{"id":2508,"date":"2012-07-26T17:00:19","date_gmt":"2012-07-26T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2508"},"modified":"2016-04-25T13:06:59","modified_gmt":"2016-04-25T13:06:59","slug":"4a-o-2411-moebelbeschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2508","title":{"rendered":"4a O 24\/11 &#8211; M\u00f6belbeschlag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1914<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 24\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Vorstand\/der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Scharniere f\u00fcr M\u00f6bel mit einem Scharnierarm, der \u00fcber Gelenkhebel oder dergl. mit einem t\u00fcrseitigen Scharnierteil verbunden ist und mit einem Fluidd\u00e4mpfer, der ein Geh\u00e4use und einen Bet\u00e4tigungsteil aufweist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken auszuf\u00fchren oder einzuf\u00fchren, bei denen<\/p>\n<p>das Geh\u00e4use des Fluidd\u00e4mpfers von au\u00dfen auf den Scharnierarm aufgesetzt ist und der Bet\u00e4tigungsteil an der T\u00fcre oder am t\u00fcrseitigen Scharnierteil angreift;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.07.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Bestellzeiten und Bestellpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem in Antrag I.2. bezeichneten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 199 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t (AT 17922XXX) am 26.09.2001 angemeldet; der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 26.04.2006. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war ferner eingetragene Inhaberin eines Klagegebrauchsmusters, welches urspr\u00fcnglich Gegenstand des Klagebegehrens war. Es wurde am 26.09.2001 angemeldet, am 02.05.2002 eingetragen und seine Eintragung wurde am 06.06.2002 im Patentblatt bekannt gemacht. Der Gebrauchsmusterschutz endete zum 01.10.2011.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht und das Klagegebrauchsmuster bezog sich auf ein Scharnier mit D\u00e4mpfer, insbesondere f\u00fcr M\u00f6bel. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 sowie die Unteranspr\u00fcche 2, 6 und 7 stimmen wortgleich mit den Anspr\u00fcchen 1, 2, 6 und 7 des Gebrauchsmusters \u00fcberein und lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Scharnier insbesondere f\u00fcr M\u00f6bel mit einem Scharnierarm (2), der \u00fcber Gelenkhebel od. dgl. mit einem t\u00fcrseitigen Scharnierteil, beispielsweise einem Scharniertopf (1) verbunden ist, und mit einem Fluidd\u00e4mpfer (20), der ein Geh\u00e4use (13) und einen Bet\u00e4tigungsteil (15) aufweist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das Geh\u00e4use (13) des Fluidd\u00e4mpfers (20) von au\u00dfen auf den Scharnierarm (2) aufgesetzt ist und da\u00df der Bet\u00e4tigungsteil (15) an der T\u00fcre (12) oder am t\u00fcrseitigen Scharnierteil angreift.<\/p>\n<p>2. Scharnier nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Scharnierarm im Querschnitt U-f\u00f6rmig mit einem Mittelsteg und zwei Seitenstegen ausgef\u00fchrt ist und da\u00df das Geh\u00e4use (13) des Fluidd\u00e4mpfers (20) auf den Mittelsteg (2\u2018) des Scharnierarmes (2) aufgesetzt ist.<\/p>\n<p>6. Scharnier nach mindestens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Bet\u00e4tigungsteil als Schieber (15) ausgef\u00fchrt ist, der bei geschlossener T\u00fcre (12) am t\u00fcrseitigen Scharnierteil anliegt.<\/p>\n<p>7. Scharnier nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der als Scharniertopf (1) ausgebildete Scharnierteil einen Flansch (18) aufweist, an dem der Schieber (15) bei geschlossener T\u00fcre (12) anliegt.<\/p>\n<p>Der Unteranspruch 14 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\nScharnier nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Schieber (15) von einer Feder (17) beaufschlagt wird, die den Schieber (15) in die Bereitschaftsstellung dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, welche der Klagepatentschrift entnommen worden sind. Figur 1 zeigt ein Schaubild eines Ausf\u00fchrungsbeispiels des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scharniers; die Figur 2 zeigt ein auseinandergezogenes Schaubild des Scharniers und des D\u00e4mpfers.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts. Sie stellt her und vertreibt M\u00f6belbeschl\u00e4ge und steht in direktem Wettbewerb mit der Kl\u00e4gerin. Sie ist Inhaberin der Internetseite <a title=\"www.B.it\" href=\"http:\/\/www.b.it\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.it<\/span><\/a>. Auf der Unterseite \u201eB Group\u201c hei\u00dft es u.a., dass Deutschland das Vertriebsgebiet der M\u00f6belbeschl\u00e4ge der Beklagten zu 1) ist. Als Distributionseinheit wird die Beklagte zu 2) als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) auf der Internetseite aufgef\u00fchrt. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der Interseite <a title=\"www.Bgermany.com\" href=\"http:\/\/www.bgermany.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.Bgermany.com<\/span><\/a>. Von dieser Internetseite erfolgt beim Anklicken auf diese Domain eine Weiterleitung auf die Internetseite der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) h\u00e4lt auf ihrer Internetseite einen Online-Katalog zum Herunterladen bereit.<\/p>\n<p>Beide Beklagten vertreiben auch nach Deutschland ein C-Scharnier mit der Bezeichnung \u201eD E\u201c, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nachfolgend abgebildet. Die Abbildung entstammt der Klageschrift und gibt einen Bildschirmabdruck einer Internetseite der Beklagten zu 1) wieder:<br \/>\nDie nachfolgende Abbildung, die der Anlage K 28 entnommen wurde, zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in zwei Teilen, wobei die Beschriftung von der Kl\u00e4gerin stammt.<br \/>\nDie Parteien schlossen am 02.06.2009 bzw. 08.06.2009 eine in englischer Sprache abgefasste Vereinbarung zur Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden: Vereinbarung). In der Vereinbarung hei\u00dft es u.a. wie folgt:<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es auszugsweise:<br \/>\nWegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die von den Beklagten behauptete Gerichtsstandsvereinbarung greife nicht ein, weil die Vereinbarung sich nur auf die D-hinge-09 beziehe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D-E falle nicht hierunter. Soweit sich die Beklagten darauf bez\u00f6gen, in Ziffer 3.1 sei von \u201etype of mounting\u201c die Rede, greife dies zu kurz. Dies beziehe sich allein auf die D-hinge-09, wie die \u00dcberschrift in Ziffer 3 der Vereinbarung zeige. Zudem sei der \u201etype of mounting\u201c durch das Einf\u00fcgen der Abbildung konkretisiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von der technischen Lehre der Klageschutzrechte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte ein Geh\u00e4use, welches neben dem Zylinder, dem Bet\u00e4tigungsteil, auch die Ummantelung und die seitlichen Lappen umfasse. Eine isolierte Betrachtung des Zylinders als Geh\u00e4use, so wie es die Beklagten vertreten, sei unzutreffend. Dieses Geh\u00e4use werde von au\u00dfen auf den Scharnierarm aufgesetzt. Der Fachmann verstehe unter \u201eaufsetzen\u201c nicht nur eine Befestigung des Geh\u00e4uses auf dem Scharnierarm.<\/p>\n<p>Ein Verschulden als Voraussetzung f\u00fcr die Feststellung der Verpflichtung, an die Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten, liege vor. Es k\u00f6nne nur unter sehr hohen Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass die Beklagten kein Verschuldensvorwurf treffe. Bei einer zweifelhaften Rechtslage h\u00e4tte die Beklagte zu 1) nicht die ihr g\u00fcnstige Rechtsfolge aus der Vereinbarung ziehen d\u00fcrfen. Die Beklagte zu 2) k\u00f6nne sich auf die Vereinbarung nicht berufen, da sie nicht Vertragspartnerin der Vereinbarung sei.<\/p>\n<p>Die Parteien haben den Rechtsstreit, soweit er das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.10.2011 betraf, \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,&#8211;, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren \u2014 die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen \u2014 zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>1.1 Scharniere f\u00fcr M\u00f6bel mit einem Scharnierarm (2), der \u00fcber Gelenkhebel oder dergl. mit einem t\u00fcrseitigen Scharnierteil verbunden ist und<\/p>\n<p>1.2 mit einem Fluidd\u00e4mpfer (20), der ein Geh\u00e4use (13) und einen Bet\u00e4tigungsteil (15) aufweist<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken auszuf\u00fchren oder einzuf\u00fchren, bei denen<\/p>\n<p>1.3 das Geh\u00e4use (13) des Fluidd\u00e4mpfers (20) von au\u00dfen auf den Scharnierarm (2) aufgesetzt ist und<\/p>\n<p>1.4 der Bet\u00e4tigungsteil (15) an der T\u00fcre (12) oder am t\u00fcrseitigen Scharnierteil angreift;<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<br \/>\n2.1 der Scharnierarm im Querschnitt U-f\u00f6rmig mit einem Mittelsteg und zwei Seitenstegen ausgef\u00fchrt ist und<\/p>\n<p>2.2 das Geh\u00e4use (13) des Fluidd\u00e4mpfers (20) auf den Mittelsteg (2\u2018) des Scharnierarmes (2) aufgesetzt ist;<\/p>\n<p>weiter insbesondere wenn zus\u00e4tzlich zu den Merkmalsgruppen oben 1 oder 1 und 2<br \/>\n6.1 der Bet\u00e4tigungsteil als Schieber (15) ausgef\u00fchrt ist,<br \/>\n6.2 der bei geschlossener T\u00fcre (12) am t\u00fcrseitigen Scharnierteil anliegt;<\/p>\n<p>weiter insbesondere wenn zus\u00e4tzlich zu den Merkmalsgruppen oben 1 und 6, oder 1, 2 und 6<\/p>\n<p>7.1 der als Scharniertopf (1) ausgebildete Scharnierteil einen Flansch (18) aufweist,<\/p>\n<p>7.2 an dem der Schieber (15) bei geschlossener T\u00fcre (12) anliegt;<\/p>\n<p>weiter insbesondere wenn zus\u00e4tzlich zu den Merkmalsgruppen oben 1 und 6, oder 1, 2 und 6<br \/>\n14.1 der Schieber (15) von einer Feder (17) beaufschlagt wird, die den Schieber (15) in die Bereitschaftsstellung dr\u00fcckt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit 06.07.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Bestellzeiten und Bestellpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungsfaktoren und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem in Antrag I. 2. bezeichneten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgen die fehlende internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) h\u00e4tten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wonach das Handelsgericht Wien zust\u00e4ndig sei und die auch die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten deliktischen Anspr\u00fcche umfasse. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle auch inhaltlich unter die Vereinbarung der Parteien. Es handele sich um eine zul\u00e4ssige Weiterentwicklung des Scharniers \u201eD-09\u201c. Die Beklagte zu 2) k\u00f6nne sich auf diese Vereinbarung ebenfalls berufen, obwohl sie nicht Vertragspartei der Vereinbarung gewesen sei, da Ziffer 5.1 der Vereinbarung einschl\u00e4gig sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen falle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in den Schutzbereich der Klageschutzrechte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte kein Geh\u00e4use im Sinne der Klageschutzrechte. Geh\u00e4use sei vielmehr die Plastikummantelung des D\u00e4mpfers, welcher nicht auf dem Scharnierarm aufgebracht sei. Das Geh\u00e4use sei schlie\u00dflich nicht auf den Scharnierarm aufgesetzt. Vielmehr sei das Geh\u00e4use auf dem Gelenkhebel angebracht bzw. \u201eaufgeklipst\u201c. Die Klageschutzrechte erforderten es auch, dass keine lose Verbindung zwischen dem Geh\u00e4use und dem Scharnierarm bestehe, so wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei, sondern eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Geh\u00e4use und dem Scharnierarm. Es m\u00fcsse also mehr als ein loses, zuf\u00e4lliges Ber\u00fchren gegeben sein.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bestehe nicht, da es an der Voraussetzung des Verschuldens fehle. Die Beklagten h\u00e4tten davon ausgehen d\u00fcrfen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Weiterentwicklung aufgrund der Vereinbarung in den Verkehr bringen zu d\u00fcrfen. In Ziffer 3.1 der Vereinbarung stehe \u201etype of mounting\u201c, was Weiterentwicklungen an Ausf\u00fchrungsformen mit einschlie\u00dfe.<br \/>\nWegen des weiteren Parteivortrages wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Dem steht die von den Beklagten geltend gemachte Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Beklagte zu 1) bestimmt sich vorliegend nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr.44\/2001). Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz in der Republik Italien. Da die Beklagte zu 1) abweichend von Art.3 Abs.1 EuGVVO nicht an ihrem Wohnsitz verklagt worden ist, kommt eine internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf nur nach Art.5 Nr.3 EuGVVO in Betracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Art.5 Nr.3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Hierunter fallen auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klagen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 28.Aufl., Anh I, Art.5 EuGVVO Rz.30b). Der Ort des sch\u00e4digenden Ereignisses ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort. Als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr Klagen von deliktischen Anspr\u00fcchen ist als Erfolgsort der Ort anzusehen, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist (EuGH, GRUR Int. 1998, 298 \u2013 Shevill; BGH, GRUR 2006, 513, 514 f. \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet). In den F\u00e4llen eines Angebotes von Gegenst\u00e4nden \u00fcber das Internet liegt der Handlungsort grunds\u00e4tzlich nicht nur am Absende-, sondern auch am Empfangsort (vgl. EuGH, GRUR Int 2012, 47 &#8211; eDate Advertising; BGH, Urt. v. 08.05.2012, VI ZR 217\/08).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Bezug auf die Beklagte zu 1) gegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat ihre Internetpr\u00e4senz international ausgerichtet und \u00fcber die Internetpr\u00e4senz der Beklagten zu 2) deutsche Kunden angesprochen und bundesweit die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte angeboten und vertrieben. \u00dcber die Internetseite <a title=\"www.Bgermany.com\" href=\"http:\/\/www.bgermany.com\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.Bgermany.com<\/span><\/a>, deren Inhaberin die Beklagte zu 2) ist, wird der deutsche Verkehrskreis gezielt angesprochen. Ein Interessent wird automatisch auf die Internetseite <a title=\"www.B.it\" href=\"http:\/\/www.b.it\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.B.it<\/span><\/a> umgeleitet, welche die Beklagte zu 1) inne hat, wenn auf die Domain der Beklagten zu 2) geklickt wird. Damit macht sich die Beklagte zu 1) den Internetauftritt der Beklagten zu 2) zu Eigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit in Bezug auf die Beklagte zu 1) richtet sich nach den gleichen Kriterien wie die internationale Zust\u00e4ndigkeit. Zur Begr\u00fcndung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung (\u00a7 32 ZPO) ist das Angebot der Beklagten zu 1) in Verbindung mit dem Angebot der Beklagten zu 2) im Internet ausreichend. Dieser Internetauftritt ist bundesweit abrufbar und richtet sich gerade nicht auf regionale Teile der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb wurde die vorgetragene Rechtsverletzung auch in Nordrhein-Westfalen begangen, so dass nach der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmackmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 (GV NRW v. 23.09.2011, S.467) das Landgericht D\u00fcsseldorf \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nF\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Beklagten zu 2) gilt im Ergebnis nichts anderes. Diese folgt aus \u00a7\u00a7 12, 17 ZPO i.V.m. der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmackmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 (GV NRW v. 23.09.2011, S.467). Der Sitz der Beklagten zu 2) ist in Rietberg und liegt damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Handelsgerichts Wien besteht f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit nicht. Zu Unrecht berufen sich die Beklagten zu auf die Gerichtsstandsvereinbarung vom 02.06.2009.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin vorliegend geltend gemachten Anspr\u00fcche sind von der Gerichtsstandsvereinbarung nicht umfasst. Die geltend gemachten deliktischen Anspr\u00fcche entspringen nicht dem durch die Vereinbarung geregelten Rechtsverh\u00e4ltnis, Art. 23 EuGVVO.<\/p>\n<p>Der Wortlaut der Regelung in Ziffer 5.3 der Vereinbarung bezieht sich auf die Vereinbarung selbst. Diese Vereinbarung und damit die in dieser Vereinbarung geregelten Rechtsverh\u00e4ltnisse sollen der Zust\u00e4ndigkeit des Handelsgerichts Wien unterfallen. So hei\u00dft es in der Vereinbarung wie folgt:<\/p>\n<p>\u00dcber weitergehende, insbesondere deliktische Anspr\u00fcche verh\u00e4lt sich die Vereinbarung nicht. Zwar umfasst eine Gerichtsstandsvereinbarung \u00fcber vertragliche Anspr\u00fcche im Zweifel auch deliktische Anspr\u00fcche (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6.Aufl., Rz.1714), indes ist der Streitgegenstand in der Vereinbarung auf die D-hinge 09 begrenzt. Die Vereinbarung umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D-E deshalb nicht.<\/p>\n<p>Der Streitgegenstand einer Patentverletzungsklage wird \u00fcber die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485 &#8211; Rohrreinigungsd\u00fcse II). \u00dcbertragen auf diesen Rechtsstreit bedeutet dies, dass Gegenstand der Vereinbarung die Ausf\u00fchrungsform D-hinge 09 der Beklagten war. Die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D-E weicht hiervon ab. Die Vereinbarung enth\u00e4lt keine Ansatzpunkte daf\u00fcr, dass weitere Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten Gegenstand der Vereinbarung sein sollten. So haben die Parteien keine Formulierung gew\u00e4hlt, die \u201es\u00e4mtliche Streitigkeiten\u201c aus der Vereinbarung erfassen sollte. Auch die Vorkorrespondenz, wie sie sich aus der Anlage K 18 ergibt, bietet hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte. Denn die D-E war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung noch nicht Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen. Die D-hinge 09 war vielmehr eine Alternativl\u00f6sung zu der von der Kl\u00e4gerin beanstandeten D-08, deren Vertrieb die Beklagten anschlie\u00dfend eingestellt haben.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201etype of mounting\u201c, welcher in der Vereinbarung verwendet wurde, wurde konkretisiert durch die Abbildung des Scharniers der D-09, die in Ziffer 3.1 eingef\u00fcgt wurde. Selbst wenn der Begriff als eine Art von Befestigung zu verstehen sein sollte, besagt die Formulierung nicht, dass jede Art der Befestigung von der Freigabeerkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin umfasst sein sollte. Der Begriff ist damit nicht geeignet, Grundlage f\u00fcr eine extensive Auslegung der Vereinbarung zu sein, so dass Weiterentwicklungen ebenfalls von der Vereinbarung umfasst w\u00e4ren. Dies entspr\u00e4che nicht dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, eine ganz bestimmte alternative Ausf\u00fchrungsform zu der Verletzungsform D-08 seitens der Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin frei zu geben und konnte unter diesen Umst\u00e4nden von der Beklagten zu 1) auch so nicht verstanden werden. Dies auch deshalb nicht, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung auf Rechtsstreitigkeiten beschr\u00e4nkt werden soll, die ihren Ursprung in dem Rechtsverh\u00e4ltnis haben, anl\u00e4sslich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde (EuGH, NJW 1992, 1671, Rz.31; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.03.2011, I-15 U 18\/10, BeckRS 2011, 17832). Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass die D-E Anlass f\u00fcr den Abschluss der Vereinbarung gewesen w\u00e4re. W\u00fcrden also weitere Ausf\u00fchrungsformen, die nicht in der Vereinbarung geregelt wurden, von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst, so w\u00e4re bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nicht vorhersehbar, in welchen F\u00e4llen die Vereinbarung eingreifen w\u00fcrde. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit vermag die Argumentation der Beklagten somit nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, die Vereinbarung habe eine grunds\u00e4tzliche Kl\u00e4rung der Verletzungsthematik in Bezug auf die Scharniere erreichen wollen, mag f\u00fcr den Zeitpunkt der Vereinbarung zutreffend gewesen sein, bezog sich aber auf die in diesem Zeitpunkt bekannten Ausf\u00fchrungsformen. Eine grunds\u00e4tzliche Kl\u00e4rung in dem Sinne, dass f\u00fcr die Zukunft Weiterentwicklungen ebenfalls umfasst sein sollten, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung aus Art.64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs.1, 2, 140b PatG,\u00a7 24 Abs, 2 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Scharnier mit D\u00e4mpfer.<\/p>\n<p>Sowohl Scharniere als auch D\u00e4mpfer sind aus dem Stand der Technik bekannt. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass es bekannt sei, bei M\u00f6belt\u00fcren und Schubladen D\u00e4mpfervorrichtungen anzubringen, die ein Zuschlagen der M\u00f6belt\u00fcre bzw. der Schublade verhinderten. Aus der DE 25 39 XXX sei bekannt, an einem Scharnierteil ein elastisch verformbares D\u00e4mpferelement anzubringen, wobei der Nachteil darin liege, dass die D\u00e4mpfwirkung sehr gering sei. Daher w\u00fcrden in neuerer Zeit Fluidd\u00e4mpfer in Form von Linear- bzw. Rotationsd\u00e4mpfern eingesetzt. Nach dem Stand der Technik, so die Beschreibung weiter, seien derartige D\u00e4mpfungseinrichtungen entweder als zus\u00e4tzliche separate eigenst\u00e4ndige Einrichtung am M\u00f6bel montiert oder im Scharnier integriert. Dies sei nachteilig.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Scharnier der eingangs erw\u00e4hnten Art und einen D\u00e4mpfer f\u00fcr ein derartiges Scharnier dahingehend zu verbessern, dass das Scharnier wahlweise und nachtr\u00e4glich mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung ausger\u00fcstet werden kann.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 sieht zur L\u00f6sung dieses Problems folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.1 Scharnier insbesondere f\u00fcr M\u00f6bel mit einem Scharnierarm (2), der \u00fcber Gelenkhebel od. dgl. mit einem t\u00fcrseitigen Scharnierteil, beispielsweise einem Scharniertopf (1) verbunden ist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>1.2 mit einem Fluidd\u00e4mpfer (20), der ein Geh\u00e4use (13) und einen Bet\u00e4tigungsteil (15) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>1.3 dass das Geh\u00e4use (13) des Fluidd\u00e4mpfers (20) von au\u00dfen auf den Scharnierarm (2) aufgesetzt ist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>1.4 dass der Bet\u00e4tigungsteil (15) an der T\u00fcre (12) oder am t\u00fcrseitigen Scharnierteil angreift.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, soweit nicht das Geh\u00e4use (Merkmal 1.2) und das Aufsetzen des Geh\u00e4uses auf den Scharnierarm (Merkmal 1.3) in Frage stehen. Aber auch diese beiden Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 1.2 verlangt einen Fluidd\u00e4mpfer (20), der ein Geh\u00e4use (13) und einen Bet\u00e4tigungsteil (15) aufweist. Weitere Angaben \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Geh\u00e4uses (13) ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Der Fachmann wird jedoch zum technischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eGeh\u00e4use (13)\u201c auch die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs in Betracht ziehen. Merkmal 1.3 beschreibt das Geh\u00e4use (13) als ein Geh\u00e4use des Fluidd\u00e4mpfers (20), welches auf den Scharnierarm aufgesetzt wird. Der Fachmann erkennt, dass das Geh\u00e4use nicht irgendein Geh\u00e4use ist und irgendeine Funktion hat, sondern in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Fluidd\u00e4mpfer (20) steht. Dieser Zusammenhang ergibt sich auch aus Abschnitt [0009] der Klagepatentbeschreibung, in welchem die erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre beschrieben ist. Dem Fluidd\u00e4mpfer (20) kommt nach dem Klagepatent die Funktion zu, als D\u00e4mpfervorrichtung die D\u00e4mpferfl\u00fcssigkeit zu umfassen (vgl. [Abschnitt 0006]).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Gestaltung und der Funktionsweise des Fluidd\u00e4mpfers hat der Fachmann einen weiten Spielraum, wie sich aus Abschnitt [0021] der Klagepatentschrift ergibt. Anstelle eines Rotationsd\u00e4mpfers kann auch ein Fluidd\u00e4mpfer mit linearverschieblichen Kolben sowohl als Pneumatik- als auch als Hydraulikd\u00e4mpfer verwendet werden. Technisch-funktional ist kein Grund ersichtlich, ein Geh\u00e4use im Sinne des Klagepatents nicht mehrteilig zu gestalten, so dass weitere (Teil-)Einfassungen vom Anspruchswortlaut umfasst sein k\u00f6nnen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass der Fluidd\u00e4mpfer seine Funktion der D\u00e4mpfung erf\u00fcllen kann. Aus dem Stand der Technik ergibt sich nichts anderes. Zwar k\u00f6nnte Abschnitt [0006], in welchem das Geh\u00e4use als Geh\u00e4use f\u00fcr die D\u00e4mpferfl\u00fcssigkeit beschreiben wird, abschlie\u00dfend verstanden werden, jedoch ist der Klagepatentschrift kein Hinweis zu entnehmen, dass der Stand der Technik eine Definition dieses Merkmals f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents vorsehen wollte. Am Stand der Technik wird kritisiert, dass die D\u00e4mpfungseinrichtungen entweder zus\u00e4tzlich separat montiert oder integriert sind. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil des Klagepatents ist es, dass die D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem vorhandenen Scharnier wahlweise kombiniert werden kann. Dies kann auch ein mehrteiliges Geh\u00e4use sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezeichnet als Geh\u00e4use (13) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; wie nachfolgend abgebildet und der Anlage K 10 entnommen &#8211; die Ummantelung und die seitlichen Lappen sowie den Zylinder (15) als Bet\u00e4tigungsteil.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 1.2. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, der Zylinder allein ohne die Ummantelung bzw. H\u00fclse und den seitlichen Lappen stelle das Geh\u00e4use dar (wie in der nachfolgenden Kopie der Anlage B 1 (rechte Seite) abgebildet), verf\u00e4ngt dies nicht.<\/p>\n<p>Zwar ist aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Anlage K 11 ersichtlich, dass das Geh\u00e4use des Fluidd\u00e4mpfers zweiteilig ist; dies steht jedoch der Verwirklichung des in Frage stehenden Merkmals nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das Bet\u00e4tigungsteil &#8211; nach der Bezeichnung durch die Kl\u00e4gerin &#8211; stellt gleichzeitig den Fluidd\u00e4mpfer dar. Wie aus der Figur 1 zu erkennen ist, ist das Bet\u00e4tigungsteil bzw. der Fluidd\u00e4mpfer ein Teil der Vorrichtung. An einem Ende des Best\u00e4tigungsteils bzw. Fluidd\u00e4mpfers ist ein Metallstift angebracht. Beide, Fluidd\u00e4mpfer und Metallstift, werden in einer H\u00fclse gef\u00fchrt und gehalten. Der Metallstift steht in Verbindung mit der am Ende der H\u00fclse befindlichen Stellschraube. Ohne die H\u00fclse w\u00e4re der Fluidd\u00e4mpfer unbefestigt und der Metallstift k\u00f6nnte nicht mit der Stellschraube in Kontakt treten. Damit w\u00e4re aber nicht gew\u00e4hrleistet, dass \u00fcber die Stellschraube die r\u00e4umliche Anordnung des Fluidd\u00e4mpfers in der H\u00fclse justiert werden k\u00f6nnte. Denn die Stellschraube dient augenscheinlich der Justierung des Fluidd\u00e4mpfers. Ferner bliebe der Fluidd\u00e4mpfer allein &#8211; also ohne die H\u00fclse &#8211; ohne Funktion. Der Fluidd\u00e4mpfer allein umfasst zwar das Fluid, allerdings w\u00fcrde sich darin die Funktion des Fluidd\u00e4mpfers ersch\u00f6pfen, wenn der Fachmann dies als Geh\u00e4use des Fluidd\u00e4mpfers verst\u00fcnde. Dem werden aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und deren technische Funktionsweise nicht gerecht. Denn erst das Zusammenspiel von Fluidd\u00e4mpfer bzw. Bet\u00e4tigungsteil mit der H\u00fclse erm\u00f6glicht es, dass der Fluidd\u00e4mpfer seine Funktion als D\u00e4mpfungseinrichtung erf\u00fcllen kann. Nur in diesem funktionalen Zusammenhang kann eine Schrankt\u00fcre, die gerade geschlossen wird, von der D\u00e4mpfungseinrichtung ged\u00e4mpft werden und ein \u201eZuknallen\u201c verhindert werden. Um den D\u00e4mpfungseffekt zu verbessern und die D\u00e4mpfungseinrichtung zu justieren, kann der Abstand des Fluidd\u00e4mpfers zum Flansch mittels der Stellschraube zusammen mit dem Metallstift reguliert werden. Ist die H\u00fclse funktional betrachtet in das Zusammenspiel von Fluidd\u00e4mpfer und D\u00e4mpfungswirkung einbezogen, versteht sie der Fachmann auch als Geh\u00e4useteil des Fluidd\u00e4mpfers. Anderenfalls k\u00f6nnte das Geh\u00e4use des Fluidd\u00e4mpfers nicht von au\u00dfen auf den Scharnierarm aufgesetzt werden und seine Funktion als D\u00e4mpfungseinrichtung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 1.3 ist ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>Dem Anspruchswortlaut nach verlangt Merkmal 1.3, dass das Geh\u00e4use (13) des Fluidd\u00e4mpfers (20) von au\u00dfen auf den Scharnierarm (2) aufgesetzt ist. Weder der Klagepatentanspruch selbst noch die Beschreibung enthalten eine Definition des Begriffs \u201eaufsetzen\u201c. Dem allgemeinen Sprachgebrauch kann der Fachmann entnehmen, dass auf etwas Vorhandenem aufgebaut werden soll. Im Stand der Technik werden verschiedene D\u00e4mpfervorrichtungen beschrieben, die entweder als zus\u00e4tzliche separate eigenst\u00e4ndige Einrichtungen am M\u00f6bel montiert oder im Scharnier integriert sind (vgl. [Abschnitt 0007]). Aufgabe des Klagepatents ist es, ein Scharnier wahlweise und nachtr\u00e4glich mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung auszur\u00fcsten. Deshalb wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe [Abschnitt 0008] dadurch gel\u00f6st, dass das Geh\u00e4use des Fluidd\u00e4mpfersauf auf den Scharnierarm aufgesetzt wird. Dies erm\u00f6glicht es gerade, ein bereits vorhandenes Scharnier nachtr\u00e4glich mit einem Fluidd\u00e4mpfer auszur\u00fcsten. Damit besagt Merkmal 1.3, dass das Geh\u00e4use des Fluidd\u00e4mpfers in Kontakt mit dem Scharnierarm tritt und r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich auf ihm angeordnet ist.<\/p>\n<p>Allerdings verh\u00e4lt sich weder der Klagepatentanspruch noch die Beschreibung dazu, durch welche Art von Befestigung oder Halterung ein technisch sinnvolles Aufgesetztsein auf dem Scharnierarm erreicht werden kann oder ob die Befestigung unmittelbar auf dem Scharnierarm zu erfolgen hat. Der Argumentation der Beklagten, der D\u00e4mpfer sei erfindungsgem\u00e4\u00df direkt auf dem Scharnierarm zu verankern, schr\u00e4nkt den Klagepatentanspruch unter seinen Wortlaut ein. Daf\u00fcr gibt weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung etwas her. Unteranspruch 2, der eine Befestigung auf dem Mittelsteg (2`) des Scharnierarms (2) vorsieht, kann als Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht verallgemeinert werden und den Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 nicht beschr\u00e4nken. Vielmehr ist die Befestigung in das Belieben des Fachmanns gestellt, wenn sichergestellt ist, dass das Aufgesetzsein am Scharnierarm erfolgt.<\/p>\n<p>Merkmal 1.3 ist verwirklicht. Zwar wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fluidd\u00e4mpfer \u00fcber eine Klammer am Gelenkhebel und nicht am Scharnierarm befestigt. Die Ummantelung mit den seitlichen Lappen erm\u00f6glicht es jedoch, das Geh\u00e4use des Fluidd\u00e4mpfers zu zentrieren, und sie verhindert, dass der Fluidd\u00e4mpfer, insbesondere bei einem horizontalen Einbau, seitlich verrutscht. Dabei treten die seitlichen Lappen in Kontakt mit dem Scharnierarm, so dass von einem Beitrag zum Aufsitzen des Geh\u00e4uses ausgegangen werden kann. Dies ist ausreichend, um die technische Lehre des Klagepatents zu verwirklichen, denn wie die k\u00f6rperlich-r\u00e4umliche Anordnung zu erfolgen hat, ist in das Belieben des Fachmanns gestellt. Die Beklagten tragen vor, dass \u201eKr\u00e4fte von oben oder unten\u201c (Bl.129 GA) in der Regel nicht auftreten, indes sind sie nicht ausgeschlossen, so dass die Seitenlappen eine Art der Anordnung auf dem Scharnierarm darstellen, um die Funktionsaus\u00fcbung durch den D\u00e4mpfer zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Ferner sitzt bei Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dessen Geh\u00e4use auf einer Schraube des Scharnierarms auf, st\u00fctzt sich dort ab und ist somit auf dem Scharnierarm erfindungsgem\u00e4\u00df aufgesetzt. Soweit die Beklagten vortragen, zwischen dem Geh\u00e4use und dem Scharnierarm best\u00fcnde immer ein Abstand und das Aufliegen des Geh\u00e4uses auf der Schraube sei ohne Bedeutung, weil die Schraube nicht zum Scharnierarm z\u00e4hle, greift dieser Einwand nicht durch. Die technische Lehre des Klagepatents schlie\u00dft es nicht aus, dass der Scharnierarm aus mehreren Bauteilen einschlie\u00dflich Schrauben besteht und diese die Verbindung zum anderen Teil des Geh\u00e4uses vermitteln.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art.64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs.1 i.V.m. \u00a7 9 S.2 Nr.1 PatG begr\u00fcndet. Die Beklagten haben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin angeboten. Sie haben es danach auch zu unterlassen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich f\u00fcr die Benutzungshandlungen nicht mit Erfolg auf eine Berechtigung berufen. Die Vereinbarung vom 06.02.2009 umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten nicht. Sie kann damit auch nicht Grundlage einer Lizenz zu Gunsten der Beklagten sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 24 Abs. 2 GbrMG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten der Auffassung sind, es l\u00e4ge kein Verschulden vor, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht. Die Sorgfaltsanforderungen, die der Benutzer darzulegen hat und die erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit dem Benutzer zumindest ein Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf nicht gemacht werden kann, sind hoch (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8.Aufl., \u00a7 139 Rz.73). Bei einer zweifelhaften Rechtslage darf der Benutzer nicht einfach von der f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen Beurteilung ausgehen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8.Aufl., \u00a7 139 Rz.73). Die Vereinbarung vom 06.02.2009 durften die Beklagten nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufzunehmen. Die Beklagten konnten nicht davon ausgehen, dass ein Gericht die Sach- und Rechtslage in ihrem Sinne beurteilen w\u00fcrde. Der Subsumtionsirrtum der Beklagten kann vorliegend nicht zu Lasten der Kl\u00e4gerin das Verschuldensmoment der Beklagten entfallen lassen.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc , \u00a7 140 b PaTG, \u00a7 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB). Dieser Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist ab dem 06.07.2002 begr\u00fcndet, einen Monat nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung des Gebrauchsmusters.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 und 91a ZPO, soweit es um das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr die Zeit ab dem 01.10.2011 geht.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- EUR. Davon entfallen 125.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2012 gibt keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1914 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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