{"id":251,"date":"2006-05-10T17:00:32","date_gmt":"2006-05-10T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=251"},"modified":"2016-04-13T16:35:46","modified_gmt":"2016-04-13T16:35:46","slug":"9-o-13405-kotfluegel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=251","title":{"rendered":"9 O 134\/05 &#8211; Kotfl\u00fcgel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0475<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2006, Az. 9 O 134\/05 (039)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>4. Der Streitwert wird auf 125.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<br \/>\n**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geht gegen die Beklagte wegen einer Patentverletzung vor und begehrt Unterlassung sowie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.<br \/>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr &#8230;, ist Inhaber des am &#8230; angemeldeten europ\u00e4ischen Patents &#8230; betreffend eines Kotfl\u00fcgels, insbesondere eines Lastkraftwagens (K1). Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Patents erfolgte am &#8230; im Patentblatt. Zu den Vertragsstaaten des Klagepatents geh\u00f6rt auch die Bundesrepublik Deutschland. Das Patent steht in Kraft.<br \/>\nDer Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nKotfl\u00fcgel f\u00fcr ein Fahrzeug, insbesondere f\u00fcr einen Lastkraftwagen, wobei der Kotfl\u00fcgel (1) eine einen Radraum (6) teilweise umschlie\u00dfende Au\u00dfenwand (5) aufweist, an die l\u00e4ngs zum Fahrzeug gerichtete, zum Radraum (6) gezogene Seitenw\u00e4nde (7) angeformt sind, wobei der Kotfl\u00fcgel (1) mindestens ein als Rohr (15) ausgebildetes Haltemittel (15) aufweist, in das ein am Fahrzeug vorgesehenes, den Kotfl\u00fcgel (1) haltendes Kupplungsglied (14) eindringt, dadurch gekennzeichnet, dass das Rohr (15) im Radraum (6) vorgesehen ist, beide Seitenw\u00e4nde (7) durchdringt, an diesem einst\u00fcckig festgelegt ist und den in den Kotfl\u00fcgel (1) eindringenden Abschnitte des Kupplungsglieds (14) ummantelt. In Figur 1 der europ\u00e4ischen Patentschrift ist der Kotfl\u00fcgel wie folgt dargestellt<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Herr &#8230; hat der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb des Klagepatents einger\u00e4umt. Insoweit wird auf den undatierten Lizenzvertrag (Anlage K3) verwiesen. Die Kl\u00e4gerin produziert die vom Patent umfassten Kotfl\u00fcgel und vertreibt sie weltweit.<br \/>\nDie Beklagte ist in &#8230; ans\u00e4ssig und stellt Kotfl\u00fcgel f\u00fcr Lastkraftwagen her. Auf ihrer Homepage bietet die Beklagte verschiedene Kotfl\u00fcgel an, u. a. den auf der Internetseite mit dem Code &#8230; bezeichneten Kotfl\u00fcgel (Anlage K10). Auf der IAA (Nutzfahrzeugmesse) in Hannover stellte die Beklagte zurzeit der Messe vom 23.09. bis 30.09.2004 einen Kotfl\u00fcgel aus (siehe Lichtbildaufnahme K11) und die Zeichnungen &#8230;. Bei diesem Kotfl\u00fcgel handelt es sich um den Verletzungsgegenstand. Die Beklagte hat zur Augenscheinseinnahme einen Teil des Kotfl\u00fcgels bei Gericht eingereicht &#8230;. Die folgenden Fotos zeigen den Verletzungsgegenstand:<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Patentanspruch 1 verletze und nimmt diesbez\u00fcglich auf ihre Merkmalsanalyse (K4) Bezug.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<br \/>\n1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Kotfl\u00fcgel f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere f\u00fcr Lastkraftwagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen,<br \/>\ndie eine den Radraum teilweise umschlie\u00dfende Au\u00dfenwand aufweisen, an die l\u00e4ngs zum Fahrzeug gerichtet, zum Radraum gezogene Seitenw\u00e4nde angeformt sind, wobei die Halterung des Kotfl\u00fcgels mindestens ein als Rohr ausgebildetes Haltemittel aufweist, in das ein am Fahrzeug vorgesehenes, den Kotfl\u00fcgel haltendes Kupplungsglied zur Befestigung am Fahrzeug eingebraucht wird, wobei weiterhin das Rohr im Radraum vorgesehen ist, beide Seitenw\u00e4nde durchdringt oder in den Bereich der Seitenw\u00e4nde eindringt und an diesen einst\u00fcckig festgelegt ist, wobei das Rohr den in den Kotfl\u00fcgel eindringenden Abschnitt des Kupplungsgliedes ummantelt.<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1 bezeichnete Handlung seit dem &#8230; begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter 1. Ziffer 1 bezeichneten und in der Zeit vom &#8230; bis &#8230; begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1. bezeichneten und in der Zeit seit dem &#8230; begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nHilfsweise beantragt sie<br \/>\nf\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet ein, dass der streitbefangene Kotfl\u00fcgel auf der Messe in Hannover nur ausgestellt worden sei. Eine Herstellung der Kotfl\u00fcgel finde in der Bundesrepublik Deutschland nicht statt. Insofern fehle es f\u00fcr den \u00fcberwiegenden Teil der im Antrag aufgef\u00fchrten Benutzungshandlungen an der Wiederholungsgefahr. Im \u00dcbrigen erf\u00fclle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht:<br \/>\na) \u201eDas Rohr ist im Radraum vorgesehen.\u201c<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das Rohr Teil der Kotfl\u00fcgelau\u00dfenwandung. Das Rohr sei in der Au\u00dfenwand selbst ausgebildet. Dazu tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass nach der Nomenklatur des Patentanspruchs 1 das Rohr innerhalb der Au\u00dfenwand im Radraum vorgesehen sei. Es sei klar, dass die W\u00e4nde den Radraum nicht vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen \u2013 der Kotfl\u00fcgel sei nur im oberen Bereich des Radraumes vorgesehen.<\/p>\n<p>b) \u201eDas Rohr durchdringt beide Seitenw\u00e4nde\u201c<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstrecke sich das Rohr nur von dem inneren Abschnitt der beiden Seitenw\u00e4nde. Ein Durchdringen sei jedoch stets mit einer \u00d6ffnung verbunden. Dazu tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass es nur darauf ankomme, dass sich die rohrf\u00f6rmige Aussparung von einer Seitenwand zur anderen erstrecke (siehe dazu S. 2 Spalte 2 Zeile 9 \u2013 12 der Patentschrift). Eine \u00e4quivalente Verletzung dieses Merkmals kommt nach Ansicht der Beklagten nicht in Betracht, da es an einem Austauschmittel fehle. Es g\u00e4be keine Kompensation daf\u00fcr, dass das Rohr nicht die Seitenwand durchdringt, vor allem seien die Funktionen, die Montage von beiden Seiten, nicht erf\u00fcllt. Im \u00dcbrigen entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>c) \u201eDas Rohr ummantelt den in den Kotfl\u00fcgel eindringenden Abschnitt des Kupplungsgliedes\u201c<br \/>\nEine Ummantelung des Kupplungsgliedes liege nicht vor, weil ein sogenanntes Fenster auf der Innenseite und somit einer \u00d6ffnung des Kupplungsgliedsbereichs vorhanden sei. Dadurch komme das Kupplungsteil mit Schmutzwasser in Ber\u00fchrung; das solle aber aus Korrosionsschutzgr\u00fcnden nach der Lehre des Klagepatents gerade ausgeschlossen werden. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt dazu vor, dass das Merkmal erf\u00fcllt sei, da zumindest 98 % des Kupplungsteils ummantelt seien. Soweit eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung deshalb ausscheide, sei es jedenfalls eine \u00e4quivalente Verletzung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen. Der von der Beklagten eingereichte Teil des Kotfl\u00fcgels &#8230; wurde im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kammer und den Parteien in Augenschein genommen. Bez\u00fcglich der Er\u00f6rterungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom &#8230; (Bl. 130 \u2013 134 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Artikel 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 PatG, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Kotfl\u00fcgels nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs aufweist. Eine Patentverletzung liegt nur dann vor, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von allen im Patentanspruch genannten Merkmalen Gebrauch macht, entweder im Sinne einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung oder im Sinne der \u00c4quivalenz. Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.<\/p>\n<p>1. Das Patent betrifft einen Kotfl\u00fcgel f\u00fcr ein Fahrzeug, insbesondere f\u00fcr Lastkraftwagen. Der Kotfl\u00fcgel wird mittels eines Kupplungsgliedes an dem Fahrzeug befestigt. Aus dem Stand der Technik sind u.a. mehrteilige Kotfl\u00fcgel bekannt (&#8230;), die \u00fcber eine Befestigungsvorrichtung mit der Fahrzeugkarrosserie verbunden sind. Die Patentschrift schildert es als nachteilig, dass bei diesen Kotfl\u00fcgeln nach dem Stand der Technik die Befestigungselemente nicht so ausgebildet sind, dass eine Stabilisierung des Kotfl\u00fcgels erfolgt und die Befestigung nicht ausreichend vor Korrosion gesch\u00fctzt wird. Ferner ist die Art und Weise der Befestigung (betr. &#8230;) umst\u00e4ndlich. Aus der &#8230; ist ein Kotfl\u00fcgel aus thermoplastischen Kunststoff bekannt, der doppelwandig ausgebildet ist. Zur Aufnahme von Befestigungselementen, insbesondere Bolzen, sind die Au\u00dfen- und Innenwandung des Kotfl\u00fcgels derart geformt, dass ein rohrf\u00f6rmiger Durchbruch ausgespart ist. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Kotfl\u00fcgel zu schaffen, der leicht zu montieren ist und eine erh\u00f6hte Festigkeit aufweist. Zus\u00e4tzlich soll das am Fahrzeug vorgesehene, den Kotfl\u00fcgel haltende Kupplungsglied vor Spritzwasser gesch\u00fctzt sein.<br \/>\nDer L\u00f6sungsvorschlag des Patentanspruchs 1 ist wie folgt gegliedert:<\/p>\n<p>Kotfl\u00fcgel f\u00fcr ein Fahrzeug, insbesondere ein Lastkraftwagen mit folgenden Merkmalen<br \/>\n(1) Der Kotfl\u00fcgel 1 weist eine, einen Radraum teilweise umschlie\u00dfende Au\u00dfenwand 5 auf.<br \/>\n(2) An diese Au\u00dfenwand sind l\u00e4ngs zum Fahrzeug gerichtete, zum Radraum 6 gezogene Seitenw\u00e4nde 7 angeformt.<br \/>\n(3) Der Kotfl\u00fcgel 1 weist mindestens ein als Rohr 15 ausgebildetes Haltemittel 15 auf.<br \/>\n(4) In das Haltemittel 15 dringt ein am Fahrzeug vorgesehenes, dem Kotfl\u00fcgel 1 haltendes Kupplungsglied 14 ein.<br \/>\n(5) Das Rohr 15 ist im Radraum 6 vorgesehen.<br \/>\n(6) Das Rohr 15 durchdringt beide Seitenw\u00e4nde.<br \/>\n(7) Das Rohr 15 ist einst\u00fcckig an den beiden Seitenw\u00e4nden 7 festgelegt.<br \/>\n(8) Das Rohr 15 ummantelt den in den Kotfl\u00fcgel 1 eindringenden Abschnitt des Kupplungsgliedes 14.<br \/>\n2. Ausgehend von dieser -dem Inhalt nach zwischen den Parteien unstreitigen- Merkmalsanalyse (entspricht der Merkmalsanalyse der Kl\u00e4gerin K4) weist der angegriffene Kotfl\u00fcgel das Merkmal (8) \u201eDas Rohr 15 ummantelt den in den Kotfl\u00fcgel 1 eindringenden Abschnitt des Kupplungsgliedes 14\u201c nicht auf. Sowohl anhand der vorgelegten Lichtbildaufnahmen (K11\/4, 11\/5, 11\/6) als auch anhand der von der Beklagten vorgelegten Zeichnungen des angegriffenen Kotfl\u00fcgels &#8230; und der Inaugenscheinnahme des Kotfl\u00fcgelteils ist zu festzustellen, dass sich an der Seite des Rohrs, die dem Rad zugewendet ist, ein sogenanntes Fenster befindet, in welchem sich der Mechanismus zum L\u00f6sen des Kupplungsteils befindet. Das bedeutet, dass das Rohr in dem Bereich, wo sich das Fenster befindet, das Kupplungsteil nicht ummantelt.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist es nicht ausreichend, dass das Kupplungsteil zum gr\u00f6\u00dften Teil nach ihrer Auffassung zu ca. 98 %, durch das Rohr ummantelt ist. Dass die Ummantelung vollst\u00e4ndig sein muss, d. h. das Kupplungsglied vollst\u00e4ndig von der Ummantelung erfasst ist, ergibt sich aus der Patentschrift. Die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs des Patents gem. \u00a7 14 PatG, hier des Europ\u00e4ischen Patents (EP\u00dc Art. 69) ist der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentanspr\u00fcche, zu deren Verst\u00e4ndnis Beschreibungen und Zeichnungen heranzuziehen sind (Busse, PatG, 6. A., \u00a7 14 Rn. 43; BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; BGH GRUR 1988, 896, 898 \u2013 Ionenanalyse).<\/p>\n<p>a) F\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Auslegung ist zun\u00e4chst der Wortlaut des Patentanspruchs heranzuziehen. Entscheidend bei der Ermittlung der Bedeutung des Wortes Ummantelung im Sinne der Patentschrift ist nicht die allgemeine sprachliche oder logisch wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern der technische Sinn, d. h. der Erfindungsgedanke unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie die sich aus dem Patent ergeben (BGH GRUR 1975, 422 \u2013 Strickwalze II; BGH GRUR 1964, 612 \u2013 Bierabf\u00fcllung). In dem Patentanspruch selbst befindet sich keine n\u00e4here Angabe dar\u00fcber, wie der Begriff Ummantelung zu verstehen ist. Anhaltspunkte ergeben sich hingegen aus der Beschreibung.<\/p>\n<p>b) In Spalte 2 Zeile 1 \u2013 6 ist die Aufgabe der Erfindung dargelegt. U. a. liegt der Erfindung auch die Aufgabe zugrunde, dass das Kupplungsglied vor Spritzwasser gesch\u00fctzt sein soll (Spalte 2 Zeile 4 \u2013 6). Dazu hei\u00dft es auch in Spalte 2 Zeile 25: \u201eDa das Rohr das Kupplungsglied ummantelt, wird das Kupplungsglied besonders wirksam vor abspritzenden Salzwasser gesch\u00fctzt, was zu einer betr\u00e4chtlichen Verminderung der Korrosionsgefahr des Kupplungsgliedes f\u00fchrt\u201c. Ein weiterer Hinweis zur Funktion der Ummantelung des Kupplungsgliedes ergibt sich aus Spalte 6 Zeile 17 f. Dort hei\u00dft es: \u201eDa diese Schrauben ausschlie\u00dflich von der Au\u00dfenseite des Kotfl\u00fcgels in das Kupplungsglied eindringen, kann das vom Rad abgespritzte Wasser nicht zum Kupplungsglied gelangen, sodass dessen Korrosionsgefahr entsprechend reduziert wird. Das abgespritzte Wasser trifft vielmehr auf das Rohr, das das Kupplungsglied ummantelt.\u201c Diese Textstellen in der Beschreibung machen deutlich, dass mit Ummantelung im Sinne der Patentschrift gemeint ist, dass das Kupplungsteil durch das Rohr vollst\u00e4ndig eingefasst ist. Andernfalls w\u00fcrde der Korrosionsschutz, der ein wesentlicher Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe ist \u2013 der Korrosionsschutz wird in der Abgrenzung zum Stand der Technik besonders betont- Spalte 1, Zeile 33-, ins Leere laufen. Denn es reicht, wenn an einer Stelle im Radbereich \u2013 wie hier im Bereich des Fensters- die Gelegenheit besteht, dass Wasser an einen frei gelegten Teil des Kupplungsbereichs gelangt. Wasser kann durch die \u00d6ffnung in den Bereich zwischen Kupplungsglied und Rohr und durch das in dem Kupplungsglied vorhandene Fenster auch in dieses selbst eindringen. Damit w\u00e4re ein wirksamer Korrosionsschutz nicht gew\u00e4hrleistet. Auch in der Figur 1 ist zu sehen, dass es sich um eine vollst\u00e4ndige Ummantelung handelt. Es soll auch ein Verdrehen des Halteelements verhindert werden ( Spalte 1, Zeile 13 und Spalte 1, Zeile 29).<\/p>\n<p>c) Es liegt auch keine \u00e4quivalente Verletzung vor. \u00c4quivalenz im patentrechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn bei den sich gegen\u00fcberstehenden Ausf\u00fchrungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur L\u00f6sung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichen Erfolges verwendeten Mittel aber verschieden sind. Erforderlich ist demnach, dass das Ersatzmittel, welches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anstelle des im Patent ausdr\u00fccklich empfohlenen Mittels benutzt wird, zur Erf\u00fcllung der im Patent gestellten konkreten Aufgabe dient und den vom Patent angestrebten Erfolg &#8211; zumindest im wesentlichen \u2013 erreicht BGH GRUR 1999, 909 (914 \u2013 Spannschraube).<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Korrosionsschutz, wie ihn die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit der Ummantelung erreichen will, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch ein gleichwirkendes technisches Mittel erreicht wird. Dazu fehlt es an jeglichem Vortrag. Die blo\u00dfe Behandelung\/spezielle Lackierung des Kupplungsteil vermag jedenfalls den Korrosionsschutz nicht auf gleiche Weise zu gew\u00e4hrleisten. Es werden auch gerade die Nachteile (Korrosion, Verdrehung) in Kauf genommen, die vermieden werden sollen.<\/p>\n<p>3. Auch das Merkmal 6 \u201eDas Rohr durchdringt beide Seitenw\u00e4nde\u201c ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegeben. Bei Inaugenscheinnahme des Kotfl\u00fcgelteils und bei Besichtigung der Fotos und der Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zu sehen, dass das Rohr nicht beide Seitenw\u00e4nde durchdringt und sich das Rohr auch nicht von einer Seitenwand zur anderen Seitenwand erstreckt. Ein Durchdringen der Seitenw\u00e4nde w\u00e4re nur dann zu bejahen, wenn beide Seitenw\u00e4nde des Kotfl\u00fcgels \u00d6ffnungen aufweisen w\u00fcrden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist jedoch an der dem Fahrgestell abgewandten Seite eine Seitenwand ohne \u00d6ffnung auf. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Kotfl\u00fcgelteil sowie aus den Lichtbildaufnahmen (K11\/2 f.). Das Rohr dringt auch nicht die der Fahrzeugseite abgewandten Seitenwand ein. Es besteht ein Abstand zwischen der Seitenwand und dem Ende des Rohres. Das ist in der Zeichnung &#8230; zu erkennen. Zur \u00dcberbr\u00fcckung des Abstandes zwischen Rohrende und Seitenwand des Kotfl\u00fcgels ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Steg vorgesehen. Auch dieser Steg durchdringt jedoch nicht die Seitenwand und ist auch nicht als Teil des Rohres ausgebildet. Von diesem Stand der Technik will sich das Patent abgrenzen (Spalte 1, Zeile 56).<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, das Durchdringen der Patentschrift nicht bedeutet, dass das Rohr die durch die Seitenwand durchgeht, ist dieses unzutreffend. Diese Auslegung entspricht nicht dem Sinn und Zweck der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe. Neben dem Korrosionsschutz ist es ausweislich Spalte 2 Zeile 3 der Patentschrift Aufgabe der Erfindung, dass der Kotfl\u00fcgel eine erh\u00f6hte Festigkeit aufweist. Diese Festigkeit w\u00fcrde nicht in dem Ma\u00dfe erreicht werden, wenn das Rohr nicht die Seitenw\u00e4nde durchdringt. Die von der Kl\u00e4gerin in der Beschreibung zitierte Stelle (Spalte 2, Zeile 9-12) \u201e Da das Haltemittel als rohrf\u00f6rmige Aussparung in der Kotfl\u00fcgelwandung vorgesehen ist und dabei sich von einer Seitenwand zur anderen erstreckt&#8230;\u201c gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Wortlaut \u201eDurchdringen\u201c in dem Patentanspruch einschr\u00e4nkend auszulegen ist. Denn in der zitierten Stelle (Spalte 2, Zeile 9-12) wird weiter auf die Funktion des Erstreckens verwiesen, n\u00e4mlich auf die dadurch herbeizuf\u00fchrende Steifigkeit (Spalte 2, Zeile 13,14). Es finden sich in der Patentschrift auch keine weiteren Anhaltspunkte f\u00fcr die Interpretation der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung dieses Merkmals sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>4. Aufgrund der Tatsache, dass nach Auffassung der Kammer sowohl das Merkmal 8 als auch das Merkmal 6 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt wird, kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Merkmal 5: \u201eDas Rohr ist im Radraum vorgesehen.\u201c erf\u00fcllt ist, dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>5. Da es an einer Patentverletzung fehlt hat die Klage auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs keinen Erfolg.<\/p>\n<p>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nBei der Bemessung des Streitwertes war das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblich, \u00a7 51 Abs. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht die Kammer nicht von einem weitaus h\u00f6heren Streitwert als dem von der Kl\u00e4gerin angegebenen aus. Der von der Beklagten hochgerechnete und gesch\u00e4tzte Umsatz ist allein nicht aussagekr\u00e4ftig um den wirtschaftlichen Wert des Patents f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bemessen zu k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin selbst hat keine n\u00e4heren Angaben zu ihren Ums\u00e4tzen gemacht, insbesondere die Sch\u00e4tzung der Beklagten nicht best\u00e4tigt. Die Kammer geht daher von folgenden Streitwerten aus:<br \/>\nUnterlassungsanspruch : 100.000,&#8211; \u20ac<br \/>\nAuskunftsanspruch: 10.000,&#8211; \u20ac<br \/>\nSchadensersatzanspruch\/Schadensersatzfeststellung: 15.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0475 Landgericht Braunschweig Urteil vom 10. 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