{"id":2502,"date":"2012-02-02T17:00:54","date_gmt":"2012-02-02T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2502"},"modified":"2016-04-25T13:04:34","modified_gmt":"2016-04-25T13:04:34","slug":"4a-o-22910-spannwerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2502","title":{"rendered":"4a O 229\/10 &#8211; Spannwerkzeug"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1784<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Februar 2012, Az. 4a O 229\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 317 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), aus welchem sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch nimmt. Das Klagepatent wurde am 31.08.2001 in deutscher Sprache angemeldet, die Patentanmeldung wurde am 11.06.2003 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf Patenterteilung erfolgte am 03.11.2004. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSpannwerkzeug mit beweglicher und umstellbarer fester Spannbacke\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eSpannwerkzeug mit einer an einer Schiene (19), vorzugsweise deren Ende (2) derart mit einem eine \u00d6ffnung der Schiene kreuzenden, von der Kraft einer gespannten Feder (9) in der \u00d6ffnung (39) gehaltenen Bolzen (4) l\u00f6sbar befestigten Spannbacke (5), dass sie nach Herausziehen des Bolzens (4) aus der \u00d6ffnung (3) an einer anderen Stelle der Schiene durch Einstecken des Bolzens in einer dortigen \u00d6ffnung (3) befestigbar ist, auf welcher Schiene (1) eine zweite Spannbacke (7) verschieblich angeordnet ist, welche mittels eines Spannorganes (8) auf der Schiene (1) in eine Spannstellung in Richtung auf letztere bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Spannbacke (7) bei einer anderen Anordnung der ersten Spannbacke (5), vorzugsweise am anderen Ende der Schiene (19) in eine Spannstellung in Richtung weg von der ersten Spannbacke (5) bringbar ist, wobei der unverlierbar der ersten Spannbacke (5) zugeordnete Bolzen durch Druck auf einen an den Bolzen (4) ge-koppelten Druckknopf (11) aus der \u00d6ffnung (3) verlagerbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wieder-gegeben, die nach der Patentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fch-rungsbeispiel der Erfindung zeigen, wobei die Figuren in der durch die Kl\u00e4gerin farblich hinterlegten Fassung eingeblendet sind. Figur 1 zeigt ein erstes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, bei dem das Spannwerkzeug eine Schraubzwinge ist. In Figur 2 ist das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 mit umgesetzter fester Spannbacke dargestellt.<\/p>\n<p>Bei Figur 6 handelt es sich um einen Schnitt gem\u00e4\u00df der Linie VI-VI in Figur 2. In der Darstellung gem\u00e4\u00df Figur 7 ist der Dr\u00fccker gedr\u00fcckt.<br \/>\nDie Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem sogenannte \u201eEinhandzwingen\u201c, zu denen auch die \u201eEinhandzwinge EZW\u201c geh\u00f6rt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Deren Funktionsweise l\u00e4sst sich zun\u00e4chst den nachfolgend eingeblendeten Fotografien entnehmen, wobei die Bezugsziffern durch die Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgt wurden.<\/p>\n<p>Zudem ist die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch aus den durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegten und nachfolgend eingeblendeten Skizzen erkennbar:<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Befestigung der Spannbacke (5) mit ihrem Spannbackentr\u00e4ger (10) sowohl das eine Ende (2) als auch das andere Ende (6) der Schiene (1) Bohrungen (3) sowie Anschl\u00e4ge (16) aufweisen. Der Spannbackentr\u00e4ger (10) verf\u00fcgt \u00fcber einen Bolzen (4), der durch einen mit einer Feder beaufschlagten, gr\u00fcnen Druckknopf (11) gel\u00f6st werden kann. In der Eingriffsposition greift der Bolzen (4) in die \u00d6ffnung (3) in der Schiene (1) und legt die Spannbacke (5) fest. Nach Bet\u00e4tigung des Druckknopfes (11) tritt der Bolzen (4) aus dem Eingriff mit der jeweiligen \u00d6ffnung (3) und die feste Spannbacke (5) kann mit ihrem Tr\u00e4ger (10) von der Schiene (1) abgenommen bzw. auf das andere Ende der Schiene aufgesetzt werden.<\/p>\n<p>Zum Festlegen der Spannbacke wird der Tr\u00e4ger (10) mit der Spannbacke auf die Schiene (1) aufgesetzt und bis zum Anschlag (16) geschoben. Sodann er-folgt die Festlegung durch Dr\u00fccken eines roten Druckknopfes (12), der mit dem Bolzen verbunden ist. Der gr\u00fcne Druckknopf (11) verf\u00fcgt \u00fcber einen St\u00f6\u00dfel (17). Wird der Druckknopf (11) gegen die Kraft einer Feder in eine Vertiefung in den Spannbackentr\u00e4ger (10) eingedr\u00fcckt, gelangt der St\u00f6\u00dfel durch eine \u00d6ffnung in den im Spannbackentr\u00e4ger (10) vorgesehenen Durch-bruch (21) und dr\u00fcckt den Bolzen (4) mit dem roten Druckknopf (12) nach au\u00dfen. Nach dem L\u00f6sen des Druckes auf den gr\u00fcnen Druckknopf (11) gelangt dieser aufgrund der Kraft der Feder zur\u00fcck in seine Ausgangsstellung, wobei der mit dem gr\u00fcnen Druckknopf (11) verbundene Bolzen aus dem Eingriff mit der jeweiligen \u00d6ffnung (3) geschoben wird, so dass die Spannbacke (5) mit ihrem Tr\u00e4ger (10) abgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort-sinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbeson-dere werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Bolzen durch die Kraft der in der eingeschobenen Stellung elastisch deformierten und damit als Fe-der gespannten Wand des \u201eknopff\u00f6rmigen Regelglieds (12, rot\/orange)\u201c in der \u00d6ffnung gehalten. Bei dem Regelglied handele es sich um einen becherartigen Kunststoffk\u00f6rper. Dieser stecke mit der Becher\u00f6ffnung voran in der topff\u00f6rmigen Ausnehmung des Tr\u00e4gers, wobei sich die Wandungen des becherartigen Regelglieds elastisch verformen k\u00f6nnten. An insgesamt sechs Stellen w\u00fcrden vom Rand der Becherwandung Haltevorspr\u00fcnge in Radialrichtung vom Becherrand ragen, wobei die Haltevorspr\u00fcnge geringf\u00fcgig weiter nach au\u00dfen ragen w\u00fcrden, so dass der Umkreis gr\u00f6\u00dfer als der Innendurchmesser der topff\u00f6rmigen Ausnehmung sei. Dadurch w\u00fcrden die Haltevorspr\u00fcnge bei der Montage des Regelglieds, also beim Hineinstecken in die Ausnehmung, einw\u00e4rts gedr\u00e4ngt, was mit einer elastischen Deformation der Seitenwandungen der Ausnehmung einhergehe, wodurch die Druckfl\u00e4chen reibschl\u00fcssig an der Ausnehmungswandung anliegen w\u00fcrden, was den Bolzen in seiner Verriegelungsstellung halte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte erfolglos abgemahnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der der Beklagten am 16.11.2010 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spannwerkzeuge mit einer an einer Schiene, vor-zugsweise deren Ende, derart mit einem eine \u00d6ffnung der Schiene kreuzenden, von der Kraft einer gespannten Feder in der \u00d6ffnung gehaltenen Bolzen l\u00f6sbar befestigten Spannbacke, dass sie nach Herausziehen des Bolzens aus der \u00d6ffnung an einer anderen Stelle der Schiene durch Einstecken des Bolzens in einer dortigen \u00d6ffnung befestigbar ist, auf welcher Schiene eine zweite Spannbacke verschieblich angeordnet ist, welche mittels eines Spannorgans auf der Schiene in eine Spannstel-lung in Richtung auf letztere bringbar ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die zweite Spannbacke bei einer anderen Anordnung der ersten Spannbacke, vorzugsweise am anderen Ende der Schiene, in eine Spannstellung in Richtung weg von der ersten Spannbacke bringbar ist, wobei der unverlierbar der ersten Spannbacke zugeordnete Bolzen durch Druck auf einen an den Bolzen gekoppelten Druckknopf aus der \u00d6ffnung verlagerbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.07.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Angabe der Anzahl der bestellten Erzeugnisse zugeordnet nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie unter Angabe der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, jeweils unter Vorlage von Rechnungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufge-schl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Rechnungen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internet-werbung des Schaltzeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot ange-meldet waren;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 03.12.2004 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmern statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Be-sitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 01.09.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzu-rufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verlet-zung des Klagepatents EP 1 317 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Be-klagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin 6.904,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 11.07.2003 bis zum 02.12.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03.12.2004 be-gangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage vom 29.10.2010 abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Insbesondere stelle der becherf\u00f6rmige rote Druckknopf der beweglichen Spannbacke, der einen Bolzen trage, keine Feder im Sinne des Klagepatents dar, sondern sitze in einem Presssitz in der Seitenwandung. Er werde aufgrund der Reibkraft zwischen der Seitenwandung und der Innenwandung der \u00d6ffnung gehalten. Zudem werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der mit der Verwendung einer Feder verbundene und besonders hervorgehobene Vorteil nicht erreicht, den Formschluss ohne weiteren willensgetragenen Akt des Benutzers zu erm\u00f6glichen, sobald der Bolzen und die entsprechende \u00d6ffnung in der Schiene fluchten. Er werde vielmehr nicht von einer Feder in die Verriegelungsposition gedr\u00e4ngt, so dass der Bolzen nicht wie patentgem\u00e4\u00df gefordert von der Kraft einer gespannten Feder in der \u00d6ffnung gehalten sei. Zudem werde der Bolzen auch nicht aus der Verriegelungs\u00f6ffnung herausgezogen, sondern aus der Verriegelungsposition gesto\u00dfen. Schlie\u00dflich sei der Druckknopf auch nicht mit dem Bolzen gekoppelt. Vielmehr sei der Entriegelungsknopf einst\u00fcckig mit dem St\u00f6\u00dfel verbunden und damit mit diesem gekoppelt, denn die Bewegungen von Bolzen und Entriegelungsknopf w\u00fcrden nicht wechselseitig voneinander abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Spannwerkzeug.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei ein derartiges Spannwerkzeug aus der DE 44 43 333 A1 bekannt. Darin werde eine Schalungszwinge f\u00fcr das Baugewerbe beschrieben. Eine erste Spannbacke sitze verschieblich auf einer Schiene. Sie sei dort mittels eines entfernbaren Federsteckers durch einen Formschluss verbunden. An dieser L\u00f6sung bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass sich mit einer derartigen Schalungszwinge nur Spannkr\u00e4fte aufbringen lassen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die DE 33 47 232 A1. Dort werde ein Spannwerkzeug in Form einer Schraubzwinge beschrieben, bei dem die fest mit der Schiene verbundene Spannbacke einem rechtwinklig von der Schiene abragenden Spannbackentr\u00e4ger zugeordnet sei. Dieser Spannbackentr\u00e4ger besitze einen Schlitz. In diesen Schlitz sei das Ende der Schiene eingesteckt und mit einem Bolzen, auf dessen Gewinde eine Fl\u00fcgelmutter aufgeschraubt sei, befestigt. An dem anderen Ende der Schiene befinde sich ebenfalls eine \u00d6ffnung. Die bewegliche Spannbacke sitze ebenfalls an einem Spannbackentr\u00e4ger. Der Spannbackentr\u00e4ger sei auf einer Schiene gleitver-schieblich und k\u00f6nne in einer Verkantstellung dort verharren. Diese Verkantstellung werde erreicht, wenn die am Ende einer Schrauben-spindel sitzende Spannbacke in eine Spannstellung zur anderen, festen Spannbacke gebracht werde. Hierzu werde der an dem anderen Ende der Spindel sitzende Griff gedreht. Sei die feste Spannbacke so an der Schiene befestigt, dass die bewegliche Spannbacke durch Bet\u00e4tigung des Spannorgans auf Letztere zu bewegt werde, so k\u00f6nne das Werkst\u00fcck zwischen die beiden Spannbacken eingespannt werden. Sei dagegen die feste Spannbacke auf der anderen Seite der Schiene angebracht, so dass das Spannorgan die bewegliche Spannbacke weg von der festen Spannbacke verlagere, so wirke das Spannwerkzeug als Spreizwerkzeug.<\/p>\n<p>Weiter beschreibe die DE 197 31 579 A1 ein Spannwerkzeug. Hier besitze das Spannorgan ein Schrittschaltgetriebe, mit welchem der gesamte bewegliche Spannbackentr\u00e4ger durch Bet\u00e4tigen eines Dr\u00fcckers schrittweise auf der Schiene entlang bewegt werden k\u00f6nne, wobei die bewegliche Spannbacke je nach Anordnung der festen Spannbacke von Letzterer weg oder auf Letztere zu bewegt werden k\u00f6nne. Auch dort sei vorgesehen, durch L\u00f6sen eines eine \u00d6ffnung der Schiene kreuzenden Bolzens den die festen Backen tragenden Spannbackentr\u00e4ger entweder auf die eine oder auf die andere Seite der Schiene zu bringen, um ihn dort zu befestigen, so dass das Spannwerkzeug entweder in der Lage sei, ein Werkzeug zwischen den beiden Spannbacken einzuklemmen, oder spreizend in eine \u00d6ffnung eines Werkst\u00fcckes gesetzt zu werden. Bei dem dort beschriebenen Spannwerkzeug sei zus\u00e4tzlich ein L\u00f6se-hebel vorgesehen, welcher die beiden Spannbacken aus der Spannstellung l\u00f6sen k\u00f6nne. Dieser L\u00f6sehebel greife in das Schrittschaltgetriebe derart ein, dass durch dessen Bet\u00e4tigung auch eine R\u00fcckverlagerung des gesamten Spannorgans m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, bei einem gattungsgem\u00e4\u00dfen Spannwerkzeug das Anwendungsspektrum bei einem einfachen Wechsel der Anordnung der zweiten Spannbacke auf der Schiene zu vergr\u00f6\u00dfern.<\/p>\n<p>Dies geschieht mit einem Spannwerkzeug mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Spannwerkzeug mit<\/p>\n<p>1.1. an einer Schiene (1) l\u00f6sbar befestigten Spannbacke (5) und<\/p>\n<p>1.2. einer auf der Schiene (1) verschieblich angeordneten zweiten Spannbacke (7);<\/p>\n<p>2. die Spannbacke (5) ist vorzugsweise am Ende (2) der Schiene (1)<\/p>\n<p>2.1. mit einem Bolzen (4) gehalten,<\/p>\n<p>2.1.1. der eine \u00d6ffnung (3) der Schiene (1) kreuzt und<\/p>\n<p>2.1.2. von der Kraft einer gespannten Feder (9) in der \u00d6ff-nung (3) gehalten ist,<\/p>\n<p>2.2. derart, dass die Spannbacke (5) nach Herausziehen des Bolzens (4) aus der \u00d6ffnung an einer anderen Stelle der Schiene (1) durch Einstecken des Bolzens (4) in einer dor-tigen \u00d6ffnung (3) befestigbar ist;<\/p>\n<p>3. die zweite Spannbacke (7) ist<\/p>\n<p>3.1. mittels eines Spannorgans (8) auf der Schiene (1) in eine Spannstellung in Richtung auf die Spannbacke (5) anbringbar, und<\/p>\n<p>3.2. bei einer anderen Anordnung der ersten Spannbacke (5), vorzugsweise am anderen Ende der Schiene (1), in eine Spannstellung in Richtung weg von der ersten Spannbacke (5) bringbar;<\/p>\n<p>4. der Bolzen (4) ist unverlierbar der ersten Spannbacke (5) zugeordnet;<\/p>\n<p>5. der Bolzen (4) ist durch Druck auf einen an den Bolzen (4) gekoppelten Druckknopf (11) aus der \u00d6ffnung (3) verlagerbar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Kla-gepatents keinen Gebrauch, da der Bolzen dort nicht wie von Merkmal 2.1.2. gefordert von der Kraft einer gespannten Feder (9) in der \u00d6ffnung (3) gehalten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem roten, durch die Kl\u00e4gerin als \u201eRegelglied\u201c bezeichneten Druckknopf (12) um keine Feder im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Somit dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung. F\u00fcr die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Davon ausgehend entnimmt der Fachmann der Formulierung des Merkmals 2.1.2., dass der Bolzen (4) von der Kraft einer gespannten Feder (9) in der \u00d6ff-nung (3) gehalten werden soll. Das Merkmal enth\u00e4lt somit \u00fcber die Angabe der technischen Wirkung, dass der Bolzen (4) in der \u00d6ffnung gehalten sein soll, die weitere konstruktive Vorgabe, dass das Halten gerade durch die Kraft einer gespannten Feder (9) erfolgen soll. Einen Hinweis darauf, was patentgem\u00e4\u00df darunter zu verstehen ist, erh\u00e4lt der Fachmann im allgemeinen Teil der Pa-tentbeschreibung in Abschnitt [0007]. Danach soll der Bolzen von der Kraft ei-ner beim Herausverlagern gespannten Feder in der Eingriffsstellung gehalten werden. Zum L\u00f6sen der festen Spannbacke von der Schiene muss somit lediglich der Bolzen gegen die Kraft der Feder verlagert werden. Dem Fachmann ist somit klar, dass \u2013 wie das Klagepatent selbst weiter hervorhebt \u2013 der Bolzen in der Eingriffsstellung mit der Federkraft beaufschlagt sein soll, so dass zum L\u00f6sen des Bolzens die Kraft der Feder \u00fcberwunden werden muss. Damit ist nach der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents zugleich der weitere Vorteil verbunden, dass der Formschluss zwischen Spann-backentr\u00e4ger und Schiene nicht willensbetont erfolgen muss. Vielmehr tritt der Bolzen selbstt\u00e4tig in die \u00d6ffnung ein, wenn die Backe \u00fcber die Schiene ge-schoben wird und die Stirnseite des Bolzens mit der \u00d6ffnung fluchtet. Zwar findet sich Letzteres nicht ausdr\u00fccklich im Patentanspruch. Jedoch handelt es sich dabei um eine unmittelbare Folge des von Merkmal 2.1.2. geforderten Haltens des Bolzens in der \u00d6ffnung von der Kraft einer gespannten Feder, so dass der Fachmann auch diesen Umstand bei der Auslegung des Patentanspruchs zu ber\u00fccksichtigen hat.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus dem in den Figuren 1 und 2 sowie 6 und 7 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Im Verriegelungszustand (Figur 6) dr\u00fcckt die Kraft der Feder (9) den Druckknopf (11) nach au\u00dfen, so dass der Bolzen (26) \u00fcber den exzentrischen Fortsatz (18) sowie den St\u00f6\u00dfel (17) in der Verriegelungsstellung gehalten wird. Die Kraft der Feder (9) muss somit \u00fcberwunden werden, um durch Dr\u00fccken des Knopfes (11) den Bolzen aus der Verriegelungsstellung in die Entriegelungsstellung (Figur 7) zu verschieben.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen ist dem Fachmann somit klar, dass es sich bei der roten Kunststoffkappe (12) um keine Feder im Sinne des Klagepa-tents handelt. Zwar sitzt diese Kunststoffkappe in der Verriegelungsstellung reibschl\u00fcssig in der Becher\u00f6ffnung, wodurch der Bolzen in der Eingriffsstellung gehalten wird. Jedoch darf Merkmal 2.1.2. nicht auf die Funktion des Haltens reduziert werden. Vielmehr soll das Halten gerade durch die Kraft einer gespannten Feder erfolgen. Der damit verbundene und in der allgemeinen Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich hervorgehobene Vorteil, dass durch die Verwendung einer in der Eingriffstellung gespannten Feder der Formschluss zwischen Spannbackentr\u00e4ger und Schiene nicht willensbetont erfolgen soll, wird jedoch dann nicht erreicht, wenn die Kunststoffkappe (12) \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 lediglich \u00fcber einen Reibschluss unter Ausnutzung der der Kappe immanenten Elastizit\u00e4t mit der Becher\u00f6ffnung verbunden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1784 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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