{"id":2492,"date":"2012-07-26T17:00:48","date_gmt":"2012-07-26T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2492"},"modified":"2016-04-25T12:59:26","modified_gmt":"2016-04-25T12:59:26","slug":"4a-o-2111-gebaeudewandelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2492","title":{"rendered":"4a O 21\/11 &#8211; Geb\u00e4udewandelement"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1906<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 21\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 199 20 XXX C2 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 03.05.1999 angemeldet und am 07.12.2000 offengelegt. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 25.04.2002. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die im Register eingetragenen Inhaber des Klagepatents erteilten der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent und traten ihr alle Anspr\u00fcche gegen die Beklagten ab.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Wandelement f\u00fcr ein Geb\u00e4ude sowie Verfahren zur Herstellung eines derartigen Wandelements. Sein f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eWandelement f\u00fcr ein Geb\u00e4ude mit einem integrierten K\u00fchl- bzw. Heizregister (4), das \u00fcber einen Vorlauf (12) und einen R\u00fccklauf (13) mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und in eine w\u00e4rmeleitende Ausgu\u00dfmasse (5) eingebettet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgu\u00dfmasse (5) ein mit Sand, Strohh\u00e4cksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist und zumindest in die gegen\u00fcberliegenden gro\u00dffl\u00e4chigen Au\u00dfenfl\u00e4chen (6) des Wandelementes jeweils ein Gewebe (7) in die Ausgu\u00dfmasse (5) eingelegt ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammt. Figur 1 zeigt die Vorderansicht eines bevorzugten Wandelements, welches an einer Geb\u00e4udewand befestigt ist.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt bundesweit sowie ins Ausland verschiedene Lehmprodukte unter der Marke \u201eA\u201c, darunter sogenannte \u201eLehm-Heizelemente\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Diese werden auch von der Beklagten zu 2) vertrieben, welche sie wiederum von der Beklagten zu 1) bezieht. Die Ausgu\u00dfmasse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthielt zumindest vormals auch k\u00fcnstliche Fasern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch mache. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe in einem Privatgutachten Proben der angegriffene Ausf\u00fchrungsform, Modell B-C 100, untersuchen lassen, welches bei der Beklagten zu 2) bestellt und von dieser geliefert worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wandelemente f\u00fcr ein Geb\u00e4ude mit einem integrierten K\u00fchl- bzw. Heizregister, das \u00fcber einen Vorlauf und einen R\u00fccklauf mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und in eine w\u00e4rmeleitende Ausgu\u00dfmasse eingebettet ist,<\/p>\n<p>herzustellen (nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Ausgu\u00dfmasse ein mit Sand, Strohh\u00e4cksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist und zumindest in die gegen\u00fcberliegenden gro\u00dffl\u00e4chigen Au\u00dfenfl\u00e4chen des Wandelements jeweils ein Gewebe in die Ausgu\u00dfmasse eingelegt ist;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wandelemente f\u00fcr ein Geb\u00e4ude mit einem integrierten K\u00fchl- bzw. Heizregister, das \u00fcber einen Vorlauf und einen R\u00fccklauf mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und in eine w\u00e4rmeleitende Ausgu\u00dfmasse eingebettet ist,<\/p>\n<p>herzustellen (nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Ausgu\u00dfmasse ein mit Sand, Kunstfasern und Wasser aufbereiteter Lehm ist und zumindest in die gegen\u00fcberliegenden gro\u00dffl\u00e4chigen Au\u00dfenfl\u00e4chen des Wandelements jeweils ein Gewebe in die Ausgu\u00dfmasse eingelegt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.05.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) die Beklagte zu 1): der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>die Beklagte zu 2): der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen haben und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 199 20 XXX C2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder der Miteigent\u00fcmergemeinschaft bestehend aus Herrn Rolf D, Herrn Gerd E und Herrn Hagen F durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.05.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu 1) und 2) jeweils au\u00dferdem zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 1.780,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren aus, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde ohne einen mit Sand und Strohh\u00e4cksel aufbereiteten Lehm als Ausgu\u00dfmasse hergestellt. Eine von der Kl\u00e4gerin behauptete hilfsweise \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents liege nicht vor, da es sich bei der Beimengung von biologisch nicht abbaubaren Kunstfasern, wie sie urspr\u00fcnglich im Produkt B-C 100 enthalten waren, um keine technisch gleichwirkende und vor allem keine gleichwertige L\u00f6sung handele. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre zeichne sich dadurch aus, dass dem Lehm nur \u00f6kologisch unbedenkliche Werkstoffe beigemengt werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass zur Erstellung des von der Kl\u00e4gerin eingereichten Sachverst\u00e4ndigengutachtens die angegriffene Ausf\u00fchrungsform untersucht worden sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs.1, 2, 140a Abs.1, 3, 140b PatG, \u00a7 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Wandelement f\u00fcr ein Geb\u00e4ude mit einem integrierten K\u00fchl- bzw. Heizregister, das \u00fcber einen Vorlauf und einen R\u00fccklauf mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und in eine w\u00e4rmende Ausgu\u00dfmasse eingebettet ist, sowie auf ein Verfahren zur Herstellung eines derartigen Wandelements.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent aus, es sei vorbekannt gewesen, dass Wandheizungen gegen\u00fcber Fu\u00dfbodenheizungen den Vorteil aufweisen, dass sie schneller auf erforderliche Temperaturver\u00e4nderungen reagieren und in relativ kurzer Zeit f\u00fcr eine angenehme Raumtemperatur sorgen k\u00f6nnen. Als problematisch erweise sich jedoch die lange Trockenzeit des die Wandheizung \u00fcberdeckenden Putzes und die beim Trocknen des Putzes auftretende Feuchtigkeit.<\/p>\n<p>Um diese Nachteile zu vermeiden seien unterschiedliche Konstruktionen f\u00fcr vorgefertigte Wandelemente mit integrierter Wandheizung aus unterschiedlichen Materialien bekannt. An diesen kritisiert das Klagepatent, dass zu deren Herstellung Werkstoffe verwendet w\u00fcrden, die baubiologisch nicht unbedenklich seien. Insbesondere offenbare die deutsche Patentanmeldung 197 43 530 A1 den Werkstoff Schamottgranulat, der h\u00e4ufig eine Schadstoffbelastung aufweise und deshalb beim \u00f6kologischen Hausbau nicht verwendet werde [Abschnitt 0004]. Aus der AT 403 396 B seien Klimaplatten bekannt, welche von einem W\u00e4rmetr\u00e4germedium durchstr\u00f6mte Leitungen enthielten und in eine Schicht aus M\u00f6rtel oder Kunstharz eingebettet seien. Zur Verbesserung der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit seien Metallfasern in den M\u00f6rtel bzw. das Kunstharz eingemischt [Abschnitt 0008]. Ferner wird im Stand der Technik kritisiert, dass bekannte Fertigbauelemente f\u00fcr Decken- und Wandheizung aus unterschiedlichen Platten zusammengesetzt seien, die zum einen relativ kostenaufwendig und zum anderen mit erheblichen Stabilit\u00e4tsproblemen bei der Handhabung behaftet seien. Aufgrund eines mehrschichtigen Aufbaus ergebe sich des Weiteren eine relativ gro\u00dfe Dicke des Wandelements, was nachteilig sei.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung (\u201edas technisches Problem\u201c) gibt das Klagepatent an, ein Wandelement f\u00fcr ein Geb\u00e4ude sowie ein Verfahren zur Herstellung eines Wandelementes f\u00fcr ein Geb\u00e4ude der eingangs genannten Art zu schaffen, das als Einzelmodul vorzufertigen ist, eine relativ geringe Dicke und dar\u00fcber hinaus gute W\u00e4rme\u00fcbertragungseigenschaften ausweist und aus baubiologisch unbedenklichen Werkstoffen hergestellt ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Wandelement f\u00fcr ein Geb\u00e4ude<\/p>\n<p>2. mit einem integrierten K\u00fchl- bzw. Heizregister (4),<\/p>\n<p>3. das \u00fcber einen Vorlauf (12) und einen R\u00fccklauf (13) mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und<\/p>\n<p>4. in eine w\u00e4rmeleitende Ausgu\u00dfmasse (5) eingebettet ist.<\/p>\n<p>5. Die Ausgu\u00dfmasse (5) ist ein mit Sand, Strohh\u00e4cksel und Wasser aufbereiteter Lehm.<\/p>\n<p>6. Zumindest in die gegen\u00fcberliegenden gro\u00dffl\u00e4chigen Au\u00dfenfl\u00e4chen (6) des Wandelements ist jeweils ein Gewebe (7) in die Ausgu\u00dfmasse (5) eingelegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das allein zwischen den Parteien streitige Merkmal 5 nicht wortsinngem\u00e4\u00df, da die Ausgussmasse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig auch k\u00fcnstliche Fasern enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Begriff der Ausgu\u00dfmasse wird in Patentanspruch 1 zun\u00e4chst insoweit behandelt, als das sie aus Lehm besteht, welcher mit Sand, Strohh\u00e4cksel und Wasser aufbereitet ist. Ob eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausgu\u00dfmasse dar\u00fcber hinaus weitere Werkstoffe enthalten kann, ist dem Anspruchswortlaut als solchem nicht eindeutig zu entnehmen. Der Fachmann wird die in Merkmal 5 aufgef\u00fchrte Aufz\u00e4hlung der dem Lehm hinzuzuf\u00fcgenden Werkstoffe jedoch als abschlie\u00dfend verstehen. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis gewinnt der Fachmann bereits durch die Formulierung des Klagepatentanspruchs 1, wonach die Ausgu\u00dfmasse ein mit Sand, Strohh\u00e4cksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Nach dem Anspruchswortlaut ist somit klar, dass die Ausgu\u00dfmasse keine weiteren, zus\u00e4tzlichen Werkstoffe enth\u00e4lt. Eine Best\u00e4tigung daf\u00fcr erh\u00e4lt der Fachmann aus der Beschreibung des Klagepatents. So ist in der Patentbeschreibung an verschiedenen Stellen [Abschnitte 0013, 0014, 0020 und 0021] die Ausgu\u00dfmasse dergestalt beschrieben, dass sie die vier Werkstoffe enth\u00e4lt. Bereits die allgemeine Patentbeschreibung beschreibt die Ausgu\u00dfmasse als solche, die aus Sand, Strohh\u00e4cksel, Wasser und Lehm besteht [vgl. Abschnitt 0013]. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis gewinnt der Fachmann zus\u00e4tzlich durch die Beschreibung der verfahrenstechnischen L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung. In Abschnitt 0020 wird das Verfahren so dargestellt, dass die Ausgu\u00dfmasse aus Lehm, Sand, Strohh\u00e4cksel und Wasser gemischt wird. Die Textstellen der Patentbeschreibung, die sich auf die Ausgu\u00dfmasse beziehen, geben dem Fachmann keine Hinweise darauf, dass neben den \u201eIst-Bestandteilen\u201c die Ausgu\u00dfmasse weitere Bestandteile enth\u00e4lt. Schlie\u00dflich befasst sich das Klagepatent gerade mit der Problematik der Werkstoffe der Ausgu\u00dfmasse. Im Stand der Technik wird kritisiert, dass Schamottgranulat als Werkstoff baubiologisch nicht unbedenklich sei. Gleichfalls wird im Stand der Technik offenbart, dass Metallfaser in Klimaplatten enthalten sein k\u00f6nnen. Deshalb wird in Abgrenzung zum Stand der Technik in der allgemeinen Patentbeschreibung [Abschnitt 0013] als Vorteil hervorgehoben, dass die Ausgu\u00dfmasse ein mit Sand, Strohh\u00e4cksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 5 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien als weiteren Werkstoff Kunstfasern. Dies hat die Kl\u00e4gerin bei einer nochmaligen Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform festgestellt. Auch die Beklagten haben vorgetragen, dass die vormalige angegriffene Ausf\u00fchrungsform Kunstfasern beinhaltet hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMerkmal 5 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob der Einsatz von Kunstfasern in der Ausgu\u00dfmasse gegen\u00fcber der beanspruchten L\u00f6sung, bei der die Ausgu\u00dfmasse aus ein mit Sand, Strohh\u00e4cksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist, gleichwirkend und naheliegend ist. Jedenfalls fehlt es an der Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann sowohl der Formulierung der Patentanspr\u00fcche als auch der Klagepatentbeschreibung entnimmt, soll die Ausgu\u00dfmasse ein mit Sand, Strohh\u00e4cksel und Wasser aufbereiteter Lehm sein, so dass alle Bestandteile der Ausgu\u00dfmasse abschlie\u00dfend definiert sind. Weshalb sich das Klagepatent f\u00fcr diese Stoffe entschieden hat, erschlie\u00dft sich aus der Klagepatentbeschreibung. Durch die gew\u00e4hlte Zusammensetzung der Ausgu\u00dfmasse grenzt sich das Klagepatent zun\u00e4chst vom Stand der Technik ab, wo schadstoffbelastete Stoffe, wie eine Mischung aus Schamottgranulat, Bl\u00e4hton und Zement, zum Einsatz kamen [vgl. Abschnitt 0004]. So handelt es sich bei den genannten Stoffen um unbedenkliche Werkstoffe, die zudem eine gute W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit aufweisen. Dar\u00fcber hinaus sollen die Strohh\u00e4cksel eine entsprechende Stabilisierung des Lehms bewirken [vgl. Abschnitt 0014 a. E., Abschnitt 0021 a. E.]. Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt es nicht, im Rahmen der \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen allein auf die \u00f6kologische Unbedenklichkeit der Kunststofffasern abzustellen. Ebensowenig stellt das Klagepatent, wie die Kl\u00e4gerin meint, hinsichtlich der Strohh\u00e4cksel ausschlie\u00dflich auf deren stabilisierende Wirkung ab. Ein Hinweis darauf, dass neben den im Patentanspruch genannten Stoffen auch andere Stoffe zum Einsatz kommen k\u00f6nnen, findet sich in der Klagepatentschrift demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Indem das Klagepatent einerseits die Zusammensetzung der Ausgu\u00dfmasse abschlie\u00dfend definiert [vgl. Abschnitte 0013, 0014, 0020 und 0021], andererseits aber die Zusammensetzung des Gewebes offen l\u00e4sst, weist es den Fachmann vielmehr ausdr\u00fccklich darauf hin, dass es patentgem\u00e4\u00df gerade auf die beanspruchte Zusammensetzung der Ausgu\u00dfmasse ankommt. Sowohl der Anspruchswortlaut als auch die Patentbeschreibung lassen die Werkstoffe des Gewebes (Merkmal 6) im Gegensatz zur Ausgu\u00dfmasse offen. Merkmal 6 verlangt ein Gewebe, welches in die Ausgu\u00dfmasse eingelegt ist. Anspruch 1 verh\u00e4lt sich daher zu den konkreten Werkstoffen des Gewebes nicht. Die Zusammensetzung des Gewebes ist erst in Unteranspruch 4, im Einklang mit Abschnitt 0017, dahingehend definiert, dass das Gewebe ein Jute-, Kunststoff- oder Metallgewebe sein soll.<\/p>\n<p>Der Schluss, den die Kl\u00e4gerin aus Abschnitt 0017 und 0004 zieht, orientiert sich demgegen\u00fcber nicht am Patentanspruch. Die Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, es sei der Vorteil der Zusammensetzung der Ausgu\u00dfmasse, nur \u00f6kologisch unbedenkliche Werkstoffe zu verwenden, die zudem eine gute W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit aufwiesen. Diesbez\u00fcglich weist sie auf Abschnitt 0004 der Patentbeschreibung hin. Dort wird auf das Schamottgranulat Bezug genommen. Zudem nimmt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Argumentation auf Abschnitt 0017 der Patentbeschreibung Bezug, in welchem Werkstoffe wie Jute-, Kunststoff-, Metall oder dergleichen Werkstoffe als baubiologisch unbedenklich beschrieben werden. Der Fachmann wird dies bereits deshalb nicht als gleichwertig ansehen, weil in Abgrenzung zu den von der Kl\u00e4gerin zitierten Abschnitten in Abschnitt 0014 der Patentbeschreibung eine andere Formulierung gew\u00e4hlt wurde. In diesem Abschnitt, der sich \u00fcber die Ausgu\u00dfmasse verh\u00e4lt, wird nicht die Formulierung gew\u00e4hlt \u201ebaubiologisch unbedenklich\u201c [vgl. Abschnitt 0017], sondern \u201e\u00f6kologisch unbedenkliche Werkstoffe\u201c, wie Sand, Strohh\u00e4cksel, Wasser und Lehm. Der Fachmann, der die Werkstoffe Sand, Strohh\u00e4cksel, Wasser und Lehm gedanklich fortf\u00fchrt, wird Kunstfasern deshalb nicht als gleichwertigen Werkstoff unter die unter Schutz gestellte technische Lehre in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt. Die Kl\u00e4gerin hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen, aus welchen Gr\u00fcnden sich ihr rechtliches Interesse, welches sich im Streitwert wiederspiegelt und Grundlage der anwaltlichen Kostennote im Abmahnschreiben gewesen ist, nunmehr im Prozess von 100.000,- EUR auf 300.000,- EUR ge\u00e4ndert haben soll. Die Erw\u00e4gungen, die die Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich vorgetragen hat, trafen auch im Zeitpunkt der Versendung des Abmahnschreibens zu.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1906 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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