{"id":2476,"date":"2012-10-20T17:00:56","date_gmt":"2012-10-20T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2476"},"modified":"2016-04-25T12:52:55","modified_gmt":"2016-04-25T12:52:55","slug":"4a-o-19211-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2476","title":{"rendered":"4a O 192\/11 &#8211; (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1932<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2012, Az. 4a O 192\/11<!--more--><\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu geh\u00f6ren auch die Sortenschutzinhaber und ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten der in den urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4gen zu 1. und 2. n\u00e4her bezeichneten Sorten.<\/p>\n<p>Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Aus den der Kl\u00e4gerin vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2008\/2009 Nachbau mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eT\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c sowie im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eH\u201c, \u201eI\u201c, \u201eD\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c betrieben oder zumindest \u00fcber Saatgut der Sorten verf\u00fcgt, auf Grundlage dessen er in den streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahren Nachbau betreiben konnte.<\/p>\n<p>Im April 2009 bzw. im April 2010 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten schriftlich auf, ihr Auskunft \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau zu erteilen. Dem Schreiben war eine Aufstellung der oben genannten Sorten beigef\u00fcgt, von deren Nachbau die Kl\u00e4gerin aufgrund der fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen ausging. Da der Beklagte nicht reagierte, forderte die Kl\u00e4gerin ihn mit Schreiben vom 21.08.2009 bzw. vom 17.09.2010 erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft auf. Auch dieses Schreiben blieb erfolglos. Die Kl\u00e4gerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2009 bzw. vom 14.12.2010 erneut aufforderten, Auskunft zu geben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich im Wege der am 05.01.2012 zugestellten Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2008\/2009 (Anbau zur Ernte 2009) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten<\/p>\n<p>im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle des Nachbaus der Sorte, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen<\/p>\n<p>sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>2. ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 (Anbau zur Ernte 2010) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten<\/p>\n<p>im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle des Nachbaus der Sorte, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen<\/p>\n<p>sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 261,00 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gem\u00e4\u00df Ziffer 1. und 2. des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>5. an sie Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer 1. und 2. des Antrags noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von und und\/oder 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Notfrist seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatte, hat ihn die Kammer mit Teil-Vers\u00e4umnisurteil vom 06.02.2011 hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu 1. bis 3. antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.08.2012 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 5. f\u00fcr erledigt, da der Beklagte den ihm auf der Grundlage der durch ihn zwischenzeitlich erteilten Nachbauauskunft mit Schreiben vom 19.07.2012 in Rechnung gestellten Schadenersatz gezahlt hatte. Der Beklagte ist daraufhin mit Schreiben vom 20.08.2012, zugestellt am 29.08.2012, darauf hingewiesen worden, dass \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen entschieden werde, wenn nicht der Erledigungserkl\u00e4rung binnen einer Frist von zwei Wochen widersprochen werde. Ein entsprechender Widerspruch ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen.<\/p>\n<p>Den Antrag zu 4. hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 18.10.2012 fallen gelassen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Da der Beklagte der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat, ist \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Kl\u00e4gerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand obsiegt haben d\u00fcrfte. Die Kl\u00e4gerin hat die mit den Antr\u00e4gen zu 1. und 2. geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und den Antrag zu 3. auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten schl\u00fcssig dargelegt. Der Beklagte hat den Sachvortrag nicht bestritten, sondern nach Zustellung des Teil-Vers\u00e4umnisurteils die geforderte Auskunft erteilt. Dies steht einem Anerkenntnis der Klageantr\u00e4ge zu 1. und 2. gleich. Mit dieser Begr\u00fcndung sind dem Beklagten auch f\u00fcr die Antr\u00e4ge zu 3. und 5. die Kosten aufzuerlegen, weil er den von der Kl\u00e4gerin geforderten Schadenersatz widerspruchslos gezahlt hat. Den nur unter Vorbehalt gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung konnte die Kl\u00e4gerin vor diesem Hintergrund fallen lassen, ohne dass ihr deshalb ein Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen war.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11 Alt. 2, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 14.08.2012 auf 2.000,- EUR, danach auf die gesamten Kosten des Verfahrens festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1932 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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