{"id":2512,"date":"2012-07-03T17:00:44","date_gmt":"2012-07-03T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2512"},"modified":"2016-04-25T13:08:33","modified_gmt":"2016-04-25T13:08:33","slug":"4a-o-25710-patentanwaltsrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2512","title":{"rendered":"4a O 257\/10 &#8211; Patentanwaltsrechnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1886<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juli 2012, Az. 4a O 257\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 01.09.2010 \u2013 Gesch\u00e4ftszeichen 10-2435214-0-4 \u2013 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 990,68 EUR seit dem 19.01.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist alleiniger Inhaber einer Patentanwaltskanzlei. Die Patentanw\u00e4lte Dr. A und Dr. B sind bzw. waren in der Kanzlei des Kl\u00e4gers t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Patentanwaltskanzlei des Kl\u00e4gers reichte 2007 zwei Patentanmeldungen f\u00fcr den Beklagten ein, wobei Dr. A und Dr. B die fachlichen Ansprechpartner des Kl\u00e4gers waren. Am 18.12.2008 stellte die Patentanwaltskanzlei des Kl\u00e4gers dem Beklagten insgesamt 1.526,18 EUR in Rechnung (1.356,60 EUR in Bezug auf eine intern unter dem Aktenzeichen XXX.001.P gef\u00fchrte Patentanmeldung sowie 169,58 EUR in Bezug auf eine intern unter dem Aktenzeichen XXX.002.P gef\u00fchrte Patentanmeldung), wobei der Beklagte auf die Rechnung in H\u00f6he von 1.356,60 EUR einen Betrag von 535,50 EUR zahlte.<\/p>\n<p>Der die Patentanmeldung XXX.001.P betreffenden Rechnung lagen nach der Aufstellung des Kl\u00e4gers folgende T\u00e4tigkeiten zugrunde:<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcbersendung des Rechercheberichts des DPMA an den Kl\u00e4ger am 22.07.2008 einschlie\u00dflich eines Vorschlags zum weiteren Vorgehen durch Patentanwalt Dr. A: 15 Min.<br \/>\n&#8211; Durcharbeiten des Rechercheberichts des DPMA und Bewertung der zitierten Druckschriften durch Dr. B am 08.09.2008: 90 Min.<br \/>\n&#8211; Besprechung von Dr. A und Dr. B mit dem Beklagten am 22.09.2008: 90 min.<br \/>\n&#8211; Beantwortung einer Anfrage des Beklagten vom 25.11.2008 am 01.12.2008: 45 min.<\/p>\n<p>In der die Patentanmeldung XXX.002.P betreffenden Rechnung wurden nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers folgende T\u00e4tigkeiten abgerechnet:<br \/>\n&#8211; \u00dcbersendung des Rechercheberichts des DPMA an den Kl\u00e4ger am 23.07.2008 einschlie\u00dflich eines Vorschlags zum weiteren Vorgehen durch Patentanwalt Dr. A: 15 Min.<br \/>\n&#8211; Besprechung von Dr. A und Dr. B mit dem Beklagten am 22.09.2008: 30 min.<\/p>\n<p>Der Abrechnung ihrer T\u00e4tigkeiten legte die Kanzlei des Kl\u00e4gers jeweils einen Stundensatz von 285,- EUR zzgl. MwSt. zugrunde.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger die ihm \u00fcbersandten Rechnungen nicht vollst\u00e4ndig beglichen hatte, hat der Kl\u00e4ger am 01.09.2010 gegen den Beklagten beim Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid \u00fcber die Zahlung von 1.018,18 EUR (Hauptforderung: 990,68 EUR; Kosten: 27,50 EUR) erwirkt, welcher dem Beklagten am 03.09.2010 zugestellt wurde. Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid am 14.09.2010 Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 01.09.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er bestreitet, den Kl\u00e4ger mit den T\u00e4tigkeiten beauftragt zu haben, die Gegen-stand der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen sind. Insbesondere habe der Beklagte eine Analyse der Rechercheberichte nicht in Auftrag gegeben. Diese habe der Beklagte aufgrund seines technischen und fachlichen Wissens ausdr\u00fccklich selbst vorgenommen, da es sich nicht um eine patentverfahrensrechtliche Angelegenheit gehandelt habe. Dies habe der Beklagte auch dem Kl\u00e4ger mitgeteilt. Auch habe der Beklagte um keinen Vorschlag zum weiteren Vorgehen gebeten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestreitet der Beklagte, dass die in Rechnung gestellten Arbei-ten erbracht wurden. Im \u00dcbrigen sei das durch den Kl\u00e4ger verlangte Honorar auch in der H\u00f6he unangemessen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 990,68 EUR aus \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Parteien haben unstreitig einen Vertrag nach \u00a7\u00a7 675, 611 BGB geschlos-sen, wonach die in der Kanzlei des Kl\u00e4gers t\u00e4tigen Patentanw\u00e4lte Dr. A und Dr. B f\u00fcr den Beklagten t\u00e4tig werden sollten. Dabei ist der Kl\u00e4ger im Hinblick auf Anspr\u00fcche aus diesem Beratungsvertrag auch aktivlegitimiert. Zwar konnte der Kl\u00e4ger die Kanzlei nicht als Alleingesellschafter in Form einer Ge-sellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts f\u00fchren, da eine Solche eine Mehrheit von Ge-sellschaftern voraussetzt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage, \u00a7 705 Rz. 1). Als Alleininhaber der Kanzlei ist er aber auch als Solcher aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass der Beklagte die Kanzlei des Kl\u00e4gers mit den abgerechneten T\u00e4tigkeiten beauftragt hat. Dass dem Beklagten durch die Kanzlei des Kl\u00e4gers die Recher-cheberichte des DPMA \u00fcbersandt wurden, hat der Beklagte selbst einger\u00e4umt. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Beklagte einen ausdr\u00fccklichen Auftrag dazu erteilt hat, der \u00dcbersendung einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen beizuf\u00fcgen, ist der f\u00fcr die jeweilige \u00dcbersendung abgerechnete Zeitaufwand von 15 Minuten nicht zu beanstanden. Auch hat der Beklagte nicht bestritten, dass die Besprechung am 22.09.2008 in der Kanzlei des Kl\u00e4gers stattgefunden und einen Zeitumfang von insgesamt zwei Stunden hatte. Darauf, ob die Patentanmeldungen getrennt besprochen wurden, kommt es demgegen\u00fcber ebenso wenig an wie darauf, auf wessen Initiative die Besprechung zustande kam. Des Weiteren hat der Beklagte auch nicht erheblich bestritten, dass Herr Dr. B am 01.12.2008 eine Anfrage des Beklagten beantwortet hat, wobei der Kl\u00e4ger die entsprechende Antwort auch als Anlage 14.1. zur Akte gereicht hat.<\/p>\n<p>Wie die Zeugen Dr. A und Dr. B im Rahmen ihrer Vernehmung \u00fcber-einstimmend ausgesagt haben, war das Gespr\u00e4ch am 22.09.2008 nur nach Auswertung der Rechercheberichte durch die Kanzlei des Kl\u00e4gers m\u00f6glich, da die teilnehmenden Patentanw\u00e4lte zwingend Kenntnis der einzelnen Schriften haben mussten, um inhaltlich Stellung zu nehmen. F\u00fcr die Kammer besteht kein Anhaltspunkt, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugen und der Glaub-haftigkeit ihrer Aussage zu haben. Somit kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Beklagte (zun\u00e4chst) auf einer eigenen Auswertung der Rechercheberichte bestanden hat. Jedenfalls konnte und musste er sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Vereinbarung des Gespr\u00e4chstermins davon ausgehen, dass sich auch die Patentanw\u00e4lte der Kanzlei auf das Gespr\u00e4ch vorbereiten w\u00fcrden. Bereits unter Haftungsgesichtspunkten geh\u00f6rte dazu auch die Auswertung des Rechercheberichtes.<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger in dem Schriftsatz vom 02.05.2011 aufgeschl\u00fcsselte Zeitum-fang der einzelnen T\u00e4tigkeiten wurde durch den Beklagten nicht erheblich be-stritten. Die Aufstellung ist differenziert und nachvollziehbar. Der zeitliche Um-fang der in Rechnung gestellten Leistungen erscheint angemessen und plausibel. Insbesondere ist die f\u00fcr die Durchsicht des Rechercheberichtes angesetzte Zeit von 1,5 Stunden nicht unangemessen. Dasselbe gilt f\u00fcr die \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>Ferner ist auch die Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes in H\u00f6he von 285,- EUR zzgl. MwSt. nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob die Parteien im Hinblick auf den Stundensatz, m\u00f6glicherweise auch konkludent, eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Auch ohne eine derartige Vereinbarung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche Verg\u00fctung als angemessen anzusehen. Dem entspricht der durch den Kl\u00e4ger angesetzte Betrag. In der Praxis liegen die Stundens\u00e4tze f\u00fcr einen Patentanwalt zwischen 125,- EUR und 500,- EUR (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.01.2006, Az. 4b O 519\/05; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.10.2010, Az. 4b O 268\/09). Unter Ber\u00fccksichtigung, dass hier auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich sind, dass die wahrgenommenen patentanwaltlichen Aufgaben vorliegend besonders einfach waren, liegt der hier in Rechnung gestellte Betrag von 285,- EUR netto unter Ber\u00fccksichtigung des dem Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Verg\u00fctung zustehenden Ermessens (\u00a7\u00a7 315 f. BGB) im Rahmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 990,68 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1886 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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