{"id":2498,"date":"2012-02-02T17:00:18","date_gmt":"2012-02-02T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2498"},"modified":"2016-04-25T13:03:04","modified_gmt":"2016-04-25T13:03:04","slug":"4a-o-21910-ein-ausgabe-module-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2498","title":{"rendered":"4a O 219\/10 &#8211; Ein-\/Ausgabe-Module II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1778<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Februar 2012, Az. 4a O 219\/10<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 02 XXX B4 (Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 18.01.1994 angemeldet, die Patentanmeldung am 20.07.1995 offengelegt und die Patenterteilung am 27.10.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage wurde vom Bundespatentgericht abgewiesen und das Klagepatent uneingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts wurde Berufung eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Ein-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus<br \/>\n&#8211; von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,<br \/>\n&#8211; mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te)<br \/>\n&#8211; und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind,<br \/>\n&#8211; wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,<br \/>\n&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,<br \/>\n&#8211; derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<br \/>\n&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker (15, 16) erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart,<br \/>\n&#8211; dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des lediglich in Form eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt mit den Figuren 2 und 3 3-er Gruppen von Einzelreihenklemmen. In den Figuren 4 und 5 sind Querschnitte durch eine Einzelreihenklemme abgebildet. Details der Druckkontakte und der Leistungsstrombr\u00fccker sind in den Figuren 6 und 7 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist im Bereich der Automation t\u00e4tig und bietet \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\"><span style=\"color: #0066cc\">www.A.de<\/span><\/a> unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (f\u00fcr \u201eslice I\/O\u201c) ein modulares System von Reihenklemmen an, bestehend aus einer auf eine Tragschiene aufrastbaren Basiseinheit mit Klemmstellen (Klemmmodul \u201eCM\u201c), auf die Module mit unterschiedlichen elektronischen Funktionen aufgesteckt werden k\u00f6nnen, darunter Signalmodule (\u201eSM\u201c), Kommunikationsprozessoren (\u201eCP\u201c) und Funktionsmodule (\u201eFM\u201c). Diese Module sind s\u00e4mtlich mit einer E\/A-Elektronik ausgestattet. Daneben vertreibt die Beklagte auch noch passende Powermodule (\u201ePM\u201c) und Interfacemodule (\u201eIM\u201c). Mit der vorliegenden Klage greift die Kl\u00e4gerin den Vertrieb der Klemmmodule, Signalmodule, Kommunikationsprozessoren und Funktionsmodule an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zwei Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 ein Signalmodul des Typs C und eines des Typs D, jeweils mit Klemmmodul \u2013 hat die Kl\u00e4gerin zur Akte gereicht. Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nachstehend eingeblendet. Die erste Abbildung zeigt ein Klemmmodul mit aufsteckbarem Signalmodul. Die Druckkontakte am Klemmmodul sind in der zweiten Abbildung zu sehen. Die beiden weiteren Abbildungen zeigen das zur Akte gereichte Muster und die letzte Abbildung verdeutlicht die Stromversorgung, wie sie von der Beklagten in ihrem Internetauftritt dargestellt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei den angegriffenen Modulen handele es sich um Einzelreihenklemmen, auf die jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufsteckbar sei. Auf die Anzahl der Klemmstellen oder der anschlie\u00dfbaren Busteilnehmer komme es nicht an. Entscheidend sei hingegen, dass die Modularit\u00e4t dadurch erh\u00f6ht werde, dass nicht mehr Reihenklemmen zu einem Block zusammengefasst und mit einer blockeinheitlichen Elektronik versehen w\u00fcrden, sondern dass jede einzelne Reihenklemme selbst eine E\/A-Elektronik in ihrem Geh\u00e4use integriere. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Auf die Anordnung der Klemmstellen oder die Breite der Einzelreihenklemme komme es nicht an. F\u00fcr die Datenbus- und Stromversorgungsleitungen komme es lediglich darauf an, dass ohne zus\u00e4tzlichen Montageaufwand eine Verbindung zur Stromleitung und zur Datenleitung hergestellt werde. Wie diese Leitungen im Inneren der Einzelreihenklemmen gef\u00fchrt w\u00fcrden, insbesondere ob sie durch die E\/A-Elektronik gef\u00fchrt w\u00fcrden, lasse das Klagepatent offen. Es m\u00fcsse lediglich im Ergebnis zu einer durchgehenden Datenbus- und Stromleitung kommen. Ebenso wenig enthalte das Klagepatent Vorgaben f\u00fcr die Verbindungsstruktur des Datenbusses. Daher sei es unbeachtlich, ob es sich bei dem Datenbus um eine Sammelleitung oder eine Daisy-Chain-Verbindung handele. Es gehe lediglich um die Konstruktion der Einzelreihenklemme. Aber selbst wenn man auf die Verbindungsstruktur abstellen wollte, sei auch eine Daisy-Chain-Verbindung als durchgehende Datenleitung anzusehen. Im \u00dcbrigen seien die mittleren drei der sieben Druckkontakte mit einem Steg verbunden, so dass jedenfalls die Leitung f\u00fcr die \u00dcbertragung von Alarmsignalen nicht \u00fcber die E\/A-Elektronik gef\u00fchrt werde und eine Sammelleitung darstelle. Was die Leistungsstromversorgung mittels Leistungsstrombr\u00fccker angehe, sei es lediglich erforderlich, dass ein Stromabgriff an jeder Klemmstelle aufgrund der durchgehenden Leistungsstromversorgungsleitungen m\u00f6glich sei. Ob er tats\u00e4chlich an jeder Klemmstelle erfolge, sei unbeachtlich. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Stromleitungen \u00fcber die Messer-Gabel-Kontakte durch die gesamten Reihenklemmen hindurchgeschleift, was auch aus den Schaltbildern ersichtlich sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ein-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; bei denen die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;<\/p>\n<p>II. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1) auf Tragschienen aufrastbare Basisbaugruppen (Bus terminal) und\/oder<\/p>\n<p>(2) aufsteckbare Baugruppen mit einer E\/A-Elektronik (Electronic module),<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind<\/p>\n<p>&#8211; zu Ein-\/Ausgabe-Modulen f\u00fcr einen Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;<\/p>\n<p>III. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und\/oder Quittungen und\/oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu A III. 1., A. III. 2. und A III. 3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A I. und A II. bezeichneten Handlungen seit dem 20.08.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>wobei im Fall der Lieferung von einzelnen der in A II. genannten Bauteile auch kenntlich gemacht werden soll, welche dieser Lieferungen zu patentverletzenden Produkten kombiniert wurden,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Rechnungslegung zu A III. 3., 4., 5. und 6. auch alle Ums\u00e4tze mit weiteren Bauteilen der B-Produktserie umfasst,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu 6. nur f\u00fcr die Zeit ab dem 27.11.2005 zu machen sind und<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>B festzustellen, dass<\/p>\n<p>I. die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu A I. bezeichneten, in der Zeit vom 20.08.1995 bis zum 26.11.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu A I. und A II. bezeichneten und seit dem 27.11.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>C die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. die unter A I. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen der Baureihe B,<\/p>\n<p>auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes DE 44 02 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. bezeichneten Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen der Baureihe B, zu vernichten oder an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Das Klagepatent verstehe unter einer Einzelreihenklemme eine \u2013 typischerweise scheibenf\u00f6rmige \u2013 Klemmenreihe, \u00fcber die jeweils genau ein Busteilnehmer angesteuert werde. Dies ergebe sich in Abgrenzung zum Stand der Technik, aus dem ein E\/A-Bus-Block zum Anschluss mehrerer Busteilnehmer mit einem einheitlichen Elektronikblock bekannt sei. Das Klagepatent stelle zudem regelm\u00e4\u00dfig die Einzelreihenklemme der Gruppe von Einzelreihenklemmen gegen\u00fcber. Diese Unterscheidung ergebe keinen Sinn, wenn es nicht auf die Anzahl der anschlie\u00dfbaren Busteilnehmer ank\u00e4me. Dies zeige auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich aus der Beschreibung des Klagepatents, dass die Einzelreihenklemmen die \u00fcbliche Breite einer Reihenklemme aufweisen m\u00fcssten und die Klemmstellen in einer Reihe angeordnet sein m\u00fcssten. Die Module der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen zwei Einzelreihenklemmen auf, aber nur eine gemeinsame E\/A-Elektronik f\u00fcr beide Einzelreihenklemmen. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs m\u00fcsste jedoch jeder Einzelreihenklemme \u2013 auch einer Gruppe von Einzelreihenklemmen \u2013 genau eine E\/A-Elektronik zugeordnet sein und die E\/A-Elektronik genau einer Einzelreihenklemme. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall.<br \/>\nWas die Datenbusleitungen und Stromversorgungsleitungen angehe, ergebe sich aus den Begriffen \u201ehindurchgeschleift\u201c und \u201edurchgehende\u201c Leitungen, dass die Leitungen unabh\u00e4ngig von der E\/A-Elektronik sein sollten. Auch wenn diese entfernt werde, d\u00fcrfte die Stromversorgung beziehungsweise Datenleitung nicht unterbrochen werden. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nicht der Fall, da die Strom- und Datenleitungen \u00fcber die E\/A-Elektronik gef\u00fchrt w\u00fcrden. Soweit drei der sieben Druckkontakte durch einen Steg verbunden seien, handele es sich um zwei Stromversorgungsleitungen und eine Leitung zur \u00dcbertragung eines Alarmsignals. Letztere sei jedoch keine Datenleitung. Weiterhin ergebe sich aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass es sich bei einer durchgehenden Datenleitung, wie sie im Klagepatentanspruch genannt sei, um eine Sammelleitung handeln m\u00fcsse. Ein Klemmenbus mit einer Daisy-Chain-Verbindung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, weil er keine durchgehende Leitung aufweise.<br \/>\nSchlie\u00dflich erfolge bei einem Teil der von der Kl\u00e4gerin angegriffen E\/A-Bausteine die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die angeschlossenen Busteilnehmer nicht mittels der Leistungsstrombr\u00fccker. Es handele sich dabei um die auf Seite 27 der Klageerwiderung genannten Bauteile (insoweit wird auf Blatt 70 der Akte Bezug genommen). Soweit diese (digitale oder analoge) Eing\u00e4nge aufwiesen, m\u00fcsse der Leistungsstrom f\u00fcr die Busteilnehmer \u00fcber externe Netzteile bezogen werden. Seien diese Bauteile mit (digitalen oder analogen) Ausg\u00e4ngen ausgestattet, werde zwar Strom von der Elektronik bezogen, aber nur im Zusammenhang und aufgrund von signalabh\u00e4ngigen Schaltungen und nicht automatisch durch \u201eAufstecken\u201c. Auch hier m\u00fcssten die Busteilnehmer eigenen Leistungsstrom unabh\u00e4ngig vom jeweiligen Modul beziehen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und Vernichtung aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der patentierten Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG dar. Ebenso wenig handelt es sich bei den einzelnen Bauteilen um Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, die dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund des Standes der Technik f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus die Firma E vorgestellt hat. Bei diesem Datenbus-System sind die E\/A-Module gro\u00dfvolumig als sogenannte E\/A-Bl\u00f6cke ausgebildet und jeweils f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Busteilnehmern ausgelegt. Die Modularit\u00e4t eines solchen Systems, d.h. die Anpassungsm\u00f6glichkeit der E\/A-Module an die tats\u00e4chlich vorhandenen Busteilnehmer, ist entsprechend gering, so die Klagepatentschrift in Absatz [0002]. Weiterhin wird zu diesem Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass die Datenbus-Verbindung zwischen den E\/A-Bus-Bl\u00f6cken des bekannten INTERBUS-ST-Systems von Block zu Block jeweils mittels eines steckbaren Verbindungskabels erfolgt. Die Stromversorgung f\u00fcr die Modulelektronik der E\/A-Bus-Bl\u00f6cke und f\u00fcr die Leistungsstromversorgung der an die E\/A-Bus-Bl\u00f6cke angeschlossenen Busteilnehmer erfolgt pro Block jeweils gesondert, wobei jedoch Standard-Einlegebr\u00fccken angeboten werden, um eine Querverteilung der Stromversorgungen auf mehrere nebeneinander angeordnete Bus-Bl\u00f6cke zu erm\u00f6glichen. Das ist jedoch \u2013 so das Klagepatent \u2013 insgesamt eine f\u00fcr den Anwender umst\u00e4ndliche und zeitraubende Montagearbeit.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die DE 22 05 086 an, in welcher bereits im Jahre 1972 vorgeschlagen wurde, als Querverbindungssystem zwischen reihenklemmen\u00e4hnlichen Funktionsbausteinen beidseitig steckbare Verbindungsstifte zu verwenden (St\u00f6pselverbindungen), die allerdings den Nachteil haben, dass die Funktionsbausteine vor der Schienenmontage zusammengesteckt werden m\u00fcssen. Eine verbesserte elektrische Querverbindung zwischen eng benachbarten Reihenklemmen ist durch Seitenwandkontakte m\u00f6glich, die beim senkrechten Aufsetzen der Reihenklemme auf eine Tragschiene einander automatisch elektrisch kontaktieren.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik zur Aufgabe gemacht, E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus zu schaffen, die eine hohe Modularit\u00e4t haben und die in einfacher Weise auf eine handels\u00fcbliche und unver\u00e4nderte Tragschiene aufzurasten sind, wobei zugleich beim Aufrastvorgang automatisch die Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen hergestellt sein soll. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 folgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>1. Ein-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus,<br \/>\n2. von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,<br \/>\n3. mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und<br \/>\n4. mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist;<br \/>\n5. die E\/A-Module sind jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar,<br \/>\n5.1 wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,<br \/>\n6. dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind,<br \/>\n6.1 indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,<br \/>\n6.2 derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren,<br \/>\n6.3 so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind;<br \/>\n7. dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker (15, 16) erfolgt,<br \/>\n7.1 die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind und<br \/>\n7.2 die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen,<br \/>\n7.3 derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch betrifft Ein-\/Ausgabe-Module (E\/A-Module) f\u00fcr einen Datenbus. Bei einem Datenbus handelt es sich nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns um eine Verbindungsstruktur zum Datentransport zwischen verschiedenen Busteilnehmern. Diese Struktur wird in den Merkmalen 1 bis 4 des Klagepatentanspruchs allgemein beschrieben. Die E\/A-Module weisen Klemmstellen auf, \u00fcber die die Busteilnehmer mit dem Datenbus verbunden werden k\u00f6nnen (Merkmal 3). Die E\/A-Elektronik ist mit der Datenbusleitung verbunden (Merkmal 4), um Signale f\u00fcr die einzelnen Busteilnehmer zu empfangen und zu senden.<\/p>\n<p>Nach den Merkmalen 5 und 5.1 sind die E\/A-Module als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar. Dabei soll jede Einzelreihenklemme \u2013 auch der Gruppe \u2013 jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweisen, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder aufsteckbar ist. Der Klagepatentanspruch differenziert somit zwischen der Einzelreihenklemme einerseits und einer Gruppe von Einzelreihenklemmen andererseits. In beiden F\u00e4llen soll jede Einzelreihenklemme \u2013 auch die der Gruppe \u2013 mit einer eigenen E\/A-Elektronik ausgestattet sein (Merkmal 5.1). Damit unterscheidet sich die Anordnung der E\/A-Elektronik bereits von der Anordnung der Druckkontakte beziehungsweise der Leistungsstrombr\u00fccker f\u00fcr die Datenbus- und Stromversorgungsleitungen, f\u00fcr die es gen\u00fcgt, wenn die Kontakte in den Seitenfl\u00e4chen der Gruppe von Einzelreihenklemmen und nicht in jeder Einzelreihenklemme der Gruppe angeordnet sind (Merkmale 6.1 und 7.1).<\/p>\n<p>Das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents zeigt in der Figur 1 zwei Gruppen von Einzelreihenklemmen, jeweils bestehend aus drei Einzelreihenklemmen (Abs. [0016]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1). F\u00fcr jeden Busteilnehmer sind ein Signalanschluss 18, ein (+) Anschluss 19, ein (-) Anschluss 20 und ein Schutzleiteranschluss 21 vorgesehen (Abs. [0022]). Daher dienen in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel s\u00e4mtliche Klemmstellen einer Einzelreihenklemme dem Anschluss genau eines Busteilnehmers. Dieses Verst\u00e4ndnis vom Begriff der Einzelreihenklemme liegt dem Klagepatent auch allgemein zugrunde, ohne dass damit eine Einschr\u00e4nkung der Lehre des Klagepatentanspruchs auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel verbunden ist. Denn auch aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und der allgemeinen Beschreibung der Erfindung l\u00e4sst sich herleiten, dass eine Einzelreihenklemme dadurch gekennzeichnet ist, dass ihre Klemmstellen dem Anschluss genau eines Busteilnehmers dienen.<\/p>\n<p>Eine Einzelreihenklemme weist mehrere Klemmstellen auf. An die Klemmstellen werden die Busteilnehmer angeschlossen. In Abgrenzung zu dem ebenfalls in der Klagepatentschrift verwendeten Begriff \u201eReihenklemme\u201c weist die Wahl des Begriffs \u201eEinzelreihenklemme\u201c darauf hin, dass es sich quasi um die kleinste Einheit einer Reihenklemme handelt. Da die Klemmstellen dem Anschluss von Busteilnehmern dienen, zeichnet sich die Einzelreihenklemme dadurch aus, dass an ihr genau ein einzelner Busteilnehmer angeschlossen werden kann. Ob daf\u00fcr genau die vier im Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebenen Klemmstellen mit der dargestellten Belegung der Leitungen erforderlich sind, ist unbeachtlich und h\u00e4ngt vom jeweiligen Busteilnehmer und von der Konstruktion des jeweiligen Datenbuses ab. Erforderlich ist lediglich, dass s\u00e4mtliche Klemmstellen einer Einzelreihenklemme dem Anschluss genau eines Busteilnehmers dienen.<\/p>\n<p>Indem das Klagepatent auf die Einzelreihenklemme abstellt, die jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweisen soll (Merkmal 5.1), grenzt sich das Klagepatent von dem aus dem Stand der Technik bekannten Interbus-ST-System der Firma F ab. Bei diesem Datenbus-System sind die E\/A-Module als E\/A-Bus-Bl\u00f6cke ausgebildet und jeweils f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Busteilnehmern ausgelegt. Im Klagepatent wird daran kritisiert, dass die Modularit\u00e4t eines solchen Systems gering sei (Abs. [0002]). Unter Modularit\u00e4t versteht das Klagepatent ausdr\u00fccklich die Anpassungsm\u00f6glichkeit der E\/A-Module an die tats\u00e4chlich vorhandenen Busteilnehmer (Abs. [0002]). Die L\u00f6sung der Aufgabe, E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus zu schaffen, die eine hohe Modularit\u00e4t haben (Abs. [0005]), h\u00e4ngt also davon ab, einer m\u00f6glichst geringen Anzahl von Busteilnehmern jeweils ein E\/A-Modul zuzuordnen. Das Klagepatent l\u00f6st die Aufgabe dadurch, dass jede Einzelreihenklemme eine eigene E\/A-Elektronik aufweist. Entsprechend hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, die Modularit\u00e4t der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Module sei besonders gro\u00df, weil jede Einzelreihenklemme eine eigene E\/A-Elektronik aufweist (Abs. [0008]), statt wie im Stand der Technik ein E\/A-Modul f\u00fcr mehrere Busteilnehmer vorzusehen. Kommt es f\u00fcr die Modularit\u00e4t aber auf die Anzahl der Busteilnehmer an, kann der Begriff der Einzelreihenklemme nur \u00fcber die Anzahl der anschlie\u00dfbaren Busteilnehmer definiert werden. Dabei weist nicht nur der Begriff der Einzelreihenklemme darauf hin, dass der Einzelreihenklemme genau ein Busteilnehmer zugeordnet werden soll, sondern auch die Abgrenzung zu dem aus dem Stand der Technik bekannten Interbus-System ST der Firma F. K\u00f6nnten n\u00e4mlich an eine Einzelreihenklemme mehrere Busteilnehmer angeschlossen werden, w\u00e4re wiederum ein E\/A-Modul wie im Stand der Technik f\u00fcr mehrere Busteilnehmer ausgelegt, was vom Klagepatent gerade nicht gewollt ist. Eine Differenzierung zwischen einer geringen und einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von angeschlossenen Busteilnehmern verbietet sich, weil das Klagepatent daf\u00fcr nichts hergibt. Wenn das Klagepatent den Anschluss mehrerer Busteilnehmer an \u201eeiner\u201c Reihenklemme \u2013 nicht Einzelreihenklemme \u2013 erm\u00f6glichen will, verwendet es den Begriff \u201eGruppe von Einzelreihenklemmen\u201c. Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich aber die Anweisung, dass sogar jede Einzelreihenklemme einer solchen Gruppe eine eigene E\/A-Elektronik aufweist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin \u2013 so ausdr\u00fccklich in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 meint, die Einzelreihenklemme werde durch ihr Geh\u00e4use definiert, so dass es nicht auf die Anzahl der Klemmstellen und anschlie\u00dfbaren Busteilnehmer ankomme, kann dem nicht gefolgt werden. F\u00fcr eine solche Auslegung gibt es weder im Klagepatentanspruch, noch in der Beschreibung des Klagepatents eine St\u00fctze. Wenn es in der Klagepatentschrift hei\u00dft, jede Einzelreihenklemme stelle immer nur einen E\/A-Baustein dar und weise eine eigene E\/A-Elektronik auf, die in das Geh\u00e4use der Einzelreihenklemme eingebaut sei (Abs. [0008]), l\u00e4sst sich damit eine abweichende Auslegung nicht begr\u00fcnden. Insbesondere rechtfertigt es die Textstelle nicht, die Einzelreihenklemme in Abh\u00e4ngigkeit von ihrem Geh\u00e4use zu definieren. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits die zitierte Textstelle selbst, die zwischen dem Isolierstoffgeh\u00e4use der Einzelreihenklemme und dem der Gruppe von Einzelreihenklemmen differenziert. Aber auch wenn das Isolierstoffgeh\u00e4use mehrere Einzelreihenklemmen umfasst, soll \u2013 so die zitierte Textstelle und auch der Klagepatentanspruch (Merkmal 5.1) \u2013 jede Einzelreihenklemme eine eigene E\/A-Elektronik aufweisen. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass mit der Gruppe von Einzelreihenklemmen ein Geh\u00e4use gemeint ist, das mehrere Geh\u00e4use von Einzelreihenklemmen umfasst, die wiederum jeweils dem Anschluss mehrerer Busteilnehmer dienen. Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die weiteren Textstellen, in denen von dem Isolierstoffgeh\u00e4use der Einzelreihenklemmen die Rede ist (Abs. [0017] und [0020]), f\u00fchrt insofern nicht weiter, weil hier das Geh\u00e4use der Einzelreihenklemme jeweils genau so viele Klemmstellen umfasst, wie f\u00fcr den Anschluss genau eines Busteilnehmers n\u00f6tig sind. Im \u00dcbrigen erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Daher kann sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Auslegung auch nicht mit Erfolg auf die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Urteil vom 09.12.2009 berufen (Anlage B 3, dort S. 7).<\/p>\n<p>Auch in technischer Hinsicht ist die von der Kl\u00e4ger vertretene Definition der Einzelreihenklemme nicht sinnvoll und ber\u00fccksichtigt nicht die Differenzierung im Klagepatentanspruch zwischen einer Einzelreihenklemme einerseits und der Gruppe von Einzelreihenklemmen andererseits. Module mit einer Vielzahl von Klemmstellen und einer E\/A-Elektronik in einem Geh\u00e4use stellten nach der abweichenden Auslegung eine Einzelreihenklemme dar; sind die Klemmstellen hingegen baulich getrennt und weisen jeweils eine eigene E\/A-Elektronik auf, handelte es sich um eine Gruppe von Einzelreihenklemmen. F\u00fcr das dem Klagepatent zugrunde liegende technische Problem bietet eine solche Differenzierung keine L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Ebenso wenig tr\u00e4gt der Verweis der Kl\u00e4gerin auf den im Klagepatent zitierten Stand der Technik eine Auslegung, die die Einzelreihenklemme in Abh\u00e4ngigkeit von ihrem Geh\u00e4use definiert. Im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Einzelreihenklemme im Sinne eines Geh\u00e4uses mit Klemmstellen f\u00fcr den Anschluss mehrerer Busteilnehmer verstanden werden soll. Bez\u00fcglich des Interbus-ST-Systems ist die Rede von E\/A-Bus-Bl\u00f6cken, von denen sich das Klagepatent \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 durch die Zuordnung von genau einem Busteilnehmer zu jeder E\/A-Elektronik abgrenzt. Nach der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Ansicht w\u00e4re eine Abgrenzung zum Stand der Technik nur m\u00f6glich, wenn ein E\/A-Bus-Block mehrere Geh\u00e4use von Einzelreihenklemmen umfasst. Dies l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Selbst wenn man es als zul\u00e4ssig erachten sollte, den Inhalt der zitierten Druckschrift (hier die Date Up 92\/2 \u2013 Druckschrift Nr. 5007833 der Firma F GmbH &amp; Co., Juni 1993, S. 4 und 5 \u2013 Anlage K 4) selbst zur Auslegung heranzuziehen, ergibt sich nichts anderes. Der Begriff \u201ekompakte Geh\u00e4useform\u201c (Anlage K 4, S. 4 li. Sp.) deutet stattdessen darauf hin, dass lediglich ein Geh\u00e4use f\u00fcr den gesamten Bus-Block vorhanden ist. In der zu diesem Bus-System geh\u00f6rigen Patentanmeldung DE 43 03 717 A1 wird eine solche Bauweise sogar ausdr\u00fccklich beschrieben (Anlage K 4a, Sp. 3 Z. 52-67). Der weitere in der Klagepatentschrift genannte druckschriftliche Stand der Technik wird lediglich im Zusammenhang mit dem Querverbindungssystem zwischen den Funktionsbausteinen beschrieben. F\u00fcr eine Definition der Einzelreihenklemme in Abh\u00e4ngigkeit vom Geh\u00e4use gibt es keine Anhaltspunkte, zumal in der Klagepatentschrift an dieser Stelle nur von \u201ereihenklemmen\u00e4hnlichen Funktionsbausteinen\u201c oder von \u201eReihenklemmen\u201c, aber nicht von Einzelreihenklemmen die Rede ist (vgl. Abs. [0004]). Im \u00dcbrigen ist nichts daf\u00fcr dargetan, dass die Druckschriften selbst (Anlagen K 5 und K 6) einen Hinweis darauf enthalten, dass an eine Reihenklemme mehrere Busteilnehmer angeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig f\u00fchrt die von der Kl\u00e4gerin vertretene Differenzierung zwischen herk\u00f6mmlichen Reihenklemmen einerseits und zu E\/A-Bus-Bl\u00f6cken zusammengefassten Reihenklemmen andererseits zu einer anderen Auslegung des Klagepatentanspruchs. Denn der Klagepatentanspruch verwendet nicht den Begriff der Reihenklemme, sondern der Einzelreihenklemme. Zudem hat auch die Kl\u00e4gerin nicht erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, ab welcher Anzahl von anschlie\u00dfbaren Busteilnehmern nicht mehr von einer (Einzel-)Reihenklemme, sondern von einem Block von Reihenklemmen die Rede sein soll. Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Abgrenzung auf die im Stand der Technik \u00fcblichen Reihenklemmen abstellen will, gibt das Klagepatent daf\u00fcr nichts her. Im Klagepatent wird nur dann auf die im Stand der Technik bekannten Reihenklemmen verwiesen, wenn es um die elektrische Verbindung zwischen zwei Reihenklemmen (Abs. [0004]) oder um die Montage auf der Tragschiene und die Anschlusstechnik bez\u00fcglich der Klemmstellen f\u00fcr die Verdrahtung der Busteilnehmer geht (Abs. [0008]). Was im Hinblick auf die Anzahl der anzuschlie\u00dfenden Busteilnehmer unter einer herk\u00f6mmlichen Reihenklemme verstanden werden soll, geht aus der Klagepatentschrift nicht hervor. Die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung l\u00e4sst auch eine technisch sinnvolle Differenzierung zwischen den im Klagepatentanspruch genannten Einzelreihenklemmen einerseits und Gruppen von Einzelreihenklemmen andererseits nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht erkl\u00e4ren, wann eine Reihenklemme mit Klemmstellen f\u00fcr den Anschluss von drei Busteilnehmern eine Einzelreihenklemme darstellen soll und wann sie als Gruppe von Einzelreihenklemmen anzusehen ist, wie sie beispielsweise in den Figuren 1 und 2 des Ausf\u00fchrungsbeispiels dargestellt ist. Eine Unterscheidung nach der Geh\u00e4usestruktur und der zugeordneten E\/A-Elektronik ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht angebracht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da die Einzelreihenklemmen der beanstandeten E\/A-Module keine jeweils eigene E\/A-Elektronik aufweisen (Merkmal 5.1). Das Klemmmodul CM der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat Klemmstellen f\u00fcr den Anschluss von zwei Busteilnehmern. Entsprechend ist das Klemmmodul CM als Gruppe von zwei Einzelreihenklemmen anzusehen. Auf das Klemmmodul CM werden Module mit einer E\/A-Elektronik f\u00fcr beide Einzelreihenklemmen aufgesteckt. Der Klagepatentanspruch verlangt jedoch, dass jede Einzelreihenklemme, auch die der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist. Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1778 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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