{"id":2490,"date":"2012-04-12T17:00:01","date_gmt":"2012-04-12T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2490"},"modified":"2016-04-25T12:58:43","modified_gmt":"2016-04-25T12:58:43","slug":"4a-o-20811-farbstoffloesung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2490","title":{"rendered":"4a O 208\/11 &#8211; Farbstoffl\u00f6sung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1846<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. April 2012, Az. 4a O 208\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Auf den Hilfsantrag wird die einstweilige Verf\u00fcgung vom 06.01.2012 wie folgt best\u00e4tigt:<\/p>\n<p>1. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird untersagt,<\/p>\n<p>eine Farbzusammensetzung, insbesondere das als A\u00ae bezeichnete Erzeugnis, zur Verwendung in einem Verfahren der Augenchirurgie umfassend das Einf\u00e4rben einer ophthalmischen Membran und die Durchf\u00fchrung der Entfernung der ophthalmischen Membran, wobei die Farbzusammensetzung Brilliant-Blau G (BBG), ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz von BBG oder ein Hydrat von Brilliant-Blau G (BBG) als einen prim\u00e4ren Bestandteil umfasst und wobei die ophthalmische Membran die innere Grenzmembran (N) ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei sich das Verbot der Herstellung nur gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) richtet;<\/p>\n<p>2. den Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist;<\/p>\n<p>3. den Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben,<\/p>\n<p>a) den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Auskunft zur erteilen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.03.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nbb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\ncc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei s\u00e4mtliche Angaben gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2 erst f\u00fcr die Zeit seit dem 04.09.2009 zu machen sind; und<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>b) die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen des Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die einstweilige Verf\u00fcgung vom 06.01.2012 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen jeweils 10 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungsbeklagten und die Verf\u00fcgungsbeklagten jeweils 40 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen d\u00fcrfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nehmen die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 819 XXX (Verf\u00fcgungspatent) in Anspruch. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 06.12.2005 von der B University, National University Corporation C, unter Inanspruchnahme von zwei Priorit\u00e4ten vom 06.12.2004 (US 633XXX) und vom 27.01.2005 (US 647XXX) angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 18.03.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents legte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) beim EPA Einspruch ein. Die Einspruchsabteilung entschied am 01.12.2011 am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung, das Verf\u00fcgungspatent in der Fassung des ersten Hilfsantrags eingeschr\u00e4nkt aufrecht zu erhalten. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf eine Farbzusammensetzung zum Einf\u00e4rben einer ophthalmischen Membran. Der im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltene und in dieser Fassung hier geltend gemachte Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Farbzusammensetzung zur Verwendung in einem Verfahren der Augenchirurgie umfassend das Einf\u00e4rben einer ophthalmischen Membran und die Durchf\u00fchrung der Entfernung der ophthalmischen Membran, wobei die Farbzusammensetzung Brilliant-Blau G (BBG), ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz von BBG oder ein Hydrat von Brilliant-Blau G(BBG) als einen prim\u00e4ren Bestandteil umfasst.<\/p>\n<p>Der mit dem Hilfsantrag in Kombination mit dem Patentanspruch 1 geltend gemachte Patentanspruch 2 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Farbzusammensetzung zur Verwendung gem\u00e4\u00df Anspruch 1, wobei die ophthalmische Membran die innere Grenzmembran (N) ist.<\/p>\n<p>Wegen der in Form von insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4 und 5 wird auf die \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Verf\u00fcgungspatentschrift, Anlage FBD 1a, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents ist die B University, National University Corporation C, also die staatliche Universit\u00e4t B. Am 01.04.2005 vereinbarte die B University mit der B D Company, Ltd., (nachfolgend: B D) eine umfassende gesch\u00e4ftliche Zusammenarbeit unter anderem im Patentbereich. Die B D wurde in diesem Rahmen mit der Durchf\u00fchrung des Technologietransfers f\u00fcr die B University beauftragt. Das Transfergesch\u00e4ft umfasst dabei auch die M\u00f6glichkeit, dass die B University der B D die alleinige Lizenz mit der M\u00f6glichkeit einer Unterlizenz f\u00fcr geistige Eigentumsrechte der B University einr\u00e4umt. In Aus\u00fcbung dieser Vereinbarung r\u00e4umte die B University der B D mit Lizenzgenehmigungsvertrag vom 01.04.2005 eine ausschlie\u00dflich Lizenz mit dem Recht zur Unterlizenzierung an den der B University zustehenden Rechten am geistigen Eigentum ein. Zu diesen Rechten geh\u00f6rte auch die US-Patentanmeldung 60\/647,XXX vom 27.01.2005, deren Priorit\u00e4t das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch nimmt. Beide Vertragsparteien best\u00e4tigten zudem unter dem 04.01.2012, dass von dieser Vereinbarung auch das auf die Anmeldung erteilte Patent selbst erfasst sein sollte. Wegen der Einzelheiten der zugrundeliegenden Vertr\u00e4ge wird auf die Anlagen FBD 15 bis 17 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 09.06.2005 schlossen die B D und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) einen Vertrag zur Nutzungsgenehmigung, mit dem der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) das Recht zur ausschlie\u00dflichen Nutzung einschlie\u00dflich des Rechts zur Unterlizenzierung der vorl\u00e4ufigen US-Anmeldung 60\/647,XXX gew\u00e4hrt wurde. Davon sollten unter anderem auch die auf der US-Anmeldung beruhende PCT-Anmeldung, die ausl\u00e4ndischen Patentantr\u00e4ge und darauf beruhende weitere erworbene Patentrechte erfasst sein. Dieser Vertrag wurde mit Revisionsvereinbarungen vom 05.02.2007 und 22.04.2008 jeweils ge\u00e4ndert. So wurde klargestellt, dass Gegenstand der Nutzungsgenehmigung nunmehr die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende PCT-Anmeldung PCT\/JP2005\/022XXX sein sollte. Die drei vorgenannten Vertr\u00e4ge wurden schlie\u00dflich durch einen umfassenden Vertrag zur Genehmigung der Nutzung vom 22.02.2010 ersetzt, mit dem der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) wiederum eine ausschlie\u00dfliche Lizenz mit dem Recht zur Unterlizenzierung an dem Patent mit der Anmeldenummer PCT\/JP2005\/022XXX einger\u00e4umt wurde. Patentverletzungen sollten von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) in eigener Verantwortung verfolgt werden. Wegen der Einzelheiten dieser Vertr\u00e4ge wird auf die Anlage FBD 13 und 14 verwiesen.<\/p>\n<p>Am 04. und 09.09.2009 unterzeichneten die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen einen Lizenzvertrag, mit dem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) eine exklusive Lizenz erteilte, das Produkt \u201eE\u201c oder \u00e4hnliche Produkte weltweit au\u00dfer in Japan auf Basis der Lizenzpatente zu entwickeln, herzustellen, herstellen zu lassen, zu importieren, zu nutzen, zu vermarkten, zu verkaufen und\/oder zu vertreiben. Bei E handelt es sich um ein formuliertes pharmazeutisches Produkt f\u00fcr Augenoperationen mit dem Farbstoff Brilliant Blue G-XXX als Hauptbestandteil. Zu den Lizenzpatenten geh\u00f6ren alle Patente und Patentanmeldungen, die sich im Besitz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) befinden oder von ihr kontrolliert werden und in der Patentanmeldung PCT\/JP2005\/022XXX n\u00e4her beschrieben sind. Dazu geh\u00f6rt auch das Verf\u00fcgungspatent. F\u00fcr die Erteilung der Lizenz zahlt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) eine Nutzungsgeb\u00fchr und eine Lizenzgeb\u00fchr auf den gesamten Nettoumsatz aus dem Verkauf der lizenzierten Produkte. Der Vertrag sollte am 04.09.2009 in Kraft treten. Wegen der Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf die Anlage FBD 12a Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten geh\u00f6ren zur H-Gruppe und sind Wettbewerber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) stellt unter anderem eine Farbstoffzusammensetzung zur selektiven Anf\u00e4rbung der Membrana limitans interna (N) f\u00fcr ophthalmologische Operationen her, die sie gemeinsam mit der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) im Internet bewirbt und vertreibt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Konkurrenzprodukt zu den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) angebotenen Produkten \u201eF\u201c und \u201eG\u201c. Auf den Internetseiten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) ist zur Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angegeben, dass diese 0,25 mg\/ml Brilliantblau G enthalte (Anlage 8a). Zur Gebrauchsanweisung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird dort ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eNach erfolgter Vitrektomie wird der Glask\u00f6rperraum mit ophthalmologischer Sp\u00fcll\u00f6sung bef\u00fcllt. A wird unverd\u00fcnnt in einer geeignete Spritze aufgezogen, an der eine d\u00fcnne, stumpfe Kan\u00fcle angebracht ist. Die Farbstoffl\u00f6sung wird im mit Sp\u00fcll\u00f6sung bef\u00fcllten Auge \u00fcber der Netzhaut injiziert. Die Einwirkzeit betr\u00e4gt wenige Sekunden, Anschlie\u00dfend wird der Glask\u00f6rperraum gesp\u00fclt und die nunmehr angef\u00e4rbte N chirurgisch entfernt.\u201c (Anlage 8a)<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist Inhaberin des Patents DE 10 2008 064 XXX betreffend eine Farbstoffl\u00f6sung. Im Mai 2011 mahnte sie erfolglos die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) wegen einer von ihr behaupteten Verletzung dieses Patents durch den Vertrieb der Produkte \u201eF\u201c und \u201eG\u201c ab. Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.06.2011 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) ihrerseits die beiden Verf\u00fcgungsbeklagten aus dem Verf\u00fcgungspatent wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab. Die Verf\u00fcgungsbeklagten wiesen die Abmahnung zur\u00fcck. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Telefonaten, Emailverkehr und Treffen zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) und den Verf\u00fcgungsbeklagten, in denen \u00fcber eine einvernehmliche Beilegung der Auseinandersetzung verhandelt wurde. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Auf den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen hat die Kammer mit Beschluss vom 06.01.2012 im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung<\/p>\n<p>I. den Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt,<\/p>\n<p>eine Farbzusammensetzung, insbesondere das als A\u00ae bezeichnete Erzeugnis, zur Verwendung in einem Verfahren der Augenchirurgie umfassend das Einf\u00e4rben einer ophthalmischen Membran und die Durchf\u00fchrung der Entfernung der ophthalmischen Membran, wobei die Farbzusammensetzung Brilliant-Blau G (BBG), ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz von BBG oder ein Hydrat von Brilliant-Blau G (BBG) als einen prim\u00e4ren Bestandteil umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei sich das Verbot der Herstellung nur gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) richtet;<\/p>\n<p>II. den Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist;<\/p>\n<p>III. den Verf\u00fcgungsbeklagten aufgegeben,<\/p>\n<p>1. den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Auskunft zur erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 18.03.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei s\u00e4mtliche Angaben gegen\u00fcber der Antragstellerin zu 2 erst f\u00fcr die Zeit seit dem 04.09.2009 zu machen sind; und<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. die unter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen des Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist;<\/p>\n<p>IV. die Kosten des Verfahrens den Verf\u00fcgungsbeklagten je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 30.01.2012 haben die Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die einstweilige Verf\u00fcgung vom 06.01.2012 Widerspruch erhoben.<\/p>\n<p>Sie beantragen,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 06.01.2012 den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 30.01.2012 zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 06.01.2012 zu best\u00e4tigen,<\/p>\n<p>hilfsweise die einstweilige Verf\u00fcgung mit der Ma\u00dfgabe aufrecht zu erhalten, dass der Unterlassungsantrag auf die Anspr\u00fcche 1 und 2 kumulativ gest\u00fctzt wird<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Auffassung, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen seien aufgrund eines mit ihnen \u2013 den Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 geschlossenen Stillhalteabkommens nicht berechtigt, aus dem Verf\u00fcgungspatent gegen sie gerichtlich vorzugehen. Dazu behaupten die Verf\u00fcgungsbeklagten, am 02.09.2011 seien sie bei einer Besprechung im Sheraton Hotel in Frankfurt a.M. mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2), vertreten durch Herrn I, \u00fcbereingekommen, dass aufgrund der bestehenden Situation, in der beide Seiten von einer Patentverletzung durch die andere Seite ausgingen, keine Angriffe mehr erfolgen sollten. Weiterhin sollte hinsichtlich des gegen das Verf\u00fcgungspatent laufenden Einspruchsverfahrens zun\u00e4chst der schriftliche Beschluss der Einspruchsabteilung beim EPA abgewartet werden. Nach Vorlage dieser Entscheidung sollten erneut Besprechungen zwischen den Parteien stattfinden, um eine L\u00f6sung der Auseinandersetzung hinsichtlich der dann neuen Situation zu finden. Im Gegenzug h\u00e4tten die Verf\u00fcgungsbeklagten, vertreten durch Herrn H, zugesagt, nicht im Wege einer Klage wegen Patentverletzung gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) vorzugehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Ansicht, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung sei im Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen unzul\u00e4ssig. Zudem habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) den Verf\u00fcgungsbeklagten eine kostenlose und \u2013 nach dem eventuellen Scheitern der weiteren Gespr\u00e4che \u2013 jederzeit k\u00fcndbare Unterlizenz am Verf\u00fcgungspatent einger\u00e4umt, so dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nicht berechtigt seien, eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zu beantragen.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Verf\u00fcgungsbeklagten der Ansicht, dass es an einem Verf\u00fcgungsgrund fehle, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht hinreichend gesichert sei. Das Verf\u00fcgungspatent k\u00f6nne in der Beschwerdeinstanz nicht aufrecht erhalten bleiben, weil neuer Stand der Technik aufgefunden worden sei, der die Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehme. Dieser sei zwar erst nachpriorit\u00e4r und vor dem Anmeldetag des Verf\u00fcgungspatents zug\u00e4nglich gewesen. Aber die Priorit\u00e4ten des Verf\u00fcgungspatents seien zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Im \u00dcbrigen habe die Einspruchsabteilung die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Aufgabe fehlerhaft formuliert, so dass die Analyse der erfinderischen T\u00e4tigkeit zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen sei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen behaupten, in dem Gespr\u00e4ch am 02.09.2011 seien sich zwar beide Seiten einig gewesen, dass eine vergleichsweise Beilegung des Konflikts grunds\u00e4tzlich einer streitigen Auseinandersetzung vorzugsw\u00fcrdig sei. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) habe jedoch betont, dass eine Beilegung des Konflikts nur unter weiteren, im Einzelnen zu verhandelnden Bedingungen m\u00f6glich sei. F\u00fcr sie sei es von Interesse gewesen, zun\u00e4chst die Jahrestagung der American Academy of Ophthalmology (AAO) im Oktober 2011 abzuwarten, wobei sie dieses Interesse nicht offenbart habe. Jedenfalls sei als Zeitpunkt f\u00fcr eine m\u00f6gliche Weiterf\u00fchrung der Gespr\u00e4che Ende Oktober \u2013 aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) also im Anschluss an die Tagung der AAO \u2013 verabredet worden. In diesem Zusammenhang seien die Parteien \u00fcbereingekommen, vorl\u00e4ufig keine gerichtlichen Schritte gegeneinander zu ergreifen. Ein Verzicht auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte \u00fcber diesen Zeitraum hinaus, etwa auf unbestimmte Zeit, sei mit der Abrede nicht verbunden gewesen. Tats\u00e4chlich habe \u2013 das ist unstreitig \u2013 ein Gespr\u00e4ch im Oktober nicht stattgefunden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) sei davon ausgegangen, dass an einer g\u00fctlichen Einigung kein Interesse mehr bestanden habe, da auch die Verf\u00fcgungsbeklagten die Verhandlungen nicht wieder aufgenommen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 06.01.2012 stellt sich nur in einem eingeschr\u00e4nkten Umfang als rechtm\u00e4\u00dfig dar. Die Antr\u00e4ge vom 29.12.2011 und 05.01.2012 auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung sind zul\u00e4ssig, aber nur im Umfang des Hilfsantrages begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDer Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Dem Antrag steht nicht die Einrede der fehlenden Klagbarkeit der geltend gemachten Anspr\u00fcche entgegen.<\/p>\n<p>Unstreitig haben jedenfalls die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) und die Verf\u00fcgungsbeklagten eine Nichtangriffsabrede getroffen, in der beide Parteien erkl\u00e4rten, im Hinblick auf die gegenseitig vorgeworfenen Patentverletzungen vorl\u00e4ufig keine gerichtlichen Schritte gegeneinander zu ergreifen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, mit der eine Einrede gegen die Klagbarkeit von Anspr\u00fcchen wegen einer Patentverletzung begr\u00fcndet wird, haben die Parteien keine Einw\u00e4nde erhoben und hat auch die Kammer keine Bedenken. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs kann kraft Gesetzes oder durch Prozessvereinbarung ausgeschlossen werden, wobei sich letztere hinsichtlich ihrer Bindungswirkung lediglich an den \u00a7\u00a7 138, 157, 242, 307 BGB messen lassen muss (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29. Aufl.: vor \u00a7 253 Rn 19). Bei einer solchen Prozessvereinbarung handelt es sich um ein au\u00dferprozessuales, sachlich-rechtliches Rechtsgesch\u00e4ft \u00fcber prozessrechtliche Beziehungen (Palandt\/Heinrichs, BGB 70. Aufl.: \u00dcberbl v \u00a7 104 Rn 37; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29. Aufl.: vor \u00a7 128 Rn 32). Die Zusicherung eines bestimmten prozessualen Verhaltens in einer den Interessen beider Seiten dienenden Weise ist zul\u00e4ssig, wenn das zugesicherte Verhalten nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht und die guten Sitten verst\u00f6\u00dft (BGH NJW-RR 1989 1048, 1049). Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Nichtangriffsabrede bis zu einem Gespr\u00e4ch zwischen den Parteien nach der Vorlage der schriftlichen Entscheidung der Einspruchsabteilung \u00fcber das Verf\u00fcgungspatent fortgelten sollte, wie dies die Verf\u00fcgungsbeklagten behaupten. Da sich die Verf\u00fcgungsbeklagten auf die Nichtangriffsabrede berufen, tragen sie die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast f\u00fcr den Inhalt der Abrede und damit auch f\u00fcr die Dauer ihrer Geltung. Etwas anderes erg\u00e4be sich gegebenenfalls dann, wenn sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen auf eine von der urspr\u00fcnglichen Nichtangriffsabrede abweichende vorzeitige Beendigung der Vereinbarung beriefen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Nichtangriffsabrede sollte nach der Darstellung beider Parteien von vornherein nur f\u00fcr eine begrenzte Zeit gelten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben den Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten bestritten, die Nichtangriffsabrede sollte bis zu einem weiteren Gespr\u00e4ch nach Vorlage der schriftlichen Entscheidung der Einspruchsabteilung gelten. Dass die von den Verf\u00fcgungsbeklagten behauptete zeitliche Geltung der Nichtangriffsabrede vereinbart wurde, kann die Kammer nicht mit der f\u00fcr die Glaubhaftmachung einer solchen Behauptung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten, Herr Volker H, hat an Eides statt versichert, in der Besprechung am 02.09.2011 sei er mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2), Herrn Theo I, \u00fcberein gekommen, dass bis zu einer L\u00f6sung im Verhandlungswege oder deren endg\u00fcltigem Scheitern keine Angriffe hin wie her erfolgen sollten. Im Hinblick auf das Verf\u00fcgungspatent sollte das Vorliegen des schriftlichen Beschlusses der Einspruchsabteilung des EPA abgewartet werden. Nach deren Vorliegen wollten sich die Parteien erneut zusammenfinden, um eine L\u00f6sung der Auseinandersetzung vor der sich dann ergebenden rechtlichen Situation zu finden. Es kann dahinstehen, ob diese Absprache bereits als Nichtangriffsabrede ausgelegt werden kann. Dass eine Absprache mit Wirkung bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Einspruchsverfahrens getroffen wurde, begegnet bereits deshalb Zweifeln, weil die von Herrn H geschilderte \u00dcbereinkunft nicht einmal in der eidesstattlichen Versicherung des weiteren bei der Besprechung anwesenden Mitarbeiters der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), des Herrn Hamadi J, erw\u00e4hnt wird. Hingegen haben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) und sein Mitarbeiter Herr Frank K an Eides statt versichert, die Parteien seien in der Besprechung am 02.09.2011 \u00fcbereingekommen, die Gespr\u00e4che im Oktober 2011 fortzusetzen und vorl\u00e4ufig keine gerichtlichen Schritte gegeneinander zu ergreifen. Diese Abrede, keine gerichtlichen Schritte ergreifen zu wollen, sei im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinbarung, sich im Oktober erneut zu treffen, getroffen worden. Beide, Herr I und Herr K, h\u00e4tten die Absprache so verstanden, dass die jeweiligen Patente bis zu dem verabredeten Treffen im Oktober nicht gerichtlich geltend gemacht werden sollten. Das Einspruchsverfahren sei \u2013 mit Ausnahme der Mitteilung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 in der Besprechung kein Thema gewesen.<\/p>\n<p>Sowohl die eidesstattliche Versicherung von Herrn H, als auch die der Herren I und K sind in sich stimmig und nachvollziehbar, in den entscheidenden Punkten aber wenig detailliert. In allen drei eidesstattlichen Versicherungen werden zwar die vermeintlichen Ergebnisse der Besprechung wiedergegeben. Es wird aber nicht dargestellt, welche konkreten Aussagen von welcher Person getroffen wurden. Es bleibt v\u00f6llig dunkel, wie die Besprechungsergebnisse im Einzelnen formuliert wurden. Es ist vor diesem Hintergrund durchaus m\u00f6glich, dass die Nichtangriffsabrede im Ergebnis, so wie von Herrn H oder von der Gegenseite dargestellt, getroffen wurde. Ebenso gut ist es aber m\u00f6glich, dass beide Parteien nur einseitige Vorstellungen vom Verhandlungsergebnis entwickelten, die sie nun in den eidesstattlichen Versicherungen darstellen, aber eine \u00dcbereinkunft tats\u00e4chlich nie getroffen wurde. Dass somit die Nichtangriffsabrede bis nach der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung fortgelten sollte, ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Dies ergibt sich auch nicht aus den der Nichtangriffsabrede zugrunde liegenden Interessenlagen der Parteien. Ebenso wie die Verf\u00fcgungsbeklagten ein berechtigtes Interesse daran hatten, zun\u00e4chst das Einspruchsverfahren abzuwarten, war es aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) sinnvoll, sich die M\u00f6glichkeit, aus dem Verf\u00fcgungspatent im Falle seiner Aufrechterhaltung gerichtlich vorzugehen, nicht nehmen zu lassen, sondern die Geltung der Nichtangriffsabrede jeweils nur bis zum Vorliegen gegebenenfalls neuer Umst\u00e4nde \u2013 hier die erwartete Markteinf\u00fchrung eines neuen Produkts der Verf\u00fcgungsbeklagten in den USA auf der AAO \u2013 zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Mit der vorstehenden Begr\u00fcndung kann die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den von den Verf\u00fcgungsbeklagten behaupteten Inhalt der Nichtangriffsabrede auch nicht auf das zwischen Herrn H und Herrn I gef\u00fchrte Vier-Augen-Gespr\u00e4che gest\u00fctzt werden. Herr H hat dazu an Eides statt versichert, er und Herr I h\u00e4tten sich zugesichert, bis zu einem Gespr\u00e4ch nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren nicht gerichtlich wegen Patentverletzung gegeneinander vorzugehen und keine gerichtlichen Schritte einzuleiten. Dies stellt her I in seiner eidesstattlichen Versicherung in Abrede und erkl\u00e4rt dazu, es sei in dem Vier-Augen-Gespr\u00e4ch um ein anderes Thema gegangen. In der Tat m\u00fcssen sich die Verf\u00fcgungsbeklagten fragen lassen, was eigentlich Inhalt des Vier-Augen-Gespr\u00e4chs war und warum die Nichtangriffsabrede nunmehr in diesem Gespr\u00e4ch getroffen worden sein soll, obwohl sie bereits in der vorherigen Besprechung zusammen mit Herrn K und Herrn J, wenn nicht getroffen, so doch bereits thematisch angelegt war. Im \u00dcbrigen stellt sich die Wiedergabe des Vier-Augen-Gespr\u00e4chs auf beiden Seiten als so detailarm dar, dass ihr keine weiteren Anhaltspunkte f\u00fcr die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten entnommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus den weiteren Begebenheiten im Nachgang zu dem Gespr\u00e4ch. Dass Herr I nach der Beschlagnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das vermeintliche Stillhalteabkommen nicht in Abrede stellte, begr\u00fcndet f\u00fcr die Kammer nicht die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Nichtangriffsabrede mit dem von den Verf\u00fcgungsbeklagten behaupteten Inhalt zustande kam. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis von Herrn I, die einstweilige Verf\u00fcgung liege nicht in seinem Verantwortungsbereich, er habe keine M\u00f6glichkeit das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) zu verhindern. Nicht anders verh\u00e4lt es sich mit der Email von Herrn I vom 25.01.2012 (Anlage UN 6).<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer urspr\u00fcnglich auf den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 06.01.2012 gerichtete Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt an einem Verf\u00fcgungsgrund.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Farbzusammensetzung zum Einf\u00e4rben einer ophthalmischen Membran.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, dass das F\u00e4rben der inneren Grenzmembran (N) und der epiretinalen Membran (O) eine der bedeutendsten Entwicklungen in der Behandlung von vitreo-retinalen Krankheiten wie dem Makula-Loch sei, weil die N und die O schlecht sichtbar seien und das Entfernen der Membranen ohne chirurgische Hilfsstoffe daher extrem schwierig sei. Insbesondere F\u00e4rbungen mit Indocyaningr\u00fcn (ICG) und Trypanblau (TB) h\u00e4tten das Absch\u00e4len der N und der O in verschiedenen Erkrankungen der Netzhaut und des Glask\u00f6rpers stark vereinfacht und dazu gef\u00fchrt, dass diese Methode im Stand der Technik akzeptiert sei. Allerdings seien mittlerweile auch Berichte erschienen, nach denen durch intravitreale Injektionen von ICG und TB Sch\u00e4den der Netzhaut verursacht worden seien.<\/p>\n<p>Weiterhin sei es im Stand der Technik verbreitet, Farbstoffe zur F\u00e4rbung der vorderen Kapsel intraokular zu verabreichen, um eine kontinuierliche zirkul\u00e4re Kapsulorhexis (CCC) an Augen mit Katarakten durchzuf\u00fchren, die einen schwachen oder gar keinen Rot-Reflex haben. Hintergrund eines solchen Vorgehens sei die Schwierigkeit, in Augen mit einem reifen wei\u00dfen Katarakt eine CCC durchzuf\u00fchren, weil die vordere Kapsel von der darunterliegenden wei\u00dfen Kortex schwer zu unterscheiden sei. Die schlechte Sichtbarkeit der vorderen Kapsel k\u00f6nne eine unvollst\u00e4ndige oder inad\u00e4quate CCC zur Folge haben, die einen Kapselriss, Verlust des Glask\u00f6rpers oder eine intraokulare Linsenverschiebung nach sich ziehen k\u00f6nne. Das F\u00e4rben der vorderen Kapsel sei insofern hilfreich. Damit sei sogar eine CCC in unreifen Katarakten m\u00f6glich. Daf\u00fcr seien TB 0,1 % und 0,06 % zum Kapself\u00e4rben eingef\u00fchrt worden. Eine Toxizit\u00e4t sei in vivo augenscheinlich nicht aufgetreten. Es sei jedoch berichtet worden, dass TB in vitro unter harschen Bedingungen f\u00fcr das Endothelium der Hornhaut toxisch sei.<\/p>\n<p>Ebenso werde im Stand der Technik f\u00fcr das Einf\u00e4rben der Kapsel h\u00e4ufig ICG verwendet. W\u00e4hrend jedoch L und M keine Sch\u00e4digungen der Endothelien der Hornhaut von Kaninchen durch die Verwendung von ICG h\u00e4tten feststellen k\u00f6nnen, sei in Fachaufs\u00e4tzen im Jahr 2004 die Toxizit\u00e4t von ICG f\u00fcr retinale Pigmentepithelzellen, Ganglienzellen und Photorezeptorzellen berichtet worden.<\/p>\n<p>In der Patentanmeldung WO 2004\/035091 wird hingegen die Nutzung von Patentblue V oder Brilliant Blue R zum F\u00e4rben der vorderen Kapsel oder der epiretinalen Membran beim Durchf\u00fchren eines chirurgischen Eingriffs am Auge gelehrt.<br \/>\nIm Allgemeinen h\u00e4tten Farbstoffe wie ICG und TB, die konventionell zum F\u00e4rben der ophthalmischen Membran ben\u00fctzt w\u00fcrden, Fragen bez\u00fcglich ihrer Sicherheit aufgeworfen aufgrund ihrer potentiellen Toxizit\u00e4t, Teratogenit\u00e4t usw. auf Zellen der Netzhaut. Au\u00dferdem habe es technische Probleme gegeben, einen zufriedenstellenden Farbstoff bei niedriger Konzentration bereitzustellen, und die F\u00e4rbetechniken seien kompliziert.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, einen Farbstoff zur Verbesserung der ophthalmischen Chirurgie bereitzustellen, welcher sowohl spezifisch die ophthalmische Membran f\u00e4rbt, als auch bei niedrigen Konzentrationen intensiv f\u00e4rbt, und gleichzeitig einen hohen Sicherheitsgrad aufweist. In der Verf\u00fcgungspatentschrift wird entsprechend als Aufgabe formuliert, eine Farbzusammensetzung zur Verf\u00fcgung zu stellen, welche eine Alternative zu Farbstoffen darstellt, die \u00fcblicherweise zum F\u00e4rben ophthalmischer Membranen verwendet werden, insbesondere spezifisch zum F\u00e4rben der N oder der vorderen Kapsel, die als Hilfsstoff bei einer operativen Entfernung einer solchen Membran verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Farbzusammensetzung<br \/>\n2 zur Verwendung in einem Verfahren der Augenchirurgie umfassend<br \/>\n2.1 das Einf\u00e4rben einer ophthalmischen Membran und<br \/>\n2.2 die Durchf\u00fchrung der Entfernung der ophthalmischen Membran,<br \/>\n3. wobei die Farbzusammensetzung<br \/>\n3.1 Brilliant-Blau G (BBG),<br \/>\n3.2 ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz von BBG oder<br \/>\n3.3 ein Hydrat von Brilliant-Blau G (BBG) als einen prim\u00e4ren Bestandteil<br \/>\numfasst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben keinen Verf\u00fcgungsgrund. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents kann auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren im Hinblick auf die eingelegte Beschwerde nicht als hinreichend gesichert angesehen werden.<\/p>\n<p>Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher).<\/p>\n<p>In Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. W\u00e4hrend dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverf\u00fcgung, greift sie dar\u00fcber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt w\u00e4hrend ihrer Bestandsdauer zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (Senat, InstGE 9, 140, 145 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 118 f. \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Das alles bedeutet nicht, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht kommt. Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung verlangt allerdings in der Regel, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert ist (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Das Verletzungsgericht kann sich dabei nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob angesichts des Sachvortrages des Antragsgegners ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht gegebenenfalls keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen (Senat, InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter). Um ein Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es grunds\u00e4tzlich einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen (InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter). Liegt eine solche Entscheidung vor, ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass der Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, da nunmehr das Verf\u00fcgungspatent sowohl das Erteilungsverfahren als auch ein erstinstanzliches Einspruch- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat und der Antragsgegner zumindest dann, wenn er am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beteiligt war, ausreichend Gelegenheit hatte, den Rechtsbestand pr\u00fcfen zu lassen und seine Verteidigung aufzubauen.<\/p>\n<p>Gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents in dem mit dem Hauptantrag geltend gemachten Umfang ausgegangen werden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) hat gegen die Einspruchsentscheidung des EPA Beschwerde eingelegt, die sie unter anderem auf eine neue Entgegenhaltung st\u00fctzt, von der auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nicht behaupten, dass sie im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht mehr zugelassen werden k\u00f6nne. Auch wenn nach Vorliegen der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr Frage, ob der Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, weniger streng ist, kann im vorliegenden Fall nicht mit der f\u00fcr den Verf\u00fcgungsgrund erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit vom Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ausgegangen werden. Der von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegte Abstract eines Vortrags auf der 75. Konferenz der B ophthalmologischen Akademie (Anlage UN 13) geh\u00f6rt zum Stand der Technik und nimmt die Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Entgegenhaltung UN 13 bildet Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Entgegenhaltung noch vor dem Beginn der Konferenz am 27.05.2005 und damit vor dem Anmeldetag des Verf\u00fcgungspatents am 06.12.2005 an eine unbegrenzte Zahl Fachkundiger versendet wurde. Die beiden Priorit\u00e4tstage des Verf\u00fcgungspatents vom 06.12.2004 und 27.01.2005 gelten entgegen Art. 89 EP\u00dc nicht als Anmeldetag, weil das Verf\u00fcgungspatent die beiden Priorit\u00e4ten f\u00fcr den geltend gemachten Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 zu Unrecht in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 87 Abs. 1 EP\u00dc genie\u00dft jeder, der eine Patentanmeldung in einem oder mit Wirkung f\u00fcr einen Vertragsstaat der Pariser Verbands\u00fcbereinkunft eingereicht hat, f\u00fcr dieselbe Erfindung zum europ\u00e4ischen Patent ein Priorit\u00e4tsrecht. \u201eDieselbe Erfindung\u201c bedeutet, dass die Priorit\u00e4t einer fr\u00fcheren Anmeldung f\u00fcr einen Anspruch in einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der fr\u00fcheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann (EPA G 2\/98; vgl. auch Singer\/Stauder\/Spangenberg, EP\u00dc 4. Aufl.: Art. 87 Rn 2 ff). Damit kommt es darauf an, ob der Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung in der fr\u00fcheren Anmeldung hinreichend offenbart ist.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs ist die Farbzusammensetzung mit BBG dazu vorgesehen, in einem Verfahren der Augenchirurgie verwendet zu werden, das als ersten Schritt das Einf\u00e4rben einer ophthalmischen Membran beinhaltet. In den beiden als Anlage UN 11 und 12 vorgelegten Priorit\u00e4tsdokumenten wird das Merkmal 2.1 \u2013 das F\u00e4rben einer ophthalmischen Membran \u2013 nicht in dieser Allgemeinheit offenbart. Die beiden Priorit\u00e4tsdokumente beinhalten eine Ansammlung von Abstracts \u00fcber Sicherheitsstudien an Tieren und \u00fcber pr\u00e4klinische Untersuchungen an Menschen bez\u00fcglich BBG als F\u00e4rbemittel f\u00fcr das Membran-Peeling. Die erste Untersuchung in der Priorit\u00e4tsanmeldung UN 11 betrifft die F\u00e4rbung der N, eine retinale Membran, mit BBG bei Wanderratten und Primaten (S. 1 der Anlage UN 11). Die zweite Studie hatte die F\u00e4rbung der vorderen Kapsel in Schweineaugen mit BBG zum Gegenstand (S. 23 der Anlage UN 11). Das als Anlage UN 12 vorgelegte zweite Priorit\u00e4tsdokument betrifft die pr\u00e4klinischen Untersuchungen, bei denen die N beziehungsweise die O von 16 Patienten mit BBG gef\u00e4rbt und entfernt werden sollten (S. 1 der Anlage UN 12). Bei der N, der O und auch bei der vorderen Kapsel handelt es sich um ophthalmische Membranen im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs. In den Priorit\u00e4tsdokumenten wird jedoch an keiner Stelle offenbart, dass mit BBG \u00fcber die genannten Membranen hinaus auch andere ophthalmische Membranen im Rahmen eines Verfahrens der Augenchirurgie eingef\u00e4rbt und entfernt werden k\u00f6nnen. Allein die Benennung der N, der O und der vorderen Kapsel in den Priorit\u00e4tsunterlagen lassen eine solche Verallgemeinerung auf s\u00e4mtliche ophthalmischen Membrane nicht zu.<\/p>\n<p>Die Priorit\u00e4tsdokumente beschr\u00e4nken sich auf die Wiedergabe ganz konkreter Studien und pr\u00e4klinischer Untersuchungen. Darin wird unter spezifischen Versuchsanordnungen die Wirkung von BBG auf einzelne Membrane (N, O und vordere Kapsel) beziehungsweise die Eignung von BBG zur F\u00e4rbung einzelner Membrane anl\u00e4sslich eines bestimmten Verfahrens der Augenchirurgie untersucht. F\u00fcr den Fachmann ist daraus nicht ersichtlich, inwieweit die aus diesen Studien und Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse auf andere ophthalmische Membrane \u00fcbertragbar sind. Entgegen der von den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht ergibt sich dies auch nicht aus dem Hinweis in der Priorit\u00e4tsanmeldung vom 06.12.2004, die Studie sei durchf\u00fchrt worden, um den m\u00f6glichen Einsatz von BBG als sichere Alternative zu ICG und TB f\u00fcr eine Membranentfernung (\u201emembrane peeling\u201c) im menschlichen Auge durchzuf\u00fchren (S. 10 Z. 29 ff der Anlage UN 11a). Allein durch den Begriff \u201eMembranentfernung\u201c (\u201emembrane peeling\u201c; S. 1 Z. 4 und S. 10 Z. 11 und 31 der Anlage UN 11a) oder auch \u201eMembranf\u00e4rbepotential\u201c (\u201emembrane staining potential\u201c; S. 10 Z. 19 der Anlage UN 11a) wird nicht hinreichend offenbart, dass das Einf\u00e4rben und Entfernen der N mit Hilfe von BBG auf die ophthalmischen Membranen in ihrer Allgemeinheit \u00fcbertragbar sein soll. Die zitierten Textstellen finden sich in der Er\u00f6rterung der Ergebnisse einer Studie, in deren Rahmen bei Landratten und Primaten die N mittels BBG gef\u00e4rbt und dann entfernt wurde. Die Studie steht ganz am Anfang einer Untersuchung \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz von BBG als Alternative zu ICG und TB f\u00fcr eine Membranentfernung im menschlichen Auge (S. 10 Z. 29 ff der Anlage UN 11a). Der Fachmann erkennt, dass es zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Erkenntnisse \u00fcber die Verwendung von BBG in Verfahren der Augenchirurgie gab. Zudem ist Anlass f\u00fcr die Studie die Suche nach einer Farbzusammensetzung als Alternative zu ICG und TB, die \u2013 so jedenfalls die Darstellung im Priorit\u00e4tsdokument \u2013 bis dato bei der Entfernung von N und O eingesetzt wurden (S. 9 Z. 32 bis S. 10 Z. 16 der Anlage UN 11a). F\u00fcr das Einf\u00e4rben anderer ophthalmischer Membrane gibt es keine Anhaltspunkte. Der Fachmann wird daher die Erl\u00e4uterung der Studie in der Priorit\u00e4tsschrift dahingehend verstehen, dass auch der Einsatz von BBG zun\u00e4chst nur zum Einf\u00e4rben von N und O zum Zwecke der Entfernung dieser Membrane dienen soll.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund gehen die zitierte Textstelle (S. 10 Z. 29 ff der Anlage UN 11a) und die Begriffe \u201eMembranentfernung\u201c (\u201emembrane peeling\u201c) oder auch \u201eMembranf\u00e4rbepotential\u201c (\u201emembrane staining potential\u201c) nicht \u00fcber eine Verwendung von BBG zum Einf\u00e4rben von N und O hinaus. F\u00fcr den Fachmann ist nicht unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass die Verwendung von BBG f\u00fcr das Einf\u00e4rben von sp\u00e4ter zu entfernenden ophthalmischen Membranen im Allgemeinen Gegenstand der in den Priorit\u00e4tsdokumenten offenbarten Erfindung sein soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn der Entgegenhaltung UN 13 wird die Lehre des Klagepatentanspruchs neuheitssch\u00e4dlich offenbart. Es werden klinische Versuche beschrieben, in denen im Fall von drei fortgeschrittenen Katarakten eine CCC der vorderen Kapsel unter Verwendung von BBG (Merkmal 1 und 3.1) durchgef\u00fchrt worden sei (Merkmal 2). Die vordere Kapsel sei eindeutig gef\u00e4rbt (Merkmal 2.1) und die CCC durchgef\u00fchrt worden (Merkmal 2.2). Nach den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen in der Beschwerdebegr\u00fcndung (S. 8 der Anlage UN 9) handelt es sich bei der vorderen Kapsel um eine besondere ophthalmische Membran, die bei der CCC jedenfalls teilweise entfernt werde. Dem sind auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nicht weiter entgegengetreten. Deren Schlussfolgerung, die Entgegenhaltung UN 13 k\u00f6nne, soweit die Priorit\u00e4t zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei, nicht neuheitssch\u00e4dlich sein, da die Entgegenhaltung lediglich eine Zusammenfassung der Priorit\u00e4tsdokumente darstelle, vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie basiert auf der fehlerhaften Annahme, die wirksame Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t erfordere f\u00fcr die Priorit\u00e4tsanmeldung denselben Offenbarungsgehalt wie die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme f\u00fcr die entgegengehaltene Druckschrift.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist im Umfang des Hilfsantrages begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Sequestration zur Sicherung eines Vernichtungsanspruchs aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sind aktivlegitimiert. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) ist die ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1), die ihrerseits ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben die Lizenzierungskette dargestellt und durch die entsprechenden Lizenzvertr\u00e4ge belegt. Demnach ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) als das auf dem deutschen Markt t\u00e4tige Unternehmen unmittelbar selbst aktivlegitimiert. Aber auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) ist von einer Patentverletzung in der Bundesrepublik Deutschland betroffen, weil ihre umsatzabh\u00e4ngigen Lizenzeinnahmen gemindert sind. Zudem sind nach dem Lizenzvertrag beide Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen berechtigt, Patentverletzungen gerichtlich zu verfolgen.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, die Aktivlegitimation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen fehle aufgrund eines zwischen den Parteien vereinbarten Stillhalteabkommens, kann dem nicht gefolgt werden. Ein solches Stillhalteabkommen mag der Zul\u00e4ssigkeit der Klage entgegenstehen oder eine Einrede gegen die sachlich-rechtliche Durchsetzbarkeit der Anspr\u00fcche begr\u00fcnden. Die Aktivlegitimation im Sinne einer sachlich-rechtlichen Inhaberschaft an den geltend gemachten Anspr\u00fcchen wird durch ein Stillhalteabkommen jedoch nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Merkmale der in Kombination geltend gemachten Verf\u00fcgungspatentanspr\u00fcche 1 und 2 k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Farbzusammensetzung<br \/>\n2 zur Verwendung in einem Verfahren der Augenchirurgie umfassend<br \/>\n2.1 das Einf\u00e4rben einer ophthalmischen Membran, wobei die ophthalmische Membran die innere Grenzmembran (N) ist, und<br \/>\n2.2 die Durchf\u00fchrung der Entfernung der ophthalmischen Membran,<br \/>\n3. wobei die Farbzusammensetzung<br \/>\n3.1 Brilliant-Blau G (BBG),<br \/>\n3.2 ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz von BBG oder<br \/>\n3.3 ein Hydrat von Brilliant-Blau G (BBG) als einen prim\u00e4ren Bestandteil<br \/>\numfasst.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die mit den Verf\u00fcgungspatentanspr\u00fcchen 1 und 2 gesch\u00fctzte technische Lehre im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her und beide Verf\u00fcgungsbeklagten bieten sie an und bringen sie in Verkehr. Dabei verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatentanspruchs. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beinhaltet 0,25 mg\/ml Brilliant-Blau G als prim\u00e4ren Bestandteil und dient Netzhautchirurgen zum Einf\u00e4rben der N, wenn diese chirurgisch entfernt werden soll.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungsbeklagten den Gegenstand der mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Erfindung benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein, sind sie den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, eine Berechtigung ergebe sich daraus, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 2) den Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Nichtangriffsabrede zugleich eine Unterlizenz zur Benutzung des Verf\u00fcgungspatents erteilt habe, um Angriffe der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vermeiden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Einr\u00e4umung einer Lizenz ist schon nicht schl\u00fcssig dargelegt. Abgesehen davon ist sie seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen bestritten und durch die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben weiterhin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten einen Anspruch auf Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG. Da die Patentverletzung unstreitig und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 7 PatG offensichtlich ist, kann die Auskunftspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung angeordnet werden. Der Umfang der Auskunftserteilung ergibt sich aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Produkte zu. Da durch die Anordnung einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Hauptsache nicht vorweg genommen werden darf, gen\u00fcgt zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs die Sequestration der patentverletzenden Produkte. Die erforderlichen Voraussetzungen liegen in diesem Fall vor. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben den Erfindungsgegenstand unberechtigt benutzt und nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz des beanstandeten Produkts zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst herstellen (jedenfalls die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2)) und vertreiben. Im \u00dcbrigen besteht die Gefahr, dass der Vernichtungsanspruch dadurch vereitelt wird, indem die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffenen Produkte beseitigen. Eine solche Beseitigung ist nicht ausgeschlossen, da es sich bei den beiden Verf\u00fcgungsbeklagten um Gesellschaften einer international t\u00e4tigen Holding handelt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen sind an der sachlich-rechtlichen Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche nicht aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Stillhalteabkommens gehindert. Auch wenn man der zwischen den Parteien getroffenen Nichtangriffsabrede eine materiell-rechtliche Wirkung zusprechen wollte, steht f\u00fcr die Kammer nicht mit der f\u00fcr die Glaubhaftmachung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Nichtangriffsabrede bis zu einem Gespr\u00e4ch nach der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung des EPA fortgelten sollte. Zur weiteren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit der einstweiligen Verf\u00fcgung verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben einen Verf\u00fcgungsgrund. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren auch im Hinblick auf die eingelegte Beschwerde als hinreichend gesichert anzusehen und auch die f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung im \u00dcbrigen erforderliche Dringlichkeit ist gegeben.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Priorit\u00e4ten im Hinblick auf die mit den kumulativ geltend gemachten Verf\u00fcgungspatentanspr\u00fcchen 1 und 2 gesch\u00fctzte Erfindung zu Recht in Anspruch genommen wurden und die Entgegenhaltung UN 13 zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Jedenfalls nimmt die Entgegenhaltung UN 13 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Sie offenbart lediglich das Einf\u00e4rben der vorderen Kapsel f\u00fcr eine Kataraktoperation, w\u00e4hrend die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auf das Einf\u00e4rben der N beschr\u00e4nkt ist. Dass sich diese in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung UN 13 gegebenenfalls in Kombination mit weiterem Stand der Technik ergibt, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass mit dem Hilfsantrag die Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs im Verh\u00e4ltnis zum Einspruchsverfahren nur noch eingeschr\u00e4nkt geltend gemacht wird, greifen auch die weiteren Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die Einspruchsentscheidung des EPA nicht durch. Der Einwand, das EPA habe die dem Verf\u00fcgungspatent zugrundeliegende Aufgabe fehlerhaft formuliert, verf\u00e4ngt nicht. Selbst wenn dies zutreffend sollte und die Teilaufgaben f\u00fcr sich betrachtet werden, hat die Einspruchsabteilung festgestellt, dass das Auffinden von BBG nicht naheliegend war (vgl. zweiter Absatz auf S. 12 der Anlage UN 14). Die Einspruchsabteilung hat sich im \u00dcbrigen dezidiert mit der Frage der erfinderischen T\u00e4tigkeit auseinandergesetzt. Neuer Stand der Technik wird von den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgelegt. Mit der erstinstanzlichen Entscheidung gilt der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents jedenfalls in der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Fassung als hinreichend gesichert. Mit Blick auf die gerichtlichen Kompetenzzuweisungen kann es nicht Aufgabe der Verletzungsgerichte sein, im Rahmen eines Verf\u00fcgungsverfahrens die Richtigkeit der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die Dringlichkeit im \u00dcbrigen ergibt sich daraus, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein unmittelbares Konkurrenzprodukt der von den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen vertriebenen Produkte handelt und deren Ausschlie\u00dflichkeitsrecht unmittelbar rechtlich und wirtschaftlich entwertet wird. Der Dringlichkeit steht nicht entgegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nicht unmittelbar nach dem Hinweis auf die Erteilung des Patents in Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen den Verletzer vorgegangen sind, sondern den Verf\u00fcgungsantrag erst eingereicht haben, nachdem \u00fcber den beim EPA gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatent erhobenen Einspruch erstinstanzlich entschieden wurde. Denn vor der Einspruchsentscheidung des EPA zur Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents bestand im Hinblick auf die streitige Schutzf\u00e4higkeit des Patents die begr\u00fcndete Erwartung, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor dem zust\u00e4ndigen Gericht ohne Erfolg bleiben w\u00fcrde. (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 110 \u2013 Dosierinhalator). Nach Vorlage der erstinstanzlichen Entscheidung haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen auch nicht unangemessen lange mit der Einreichung des Verf\u00fcgungsantrags zugewartet.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1846 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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