch 1 beschriebene Lehre \u2013 im Gro\u00dfen und Ganzen auf die EP 0 538 957 B1 zur\u00fcckgehe (Abs. [0036]). Dadurch erh\u00e4lt der Fachmann Vorgaben und Anhaltspunkte, wie die technische Lehre grunds\u00e4tzlich verwirklicht werden kann. Ob die von der Beklagten in der Nichtigkeitsklage erhobenen Einw\u00e4nde durchgreifen und der Fachmann dadurch tats\u00e4chlich gehindert ist, die gesch\u00fctzte Lehre anhand des Klagepatents und seines Fachwissens nachzuarbeiten, begegnet durchgreifenden Zweifeln. Letztlich ist diese Entscheidung jedoch dem fachkundig besetzten Nichtigkeitssenat beim zust\u00e4ndigen Bundespatentgericht vorbehalten. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Nichtigkeitsklage begr\u00fcnden die Einw\u00e4nde der Beklagten nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEbenso wenig kann mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf eine Kombination der GB 2 338 496 (Anlage NI 9) mit der EP 0 960 XXX A2 (Anlage NI 3) oder WO 92\/20876 (Anlage NI 5) scheitert bereits daran, dass die Entgegenhaltung NI 9 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden ist. Abgesehen davon ist nicht dargelegt, welchen Anlass der Fachmann hat, ausgehend von der Entgegenhaltung NI 9 die Entgegenhaltungen NI 3 oder NI 5 heranzuziehen und zur Lehre des Klagepatentanspruchs 1 zu gelangen. Die NI 9 hat eine Abgabevorrichtung mit einem einzelnen Vorratsbeh\u00e4lter zum Gegenstand. Im Nichtigkeitsverfahren hat die Kl\u00e4gerin zugestanden, dass in dieser Entgegenhaltung s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs bis auf die Merkmale 2.2, 4 und 8.4 offenbart werden. Zu Recht weist die Kl\u00e4gerin jedoch darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Anregung der Fachmann nunmehr den einzelnen Vorratsbeh\u00e4lter der in der NI 9 offenbarten Vorrichtung durch zwei Vorratsbeh\u00e4lter ersetzen, f\u00fcr jeden eine separate Auslass\u00f6ffnung aber ein gemeinsames Verteilungselement vorsehen sollte. Selbst wenn der Fachmann aufgrund der \u00dcberlegung, nicht zusammen lagerbare Komponenten eines Wirkstoffs in getrennten Vorratsbeh\u00e4ltern zu lagern, f\u00fchrt ihn das nicht zwangsl\u00e4ufig zur Lehre des Klagepatentanspruchs. Bereits die Entgegenhaltungen NI 3 und NI 5 bieten andere L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten. Es kommt daher nicht zwingend allein auf die Frage an, ob der Fachmann ein plattenartiges Verteilungselement f\u00fcr beide Vorratsbeh\u00e4lter gemeinsam oder f\u00fcr beide getrennt vorsieht. Abgesehen davon ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Fachmann die Frage nach der Gestaltung des Verteilungselements nicht nur aus konstruktions- und montagetechnischer Sicht beantwortet, sondern auch \u00dcberlegungen zu den Folgen f\u00fcr die verwendeten Wirkstoffkomponenten anstellt. Ob es sich dabei noch um allein routinem\u00e4\u00dfige \u00dcberlegungen handelt, ist zweifelhaft. Jedenfalls kann nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 durch die Entgegenhaltung NI 9 in Verbindung mit der NI 3 oder NI 5 nahegelegt war.<\/p>\n<p>Die vorstehenden \u00dcberlegungen gelten in gleicher Weise f\u00fcr eine Kombination der DE 199 12 217 (Anlage NI 7) mit einer der Entgegenhaltungen NI 3 oder NI 5, da sich der Offenbarungsgehalt der NI 7 in dem hier entscheidenden Umfang kaum von dem der NI 9 unterscheidet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 2. HS ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR, auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen 75.000,00 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1848 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 258\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2514","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2514","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2514"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2514\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2515,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2514\/revisions\/2515"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2514"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2514"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2514"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}