{"id":2494,"date":"2012-02-14T17:00:31","date_gmt":"2012-02-14T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2494"},"modified":"2016-04-25T13:00:26","modified_gmt":"2016-04-25T13:00:26","slug":"4a-o-21010-biegeautomat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2494","title":{"rendered":"4a O 210\/10 &#8211; Biegeautomat"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1800<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2012, Az. 4a O 210\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollziehen jeweils an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1) Vorrichtungen zur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser,<br \/>\n(2) welches in einer Stanzform lagerbar ist und<br \/>\n(3) weIches zum Stanzen von fl\u00e4chigen Verpackungselementen dient,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>(4) bei denen wenigstens ein Fr\u00e4swerkzeug zum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte vorgesehen ist,<br \/>\n(5) bei denen das oder jedes Fr\u00e4swerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenf\u00f6rmige Fr\u00e4sscheibe ist und<br \/>\n(6) bei denen der Rand jeder Fr\u00e4sscheibe eine Zahnung aufweist und<br \/>\n(7) bei denen ein Bearbeitungskopf mit mehreren Fr\u00e4sscheiben vorgesehen ist und<br \/>\n(8) bei denen die Fr\u00e4sscheiben des Bearbeitungskopfs mittels eines Antriebs angetrieben sind und<br \/>\n(9) bei denen ein Wechselmechanismus vorhanden ist, mittels dessen eine Fr\u00e4sscheibe zur Bearbeitung eines Stanzmessers ausw\u00e4hlbar ist und<br \/>\n(10) bei denen eine Stelleinheit vorhanden ist, mittels derer eine Zuf\u00fchrbewegung einer Fr\u00e4sscheibe in Richtung des Stanzmessers durchf\u00fchrbar ist;<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20.06.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, gegebenenfalls der Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben (a) und (b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten ist, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 20.06.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters (DE 20 2007 018 XXX.3) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 20.06.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.196,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/6 und der Beklagten zu 5\/6 auferlegt.<\/p>\n<p>IX. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dflicher und allein verf\u00fcgungsberechtigter Inhaber des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX.3 (Klagegebrauchsmuster), das aus der Patentanmeldung DE 10 2007 011 XXX.6 abgezweigt wurde und deren Anmeldetag vom 09.03.2007 in Anspruch nimmt. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Register erfolgte am 15.04.2010, die Bekanntmachung am 20.05.2010. Am 14.04.2011 stellte die A srl., Italien, beim Deutschen Patent- und Markenamt L\u00f6schungsantrag.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4, 6, 8 und 9 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), weIches in einer Stanzform (1) lagerbar ist und welches zum Stanzen von fl\u00e4chigen Verpackungselementen dient, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Fr\u00e4swerkzeug zum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte (3) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das oder jedes Fr\u00e4swerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenf\u00f6rmige Fr\u00e4sscheibe (6) ist.<\/p>\n<p>3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Rand jeder Fr\u00e4sscheibe (6) eine Zahnung (6a) aufweist.<\/p>\n<p>4. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Fr\u00e4sscheiben (6) aufweist.<\/p>\n<p>6. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Fr\u00e4sscheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) mittels eines Antriebs angetrieben sind.<\/p>\n<p>8. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Wechselmechanismus aufweist, mittels dessen eine Fr\u00e4sscheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) ausw\u00e4hlbar ist.<\/p>\n<p>9. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass diese eine Stelleinheit aufweist, mittels derer eine Zuf\u00fchrbewegung einer Fr\u00e4sscheibe (6) in Richtung des Stanzmessers (2) durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Gebrauchsmusterschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figuren 1 und 2 zeigen Ausschnitte einer Stanzform, einmal mit den Stanzmessern in Querschnittsansicht (Fig. 1) und einmal in Seitenansicht, so dass die Haltepunkte erkennbar sind (Fig. 2). In der Figur 3 ist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mit dem Bearbeitungskopf zu sehen, der in der Figur 4 im L\u00e4ngsschnitt wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen und vertrieb unter anderem so genannte Biegeautomaten, die sie von der A S.r.l. \u2013 einer Gesellschaft italienischen Rechts \u2013 bezog. Dabei \u00fcbernahm die Beklagte auch die Ersatzteilversorgung und s\u00e4mtliche anfallenden Servicedienstleistungen. Zum Angebotsumfang der Beklagten geh\u00f6rte auch ein Biegeautomat mit der Bezeichnung \u201eB\u201c, den die Beklagte unter anderem auf einer vom 07. bis 08.05.2010 in C stattfindenden \u201eNationalen Hausmesse\u201c ausstellte und in einem Prospekt und dem Branchenmagazin \u201eD-Magazine\u201c vom M\u00e4rz 2009 bewarb. Der Biegeautomat B stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 dar und ist nachstehend in seiner Gesamtheit abgebildet. Das weitere Bild zeigt als Detail den Bearbeitungskopf.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus umfasste das Lieferprogramm der Beklagten ein Linienbearbeitungssystem mit der Bezeichnung \u201eE\u201c, einem Vorg\u00e4ngermodell des Biegeautomaten B. F\u00fcr das Linienbearbeitungssystem E bot die Beklagte gewerblichen Kunden Fr\u00e4sscheiben \u2013 nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 bezeichnet \u2013 an, um dieses System nachzur\u00fcsten beziehungsweise um Fr\u00e4sscheiben auszutauschen. Das System E weist in seiner urspr\u00fcnglichen Ausgestaltung eine integrierte Haltepunktschleifeinheit auf, zu deren Nachr\u00fcstung die Fr\u00e4sscheiben dienen. Die von der Beklagten angegriffenen Fr\u00e4sscheiben werden in der nachstehend einkopierten Fotografie wiedergegeben.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 05.05.2010 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 unter Hinweis auf das bereits eingetragene Klagegebrauchsmuster zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Die Abmahnung blieb ohne Erfolg. Die Kl\u00e4gerin wandte f\u00fcr das T\u00e4tigwerden ihrer anwaltlichen Vertreter im Rahmen der Abmahnung 6.196,00 EUR auf. Die Kosten betreffen jeweils h\u00e4lftig die T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts und entsprechen einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR zuz\u00fcglich 20,00 EUR f\u00fcr Auslagen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache von der Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie behauptet, die Beklagte habe ein Linienbearbeitungssystem des Typs E an die F GmbH in G geliefert. Dieser habe sie auch die als Ausf\u00fchrungsform 2 angegriffenen Fr\u00e4sscheiben geliefert. Aktuell \u2013 jedenfalls am 22.07.2011 \u2013 biete die Beklagte noch Linienbearbeitungssysteme des Typs E an, wie aus dem als Anlage LS 8 vorgelegten Ausdruck der Webseite der Beklagten hervorgehe. Erg\u00e4nzend hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu dem System E vorgetragen, bei dem System seien drei solcher Module, wie eines in der Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zu sehen sei, hintereinander angeordnet. Unstreitig k\u00f6nnen mit der Stelleinheit oben rechts in dieser Abbildung die Abst\u00e4nde und Tiefen eingestellt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die schutzbeanspruchte Lehre f\u00fcr schutzf\u00e4hig. Die Entgegenhaltung B 2 offenbare schon nicht das Einbringen von Haltepunkten. Gleiches gelte f\u00fcr die Entgegenhaltung B 3. Auch die Einkerbungen in dem in der Entgegenhaltung B 4 offenbarten Stanzmesser seien keine Haltepunkte. Abgesehen davon werde aber auch nicht offenbart, diese Einkerbungen durch Fr\u00e4sen herzustellen. Einen Anlass, die Entgegenhaltung B 4 mit den Entgegenhaltungen B 2 oder B 3 zu kombinieren, habe der Fachmann nicht. Die Entgegenhaltung B 5 bilde hingegen schon keinen Stand der Technik und offenbare zudem nicht, dass die Haltepunkte eingefr\u00e4st werden sollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>und weiterhin,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollziehen jeweils an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fr\u00e4sscheiben, die geeignet sind f\u00fcr<br \/>\n(1) Vorrichtungen zur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser,<br \/>\n(2) welches in einer Stanzform lagerbar ist und<br \/>\n(3) welches zum Stanzen von fl\u00e4chigen Verpackungselementen dient,<br \/>\n(4) bei denen wenigstens ein Fr\u00e4swerkzeug zum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte vorgesehen ist und<br \/>\n(5) bei denen das oder jedes Fr\u00e4swerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenf\u00f6rmige Fr\u00e4sscheibe ist und<br \/>\n(6) bei denen der Rand jeder Fr\u00e4sscheibe eine Zahnung aufweist und<br \/>\nbei denen ein Bearbeitungskopf mit mehreren Fr\u00e4sscheiben vorhanden ist und.<br \/>\n(7) bei denen die Fr\u00e4sscheiben des Bearbeitungskopfs mittels eines Antriebs angetrieben sind und<br \/>\n(8) bei denen ein Wechselmechanismus vorhanden ist, mittels dessen eine Fr\u00e4sscheibe zur Bearbeitung eines Stanzmessers ausw\u00e4hlbar ist und<br \/>\n(9) bei denen eine Stelleinheit vorhanden ist, mittels derer eine Zuf\u00fchrbewegung einer Fr\u00e4sscheibe in Richtung des Stanzmessers durchf\u00fchrbar ist,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne<\/p>\n<p>(a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Fr\u00e4sscheiben nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 018 XXX.3, betreffend eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser gem\u00e4\u00df den Merkmalen zum Klageantrag I. verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>(b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 7.500,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Fr\u00e4sscheiben nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Gebrauchsmusterinhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX.3 (Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser) gem\u00e4\u00df den Merkmalen gem\u00e4\u00df Klageantrag I. zu verwenden;<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Verurteilung zur Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantr\u00e4ge zu Ziffer II. und V. des Tenors) auch unter R\u00fcckbezug auf vorstehenden Antrag beantragt;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Entscheidung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die noch einzureichende Gebrauchsmusterl\u00f6schungsklage gegen das streitgegenst\u00e4ndliche Gebrauchsmuster auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die zuvor wiedergegebene Fotografie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bei der F GmbH angefertigt worden seien. Sie behauptet, sie habe keinen Gesch\u00e4ftskontakt zur F GmbH, und bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Linienbearbeitungssystem E bei dieser Gesellschaft aufgestellt sei und bei diesem System drei Module mit einer Fr\u00e4sscheibe hintereinander angeordnet seien. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzungshandlung bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. In technischer Hinsicht sei v\u00f6llig offen, welche konkrete Ausgestaltung dem Verletzungsvorwurf zugrunde liegen solle.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin zum Beleg f\u00fcr den Vertrieb von Produkten der A srl. und weiterer Dienstleistungen auf den als Anlage LS 8 vorgelegten Ausdruck einer Website der Beklagten vom 22.07.2011 st\u00fctze, tr\u00e4gt die Beklagte \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten \u2013 vor, sie habe am 22.07.2011 und danach keine Produkte \u2013 auch nicht die Anlage E \u2013 der A srl. vertrieben. Die Website sei lange vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters online gestellt worden und seitdem nicht ge\u00e4ndert worden. Der IT-Dienstleister habe vor l\u00e4ngerer Zeit die Weisung erhalten, die aus der Anlage LS 8 ersichtliche Unterseite \u201eMaschinen\u201c zu entfernen. Ihr sei unverst\u00e4ndlich, wie die Beklagte die Seite habe aufrufen k\u00f6nnen. Jedenfalls sei der Inhalt der Anlage LS 8 nicht Teil der von \u2013 der Beklagten \u2013 gewollten Aussage ihres Internetauftritts, da die Website nach ihrem Willen und ihrer Kenntnis nicht mehr \u00fcber das Menu erreichbar gewesen sei.<\/p>\n<p>Weiterhin meint die Beklagte, die mit dem Klagegebrauchsmuster schutzbeanspruchte technische Lehre sei weder neu, noch erfinderisch. Da das Stanzmesser nicht Gegenstand der Erfindung sei und jede Einkerbung im Stanzmesser als Haltepunkt fungieren k\u00f6nne, werde die schutzbeanspruchte Lehre durch die Entgegenhaltungen B 2 und B 3 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Zudem fehle es hinsichtlich der Entgegenhaltung B 4 an einem erfinderischen Schritt, weil der Fachmann das in der B 4 dargestellte Einbringen der Kerben durch Schleifen ohne weiteres durch Fr\u00e4sen ersetzen k\u00f6nne. Beides seien spanabhebende Trennverfahren. Gleiches gelte f\u00fcr die offenkundig vorbenutzte Anlage E, die in der Entgegenhaltung B 5 beworben werde. Die Werbung sei bereits im Februar 2007 ohne Geheimhaltungsvereinbarung an Dritte weitergegeben worden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die Beklagte den Erfindungsgegenstand durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt mit den geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser.<\/p>\n<p>In der Gebrauchsmusterschrift wird ausgef\u00fchrt, dass es zur Herstellung von Verpackungen bekannt sei, Stanzvorrichtungen einzusetzen, um aus dem jeweiligen Stanzwerkstoff ein Verpackungselement auszustanzen. Daf\u00fcr sei in einer Stanzform eine linienf\u00f6rmige Stanzmesseranordnung gelagert, die der Kontur des auszustanzenden Verpackungselements entspreche. Die Stanzmesseranordnung sei dabei so in der Stanzform gelagert, dass ihre Schneidkante \u00fcber die Frontseite der Stanzform hervorstehe. Werde dann die Frontseite der Stanzform gegen eine Gegenplatte gef\u00fchrt, so durchtrenne die Stanzmesseranordnung den dazwischen liegenden Stanzwerkstoff, wodurch aus diesem das Verpackungselement herausgestanzt werde (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Gebrauchsmusterschrift, Anlage LS 1).<\/p>\n<p>Bei einem solchen Stanzvorgang fielen, wenn die Verpackungselemente jeweils vollst\u00e4ndig aus dem Stanzwerkstoff herausgestanzt seien, diese aus dem \u00fcbrig bleibenden Stanzwerkstoff unkontrolliert heraus, was die Weiterverarbeitung der Verpackungselemente erschwere (Abs. [0003]). Um dies zu vermeiden, sei es im Stand der Technik daher bekannt, in die Stanzmesser in den Stanzformen sogenannte Haltepunkte einzuarbeiten. Es handele sich dabei um Einkerbungen in den Schneidkanten der Stanzmesser. Die Einkerbungen, das hei\u00dft Haltepunkte, w\u00fcrden an vorgegebenen Sollpositionen in die Stanzmesser eingearbeitet. Breiten und H\u00f6hen seien so klein gew\u00e4hlt, dass beim Ausstanzen des jeweiligen Verpackungselements mit derartigen Stanzmessern durch die Haltepunkte nur kleine, kaum sichtbare Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff verblieben, die ein Herausfallen des Verpackungselements aus dem Stanzwerkstoff verhinderten (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Nach der Gebrauchsmusterschrift sei es typisch, dass die Einarbeitung der Haltepunkte erst dann erfolge, wenn die Stanzmesser bereits in der Stanzform fixiert seien. Dann k\u00f6nnten an den gew\u00fcnschten Positionen die Haltepunkte in die Stanzmesser eingearbeitet werden. Das Einarbeiten der Haltepunkte erfolge durch Schleifen, das hei\u00dft mittels geeigneter Schleifwerkzeuge. Vorteilhaft hierbei sei, dass bei der Einbringung der Haltepunkte in dem in der Stanzform gelagerten Stanzmesser die durch die Stanzmesseranordnung bestimmte Kontur des Verpackungselements unmittelbar erkennbar sei, so dass der Bearbeiter die Sollpositionen der Haltepunkte selbst einfach auffinden und dann durch Schleifen der Schneidkanten der Stanzmesser manuell einarbeiten k\u00f6nne. Als nachteilig wird in der Gebrauchsmusterschrift jedoch angesehen, dass eine derartige manuelle Einarbeitung von Haltepunkten \u00e4u\u00dferst zeitaufwendig, kostenintensiv und werkerabh\u00e4ngig sei, das hei\u00dft die G\u00fcte der Haltepunkte h\u00e4nge stark von der Qualifikation der Werker ab (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik \u2013 so die Gebrauchsmusterschrift weiter \u2013 sei zur Rationalisierung dieser Arbeiten bereits versucht worden, die Haltepunkte in die Stanzmesser vor deren Einbau in die Stanzform maschinell einzuarbeiten. Dabei werde das die Stanzmesser bildende Grundmaterial in Form von metallischem Bandmaterial kontinuierlich einer Bearbeitungseinheit mit einem Schleifwerkzeug zugef\u00fchrt. Diese arbeite rechnergesteuert, wobei die Sollpositionen, in welchen die Haltepunkte eingearbeitet werden m\u00fcssen, in der Rechnereinheit bekannt seien. Durch die Rechnereinheit gesteuert, w\u00fcrden dann in den bestimmten Positionen die Haltepunkte in die Schneidkanten eingeschliffen (Abs. [0006]). Daran ist nach den Ausf\u00fchrungen in der Gebrauchsmusterschrift nachteilig, dass \u2013 auch wenn die maschinelle Einarbeitung der HaItepunkte zwar die Bearbeitungszeit gegen\u00fcber einer manuellen Bearbeitung verk\u00fcrze \u2013 der Schleifprozess selbst zur Einarbeitung der einzelnen Haltepunkte relativ zeitaufwendig sei. Nachteilig sei weiterhin, dass derartige maschinelle Schleifwerkzeuge konstruktiv aufwendig seien. Insbesondere m\u00fcsse eine K\u00fchlung f\u00fcr die Schleifwerkzeuge vorgesehen werden, was den konstruktiven Aufwand der Anlage erheblich erh\u00f6he (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung bereitzustellen, die eine reproduzierbare, kosteng\u00fcnstige und rationelle Einbringung von Haltepunkten in Stanzmesser zum Ausstanzen von Verpackungselementen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dies soll durch die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4, 6, 8 und 9 erreicht werden, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2);<br \/>\n2. das Stanzmesser<br \/>\n2.1 ist in einer Stanzform (1) lagerbar und<br \/>\n2.2 dient zum Stanzen von fl\u00e4chigen Verpackungselementen;<br \/>\n3. es ist wenigstens ein Fr\u00e4swerkzeug zum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte (3) vorgesehen;<br \/>\n4. das oder jedes Fr\u00e4swerkzeug ist eine motorisch getriebene kreisscheibenf\u00f6rmige Fr\u00e4sscheibe (6);<br \/>\n5. der Rand jeder Fr\u00e4sscheibe (6) weist eine Zahnung (6a) auf;<br \/>\n6. die Vorrichtung weist einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Fr\u00e4sscheiben (6) auf;<br \/>\n7. die Fr\u00e4sscheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) sind mittels eines Antriebs angetrieben;<br \/>\n8. die Vorrichtung weist einen Wechselmechanismus auf, mittels dessen eine Fr\u00e4sscheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) ausw\u00e4hlbar ist;<br \/>\n9. die Vorrichtung weist eine Stelleinheit auf, mittels derer eine Zuf\u00fchrbewegung einer Fr\u00e4sscheibe (6) in Richtung des Stanzmessers (2) durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nGegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser. Bei den Haltepunkten handelt es sich um Einkerbungen in den Schneidkanten des Stanzmessers, so dass beim Ausstanzen des Verpackungselements in der Breite der Einkerbungen Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff stehen bleiben (Abs. [0004] und [0024]). Die Haltepunkte sollen nach der Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche durch ein Fr\u00e4swerkzeug in Form einer motorisch getriebenen kreisscheibenf\u00f6rmigen Fr\u00e4sscheibe in das Stanzmesser gefr\u00e4st werden (Merkmale 3 und 4).<\/p>\n<p>Das Stanzmesser selbst ist nicht Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Gleichwohl handelt es sich bei den Angaben \u201ezur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser\u201c (Merkmal 1) und \u201ezum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte\u201c (Merkmal 3) nicht lediglich um schlechthin bedeutungslose Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Schutzrecht gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Schutzanspruch genannten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Sie k\u00f6nnen als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGHZ 112, 140, 155f \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Die mit dem Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Vorrichtung muss daher im vorliegenden Fall so ausgebildet sein, dass mit der Fr\u00e4sscheibe Haltepunkte in ein Stanzmesser gefr\u00e4st werden k\u00f6nnen. Die am Bearbeitungskopf gelagerte Fr\u00e4sscheibe muss daher dem Stanzmesser dergestalt zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, dass beim Fr\u00e4svorgang eine Einkerbung in der Schneidkante entsteht. In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird eine bevorzugte Ausf\u00fchrung dargestellt, bei der die Stanzmesser der Vorrichtung kontinuierlich zugef\u00fchrt werden und eine Rechnereinheit die Sollpositionen vorgibt, in denen die Haltepunkte in die Stanzmesser gefr\u00e4st werden (Abs. [0014] und [0029]). Die Tiefe eines Haltepunktes kann durch eine Steuerung der Zuf\u00fchrbewegung des Fr\u00e4swerkzeugs zum Stanzmesser gesteuert werden (Abs. [0015] und [0034]). Eine solche Zuf\u00fchrbewegung ist sogar Gegenstand der schutzbeanspruchten technischen Lehre. Denn diese sieht vor, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Stelleinheit aufweist, mittels derer eine Zuf\u00fchrbewegung einer Fr\u00e4sscheibe in Richtung des Stanzmessers durchf\u00fchrbar ist (Merkmals 9).<\/p>\n<p>Neben den Anforderungen an das Fr\u00e4swerkzeug (Merkmale 3 bis 5) enthalten die Schutzanspr\u00fcche auch Vorgaben f\u00fcr die \u00fcbrige Gestaltung der schutzbeanspruchten Vorrichtung. Unter anderem sollen diese einen Bearbeitungskopf mit mehreren Fr\u00e4sscheiben aufweisen. Beschrieben wird damit ein vom \u00fcbrigen Maschinenk\u00f6rper unterscheidbares Bauteil, an dem mehrere Fr\u00e4sscheiben angeordnet sind (Merkmal 6). Zur Bearbeitung eines Stanzmessers soll dann jeweils eine Fr\u00e4sscheibe ausw\u00e4hlbar sein (Merkmal 8). Dabei erfolgt die Auswahl mittels eines Wechselmechanismus (Merkmal 8). Das hei\u00dft, es gen\u00fcgt nicht, dass \u00fcberhaupt die Fr\u00e4sscheiben gewechselt werden k\u00f6nnen, sondern durch den vorgesehenen Mechanismus soll auch die bislang verwendete Fr\u00e4sscheibe durch die nun ausgew\u00e4hlte Fr\u00e4sscheibe getauscht werden k\u00f6nnen. Wie ein solcher Bearbeitungskopf und ein entsprechender Wechselmechanismus aussehen k\u00f6nnen, ist in den Figuren 3 und 4 und den zugeh\u00f6rigen Textstellen (Abs. [0030] und [0032]) beispielhaft dargestellt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch die Eintragung des Gebrauchsmusters wurde f\u00fcr die Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche Gebrauchsmusterschutz begr\u00fcndet. Ein Anspruch auf L\u00f6schung im Sinne von \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG besteht nicht, da der Erfindungsgegenstand nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist und sich auch nicht in naheliegenden Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Patentanmeldung GB 1,234,703 A (Anlage B 2 \/ D 1) nimmt die Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Die Entgegenhaltung B 2 ist nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Aber auch soweit verschiedene Textstellen in der Klageerwiderung oder Duplik \u00fcbersetzt worden sind, kann diesen nicht entnommen werden, dass eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser mit einem Fr\u00e4swerkzeug zum Einfr\u00e4sen der Haltepunkte (Merkmale 1 und 3) offenbart ist. Mit der vorstehend vertretenen Auslegung kommt es nicht allein darauf an, dass die Vorrichtung \u00fcberhaupt ein Fr\u00e4swerkzeug aufweist, mit dem sich Vertiefungen in die Stanzmesser einarbeiten lassen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Entstehen von Haltepunkten ist vielmehr, dass solche Vertiefungen beziehungsweise Einkerbungen in die Schneidkante des Stanzmessers eingebracht werden k\u00f6nnen, so dass bei einem Stanzvorgang tats\u00e4chlich Stege zwischen dem Verpackungselement und dem \u00fcbrigen Stanzwerkstoff stehen bleiben und das Verpackungselement nicht herausf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung B 2 beschreibt gezahnte, perforierende Cuttermesser, die in der Form eines Stahlbandes zum Stanzen von Papier, Pappe oder Wellpappe eingesetzt werden. Sie werden auf rotierenden Schleifmaschinen hergestellt und mit einem gezahnten Profil entlang der l\u00e4nglichen Kante versehen. Dabei soll der Zahn in einem einzigen Vorgang von der Spitze zur Zahnbasis hergestellt werden, so dass keine weiteren Abschlussvorg\u00e4nge erforderlich sind. Ein Stanzmesser mit seinem gezahnten Profil ist nachstehend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Der Entgegenhaltung B 2 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Vertiefungen zwischen den so geschaffenen Z\u00e4hnen eine Einkerbung in der Schneidkante darstellen. Dazu w\u00e4re es erforderlich, dass die dargestellten Cuttermesser das Stanzmaterial lediglich entlang der jeweiligen Umfangskante perforieren, um das gestanzte Element dann in einem zweiten Arbeitsschritt aus dem Stanzwerkstoff heraustrennen zu k\u00f6nnen. Das ist aus der Entgegenhaltung jedoch nicht ersichtlich. Die Z\u00e4hne in dem Cuttermesser sind lediglich dazu da, dass der Stanzdruck im Gegensatz zu einer ebenen Schneidfl\u00e4che verringert ist (Sp. 1 Z. 18-21 der Anlage B 2). Au\u00dferdem soll durch das gezahnte Profil eine leicht gewellte Schneidkante des Stanzmaterials entstehen, um das Verletzungsrisiko im Verh\u00e4ltnis zu Schneidkanten, die durch den Gebrauch ungezahnter Messer entstehen, zu verringern (Sp. 1 Z. 22-26 der Anlage B 2). Daraus ist ersichtlich, dass das gestanzte Element durch das Cuttermesser vollst\u00e4ndig vom Stanzwerkstoff getrennt werden soll. Dann bilden aber die Vertiefungen zwischen den Z\u00e4hnen zusammen mit den Z\u00e4hnen die Schneidkante. In einem solchen Cuttermesser w\u00fcrde sich ein Haltepunkt dadurch auszeichnen, dass er durch eine \u00fcber die Vertiefungen hinausgehende Einkerbung in der Schneidkante gebildet wird. Dass die in der Entgegenhaltung B 2 beschriebene Vorrichtung in der Lage ist, eine solche Einkerbung zu fr\u00e4sen, wird nicht offenbart. Abgesehen davon fehlt es auch an einer Offenbarung zumindest der Merkmale 6 bis 9.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie schutzbeanspruchte Lehre ist weiterhin neu gegen\u00fcber der Patentanmeldung WO 99\/02352 (Anlage B 3 \/ D 2). Gegenstand der Entgegenhaltung ist Flachmaterial mit einer Sollbruchlinie sowie Verfahren, Vorrichtungen und Stanzelemente zu dessen Herstellung. Unter anderem werden auch Stanzmesser beschrieben, die das Flachmaterial vollst\u00e4ndig durchtrennen und nur einzelne Stege stehen lassen (S. 13 f und Fig. 15 a) bis 15 e) der Anlage B 3; vgl. auch S. 10 ff und Fig. 13 a) bis 14 der Anlage B 3). Entsprechend ist bei dem Stanzblech aus den Figuren 15 a) bis e) ausgehend von einem durchgehenden Steg 71 \u2013 das ist die Schneidkante \u2013 das Material in den Zwischenr\u00e4umen 73 horizontal weggenommen. Diese Stellen bilden die Haltepunkte. In der Entgegenhaltung B 3 wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Einarbeitung der Haltepunkte recht diffizil sei, aber zum Beispiel durch Fr\u00e4sen noch ausf\u00fchrbar sei (S. 13 der Anlage B 3). Weiterhin wird in der Entgegenhaltung beschrieben, dass sich bestimmte Formen von Vertiefungen mit einem Profilscheibenfr\u00e4ser 80 herstellen lassen (S. 13 der Anlage B 3), wie er nachstehend mit dem zugeh\u00f6rigen Stanzmesser wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung B 3 beschreibt jedoch die Vorrichtung zur Erzeugung der Haltepunkte als solche nicht. Damit sind zumindest die Merkmale 6 bis 9 der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche nicht offenbart.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Erfindungsgegenstand ist nicht bereits allein durch die Patentanmeldung WP 2005\/070630 (Anlage B 4 \/ D 3) nahegelegt. Die Entgegenhaltung betrifft ein gekerbtes Stanzmesser (\u201enicked cutting rule\u201c), insbesondere ein hoch biegsames, gekerbtes Stanzmesser, wie es beispielhaft nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung B 4 wird ausgef\u00fchrt, dass die Einkerbungen auf verschiedene Art und Weise eingebracht werden k\u00f6nnen, etwa durch Drahterodieren, Schleifen oder Stanzen (\u201eby wire EDM, by grinding, and by punching\u201c) (Abs. [0023] und Unteranspr\u00fcche 15 bis 17 der Anlage B 4). Auch wenn die Einkerbungen 41 als Haltepunkte angesehen werden, werden in der Entgegenhaltung jedoch nicht die Merkmale 3 bis 9 offenbart. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann ausgehend von der Entgegenhaltung B 4 zur schutzbeanspruchten Lehre gelangen sollte.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung B 4 befasst sich in erster Linie mit den Eigenschaften des eingekerbten Stanzmessers und dem Verfahren zu seiner Herstellung, wobei das Einbringen der Einkerbungen lediglich erw\u00e4hnt wird und neben der Herstellung der \u00fcbrigen Vorrichtungs- und Materialeigenschaften eine untergeordnete Rolle spielt. Der Fachmann wird sich daher, wenn er Einkerbungen im Stanzmesser erzeugen will, zun\u00e4chst ausgehend von der Entgegenhaltung B 4 an den dort genannten Herstellungsverfahren (Drahterodieren, Schleifen und Stanzen) orientieren. Die Entgegenhaltung B 4 gibt dem Fachmann jedoch keinen Hinweis, ob einer manuellen Einarbeitung oder der maschinellen Herstellung von Einkerbungen (vgl. Abs. [0005] und [0006]) der Vorzug zu geben ist. Der Fachmann hat daher bereits keinen Anlass, nach einer Vorrichtung zur maschinellen Erzeugung von Haltepunkten, wie sie beispielsweise im Klagegebrauchsmuster (Abs. [0006] und [0007]) oder in den Schutzanspr\u00fcchen (unabh\u00e4ngig vom Fr\u00e4svorgang) beschrieben ist, zu suchen, da eine manuelle Einarbeitung ebenso in Betracht kommt. Dar\u00fcber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann, selbst wenn er von einer maschinellen Erzeugung der Einkerbungen ausgeht, die Einkerbungen durch einen Fr\u00e4svorgang erzeugen sollte. Die Entgegenhaltung B 2 f\u00fchrt zwar aus, die Einkerbungen k\u00f6nnten auf verschiedene Art und Weise hergestellt werden, benennt dann aber konkret drei Herstellungsverfahren (Drahterodieren, Schleifen, Stanzen), deren Vor- und Nachteile zudem explizit angesprochen werden (Abs. [0023] der Anlage B 4). Auch wenn es sich beim Fr\u00e4sen \u00e4hnlich dem Schleifen um ein spanabhebendes Trennverfahren handelt, gibt es keinen Anlass f\u00fcr den Fachmann, statt der konkret genannten Bearbeitungsverfahren das Fr\u00e4sen zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung wird der Fachmann auch die Entgegenhaltung B 2 nicht heranziehen, um sie mit der B 4 zu kombinieren. Es ist nicht dargelegt, aus welchem Anlass der Fachmann statt der konkret in der B 4 genannten Herstellungsverfahren das in der B 2 genannte Fr\u00e4sen ausw\u00e4hlen sollte, zumal die Entgegenhaltung B 4 keine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten offenbart.<\/p>\n<p>Ebenso wenig wird der Fachmann die Entgegenhaltung B 3 heranziehen, weil diese ebenfalls keine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten mit den Merkmalen 6 bis 9 beschreibt. Dar\u00fcber hinaus fehlt der Anlass, abweichend von den konkreten Vorschl\u00e4gen in der B 4 zur Herstellung der Einkerbungen die Haltepunkte nunmehr einzufr\u00e4sen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie schutzbeanspruchte Lehre ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination des D-Magazine (Anlage B 5 \/ D 4) mit einer der Entgegenhaltungen B 2 oder B 3.<\/p>\n<p>Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Entgegenhaltung B 5 beworbenen Anlage E Stand der Technik im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG darstellt. Es handelt sich bei dem Branchenmagazin um die erste von viertelj\u00e4hrlich erscheinenden vier Ausgaben aus dem \u201eM\u00e4rz 2007\u201c (vgl. Deckblatt der Anlage B 5). Anhand der Entgegenhaltung B 5 l\u00e4sst sich nicht n\u00e4her bestimmen, wann im M\u00e4rz das Magazin \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war. Auch die Beklagte hat nicht n\u00e4her dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die B 5 genau erschienen ist. Das Erscheinungsdatum kann daher auch nach dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters, dem 09.03.2007, gelegen haben, so dass die in der Entgegenhaltung beworbene Anlage E nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Dass die Entgegenhaltung B 5 jedenfalls nicht vor dem M\u00e4rz 2007 erschienen ist, ist aus dem Umstand zu schlie\u00dfen, dass in der Entgegenhaltung eine Tagesordnung f\u00fcr eine im September 2007 anberaumte Mitgliederversammlung des Branchenverbands abgedruckt ist, die erst am 01.03.2007 unterzeichnet wurde. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die in der Entgegenhaltung B 5 wiedergegebene Werbeanzeige sei bereits im Februar 2007 ohne Geheimhaltungsvereinbarung an Dritte weitergegeben worden, sind mit diesem pauschalen Vortrag die Voraussetzungen von \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG nicht schl\u00fcssig dargelegt, da lediglich die Definition des Begriffs \u201eder \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht\u201c wiedergegeben wird, ohne konkrete Ankn\u00fcpfungspunkte durch entsprechenden Tatsachenvortrag zu nennen.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Darstellung der Anlage E in der Werbeanzeige zum Stand der Technik geh\u00f6rt, sind aus ihr nicht alle Merkmale der schutzbeanspruchten Lehre erkennbar. Weder das Herstellen der Haltepunkte durch Fr\u00e4sen, noch die Merkmale 6, 8 und 9 des geltend gemachten Schutzanspruchs sind offenbart. Daher f\u00fchrt eine Kombination dieser Entgegenhaltung mit den Entgegenhaltung B 2 oder B 3 ebenso wenig zum Erfindungsgegenstand wie die Kombination der Entgegenhaltungen B 4 und B 2 beziehungsweise B 3. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im vorhergehenden Abschnitt wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da sie durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entgegen \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. Zwischen den Parteien ist zu recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4, 6, 8 und 9 verwirklicht. Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 PatG angeboten, indem sie diese in verschiedenen Zeitschriften bewarb und auf der vom 07. bis 08.05.2010 in C stattfindenden \u201eNationalen Hausmesse\u201c ausstellte. Zur Benutzung war die Beklagte nicht berechtigt, weil das Klagegebrauchsmuster zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragen war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG, da die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung auch schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Faltschachteln und Stanzzuschnitte aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG liegen vor. Da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland ausstellte, ist auch davon auszugehen, dass sie noch immer im Besitz einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG, da die Beklagte die patentierte Erfindung entgegen 11 Abs. 1 GebrMG benutzte.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.196,00 EUR nach den Grunds\u00e4tzen einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB). Die Abmahnung aus dem Gebrauchsmuster anl\u00e4sslich des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 war berechtigt und lag im Interesse der Beklagten. Dem entsprechend hat sie die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin \u2013 hier die Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten \u2013 zu erstatten. Gegen die H\u00f6he des Erstattungsanspruchs hat die Beklagte zu Recht keine Einw\u00e4nde erhoben. Die Kosten berechnen sich jeweils f\u00fcr die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher und patentanwaltlicher Hilfe aufgrund einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR zuz\u00fcglich 20,00 EUR f\u00fcr Auslagen, betragen mithin 6.196,00 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 6.196 EUR gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Zinsen k\u00f6nnen jedoch erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit \u2013 hier dem Zeitpunkt der Klagezustellung am 21.10.2010 \u2013 verlangt werden. Vor diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Forderung noch nicht in Verzug. Das Abmahnschreiben vom 05.05.2010 stellt hinsichtlich der Zahlungsforderung keine Mahnung im Sinne von \u00a7 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese war auch nicht entbehrlich im Sinne von \u00a7 286 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Klage ist \u2013 abgesehen von der Zuvielforderung bez\u00fcglich des Zinsanspruchs \u2013 unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin die in der Hauptsache geltend gemachten Anspr\u00fcche auch auf eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 st\u00fctzt. Der Kl\u00e4gerin stehen in dieser Hinsicht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht und keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da der Beklagten eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG nicht vorgeworfen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte Mittel angeboten oder geliefert hat, die dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters verwendet zu werden. Es kann insofern dahinstehen, ob die Beklagte tats\u00e4chlich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 der F GmbH anbot und lieferte. Ebenso ist unbeachtlich, ob bei dieser Gesellschaft ein Linienbearbeitungssystem des Typs E aufgestellt ist, dass gegebenenfalls sogar von der Beklagten geliefert wurde. Denn nach dem gesamten Vortrag der Parteien kommt es f\u00fcr die Eignungs- und Verwendungsbestimmung im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 S. 1 GebrMG entscheidend darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auf der Anlage E erfindungsgem\u00e4\u00df benutzt werden kann. Denn andere Benutzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 sind nicht dargelegt und das von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 als Nachr\u00fcstsatz bezieht sich immer nur auf die Anlage E. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Anlage zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 s\u00e4mtliche Merkmale der schutzbeanspruchten Lehre verwirklicht. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten bekannt war beziehungsweise es offensichtlich war, dass die als Nachr\u00fcstsatz angebotene oder gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 vom Angebotsempf\u00e4nger beziehungsweise Abnehmer dazu bestimmt ist, erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzt zu werden.<\/p>\n<p>Ob die Anlage E einen Bearbeitungskopf mit mehreren Fr\u00e4sscheiben (Merkmal 6) und einen Wechselmechanismus, mittels dessen eine Fr\u00e4sscheibe ausw\u00e4hlbar ist (Merkmal 8), aufweist, ist weder dargelegt, noch anderweitig ersichtlich. Schrifts\u00e4tzlich hat die Kl\u00e4gerin die aus der Abbildung in Anlage LS 6 ersichtlich Vorrichtung als Fr\u00e4skopf bezeichnet. Dass dieser Fr\u00e4skopf mehrere Fr\u00e4sscheiben tr\u00e4gt, ist aus der Abbildung nicht ersichtlich und hat die Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Sie hat vielmehr vorgetragen, die aus der Anlage LS 6 ersichtliche Anlage stelle ein Modul dar, von denen drei hintereinander an der Maschine angeordnet seien. Nach diesem Vortrag stellt dann aber das Modul nicht bereits den Bearbeitungskopf im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar, weil das Modul nicht mehrere Fr\u00e4sscheiben aufweist. Ebenso wenig kann aber davon ausgegangen werden, dass die Module ihrerseits an einem Bearbeitungskopf angeordnet sind. Versteht man mit der hier vertretenen Auslegung unter dem Bearbeitungskopf ein vom \u00fcbrigen Maschinenk\u00f6rper unterscheidbares Bauteil, an dem mehrere Fr\u00e4sscheiben angeordnet sind, kann von einer Verwirklichung dieses Merkmals durch die Anlage E nicht ausgegangen werden, weil die konstruktive Gestaltung der Maschine aus der Abbildung nicht ersichtlich und auch sonst nicht vorgetragen ist. Ebenso wenig l\u00e4sst sich anhand der als Anlage LS 6 vorgelegten Abbildung erkennen, dass die Anlage E einen Wechselmechanismus im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweist. Schrifts\u00e4tzlich hat die Kl\u00e4gerin dazu vorgetragen, dieses Merkmal ergebe sich aus der Tatsache, dass der Fr\u00e4skopf einen Nachr\u00fcstsatz bilde und was nachger\u00fcstet werden k\u00f6nne, auch immer austauschbar sei. Bei diesem Vortrag blieb es trotz Nachfrage auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Das allein gen\u00fcgt jedoch nicht f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wechselmechanismus. Vielmehr muss durch den vorgesehenen Mechanismus auch die bislang verwendete Fr\u00e4sscheibe durch die nun ausgew\u00e4hlte Fr\u00e4sscheibe getauscht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Den von den Parteien hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantr\u00e4gen war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 300.000,00 EUR<br \/>\nDer Antrag auf Zahlung der Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten wirkt sich nicht streitwerterh\u00f6hend aus, \u00a7 43 Abs. 1 GKG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1800 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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