{"id":2482,"date":"2012-03-29T17:00:49","date_gmt":"2012-03-29T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2482"},"modified":"2016-04-25T12:55:46","modified_gmt":"2016-04-25T12:55:46","slug":"4a-o-2011-beschichtung-elastischer-faeden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2482","title":{"rendered":"4a O 20\/11 &#8211; Beschichtung elastischer F\u00e4den"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1841<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 20\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5419\"><span style=\"color: #0066cc\">2 U 36\/12<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten, im Fall der wiederholten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>a) D\u00fcsen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die dazu geeignet sind, in einem Verfahren zum Auftra-gen einer Fluidfaser auf einen Strang angewendet zu werden, dass Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Ziehen des Stranges entlang eines isolierten Weges;<\/p>\n<p>&#8211; Ausgeben einer im Wesentlichen kontinuierlichen Fluidfaser auf den Strang;<\/p>\n<p>&#8211; hin- und her Schwankenlassen der kontinuierlichen Fluidfaser \u00fcber den Weg des Stranges, und zwar nicht parallel zu dem Weg des Stranges, w\u00e4hrend die Fluidfaser auf den Strang ausgegeben wird;<\/p>\n<p>&#8211; Aufnehmen im Wesentlichen der gesamten kontinuierlichen Fluidfaser auf dem Strang;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) D\u00fcsen in der Bundesrepublik Deutschland anzubie-ten oder zu liefern, die dazu geeignet sind, in einem Verfahren zum Auftragen einer Klebstoff-Fluidfaser auf einen Strang angewendet zu werden, das Fol-gendes umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Ziehen des Stranges entlang eines r\u00e4umlich von einem ersten Substrat getrennten Weges;<\/p>\n<p>&#8211; Ausgeben der Klebstofffaser von oberhalb des Stranges;<\/p>\n<p>&#8211; Hin- und her Schwankenlassen der Klebstoff-faser \u00fcber den Weg des Stranges;<\/p>\n<p>&#8211; Einfangen im Wesentlichen der gesamten Klebstofffaser auf dem Strang, wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat getrennt ist;<\/p>\n<p>&#8211; Beschichten aller Seiten des Stranges zumin-dest teilweise mit der Klebstofffaser, wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat getrennt ist, und<\/p>\n<p>&#8211; In-Kontakt-Bringen des Klebstoff beschichteten Stranges mit dem ersten Substrat, um den Strang mit dem Substrat zu verkleben;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.10.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Herstel-ler, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Ab-nehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ty-penbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten-, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcssel-ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu 2 lit. a) und 2 lit. b) Rechnungen oder Auftragsbest\u00e4tigungen vorzulegen haben<\/p>\n<p>und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der der A Inc. (L) durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldner auferlegt<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Verurteilung zur Rechnungslegung (I. 2.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,- EUR und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 600.000,- EUR.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Patentverletzung aus dem Europ\u00e4ischen Patent EP 0 950 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 22.03.1999 in englischer Verfahrenssprache ange-meldet und am 20.10.1999 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Patenterteilung erfolgte am 02.09.2009. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. \u00dcber die durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 25.07.2011 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Kla-gepatents ist die A Inc. (L) B, C 60025, USA, deren deutsche Tochtergesellschaft die Kl\u00e4gerin ist. Am 21.01.2011 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Patentinhaberin die als Anlage K 1 vorgelegte \u201eProzessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung\u201c, hinsichtlich deren Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage verwiesen wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eElastic strand coating process\u201c (\u201eVer-fahren zur Beschichtung von elastischen F\u00e4den\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Auftragen einer Fluidfaser auf einen Strang (30), wobei das Verfahren Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>Ziehen des Strangs (30) entlang eines isolierten Weges;<\/p>\n<p>Ausgeben einer im Wesentlichen kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf den Strang (30);<\/p>\n<p>hin und her Schwankenlassen der kontinuierlichen Fluidfaser (40) \u00fcber den Weg des Strangs (30), und zwar nicht parallel zu dem Weg des Strangs, w\u00e4hrend die Fluidfaser auf den Strang ausgegeben wird;<\/p>\n<p>Aufnehmen im Wesentlichen der gesamten kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf dem Strang (30).\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 3 ist nach der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Auftragen einer haftenden Fluidfaser auf einen Strang (30), wobei das Verfahren Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>Ziehen des Strangs (30) entlang eines r\u00e4umlich von einem ersten Substrat (50) getrennten Wegs;<\/p>\n<p>Ausgeben der haftenden Faser (40) von oberhalb des Strangs;<\/p>\n<p>Hin und her Schwankenlassen der haftenden Faser (40) \u00fcber den Weg des Strangs (30);<\/p>\n<p>Einfangen im Wesentlichen der gesamten haftenden Faser (40) auf dem Strang (30), wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat (50) getrennt ist;<\/p>\n<p>Beschichten aller Seiten (31, 32, 34, 36) des Strangs zumindest teilweise mit der haftenden Faser, wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat ge-trennt ist; und<\/p>\n<p>In-Kontakt-Bringen des haftenden beschichteten Strangs (30) mit dem ersten Substrat (50), um den Strang mit dem Substrat zu verkleben.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren der Klagepatentschrift wieder-gegeben. Figur 1 zeigt nach der Klagepatentbeschreibung eine Vorrichtung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Verfahren zum Auftragen von Fluiden.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents veranschaulichen die Figuren 2a und 3, wie sich die Fluidfaser (40) \u00fcber den Weg des Fadens hin und her bewegt.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten in der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem auf der Internetseite <a title=\"www.D.com\/de\" href=\"http:\/\/www.d.com\/de\"><span style=\"color: #0066cc\">www.D.com\/de<\/span><\/a>, unter der Bezeichnung \u201eE\u201c D\u00fcsen an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wie sie aus den durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Datenbl\u00e4ttern ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Die \u201eF\u201c-D\u00fcsen weisen an ihrer Unterseite eine oder mehrere Klebstoff-Austritts\u00f6ffnungen auf, so dass mehrere Klebstofffasern gleichzeitig abgegeben werden k\u00f6nnen. Jede Klebstoff-Austritts\u00f6ffnung ist von jeweils vier Luft-Austritts\u00f6ffnungen umgeben, welche jeweils in einem bestimmten Winkel zu der Klebstoff-Austritts\u00f6ffnung angeordnet sind, so dass die Fluidfaser schr\u00e4g beziehungsweise tangial angeblasen und zu einem spiralf\u00f6rmigen Muster angeregt wird, wie es die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutlicht.<br \/>\nDie Luft-Austritts\u00f6ffnungen sind gleichm\u00e4\u00dfig von der Fluid-Austritts\u00f6ffnung beabstandet und um diese herum gleichm\u00e4\u00dfig verteilt angeordnet, so dass ein von jeder Luft-Austritts\u00f6ffnung abgegebener Luftstrahl auf die abgegebene Fluidfaser mit einer leicht tangentialen Komponente einwirkt, sodass die Fluid-faser in der Luft eine spiralf\u00f6rmige Bewegungsbahn beschreibt. Die abgege-bene Klebstofffaser stellt ein dreidimensionales Gebilde mit einer erheblichen Drehmomentkomponente dar. Diese Klebstoffspirale wird anschlie\u00dfend auf den Strang abgegeben, wodurch es aufgrund von \u00dcberlappungen der einzelnen Fluidfasern zu \u201eMaterialanh\u00e4ufungen\u201c (\u201ediscrete bond points\u201c) kommt.<\/p>\n<p>In dem durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 vorgelegten Datenblatt findet sich unter anderem folgender Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eE D\u00fcsen bieten einen pr\u00e4zisen Auftrag von Schmelzklebestofffasern zur Befestigung elastischer Materialien, einschlie\u00dflich G\u00ae und H\u00ae-Produkte. Die D\u00fcsen erm\u00f6glichen den pr\u00e4zisen Auftrag von Klebstofffasern auf die F\u00e4den von elastischen Materialien f\u00fcr Beinausschnitte, den seitlichen Auslaufschutz und den Bund von Babywindeln, Trainingshosen und Inkontinenzprodukten f\u00fcr Erwachsene.\u201c<\/p>\n<p>Zudem findet sich zu den F-D\u00fcsen der Beklagten in der durch die Beklagten als Anlage B 6\/2 vorgelegten Produkt\u00fcbersicht, dort auf Blatt 2, unten rechts:<\/p>\n<p>\u201eDer festpositionierte Auftrag der E D\u00fcsen gew\u00e4hrleistet eine einheitliche Strang-zu-Strang Beschichtung und au\u00dfergew\u00f6hnlich niedrige Auftragsmengen, sodass der Kriechwiderstand bei elastischer Verklebung g\u00fcnstig beeinflusst wird\u2026\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet sich in dem als Anlage B 7\/2 vorgelegten Prospekt auf Seite 1, rechte Spalte:<\/p>\n<p>\u201eDer Klebstoff wird einheitlich Strang-zu-Strang aufgetragen.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die Beklagten damit mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die F-D\u00fcsen seien aufgrund ihrer Konstruktion nicht dazu geeignet und bestimmt, eine Kleb-stofffaser abzugeben, die bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb im Sinne des Klage-patents in einer Ebene hin- und herschwanke, so dass diese gleichm\u00e4\u00dfig ent-lang der axialen Ausdehnung des Strangs auf diesen abgegeben werde. Viel-mehr sei die F-D\u00fcse so konstruiert und von den Beklagten dazu vorgesehen, eine spiralf\u00f6rmige Klebstofffaser auf einen Strang abzugeben, welche zu Materialanh\u00e4ufungen aufgrund der sich \u00fcberlagernden Klebstofffasern und damit gerade nicht zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen axialen Ausdehnung entlang des Strangs f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die F-D\u00fcsen seien zudem nicht dazu geeignet und bestimmt, eine Klebstofffaser abzugeben, die so auf einem Strang abgelegt werde, dass alle Seiten des Strangs zumindest teilweise mit einer Klebstofffaser beschichtet w\u00fcrden, so dass durch die gleichm\u00e4\u00dfige Beschichtung des Strangs mit Kleb-stoff eine axial gleichm\u00e4\u00dfige Verklebung des Strangs mit dem Substrat erreicht werde. Denn F-D\u00fcsen w\u00fcrden Materialanh\u00e4ufungen in Form von diskreten Verbindungspunkten (\u201ediscrete bond points\u201c) erzeugen und nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 das Material gleichm\u00e4\u00dfig aufbringen.<\/p>\n<p>Ausschlie\u00dflich in dem vorgenannten Sinne werde der Einsatz der F-D\u00fcsen von der Beklagten in der Werbung sowie im Kundengespr\u00e4ch empfohlen und von den Kunden der Beklagten eingesetzt. Ein anderer Einsatz der F-D\u00fcsen sei ausgeschlossen, es sei denn, diese w\u00fcrden entgegen ihrem technischen Einsatzzweck und den Empfehlungen der Beklagten vertrieben. Die in Bezug auf die streitgegenst\u00e4ndliche F-D\u00fcse von den Beklagten ausschlie\u00dflich empfohlene Abgabe einer spiralf\u00f6rmigen Klebstofffaser sei im Stand der Technik bekannt gewesen. Insbesondere handele es sich bei den F-D\u00fcsen um eine Weiterentwicklung der \u201eI\u201c-D\u00fcsen und -technologie, die von den Beklagten und deren Muttergesellschaft seit Ende der 80iger Jahre entwickelt worden seien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter den Gesichtspunkten der fehlenden Neuheit und Erfindungsh\u00f6he, als auch unter den Gesichtspunkten der unzul\u00e4ssigen Erweiterung sowie der fehlenden Ausf\u00fchrbarkeit nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen im tenorierten Umfang gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Mit der als Anlage K 1 vorgelegten \u201eProzess-standschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung\u201c hat die C K Inc. (L Inc) die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents im eigenen Namen geltend zu machen und ihr zugleich insbesondere Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung bzw. Auskunftserteilung abgetreten. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Erkl\u00e4rung, wie die Beklagten meinen, nur Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zukunft betreffen soll, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Erfindung betrifft im Allgemeinen Abgabesysteme f\u00fcr Klebstoff und im Be-sonderen Verfahren zum Verkleben von einem oder mehreren relativ langgezogenen F\u00e4den mit einem oder mehreren Substraten, insbesondere zum Verkleben von gedehnten elastischen F\u00e4den mit Geweben bei der Herstellung von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit absorbierenden Hygieneartikeln.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei es oft w\u00fcnschenswert, relativ langgezogene Teile oder F\u00e4den mit Substraten zu verkleben. Bei der Herstellung von verschiedenen, K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit absorbierenden Hygieneartikeln, z. B. Windeln, lnkontinenzpolstern und anderer Unter-bekleidung, w\u00fcrden gedehnte elastische F\u00e4den zwischen Stoffe geklebt, um das H\u00fcftband oder andere dehnbare Teile zu formen. Bei Windeln m\u00fcssten die H\u00fcft- und insbesondere die Beinb\u00e4nder f\u00fcr eine relativ fl\u00fcssigkeitsfeste Dichtung zwischen der Unterw\u00e4sche und dem K\u00f6rper sorgen.<\/p>\n<p>Bei bekannten Herstellungsverfahren von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit absorbierenden Hygieneartikeln werde Klebstoff auf gedehnte elastische F\u00e4den gespr\u00fcht, die sich auf oder in unmittelbarer N\u00e4he eines darunterliegenden Gewebesubstrats bef\u00e4nden und sich relativ zu einer oder mehreren Klebstoffabgabed\u00fcsen bewegen w\u00fcrden. Der Klebstoff sei in der Regel ein Hei\u00df-Schmelzklebstoff, der spiralf\u00f6rmig durch eine Spirald\u00fcse ausgegeben und gleichzeitig gro\u00dfz\u00fcgig sowohl auf das Substrat als auch auf die elastischen F\u00e4den aufgetragen werde. Der gedehnte elastische Faden werde gew\u00f6hnlich zwischen sich \u00fcberlappenden Gewebeschichten verklebt. Wenn sich die gedehnten elastischen F\u00e4den zusammenziehen, werde das daran geklebte Gewebe gerafft und es w\u00fcrden plissierte H\u00fcftb\u00e4nder und andere dehnbare Teile der Unterbekleidung entstehen. Dabei sei es wichtig, dass der elastische Faden im Wesentlichen kontinuierlich entlang seiner axialen L\u00e4nge mit dem Gewebe verklebt werde, damit ein gleichm\u00e4\u00dfiges Plissieren oder Raffen des Gewebes gew\u00e4hrleistet sei, da dies f\u00fcr den optimalen Komfort und die Fl\u00fcssigkeitsaufnahme erforderlich sei und so ein \u00e4sthetisch ansprechendes Produkt entstehe.<\/p>\n<p>Die US 5,507,909 offenbare ein Verfahren und eine Vorrichtung zum spiralf\u00f6r-migen Auftragen von Klebstoff auf einen elastischen Faden, der bei der Her-stellung von absorbierenden Einwegprodukten mit einem Substrat verklebt werde, ohne dass angrenzende Bereiche des Substrats mit gro\u00dfen Mengen Klebstoff beschichtet w\u00fcrden. Um den elastischen Faden mit Klebstoff zu be-schichten, werde der Faden um seine Achse gedreht, w\u00e4hrend er durch einen aus einer Ausgabe\u00f6ffnung tretenden Klebstofffluss gezogen werde.<\/p>\n<p>An diesen bekannten Verfahren kritisiert das Klagepatent jedoch, dass diese wesentlich mehr Klebstoff auf die elastischen F\u00e4den und das da-runterliegende Substrat auftragen w\u00fcrden, als f\u00fcr das Verkleben erforderlich sei, was zu unn\u00f6tig hohen Kosten f\u00fchre. Der \u00fcbersch\u00fcssige Klebstoff, der in der Regel hei\u00df sei, neige auch dazu, das relativ d\u00fcnne, temperaturempfindliche Gewebe zu verformen, was zu einem unerw\u00fcnschten Erscheinungsbild f\u00fchre. In extremen F\u00e4llen k\u00f6nne der hei\u00dfe Klebstoff das Gewebe durch Einbrennen eines Lochs zerst\u00f6ren.<\/p>\n<p>Ein weiterer nachteiliger Effekt der Auftragung von \u00fcbersch\u00fcssigen Mengen Klebstoff auf Stoffe, so das Klagepatent weiter, sei die tendenzielle Versteifung des Gewebes durch den Klebstoff. Eine solche Versteifung sei besonders bei Windeln und anderen Unterw\u00e4sche-Anwendungen unerw\u00fcnscht, bei denen der elastische Faden das Gewebe raffe, um H\u00fcftb\u00e4nder und andere dehnbare Teile zu formen, die den K\u00f6rper eng ber\u00fchren. Vor allem neige das versteifte Gewebe dazu, nicht so frei und gleichm\u00e4\u00dfig zu raffen, wie dies normalerweise der Fall w\u00e4re, was sich negativ auf die F\u00e4higkeit des Gewebes zur Bildung einer effektiven Feuchtigkeitsdichtung beim engen Anliegen am K\u00f6rper auswirke.<\/p>\n<p>Der \u00fcbersch\u00fcssige, auf das Gewebe aufgetragene Klebstoff k\u00f6nne au\u00dferdem dessen fl\u00fcssigkeitsabsorbierende Eigenschaften beeintr\u00e4chtigen, wodurch K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten austreten und sich Schwei\u00dfn\u00e4sse am K\u00f6rper des Tr\u00e4gers sammeln k\u00f6nne. Dies sei insbesondere an Stellen unangenehm, an denen H\u00fcft- und Beinbundteile der Kleidung die Haut direkt ber\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne das durch Klebstoff versteifte Gewebe leicht an der Haut reiben und in einigen extremen F\u00e4llen zu Allergien neigende Haut irritieren.<\/p>\n<p>Das in der US 5,507,909 offenbarte Verfahren und die dort offenbarte Vorrich-tung w\u00fcrden zwar angeblich die Menge des auf das Substrat aufgetragenen Klebstoffs reduzieren und geringere Mengen Klebstoff auf den elastischen Fa-den auftragen. Doch das gleichm\u00e4\u00dfige spiralf\u00f6rmige Auftragen von Klebstoff um den Faden erfordere eine konsistente und gleichm\u00e4\u00dfige \u00dcberwachung der Rotation des Fadens w\u00e4hrend des Ziehens. Es sei fraglich, ob der elastische Faden konsistent und gleichm\u00e4\u00dfig gedreht werden k\u00f6nne, wie es f\u00fcr das gleichm\u00e4\u00dfige spiralf\u00f6rmige Auftragen des Klebstoffs um den Faden beim Her-stellungsprozess erforderlich w\u00e4re. Falls der Klebstoff nicht gleichm\u00e4\u00dfig entlang der axialen Ausdehnung des Fadens aufgetragen werde, hafte der gestreckte Faden sp\u00e4ter nicht gleichm\u00e4\u00dfig am Substrat, was sich negativ auf die gleichm\u00e4\u00dfige Raffung des Gewebes auswirke. Eine ungleichm\u00e4\u00dfige Raffung sei aus \u00e4sthetischer Sicht unerw\u00fcnscht. Noch wichtiger sei, dass sich eine ungleichm\u00e4\u00dfige Raffung des Gewebes negativ auf die F\u00e4higkeit des Gewebes zur Bildung einer effektiven Feuchtigkeitsdichtung auswirke und die Weichheit und den Komfort des Gewebes schm\u00e4lere, wenn es an den K\u00f6rper des Tr\u00e4gers gedr\u00fcckt werde.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, neue Verfahren f\u00fcr das Auftragen von Fluiden auf F\u00e4den und f\u00fcr das Verkleben von mit Klebstoff beschichteten F\u00e4den mit Substraten bzw. f\u00fcr entsprechende Kombinationen bereitzustellen, die wirtschaftlich sind und die Probleme des Stands der Technik \u00fcberwinden. Zudem sollen neue Verfahren f\u00fcr das Auftragen von Hei\u00df-Schmelzklebstoffen auf elastische F\u00e4den und f\u00fcr das Verkleben von mit Klebstoff beschichteten elastischen F\u00e4den mit Geweben zur Bildung von H\u00fcftb\u00e4ndern und anderen dehnbaren Teilen bei der Herstellung verschiedener K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit absorbierender Hygieneartikel und absorbierender Einwegprodukte unter Verwendung geringerer Mengen Klebstoff bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist die Bereitstellung neuer Verfahren f\u00fcr das Verkleben von mit Klebstoff beschichteten elastischen F\u00e4den mit Gewebe-substraten bei der Herstellung von verschiedenen K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit absorbie-renden Hygieneartikeln, wobei der elastische Faden im Wesentlichen gleich-m\u00e4\u00dfig entlang seiner axialen L\u00e4nge mit dem Gewebe verklebt wird um ein gleichm\u00e4\u00dfiges Raffen des Stoffs zu gew\u00e4hrleisten. Dies sorge f\u00fcr optimalen Komfort und optimale Fl\u00fcssigkeitsaufnahme und ein \u00e4sthetisch ansprechendes, besser vermarktbares Produkt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sollen neue Verfahren zur Reduzierung der Klebstoffmenge bereitgestellt werden, die bei der Herstellung verschiedener K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit absorbierender Hygieneartikel auf die mit dem darunter liegenden Gewebe zu verklebenden elastischen F\u00e4den aufgetragen wird, um die Gefahr der Besch\u00e4digung des Gewebes durch hei\u00dfen Schmelzklebstoff zu verringern, um eine Versteifung des Gewebes im Wesentlichen zu verhindern, um den Verlust der Eigenschaften des Gewebes zur Aufnahme von Feuchtigkeit zu verhindern und um Kosten, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Klebstoffverbrauch, zu senken. Die Faser werde \u00fcber einem Weg des Fadens sowie \u00fcber gegen\u00fcberliegende Seiten des Fadens hinaus hin und her geschwenkt, um zumindest teilweise alle Seiten des Fadens mit Klebstoff zu beschichten.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung dieser Aufgabe geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Verfahren zum Auftragen einer Fluidfaser auf einen Strang (30), wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>1.1. Ziehen des Stranges (30) entlang eines isolierten Weges;<\/p>\n<p>1.2. Ausgeben einer im Wesentlichen kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf den Strang (30);<\/p>\n<p>1.3. hin- und her Schwankenlassen der kontinuierlichen Fluidfaser (40) \u00fcber den Weg des Stranges (30), und zwar nicht parallel zu dem Weg des Stranges, w\u00e4hrend die Fluidfaser auf den Strang ausgege-ben wird;<\/p>\n<p>1.4. Aufnehmen im Wesentlichen der gesamten kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf dem Strang (30).<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 3 weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>Verfahren zum Aufbringen einer Klebstoff-Faser auf einen Strang, umfassend:<\/p>\n<p>2.1. Ziehen des Stranges (30) entlang eines r\u00e4umlich von einem ersten Substrat (50) getrennten Weges;<\/p>\n<p>2.2. Ausgeben der Klebstofffaser (40) von Oberhalb des Stranges;<\/p>\n<p>2.3. hin- und her Schwankenlassen der Klebstofffaser (40) \u00fcber den Weg des Stranges (30);<\/p>\n<p>2.4. Einfangen im Wesentlichen der gesamten Klebstofffaser (40) auf dem Strang (30), wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat (50) getrennt ist;<\/p>\n<p>2.5. Beschichten aller Seiten (31, 32, 34, 36) des Stranges zumindest teilweise mit der Klebstofffaser, wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat getrennt ist; und<\/p>\n<p>2.6. In-Kontakt-Bringen des mit Klebstoff beschichteten Stranges (30) mit dem ersten Substrat (50), um den Strang mit dem Substrat zu verkleben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach dem im Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren wird die Fluidfaser somit dadurch auf den Strang aufgebracht, dass eine im Wesentlichen kontinuierliche Fluidfaser \u00fcber den Weg des Strangs hin- und hergeschwenkt wird, wobei im Wesentlichen die gesamte Fluidfaser auf dem Strang aufgenommen wird. Hinsichtlich der Richtung des Hin- und Herschwankens entnimmt der Fachmann dem Wortlaut des Patentanspruchs zun\u00e4chst, dass diese nicht parallel auf den Strang ausgegeben wird.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten bedeutet der Begriff des Hin- und Herschwankens weiter, dass durch die Bewegung der \u201ehin und herschwankenden\u201c Fluidfaser eine \u201eaufgespannte\u201c Ebene definiert werden soll, wobei alle Ebenen erfasst sein sollen, die nicht parallel zum Strang sind (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt). Der Begriff des Hin- und Herschwankens sei somit ein Unterfall des ebenfalls in der Klagepatentschrift zu findenden Begrif-fes des \u201eHin- und Herbewegens\u201c (\u201emoving back and forth\u201c), bei dem es sich um den Oberbegriff zu den Begriffen \u201eHin- und Herschwanken\u201c (\u201evacillating back and forth\u201c) und \u201espiralf\u00f6rmig aufbringen\u201c (\u201espiralling\u201c) handele.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung bietet die Klagepatentschrift f\u00fcr eine derartige einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs jedoch keine Veranlassung. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass die Klagepatentschrift die Begriffe \u201ehin- und herbewegen\u201c und \u201ehin- und herschwanken\u201c als Synonyme verwendet. F\u00fcr den Hinweis der Beklagten, die Beschreibung des Klagepatents umfasse auch Ausgestaltungen, die nicht von den Patentanspr\u00fcchen erfasst seien, ist somit kein Raum.<\/p>\n<p>Dass es sich bei dem Hin- und Herschwanken und bei einem spiralf\u00f6rmigen Aufbringen nicht um sich ausschlie\u00dfende Alternativen handelt, verdeutlicht dem Fachmann bereits die Systematik der Patentanspr\u00fcche. So beansprucht Unteranspruch 6 ein Verfahren, bei dem die haftende Faser von einer Spirald\u00fcse in einem Verwirbelungsmuster abgegeben wird, um die haftende Faser hin und her \u00fcber den Weg des Strangs \u00fcber gegen\u00fcberliegende Seiten des Strangs hinaus zu bewegen, w\u00e4hrend die haftende Faser auf den Strang ausgegeben wird. Das Klagepatent sieht somit auch das spiralf\u00f6rmige Aufbringen als Hin- und Herbewegen im Sinne des Klagepatents an. Zugleich nimmt Unteranspruch 6 jedoch auch auf den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 3 Bezug, wonach ein Hin- und Herschwanken beansprucht wird. Bereits dies verdeutlicht dem Fachmann, dass auch mit einer Spirald\u00fcse ein hin- und herschwankender Strang erzeugt werden kann. Entsprechendes gilt f\u00fcr Unteranspruch 16.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann in Abschnitt [0026]. Danach k\u00f6nnen bei einer alternativen Ausf\u00fchrungsform hei\u00dfe Klebstofffasern \u00fcber eine Spirald\u00fcse spiralf\u00f6rmig ausgegeben werden, um die Klebstofffaser \u00fcber den Weg des Fadens hin- und her zu bewegen, wobei das Klagepatent ausdr\u00fccklich klarstellt, dass die in den US-Patentanmeldungen 08\/843,224 so-wie 08\/717,080 genannten D\u00fcsen sowohl f\u00fcr ein Schwenken in einer Ebene, wie es etwa in Figur 2a gezeigt ist, als auch f\u00fcr einen spiralf\u00f6rmigen Auftrag geeignet sind (vgl. insbes. Abschnitt [0026] a. E.). Soweit die Beklagten dem-gegen\u00fcber meinen, aus der Formulierung \u201ebei einer alternativen Ausf\u00fchrungsform\u201c ergebe sich zwingend, dass sich ein spiralf\u00f6rmiger Auftrag und ein nach Auffassung der Beklagten auf ein Schwenken in einer Ebene beschr\u00e4nktes Hin- und Herschwanken gegenseitig ausschlie\u00dfen, l\u00e4sst sich dies Abschnitt [0026] nicht entnehmen. Vielmehr stellt Abschnitt [0026] klar, dass es sich auch bei einem spiralf\u00f6rmigen Auftrag um eine (erfin-dungsgem\u00e4\u00dfe) Ausf\u00fchrungsform handeln kann.<br \/>\nAuch die in der Klagepatentschrift enthaltenen Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik rechtfertigen keine andere Bewertung. Wie der Fachmann insbeson-dere den Abschnitten [0004] und [0006] \u2013 [0008] entnimmt, geht das Klagepa-tent zun\u00e4chst von einem Stand der Technik aus, bei dem das Fluid gro\u00dfz\u00fcgig mit einer Spirald\u00fcse sowohl auf das Substrat als auch auf den elastischen Fa-den aufgetragen wird. Daran kritisiert das Klagepatent jedoch nicht das Aufbringen mittels einer Spirald\u00fcse. Als nachteilig bezeichnet das Klagepatent an diesen Verfahren vielmehr, dass wesentlich mehr Klebstoff aufgetragen werde als f\u00fcr das Verkleben erforderlich sei, was etwa zu Kostensteigerungen oder zu einer Versteifung des Gewebes f\u00fchre. Zudem k\u00f6nnten die fl\u00fcssigkeits-absorbierenden Eigenschaften beeintr\u00e4chtigt werden (vgl. Abschnitte [0006] \u2013 [0008]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht sodann auf die US 5,507,909 ein, bei welcher ein Kleb-stoff spiralf\u00f6rmig auf einen elastischen Faden aufgebracht wird (vgl. Abschnitt [0005]). Auch dabei kritisiert das Klagepatent nicht das spiralf\u00f6rmige Aufbringen des Klebstoffs an sich. Als nachteilig bezeichnet es das Klagepatent insoweit vielmehr, dass der Klebstoffauftrag dadurch erfolgt, dass der Faden beim Beschichten um seine Achse gedreht wird. Da hierf\u00fcr ein konsistentes und gleichm\u00e4\u00dfiges Drehen des Fadens erforderlich sei, sei dieses Verfahren schwer umzusetzen (vgl. Abschnitt [0009]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent kn\u00fcpft im Anschluss bei der Formulierung der Aufgabe an die bekannten Verfahren an, die insbesondere dahingehend weiterentwickelt werden sollen, dass die im Stand der Technik bekannten Nachteile \u00fcberwunden werden. Insbesondere soll erreicht werden, dass mit m\u00f6glichst einer geringen Menge Klebstoff eine m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfige Verklebung gew\u00e4hrleistet wird. Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass sich das Klagepatent in diesem Zusammenhang von einem spiralf\u00f6rmigen Auftrag bzw. dem Aufbringen mittels Spirald\u00fcsen l\u00f6sen will, findet der Fachmann in der Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>Soweit in den Figuren 2a \u2013 3 demgegen\u00fcber ein Ausf\u00fchrungsbeispiel darge-stellt ist, nach welchem die Klebstofffaser in einer Ebene geschwenkt wird, darf die technische Lehre des Klagepatents, insbesondere auch im Hinblick auf Abschnitt [0026] sowie die Unteranspr\u00fcche 6 und 16, nicht auf diese Lehre reduziert werden.<\/p>\n<p>Auch die durch die Beklagten als Anlagen B 4 und B 13 vorgelegten Privatgut-achten des N rechtfertigen keine andere Bewertung.<\/p>\n<p>Das als Anlage B 4 vorgelegte Privatgutachten ist bereits deshalb f\u00fcr eine Aus-legung des Klagepatents unbrauchbar, weil dieses aufgrund der dort gestellten Aufgabe gerade den f\u00fcr die Auslegung zwingend zu ber\u00fccksichtigenden Abschnitt [0026] ebenso au\u00dfer Betracht l\u00e4sst wie die Unteranspr\u00fcche 6 und 16. Zudem wird dort f\u00fcr die Auslegung insbesondere auf die US 4,785,996 abgestellt, bei welcher es sich um keinen in der Patentschrift genannten Stand der Technik handelt, so dass diese Schrift bei der Auslegung keine Ber\u00fccksichtigung finden darf.<\/p>\n<p>Zwar haben die Beklagten nunmehr als Anlage B 13 ein Erg\u00e4nzungs-gutachten vorgelegt. Jedoch stellt dieses ebenfalls insbesondere in Bezug auf die Auslegung des Unteranspruchs 6 ma\u00dfgeblich auf die US 4,785,996 ab, bei welcher es sich um keinen bei der Auslegung des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik handelt. Im \u00dcbrigen gehen die Ausf\u00fchrungen in dem vorgelegten Privatgutachten nicht \u00fcber den Vortrag der Beklagten hinaus, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Der weitere Vortrag der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe die technische Lehre des Klagepatents im Erteilungsverfahren bewusst eingeschr\u00e4nkt, indem sie den Begriff \u201ehin- und her bewegen\u201c (\u201emoving back and forth\u201c) durch \u201ehin- und her schwanken (\u201evacillating back and forth\u201c) ersetzt habe, kann bei der Auslegung des Klagepatents keine Ber\u00fccksichtigung finden, da es sich hierbei um Vortrag handelt, der sich lediglich aus den Erteilungsakten ergibt, bei denen es sich um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial handelt. Nach Art. 69 EP\u00dc sind f\u00fcr die Auslegung der Patentanspr\u00fcche lediglich die Patentbeschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen, wobei diese Auslegung abschlie\u00dfend ist (vgl. BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 45). Entsprechend ist auch f\u00fcr eine Heranziehung der Offenlegungsschrift kein Raum. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers im Patenterteilungsverfahren zwar ein Indiz f\u00fcr ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis des Fachmanns sein (BGH NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 47). Jedoch hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Replik vorgetragen, die durch die Beklagten zitierten \u00c4u\u00dferungen seien in Abgrenzung zu der US-A-5 507 909 (D1) bzw. der US-A-5 501 756 (D2) erfolgt, die beide keine spiralf\u00f6rmige, sondern eine lineare Abgabe der Klebstofffaser auf einen rotierenden Strang offenbaren w\u00fcrden. In diesem Zusammenhang habe die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass dort kein Hin- und Herschwanken des Fluidstrangs offenbart sei. Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Damit bezogen sich die \u00c4u\u00dferungen jedoch gerade auf einen solchen Stand der Technik, wie er in den Abschnitten [0005] und [0009] zitiert ist. Dass dort kein Hin- und Herschwanken des Fluidstrangs offenbart ist, ergibt sich somit aus der Klagepatentschrift selbst.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg stellen die Beklagten schlie\u00dflich zur Begr\u00fcndung der durch sie vertretenen einschr\u00e4nkenden Auslegung nunmehr auf die Entscheidung \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c (vgl. BGH GRUR 2011, 701 ff.) ab, da sich der Inhalt der Patentanspr\u00fcche \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 vorliegend gerade mit dem Inhalt der Klagepatentschrift in Einklang bringen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas in Patentanspruch 3 beanspruchte Verfahren unterscheidet sich von Pa-tentanspruch 1 im Wesentlichen dadurch, dass zus\u00e4tzlich alle Seiten des Strangs zumindest teilweise mit der Klebstofffaser beschichtet werden sollen, wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat getrennt ist (Merkmal 2.5.). Zudem soll der mit Klebstoff beschichtete Strang nach Merkmal 2.6. mit dem ersten Substrat in Kontakt gebracht werden, um den Strang mit dem Substrat zu ver-kleben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Beklagten soll Merkmal 2.5. eng verkn\u00fcpft mit Merkmal 2.3. zu lesen sein: Durch das Hin- und Herschwanken in einer Ebene solle er-reicht werden, dass an jedem beliebigen Querschnitt senkrecht zur Bewegungsrichtung des Strangs an der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Strangs an wenigstens einer Stelle Klebstoff vorhanden sei. Es m\u00fcsse also im Ergebnis ein l\u00fcckenloser Klebstoffauftrag vorhanden sein, da nur dadurch ein gleichm\u00e4\u00dfiges Verkleben des Substrats m\u00f6glich sei, wie es insbesondere in den Abschnitten [0023] und [0013] beschrieben werde. Dar\u00fcber hinaus seien die Merkmale 2.3. und 2.5. derart auszulegen, dass durch das Hin- und Herschwanken ein nicht \u00fcberlappendes Auftragsmuster herbeigef\u00fchrt werden solle.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine derartige Einschr\u00e4nkung des Klagepatents bietet jedoch weder Pa-tentanspruch 3, noch die Patentbeschreibung eine hinreichende Grundlage. Bereits der Wortlaut des Patentanspruchs verdeutlicht vielmehr, dass es aus-schlie\u00dflich darauf ankommt, dass bei einer Betrachtung des Strangs (in axialer Richtung) jede Seite des Strangs zumindest teilweise beschichtet sein soll. Weder entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch einen Hinweis, dass es hierbei nicht zu \u00dcberlappungen des Klebstoffstrangs kommen darf, noch, dass an jeder Stelle (im Querschnitt des Strangs gesehen) des Strangs zumindest an einer Seite Klebstoff vorhanden sein muss. Dass es bei Anwendung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch zu \u201e\u00dcberlappungen\u201c des Klebstoffs kommen kann, verdeutlicht dem Fachmann vielmehr Abschnitt [0022] a. E., wonach sich bei einigen Anwendungen die Faserteile (42) und (44) manchmal sogar mehrfach um den Faden wickeln k\u00f6nnen. Dem Fachmann ist somit klar, dass dies dazu f\u00fchren kann, dass in diesem Fall auch Punkte entstehen, wo sich die Klebstofffasern \u00fcberlappen. Auf die insbesondere in Figur 3 gezeigte Ausgestaltung, bei welcher es tats\u00e4chlich zu keiner \u00dcberlappung kommt, darf die Erfindung demgegen\u00fcber bereits deshalb nicht beschr\u00e4nkt werden, weil es sich dabei um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, auf das der allgemeiner formulierte Patentanspruch nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten vertretene einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentan-spruchs ist auch weder vor dem Hintergrund der Aufgabe der Erfindung, noch in Abgrenzung zum Stand der Technik gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst m\u00f6chte sich das Klagepatent von den im Stand der Technik bekann-ten L\u00f6sungen abgrenzen, bei denen der Klebstoff auf den elastischen Faden und das Substrat aufgebracht wird, weshalb zu gro\u00dfe Mengen Klebstoff ver-wendet werden m\u00fcssten, was nicht nur erh\u00f6hte Kosten, sondern auch eine tendenzielle Versteifung des Gewebes sowie eine Reduktion der fl\u00fcssigkeitsabsorbierenden Eigenschaften zur Folge haben k\u00f6nne (vgl. Abschnitte [0004] und [0006] \u2013 [0008]). Zudem kritisiert das Klagepatent an dem \u00fcber die Rotation des Fadens herbeigef\u00fchrten spiralf\u00f6rmigen Auftrag, dass dieser, wenn der Faden nicht gleichm\u00e4\u00dfig um seine Achse gedreht werde, ungleichm\u00e4\u00dfig sei (vgl. Abschnitte [0005] und [0009]).<\/p>\n<p>Von den bekannten L\u00f6sungen m\u00f6chte sich das Klagepatent somit ins-besondere dadurch abgrenzen, dass zumindest teilweise alle Seiten des Strangs mit Klebstoff beschichtet werden (Merkmal 2.5.). Dies gew\u00e4hrleistet, dass dann, wenn der Strang wie in Merkmal 2.6. beschrieben mit dem ersten Substrat verbunden wird, der elastische Faden im Wesentlichen entlang seiner axialen L\u00e4nge mit dem Gewebe verklebt wird (vgl. Abschnitt [0013]). Daf\u00fcr ist jedoch weder erforderlich, dass \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 der elastische Faden an jeder Stelle zumindest an einer Seite beschichtet wird, noch, dass sich die Fluidfaser nicht an einigen Punkten \u00fcberlappt. Vielmehr entnimmt der Fachmann bereits der Formulierung von Merkmal 2.5., dass bei einer Betrachtung des gesamten Stranges jede Seite zumindest teilweise beschichtet sein muss. Es kommt somit \u2013 korrespondierend mit der in Abschnitt [0013] formulierten Aufgabe \u2013 auf eine Betrachtung des Strangs in seiner axi-alen Ausrichtung an. Eine gleichm\u00e4\u00dfige Beschichtung des Strangs ist demgegen\u00fcber erst in Unteranspruch 10 beansprucht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen rechtfertigt auch das durch die Beklagten als Anlage B 13 vorge-legte Privatgutachten, dort insbesondere die Seiten 12 \u2013 14, keine andere Be-wertung. Zwar gelangt der beauftragte Privatgutachter dort ebenfalls zu der \u00dcberzeugung, Patentanspruch 3 fordere, dass es zu keinen \u00dcberlappungen kommen d\u00fcrfe. Im Hinblick auf Abschnitt [0022] meint der Privatgutachter je-doch lediglich, f\u00fcr den Fachmann finde sich keine plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr den in der Klagepatentschrift enthaltenen Hinweis auf ein mehrfaches Umwickeln.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr die durch die Beklagten in Bezug auf Merkmal 2.6. vertretene Auffassung, es solle eine axial gleichm\u00e4\u00dfige Verklebung erzielt werden, findet sich in Pa-tentanspruch 3 kein Hinweis. Der Fachmann entnimmt dem Merkmal vielmehr lediglich, dass der Strang erst dann mit dem Substrat in Verbindung gebracht wird, nachdem er mit Klebstoff beschichtet wurde, so dass in Abgrenzung zum Stand der Technik nicht Strang und Substrat gleichzeitig, sondern nur der Strang mit dem Klebstoff beschichtet und sodann mit dem Substrat in Verbin-dung gebracht wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das zur unmittelbaren Patentbenutzung unmittelbar geeignet ist. Wesentlich ist ein Element der Erfindung dabei bereits regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Ein Mittel ist dann objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn bei seinem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln oder zur Anwendung eines Verfahrens eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente Patentverletzung m\u00f6glich ist (vgl. BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Legt man die o. g. Auslegung zu Grunde, sind diese Anforderungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt. Unstreitig geben die angegriffenen \u201eF\u201c-D\u00fcsen, bei welchen es sich um sog. Spirald\u00fcsen handelt, bei ihrem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch einen elastischen Faden ab, wobei die Fluidfaser mit zus\u00e4tzlichen Luftd\u00fcsen in Bewegung versetzt wird. Hierf\u00fcr sind vier Luftd\u00fcsen pro abgegebene Fluidfaser vorhanden. Dass sich die Faser dabei um den Strang wickelt, ist sowohl anhand des durch die Beklagten als Anlage 6 zur Anlage B 9 vorgelegten Fotos, als auch in den als Anlage 4 zur Anlage B 9 vorgelegten Videos zu erkennen. Zudem wird dies auch in der als Anlage B 7 vorgelegten Werbebrosch\u00fcre best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Damit ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet, die technische Lehre des Klagepatents zu verwirklichen, denn wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, ist es hierf\u00fcr weder erforderlich, dass die Fluidfaser in einer Ebene hin- und hergeschwenkt wird, noch steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entgegen, dass es bei Anwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu \u00dcberlappungen (\u201ediscrete bond points\u201c) kommt. Schlie\u00dflich ist es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht erforderlich, dass der Fluidstrang derart \u201egleichm\u00e4\u00dfig\u201c verteilt ist, dass an jedem Querschnitt zumindest an einer Seite Klebstoff vorhanden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZudem haben die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland angeboten und vertrieben (\u201edoppelter Inlandsbezug\u201c).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Empf\u00e4nger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verwendung der Erfindung berechtigt w\u00e4ren, haben die Beklagten weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus haben die Beklagten ihre Abnehmer auch zur Benutzung der Erfindung bestimmt. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass der Handlungswille des Angebots- oder Lieferempf\u00e4ngers im Zeitpunkt der Lieferung hinreichend absehbar war (vgl. BGH GRUR 2001, 228 \u2013 Heizluftger\u00e4t; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet wird. Ma\u00dfgeblich ist immer, ob die Verwendungseignung und -bestimmung f\u00fcr den Anbietenden bzw. Lieferanten in der konkreten Angebots- bzw. Liefersituation offensichtlich war (vgl. BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier ohne Weiteres vor, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, was die Beklagten betonen, ausschlie\u00dflich zur Verwendung in der durch die Beklagten beschriebenen Weise angeboten und vertrieben wird.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDa die Beklagten demnach mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent mittelbar verletzen, ohne zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt zu sein, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits nach dem Vortrag der Beklagten ausschlie\u00dflich in der beschriebenen Weise, das hei\u00dft zu einem spiralf\u00f6rmigen Auftrag der Fluidfaser auf einen Strang verwendet werden kann, kommt vorliegend auch wie von der Kl\u00e4gerin beantragt ein Schlechthinverbot in Betracht. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich derart verwendet werden kann, dass jeweils ein Strang mit einer Fluidfaser beschichtet wird, best\u00e4tigen im \u00dcbrigen auch die durch die Beklagten als Anlagen B 6\/2 und B 7 vorgelegten Unterlagen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen besteht f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages zun\u00e4chst auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung berufen, scheidet eine Aus-setzung der Verhandlung unter diesem Gesichtspunkt bereits deshalb aus, weil sowohl die Offenlegungsschrift (vgl. Anlage K 15), als auch die durch die Beklagten insoweit in Bezug genommenen Anlagen lediglich in englischer Sprache vorliegen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen d\u00fcrften die Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung auch inhaltlich nicht erf\u00fcllt sein.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Beklagten begr\u00fcnden die aus ihrer Sicht vorliegende unzul\u00e4ssige Erweite-rung zun\u00e4chst damit, die Kl\u00e4gerin habe das im urspr\u00fcnglichen Anspruch 13, auf dem der jetzige Patentanspruch 1 unstreitig beruht, enthaltene Merkmal \u201ecapturing substantially all of the fluid fiber on the strand\u201c weggelassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit auf Seite 5 oben der urspr\u00fcnglichen An-meldung, wo dieses Merkmal lediglich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben werde (vgl. Anlage A 4, Markierung). Entsprechend findet sich in der Offenlegungsschrift in Sp. 4, Z. 4 \u2013 7, dass die Faser vorzugsweise \u00fcber den Weg des Strangs hin- und hergeschwenkt wird und alle Seiten zumindest teilweise beschichtet werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDes Weiteren f\u00fchren die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung an, das Merkmal \u201enicht parallel zu dem Weg des Strangs\u201c (\u201enon-parallel to the path of the strand\u201c) sei hinzugef\u00fcgt worden, ohne dass dies urspr\u00fcnglich offenbart sei. Insoweit braucht die Kammer jedenfalls in ihrer Aussetzungsentscheidung nicht abschlie\u00dfend zu beurteilen, ob das Merkmal etwa in Figur 2a der Offenlegungsschrift sowie den durch die Kl\u00e4gerin zitierten Textstellen (Anmeldung S. 9, Z. 8 \u2013 10 und S. 10, Z. 6) offenbart ist. Jedenfalls hat sich unter Ber\u00fccksichtigung der Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 02.04.2008 bereits das Europ\u00e4ische Patentamt im Erteilungsverfahren mit dieser Frage befasst und das Klagepatent erteilt, so dass sich zumindest mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen l\u00e4sst, dass das Klagepatent insoweit unzul\u00e4ssig erweitert wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der unzureichen-den Offenbarung kommt ebenfalls nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Insoweit ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass der Unteranspruch 6, in Bezug auf den sich die Beklagten auf eine unzureichende Offenbarung berufen, vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlich ist. Zwar ist dieser bei der Auslegung des Klagepatents \u2013 neben weiteren Argumenten \u2013 mit zu ber\u00fccksichtigen. Dies allein reicht jedoch f\u00fcr die f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderliche Vorgreiflichkeit nicht aus.<\/p>\n<p>Zudem kommt es f\u00fcr die Frage der hinreichenden Offenbarung darauf an, ob ein Fachmann die beanspruchte Lehre unter Ber\u00fccksichtigung seines Fachwissens ausf\u00fchren kann (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 34 Rz. 360 ff.). Dass dies hier der Fall w\u00e4re, l\u00e4sst sich f\u00fcr die nicht fachkundig besetzte Kammer nicht mit der eine Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Sicherheit feststellen. Die Beklagten begr\u00fcnden den Vorwurf dar\u00fcber hinaus damit, Anspruch 6 sei in sich widerspr\u00fcchlich, da er einerseits ein Hin- und Herschwanken der Faser (\u201evacillating\u201c) verlange und andererseits offenbare, dass die Faser von einer Spirald\u00fcse in einem Verwirbelungsmuster ausgegeben werde. Da jedoch der Begriff \u201ehin- und herschwanken\u201c \u2013 wie be-reits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgef\u00fchrt wurde \u2013 auch eine spiralf\u00f6rmige Bewegung umfasst, besteht der durch die Beklagten be-hauptete Widerspruch tats\u00e4chlich nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer durch die Beklagten zur Begr\u00fcndung der fehlenden Neuheit herangezo-gene Stand der Technik rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung nicht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatent wird weder durch die DE 37 40 410 (= D 15), noch durch die lediglich in englischer Sprache vorgelegte US 4,842,666 (D 17), die nach dem Vortrag Beklagten der D 15 im Wesentlichen entspricht, neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Dem Fachmann wird in der Entgegenhaltung ein Verfahren offenbart, welches im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass faden- oder b\u00e4ndchenf\u00f6rmige Elemente mit Abstand zu einem Substrat mit einem Schmelzklebstoff bespr\u00fcht und erst danach mit dem Substrat in Verbindung gebracht werden.<\/p>\n<p>Eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der offenbarten Erfindung ist in den Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung gezeigt:<\/p>\n<p>Zudem finden sich in Figur 4 nach der Beschreibung der Entgegenhaltung zwei schematische Darstellungen von spinnwebartigen bzw. ornamentartigen Schmelzklebef\u00e4den.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es damit bereits an einer Offenbarung der Merkmale 1.2. und 2.2., da nicht eine Klebstofffaser auf den Strang aufgebracht, sondern der Klebstoff gespr\u00fcht wird. Soweit die Beklagten meinen, die Offenbarung in Sp. 2, Z. 33 ff. der Entgegenhaltung zeige deutlich, dass jeder D\u00fcse ein Strang zugeordnet sei, findet sich dort ebenfalls nur der Hinweis auf ein Bespr\u00fchen. Auch wenn der Fachmann dort den Hinweis erh\u00e4lt, dass ein oder mehrere faden- oder b\u00e4ndchenf\u00f6rmige Elemente bespr\u00fcht werden k\u00f6nnen, fehlt es an einer Offenbarung, dass bei einer gleichzeitigen Beschichtung mehrerer faden- oder b\u00e4ndchenf\u00f6rmiger Elemente f\u00fcr jeden Faden genau eine D\u00fcse eingesetzt werden soll.<\/p>\n<p>Des Weiteren l\u00e4sst sich der Entgegenhaltung, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcck-schauende Betrachtung zu verfallen, auch nicht entnehmen, dass eine Fluidfaser hin- und hergeschwenkt wird (Merkmale 1.3. und 2.3., Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Auch wenn in Figur 4 (b) ein spiralf\u00f6rmiges Spr\u00fchmuster gezeigt ist, enth\u00e4lt die Entgegenhaltung keinen Hinweis, dass dieses Muster durch das Hin- und Herschwanken einer Fluidfaser entsteht. Die in den Figuren gezeigten Klebstoffmuster ergeben sich vielmehr durch das Bespr\u00fchen mit dem Klebstoff, wobei mehrere Spr\u00fchf\u00e4dchen entstehen. So findet sich in der durch die Beklagten herangezogenen Beschreibungsstelle in Sp. 2, Z. 62 ff., dass spinnwebenartige Spr\u00fchf\u00e4dchen bis zu musterartig sich \u00fcberlappende Spr\u00fchf\u00e4dchen in beispielsweise ringartiger, ovaler und anderweitig mehr oder weniger gleichm\u00e4\u00dfig verschlungener Anordnung erzeugt oder aufgebracht werden (vgl. Sp. 2, Z. 62 \u2013 66, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Zudem werden in Figur 4 nach der zugeh\u00f6rigen Beschreibung spinnwebenartige bzw. ornamentartige Schmelzkleberf\u00e4dchen gezeigt (vgl. Sp. 4, Z. 47 \u2013 49, Hervorhebung hinzuge-f\u00fcgt).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehlt es auch an einer Offenbarung der Merkmale 1.4. und 2.4., da dem Fachmann in der Entgegenhaltung nicht offenbart wird, dass im Wesentlichen die gesamte Klebstofffaser durch den Strang aufgenommen werden soll. Aus den Figuren allein ergibt sich dies jedenfalls nicht. Soweit die Beklagten insoweit erneut auf Sp. 2, Z. 33 Bezug nehmen, findet der Fachmann dort zwar den Hinweis, dass es keines zus\u00e4tzlichen Aufbringens von Klebstoff auf das Substrat bedarf. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht automatisch, dass ein solches Aufbringen unerw\u00fcnscht w\u00e4re. Vielmehr findet der Fachmann in der Entgegenhaltung den weiteren Hinweis, dass bei bestimmten Produkten, etwa bei der Herstellung von Windeln, nicht nur auf die elastischen F\u00e4den, sondern auch auf deren angrenzenden Bereich gespr\u00fcht werden soll, so dass auch der zwischen den faden- und b\u00e4ndchenf\u00f6rmigen Elementen liegende Bereich mit Schmelzklebstoff bespr\u00fcht werden kann (vgl. Sp. 3, Z. 68 &#8211; Sp. 4, Z. 8).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit die Beklagten auf die im Nichtigkeitsverfahren als Anlage D 11 vorge-legte Brosch\u00fcre (\u201eH.B. Fuller-Brosch\u00fcre\u201c) Bezug nehmen, rechtfertigt diese Brosch\u00fcre eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil ihr ein Ver\u00f6ffentlichungsdatum nicht zu entnehmen ist. Zudem wird auch in dieser Entgegenhaltung ein den Strang ummantelnder Spr\u00fchnebel offenbart, so dass die Ausf\u00fchrungen zu den Entgegenhaltungen D 15 und D 17 hier entsprechend gelten.<\/p>\n<p>Bei der im Nichtigkeitsverfahren zus\u00e4tzlich ohnehin lediglich in englischer Sprache vorgelegten Erkl\u00e4rung O (E 4) handelt es sich lediglich um eine schriftliche Zeugenaussage. Eine solche Erkl\u00e4rung kann eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil eine eventuell erforderli-che Vernehmung von Zeugen im Nichtigkeitsverfahren, nicht aber im Verlet-zungsverfahren erfolgt. Somit ist unvorhersehbar, in welcher Weise der be-nannte Zeuge \u00fcberhaupt aussagen wird und ob seine Aussage, wenn sie f\u00fcr die Beklagte als Nichtigkeitskl\u00e4gerin positiv ausf\u00e4llt, f\u00fcr glaubhaft gehalten wird. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei im Hinblick auf die Ziehvorrichtung, auf die sich die schriftliche Zeugenaussage von Herrn P bezieht, mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1402).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nIn Bezug auf die im Nichtigkeitsverfahren als Anlagen D 12 bis D 14 vorgeleg-ten Unterlagen, welche die sog. \u201eI\u201c-Technologie (CF) betreffen, erscheint eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb problematisch, weil s\u00e4mtliche Unterlagen lediglich in englischer Sprache vorgelegt wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagten nehmen insoweit im Wesentlichen auf die als Anlagen D 14 bzw. D 14a vorgelegte Brosch\u00fcre, welche als Ver\u00f6ffentlichungsdatum 10\/92 ausweist, Bezug. Dort findet sich auf Seite 5, rechte Spalte unter anderem die nachfolgend eingeblendete Abbildung:<\/p>\n<p>Unstreitig findet sich zudem unmittelbar unter diesem Bild unter anderem die Erl\u00e4uterung, dass bei Anwendungen wie der Beinelastikbefestigung Heiz-schmelzklebstoff direkt auf die elastischen Str\u00e4nge (\u201eelastic strands\u201c, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt) kurz vor dem Kontakt mit der Au\u00dfenschicht gespr\u00fcht wird. Die Spiralbewegung des CF-Spr\u00fchaufrages wickele den Klebstoff komplett um die Str\u00e4nge herum und verbindet damit das elastische Material mit der Au\u00dfenschicht und der Deckschicht. Dadurch werde der Kriechwiderstand verbessert und der Klebstoffverbrauch minimiert.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es somit an einer Offenbarung der Merkmale 1.3. bzw. 2.3. Patentanspruch 1 beansprucht ein Verfahren zum Auftragen einer Fluidfaser auf einem Strang, wobei eine im Wesentlichen kontinuierliche Fluidfaser auf den Strang ausgegeben und \u00fcber den Weg des Stranges hin- und hergeschwenkt werden soll und im Wesentlichen die gesamte Fluidfaser auf dem Strang aufgenommen werden soll (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt). Vergleichbares gilt f\u00fcr den ebenfalls streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 3.<\/p>\n<p>Eine derartige Offenbarung ist im Hinblick auf das CF-Verfahren nicht ersicht-lich. Soweit die Beklagten auf Seite 6 der D 14 und den dortigen Hinweis auf die Verwendung bei Windelh\u00f6schen (\u201eleg gather application\u201c) verweisen, l\u00e4sst dieser Hinweis an sich keinen R\u00fcckschluss darauf zu, ob dort ein oder mehrere Str\u00e4nge jeweils mit einer oder mehreren D\u00fcsen beschichtet werden. Der weitere Hinweis, es sei im Stand der Technik, etwa aus der D 9, bekannt gewesen, das CF-Verfahren auch auf einzelne Str\u00e4nge anzuwenden, stellt demgegen\u00fcber eine Erw\u00e4gung dar, die gegebenenfalls f\u00fcr die Frage der Erfindungsh\u00f6he, nicht aber der Neuheit relevant ist.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr den als Anlage D 13 bzw. D 13a vorgelegten Prospekt (Erscheinungsdatum: 1\/91) entsprechend, da auch insoweit weder dem Vortrag der Beklagten, noch dem ebenfalls lediglich in englischer Sprache vorgelegten Prospekt zu entnehmen ist, dass dort ein Strang mit einer Fluidfaser bespr\u00fcht wird.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die offenbar aus dem Jahr 1989 stammende und als Anlage D 12 lediglich in englischer Sprache vorgelegte Schrift \u201eTrends\u201c, in welcher insbesondere darauf hingewiesen wird, dass mehrere Str\u00e4nge beschichtet werden (\u201e\u2026with the incorporation of multiple strands of threaded elastic materials\u2026\u201c).<\/p>\n<p>Die durch die Beklagten lediglich in englischer Sprache als Anlage E 3 vorge-legte Erkl\u00e4rung rechtfertigt aus den bereits im Hinblick auf die Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage E 4 genannten Gr\u00fcnden eine Aussetzung der Verhandlung ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSoweit die Beklagten die fehlende Neuheit unter Verweis auf offenkundige Vorbenutzungen bei den Firmen \u201eQ\u201c, \u201eR\u201c, \u201eS\u201c sowie \u201eT\u201c zu begr\u00fcnden versuchen, scheidet eine Aussetzung der Verhandlung unter diesem Gesichtspunkt bereits deshalb aus, weil die Beklagten insoweit ma\u00dfgeblich zahlreiche Zeugen benennen und auf \u2013 englischsprachige \u2013 schriftliche Zeugenaussagen Bezug nehmen, eine Vernehmung der Zeugen jedoch nur im Nichtigkeitsverfahren in Betracht kommt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung der Verhandlung auch unter dem Ge-sichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie durch die Beklagten in Bezug auf das \u201eFuller\u201c-Verfahren vorgelegten Anla-gen D 11, D 15 und D 17 tragen eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit bereits deshalb nicht, weil dort auch, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht nur die Merkmale 1.4. und 2.4., sondern auch die Merkmale 1.2. und 2.2. sowie 1.3. und 2.3. nicht offenbart sind. Somit gen\u00fcgt es nicht, dass die Beklagten versuchen, das Naheliegen damit zu begr\u00fcnden, das Problem des \u201eDurchbrennens\u201c (\u201eburn through\u201c) sei im Stand der Technik als Problem bekannt gewesen. Um dies zu verhindern, habe es nahe gelegen, das Fluid unmittelbar auf den Strang aufzubringen.<\/p>\n<p>Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann das Verfahren gem\u00e4\u00df Anlagen D 11, D 15 und D 17 mit dem in der Entgegenhaltung D 1 (US 5,507,909) offenbarten Verfahren, bei dem der Strang gedreht wird, nahelie-gend kombinieren sollte. Gleiches gilt f\u00fcr eine Kombination des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anlagen D 11, D 15 und D 17 mit dem CF-Verfahren (Anlagen D 12 \u2013 D 14). Im \u00dcbrigen gilt es insoweit zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der D 1 um den in der Klagepatentschrift ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigten n\u00e4chstliegenden Stand der Technik handelt, bei dem \u2013 anders als bei dem Fuller- und CF-Verfahren \u2013 der Strang zum Aufbringen des spiralf\u00f6rmigen Fluidmusters gedreht wird.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, die technische Lehre des Klagepatents sei durch die Entgegenhaltungen D 12 bis D 14 (CF-Technologie) nahegelegt, ist weder den Schriften selbst, noch den Ausf\u00fchrungen der Beklagten hinreichend zu entnehmen, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die dort offenbarte gleichzeitige Beschichtung mehrerer Str\u00e4nge mit dem aus einer D\u00fcse stammenden Fluid derart abzuwandeln, dass durch den Strang im Wesentlichen die gesamte Fluidfaser aufgenommen wird.<\/p>\n<p>Der blo\u00dfe Hinweis, dies sei eine \u201ebanale\u201c Ma\u00dfnahme, gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls nicht. Auch der weitere Hinweis auf das Fuller-Verfahren (Anlagen D 11, D 15 und D 17) rechtfertigt keine andere Bewertung, da bereits nicht ersichtlich ist, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, beide Verfahren zu kombinieren. Insoweit gilt es insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass es zwar, wie die Beklagten unter anderem mit der Anlage D 9 in Bezug auf Windel-Beinabschluss-Anwendungen versuchen zu verdeutlichen, im Stand der Technik bekannt war, gegebenenfalls auch einzelne Str\u00e4nge zu beschichten. Dies allein gen\u00fcgt jedoch, ausgehend von der D 14\/D 14a, wo mehrere Str\u00e4nge mit einer D\u00fcse beschichtet werden, nicht, um den Schluss zu rechtfertigen, der Fachmann werde \u2013 ohne in eine r\u00fcckschauende Betrach-tung zu verfallen \u2013 die dort offenbarte Lehre derart abwandeln, dass dann, wenn mehrere Str\u00e4nge vorhanden sind, gleichwohl jeweils eine Fluidfaser hin- und herschwanken gelassen wird, so dass jeweils die Fluidfaser im Wesentlichen durch den Strang aufgenommen wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten auf die als Anlage E 1 vorgelegte Erkl\u00e4rung abstellen, gelten die Ausf\u00fchrungen zu den als Anlagen E 3 und E 4 vorgelegten Erkl\u00e4rungen entsprechend.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEine Aussetzung in Bezug auf eine Kombination des CF- bzw. des Fuller-Ver-fahrens mit der Entgegenhaltung D 19 (CA 2,217,684, Kwok) scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagten die D 19 lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Erl\u00e4uterung vorgelegt haben. Insbesondere l\u00e4sst sich den Ausf\u00fchrungen der Beklagten nicht entnehmen, weshalb der Fachmann das CF-Verfahren bzw. das Fuller-Verfahren mit der in dieser Entgegenhaltung offenbarten D\u00fcse kombinieren sollte.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs.) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1; 108 ZPO, wobei die H\u00f6he der Teilsicherheit in Bezug auf die Verurteilung der Be-klagten zur Rechnungslegung auf den Angaben der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung beruht. Im \u00dcbrigen hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass durch die Sicherheitsleistung zu erwartende Vollstreckungssch\u00e4den gesichert werden sollen, so dass in Bezug auf das Unterlassungsbegehren unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr die Rechnungslegung festgesetzten Teilsicherheit die Festsetzung einer Sicherheitsleistung von 600.000,- EUR angemessen erscheint.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 150.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegen-st\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 15.03.2012 rechtfertigt keine andere Bewertung, \u00a7 296a S. 1 ZPO. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung sind ebenfalls nicht ersichtlich, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1841 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 20\/11 Rechtsmittelinstanz: 2 U 36\/12<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[24,2],"tags":[],"class_list":["post-2482","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-24","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2482","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2482"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2482\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2483,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2482\/revisions\/2483"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2482"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2482"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2482"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}