{"id":2486,"date":"2012-12-20T17:00:12","date_gmt":"2012-12-20T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2486"},"modified":"2016-04-25T12:57:04","modified_gmt":"2016-04-25T12:57:04","slug":"4a-o-20411-funkarmbanduhr-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2486","title":{"rendered":"4a O 204\/11 &#8211; Funkarmbanduhr III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1989<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 204\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen der Richtigkeit einer Rechnungslegung auf der Grundlage eines wegen der Verletzung von Schutzrechten erwirkten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte wurde zusammen mit der A GmbH, welche inzwischen auf die Beklagte verschmolzen wurde, wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 067 XXX rechtskr\u00e4ftig verurteilt, Rechnung zu legen. Unter Ziffer II. hei\u00dft es im landgerichtlichen Urteil vom 30.10.2008 (Aktenzeichen 4a O 280\/07), in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.03.2010 (Aktenzeichen I-2 U 146\/08) zur damaligen Kl\u00e4gerin der B GmbH:<\/p>\n<p>\u201eII.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 10.02.2001 \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet,<\/p>\n<p>5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.09.2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28.07.2010 legten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten Rechnung. In diesem Schreiben teilten sie mit, dass \u201eeinstweilen lediglich eine vorl\u00e4ufige Auskunft aufgrund der von uns derzeit bereits nachvollzogenen Zahlen\u201c erteilt werden k\u00f6nne. Dem Schreiben war als Anlage eine \u00dcbersicht beigef\u00fcgt, gegliedert nach Projektnummer, St\u00fcckzahlen, Kosten und Gewinn. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Beanstandung der Rechnungslegung durch den Kl\u00e4ger erfolgte zun\u00e4chst keine weitere Rechnungslegung seitens der Beklagten, so dass der Kl\u00e4ger das unter dem Aktenzeichen 4a O 280\/07 ZV beim Landgericht D\u00fcsseldorf gef\u00fchrte Zwangsvollstreckungsverfahren einleitete.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 03.12.2010 vervollst\u00e4ndigten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten ihre urspr\u00fcngliche Rechnungslegung f\u00fcr die Beklagte. Diesem Schreiben war ebenfalls eine tabellarisch aufgebaute Anlage beigef\u00fcgt. \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen wurden vorgenommen, unter anderem zu den Positionen \u201eSt\u00fcckzahlen\u201c, \u201eVerkaufspreise\u201c, \u201eLogistikkosten\u201c sowie die Rubrik \u201eWeitere St\u00fcckzahlen und Einnahmen\u201c. Wegen der Einzelheiten wird insgesamt auf die Anlage K 4 inhaltlich verwiesen.<\/p>\n<p>Nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens erkl\u00e4rte die Beklagte verbindlich ihren Verzicht auf die Geltendmachung der Posten \u201eKosten Einkaufsabteilung C GmbH\u201c und \u201eKosten Spartenentwicklung C GmbH\u201c.<\/p>\n<p>Am 09.05.2012 legte der Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr Yves D, vor dem Amtsgericht Hamburg-St.Georg die eidesstattliche Versicherung ab. Wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird auf Blatt 66 GA Bezug genommen. Ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB 43XXX der E GmbH wird die Gesellschaft durch zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder durch einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Im Handelsregister sind neben Herrn Yves D weitere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eingetragen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, es bestehe der Verdacht, dass die Rechnungslegung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei, da ein solcher Verdacht regelm\u00e4\u00dfig dann bestehe, wenn eine Auskunft mehrfach erg\u00e4nzt oder berichtigt w\u00fcrde. Dies sei hier der Fall. Eine Erledigung des Rechtsstreits durch die abgegebene eidesstattliche Versicherung sei nicht eingetreten. Die Beklagte werde nur dann nach au\u00dfen hin wirksam vertreten, wenn zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zusammen mit einem Prokuristen handelten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil lediglich ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die E F GmbH ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280\/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146\/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollst\u00e4ndig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.<\/p>\n<p>Auf gerichtlichen Hinweis hin beantragt der Kl\u00e4ger nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgem\u00e4\u00df vorgeschriebenen Form vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die E F GmbH ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280\/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146\/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollst\u00e4ndig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstand sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, bei der in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch den Kl\u00e4gervertreter vorgenommenen Antrags\u00e4nderung handele es sich um eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung. Das Verfahren habe sich dar\u00fcber hinaus erledigt. Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten habe bereits eine eidesstattliche Versicherung abgelegt. Im Falle einer Gesamtvertretung reiche eine eidesstattliche Versicherung aus. Im \u00dcbrigen bestehe ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht, da die erste Auskunft gerade unter dem Vorbehalt der Vorl\u00e4ufigkeit erteilt wurde, so dass eine Erg\u00e4nzung ihr jetzt nicht zum Nachteil gereichen k\u00f6nne. Der Kl\u00e4ger habe einer von der Beklagten erteilten vorl\u00e4ufigen Rechnungslegung zugestimmt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der mit Schreiben vom 03.12.2010 erteilten Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 259 Abs.2, 260 Abs.2, 242 BGB zu. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers l\u00e4sst die Feststellung nicht zu, dass die von der Beklagten get\u00e4tigte Rechnungslegung vom 03.12.2010 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die von dem Kl\u00e4ger vorgenommene \u00c4nderung des Klageantrags stelle eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung dar, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Es handelt sich vielmehr um eine zul\u00e4ssige Anpassung des Klageantrags an die von dem Kl\u00e4ger bereits vorgetragenen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer (weiteren) eidesstattlichen Versicherung steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Auskunftsgl\u00e4ubiger kann vom Auskunftsschuldner nach \u00a7\u00a7 259, 260 BGB zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs verlangen, dass der zur Auskunft Verpflichtete an Eides statt versichert, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollst\u00e4ndig gemacht habe, als er dazu im Stande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 195 &#8211; sorgf\u00e4ltige Auskunft).<\/p>\n<p>Grund zur Annahme, dass die vorgelegte Rechnung unvollst\u00e4ndig sein k\u00f6nnte und dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht, besteht dann, wenn sich ein solcher Verdacht aus der Rechnungslegung selbst oder anderen Umst\u00e4nden ergibt. Ein Beweis hierf\u00fcr ist nicht erforderlich. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollst\u00e4ndigkeiten der Auskunft bei Anwendung der geh\u00f6rigen Sorgfalt h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen. Ein solcher Verdacht kann sich schon aus mehrfachem Erg\u00e4nzen oder Berichtigen der Auskunft ergeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Weder die vorl\u00e4ufige Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten vom 28.07.2010, noch die Gesamtumst\u00e4nde des Verhaltens der Beklagten lassen den Schluss zu, die Auskunftserteilung vom 03.12.2010, welche die Beklagte als endg\u00fcltige Rechnungslegung ansieht, sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt und daher unvollst\u00e4ndig oder unrichtig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt keine Anhaltspunkte vor, dass die von der Beklagten erteilte Rechnungslegung vom 03.12.2010 Anhaltspunkte daf\u00fcr b\u00f6te, dass diese Rechnungslegung unvollst\u00e4ndig und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei. Grundlage des von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruchs kann nicht allein die Rechnungslegung der Beklagten vom 28.07.2010 sein, da die Beklagte diese insgesamt unmissverst\u00e4ndlich als vorl\u00e4ufige Rechnungslegung bezeichnet hat und der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df seinem Antrag die Rechnungslegung vom 03.12.2010 zum Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung gemacht hat (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.2188). Eine Korrektur dieser Rechnungslegung hatte sich die Beklagte im Schreiben vom 28.07.2010 ausdr\u00fccklich vorbehalten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAber auch die Gesamtumst\u00e4nde des Verhaltens der Beklagten begr\u00fcnden keinen Verdacht, dass die Rechnungslegung vom 03.12.2010 unvollst\u00e4ndig sei und die Beklagte diese Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Allein der Hinweis des Kl\u00e4gers, sowohl die erkennende Kammer als auch der Senat h\u00e4tten im Zwangsmittelverfahren ausgef\u00fchrt, es bestehe der Verdacht einer unvollst\u00e4ndigen Rechnungslegung auf Seiten der Beklagten, vermag den kl\u00e4gerischen Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht zu begr\u00fcnden. Sowohl die Kammer als auch der Senat haben lediglich festgestellt, die abweichenden Angaben k\u00f6nnten allenfalls den Verdacht einer unvollst\u00e4ndigen Rechnungslegung begr\u00fcnden, ohne sich insoweit festzulegen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, die Beklagte habe in ihrer Rechnungslegung vom 03.12.2010 entsprechend der Anlage 3 eine weitere Rubrik mit der Bezeichnung \u201eWeitere St\u00fcckzahlen und Einnahmen (tats\u00e4chlich und angenommen)\u201c aufgef\u00fchrt, ist dies f\u00fcr sich genommen zutreffend. Diese Erg\u00e4nzung erfolgte unter dem ausdr\u00fccklichen \u201eVorl\u00e4ufigkeitsvorhalt\u201c der Beklagten. Im Schreiben vom 28.07.2010 teilte die Beklagte ausdr\u00fccklich mit, dass die in diesem Schreiben gemachten Angaben erg\u00e4nzt und korrigiert werden k\u00f6nnten. Es ging insbesondere um den Verbleib von 28.435 Uhren, den die Beklagte noch zu kl\u00e4ren versuchte. In der endg\u00fcltigen Rechnungslegung vom 03.12.2010 wurde dann unter der soeben erw\u00e4hnten Rubrik der Verbleib dieser Uhren nachvollziehbar erl\u00e4utert, was der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch einmal hervorgehoben hat. Dem ist der Kl\u00e4ger sodann nicht mehr entgegen getreten.<\/p>\n<p>Im Ergebnis gleiches gilt f\u00fcr die ver\u00e4nderten Zahlen der verkauften St\u00fccke. Durch die Aufkl\u00e4rung des Verbleibs der 28.435 Uhren sowie des Umstandes, dass der Verbleib eines Teils davon (11.755) nicht gekl\u00e4rt werden konnte und deshalb als verkaufte Uhren der Rechnungslegung zu Grunde gelegt wurde, haben sich konsequenterweise die Anzahl der verkauften St\u00fcckzahlen ge\u00e4ndert. Aufgrund dessen mussten sich auch die Logistikosten \u00e4ndern. Soweit der Kl\u00e4ger moniert, die Logistikkosten h\u00e4tten sich nicht proportional zu den verkauften St\u00fcckzahlen ver\u00e4ndert, greift dieser Einwand nicht durch. Nachvollziehbar hat die Beklagte, und insoweit erhebt der Kl\u00e4ger auch keine Bedenken, ausgef\u00fchrt, dass die unterschiedlichen \u00c4nderungen des Kostenansatzes pro St\u00fcckzahl darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, dass die einzelnen Uhren Bestellern in unterschiedlichen L\u00e4ndern und unterschiedlichen Zeitr\u00e4umen zugeordnet wurden. Hieraus ergibt sich eine unterschiedliche Kostenstruktur, wenn die Kostenstellen pro Land und Jahr verschieden sind. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Soweit es um die von dem Kl\u00e4ger monierten Einkaufskaufs- und Spartenentwicklungskosten geht, kann dies nicht zur Begr\u00fcndung des kl\u00e4gerischen Anspruchs angef\u00fchrt werden, da die Beklagte auf diese Kostenpositionen verzichtet hat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verm\u00f6gen die von der Beklagten einger\u00e4umten Vers\u00e4umnisse bei der Erstellung der Rechnungslegung vom 28.07.2010 den Anspruch des Kl\u00e4gers nicht zu rechtfertigen. Die von der Beklagten vorgenommene \u00c4nderung des Bruttoverkaufspreises bei dem Projekt 32571 hat die Beklagte damit begr\u00fcndet, dass kurz vor Verkaufsstart eine Preissenkung vorgenommen worden sei. Diese \u00c4nderung stand allerdings unter dem Vorbehalt der Erg\u00e4nzung, wie sie im Schreiben vom 28.07.2010 unzweideutig f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zum Ausdruck gekommen ist. Gleiches gilt f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung in Bezug auf das Projekt 41610, bei dem festgestellt wurde, dass die zwischenzeitlich eingetretene Erh\u00f6hung des Satzes der Mehrwertsteuer nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs.1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1989 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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