{"id":2500,"date":"2012-02-04T17:00:08","date_gmt":"2012-02-04T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2500"},"modified":"2016-04-25T13:03:50","modified_gmt":"2016-04-25T13:03:50","slug":"4a-o-22710-polyether-abformmaterial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2500","title":{"rendered":"4a O 227\/10 &#8211; Polyether-Abformmaterial"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1801<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Februar 2012, Az. 4a O 227\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>additionsvernetzendes Polyether-Abformmaterial,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland sinnf\u00e4llig f\u00fcr die Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdr\u00fccken herzurichten, f\u00fcr die Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdr\u00fccken anzubieten oder in Verkehr zu bringen, enthaltend<\/p>\n<p>(a) mindestens einen Polyether, welcher mindestens zwei Allylendgruppen aufweist,<br \/>\n(b) eine SiH-Komponente,<br \/>\n(c) mindestens einen Platinkatalysator,<br \/>\n(e) ein Organopolysiloxan mit mindestens zwei Alkenylgruppen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.06.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge des sinnf\u00e4llig hergerichteten Abformmaterials unter Angabe der Zeiten der Herrichtung und unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Vorlage von Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen einschlie\u00dflich Adwordwerbung, bei denen die jeweiligen Seiten bzw. Produkte direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 21.11.2010 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.06.2001 bis zum 20.11.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21.11.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 EUR. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 197 19 XXX, das am 07.05.1997 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 09.05.1996 von der A GmbH &amp; Co. KG Gesellschaft f\u00fcr industrielle Schutzrechte angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 13.11.1997, die Patenterteilung wurde am 21.10.2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Mit Schreiben vom 20.01.2011 an das Deutsche Patent- und Markenamt erhob unter anderem die Beklagte Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf die Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdr\u00fccken. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial, enthaltend<br \/>\n(a) mindestens einen Polyether, welcher mindestens zwei Vinyl- und\/oder Allylendgruppen aufweist,<br \/>\n(b) eine SiH-Komponente,<br \/>\n(c) mindestens einen Platinkatalysator<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass es zus\u00e4tzlich<br \/>\n(e) ein Organopolysiloxan mit mindestens zwei Alkenylgruppen enth\u00e4lt,<br \/>\nzur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdr\u00fccken.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6, 8 bis 14, 16 und 17 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 06.08.1998 wurde die B AG, Seefeld, als Inhaberin des Klagepatents eingetragen und am 12.06.2001 die C D AG. Mit Verschmelzungsvertrag vom 13.09.2011 und der Zustimmungsbeschl\u00fcsse der jeweiligen Gesellschafterversammlungen vom 15.11.2011 wurde die C D AG als \u00fcbertragender Rechtstr\u00e4ger mit der jetzigen Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmendem Rechtstr\u00e4ger verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 23.12.2011.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Abformmaterial unter der Bezeichnung \u201eE\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das sie unter anderem in ihrem Internetauftritt bewirbt. Nachstehend ist eine Verpackung von \u201eE Medium\u201c und deren Inhalt bildlich wiedergegeben. In zwei mit Deckeln versehenen Beuteln sind zwei Pasten enthalten, die kurz vor der Verwendung des Abformmaterials zur Herstellung von Kieferabdr\u00fccken zusammengef\u00fchrt werden. Die Beutel sind eigens daf\u00fcr angepasst, in ein von der Beklagten zus\u00e4tzlich angebotenes Dosier-Mischger\u00e4t eingef\u00fchrt zu werden und die Pasten im richtigen Mischungsverh\u00e4ltnis zu mischen. Die Abbildung der Verpackung stammt aus dem Internetauftritt der Beklagten.<\/p>\n<p>In der Gebrauchsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werden die einzelnen Schritte beschrieben, die vorzunehmen sind, um Kieferabdr\u00fccke zu nehmen. Die zugeh\u00f6rigen Abbildungen aus der Bedienungsanleitung verdeutlichen dies:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um additionsvernetzende, elastomere Abformmaterialien mit Vinylpolysiloxan- und Polyetheranteilen mit Platinkatalysator und weiteren F\u00fcllstoffen, Farbstoffen und Tensiden. Der Vernetzungs-Reaktionsmechanismus innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird in einer Pr\u00e4sentation der Beklagten wie folgt dargestellt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um ein Polyether-Abformmaterial. Daf\u00fcr sei lediglich erforderlich, dass Polyether in der Zusammensetzung vorhanden und in die Vernetzungsreaktion eingebunden sei. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausweislich der Werbeunterlagen, Datenbl\u00e4tter und Gebrauchsanweisungen der Fall. Die im Klagepatentanspruch genannte SiH-Komponente sei nicht auf bestimmte hydrophile SiH-Komponenten beschr\u00e4nkt. Dies gebe weder der Wortlaut des Klagepatentanspruchs oder die Beschreibung des Klagepatents her, noch eine funktionale Auslegung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verletzungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten gegen die Erteilung des Patents DE 197 19 XXX B4 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Aus dem Wortlaut des Klagepatents und seiner Beschreibung ergebe sich, dass ein Polyether-Abformmaterial, wie es Gegenstand der Erfindung sei, nur vorliege, wenn der f\u00fcr die Materialeigenschaften bestimmende Bestandteil ein Polyether sei und das Abformmaterial zumindest zu einem \u00fcberwiegenden Teil aus einem Polyether bestehe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entfielen jedoch weniger als 1 Gewichtsprozent (bezogen auf das Gemisch aus Basispaste und Katalysatorkomponente) des Produktes auf den Polyether, was von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten worden ist. \u00dcberwiegende Bestandteile seien die Vinylpolysiloxane und Organohydrogenpolysiloxane. Nicht durch den Polyether, sondern erst durch den Einsatz einer synergistischen Tensidmischung erhalte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insgesamt hydrophile Eigenschaften.<\/p>\n<p>Weiterhin ergebe sich aus der Beschreibung des Klagepatents, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Abformmaterial nicht irgendeine SiH-Komponente, sondern nur spezielle hydrophile SiH-Komponenten aufweisen d\u00fcrfe, n\u00e4mlich eine Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen oder eine hydrophile von (Meth)acrylat-Verbindungen abgeleitete Verbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen. Zusammensetzungen mit konventionellen SiH-Verbindungen, die allgemein hydrophob seien, seien zur Herstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abformmaterials ungeeignet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte derartige Polyetherverbindungen beziehungsweise hydrophile Verbindungen mit zwei SiH-Gruppen nicht. Stattdessen w\u00fcrde ein hydrophobes Organopolyhydrogensiloxan des Typs PTS X 74 eingesetzt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent nach Auffassung der Beklagten im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, da die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unberechtigt benutzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 die Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdr\u00fccken.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass zur Herstellung von Zahnersatz im Dentallaboratorium ein Arbeitsmodell, welches die Zahn- und Kieferverh\u00e4ltnisse des Patienten so originalgetreu wie m\u00f6glich wiedergebe, die wichtigste Voraussetzung sei. Daf\u00fcr werde vom Zahnarzt zun\u00e4chst mittels so genannter Abformmaterialien eine Negativform im Mund des Patienten hergestellt. Das anf\u00e4nglich plastisch verformbare Abformmaterial werde dabei mit einem Abdruckl\u00f6ffel in den Mund des Patienten eingef\u00fchrt und erstarre dort zu einem m\u00f6glichst elastischen Material, das nach dem Herausnehmen die negative Form darstelle. Diese Abformung k\u00f6nne anschlie\u00dfend mit einem Modellmaterial ausgegossen werden und f\u00fchre somit zum Arbeitsmodell (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1).<\/p>\n<p>Als hochpr\u00e4zise elastische Abformmaterialien, die sich durch hohe Abformgenauigkeit, hohe Formbest\u00e4ndigkeit und gute Detailwiedergabe auszeichneten, benennt die Klagepatentschrift beispielhaft Materialien auf der Basis von Agar-Agar, Polysulfiden, Polyether oder die additionsvernetzenden Silikone. Polyethermaterialien w\u00fcrden zum Beispiel in den US-A-34 53 242 und 40 93 555 oder in der DE-A-43 06 997 beschrieben. Sie w\u00fcrden durch aziridinhaltige Substanzen polymerisiert. Dar\u00fcber hinaus k\u00e4men neben den aziridinhaltigen Verbindungen auch F\u00fcllstoffe, Farbstoffe und weitere Hilfsstoffe zum Einsatz. Zur Initiierung der Polymerisationsreaktionen seien die aus der US-A-41 67 618 bekannten Sulfoniumsalze gut geeignet. In der Klagepatentschrift wird darauf hingewiesen, dass die Polyethermaterialien aufgrund ihres hydrophilen Verhaltens pr\u00e4destiniert dazu seien, durch gutes Anflie\u00dfverhalten auch im feuchten Mundmilieu die Zahnsituation im Mund so exakt wie m\u00f6glich festzuhalten (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Zu den additionsvernetzenden Silikonabformmaterialien wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass ihre H\u00e4rtung durch Reaktion eines Polysiloxans mit Vinylendgruppen mit einem Polysiloxan mit SiH-Gruppen mittels bestimmter Platinkatalysatoren erreicht werde. Die so erhaltenen Abdr\u00fccke zeichneten sich durch sehr gute elastische Eigenschaften und hohe Lagerbest\u00e4ndigkeit aus. Die Klagepatentschrift bezeichnet dagegen die Wiedergabegenauigkeit aufgrund des hydrophoben Charakters der Silikone nur als bedingt gut geeignet (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik habe es \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 daher Vorschl\u00e4ge zur Verbesserung des hydrophilen Verhaltens von Silikonabdruckmaterialien gegeben, indem den additionsvernetzenden Silikonabdruckmaterialien hydrophilierende Zus\u00e4tze hinzuzuf\u00fcgt werden sollte. Diese Zus\u00e4tze bewirkten eine Verbesserung des Kontaktwinkels eines Wassertropfens auf dem Abformmaterial. In der Klagepatentschrift wird es jedoch als nachteilig angesehen, dass die bessere Benetzbarkeit bei additionsvernetzenden Silikonabformmassen auch mit einer erh\u00f6hten Wasseraufnahme beim Kontakt mit feuchten Medien verbunden sei, was eine verschlechterte Dimensionsstabilit\u00e4t und verst\u00e4rkte Wasserstoffentwicklung zur Folge haben k\u00f6nne. Zudem gehe der Effekt der Verringerung des Kontaktwinkels bei hydrophilierten Silikonen im Zuge ein- oder mehrmaliger Desinfektion wieder verloren (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Eine Verbesserung der hydrophilen Eigenschaften im Vergleich zu Silikonen br\u00e4chten hingegen additionsvernetzende Polyetherabformmassen mit sich, wie sie zum Beispiel in der DE-A-37 41 575, DE-A-40 19 249, DE-A-40 10 281 sowie in der DE-A-38 38 587 beschrieben seien. Hierbei erfolge eine Aush\u00e4rtereaktion auf der Basis einer platinkatalysierten Additionsreaktion einer SiH-Komponente mit einem unges\u00e4ttigten Polyether. Dieser sei im Gegensatz zu additionsvernetzenden Silikonen in der Regel die Hauptkomponente, welcher der Matrix eine hydrophile Charakteristik verleihe (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift werden noch weitere aus dem Stand der Technik bekannte Abformmaterialien genannt, wie sie in der DE-A-37 41 575, DE-A-40 19 249, DE-A-40 10 281, DE-A-38 38 587 oder WO 97\/401 02 beschrieben seien (vgl. Abs. [0006] bis [0010]).<\/p>\n<p>Als grunds\u00e4tzliche Anforderung wird in der Klagepatentschrift formuliert, dass f\u00fcr den Zahnarzt die Notwendigkeit bestehe, eine Abformmasse in seiner Praxis zur Verf\u00fcgung zu haben, die lagerf\u00e4hig sei und deren Anwendbarkeit \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Monaten bis Jahren gew\u00e4hrleistet sei. Eine Darreichungsform der oben beschriebenen Materialien in einer einkomponentigen Pasten-Formulierung sei daher nicht m\u00f6glich, da im Zuge der Lagerung rasch eine Aush\u00e4rtung der Paste erfolgen w\u00fcrde. Es sei daher notwendig, die reaktiven Bestandteile in der Formulierung \u2013 die SiH-haltige Komponente, das unges\u00e4ttigte Polyetherpolymer und den Platinkatalysator \u2013 r\u00e4umlich voneinander zu trennen. Hierbei k\u00f6nnten die SiH-Komponente und der f\u00fcr eine Aush\u00e4rtung bei Raumtemperatur erforderliche Platinkatalysator nicht in einer Paste vereinigt werden, da es zur Zersetzung der SiH-Komponente komme. Im Stand der Technik werde daher eine zweikomponentige Formulierung beschrieben, bei der ein Gemisch aus der SiH-haltigen Komponente und dem unges\u00e4ttigten Polyether in einer Paste und der Platin-Katalysator zusammen mit dem unges\u00e4ttigten Polyethern einer zweiten Paste enthalten seien. Unmittelbar vor der Anwendung in der Zahnarztpraxis w\u00fcrden beide Pasten miteinander vermischt und h\u00e4rteten nach dem Einbringen in den Mund des Patienten aus (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Im Zuge einer Lagerung \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten zeige sich laut Klagepatentschrift das Problem, dass auch eine Katalysatorpaste, bei der der Platinkatalysator mit dem unges\u00e4ttigten Polyether zusammen vorliege, eine nicht befriedigende Lagerstabilit\u00e4t aufweise. Dies zeige sich beispielsweise an einer kontinuierlichen Verlangsamung der Vulkanisationsreaktion nach dem Vermischen der beiden Pasten, die umso st\u00e4rker zutage trete, je l\u00e4nger die den Platinkatalysator enthaltende Paste gelagert werde, bis nach einiger Zeit keine Vulkanisation mehr m\u00f6glich sei. Als Ursache werde \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 eine langsam verlaufende Sch\u00e4digung des empfindlichen Platinkatalysators in der Mischung mit dem Polyether vermutet, insbesondere bei Verwendung von gebr\u00e4uchlichen Platinkomplexen, wie zum Beispiel Platin-Vinylsiloxankomplexen. In der DE-A-40 1 0 281 werde daher ein Zusatz von Antioxidantien zur Erh\u00f6hung der Lagerstabilit\u00e4t vorgeschlagen. Jedoch werde auch dadurch nur eine nicht zufriedenstellende Langzeit-Lagerstabilit\u00e4t erreicht (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein elastisches additionsvernetzendes Polyether-Abformmaterial bereitzustellen, das in der Formulierung der Pasten lagerstabil ist und das auch in Form der ausgeh\u00e4rteten Abdr\u00fccke eine ausreichende Lagerstabilit\u00e4t und gute mechanische Eigenschaften besitzt.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1 Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdr\u00fccken, wobei das Abformmaterial enth\u00e4lt:<br \/>\n2. mindestens einen Polyether, welcher mindestens zwei Vinyl- und\/oder Allylendgruppen aufweist,<br \/>\n3. eine SiH-Komponente,<br \/>\n4. mindestens einen Platinkatalysator,<br \/>\n5. zus\u00e4tzlich ein Organopolysiloxan mit mindestens zwei Alkenylgruppen.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird an dieser Zusammensetzung als vorteilhaft beschrieben, dass eine zweikomponentige Darreichungsform erm\u00f6glicht werde, in der der Platinkondensator zusammen mit dem Organopolysiloxan als Pastengrundlage in einer so genannten Katalysatorpaste eine ausgezeichnete Langzeit-Lagerstabilit\u00e4t aufweise, und in der eine Trennung des Polyethers und des Platinkatalysators erfolgen k\u00f6nne (Abs. [0015]). Bei der Aush\u00e4rtung der erfindungsgem\u00e4\u00df verwendeten Abformmassen entst\u00fcnden pr\u00e4zise, elastische und formstabile Gummis mit guten mechanischen Eigenschaften, obwohl zwei v\u00f6llig unvertr\u00e4gliche Komponenten \u2013 die hydrophilen alkenyl-gruppenhaltigen Polyether einerseits und die hydrophoben SiH-haltigen Polysiloxane andererseits \u2013 vermischt w\u00fcrden (Abs. [0017]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Dies ist hinsichtlich der Merkmale 2, 4 und 5 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich dar\u00fcber hinaus um ein additionsvernetzendes Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdr\u00fccken (Merkmal 1), das unter anderem auch eine SiH-Komponente enth\u00e4lt (Merkmal 3).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdr\u00fccken handelt, dass auch als solches verwendet wird. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht als Polyether-Abformmaterial bezeichnet werden k\u00f6nne, weil ein solches Material, wie es Gegenstand der Erfindung sei, nur vorliege, wenn der f\u00fcr die Materialeigenschaften bestimmende Bestandteil ein Polyether sei und das Abformmaterial zumindest zu einem \u00fcberwiegenden Teil aus einem Polyether bestehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch selbst enth\u00e4lt keine Angaben, in welcher Menge der Polyether in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung enthalten sein soll. Das Abformmaterial soll \u2013 neben anderen Komponenten \u2013 lediglich mindestens einen Polyether enthalten. Dies spricht bereits daf\u00fcr, dass es auf den Mengenanteil des Polyethers im Abformmaterial nicht ankommt. Diese Annahme wird mit Blick auf den Unteranspruch 9 zur Gewissheit, weil dort bereits der Anteil des Organopolysiloxans (Merkmal 5) bis zu 50 Gew.-% bezogen auf die Gesamtmasse der im Klagepatentanspruch genannten Komponenten betragen kann. Insofern kann dahinstehen, ob auch der Unteranspruch 11 auf diese Auslegung hinweist, da er \u00fcber die Anteile der im Klagepatentanspruch genannten Komponenten nichts aussagt, sondern lediglich bis zu 80 % Zusatzstoffe vorsieht. Der Verweis der Beklagten auf die im Klagepatent dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele zur Begr\u00fcndung f\u00fcr ihre Auffassung greift jedenfalls nicht durch, weil diese regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben (GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Aufgrund der Anhaltspunkte im Klagepatentanspruch und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung kann auch nicht von dem allgemein \u00fcblichen Verst\u00e4ndnis von dem Begriff Polyether-Abformmaterial auf die Mengenanteile von Polyether in der Zusammensetzung geschlossen werden.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann aus dem Begriff Polyether-Abformmaterial abgeleitet werden, dass der f\u00fcr die Materialeigenschaften bestimmende Bestandteil des Materials ein Polyether ist. Hinsichtlich der Darstellung des Standes der Technik differenziert das Klagepatent unter anderem zwischen Abformmaterialien auf der Basis von Polyether und den additionsvernetzenden Silikonen (Abs. [0002]). Bei den Polyethermaterialien werden beispielsweise aziridinhaltige Substanzen polymerisiert (Abs. [0002]), w\u00e4hrend bei den Silikon-Abformmaterialien die H\u00e4rtung zum Beispiel durch Reaktion eines Polysiloxans mit Vinylendgruppen mit einem Polysiloxan mit SiH-Gruppen mittels bestimmter Platinkatalysatoren erfolgt (Abs. [0003]). In diesem Fall werden die Materialien also nach ihren reaktiven Bestandteilen benannt. Dies gilt hingegen nicht f\u00fcr den im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff Polyether-Abformmaterial. Denn reaktive Bestandteile in der Zusammensetzung nach dem Klagepatentanspruch sind sowohl der Polyether, als auch das Organopolysiloxan, die \u00fcber die SiH-Komponente mittels eines Platinkatalysators miteinander vernetzen. Gleichwohl verwendet der Klagepatentanspruch f\u00fcr die Zusammensetzung keine Bezeichnung, die beide reaktiven Bestandteile benennt. Davon ausgehend ist eine Auslegung des Begriffs Polyether-Abformmaterial, nach der der Polyether die f\u00fcr die Materialeigenschaften bestimmende Komponente in der Zusammensetzung sein soll, nicht vertretbar, weil sie die Organopolysiloxane v\u00f6llig au\u00dfer acht l\u00e4sst, die ebenfalls reaktiver Bestandteil der Zusammensetzung sind. Dies gilt erst Recht, wenn weiterhin ber\u00fccksichtigt wird, dass das konkrete Mengenverh\u00e4ltnis der einzelnen Komponenten zueinander durch den Klagepatentanspruch nicht festgelegt ist und Organopolysiloxan einen Anteil von bis zu 50 Gew.-% haben kann (Unteranspruch 9).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Auslegung meint, die f\u00fcr die Abformgenauigkeit relevante gute Benetzbarkeit des Abformmaterials m\u00fcsse im Wesentlichen durch den hydrophilen Polyether erreicht werden, findet ein solches Verst\u00e4ndnis weder im Klagepatentanspruch, noch in der Beschreibung des Klagepatents eine St\u00fctze. Zwar besteht eine der Funktionen des Polyethers darin, aufgrund seines hydrophilen Verhaltens daf\u00fcr zu sorgen, dass das Abformmaterial durch gutes Anflie\u00dfverhalten auch im feuchten Mundmilieu die Zahnsituation im Mund so exakt wie m\u00f6glich festh\u00e4lt (vgl. Abs. [0002]). Es gibt aber keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Abformmaterial im Klagepatentanspruch in Abgrenzung zu den hydrophoben Organopolysiloxanen als Polyether-Abformmaterial bezeichnet ist. Eine solche Auslegung w\u00fcrde die Funktion der Organopolysiloxane \u2013 gute elastische Eigenschaften und hohe Lagerbest\u00e4ndigkeit (Abs. [0003]) \u2013 v\u00f6llig vernachl\u00e4ssigen. Dar\u00fcber hinaus schlie\u00dft die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht aus, dass hydrophile Eigenschaften des Abformmaterials zus\u00e4tzlich durch weitere Komponenten erreicht werden (vgl. Abs. [0064]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann lediglich davon ausgegangen werden, dass der Begriff Polyether-Abformmaterial eine Zusammensetzung meint, die neben anderen Komponenten als reaktiven Bestandteil Polyether enth\u00e4lt, der zu den hydrophilen Eigenschaften der Zusammensetzung beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiesen Anforderungen gen\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Unstreitig enth\u00e4lt diese \u03b1, \u03c9-Divinylpolyether mit zwei Allylendgruppen, also ein Polyether mit zwei Allylendgruppen. Ausweislich der als Anlage B 6 vorgelegten Pr\u00e4sentation ist dieser Polyether ein reaktiver Bestandteil des beanstandeten Abformmaterials und mitverantwortlich f\u00fcr dessen Hydrophilie (S. 19 und 21 der Anlage B 6). Selbst wenn er \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten \u2013 lediglich einen Anteil von weniger als 1 Gew.-% der Zusammensetzung hat, ist dies nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs unbeachtlich. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass neben dem Polyether auch Polyol als hydrophiler Emulgator und verschiedene Tenside zur Hydrophilie beitragen. Nicht ohne Grund stellt die Beklagte f\u00fcr die Beschreibung ihres Produkts im Wesentlichen auch auf die Verwendung von Polyether-Polymeren beziehungsweise auf Polyetheranteile neben den Polysiloxanen ab (Anlage K 3; S. 4 der Anlage K 4; Ziff. 3 der Anlage K 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch eine SiH-Komponente im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem Merkmal 3 soll das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abformmaterial eine SiH-Komponente enthalten. Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt keine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Wahl dieser Verbindung. Er ist vor allem nicht beschr\u00e4nkt auf eine Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen oder eine hydrophile von Meth(acrylat)-Verbindungen abgeleitete Verbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen. Zwar hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, die im Merkmal 3 genannte Komponente \u201eist eine durch Siloxanreste substituierte Kohlenwasserstoff- bzw. Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen im Molek\u00fcl\u201c (Abs. [0022]). Diese Einschr\u00e4nkung hat im Klagepatentanspruch aber keinen Niederschlag gefunden. Die Textstelle ist auch nicht als Definition der im Klagepatentanspruch genannten SiH-Komponente zu verstehen. Dies wird mit Blick auf den Unteranspruch 19 deutlich, durch den die SiH-Komponente erstmals beschr\u00e4nkt wird auf eine durch Siloxanreste substituierte Kohlenwasserstoff- bzw. Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen im Molek\u00fcl. Dieser Unteranspruch w\u00e4re ohne Bedeutung, wenn der Klagepatentanspruch 1 bereits auf diese Verbindungen beschr\u00e4nkt w\u00e4re. Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf die weitere Beschreibung des Klagepatent verweist (hier Abs. [0038]) handelt es sich lediglich um Beispiele f\u00fcr SiH-Komponenten, die eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht von vornherein Zusammensetzungen mit konventionellen SiH-Verbindungen, die im Allgemeinen hydrophob sind, ausschlie\u00dfen, weil sie f\u00fcr die Verwendung zur Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abformmaterials ungeeignet seien. Der Klagepatentanspruch erfordert nach seinem Wortlaut lediglich eine SiH-Komponente und nicht speziell eine hydrophile SiH-Komponente. Auch die Benennung verschiedener SiH-Komponenten in der Beschreibung des Klagepatents l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs lediglich hydrophile SiH-Verbindungen zul\u00e4ssig seien. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte unter Verweis auf die DE 4 010 281 (Tabelle 1 der Anlage D 7 zur Anlage B 1) gezeigt, dass aush\u00e4rtbares Abformmaterial auch unter Verwendung von SiH-Komponenten ohne Polyethereinheit hergestellt werden kann. Zudem hat die Kl\u00e4gerin \u2013 selbst noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 unbestritten vorgetragen, dass die im Klagepatent wiedergegebenen SiH-Komponenten teilweise hydrophob seien (Formel I, II und III auf S. 5 f). Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten bereits in sich widerspr\u00fcchlich und nicht geeignet, den Klagepatentanspruch mit der von ihr vertretenen Einschr\u00e4nkung auszulegen, wenn die SiH-Komponente auf der einen Seite nur bestimmte hydrophile SiH-Komponenten umfassen soll, wie sie in der Klagepatentschrift teilweise genannt werden (Abs. [0022] und [0038]), und auf der anderen Seite in der Klagepatentschrift hydrophobe SiH-Komponenten in der Ausgestaltung der Formeln I, II und III genannt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird unstreitig ein Organopolyhydrogensiloxan des Typs PTS X 74 eingesetzt. Dabei handelt es sich um eine SiH-Komponente im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Auch wenn diese hydrophob ist, f\u00fchrt dies nach der hier vertretenen Auslegung nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG Gebrauch macht. Da es sich bei dem Klagepatent vorliegend um ein Verwendungspatent handelt, mit dem die Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdr\u00fccken gesch\u00fctzt wird, sind vom Patentschutz nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH nicht nur diejenigen Handlungen umfasst, die unmittelbar die Anwendung betreffen, sondern bereits solche Handlungen, bei denen der Stoff oder die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnf\u00e4llig hergerichtet wird, was nicht nur durch eine besondere Gestaltung des Stoffes oder der Sache, sondern auch durch eine ihm (ihr) beim Vertrieb beigegebene Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels, oder in sonstiger Weise geschehen kann (BGH GRUR 1990, 505, 506 \u2013 Geschlitzte Abdeckfolie m.w.N.). Hier hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sinnf\u00e4llig hergerichtet, indem sie das Abformmaterial sowohl durch die Gestaltung von Verpackung und Zubeh\u00f6r, als auch durch die Gebrauchsanweisung f\u00fcr die konkrete Verwendung aufbereitet hat. Im \u00dcbrigen erfolgte ein Anbieten und In-Verkehr-Bringen durch die Bewerbung im Internetauftritt und die Belieferung von Kunden.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zur Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt ist, hat die Kl\u00e4gerin gegen sie einen Anspruch auf Unterlassung dieser Benutzung aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Verschulden der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin gegen diese f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte schlie\u00dflich ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs ist im Hinblick auf die im Einspruchsverfahren von der Beklagten entgegen gehaltenen Druckschriften neu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Patentanmeldung D 38 38 587 (Anlage D 1) geh\u00f6rt durch ihre Benennung in der Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0005], [0009], [0022], [0028] und [0066]) zum gew\u00fcrdigten Stand der Technik und kann daher nicht als Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung herangezogen werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Druckschriften DE 195 25 468 A1 (Anlage D 2) (genannt in Abs. [0038]) und WO 97\/40102 A1 (Anlage D 3) (auf dem Deckblatt aufgef\u00fchrt und in Abs. [0010]). Wie die Beklagte zu der Auffassung gelangt, diese Druckschriften seien im Erteilungsverfahren nicht gew\u00fcrdigt worden, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie WO 96\/00745 A2 (Anlage D 4) vermag ebenfalls eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu begr\u00fcnden, da sie nur in englischer Sprache ohne deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt worden ist. Zudem ist die Druckschrift unvollst\u00e4ndig vorgelegt worden \u2013 es fehlt jede zweite Seite. Abgesehen davon ist in der D 4 lediglich f\u00fcr eine spezifische Zusammensetzung die Verwendung als Kiefer-Abformmaterial offenbart. Diese Zusammensetzung enth\u00e4lt Diallylether von Ethylenglykol. Dass es sich dabei um ein Polyether im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs handelt, ist nicht dargelegt und kann seitens der Kammer im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nicht beurteilt werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Entgegenhaltungen DE 37 41 575 A1 (Anlage D 5), DE 40 19 249 (Anlage D 6) und DE 40 10 281 (Anlage D 7) geh\u00f6ren wiederum zu dem im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigten Stand der Technik, weil sie in der Beschreibung des Klagepatents genannt sind (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass die Entgegenhaltung US 3,715,334 (Anlage D 8) nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden ist, ist auch nicht dargelegt, aus welchem Anlass der Fachmann diese Entgegenhaltung mit einer der Druckschriften D 1, D 4, D 5, D 6 oder D 7 kombinieren sollte. Dies hat die Beklagte auch in ihrer Erwiderung auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren nicht vorgetragen. Im \u00dcbrigen ist nicht ausgeschlossen, dass das DPMA der Ansicht der Kl\u00e4gerin folgt und Divinyltetramethyldisiloxan nicht als Organopolysiloxan im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs ansieht, beziehungsweise als Bestandteil des Platinkondensators nicht als gesonderten Bestandteil des Abformmaterials.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch eine Aussetzung der Verhandlung aufgrund einer Kombination der Entgegenhaltung US 5,449,802 (Anlage D 9) mit einer der Druckschriften D 1, D 4, D 5, D 6 oder D 7 zu versagen. Im \u00dcbrigen ist die Beklagte den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, dass in der Entgegenhaltung D 9 keine Polyetherverbindungen mit zwei Vinyl- und\/oder Allylendgruppen beschrieben w\u00fcrden und die meisten der dort angegebenen Beispiele nicht f\u00fcr den Dentalbereich geeignet seien, nicht weiter entgegengetreten. Auch in dieser Hinsicht gibt es daher vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde anzunehmen, der Fachmann habe keinen Anlass, die genannten Dokumente zu kombinieren.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr eine Kombination der Entgegenhaltung US 5,412,004 A (Anlage D 9) mit den genannten Druckschriften, zumal diese Entgegenhaltung ein anderes Fachgebiet betrifft.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung kann im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand der unzureichenden Offenbarung der Erfindung begr\u00fcndet werden. Grunds\u00e4tzlich ist aufgrund der in der Klagepatentschrift angegebenen Beispiele davon auszugehen, dass die Erfindung ausf\u00fchrbar offenbart ist. Soweit die Lehre des Klagepatentanspruchs allgemein eine SiH-Komponente erfordert, in der Beschreibung des Klagepatents aber nur bestimmte SiH-Verbindungen (etwa eine durch Siloxanreste substituierte Kohlenwasserstoff- bzw. Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen im Molek\u00fcl \u2013 so die Beklagte) genannt werden, ist dies ebenfalls grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich. Abgesehen davon, dass in der Klagepatentschrift auch hydrophobe SiH-Komponenten beschrieben werden, schlie\u00dft die Angabe bestimmter SiH-Komponenten nicht aus, dass mit der im Klagepatentanspruch genannten Zusammensetzung das technische Problem gel\u00f6st werden kann, selbst wenn andere SiH-Komponenten in dem Abformmaterial enthalten sind. Die von der Beklagten durchgef\u00fchrten Versuche (Anlagen E 18 bis E 20) belegen jedenfalls die mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit nicht. Die Kl\u00e4gerin weist zu Recht darauf hin, dass jedenfalls im ersten Versuch (Anlage E 18) entgegen der theoretischen Darstellung der Beklagten im Einspruchsverfahren eine Aush\u00e4rtung des Materials erfolgt und keine Entmischung der hydrophilen Polyether und der hydrophoben Organopolysiloxane stattfindet. Im zweiten Versuch (Anlage E 19) wird schon kein Platinkatalysator eingesetzt und der dritte Versuch (Anlage E 20) belegt f\u00fcr sich genommen nicht, dass keine au\u00dfer den in der Beschreibung des Klagepatents ausdr\u00fccklich genannten SiH-Komponenten f\u00fcr die Verwendung in einem im \u00dcbrigen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abformmaterial zur Herstellung von Kieferabdr\u00fccken geeignet ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 750.000,00 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1801 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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