{"id":2478,"date":"2012-02-28T17:00:59","date_gmt":"2012-02-28T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2478"},"modified":"2016-04-25T12:53:54","modified_gmt":"2016-04-25T12:53:54","slug":"4a-o-19610-druckmaterialbehaelter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2478","title":{"rendered":"4a O 196\/10 &#8211; Druckmaterialbeh\u00e4lter II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1849<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2012, Az. 4a O 196\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen in der Bundesre-publik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmate-rialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,<\/p>\n<p>eine zweite Einrichtung (104),<\/p>\n<p>eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) beinhaltet, wobei:<\/p>\n<p>die mehreren ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhalten,<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Anschluss (250, 292) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktab-schnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410-490) beinhaltet,<br \/>\nder mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ein Kurzschluss-erfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwi-schen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist und einen dritten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entspre-chenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhaltet,<\/p>\n<p>die zweite Einrichtung wird bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP), die mehreren ersten Kontaktabschnitte (CP) und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden,<\/p>\n<p>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebe-nen Einf\u00fchrungsrichtung (R) eingef\u00fchrt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einf\u00fch-rungsrichtung (R) angeordnet sind und<\/p>\n<p>die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einf\u00fchrungsseite ange-ordnet ist als die zweite Zeile, und<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe so angeordnet sind, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzel-nen Zeile angeordnet ist, und wobei<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4ge-rinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. begangenen Handlungen seit dem 24.01.2010 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gerinnen in einem ge-ordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 24.01.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Ty-penbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Ge-winns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsemp-f\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum be-findlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24.01.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, de-nen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Ge-brauchsmusters DE 20 2006 020 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu-r\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Er-zeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Scha-denersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung 10 2006 060 XXX.8 abgezweigt und genie\u00dft deshalb deren Anmeldetag vom 21.12.2006, wobei es die Priorit\u00e4t zweier japanischer Schriften vom 26.12.2005 bzw. vom 11.08.2006 in Anspruch nimmt. Die am 19.11.2009 erfolgte Eintra-gung des Klagegebrauchsmusters wurde am 24.12.2009 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 04.11.2011 beantragte die A AG beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters, wobei \u00fcber den L\u00f6schungsantrag bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist die Kl\u00e4gerin zu 1), de-ren Tochtergesellschaft die Kl\u00e4gerin zu 2) ist, die von der Kl\u00e4gerin zu 1) mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland betraut ist. Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand eines ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrages, den die Kl\u00e4gerin zu 1) mit Wirkung vom 01.01.1993 mit der Kl\u00e4gerin zu 2) geschlossen hat. Nach diesem Lizenzvertrag ist die Kl\u00e4gerin zu 1), die der Kl\u00e4gerin zu 2) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagegebrauchsmuster erteilt hat, vertraglich verpflichtet, mit der Kl\u00e4gerin zu 2) bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Kl\u00e4gerinnen darauf verst\u00e4ndigt, gemeinsam Klage zu erheben, trifft die Kl\u00e4gerin zu 1) eine Rechtspflicht, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhaltes dieses Lizenzvertrages wird auf die Anlagen HE 1 und HE 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter und Platine, die am Druckmaterialbeh\u00e4lter montiert ist.\u201c Die Kl\u00e4gerinnen machen im Hauptantrag folgenden Schutzanspruch geltend:<\/p>\n<p>\u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) abnehmbar an-gebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,<\/p>\n<p>eine zweite Einrichtung (104),<\/p>\n<p>eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) beinhaltet, wobei:<\/p>\n<p>die mehreren ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktab-schnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhalten,<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Anschluss (250, 292) mit der zweiten Einrich-tung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410-490) beinhaltet,<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ein Kurzschlusserfas-sungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem min-destens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist und einen dritten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter mehreren vor-richtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhaltet,<\/p>\n<p>die zweite Einrichtung wird bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP), die mehreren ersten Kontaktabschnitte (CP) und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden,<\/p>\n<p>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einf\u00fchrungsrichtung (R) eingef\u00fchrt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einf\u00fchrungsrichtung (R) angeordnet sind und<\/p>\n<p>die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einf\u00fchrungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe so angeordnet sind, um eine ein-zelne Zeile zu bilden, wobei<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet ist, und wobei<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich be-nachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung des durch die Kl\u00e4gerinnen im Hilfsantrag geltend gemachten Schutzanspruchs wird auf die Anlage HE 11b i. V. m. dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.02.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Die Figur 15C zeigt eine M\u00f6glichkeit der Konstruktion der ge-brauchsmustergem\u00e4\u00dfen Gestaltung der Platine. In Figur 13 ist das Szenarium eines Kurzschlusses dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an, bringt in Verkehr und\/oder f\u00fchrt dazu Tintenpatronen ein, die f\u00fcr die Verwendung in Aufzeich-nungseinrichtungen (Tintenstrahldrucker) der Kl\u00e4gerin zu 1) geeignet sind. Dabei handelt es sich um folgende Tintenpatronen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen):<\/p>\n<p>XXX, XXXX, XXXX und XXXX<br \/>\nf\u00fcr Epson Stylus XXX, XXX, XXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXX, XXXXXXX et al.<\/p>\n<p>XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX f\u00fcr XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXXX, XXXXX, XXXXX, XXXXXX et. al.<br \/>\nJeder dieser zwei S\u00e4tze von Tintenpatronen umfasst eine schwarze und meh-rere farbige Einzelpatronen. Beispielhaft wird nachfolgend die cyanfarbige Tintenpatrone aus dem Set \u201eXXXX, XXXX, XXXX und XXX\u201c eingeblendet, der die \u00fcbrigen angegriffenen Tintenpatronen in den hier ma\u00dfgeblichen technischen Merkmalen entsprechen:<br \/>\nDie Oberfl\u00e4che der Platine ist nachfolgend nochmals vergr\u00f6\u00dfert eingeblendet:<br \/>\nDie R\u00fcckseite der Platine weist folgende Gestaltung auf, wobei die ellipsenf\u00f6r-migen Markierungen von den Kl\u00e4gerinnen zur Kennzeichnung der ersten und zweiten Einrichtung angebracht wurden:<br \/>\nDie Anschlussgruppen lassen sich anhand der nachfolgend verkleinert einge-blendeten und durch die Kl\u00e4gerinnen eingereichten Skizze wie folgt darstellen, wobei die Beklagte dieser Darstellung nicht entgegen getreten ist:<br \/>\nDie Verbindung der Anschl\u00fcsse mit den auf der R\u00fcckseite der Platine zu fin-denden Einrichtungen ist in dem nachfolgend eingeblendeten Schaltkreis dar-gestellt, den die Kl\u00e4gerinnen vorgelegt haben. Die Richtigkeit der eingezeich-neten Verbindungen hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.<br \/>\nW\u00e4hrend es sich bei dem in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis durch die Kl\u00e4gerinnen mit \u201eErste Einrichtung\u201c gekennzeichneten Bauteil um eine Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 V (bzw. 3,3 V) betrieben wird, handelt es sich bei der durch die Kl\u00e4gerinnen als \u201eZweite Einrichtung\u201c markierten Schaltung um eine Schaltung mit einer Diode und einer Spule, die mit verschiedenen Spannungen betrieben werden kann (\u201eelektrischer Schwingkreis\u201c).<br \/>\nDie Lage der Kontaktabschnitte nach Einf\u00fchrung der Patrone in den Drucker l\u00e4sst sich auf der Grundlage eines durch die Kl\u00e4gerinnen mit Hilfe des Druckers XXX mit der vorstehend gezeigten Patrone durchgef\u00fchrten \u201eScratch Tests\u201c wie folgt darstellen, wobei die Beklagte die markierte Lage der Kontaktabschnitte nicht in Frage gestellt hat:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerinnen machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nzu erkennen wie aus der Anlage HE 11b ersichtlich, jedoch mit der Ma\u00df-gabe, dass es statt \u201edie zweite Einrichtung eingerichtet ist, bei einer h\u00f6-heren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung (203)\u201c hei\u00dft: \u201edie zweite Einrichtung bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nAussetzung der Verhandlung in Bezug auf den gegen das Klagege-brauchsmuster am 04.11.2011 durch die A AG eingereichten L\u00f6schungsantrag.<\/p>\n<p>Sie meint, der geltend gemachte Anspruch enthalte mehrere Merkmale, die nicht die Gestaltung der Tintenpatrone, sondern die Gestaltung des mit der Tintenpatrone zusammenwirkenden Druckers beschreiben w\u00fcrden. Aus diesen Merkmalen ergebe sich keinerlei Information dar\u00fcber, wie die Tintenpatrone selbst ausgestaltet sein m\u00fcsse. Insbesondere handele es sich bei den Kontaktabschnitten so lange um einen gedachten Bereich, bis die Tintenpatrone in den Drucker eingesetzt werde, weshalb unter dem \u201eKontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses\u201c die gesamte Fl\u00e4che des Anschlussst\u00fcckes zu verstehen sei, die zum Kontaktieren eines Gegenst\u00fcckes objektiv geeignet sei.<br \/>\nZudem w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen, da diese bereits keine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweisen w\u00fcrden. Wie aus den durch die Kl\u00e4gerinnen als Anlage HE 15 vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, sei lediglich eine einzige zusammenh\u00e4ngende Schaltung auf einer einzigen Platine vorhanden. Dar\u00fcber hinaus diene der zweite, von den Kl\u00e4gerinnen definierte Teil-Schaltkreis nicht, wie nach dem Klagegebrauchsmuster vorgesehen, dazu, eine mit Hochspannung betriebene Einrichtung wie zum Beispiel einen Piezosensor zu betreiben. Vielmehr habe dieser Teil-Schaltkreis bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Funktion, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verf\u00fcgung zu stellen, das dieser erwarte. Anstatt eines Piezosensors werde somit bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch den Teil-Schaltkreis ein Ant-wortsignal erzeugt, das dem Antwortsignal eines Piezosensors \u00e4hnlich sei, aber keine Messinformationen enthalte. Der zweite Teil-Schaltkreis sei ein aus einer Diode und einer Spule bestehender elektrischer Schwingkreis, der bei Anlegen von Spannungen lediglich ein Response-Signal in Form von Schwingungen ausgebe. Dieser Schwingkreis sei nicht f\u00fcr eine bestimmte Betriebsspannung ausgelegt, sondern k\u00f6nne mit beliebigen Spannungen beaufschlagt werden. Der zweite Teil-Schaltkreis k\u00f6nne somit mit h\u00f6herer, gleicher oder mit niedrigerer Spannung betrieben werden als der erste Teil-Schaltkreis.<\/p>\n<p>Ferner gen\u00fcge es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht, wenn ein Anschluss objektiv geeignet sei, einen Kurzschluss zu detektieren. Vielmehr m\u00fcsse der Drucker, der mit dem Druckmaterialbeh\u00e4lter zusammenwirke, einen Anschluss tats\u00e4chlich f\u00fcr eine Kurzschluss-Detektierung einsetzen, damit dieser einen \u201edritten Anschluss\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstelle. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten nichts dazu vorgetragen, ob und wie ihre Drucker eine Kurzschlussdetektion durchf\u00fchren w\u00fcrden, wenn die Patrone in den Drucker eingesetzt sei und zwischen welchen Anschl\u00fcssen ein solcher Kurzschluss ermittelt werde. Die Beklagten bestreiten deshalb, dass Drucker der Kl\u00e4gerinnen tats\u00e4chlich eine solche Kurzschlussdetektion zwischen zwei Kontakten durchf\u00fchren und das eine solche Kurzschlussdetektion zwischen dem einen zweiten Anschluss und einem dritten Anschluss erfolgt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00e4re, wenn ein Ablauf zur Kurzschlussdetektion vorgesehen w\u00e4re, die Anwendung dieses Ablaufs durch den Betreiber des Druckers gestattet, weil die aus dem Klagegebrauchsmuster erwachsenden Rechte durch den Verkauf eines Druckers mit einer entsprechenden Erfassungseinrichtung ersch\u00f6pft w\u00e4ren. Die Ersch\u00f6pfung erstrecke sich auch auf den auf eine Tintenpatrone gerichteten, hier geltend gemachten Anspruch, weil sich die darin enthaltenen Merkmale betreffend der Kurzschlusserfassung auf die Gestaltung des Druckers beziehen w\u00fcrden und Rechte betreffend der Druckermerkmale mit dem Verkauf des Druckers ersch\u00f6pft seien. Im \u00dcbrigen sei den Abnehmern der Drucker konkludent eine Lizenz zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kurzschlussdetektion erteilt worden, die auch das Gebrauchen des f\u00fcr das Durchf\u00fchren der Detektion zwingend erforderlichen Objekts, n\u00e4mlich der Tintenpatrone, abdecke.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das Klagegebrauchsmuster auch nicht schutzf\u00e4hig, da die nunmehr beanspruchte Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe. Im \u00dcbrigen beruhe der durch die Kl\u00e4gerinnen nunmehr geltend gemachte Anspruch auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung und stelle \u00fcberdies eine Erweiterung des Schutzbereichs dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Den Kl\u00e4gerinnen stehen die gel-tend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1 und 2, 24 b Abs. 1 und 2 GebrMG i. V. m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft Druckmaterialbeh\u00e4lter, bei denen es sich insbesondere um Tintenpatronen handeln kann.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt, ist es in den letzten Jahren \u00fcblich geworden, Tintenpatronen mit Einrichtungen zum Speichern von Informationen in Bezug auf die Tinte sowie mit Resttintenpegelsensoren unter Verwendung eines piezoelektrischen Elementes auszustatten, an welche eine h\u00f6here Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Diese bekannten Tintenpatronen weisen einen Aufbau auf, der verhindern soll, dass das Informationsspeichermedium kurzgeschlossen und wegen einem Tropfen Fl\u00fcssigkeit besch\u00e4digt wird, der in den Anschl\u00fcssen abgelagert wird, welche die Druckvorrichtung mit dem Speichermedium verbinden, mit dem die Tintenpatrone ausger\u00fcstet ist.<\/p>\n<p>An den bekannten Tintenpatronen bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass diese keine Patronen betrachten w\u00fcrden, die mit mehreren Einrichtungen, beispielsweise einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung, ausgestattet seien. Bei derartigen Patronen gebe es das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen den verschiedenen Anschl\u00fcssen auftreten k\u00f6nne, welcher zu Sch\u00e4den an der Tintenpatrone oder der Druckvorrichtung f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einer Mehrzahl von Einrichtungen bereitzustellen, bei welchem ein Schaden f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschluss zwischen den Anschl\u00fcssen verursacht wird, verhindert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in dem durch die Kl\u00e4gerinnen im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch ein Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merk-malen vorgesehen:<\/p>\n<p>1. Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmate-rialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>2. eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,<\/p>\n<p>3. eine zweite Einrichtung (104),<\/p>\n<p>4. eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) beinhaltet, wobei:<\/p>\n<p>5. die mehreren ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhalten,<\/p>\n<p>6. der mindestens eine zweite Anschluss (250, 292) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktab-schnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410-490) beinhaltet,<\/p>\n<p>6.1. der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ein Kurz-schlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurz-schlusses zwischen dem mindestens einen zweiten An-schluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten An-schluss (210, 240) ist und einen dritten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhaltet,<\/p>\n<p>7. die zweite Einrichtung wird bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>8. der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP), die mehreren ersten Kontaktabschnitte (CP) und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden,<\/p>\n<p>9. wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebe-nen Einf\u00fchrungsrichtung (R) eingef\u00fchrt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einf\u00fch-rungsrichtung (R) angeordnet sind und<\/p>\n<p>10. die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einf\u00fchrungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und<\/p>\n<p>11. der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>12. die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe so angeordnet sind, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei<\/p>\n<p>13. der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzel-nen Zeile angeordnet ist, und wobei<\/p>\n<p>14. der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Merkmale des Hilfsantrages wird auf die Anlage HE 11b i. V. m. dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.02.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Gegenstand des durch die Kl\u00e4gerinnen im Hauptantrag geltend ge-machten Schutzanspruchs bildet somit ein Druckmaterialbeh\u00e4lter, der zumindest zwei Einrichtungen (203, 104) umfasst. W\u00e4hrend es sich bei der ersten Einrichtung zwingend um einen Speicher handeln muss, enth\u00e4lt der Schutzanspruch im Hinblick auf die Gestaltung der zweiten Einrichtung bis auf die Angabe, dass diese bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden soll als die erste Einrichtung (Merkmal 7), keine konstruktiven Vorgaben. Dass die zweite Einrichtung, anders als die Beklagte meint, jedoch gleichwohl nicht mit jeder Leitung gleichzusetzen ist, sondern eine \u00fcber das blo\u00dfe Leiten hinausgehende Funktion haben muss, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Schutzanspruches, welcher ausdr\u00fccklich zwischen erster und zweiter Einrichtung und deren Verbindung unterscheidet.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiter entnimmt, soll der bean-spruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter drei Arten von Anschl\u00fcssen enthalten. W\u00e4hrend die ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem die erste Einrichtung bildenden Speicher verbunden sind (Merkmale 2 und 4), ist der mindestens eine zweite Anschluss mit der zweiten Einrichtung verbunden (Merkmal 6). Ferner umfasst die Anschlussgruppe nach dem Schutzanspruch mindestens einen dritten Anschluss (210, 240), der ein Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist (Merkmal 6.1). In Bezug auf die r\u00e4umliche Anordnung der Anschl\u00fcsse entnimmt der Fachmann dem Schutzanspruch, dass die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe derart angeordnet sein sollen, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet ist (Merkmal 13). Der mindestens eine dritte Anschluss soll demgegen\u00fcber derart angeordnet sein, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist (Merkmal 16).<\/p>\n<p>Die Anschl\u00fcsse enthalten nach dem Schutzanspruch jeweils erste, zweite und dritte Kontaktabschnitte (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (Merkmale 5, 6 und 6.1.). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Anschl\u00fcsse somit nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen, da es sich bei den Kontaktabschnitten lediglich um die Bereiche der Anschl\u00fcsse handelt, die bei der Einf\u00fchrung der Patrone in Kontakt mit den jeweiligen vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen treten. Dass nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die Anschl\u00fcsse nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen sind, verdeutlichen dem Fachmann auch die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, bei denen das Klagegebrauchsmuster stets streng zwischen den Anschl\u00fcssen und den Kontaktabschnitten unterscheidet (vgl. etwa Figuren 3a, 13, 14a \u2013 14d, 15a \u2013 15d und 16a \u2013 d).<\/p>\n<p>Nach dem Schutzanspruch sollen die ersten Kontaktabschnitte und der min-destens eine zweite Kontaktabschnitt so angeordnet sein, dass sie eine erste und eine zweite Zeile bilden (Merkmal 8), wobei die erste Zeile weiter in Rich-tung auf die Einf\u00fchrungsrichtungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile (Merkmal 10). Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiterhin entnimmt, soll der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet sein (Merkmal 11). Hinsichtlich der Anordnung des dritten Kontaktabschnitts enth\u00e4lt der durch die Kl\u00e4gerinnen als Hauptantrag geltend gemachte Anspruch demgegen\u00fcber keine Vorgabe.<\/p>\n<p>Mit der beanspruchten Anordnung der Kontaktabschnitte ist laut der Beschrei-bung des Klagegebrauchsmusters der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil verbunden, dass, wenn ein Fremdmaterial von einer der Seiten eintreten sollte (vgl. Figur 13, Tintentropfen S1 und Wassertropfen S2), dieses Eindringen erfasst werden kann, bevor es zu den anderen Anschl\u00fcssen (220, 230, 260 \u2013 270) vordringt. Somit kann ein Schaden an den Schaltungen des Speichers (204) und der Druckvorrichtung durch das Eindringen des Fremdmaterials ver-hindert oder reduziert werden (vgl. Anlage HE 4, Abschnitte [0088] und [0084]).<\/p>\n<p>Dass sich die Lage der Kontaktabschnitte nicht unabh\u00e4ngig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen l\u00e4sst, f\u00fchrt ebenso wenig zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf die Kom-bination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker wie die Tatsache, dass mit Hilfe des mindestens einen dritten Abschnittes ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Abschnitt detektiert werden soll. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, k\u00f6nnen sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsam-melanlage). Demgem\u00e4\u00df ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der beanspruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet ist, dass die Kontaktabschnitte und Anschl\u00fcsse die in den Merkmalen 8 &#8211; 14 vorgegebene r\u00e4umliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterial-beh\u00e4lters in einem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, erweist sich der Gegenstand des Klage-gebrauchsmusters in der durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Fassung sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, als auch ge-gen\u00fcber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerinnen Merkmal 7 dahingehend eingeschr\u00e4nkt haben, dass die zweite Einrichtung bei einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, beruht der streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, da die Kl\u00e4gerinnen den Schutzanspruch insoweit nunmehr an Anspruch 26 der DE 10 2006 060 XXX A1 (Anlage HLA 1) angepasst haben. Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, bei der durch die Kl\u00e4gerinnen gew\u00e4hlten Formulierung handele es sich um eine Erweiterung des Schutzbereichs, steht dies dem Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters bereits deshalb entgegen, weil es sich hierbei im Gebrauchsmusterverfahren \u2013 anders als beim Patent \u2013 um keinen L\u00f6schungsgrund handelt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber meint, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege auch deshalb vor, weil in der Offenlegungsschrift nicht offenbart sei, dass An-schl\u00fcsse des Druckers Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse sein k\u00f6nnten, viel-mehr werde der Begriff \u201eKurzschlusserfassungsanschluss\u201c ausschlie\u00dflich f\u00fcr Anschl\u00fcsse der Tintenpatrone (Bezugszeichen 210 und 240) verwendet, ver-mag dieses Vorbringen bereits deshalb eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht zu begr\u00fcnden, weil Merkmal 6.1. ausschlie\u00dflich Anschl\u00fcsse der Tintenpatrone, nicht aber des Druckers definiert. Die Tintenpatrone soll mindestens einen drit-ten Anschluss haben, der einen entsprechenden \u2013 nicht beanspruchten \u2013 Kurzschlusserfassungsanschluss am Drucker kontaktiert. Insoweit findet sich aber bereits in Anspruch 1 der Offenlegungsschrift, dass der dritte Abschnitt der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchutzanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages ist auch neu und beruht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klage-patents in der EP 0 882 595 A2 (Anlage HLA 13, bzw. die als \u00dcbersetzung vor-gelegte DE 698 19 815 T2 = Anlage HLA 13a) nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung zeigt eine Tintenpatrone, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist.<br \/>\nSchwerpunktm\u00e4\u00dfig geht es in der Entgegenhaltung darum, einen Tin-tenbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenbeh\u00e4ltersystem bereitzustellen, das einen Tintenstrahldruckkopf aufweist, mit dem selektiv Tintentropfen auf ein Druckmedium abgegeben werden k\u00f6nnen.<br \/>\nBei dem offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiel weist der Tintenbeh\u00e4lter einen Speicher zum Speichern von Tintendaten (110 D) auf, wie sich unter anderem aus Figur 4 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in Abschnitt [0032] ergibt. Dieser Speicher ist mit dem in Figur 11 mit der Bezugsziffer (1206) gekennzeichneten Anschluss verbunden, so dass die Entgegenhaltung eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist und mit einem ersten Anschluss verbunden ist (Merkmale 2 und 5), aufweist. Insoweit erscheint jedoch bereits zumindest fraglich, ob es sich bei einem \u201ememory chip package\u201c tats\u00e4chlich wie von Schutzanspruch 1 gefordert, um mehrere erste Anschl\u00fcsse handelt.<\/p>\n<p>Zudem wird in der Entgegenhaltung eine Tintenpegelabtastschaltung offenbart, die in Figur 15 vergr\u00f6\u00dfert dargestellt ist:<br \/>\nDie Tintenpegelabtastschaltung ist danach als flexible Schaltung ausgef\u00fchrt, wobei die flachen Wendeln (1130, 1132) und die zugeordneten Leitungsele-mente, mit welchen ein elektrischer Zugang zu den flachen Wendeln m\u00f6glich ist, in laminarer Weise zwischen dem ersten und dem zweiten flachen einheitlichen Substrat angeordnet sind. Die Tintenpegelabtastschaltung, bei welcher es sich um eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln kann (Merkmal 2), umfasst Leitungs-anschl\u00fcsse (1142A und 1142B), die sich zwischen der flachen Wendel (1130) und den von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Kontaktfeldern (1138A und 1138B) erstrecken, und Leitungsanschl\u00fcsse (1144A und 1144B), die sich zwischen der flachen Wendel (1132) und den von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Kontaktfeldern (1140A und 1140B) erstrecken.<\/p>\n<p>Die Tintenpegelabtastschaltung umfasst des weiteren Tintenleckdetektoren, die aus leitf\u00e4higen Tintenleckdetektionsfeldern (1180, 1182) bestehen, die jeweils neben den Wendeln (1130, 1132) angeordnet und entsprechend mit den Leitungsanschl\u00fcssen (1142B und 1144B) verbunden sind. Die Tintenleckfelder (1180, 1182) sind durch \u00d6ffnungen im nach au\u00dfen gerichteten flexiblen Substrat der flexiblen Abtastschaltung freigelegt, sodass sie mit jeglicher Tinte in Kontakt kommen k\u00f6nnen, die sich im Druckmaterialbeh\u00e4lter (1102) in Folge eines Tintenaustritts ansammelt. Ein Tintenaustritt, der ein besch\u00e4digtes Tintenreservoir anzeigt, wird beispielsweise durch Anlegen einer Spannung zwischen dem Kontaktfeld (1138B) und einem Referenzpotential erfasst. Wenn Tintenleckkontakte (1180, 1182) in Tinte eintauchen, befindet sich das Kontaktfeld (1140B) auf einer Spannung ungleich 0. Ansonsten bef\u00e4nde sich das Kontaktfeld (1140B) bei 0 Volt.<\/p>\n<p>Damit fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur an einer Offenbarung des Merkmals 10. Auch wenn man mit der Beklagten die Tintenpegelabtastschaltung als zweite Einrichtung und die Kontaktfelder (1138B) und (1140A) als zweite Anschl\u00fcsse ansieht, fehlt es zumindest an der Offenbarung mindestens eines dritten Anschlusses zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem dritten Anschluss (Merkmal 6.1.). Es kann insoweit dahinstehen, ob eine Tintenleckdetektion \u00fcberhaupt eine Kurzschlusserfassung im Sinne des Klagepatents sein kann. Jedenfalls wird nach der Offenbarung kein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss erfasst, auch wenn zur Erfassung des Tintenlecks die Kontaktfelder (1140B) und (1138B) eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Zudem fehlt es auch an der Offenbarung von Merkmal 7, wonach die zweite Einrichtung mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben wird als die erste Einrich-tung, da der Entgegenhaltung kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, mit wel-cher Spannung die Tintenpegeldetektionsschaltung und der Speicher arbeiten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird in der Entgegenhaltung auch Merkmal 8 nicht offenbart, da der Fachmann in der Entgegenhaltung zwar findet, dass die Kontaktfelder mit dem Computer in Kontakt treten k\u00f6nnen. Jedoch fehlt es an einer Of-fenbarung, dass dadurch gebildete Kontaktabschnitte erste und zweite Zeilen bilden. Insbesondere ist dies auch nicht aus Figur 11 ersichtlich. Auch wenn es sein kann, dass derartige Zeilen, je nach Drucker, gebildet werden, ist dies gleichwohl in der Entgegenhaltung nicht offenbart.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch in der US 2002\/0024559 (Anlage HLA 4 bzw. die \u00dcbersetzung Anlage HLA 4a) wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahelie-gend offenbart.<\/p>\n<p>Der Fachmann findet in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 5 der Entgegenhaltung ein schematisches Blockschaltbild der Steuer- und Treiberschaltung (47) und des Speicherelementes (48), das vorzugsweise mit der Steuer- und Treiberschaltung (47) verbunden sein soll, um Daten von einem externen System zum Speicherelement (48) schicken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als m\u00f6gliches Speicherelement wird etwa das Element DE 1220AB\/AD offen-bart, hergestellt durch Dallas Semiconductor (vgl. Anlage HLA 4A, Abschnitt [0031]). Hinsichtlich dieses Speichermoduls haben die Beklagten als Anlage HLA 14 ein Datenblatt vorgelegt, wonach die Betriebsspannung des Moduls ca. 5 Volt betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 6 zeigt nach der Beschrei-bung der Entgegenhaltung ein schematisches Diagramm der ersten Vielzahl elektrischer Leiter (58), die die D\u00fcsenplattenanordnung (44) mit der integrierten Schaltung (49) verbinden, sowie der zweiten Vielzahl elektrischer Leiter (64), die die integrierte Schaltung (49) mit den Kontakten auf dem flexiblen Verbindungsst\u00fcck (46) verbinden.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung der Entgegenhaltung tragen die 10 Kontakte (50) vor-zugsweise die folgenden Leistungs- und Steuersignale von der externen Vor-richtung, etwa einem Drucker: das erste Erdesignal (90), das erste +15V Leis-tungssignal (92), das Wechselsignal (94), das R\u00fcckstellsignal (96), das Signal DATA OUT (DOUT) 98, das Kopfauftastsignal (HTSB) (100), das Signal DATA IN (102), das +5 V Leistungssignal (104), das zweite Erdesignal (106) sowie das zweite +15V Signal (108).<\/p>\n<p>Letztlich kann es dahinstehen, hinsichtlich welcher Anschl\u00fcsse eine Verbindung mit dem Speicher offenbart ist. Jedenfalls fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 12 und 14, da die in Figur 6 der Entgegenhaltung gezeigten Anschl\u00fcsse nicht in einer, sondern in zwei Zeilen angeordnet sind. Zudem sind die Anschl\u00fcsse (90) und (106), welche die Beklagte als dritte (Kurzschlusserfassungs-) Anschl\u00fcsse ansieht, nicht benachbart nach innen von den Anschl\u00fcssen (92) und (108) angeordnet. Vielmehr werden die Anschl\u00fcsse als in Einf\u00fchrungsrichtung untereinander offenbart.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte insoweit vortr\u00e4gt, es handele sich bei der einzeiligen An-ordnung lediglich um eine blo\u00dfe gestalterische Ma\u00dfnahme, die der Fachmann vornehme, ohne \u00fcber seine \u00fcblichen Kenntnisse hinauszugehen, ist bereits nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann \u2013 ohne in eine r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen \u2013 haben sollte, die in Figur 6 dargestellte Anordnung derart umzugestalten, dass alle Anschl\u00fcsse in einer Zeile angeordnet sind. Der blo\u00dfe Hinweis in Absatz [0026], das Geh\u00e4use k\u00f6nne unterschiedlich geformt sein, d\u00fcrfte hierf\u00fcr jedenfalls nicht gen\u00fcgen, da sich dieser Hinweis lediglich auf die Form der Patrone, nicht aber die Anordnung der Kontakte bezieht.<\/p>\n<p>Auch der weitere Hinweis der Beklagten, der Fachmann sei zu einer einzeiligen Anordnung deshalb motiviert, weil er ohne Weiteres erkenne, dass bei einer zweizeiligen Anordnung die druckerseitigen Kontakte der oberen Zeile w\u00e4hrend des Einsetzvorgangs mit den patronenseitigen Kontakten der unteren Zeile in Kontakt kommen, wodurch es zu unerw\u00fcnschten elektrischen Wechselwirkungen kommen k\u00f6nne, d\u00fcrfte ohne einen entsprechenden Hinweis in der Entgegenhaltung nicht ausreichen, um anstelle der in Figur 6 offenbarten zweizeiligen Anordnung nunmehr alle Anschl\u00fcsse einzeilig anzuordnen.<\/p>\n<p>Der weitere Hinweis der Beklagten, es sei aus dem Stand der Technik auch bekannt, Anschl\u00fcsse in einzelnen Zeilen und zweite Anschl\u00fcsse am Ende der Zeile anzuordnen (vgl. etwa HLA 13, Fig. 11 und 15, HLA, Fig. 10 und HLA 9, Fig. 9), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist, welchen Anlass der Fachmann, ausgehend von der Entgegenhaltung HLA 4\/HLA 4a, haben sollte, von der dort offenbarten, in sich geschlossenen zweizeiligen Anordnung naheliegend zu einer einzeiligen Anordnung, wie sie Gegenstand des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs ist, zu gelangen.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, als es nicht ausreicht, die zweiten Anschl\u00fcsse au\u00dfen an-zuordnen. Vielmehr muss sich zus\u00e4tzlich nach Merkmal 14 der dritte Anschluss benachbart innen zum zweiten Anschluss befinden. Der blo\u00dfe Hinweis der Beklagten, aus der HLA 5\/HLA 5a seien dem Fachmann einzeilige und zweizeilige L\u00f6sungen bekannt, so dass der Fachmann ausgehend von der Anlage HLA4\/HLA 4a lediglich zwei M\u00f6glichkeiten der Anordnung von zweitem und drittem Anschluss habe, f\u00fchrt insoweit bereits deshalb nicht weiter, weil der Fachmann trotz der geringen Zahl von Kombinationsm\u00f6glichkeiten einen Anlass braucht, sich gerade f\u00fcr die beanspruchte L\u00f6sung, bei der die Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse innen liegen, zu entscheiden. Aus der Entgegenhaltung HLA 5\/HLA 5A erh\u00e4lt der Fachmann insoweit bereits deshalb keinen Hinweis, weil es dort an der Offenbarung zweiter und dritter Anschl\u00fcsse fehlt. Vielmehr wird der Fachmann durch die Entgegenhaltung HLA 5\/HLA 5a eher davon abgehalten, die Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse benachbart nach innen zu den zweiten Anschl\u00fcssen anzuordnen, weil dort die Erdungs- und damit nach Auffassung der Beklagten Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse (24, 27) au\u00dfen angeordnet sind (vgl. insbesondere auch Entgegenhaltung HLA 5a, Ab-schnitte [0046] und [0062]; so auch der Privatsachverst\u00e4ndige Dr. Anders, An-lage HE 16, S. 39 oben).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa die ohnehin nur in englischer Sprache vorgelegte US 5,646,XXX (Anlage HLA 3) bereits nach dem Vortrag der Beklagten mit der US 2002\/0024XXX (US 2002\/0024XXX, Anlage HLA 4) bis auf die Tatsache, dass es dort zus\u00e4tzlich an der Offenbarung eines Speichers fehlt, im Wesentlichen identisch ist, gelten die dortigen Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch in der EP 1 219 437 A2 (Anlagen HLA 5 und HLA 5a) wird die technische Lehre des Schutzanspruchs nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Zwar entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung, dass Kontaktfl\u00e4chen in zwei Zeilen angeordnet sein k\u00f6nnen, wobei die Tintenkartusche auch eine Speichereinrichtung (30) aufweist (vgl. Fig. 4). Jedoch fehlt es bereits an der Offenbarung einer zweiten Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Soweit die Beklagte als eine derartige Einrichtung in der Klageerwiderung zu-n\u00e4chst die zwischen den Anschl\u00fcssen (24) und (27) angeordnete Einsetzpr\u00fcf-br\u00fccke als derartige zweite Einrichtung ansehen wollte, kann es sich dabei nicht um eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln, weil es sich bei den Anschl\u00fcssen (24) und (27) um Erdungsanschl\u00fcsse handelt, die somit nicht mit einer zweiten Einrichtung verbunden sind, die bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung (Merkmal 7). Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber meint, dem Fachmann sei \u2013 etwa aus der EP 1 314 565 A2 (Anlagen HLA 6 und \u00dcbersetzung HLA 6a) \u2013 auch der Einsatz eines piezoelektrischen Sensors neben der Speicheranordnung bekannt, der sich gerade dadurch auszeichnet, mit hohen Betriebsspannungen betrieben zu werden, ist bereits, ohne in eine grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, beide Schriften zu kombinieren.<\/p>\n<p>Zudem fehlt es auch an einer Offenbarung von mindestens einem Kurzschlusserfassungsanschluss, der sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss befindet, der an dem Ende angeordnet ist (Merkmal 14). Sieht man mit der Beklagten Erdungsanschl\u00fcsse als Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse im Sinne des Klagegebrauchsmusters an, so w\u00fcrden sich die Anschl\u00fcsse (24) und (27) zumindest nicht benachbart nach innen zu den zweiten Anschl\u00fcssen befinden, da die Beklagte die Anschl\u00fcsse (24) und (27) zugleich auch als zweite Anschl\u00fcsse ansieht (Merkmal 14, vgl. Anlage HLA 3a, Fig. 1 und 8).<\/p>\n<p>Entsprechend ist die Beklagte auf diese Entgegenhaltung nach der Ein-schr\u00e4nkung des geltend gemachten Schutzanspruches auch nicht mehr zur\u00fcckgekommen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie hier streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZurecht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei den ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen um Tintenpatronen und damit Druckmaterialbe-h\u00e4lter handelt, die in Form eines EEPROMS einen Speicher und damit eine erste Einrichtung aufweisen (Merkmale 1 und 2). Zudem ist das EEPROM un-streitig mit den in dem auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den Buchstaben C bis G gekennzeichneten Anschl\u00fcssen verbunden, die bei der Verwendung in einem Drucker auch mit den entsprechenden Kontaktabschnitten im Drucker in Kontakt treten, so dass die Anschl\u00fcsse auch jeweils \u00fcber einen ersten Kontaktabschnitt (CP) verf\u00fcgen (Merkmale 4 und 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem durch die Beklagte als \u201eelektrischer Schwingkreis\u201c bezeichneten weiteren Schaltkreis auch eine zweite Einrichtung auf, die in dem durch die Kl\u00e4gerinnen auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den mit den Buchstaben A und I bezeichneten (\u201ezweiten\u201c) Anschl\u00fcssen verbunden sind (Merkmale 4, 6 und 7).<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung enth\u00e4lt zun\u00e4chst keine konstruktiven Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der \u201ezweiten Einrich-tung\u201c. Somit kann auch ein \u201eelektrischer Schwingkreis\u201c, was dem Fachmann bereits die Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik best\u00e4tigen (vgl. Anlage HE 4, Abschnitt [0003] = Anlage HE 8, S. 2, zweiter Absatz), eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters sein, wenn dieser eine, von der ersten Einrichtung zu unterscheidende Funktion wahrnimmt. Dies ist bei dem \u201eelektrischen Schwingkreis\u201c jedoch der Fall, der, wie die Beklagte in ihrer Duplik einger\u00e4umt hat, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, dass zwischen der ersten und zweiten Einrichtung elektrische Verbindungen vorhanden sind, so dass es sich bei der ersten und zweiten Einrichtung r\u00e4umlich um eine Schaltung handelt. Der Schutzanspruch in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung enth\u00e4lt hinsichtlich der r\u00e4umlichen Anordnung der ersten und zweiten Einrichtung keine Vorgaben. Somit ist es ausreichend, dass sich die erste und die zweite Einrichtung funktional unterscheiden, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall ist. Dass die erste und zweite Einrichtung demgegen\u00fcber auch in eine Schaltungsplatine oder in ein einziges Modul integriert sein kann, wird dem Fachmann im \u00dcbrigen auch in der Klagege-brauchsmusterbeschreibung best\u00e4tigt (vgl. Anlage HE 4, Abschnitt [0135] Mitte).<\/p>\n<p>3.<br \/>\n\u00dcberdies wird der als zweite Einrichtung fungierende elektrische Schwingkreis bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch bei einer h\u00f6heren Spannung als das die erste Einrichtung darstellende EEPROM betrieben (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Unstreitig wird an die ersten Anschl\u00fcsse beim Einsatz der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen in einem Drucker eine Spannung von 3,2 V (bzw. 3,3 V) an-gelegt. Wie die Kl\u00e4gerinnen weiterhin vorgetragen haben, liegt an den zweiten Anschl\u00fcssen eine Spannung von 37 V an (vgl. insbesondere Anlage HE 15, S. 15 ff.). Die Messungen der Kl\u00e4gerinnen hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Die Beklagte beruft sich vielmehr im Wesentlichen darauf, bei dem zweiten Teil-Schaltkreis handele es sich um einen aus einer Diode und einer Spule bestehenden elektrischen Schwingkreis, der mit beliebigen Spannungen und damit auch mit Spannungen von 3,3 V oder darunter beaufschlagt werden k\u00f6nne. Damit ist der zweite Teil-Schaltkreis jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten dazu geeignet, mit einer \u00fcber 3,3 V liegenden Spannung beaufschlagt zu werden. Mit der durch die Kl\u00e4gerinnen vor-genommenen Messung hat sich die Beklagte demgegen\u00fcber inhaltlich nicht auseinander gesetzt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerinnen Merkmal 7 nunmehr dahingehend eingeschr\u00e4nkt haben, dass die zweite Einrichtung bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden muss als die erste Einrichtung, steht auch dies einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht entgegen. Zwar haben die Kl\u00e4gerinnen nicht detailliert dargelegt, dass die zweite Einrichtung tats\u00e4chlich bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung. Nachdem die Kl\u00e4gerinnen jedoch anhand der durch sie durchgef\u00fchrten Messungen gezeigt haben, dass an die zweiten Anschl\u00fcsse eine Spannung von 37 V angelegt wird, w\u00e4re es nunmehr an der Beklagten gewesen darzulegen, weshalb die zweite Einrichtung gleichwohl nicht mit einer h\u00f6heren Spannung wie die erste Einrichtung betrieben wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch der weitere Einwand der Beklagten, es finde zwischen den zweiten und dritten Anschl\u00fcssen beim Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Druckern der Kl\u00e4gerinnen keine Kurzschlussdetektion statt, steht einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen.<\/p>\n<p>Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters dargelegt wurde, reicht es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzan-spruchs aus, wenn der dritte Anschluss beim Einsatz der Patrone in einem Drucker geeignet ist, einen Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss zu erfassen. Entsprechend f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, wenn beim Einsatz der streitgegenst\u00e4ndlichen Patronen in einzelnen Druckern keine Kurz-schlussdetektion stattfindet.<\/p>\n<p>Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine Kurzschlussdetektion stattfinden kann, haben die Kl\u00e4gerinnen in ihrer Replik (dort S. 17 f.) nachvollziehbar dargelegt. Zwar wurden die geschilderten Versuche ausschlie\u00dflich mit einer Patrone des Typs Geha XXXX (cyanfarben) durchgef\u00fchrt, die in den Drucker XXX eingef\u00fchrt wurde. Jedoch ist es unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der hier relevanten technischen Gestaltung \u00fcbereinstimmen. Soweit die Beklagte zudem einwendet, es sei nicht ersichtlich, ob zwischen den Anschl\u00fcssen H und I eine Kurzschlusserfassung stattfindet, bedurfte es einer entsprechenden Untersuchung bereits deshalb nicht, weil nach der der Formulierung des Schutzanspruchs lediglich ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss erforderlich ist.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg hat die Beklagte des Weiteren bestritten, dass anhand der durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten Versuche ein Nachweis der Geeignetheit zu einer Kurzschlussdetektion m\u00f6glich ist. Die Kl\u00e4gerinnen haben zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine L\u00f6tverbindung hergestellt. Zwar trifft es zu, dass der Computer im Anschluss nicht ausdr\u00fccklich ausgegeben hat, dass ein Kurzschluss detektiert wurde. Vielmehr zeigt die Statusanzeige lediglich an, dass keine cyanfarbige Patrone erkannt wurde (\u201eInk cartridges cannot be recognized\u201c). Jedoch verlangt Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auch nicht, dass das Vorliegen eines Kurzschlusses ausdr\u00fccklich angezeigt wird. Bei dem Vorgehen der Kl\u00e4gerinnen zum Nachweis einer Kurz-schlussdetektion handelt es sich genau um die Methode, die im Parallelverfahren gegen Pelikan (4a O 111\/10) auch die dortige Beklagte zun\u00e4chst angewandt hat. Weshalb diese Methode zum Nachweis der Kurzschlussdetektion gleichwohl ungeeignet sein soll, erschlie\u00dft sich daher nicht. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung demgegen\u00fcber darauf hingewiesen hat, bei dem dritten Anschluss handele es sich patentgem\u00e4\u00df um einen Kurzschlusserfassungs- und keinen Kurzschlusserzeugungsanschluss, trifft es zwar zu, dass der dritte Anschluss ein Anschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten und dem mindestens einen dritten Anschluss sein soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der entsprechende Kurzschluss nicht dadurch erzeugt werden k\u00f6nnte, dass mit der L\u00f6tverbindung eine leitf\u00e4hige, den Kurzschluss verursachende Verbindung zwischen zweitem und drittem Anschluss herbeigef\u00fchrt wird. Vielmehr handelt es sich bei der L\u00f6tverbindung genau um eine solche Verbindung der zweiten und dritten Anschl\u00fcsse, wie sie etwa in Figur 13 als Verbindung \u201eS2\u201c (dort allerdings durch einen Wassertropfen) gezeigt ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nWie anhand der in der Anlage HE 15 enthaltenen Abbildung ebenso wie an den vorgelegten Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu erkennen ist, sind die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe so angeordnet, dass sie eine einzelne Zeile bilden (Merkmal 12). Dar\u00fcber hinaus sind die zweiten Kontaktabschnitte, wie der auf einem sog. \u201eScratch-Test\u201c beruhenden Abbildung gem\u00e4\u00df Seite 14 der Anlage HE 15 zu entnehmen ist, auch in einer ersten Zeile, jeweils an jedem Ende der Zeile, angeordnet (Merkmal 11). Zugleich befindet sich der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile (Merkmal 13).<\/p>\n<p>Soweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zus\u00e4tzlich neben dem Anschluss I einen durch die Beklagte mit \u201eJ\u201c gekennzeichneten Anschluss aufweisen, ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesem Bauteil um einen weiteren Anschluss im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt. Wie der Fachmann Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung entnimmt, sind die Anschl\u00fcsse nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters dadurch gekennzeichnet, dass sie jeweils Kontaktabschnitte aufweisen (vgl. Merkmale 5, 6 und 6.1.). Demgegen\u00fcber zeigt der durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrte \u201eScratch-Test\u201c, dass der Anschluss \u201eJ\u201c beim Einsatz der Patrone in einem Drucker mit dem Drucker nicht in Kontakt steht, so dass dieses Bauteil keine Anschlussfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents darstellt.<\/p>\n<p>Auch der weitere Vortrag der Beklagten, der \u201eAnschluss J\u201c stehe zwar derzeit bei den Druckern der Kl\u00e4gerinnen in keinem Kontakt mit dem Drucker, es sei jedoch denkbar, dass dies bei zuk\u00fcnftigen Druckern der Fall sei, wobei es zu-dem nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass durch einen Fremdk\u00f6rper wie eine B\u00fcroklammer der \u201eAnschluss J\u201c mit anderen Anschl\u00fcssen verbunden werde, wodurch es zu einem Kurzschluss kommen k\u00f6nnte, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus. Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist es, beim Einsatz der Patrone Sch\u00e4den durch Kurz-schl\u00fcsse aufgrund von mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagten Anschl\u00fcssen beim Einsatz der Patrone in einem Drucker zu verhindern. Diese Aufgabe wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wo der \u201eAnschluss J\u201c lediglich ein Programmierkontakt ist, durch die spezifische Anordnung der allein mit dem Drucker in Kontakt stehenden Anschl\u00fcsse A \u2013 I gel\u00f6st. Ob demgegen\u00fcber m\u00f6glicherweise der nicht mit dem Drucker in Verbindung stehende und damit keinen \u201eAnschluss\u201c im Sinne des Klage-gebrauchsmusters darstellende \u201eAnschluss J\u201c in einem hypothetischen Fall auch mit dem Drucker verbunden werden k\u00f6nnte, ist f\u00fcr die hier in Frage stehende Verletzung des Klagegebrauchsmusters ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Beklagte den Einwand der Ersch\u00f6pfung erhoben, da eine Ersch\u00f6pfung grunds\u00e4tzlich ein berechtigtes Inverkehrbringen der durch das Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten Sache voraussetzt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 9 Rz. 31). Das Inverkehrbringen eines Druckers kann somit keine Ersch\u00f6pfung in Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Tintenpatronen be-gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Auch die durch die Beklagte erw\u00e4hnte Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c (BGH GRUR 1980, 38) rechtfertigt keine andere Bewertung. Es trifft zu, dass danach derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Einrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df, allerdings gegebenenfalls gegen Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr, benutzen darf. Diese Konstellation ist jedoch nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar, da sich aus dem Verkauf der Drucker keine Berechtigung der Beklagten ableiten l\u00e4sst, die durch ein Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten Patronen zu vertreiben, da die Drucker der Kl\u00e4gerinnen auch mit Patronen betrieben werden k\u00f6nnen, die berechtigerweise auf der Grundlage des Klagegebrauchsmusters vertrieben werden.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Kl\u00e4gerinnen sei kartellrechtswidrig (\u00a7\u00a7 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschlie\u00dflichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstver-st\u00e4ndlich auch durchsetzen k\u00f6nnen muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 \u2013 IMS\/Health; Benkard\/Rogge, PatG 10. Auflage, \u00a7 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fchrt eine marktbeherr-schende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich \u00e4u\u00dferstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff \u2013 IMS\/Health; BGH GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch nicht, wenn die Kl\u00e4gerinnen, wie von der Beklagten behauptet, eine marktbeherrschende Stellung haben. Voraussetzung f\u00fcr eine Zwangslizenz w\u00e4re vielmehr, dass (kumulativ)<\/p>\n<p>(1) die begehrte Schutzrechtsbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tig-keit der Beklagten derart unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Gebrauchsmusternutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,<\/p>\n<p>(2) die Beklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das hei\u00dft mit dem Produkt der Kl\u00e4gerinnen nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,<\/p>\n<p>(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden ge-rechtfertigt ist und<\/p>\n<p>(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchset-zung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).<\/p>\n<p>Da die Beklagte jedoch gerade Produkte anbietet und vertreibt, welche die Pro-dukte der Kl\u00e4gerinnen ersetzen sollen, kann der Zwangslizenzeinwand bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Aus den gleichen Gr\u00fcnden scheidet auch die Einr\u00e4umung einer \u201ekonk-ludenten Lizenz\u201c aus, f\u00fcr die kein Anhaltspunkt ersichtlich ist. Auch wenn der durch die Kl\u00e4gerinnen vertriebene Drucker eine Kurzschlussdetektion vorsieht, erteilen die Kl\u00e4gerinnen mit dem Vertrieb des Druckers nicht gleichzeitig konkludent eine Lizenz f\u00fcr die Nutzung der Tintenpatronen der Beklagten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, wel-che Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen zur Unterlassung verpflichtet ist (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen Schadenersatz zu leisten (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl\u00e4gerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Ver-schulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen<br \/>\n(\u00a7 24 b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abneh-mer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner haben die Kl\u00e4gerinnen im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte ei-nen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, der sich aus \u00a7 24 a Abs. 2 GebrMG ergibt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, \u00a7 24 a Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestand keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters Bezug genommen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Gew\u00e4hrung der beantragten Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, da der noch innerhalb der Wochenfrist eingegangene Schriftsatz vom 25.01.2012 keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, auf welchen die Beklagte nicht h\u00e4tte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erwidern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1849 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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