{"id":2480,"date":"2012-02-28T17:00:58","date_gmt":"2012-02-28T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2480"},"modified":"2018-06-01T09:02:57","modified_gmt":"2018-06-01T09:02:57","slug":"4a-o-211-druckmaterialbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2480","title":{"rendered":"4a O 2\/11 &#8211; Druckmaterialbeh\u00e4lter 2 II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1859<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2012, Az. 4a O 2\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundesrepublik Deutschland anzu-bieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der<\/p>\n<p>(1) an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen einschlie\u00dflich einer Vielzahl erster vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden sind, einer Vielzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden sind, und mindestens einem dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusser-fassungsschaltung verbunden ist, abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung, wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten An-schl\u00fcssen enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden, ersten vorrichtungsseitigen An-schlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen An-schl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>(4) eine zweite Einrichtung; und<\/p>\n<p>(5) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>(6) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Ein-richtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontakt-abschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden, zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>(7) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, die zweite Einrichtung wird mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>(8) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurz-schlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und enth\u00e4lt einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen;<\/p>\n<p>(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/p>\n<p>(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/p>\n<p>(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4ge-rinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. begangenen Handlungen seit dem 15.08.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gerinnen in einem ge-ordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 15.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Ty-penbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Ge-winns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsemp-f\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum be-findlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 15.07.2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, de-nen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes EP 1 800 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gege-benenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 800 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in An-spruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 22.12.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier japanischer Schriften vom 26.12.2005 bzw. vom 11.08.2006 in engli-scher Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 27.06.2007 erfolgte. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15.07.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Auf einen Einspruch der A AG hin hat das Europ\u00e4ische Patentamt das Klagepatent am 29.11.2011 beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. Hinsichtlich der Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage HLB 7a Bezug genommen.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin zu 1), deren Tochter-gesellschaft die Kl\u00e4gerin zu 2) ist, die von der Kl\u00e4gerin zu 1) mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland betraut ist. Das Klagepatent ist Gegenstand eines ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrages, den die Kl\u00e4gerin zu 1) mit Wirkung vom 01.01.1993 mit der Kl\u00e4gerin zu 2) geschlossen hat. Nach diesem Lizenzvertrag ist die Kl\u00e4gerin zu 1), die der Kl\u00e4gerin zu 2) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt hat, vertraglich verpflichtet, mit der Kl\u00e4gerin zu 2) bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Kl\u00e4gerinnen darauf verst\u00e4ndigt, gemeinsam Klage zu erheben, trifft die Kl\u00e4gerin zu 1) eine Rechts-pflicht, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhaltes dieses Lizenzvertrages wird auf die Anlagen HE 1 und HE 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201ePrinting material container and board mounted on printing material container\u201c (\u201eTintenbeh\u00e4lter und Platine darauf montiert\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der durch die Kl\u00e4gerinnen zuletzt geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung, die der im Ein-spruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung entspricht:<\/p>\n<p>\u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit ei-nem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen einschlie\u00dflich einer Vielzahl erster vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden sind, einer Vielzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden sind, und mindestens einem dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist, abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden, ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vor-richtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>eine zweite Einrichtung (104); und<\/p>\n<p>eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden, zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie ex-tern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, die zweite Einrichtung wird mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschlusserfassungsan-schluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten An-schluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und enth\u00e4lt einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kon-taktabschnitte(n) so angeordnet sind, dass sie eine Zeile bilden,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile an-geordnet sind, und<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wieder-gegeben. Die Figuren 3A und 15C zeigen verschiedene M\u00f6glichkeiten der Konstruktion der Gestaltung der Platine. In Figur 13 ist das Szenarium eines Kurzschlusses dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an, bringt in Verkehr und\/oder f\u00fchrt dazu Tintenpatronen ein, die f\u00fcr die Verwendung in Aufzeich-nungseinrichtungen (Tintenstrahldrucker) der Kl\u00e4gerin zu 1) geeignet sind. Dabei handelt es sich um folgende Tintenpatronen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen):<\/p>\n<p>XXX, XXXX, XXXX und XXXX<br \/>\nf\u00fcr XXXX, XXX, XXXX, XXXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXX, XXXXXX, XXX, XXXXXX et al.<\/p>\n<p>XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX f\u00fcr XXXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXFW et. al.<br \/>\nJeder dieser zwei S\u00e4tze von Tintenpatronen umfasst eine schwarze und meh-rere farbige Einzelpatronen. Beispielhaft wird nachfolgend die cyanfarbige Tintenpatrone aus dem Set \u201eXXXX, XXXX, XXXX und XXX\u201c eingeblendet, der die \u00fcbrigen angegriffenen Tintenpatronen in den hier ma\u00dfgeblichen technischen Merkmalen entsprechen:<br \/>\nDie Oberfl\u00e4che der Platine ist nachfolgend nochmals vergr\u00f6\u00dfert eingeblendet:<br \/>\nDie R\u00fcckseite der Platine weist folgende Gestaltung auf, wobei die ellipsenf\u00f6r-migen Markierungen von den Kl\u00e4gerinnen zur Kennzeichnung der ersten und zweiten Einrichtung angebracht wurden:<br \/>\nDie Anschlussgruppen lassen sich anhand der nachfolgend verkleinert einge-blendeten und durch die Kl\u00e4gerinnen eingereichten Skizze wie folgt darstellen, wobei die Beklagte dieser Darstellung nicht entgegen getreten ist:<br \/>\nDie Verbindung der Anschl\u00fcsse mit den auf der R\u00fcckseite der Platine zu fin-denden Einrichtungen ist in dem nachfolgend eingeblendeten Schaltkreis dar-gestellt, den die Kl\u00e4gerinnen vorgelegt haben. Die Richtigkeit der eingezeich-neten Verbindungen hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend es sich bei dem in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis durch die Kl\u00e4gerinnen mit \u201eErste Einrichtung\u201c gekennzeichneten Bauteil um eine Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 V (bzw. 3,3 V) betrieben wird, handelt es sich bei der durch die Kl\u00e4gerinnen als \u201eZweite Einrichtung\u201c markierten Schaltung um eine Schaltung mit einer Diode und einer Spule, die mit verschiedenen Spannungen betrieben werden kann (\u201eelektrischer Schwingkreis\u201c).<\/p>\n<p>Die Lage der Kontaktabschnitte nach Einf\u00fchrung der Patrone in den Drucker l\u00e4sst sich auf der Grundlage eines durch die Kl\u00e4gerinnen mit Hilfe des Druckers XXX mit der vorstehend gezeigten Patrone durchgef\u00fchrten \u201eScratch Tests\u201c wie folgt darstellen, wobei die Beklagte die markierte Lage der Kontaktabschnitte nicht in Frage gestellt hat:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerinnen machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der B AG gegen das Klagepatent EP 1 800 XXX B1 erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, der geltend gemachte Anspruch enthalte mehrere Merkmale, die nicht die Gestaltung der Tintenpatrone, sondern die Gestaltung des mit der Tintenpatrone zusammenwirkenden Druckers beschreiben w\u00fcrden. Aus diesen Merkmalen ergebe sich keinerlei Information dar\u00fcber, wie die Tintenpatrone selbst ausgestaltet sein m\u00fcsse. Insbesondere handele es sich bei den Kontaktabschnitten so lange um einen gedachten Bereich, bis die Tintenpatrone in den Drucker eingesetzt werde, weshalb unter dem \u201eKontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses\u201c die gesamte Fl\u00e4che des Anschlussst\u00fcckes zu verstehen sei, die zum Kontaktieren eines Gegenst\u00fcckes objektiv geeignet sei.<\/p>\n<p>Zudem w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, da diese bereits keine zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents aufweisen w\u00fcrden. Wie aus den durch die Kl\u00e4gerinnen als Anlage HE 15 vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, sei lediglich eine einzige zusammenh\u00e4ngende Schaltung auf einer einzigen Platine vorhanden. Dar\u00fcber hinaus diene der zweite, von den Kl\u00e4gerinnen definierte Teil-Schaltkreis nicht, wie nach dem Klagepatent vor-gesehen, dazu, eine mit Hochspannung betriebene Einrichtung wie zum Beispiel einen Piezosensor zu betreiben. Vielmehr habe dieser Teil-Schaltkreis bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Funktion, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verf\u00fcgung zu stellen, das dieser erwarte. Der zweite Teil-Schaltkreis sei ein aus einer Diode und einer Spule bestehender elektrischer Schwingkreis, der bei Anlegen von Spannungen lediglich ein Response-Signal in Form von Schwingungen ausgebe. Dieser Schwingkreis sei nicht f\u00fcr eine bestimmte Betriebsspannung ausgelegt, sondern k\u00f6nne mit beliebigen Spannungen beaufschlagt werden. Der zweite Teil-Schaltkreis k\u00f6nne somit mit h\u00f6herer, gleicher oder mit niedrigerer Spannung betrieben werden als der erste Teil-Schaltkreis.<\/p>\n<p>Ferner gen\u00fcge es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht, wenn ein Anschluss objektiv geeignet sei, einen Kurzschluss zu detektieren. Vielmehr m\u00fcsse der Drucker, der mit dem Druckmaterialbeh\u00e4lter zusammenwirke, einen Anschluss tats\u00e4chlich f\u00fcr eine Kurzschluss-Detektierung einsetzen, damit dieser einen \u201edritten Anschluss\u201c im Sinne des Klagepatents darstelle. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten nichts dazu vorgetragen, ob und wie ihre Drucker eine Kurzschlussdetektion durchf\u00fchren w\u00fcrden, wenn die Patrone in den Drucker eingesetzt sei und zwischen welchen Anschl\u00fcssen ein solcher Kurzschluss ermittelt werde. Die Beklagte bestreitet deshalb, dass Drucker der Kl\u00e4gerinnen tats\u00e4chlich eine solche Kurzschlussdetektion zwischen zwei Kontakten durchf\u00fchren und das eine solche Kurzschlussdetektion zwischen dem einen zweiten Anschluss und einem dritten Anschluss erfolgt. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen Kurz-schlusserfassungsanschluss verf\u00fcgen, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00e4re, wenn ein Ablauf zur Kurzschlussdetektion vorgesehen w\u00e4re, die Anwendung dieses Ablaufs durch den Betreiber des Druckers gestattet, weil die aus dem Klagepatents erwachsenden Rechte durch den Verkauf eines Druckers mit einer entsprechenden Erfassungseinrichtung ersch\u00f6pft w\u00e4ren. Die Ersch\u00f6pfung erstrecke sich auch auf den auf eine Tintenpatrone gerichteten, hier geltend gemachten Anspruch, weil sich die darin enthaltenen Merkmale betreffend der Kurzschlusserfassung auf die Gestaltung des Druckers beziehen w\u00fcrden und Rechte betreffend der Druckermerkmale mit dem Verkauf des Druckers ersch\u00f6pft seien. Im \u00dcbrigen sei den Abnehmern der Drucker konkludent eine Lizenz zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kurzschlussdetektion erteilt worden, die auch das Gebrauchen des f\u00fcr das Durchf\u00fchren der Detektion zwingend erforderlichen Objekts, n\u00e4mlich der Tintenpatrone, abdecke.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent auch nicht schutzf\u00e4hig, da die nunmehr bean-spruchte Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit be-ruhe. Zudem beruhe der durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachte Patentanspruch auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Den Kl\u00e4gerinnen stehen die gel-tend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Druckmaterialbeh\u00e4lter, bei denen es sich ins-besondere um Tintenpatronen handeln kann.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei es beispielsweise aus der EP 1 219 XXX A2 bekannt, Tintenpatronen mit einer Platine zu versehen, auf der eine Halbleiterspeichereinrichtung sowie elektrische Anschl\u00fcsse zum Zugreifen auf diese Halbleiterspeichereinrichtung vorgesehen sind. Zudem sei es, zum Beispiel aus der US 2004\/0155913 A1, im Stand der Technik auch bekannt, Tintenpatronen mit einer Einrichtung zum Erfassen der Tintenmenge der Tintenpatrone zu versehen.<\/p>\n<p>An den bekannten Tintenpatronen bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass die Tintenpatrone dort nicht mit einer Vielzahl von Einrichtun-gen ausger\u00fcstet sei. W\u00fcrden Tintenpatronen mit mehreren Einrichtungen ver-sehen, bestehe jedoch das Risiko eines Kurzschlusses zwischen den verschiedenen Anschl\u00fcssen, welcher zu Sch\u00e4den an der Tintenpatrone oder der Druckvorrichtung f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einer Mehrzahl von Ein-richtungen bereitzustellen, bei welchem ein Schaden f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschluss zwischen den Anschl\u00fcssen verursacht wird, verhindert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 in der durch die Kl\u00e4gerinnen zuletzt geltend gemachten Fassung ein Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>(1) Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen einschlie\u00dflich einer Vielzahl erster vorrichtungssseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden sind, einer Vielzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden sind, und mindestens einem dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist, abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten An-schl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden, ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(4) eine zweite Einrichtung (104); und<\/p>\n<p>(5) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und min-destens einen dritten Anschluss (210, 240) in der An-schlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>(6) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Ein-richtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontakt-abschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden, zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>(7) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, die zweite Einrichtung wird mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>(8) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschlusser-fassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und enth\u00e4lt einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen;<\/p>\n<p>(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ers-ten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/p>\n<p>(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/p>\n<p>(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Gegenstand von Patentanspruch 1 in der nunmehr durch die Kl\u00e4-gerinnen geltend gemachten Fassung bildet somit ein Druckmaterialbeh\u00e4lter, der zwei Einrichtungen (203, 104) umfasst. W\u00e4hrend es sich bei der ersten Einrichtung zwingend um einen Speicher handeln muss, enth\u00e4lt Patentanspruch 1 im Hinblick auf die Gestaltung der zweiten Einrichtung keine konstruktiven Vorgaben. Dass die zweite Einrichtung jedoch gleichwohl nicht mit jeder Leitung gleichzusetzen ist, sondern eine \u00fcber das blo\u00dfe Leiten hinausgehende Funktion haben muss, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Patentanspruches, welcher ausdr\u00fccklich zwischen erster und zweiter Einrichtung und deren Verbindung unterscheidet.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann Patentanspruch 1 weiter entnimmt, soll der beanspruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter drei Arten von Anschl\u00fcssen enthalten. W\u00e4hrend die ersten, jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) aufweisenden Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem die erste Einrichtung bildenden Speicher verbunden sind (Merkmal 3), sind die zweiten Anschl\u00fcsse, die jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt enthalten, mit der zweiten Einrichtung verbunden (Merkmal 6) und so angeordnet, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt werden kann als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, wobei die zweite Einrichtung bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden muss als die erste Einrichtung (Merkmal 7). Im Hinblick auf die r\u00e4umliche Anordnung der ersten und zweiten Abschnitte zueinander enth\u00e4lt Patentanspruch 1 die weitere Vorgabe, dass diese mit einem Teil der Vielzahl von ersten Kontakt-abschnitten so angeordnet sein sollen, dass sie eine erste Zeile bilden, in wel-cher sich die zweiten Kontaktabschnitte jeweils am Ende der ersten Zeile befinden (Merkmale 9 und 10). Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung entnimmt, soll durch diese Anordnung gew\u00e4hrleistet werden, dass die Zahl der gegen\u00fcber den zweiten Anschl\u00fcssen benachbarten Anschl\u00fcsse klein ist, so dass die Gefahr eines Kurzschlusses der zweiten Anschl\u00fcsse zu anderen Anschl\u00fcssen m\u00f6glichst gering gehalten wird (vgl. Anlage HLB 2, Abschnitt [0083]).<\/p>\n<p>Neben den ersten und zweiten Anschl\u00fcssen sieht Patentanspruch 1 in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) vor, bei dem es sich um einen Kurzschlusserfas-sungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen den zweiten Anschl\u00fcssen und dem mindestens einen dritten Anschluss handelt und der einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen besitzt (Merkmale 5 und 8). Patentgem\u00e4\u00df soll dieser mindestens eine dritte Anschluss r\u00e4umlich in einer zweiten Zeile mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte angeordnet sein, wobei der mindestens eine dritte Anschluss an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet sein muss (Merkmale 11 und 12). Damit ist laut der Beschreibung des Klagepatents der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil verbunden, dass, wenn ein Fremdmaterial von einer der Seiten eintreten sollte (vgl. Figur 13, Tintentropfen S1 und Wassertropfen S2), dieses Eindringen erfasst werden kann, bevor das Fremdmaterial zu den anderen An-schl\u00fcssen (220, 230, 260 \u2013 270) vordringt. Somit kann ein Schaden an den Schaltungen des Speichers (204) und der Druckvorrichtung durch das Eindringen des Fremdmaterials verhindert oder reduziert werden (vgl. Anlage HLB 2, Abschnitt [0088] und [0084]).<\/p>\n<p>Dass sich die Lage der Kontaktabschnitte nicht unabh\u00e4ngig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen l\u00e4sst, f\u00fchrt ebenso wenig zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf die Kom-bination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker wie die Tatsache, dass mit Hilfe des mindestens einen dritten Anschlusses ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Abschnitt detektiert werden soll. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Patentanspruchs, k\u00f6nnen sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsam-melanlage). Demgem\u00e4\u00df ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der beanspruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet ist, dass die Kontaktabschnitte die in den Merkmalen 9 bis 12 vorgegebene r\u00e4umliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterialbeh\u00e4lters in ei-nem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurz-schluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.<\/p>\n<p>Auch die nunmehr erfolgte Einschr\u00e4nkung von Merkmal 1 rechtfertigt insoweit keine andere Bewertung. Zwar sieht Merkmal 1 nunmehr vor, dass der Druck-materialbeh\u00e4lter an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse angebracht werden kann, wobei die Vielzahl der ersten vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcsse mit einer ersten vorrichtungsseitigen Speichersteuerung, eine Vielzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung und mindestens ein dritter vorrichtungsseitiger Anschluss mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist. Da jedoch nach wie vor lediglich der Druckmaterialbeh\u00e4lter beansprucht ist, der an dem Druckkopf der Druckvorrichtung angebracht werden kann, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents lediglich darauf an, ob die Anschl\u00fcsse der Patrone geeignet sind, mit entsprechenden Anschl\u00fcssen des Druckkopfes der Druckvorrichtung verbunden zu werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, machen die hier streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZurecht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei den ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen um Tintenpatronen und damit Druckmaterialbe-h\u00e4lter handelt, die in Form eines EEPROMS einen Speicher und damit eine erste Einrichtung aufweisen (Merkmale 1 und 2). Zudem ist das EEPROM un-streitig mit den in dem auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den Buchstaben C bis G gekennzeichneten Anschl\u00fcssen verbunden, die bei der Verwendung in einem Drucker auch mit den entsprechenden Kontaktabschnitten im Drucker in Kontakt treten, so dass die Anschl\u00fcsse auch jeweils \u00fcber einen ersten Kontaktabschnitt (cp) verf\u00fcgen (Merkmal 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem durch die Beklagte als \u201eelektrischer Schwingkreis\u201c bezeichneten weiteren Schaltkreis auch eine zweite Einrichtung auf, die in dem durch die Kl\u00e4gerinnen auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den mit den Buchstaben A und I bezeichneten (\u201ezweiten\u201c) Anschl\u00fcssen verbunden ist (Merkmale 4 bis 6).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung enth\u00e4lt zun\u00e4chst keine konstruktiven Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der \u201ezweiten Einrich-tung\u201c. Somit kann auch ein \u201eelektrischer Schwingkreis\u201c, was dem Fachmann bereits die Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik best\u00e4tigen (vgl. Anlage HE 6, Abschnitt [0003] = Anlage HE 8, S. 2, zweiter Absatz), eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents sein, wenn dieser eine, von der ersten Einrichtung zu unterscheidende Funktion wahrnimmt. Dies ist bei dem \u201eelektrischen Schwingkreis\u201c jedoch der Fall, der, wie die Beklagte in ihrer Duplik einger\u00e4umt hat, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass zwischen der ersten und der zweiten Einrich-tung elektrische Verbindungen vorhanden sind, so dass es sich bei der ersten und zweiten Einrichtung r\u00e4umlich um eine Schaltung handelt. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt hinsichtlich der r\u00e4umlichen Anordnung der ersten und zweiten Einrichtung keine Vorgaben. Somit ist es ausreichend, dass sich die erste und die zweite Einrichtung funktional unterscheiden, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig der Fall ist. Dass die erste und zweite Einrichtung demgegen\u00fcber auch in eine Schaltungsplatine oder in ein einziges Modul integriert sein k\u00f6nnen, wird dem Fachmann im \u00dcbrigen auch in der Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt (vgl. Anlage HLB 2, Abschnitt [0135] Mitte).<\/p>\n<p>3.<br \/>\n\u00dcberdies sind die zweiten Anschl\u00fcsse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsfor-men auch so angeordnet, dass an sie beim Einsatz der Druckerpatronen in ei-nem Drucker extern eine h\u00f6here Spannung angelegt werden kann als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (Merkmal 7). Unstreitig wird an die ersten An-schl\u00fcsse eine Spannung von 3,2 V bzw. 3,3 V angelegt. Wie die Kl\u00e4gerinnen weiterhin vorgetragen haben, liegt an den zweiten Anschl\u00fcssen eine Spannung von 37 V an (vgl. insbesondere Anlage HE 15, S. 15 ff.). Diese Messungen der Kl\u00e4gerinnen hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Die Beklagte beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, bei dem zweiten Teil-Schaltkreis handele es sich um einen aus einer Diode und einer Spule bestehenden elektrischen Schwingkreis, der mit beliebigen Spannungen und damit auch mit Spannungen von 3,3 V oder darunter beaufschlagt werden k\u00f6nne. Damit ist der zweite Teil-Schaltkreis jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten dazu geeignet, mit einer \u00fcber 3,3 V liegenden Spannung beaufschlagt zu werden. Mit der durch die Kl\u00e4gerinnen vorgenommenen Mes-sung hat sich die Beklagte demgegen\u00fcber inhaltlich nicht auseinander gesetzt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerinnen Merkmal 7 nunmehr dahingehend eingeschr\u00e4nkt haben, dass die zweite Einrichtung bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden muss als die erste Einrichtung, steht auch dies einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht entgegen. Zwar haben die Kl\u00e4gerinnen nicht detailliert dargelegt, dass die zweite Einrichtung tats\u00e4chlich bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung. Nachdem die Kl\u00e4gerinnen jedoch anhand der durch sie durchgef\u00fchrten Messungen gezeigt haben, dass an die zweiten Anschl\u00fcsse eine Spannung von 37 V angelegt wird, w\u00e4re es nunmehr an der Beklagten gewesen darzulegen, weshalb die zweite Einrichtung gleichwohl nicht mit einer h\u00f6heren Spannung wie die erste Einrichtung betrieben wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch der weitere Einwand der Beklagten, es finde zwischen den zweiten und dritten Anschl\u00fcssen beim Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Druckern der Kl\u00e4gerinnen keine Kurzschlussdetektion statt, steht einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen.<\/p>\n<p>Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents dargelegt wurde, reicht es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Patentanspruchs aus, wenn der dritte Anschluss beim Einsatz der Patrone in einem Drucker ge-eignet ist, einen Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss zu erfassen. Entsprechend f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn beim Einsatz der streitgegenst\u00e4ndlichen Patronen in einzelnen Druckern keine Kurzschlussdetektion stattfindet.<\/p>\n<p>Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine Kurzschlussdetektion stattfinden kann, haben die Kl\u00e4gerinnen in ihrer Replik (dort S. 17 f.) nachvollziehbar dargelegt. Zwar wurden die geschilderten Versuche ausschlie\u00dflich mit einer Patrone des Typs V (cyan-farben) durchgef\u00fchrt, die in den Drucker XXXX eingef\u00fchrt wurde. Jedoch ist es unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der hier relevanten technischen Gestaltung \u00fcbereinstimmen. Soweit die Beklagte zudem einwendet, es sei nicht ersichtlich, ob zwischen den Anschl\u00fcssen H und I eine Kurzschlusserfassung stattfindet, bedurfte es einer entsprechenden Untersuchung bereits deshalb nicht, weil nach der Formulierung des Patentanspruchs lediglich ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss erforderlich ist.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg hat die Beklagte des Weiteren bestritten, dass anhand der durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten Versuche ein Nachweis der Geeignetheit zu einer Kurzschlussdetektion m\u00f6glich ist. Die Kl\u00e4gerinnen haben zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine L\u00f6tverbindung hergestellt. Zwar trifft es zu, dass der Computer im Anschluss nicht ausdr\u00fccklich ausgegeben hat, dass ein Kurzschluss detektiert wurde. Vielmehr zeigt die Statusanzeige lediglich an, dass keine cyanfarbige Patrone erkannt wurde (\u201eInk cartridges cannot be recognized\u201c). Jedoch verlangt Patentanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auch nicht, dass das Vorliegen eines Kurzschlusses ausdr\u00fccklich angezeigt wird. Bei dem Vorgehen der Kl\u00e4gerinnen zum Nachweis einer Kurz-schlussdetektion handelt es sich genau um die Methode, die im Parallelverfahren gegen Pelikan (4a O 111\/10) auch die dortige Beklagte zun\u00e4chst angewandt hat. Weshalb diese Methode zum Nachweis der Kurzschlussdetektion gleichwohl ungeeignet sein soll, erschlie\u00dft sich daher nicht. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung demgegen\u00fcber darauf hingewiesen hat, bei dem dritten Anschluss handele es sich patentgem\u00e4\u00df um einen Kurzschlusserfassungs- und keinen Kurzschlusserzeugungsanschluss, trifft es zwar zu, dass der dritte Anschluss ein Anschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten und dem mindestens einen dritten Anschluss sein soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der entsprechende Kurzschluss nicht dadurch erzeugt werden k\u00f6nnte, dass mit der L\u00f6tverbindung eine leitf\u00e4hige, den Kurzschluss verursachende Verbindung zwischen zweitem und drittem Anschluss herbeigef\u00fchrt wird. Vielmehr handelt es sich bei der L\u00f6tverbindung genau um eine solche Verbindung der zweiten und dritten Anschl\u00fcsse, wie sie etwa in Figur 13 als Verbindung \u201eS2\u201c (dort allerdings durch einen Wassertropfen) gezeigt ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind die zweiten Kontaktabschnitte, wie der auf einem sog. \u201eScratch-Test\u201c beruhenden Abbildung gem\u00e4\u00df Seite 14 der Anlage HE 15 zu entnehmen ist, auch in einer ersten Zeile, jeweils an jedem Ende der Zeile, an-geordnet (Merkmale 9 und 10). Soweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zus\u00e4tzlich neben dem Anschluss I einen durch die Beklagte mit \u201eJ\u201c gekenn-zeichneten Anschluss aufweisen, handelt es sich bei diesem Bauteil nicht um einen weiteren Anschluss im Sinne des Klagepatents. Wie der Fachmann Pa-tentanspruch 1 entnimmt, sind die Anschl\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df dadurch gekenn-zeichnet, dass sie jeweils Kontaktabschnitte aufweisen (vgl. Merkmale 3, 6 und 8). Demgegen\u00fcber zeigt der durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrte \u201eScratch-Test\u201c, dass der Anschluss \u201eJ\u201c beim Einsatz der Patrone in einem Drucker mit dem Drucker nicht in Kontakt steht, so dass dieses Bauteil keine Anschluss-fl\u00e4che im Sinne des Klagepatents darstellt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber weiterhin vortr\u00e4gt, der \u201eAnschluss J\u201c stehe zwar derzeit bei den Druckern der Kl\u00e4gerinnen in keinem Kontakt mit dem Dru-cker, es sei jedoch denkbar, dass dies bei zuk\u00fcnftigen Druckern der Fall sei, wobei es zudem nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass durch einen Fremdk\u00f6rper wie eine B\u00fcroklammer der \u201eAnschluss J\u201c mit anderen Anschl\u00fcssen verbunden werde, wodurch es zu einem Kurzschluss kommen k\u00f6nnte, f\u00fchrt auch dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Aufgabe des Klagepatents ist es, beim Einsatz der Patrone Sch\u00e4den durch Kurzschl\u00fcsse aufgrund von mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagten Anschl\u00fcssen beim Einsatz der Patrone in einem Drucker zu verhindern. Diese Aufgabe wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wo der \u201eAnschluss J\u201c lediglich ein Programmierkontakt ist, durch die spezifische Anordnung der allein mit dem Drucker in Kontakt stehenden Anschl\u00fcsse A \u2013 I gel\u00f6st. Ob demgegen\u00fcber m\u00f6glicherweise der nicht mit dem Drucker in Verbindung stehende und damit keinen \u201eAnschluss\u201c im Sinne des Klagepatents darstellende \u201eAnschluss J\u201c in einem hypothetischen Fall auch mit dem Drucker verbunden werden k\u00f6nnte, ist f\u00fcr die hier in Frage stehende Verletzung des Klagepatents ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigen die Ergebnisse des durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten \u201eScratch-Tests\u201c auch, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der mindestens eine Kurzschlusserfassungsabschnitt B mit dem verbleibenden ersten Abschnitten D und F in einer zweiten Zeile angeordnet ist, wobei sich der Anschluss B an einem Ende dieser zweiten Zeile befindet (Merkmale 11 und 12).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Beklagte den Einwand der Ersch\u00f6pfung erhoben, da eine Ersch\u00f6pfung grunds\u00e4tzlich ein berechtigtes Inverkehrbringen der durch das Patent gesch\u00fctzten Sache voraussetzt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 9 Rz. 31). Das Inverkehrbringen eines Druckers kann somit keine Ersch\u00f6pfung in Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Tintenpatronen be-gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Auch die durch die Beklagte erw\u00e4hnte Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c (BGH GRUR 1980, 38) rechtfertigt keine andere Bewertung. Es trifft zu, dass danach derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Einrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df, allerdings gegebenenfalls gegen Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr, benutzen darf. Diese Konstellation ist jedoch nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar, da sich aus dem Verkauf der Drucker keine Berechtigung der Beklagten ableiten l\u00e4sst, die durch ein Erzeugnispatent gesch\u00fctzten Patronen zu vertreiben, da die Drucker der Kl\u00e4gerinnen auch mit Patronen betrieben werden k\u00f6nnen, die berechtigerweise auf der Grundlage des Klagepatents vertrieben werden.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Kl\u00e4gerinnen sei kartellrechtswidrig (\u00a7\u00a7 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschlie\u00dflichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstver-st\u00e4ndlich auch durchsetzen k\u00f6nnen muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 \u2013 IMS\/Health; Benkard\/Rogge, PatG 10. Auflage, \u00a7 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fchrt eine marktbeherr-schende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich \u00e4u\u00dferstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff \u2013 IMS\/Health; BGH GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch nicht, wenn die Kl\u00e4gerinnen, wie von der Beklagten behauptet, eine marktbeherrschende Stellung haben. Voraussetzung f\u00fcr eine Zwangslizenz w\u00e4re vielmehr, dass (kumulativ)<\/p>\n<p>(1) die begehrte Schutzrechtsbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tig-keit der Beklagten derart unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentnutzers kein tat-s\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,<\/p>\n<p>(2) die Beklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das hei\u00dft mit dem Produkt der Kl\u00e4gerinnen nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,<\/p>\n<p>(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden ge-rechtfertigt ist und<\/p>\n<p>(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchset-zung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).<\/p>\n<p>Da die Beklagte jedoch gerade Produkte anbietet und vertreibt, welche die Pro-dukte der Kl\u00e4gerinnen ersetzen sollen, kann der Zwangslizenzeinwand bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Aus den gleichen Gr\u00fcnden scheidet auch die Einr\u00e4umung einer \u201ekonk-ludenten Lizenz\u201c aus, f\u00fcr die kein Anhaltspunkt ersichtlich ist. Auch wenn der durch die Kl\u00e4gerinnen vertriebene Drucker eine Kurzschlussdetektion vorsieht, erteilen die Kl\u00e4gerinnen mit dem Vertrieb des Druckers nicht gleichzeitig konkludent eine Lizenz f\u00fcr die Nutzung der Tintenpatronen der Beklagten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, wel-che Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nut-zung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl\u00e4gerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Um-fang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner haben die Kl\u00e4gerinnen im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte ei-nen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, der sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG ergibt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestand keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin Merkmal 7 dahingehend erg\u00e4nzt hat, dass die zweite Einrichtung bei einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, hat die Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Anspruch auf eine h\u00f6here Be-triebsspannung der zweiten Einrichtung beschr\u00e4nkt, so dass insoweit keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ferner meint, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege auch deshalb vor, weil in der Offenlegungsschrift nicht offenbart sei, dass Anschl\u00fcsse des Druckers Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse sein k\u00f6nnten, vielmehr werde der Begriff \u201eKurzschlusserfassungsanschluss\u201c ausschlie\u00dflich f\u00fcr Anschl\u00fcsse der Tintenpatrone (Bezugszeichen 210 und 240) verwendet, vermag dieses Vorbringen bereits deshalb eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht zu begr\u00fcnden, weil Merkmal 8 ausschlie\u00dflich Anschl\u00fcsse der Tintenpatrone, nicht aber des Druckers definiert. Die Tintenpatrone soll mindestens einen dritten Anschluss haben, der einen entsprechenden \u2013 nicht beanspruchten \u2013 Kurzschlusserfassungsanschluss am Drucker kontaktiert. Insoweit findet sich aber bereits in Anspruch 1 der Offenlegungsschrift, dass der dritte Abschnitt der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZudem wird die technische Lehre des Klagepatents in der streitgegenst\u00e4ndli-chen Fassung auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen in der Ein-spruchsentscheidung durch die US 2002\/0024559 (Anlage HLB 6\/HL 14 und die \u00dcbersetzung HL 14a) weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Insoweit hat die Kammer im Rahmen ihrer Aussetzungsentscheidung zu be-r\u00fccksichtigen, dass sich die fachkundige Einspruchsabteilung im Rahmen ihrer Einspruchsentscheidung ausf\u00fchrlich mit dieser Entgegenhaltung befasst und nachvollziehbar ausgef\u00fchrt hat, im Hinblick auf die Anschl\u00fcsse (96) und (100) sei keine Verbindung zwischen diesen Anschl\u00fcssen und dem Speicher offenbart. Zudem sei es hinsichtlich des Anschlusses (104) zwar wahrscheinlich, dass der Speicher mit dem Anschluss (104) verbunden sei und mit 5 V betrieben werde, eindeutig offenbart sei dies aber nicht. Daher ist die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass es in der Entgegenhaltung an einer Offenbarung des Merkmals 9 fehle, so dass die Entgegenhaltung die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg nehme (vgl. Anlage HLA 7a, S. 17 unten \u2013 S. 18 oben).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer erfinderischen T\u00e4tigkeit unter Ber\u00fccksichtigung des insoweit geltenden strengen Aussetzungsma\u00dfstabes kein Grund zur Aussetzung.<\/p>\n<p>Zum Einen kann auch hier nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Einspruchsabteilung das Vorliegen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit ausdr\u00fccklich und mit nachvollziehbarer Begr\u00fcndung unter Verweis auf das nunmehr erg\u00e4nzte Merkmal 1 bejaht hat (vgl. Anlage HLB 7a, S. 19). Zum Anderen ist es nach Merkmal 9 erforderlich, dass die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, wo eine Verbindung der Anschl\u00fcsse (96) und (100) mit dem Speicher naheliegend offenbart sein soll.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die ohnehin nur in englischer Sprache vorgelegte US 5,646,660 (Anlage HLB 6\/L 6) bereits nach dem Vortrag der Beklagten mit der US 2002\/0024559 (Anlage HLB 6\/ HL 14) bis auf die Tatsache, dass es dort zus\u00e4tzlich an der Of-fenbarung eines Speichers fehlt, im Wesentlichen identisch ist, gelten die dortigen Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents wird auch in der EP 1 792 733 A1 (An-lage HLB 6\/ L 7 bzw. die \u00dcbersetzung L 7a) nicht offenbart.<\/p>\n<p>Bei der EP 1 792 733 A1 (Anlagen HLB 6\/L7 bzw. L 7a) handelt es sich um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik, so dass die Entgegenhaltung ledig-lich im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung relevant ist, Art. 54 Abs. 3, 56 S. 2 EP\u00dc. Dass die Entgegenhaltung die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, r\u00e4umt auch die A AG im Einspruchsverfahren ein, weshalb sie die Entgegenhaltung dort auch nur unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit, nicht aber der fehlenden Neuheit diskutiert. Insbesondere sind in der Entgegenhaltung die Merkmale 9 und 10 nicht offenbart (vgl. Anlage HLB 4, S. 24). Zudem fehlt es auch an der Offenbarung eines Speichers als erste Einrichtung, weshalb die Beklagte insoweit auch auf eine Einsetzpr\u00fcfbr\u00fccke als erste Einrichtung abstellt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht auch die EP 1 155 864 (Anlage HLB 6\/L 8 bzw. die \u00dcberset-zung L 8a) i. V. m. der US 5,646,660 (Anlage HLB 6\/L 6) einem erfinderischen Schritt nicht entgegen.<\/p>\n<p>Unstreitig sind in der EP 1 155 864 die Merkmale 9 bis 12 nicht offenbart, so dass es insbesondere an einer Offenbarung der spezifischen Anordnung der ersten, zweiten und dritten Kontaktabschnitte fehlt. Zudem fehlt es auch an ei-ner Offenbarung, dass die \u201eXXX\u201c mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden. Schlie\u00dflich erschlie\u00dft sich auch nicht, weshalb der in Figur 3A oben mittig dargestellte Anschluss (863) ein Kurzschlusserfassungsanschluss sein soll. Die A AG stellt dies in ihrer Einspruchsbegr\u00fcndung lediglich pauschal fest.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf die nicht offenbarten Merkmale 9 bis 12 darauf beruft, die spezifische Anordnung der Endkontakte entnehme der Fachmann, ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden, aus Figur 6 der US 5,646,660 (Anlage HLB 6\/L 6), ist bereits nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, beide Schriften zu kombinieren. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Der blo\u00dfe Hinweis der Beklagten darauf, der Fachmann sei dadurch zur \u00dcbernahme der dort offenbarten Kontaktanordnung motiviert, dass es im Hinblick auf die Kontakte des Druckmittelbeh\u00e4lters keinen wesentlichen Unterschied ausmache, ob als zweite Einrichtung (\u201esecond device\u201c) ein Heizelement oder ein Piezoelement betrieben werde, l\u00e4sst einen entsprechenden Anlass jedenfalls nicht erkennen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch in Bezug auf eine Kombination der Entgegenhaltung HLB 6\/L 8 mit der als Anlage HLB 6\/L 12 vorgelegten Spezifikation \u201eRevision 1.0\u201c nicht erkennbar, weshalb der Fachmann die dort offenbarte Pin-Belegung f\u00fcr Grafikkarten auf Druckmaterialbeh\u00e4lter \u00fcbertragen sollte.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Gew\u00e4hrung der beantragten Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, da der noch innerhalb der Wochenfrist eingegangene Schriftsatz vom 25.01.2012 keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, auf welchen die Beklagte nicht h\u00e4tte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erwidern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1859 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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