{"id":2496,"date":"2012-03-21T17:00:30","date_gmt":"2012-03-21T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2496"},"modified":"2016-04-25T13:02:13","modified_gmt":"2016-04-25T13:02:13","slug":"4a-o-21310-fahrradschaltvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2496","title":{"rendered":"4a O 213\/10 &#8211; Fahrradschaltvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1856<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 213\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungs-haft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Ge-sch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Fahrradschaltsteuervorrichtung, welche einen Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel bet\u00e4tigt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Schaltsteuervorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; eine Montageklammer zur Montage der Schaltsteuervorrichtung an der Lenkstange, wobei die Montageklammer eine ringf\u00f6rmige Montageh\u00fclse aufweist, welche eine Lenkstangenmontageachse definiert;<\/p>\n<p>&#8211; einen Steuerk\u00f6rper, drehbar bez\u00fcglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels, wobei die Achse (X) im Wesentlichen rechtwinklig zur Lenkstangenmontageachse ist;<\/p>\n<p>&#8211; einen Linearschaltk\u00f6rper mit einem Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper und gekoppelt bez\u00fcglich der Schaltsteuervorrichtung zur linearen Versetzung zwischen einer Ausgangs- oder Ruheposition und einer Schaltposition;<\/p>\n<p>&#8211; eine \u00dcbertragung, die Versetzung des Linearschaltk\u00f6rpers von der Ausgangsposition zu der Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers, wobei die \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen umfasst; und<\/p>\n<p>&#8211; ein Schnittstellenelement, beweglich montiert relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper und aufweisend eine Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che, wobei die Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che ausgelegt ist, zum Empfangen einer Bet\u00e4tigungskraft von einem Fahrer, und wobei die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlages des Linear-schaltk\u00f6rpers bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper von der Ausgangsposition zu der Schaltposition zu bewegen,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>eine Fahrradschaltsteuervorrichtung, welche einen Schaltme-chanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel bet\u00e4tigt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Schaltsteuervorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; eine Montageklammer zur Montage der Schaltsteuervor-richtung an der Lenkstange, wobei die Montageklammer eine ringf\u00f6rmige Montageh\u00fclse aufweist, welche eine Lenkstangenmontageachse definiert;<\/p>\n<p>&#8211; einen Steuerk\u00f6rper, drehbar bez\u00fcglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels, wobei die Achse (X) im Wesentlichen rechtwinklig zur Lenkstangenmontageachse ist;<\/p>\n<p>&#8211; einen Linearschaltk\u00f6rper, einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper ausbildend und zur Linear-Versetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt;<\/p>\n<p>&#8211; ein Schnittstellenelement beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper und aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che, wobei die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlages des Linearschaltk\u00f6rpers bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;<\/p>\n<p>&#8211; einen zweiten Schaltk\u00f6rper, welcher einen zweiten Fingerkontaktteil ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposi-tion gekoppelt ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine erste \u00dcbertragung, die Linearversetzung des Linear-schaltk\u00f6rpers von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsverset-zung des Steuerk\u00f6rpers, wobei die erste \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen umfasst, die in einer Rastzahnebene (T) angeordnet sind;<\/p>\n<p>&#8211; eine zweite \u00dcbertragung, welche die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers; und<\/p>\n<p>&#8211; wobei ein Bewegungspfad des Linearschaltk\u00f6rpers im Wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege in Form von Auftr\u00e4gen, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- oder Zollpapieren vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen nach dem 31.03.2011 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Anzahl der von den Beklagten erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>f) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die nach dem 31.03.2011 in ihrem unmittelbaren oder mittelba-ren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entspre-chend Ziffer I. 1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 2) &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 31.03.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 2) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die angerufene Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 134 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 2) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und nach dem 31.03.2011 begange-nen Handlungen entstanden ist und\/oder dieser noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 Prozent und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 134 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie die Beklagte zu 2) zus\u00e4tzlich auf Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer US-Patentschrift vom 17.03.2000 am 13.03.2001 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 15.02.2006. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 601 17 XXX T2) ist in Kraft, wobei das Klagepatent im Einspruchsverfahren durch das Europ\u00e4ische Patentamt eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wurde. Die Kl\u00e4gerin macht das Klagepatent vorliegend nur in dieser aufrecht erhaltenen Fassung geltend. Gegen die das Klagepatent in eingeschr\u00e4nkter Form aufrecht erhaltende Entscheidung der Einspruchsabteilung legte die Beklagte zu 2) Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Der daher durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eA bicycle shift control device (105) which operates a shifting mechanism via a shift control cable (104), the shift control device comprising:<\/p>\n<p>a mounting bracket (103) for mounting the shift control device (105) to a handlebar (101), the mounting bracket having an annular mounting sleeve (103A) defining a handlebar mounting axis;<\/p>\n<p>a control body (170) rotable about an axis (X) for controlling the shift control cable (104), the axis (X) being substantially perpendicular to the handlebar mounting axis;<\/p>\n<p>a lineary operating body (220) having an abutment in a position spaced apart from the control body (170) and which is coupled to the shift control device (105) for linear displacement between a home position and a shift position;<\/p>\n<p>a transmission (150) which converts the displacement of the lineraly operating body (220) from the home position to the shift position into a rotational displacement of the control body (170), wherein the transmission includes a plurality of ratchet teeth (172, 173); and<\/p>\n<p>an interface member (202) movably mounted relative to the linearly opera-ting body (220) and having an operating force receiving surface (203) and an operating force applying surface (204), wherein the operating force receiving surface (203) is adapted to receive an operating force from a ri-der, and wherein the operating force applying surface (204) applies the operating force to the abutment of the linearly operating body (220) for moving the linearly operating body (220) from the home to the shift posi-tion.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Anspruch hat die Kl\u00e4gerin unter Zugrundelegung der durch sie vorge-legten Merkmalsgliederung wie folgt \u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201eFahrradschaltsteuervorrichtung (105), welche einen Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel (104) bet\u00e4tigt, wobei die Schaltsteuervorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>eine Montageklammer (103)<\/p>\n<p>zur Montage der Schaltsteuervorrichtung (105) an der Lenkstange (101),<\/p>\n<p>wobei die Montageklammer (103) eine ringf\u00f6rmige Montageh\u00fclse (103A) aufweist, welche eine Lenkstangenmontageachse definiert;<\/p>\n<p>einen Steuerk\u00f6rper (170),<\/p>\n<p>drehbar bez\u00fcglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels (104),<\/p>\n<p>wobei die Achse (X) im Wesentlichen rechtwinklig zur Lenkstangenmontageachse ist;<\/p>\n<p>einen Linearschaltk\u00f6rper (220)<\/p>\n<p>mit einem Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170) und<\/p>\n<p>gekoppelt bez\u00fcglich der Schaltsteuervorrichtung (105) zur linearen Ver-setzung zwischen einer Ausgangs- oder Ruheposition und einer Schaltposition;<\/p>\n<p>eine \u00dcbertragung (150),<\/p>\n<p>die Versetzung des Linearschaltk\u00f6rpers (220) von der Ausgangsposition zu der Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170),<\/p>\n<p>wobei die \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen (172, 173) umfasst;<\/p>\n<p>ein Schnittstellenelement (202),<\/p>\n<p>beweglich montiert relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper (220) und<\/p>\n<p>aufweisend eine Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che (203), die ausgelegt ist zum Empfangen einer Bet\u00e4tigungskraft von einem Fahrer<\/p>\n<p>und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (204), weIche die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlages des Linearschaltk\u00f6rpers (220) bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper (220) von der Ausgangsposition zu der Schaltposition zu bewegen.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 2 weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eA bicycle shifter control device (105) which operates a shifting mechanism via a shift control cable (104), the shift control device (105) comprising:<\/p>\n<p>a mounting bracket (103) for mounting a shift control device (105) to a handlebar (101), the mounting bracket (103) having an annular mounting sleeve (103A) defining a handlebar mounting axis;<\/p>\n<p>a control body (170) rotatable about an axis (X) for controlling the shift control cable (104), the axis (X) being substantially perpendicular to the handlebar mounting axis;<\/p>\n<p>a linearly operating body (220) which forms an abutment in a position spaced apart from the control body (170) and which is coupled to die shift control device (105) for linear displacement between a first home position and a first shift position;<\/p>\n<p>an interface member (202) movably mounted relative to the linearly opera-ting body (220) and having a first finger contact surface (203) and an ope-rating force applying surface (204), wherein die operating force applying surface applies the operating force to the abutment of the linearly opera-ting body (220) for moving the linearly operating body from the first home position to the first shift position;<\/p>\n<p>a second operating body (130) which forms a second finger contact part in a position spaced apart from die control body (170) and which is coupled to the shift control device (105) for displacement between a second home position and a second shift position;<\/p>\n<p>a first transmission (150) which converts the linear displacement of the linearly operating body (220) from the first home position to the first shift position into a rotational displacement of the control body (170), wherein the first transmission includes a plurality of ratchet teeth (173) disposed in a ratchet teeth plane (T);<\/p>\n<p>a second transmission (160) which converts the displacement of the se-cond operating body (130) from the second home position to the second shift position into a rotational displacement of die control body (170); and wherein a path of movement of die linearly operating body (220) is substantially parallel to die ratchet teeth plane (T).\u201c<\/p>\n<p>Diesen Anspruch hat die Kl\u00e4gerin in der durch sie vorgelegten Merkmalsgliederung wie folgt \u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201eFahrradschaltsteuervorrichtung (105), welche einen Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel (104) bet\u00e4tigt, wobei die Schaltsteuervorrichtung (105) umfasst:<\/p>\n<p>eine Montageklammer (103)<\/p>\n<p>zur Montage der Schaltsteuervorrichtung (105) an der Lenkstange (101),<\/p>\n<p>wobei die Montageklammer (103) eine ringf\u00f6rmige Montageh\u00fclse (103A) aufweist, welche eine Lenkstangenmontageachse definiert;<\/p>\n<p>einen Steuerk\u00f6rper (170),<\/p>\n<p>drehbar bez\u00fcglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels (104),<\/p>\n<p>wobei die Achse (X) im Wesentlichen rechtwinklig zur Lenkstangenmontageachse ist;<\/p>\n<p>einen Linearschaltk\u00f6rper (220),<\/p>\n<p>einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170) ausbildend und<\/p>\n<p>zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung (105) gekoppelt;<\/p>\n<p>ein Schnittstellenelement (202)<\/p>\n<p>beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper (220) und<\/p>\n<p>aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich<\/p>\n<p>und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (204), wobei die Bet\u00e4ti-gungskraftanwendungsfl\u00e4che (204) die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlages des Linearschaltk\u00f6rpers (220) bewirkt, um den Linearschalt-k\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;<\/p>\n<p>einen zweiten Schaltk\u00f6rper (130), welcher<\/p>\n<p>einen zweiten Fingerkontaktteil ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170)<\/p>\n<p>und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung (105) zur Versetzung zwi-schen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;<\/p>\n<p>eine erste \u00dcbertragung (150),<\/p>\n<p>die Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers (220) von der ersten Aus-gangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotations-versetzung des Steuerk\u00f6rpers (170),<\/p>\n<p>wobei die erste \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen (173) umfasst, die in einer Rastzahnebene (T) angeordnet sind;<\/p>\n<p>eine zweite \u00dcbertragung (160), welche die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers (130) von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170); und<\/p>\n<p>wobei ein Bewegungspfad des Linearschaltk\u00f6rpers (220) im Wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigen. Bei Figur 3 handelt es sich um eine Explosionsansicht der Schaltsteuervorrichtung in einem nicht bet\u00e4tigten Zustand.<br \/>\nDie Figuren 4 und 5 sind Querschnittsansichten der Schaltsteuervorrichtung in einem nicht bet\u00e4tigten Zustand (Figur 4) sowie mit dem Lineark\u00f6rper in einer Betriebsstellung (Figur 5).<br \/>\nFigur 6 ist eine Detailansicht des Linearschaltk\u00f6rpers in einer Ausgangs- oder Ruheposition, der in Figur 7 in einer Betriebs- oder Bet\u00e4tigungs- bzw. Schaltposition gezeigt ist.<br \/>\nDie Beklagten haben in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Fahrradschaltvorrichtungen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) angeboten und vertrieben, deren Ausgestaltung sich der nachstehend eingeblendeten, der Anlage HL 11.7 entsprechenden Abbildung entnehmen l\u00e4sst:<br \/>\nDie gezeigte Vorrichtung ist nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin Gegenstand der von der Beklagten zu 2) am 19.03.2004 eingereichten und am 06.10.2005 of-fengelegten deutschen Patentanmeldung 10 2004 014 035 (Anlage HL 12), deren Figuren 4 und 5 nachfolgend verkleinert eingeblendet sind:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche 1 und 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies lasse sich bereits anhand der Argumentation des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in einem Urteil aus einem parallelen Ge-brauchsmusterverletzungsverfahren (Az:I \u2013 2 U 89\/06) feststellen. Insbeson-dere k\u00f6nne dem Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf entnommen werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Form des dort verwendeten, durch die Kl\u00e4gerin in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung eingef\u00e4rbten c-f\u00f6rmigen Bauteils \u00fcber einen Linearschaltk\u00f6rper verf\u00fcge, wobei das c-f\u00f6rmige Bauteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugleich die Funktion der \u00dcbertragung wahrnehme.<br \/>\nHinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcs-seldorf wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage HL 2 Bezug genommen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit bis zum 31.03.2011 zun\u00e4chst Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie R\u00fcckruf und von der Beklagten zu 2) zus\u00e4tzlich Vernichtung verlangt hat, hat sie die Klage insoweit ebenso zur\u00fcckgenommen wie hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Urteilsver\u00f6ffentlichung sowie eines Anspruchs auf R\u00fcckruf, soweit Letzterer gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen das europ\u00e4ische Patentamt EP 1 134 XXX B1 anh\u00e4ngigen Einspruchsbe-schwerdeverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die auf die Gestattung der Urteilsver\u00f6ffentlichung gerichtete Widerklage haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.02.2012 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst fehle es an einem linear schaltenden K\u00f6rper (\u201elinearly operating body\u201c) im Sinne des Klagepatents, da die Bewegung des als Schaltk\u00f6rper angesprochenen c-f\u00f6rmigen Bauteils nicht linear im Sinne des Klagepatents erfolge. Die Bewegung enthalte vielmehr eine erhebliche nichtlineare Komponente. Insbesondere sei bei der Auslegung des Begriffes \u201elinear schaltender K\u00f6rper\u201c zu ber\u00fccksichtigen, dass dieser im Einspruchsverfahren zur Abgrenzung zu der US 3,901,XXX eingef\u00fcgt worden sei. Wie aus den nachfolgend verkleinert eingeblendeten, durch die Beklagten eingef\u00e4rbten Figuren 3 und 4 dieser Schrift ersichtlich sei, finde auch dort zun\u00e4chst eine Linear- und erst sp\u00e4ter, nachdem die Klinke (42) eingerastet sei, eine Ro-tationsbewegung statt, weshalb es patentgem\u00e4\u00df auf eine streng mathematische Linearit\u00e4t ankomme.<br \/>\nDes Weiteren handele es sich bei dem c-f\u00f6rmigen Bauteil auch um keinen Schaltk\u00f6rper, der sich durch Versetzung zwischen einer Ausgangs- oder Ruheposition und einer Schaltposition auszeichne. Stattdessen wechsle das c-f\u00f6rmige Bauteil zwischen zwei Positionen, in denen es jeweils \u00fcber eigene Rastz\u00e4hne in Wirkverbindung mit einer weiteren, die Bewegung des Steuerk\u00f6rpers sperrenden bzw. freigebenden Zahnscheibe stehe. R\u00e4umlich-k\u00f6rperlich handele es sich bei dem c-f\u00f6rmigen Bauteil somit nicht um einen Schaltk\u00f6rper, sondern um ein \u00dcbertragungsteil.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch kein Schnittstellenelement auf. Bei dem Schnittstellenelement handele es sich patentgem\u00e4\u00df um ein Element, das die Bet\u00e4tigung des Linearschaltk\u00f6rpers dahingehend modifiziere, dass der Daumen nicht mehr unmittelbar auf den Linearschaltk\u00f6rper aufgesetzt zu werden brauche. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits mangels Vorliegens eines Linearschaltk\u00f6rpers. Der einzige Schaltk\u00f6rper, den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweise, sei der schr\u00e4g gelagerte, von der Kl\u00e4gerin als Schnittstellenelement angesprochene Hebel selbst.<br \/>\nDer schr\u00e4g gelagerte Schaltk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise ferner keine Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che zusammen mit einer Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che auf. Zwar sei dort au\u00dfen auf dem schr\u00e4g angebrachten Hebel ein Fingerkontaktbereich vorhanden, der Bet\u00e4tigungskraft aufnehme. Diese gebe er aber nicht im Sinne eines Schnittstellenelementes sogleich an eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che weiter. Vielmehr werde diese in eine Schwenkbewegung des Schalters umgesetzt. Die Einleitung von Kraft in den Schaltmechanismus erfolge erst am Ende des Schaltk\u00f6rpers, und zwar an einer der Achse, auf der der Schaltk\u00f6rper gelagert sei, gegen\u00fcberliegenden Stelle, so dass die in den Schaltmechanismus eingeleitete Kraft eine andere Gr\u00f6\u00dfe und eine andere Richtung aufweise als die eingeleitete Kraft. Die Einleitung der Schaltkraft erfolge ferner unmittelbar auf das c-f\u00f6rmige \u00dcbertragungselement, das in seinem Bewegungsablauf und seiner Funktion mit der Klinke (151) des Klagepatents und mit der Klinke des gattungsbildenden Stands der Technik korrespondiere.<br \/>\nSchlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine \u00dcbertragung auf, welche die Linearversetzung eines Linearschaltk\u00f6rpers von einer Ausgangsposition zu einer Schaltposition in eine Rotationsversetzung eines Steuerk\u00f6rpers umsetze. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde eine Schwenkbewegung des schr\u00e4g angebrachten Hebels unmittelbar in die aus dem c-f\u00f6rmigen Element und der mit dem Steuerk\u00f6rper verbundenen Zahnscheibe bestehende \u00dcbertragungsvorrichtung eingeleitet, bewirke dort aber nicht eine lineare Bewegung des c-f\u00f6rmigen, der Klinke (151) des Klagepatents entsprechenden Teils, und diese bewirke dann \u00fcber die schrittweise Freigabe der Z\u00e4hne der Zahnscheibe die rotatorische Bewegung des Steuerk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren, insbesondere im Hinblick auf die US 3,901,XXX (Entgegenhaltung E7), als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Fahrradschaltsteuervorrichtung, die \u00fcber ein Schaltsteuerkabel einen Schaltmechanismus bet\u00e4tigt; insbesondere betrifft es eine Vorrichtung, in welcher ein erster Schalthebel den das Schaltsteuerkabel aufnehmenden Aufnahmek\u00f6rper veranlasst, das Schaltzugseil teilweise einziehend in eine Aufnahmerichtung zu drehen, und in welcher ein zweiter Schalthebel den Aufnahmek\u00f6rper veranlasst, in eine Ausgaberichtung zu drehen und die zuvor eingezogenen Abschnitte des Schaltzuges wieder auszugeben (Anlage HL 3a, Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Abs. [0002]), offenbart die US-Pa-tentschrift 5 921 138 (Anlage HL 7), deren Figuren 12 und 13 nachstehend verkleinert wiedergegeben sind, eine Vorrichtung der vorbezeichneten Art.<\/p>\n<p>Die Schaltsteuervorrichtung umfasst einen Steuerk\u00f6rper (170; Bezugszeichen entsprechen den vorstehenden Abbildungen), der an der Lenkstange (101) ei-nes Fahrrades montiert wird und das Ziehen und L\u00f6sen des Kabelzuges steu-ert. Ein erster, um die Rotationsachse (107) des Steuerk\u00f6rpers schwenkbarer Hebel (130) bewirkt ein Ziehen, ein zweiter, linear beweglich zu dem Steuerk\u00f6rper gekoppelter Hebel (120) bewirkt ein L\u00f6sen des Kabels. Der Linearhebel (120) ist mit einem \u00dcbertragungsmechanismus gekoppelt, bestehend aus einer Klinke (151), die an einem Schwenkzapfen (152) drehbar gelagert ist und mit dem an dem Aufnahme- und Steuerk\u00f6rper (170) angeordneten Zahnkranz (171) zusammenwirkt. Der Linearhebel (120) verschwenkt die Klinke (151) so (vgl. Figur 13 der \u00e4lteren Druckschrift), dass diese mit ihren Z\u00e4hnen (151A und 151B) wechselweise in Z\u00e4hne des Zahnkranzes eingreift und auf diese Weise dessen schrittweise Rotation erm\u00f6glicht. Da beide Hebel auf denselben Steuerk\u00f6rper einwirken, der zugleich den Kabelzug aufnimmt, kann stets nur einer von ihnen bet\u00e4tigt werden. Um die wahlweise Bet\u00e4tigung zu erm\u00f6glichen und die Bet\u00e4tigung des jeweils anderen Schalthebels nicht zu blockieren, m\u00fcssen beide nach ihrer Bet\u00e4tigung in ihre jeweilige Ausgangsposition zur\u00fcckkehren.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik beanstandet das Klagepatent (vgl. Anlage HL 3a, Abs. [0003]), der Benutzer m\u00fcsse seinen Daumen f\u00fcr den optimalen Betrieb unmittelbar gegen\u00fcber dem Linearbet\u00e4tigungshebel anordnen und diesen in einer Richtung senkrecht zur Lenkstange beaufschlagen, was unter Wettkampfbedingungen unerw\u00fcnscht sei.<\/p>\n<p>Daraus resultiert die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe (das techni-sche Problem), eine Schaltsteuervorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei welcher der Benutzer seinen Daumen nicht exakt gegen\u00fcber dem Linearbet\u00e4tigungs- oder Schalthebel anordnen muss (vgl. Anlage HL 3a, Abs. [0003] und [0004]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung eine Fahrradschaltsteuervorrichtung mit folgenden Merkmalen vor, wobei der Merkmalsgliederung die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegte \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs zugrunde liegt:<\/p>\n<p>1.1. Fahrradschaltsteuervorrichtung (105), welche einen Schaltme-chanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel (104) bet\u00e4tigt, wobei die Schallsteuervorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>1.2. eine Montageklammer (103)<\/p>\n<p>1.2a. zur Montage der Schaltsteuervorrichtung (105) an der Lenkstange (101),<\/p>\n<p>1.2b. wobei die Montageklammer (103) eine ringf\u00f6rmige Montageh\u00fclse (103A) aufweist, welche eine Lenkstan-genmontageachse definiert;<\/p>\n<p>1.3. einen Steuerk\u00f6rper (170),<\/p>\n<p>1.3a. drehbar bez\u00fcglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels (104),<\/p>\n<p>1.3b. wobei die Achse (X) im Wesentlichen rechtwinklig zur Lenkstangenmontageachse ist;<\/p>\n<p>1.4. einen Linearschaltk\u00f6rper (220)<\/p>\n<p>1.4a. mit einem Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170) und<\/p>\n<p>1.4b. gekoppelt bez\u00fcglich der Schaltsteuervorrichtung (105) zur linearen Versetzung zwischen einer Ausgangs- oder Ruheposition und einer Schaltposition;<\/p>\n<p>1.5. eine \u00dcbertragung (150),<\/p>\n<p>1.5a. die Versetzung des Linearschaltk\u00f6rpers (220) von der Ausgangsposition zu der Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170),<\/p>\n<p>1.5b. wobei die \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen (172, 173) umfasst.<\/p>\n<p>1.6. ein Schnittstellenelement (202),<\/p>\n<p>1.6a. beweglich montiert relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper (220) und<\/p>\n<p>1.6b. aufweisend eine Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che (203), die ausgelegt ist zum Empfangen einer Bet\u00e4tigungskraft von einem Fahrer<\/p>\n<p>1.6c. und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (204), weIche die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlages des Linearschaltk\u00f6rpers (220) bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper (220) von der Ausgangsposition zu der Schaltposition zu bewegen.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 2 weist unter Heranziehung der \u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin in der durch das Europ\u00e4ische Patentamt aufrecht erhaltenen Fassung folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>2.1. Fahrradschaltsteuervorrichtung (105), welche einen Schaltme-chanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel (104) bet\u00e4tigt, wobei die Schaltsteuervorrichtung (105) umfasst:<\/p>\n<p>2.2. eine Montageklammer (103)<\/p>\n<p>2.2a. zur Montage der Schaltsteuervorrichtung (105) an der Lenkstange (101),<\/p>\n<p>2.2b. wobei die Montageklammer (103) eine ringf\u00f6rmige Montageh\u00fclse (103A) aufweist, welche eine Lenkstan-genmontageachse definiert;<\/p>\n<p>2.3. einen Steuerk\u00f6rper (170),<\/p>\n<p>2.3a. drehbar bez\u00fcglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels (104),<\/p>\n<p>2.3b. wobei die Achse (X) im Wesentlichen rechtwinklig zur Lenkstangenmontageachse ist;<\/p>\n<p>2.4. einen Linearschaltk\u00f6rper (220),<\/p>\n<p>2.4a. einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170) ausbildend und<\/p>\n<p>2.4b. zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung (105) gekoppelt;<\/p>\n<p>2.5. ein Schnittstellenelement (202)<\/p>\n<p>2.5a. beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper (220) und<\/p>\n<p>2.5b. aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich<\/p>\n<p>2.5c. und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (204), wo-bei die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (204) die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlages des Linear-schaltk\u00f6rpers (220) bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;<\/p>\n<p>2.6 einen zweiten Schaltk\u00f6rper (130), welcher<\/p>\n<p>2.6a. einen zweiten Fingerkontaktteil ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170)<\/p>\n<p>2.6b. und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung (105) zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;<\/p>\n<p>2.7. eine erste \u00dcbertragung (150),<\/p>\n<p>2.7a. die Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers (220) von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170),<\/p>\n<p>2.7b. wobei die erste \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4h-nen (173) umfasst, die in einer Rastzahnebene (T) an-geordnet sind;<\/p>\n<p>2.8. eine zweite \u00dcbertragung (160), welche die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers (130) von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsverset-zung des Steuerk\u00f6rpers (170); und<\/p>\n<p>2.9. wobei ein Bewegungspfad des Linearschaltk\u00f6rpers (220) im Wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Kla-gepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1.1. \u2013 1.3. sowie 2.1. \u2013 2.3. nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt des c-f\u00f6rmigen, den Rotationsk\u00f6rper etwa auf der H\u00e4lfte seines Umfangs umgreifende Bauteil, jedoch ohne die beiden mit den Rastz\u00e4hnen in Eingriff bringbaren Klinken, einen Linearschaltk\u00f6rper (220) im Sinne der Merkmale 1.4., 1.4b, 1.5a, 1.6a sowie 2.4., 2.5a und 2.7a auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit kommt es unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung zun\u00e4chst nicht darauf an, ob der f\u00fcr die Auslegung des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents ohnehin ma\u00dfgebliche Begriff \u201elinearly operating body\u201c mit \u201eLinearschaltk\u00f6rper\u201c oder mit \u201elinear schaltender K\u00f6rper\u201c zu \u00fcbersetzen ist. Entscheidend ist vielmehr, wie der Fachmann den Begriff unter Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung nebst der zugeh\u00f6rigen Figuren versteht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie der Fachmann den Merkmalen 1.4a. bzw. 2.4a. entnimmt, soll der Linear-schaltk\u00f6rper (220), der zwischen einer Ausgangs- bzw. Ruheposition und einer Schaltposition linear versetzt werden kann (Merkmale 1.4.b und 2.4.b), mit Abstand vom Steuerk\u00f6rper einen Anschlag ausbilden. Insoweit hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in dem parallelen Gebrauchsmusterverfahren nach Anh\u00f6rung eines Sachverst\u00e4ndigen ausgef\u00fchrt, hierzu m\u00fcsse der Bewegungsweg des Linearschaltk\u00f6rpers nicht exakt geradlinig im mathematischen Sinne verlaufen. Vielmehr seien geringf\u00fcgige Abweichungen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich und seien auch im Rahmen der schutzbeanspruchten Erfindung nicht ausgeschlossen. Lege man die in der dortigen Klagegebrauchsmusterschrift \u2013 auch objektiv zutreffend \u2013 beschriebene Problemstellung einer Verbesserung der Bet\u00e4tigung der Schaltung und deren im Schutzanspruch beschriebene L\u00f6sung zugrunde, mache es in der Tat keinen Unterschied, ob der Schaltk\u00f6rper exakt oder nur im wesentlichen linear verschoben werde. Mit den weiteren, vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in der dortigen m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochenen Aspekten, die m\u00f6glicherweise einen exakt linearen Bewegungsablauf erfordern, etwa eine vereinfachte Herstellbarkeit der Schaltsteuervorrichtung, die Vermeidung von Reibungen durch Querkr\u00e4fte oder die Senkung der Herstellungskosten, befasse sich das dortige Klagegebrauchsmuster demgegen\u00fcber nicht (vgl. Anlage HL 2, S. 22 unten \u2013 23 oben).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagten das Merkmal des \u201elinearly operating body\u201c demgegen\u00fcber unter Verweis auf das Einspruchsverfahren gleichwohl im Sinne einer strikten mathematischen Linearit\u00e4t auslegen wollen, bietet das Einspruchsverfahren hierf\u00fcr keine Veranlassung. Zwar trifft es zu, dass die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin dort das Merkmal der Linearit\u00e4t an mehreren Stellen in die Patentbeschreibung und insbesondere in den Patentanspruch aufgenommen hat. Dies geschah jedoch in Abgrenzung zu der Entgegenhaltung E7 (US 3,901,XXX). Da nach Auffassung der Einspruchsabteilung dort bis auf die Art der Befestigung der Vorrichtung alle Merkmale offenbart waren (vgl. Anlage B 2a, S. 11 unten und 12 Mitte), die Befestigung mit Klammer und H\u00fclse jedoch zumindest naheliegend war (vgl. Anlage B 2a, S. 12 unten), konkretisierte die Kl\u00e4gerin das urspr\u00fcnglich nur auf einen \u201eoperating body\u201c gerichtete Merkmal 1.4. bzw. 2.4. auf einen \u201elinearly operating body\u201c.<\/p>\n<p>Dies bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres, dass dieser Begriff automatisch im Sinne einer strengen mathematischen Linearit\u00e4t zu verstehen w\u00e4re. Zwar hat die Einspruchsabteilung, deren Auffassung die Kammer als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen hat, insoweit ausgef\u00fchrt, der Begriff solle als \u201eK\u00f6rper, der in linearer Weise operiert\u201c verstanden werden (vgl. Anlage B 2a, S. 13 Mitte). Auch dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Bewegungsweg des Linearschaltk\u00f6rpers exakt geradlinig im mathematischen Sinn verlaufen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Insbesondere ist eine derartige Einschr\u00e4nkung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung der beanspruchten technischen Lehre zu der Entgegenhaltung E7 geboten. Wie die Einspruchsabteilung im Rahmen der Er\u00f6rterung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ausgef\u00fchrt hat, mag es zwar sein, dass die Komponente (36) nach der in den Figuren 3 und 4 der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre eine geringf\u00fcgige lineare Anfangsbewegung ausf\u00fchrt. Jedoch operiert die Komponente (36) \u00fcber einen gro\u00dfen Teil der Verlagerung, die entsprechend dem Anspruch zwischen der Ausgangs- und der Schaltposition verl\u00e4uft (vgl. Merkmal 1.4b.), in nicht-linearer Weise, so dass bis zu der in Figur 4 der E7 gezeigten Position, die als Schaltposition angesehen werden k\u00f6nnte, jeglicher lineare Anteil der Bewegung der Komponente (36) lange vor Erreichen dieser Position geendet habe (vgl. Anlage B 2a, S. 14). Da die kurzzeitige lineare Anfangsbewegung nach der in der E7 offenbarten technischen Lehre somit lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, ist eine Abgrenzung zu der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre auch dann m\u00f6glich, wenn man dort eine geringf\u00fcgige Abweichung von der mathematischen Linearit\u00e4t zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>F\u00fcr den weiteren Vortrag der Beklagten, nach der technischen Lehre des Kla-gepatents (dort insbesondere die Figuren 6 und 7) werde die Schaltposition durch die Freigabe der \u00dcbertragung erreicht, wohingegen der eigentliche Schaltvorgang (\u00fcber die vorgespannte Steuervorrichtung) erst erfolge, wenn der Linearschaltk\u00f6rper zur\u00fcckgef\u00fchrt sei, so dass auch dort zwischen einer Phase mit einer Linearbewegung und einer weiteren Phase, in welcher keine lineare Bewegung stattfinde, unterschieden werde, findet sich f\u00fcr eine derartige Differenzierung in der Klagepatentschrift keine hinreichende Grundlage.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten weiterhin vortragen, die Kl\u00e4gerin habe im Einspruchsver-fahren durch den Verweis auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents auf einen \u00fcber eine strikte mathematische Linearit\u00e4t hinausgehenden Schutz ver-zichtet, \u00fcberzeugt dies bereits deshalb nicht, weil auch den Ausf\u00fchrungsbei-spielen des Klagepatents das Erfordernis einer strikten Linearit\u00e4t im mathematischen Sinne nicht zu entnehmen ist. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich auch der als Anlage HL 14 vorgelegten Beschwerdeerwiderung kein abweichendes Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin an das Erfordernis der Linearit\u00e4t entnehmen. Vielmehr erl\u00e4utert die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung E7 die Abgrenzung zwischen einer linearen und einer schwenkenden Betriebsweise, wobei nach Auffassung der Kl\u00e4gerin nach der technischen Lehre des Klagepatents kein signifikantes rotorisches Element (vgl. Anlage HL 14, S. 3 f., Hervorhebung hinzugef\u00fcgt) vorhanden sein darf. Eine exakte mathematische Linearit\u00e4t fordert die Kl\u00e4gerin somit auch hier nicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen handelt es sich bei dem bei der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen c-f\u00f6rmigen Bauteil, jedoch ohne die beiden mit den Rastz\u00e4hnen in Eingriff bringbaren Klinken, um einen Linear-schaltk\u00f6rper (\u201elinearly operating body\u201c) im Sinne des Klagepatents. Wie dem Anlagenkonvolut HL 11 sowie der als Anlage HL 12 vorgelegten Offenlegungsschrift zu entnehmen ist, bildet das c-f\u00f6rmige Bauteil beabstandet vom Steuerk\u00f6rper einen Anschlag aus, der mit dem das Schnittstellenelement der Merkmalsgruppe 1.6 bzw. 2.6. verk\u00f6rpernden und in dem Anlagekonvolut HL11 schwarz abgebildeten Schalthebel zusammenwirkt und bei Bet\u00e4tigung dieses Schalthebels so verschoben wird, dass die Klinken des c-f\u00f6rmigen Teils au\u00dfer Eingriff mit der Rastzahnscheibe gelangen. Diese wird hierdurch entsperrt und dreht sich daraufhin entsprechend ihrer Federvorspannung zusammen mit dem Steuerk\u00f6rper um die Rotationsachse. Diese Sperr- und Freigabem\u00f6glichkeit ist die in Merkmal 1.4b. bzw. 2.4b. geforderte Kopplung mit der Schaltsteuervorrichtung zur Linearversetzung aus einer ersten Ausgangsposition in eine erste Schaltposition. Dass diese Bewegung nicht mathematisch exakt verl\u00e4uft, ist entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unerheblich. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber anhand der Anlage B 6A die Bewegungsabfolge beim Hochschalten, das hei\u00dft bei der Bet\u00e4tigung des zweiten Hebels beschrieben haben, kommt es auf diese Ausf\u00fchrungen nicht an, da Patentanspruch 2, welcher anders als Patentanspruch 1 den zweiten Schaltk\u00f6rper n\u00e4her beschreibt, keine Vorgabe enth\u00e4lt, dass es sich auch dabei um einen Linearschaltk\u00f6rper handeln muss.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das c-f\u00f6rmige Bauteil auch einen Schaltk\u00f6rper dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klinken dieses Bauteils Bestandteil der \u00dcbertragungsvorrichtung sind, so dass die nach Merkmal 1.5a. bzw. 2.5a. verlangte Umsetzung der Linearbewegung des Linearschaltk\u00f6rpers bei einem Schaltvorgang in eine Rotationsbewegung des K\u00f6rpers dadurch erfolgt, dass beim Beaufschlagen und Verschieben des c-f\u00f6r-migen Bauteils die beiden Klinken au\u00dfer Eingriff mit den Rastz\u00e4hnen der Zahnscheibe gebracht werden, diese entsperren und deren R\u00fcckdrehung zusammen mit dem Steuerk\u00f6rper erm\u00f6glichen. Wie bereits das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im parallelen Gebrauchsmusterverletzungsverfahren ausgef\u00fchrt hat, k\u00f6nnen Linearschaltk\u00f6rper und erste \u00dcbertragung erfindungsgem\u00e4\u00df auch einst\u00fcckig durch ein und dasselbe Bauteil gebildet werden (vgl. Anlage HL 2, S. 26, zweiter Absatz). Zwar unterscheiden die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 nach dem Wortlaut beide Teile voneinander, dieser Unterschied bezieht sich jedoch nur auf die unterschiedlichen Funktionen dieser Elemente und nicht auf deren konstruktive Gestaltung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf a. a. O.).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten die Merkmale 1.4b und 1.5a bzw. 2.4b und 2.7a demgegen\u00fcber nunmehr dahingehend auslegen wollen, dass der Linearschaltk\u00f6rper ausschlie\u00dflich dann in seine Schaltposition bewegt werde, wenn in der dem Linearschaltk\u00f6rper zugeordneten Richtung umgeschaltet werden solle, w\u00e4hrend er sonst in Ruhe in seiner Ausgangs- oder Ruheposition bleibe, w\u00e4hrend sich die \u00dcbertragung sowohl bewege, wenn der ihr zugeordnete Linearschaltk\u00f6rper zur Gangumschaltung bet\u00e4tigt werde, als auch dann, wenn der zweite Schaltk\u00f6rper bet\u00e4tigt werde, findet sich f\u00fcr ein derartiges eingeschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen kein Anhaltspunkt, so dass die technische Lehre des Klagepatents auch insbesondere nicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Auch der weitere Hinweis der Beklagten auf die in der Klagepatentschrift als n\u00e4chstliegender Stand der Technik gew\u00fcrdigte US 5,921,138 (vgl. Anlage HL 7) rechtfertigt keine andere Bewertung. Wie bereits das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im parallelen Gebrauchsmusterverletzungsrechtsstreit in Bezug auf das Schnittstellenelement ausgef\u00fchrt hat, bedeutet allein die Tatsache, dass die in den Figuren 12 und 13 der US-Patentschrift dargestellte Vorrichtung, abgesehen von der Ausgestaltung des Linearschaltk\u00f6rpers und dem nicht vorhandenen Schnittstellenelement, mit dem in den Figuren 3 \u2013 7 der Klagepatentschrift wiedergegebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel \u00fcbereinstimmt, nicht, dass die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 in den nicht das Schnittstellenelement betreffenden Merkmalen zwingend eine Vorrichtung voraussetzen, die mit der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform aus der US-Patentschrift \u00fcbereinstimmt. Ma\u00dfgebend ist vielmehr auch hier der Inhalt der Patentanspr\u00fcche, deren ihnen vom angesprochenen Durchschnittsfachmann beigemessener Sinngehalt unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ermittelt werden muss (vgl. Anlage HL 2, S. 22, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist mit dem im Anlagenkonvolut HL 11 schwarz abgebildeten Hebel auch ein Schnittstellenelement im Sinne der Merkmalsgruppe 1.6. auf. Soweit die Beklagten die Verwirklichung dieses Merkmals allein mit der Begr\u00fcndung verneint haben, die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform weise keinen Schaltk\u00f6rper auf, wird zur Vermeidung von Wiederho-lungen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Gleiches gilt, soweit die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 1.5a. bzw. 2.7a. mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt haben, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde eine Schwenkbewegung des schr\u00e4g angebrachten Hebels unmittelbar in die aus dem c-f\u00f6rmigen Element und der mit dem Steuerk\u00f6rper verbundenen Zahnscheibe bestehende \u00dcbertragungsvorrichtung eingeleitet, wodurch eine nicht lineare Bewegung des c-f\u00f6rmigen, der Klinke (151) des Klagepatents entsprechenden Teils bewirkt werde, wobei diese dann \u00fcber die schrittweise Freigabe der Z\u00e4hne der Zahnscheibe die rotatorische Bewegung des Steuerk\u00f6rpers bewirke.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch eine Bet\u00e4tigungsaufnahmefl\u00e4che zusammen mit einer Bewegungskraftanwendungsfl\u00e4che im Sinne der Merkmale 1.6b., 1.6c. bzw. 2.5b., 2.5.c auf.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann den Merkmalsgruppen 1.6. bzw. 2.5. entnimmt, soll das Schnittstellenelement eine Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che (203) sowie eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (204) aufweisen. W\u00e4hrend die Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che (203) dazu dient, die Bet\u00e4tigungskraft von dem Fahrer zu empfangen, bewirkt die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlags des Linearschaltk\u00f6rpers (220), um diesen von der Ausgangs- zu der Schaltposition zu bewegen.<\/p>\n<p>Derartige Bet\u00e4tigungskraftaufnahme- bzw. Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4chen sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden, wie die durch die Kl\u00e4gerin mit farbigen Markierungen versehene Figur 4 der als Anlage HL 12 vorgelegten Offenlegungsschrift zeigt:<\/p>\n<p>Entsprechend den Merkmalen 1.6b. und 2.6b. weist das Schnittstellenelement eine Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che in Form der Ber\u00fchrungsfl\u00e4che (6) des Freigabehebels auf.<\/p>\n<p>Wie zudem Figur 6 der Anlage HL 12 zu entnehmen ist, ist bei der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform zudem eine \u201eKontaktfl\u00e4che\u201c (16) vorhanden, welche die Bet\u00e4tigungskraft des Fahrers auf den Anschlag (\u201eAbst\u00fctzung 23\u201c) wendet und dadurch die Bewegung des c-f\u00f6rmigen Bauteils von der Ausgangs- zur Schalt-position bewegt.<br \/>\nSoweit die Beklagten demgegen\u00fcber einwenden, die Einleitung von Kraft in den Schaltmechanismus erfolge erst am Ende des Schaltk\u00f6rpers, steht dies der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents bereits deshalb nicht entgegen, da den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 keine \u00fcber die Merkmale 1.6a. bis 1.6c. bzw. 2.5a bis 2.5c. hinausgehenden konstruktiven Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des Schnittstellenelementes zu entnehmen sind. Insbesondere fordern die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche auch nicht, dass die Bet\u00e4tigungskraft des Fahrers unmittelbar von der Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che auf die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che \u00fcbertragen werden muss.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlas-sung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAu\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der in der Bundesrepublik Deutschland an-s\u00e4ssigen Beklagten zu 2) die Vernichtung der in der Bundesrepublik Deutsch-land in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse verlangen, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen besteht f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 2) in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung auf die Entgegen-haltung E3 (US 5,921,138) Bezug nimmt, handelt es sich dabei um gepr\u00fcften Stand der Technik, von welchem das Klagepatent zudem in der Klagepatentbeschreibung als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik ausgeht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZudem rechtfertigt auch die US 3,901,XXX (E7) eine Aussetzung der Verhand-lung nicht. Insoweit gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass sich bereits die sachkundig besetzte Einspruchsabteilung ausf\u00fchrlich mit dieser Entgegenhaltung auseinandergesetzt und die durch das Klagepatent beanspruchte technische Lehre gleichwohl mangels Offenbarung eines Linearschaltk\u00f6rpers als neu und erfinderisch angesehen hat. Auch wenn man \u2013 was hier dahingestellt bleiben kann \u2013 in den Figuren 3 und 4 am Anfang des Schaltvorgangs bis zum Einrasten der Klinke (42) eine Linearbewegung annehmen w\u00fcrde, fehlt es gleichwohl \u2013 was bereits die Einspruchsabteilung nachvollziehbar dargestellt hat \u2013 an der Offenbarung eines linear schaltenden K\u00f6rpers (bzw. Linearschaltk\u00f6rpers), da ein gro\u00dfer Teil der Verlagerung, die entsprechend dem Anspruch zwischen der Ausgangsposition und der Schaltposition verl\u00e4uft, in nicht-linearer Weise erfolgt. Bis zu der in Figur 3 der Entgegenhaltung gezeigten Position, die man als Schaltposition ansehen k\u00f6nnte, hat jeglicher lineare Anteil der Bewegung der Komponente (36) lange zuvor geendet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Parteien angek\u00fcndigt haben, keinen Kostenantrag zu stellen, steht dies der tenorierten Kostenentscheidung nicht entgegen, da die Kammer bei einer teilweisen Klager\u00fccknahme \u00fcber die Kosten insgesamt von Amts wegen zu entscheiden hat. Eines Antrages bedarf es hierf\u00fcr nicht (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 269 Rz. 19a).<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 (und 2); 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 200.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1856 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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