{"id":2473,"date":"2012-04-12T17:00:56","date_gmt":"2012-04-12T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2473"},"modified":"2016-04-25T12:51:42","modified_gmt":"2016-04-25T12:51:42","slug":"4a-o-1912-elektrodenbearbeitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2473","title":{"rendered":"4a O 19\/12 &#8211; Elektrodenbearbeitung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1870<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. April 2012, Az. 4a O 19\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.02.2012 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrt von dem Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens die Unterlassung von \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Dritten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes f\u00fcr das deutsche Patent 10 2010 025 XXX.0 betreffend eine Vorrichtung zur Formgebung und\/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen sowie einer Schwei\u00dfelektrode f\u00fcr das Aluminiumschwei\u00dfen als Inhaberin eingetragen. Im Register ist der Verf\u00fcgungsbeklagte als Erfinder benannt. Die Anmeldung erfolgte am 01.07.2010. Wegen des weiteren Inhalts des Registerauszuges wird auf die Anlage KP 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die dem deutschen Patent zugrunde liegende Erfindung wurde beim Europ\u00e4ischen Patentamt am 30.06.2011 unter der Anmeldenummer EP 11005XXX.7 nachangemeldet und unter EP 2 402 XXX A1 ver\u00f6ffentlicht. Ausweislich des Registerauszuges ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anmelderin und der Verf\u00fcgungsbeklagten als Erfinder im Register aufgef\u00fchrt. Diesbez\u00fcglich wird auf die Anlage KP 2 verwiesen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte war zumindest vom 01.10.2009 bis 31.07.2011 bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Konstruktionsleiter besch\u00e4ftigt. Die Ehefrau des Verf\u00fcgungsbeklagten war bis zum 01.06.2011 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 28.09.2005 wurden einzeln aufgef\u00fchrte Patente der A GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagte bis zur insolvenzbedingten Aufl\u00f6sung am 09.07.2009 gewesen ist, auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Hierzu wird auf die Anlage KP 8 inhaltlich Bezug genommen. Eine Umschreibung auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist bis heute nicht erfolgt. Ob dieser Vertrag wiederum durch einen oder mehrere weitere Vertr\u00e4ge aufgehoben worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Unter anderem forderte der Verf\u00fcgungsbeklagte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schreiben vom 27.10.2011 auf, f\u00fcr die Nutzung von Patenten des Verf\u00fcgungsbeklagten Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Anderenfalls w\u00fcrde er der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Rechte an den Patenten entziehen und das diesem Schreiben beigef\u00fcgte Schreiben an die Abteilungen der Automobilindustrie versenden. In dem beigef\u00fcgten Schreiben, welches Gegenstand des Antrags der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist und das Datum vom \u201e09.12.2011\u201c enth\u00e4lt, tr\u00e4gt er vor, er sei der Entwickler verschiedener patentierter Systeme, insbesondere in Bezug auf die Patentanmeldung \u201eElektrodenbearbeitung f\u00fcr das Aluminiumschwei\u00dfen der A-Automotive\u201c.<\/p>\n<p>Hierauf erwiderten die Patentanw\u00e4lte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schreiben vom 17.11.2011. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei aufgrund des Patent\u00fcbertragungsvertrages rechtm\u00e4\u00dfige Inhaberin der Patente, auch wenn dies noch nicht jeweils im Register eingetragen sei. Sie forderten den Verf\u00fcgungsbeklagten unter anderem zum Unterlassen einer Versendung des Schreibens auf und setzten ihm unter Androhung gerichtlicher Schritte eine Frist bis zum 01.12.2011. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage KP 10 verwiesen. Zahlungen leistete die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht.<\/p>\n<p>Mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben vom 09.12.2011 wandte sich der Verf\u00fcgungsbeklagte schlie\u00dflich an eine Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die B AG. Gem\u00e4\u00df der \u00dcberschrift des Schreibens geht es vor allem um eine Patentanmeldung \u00fcber die Elektrodenbearbeitung f\u00fcr das Aluminiumschwei\u00dfen der A-Automotive. Das in diesem Schreiben in Bezug genommene Schreiben des Verf\u00fcgungsbeklagten an das Europ\u00e4ische Patentamt datiert vom 12.09.2011.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie habe von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben an die B AG erst sp\u00e4ter Kenntnis erlangt, n\u00e4mlich als die B AG an sie herangetreten sei. Dies sei am 06.02.2012 gewesen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben an die B AG eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung liege. Dieses sei auch deshalb unrechtm\u00e4\u00dfig, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus diesem Schreiben nicht entnehmen k\u00f6nne, was f\u00fcr Produkte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin noch vertreiben k\u00f6nne, ohne eine Patentverletzung zu begehen. Das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben enthielte auch einen Boykottaufruf.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 17.02.2012 hat die Kammer dem Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nnicht der Antragstellerin, sondern dem Antragsgegner st\u00fcnden die Rechte an der europ\u00e4ischen Patentanmeldung, Anmeldenummer XXX05XXX.7, Ver\u00f6ffentlichungsnummer EP 2402XXX A1 zu;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Vertrieb von Produkten zur Elektrodenbearbeitung f\u00fcr das Aluminiumschwei\u00dfen durch die Antragstellerin, insbesondere durch Gebrauch der patentierten Technik des Patents DE 10 2010 025 XXX bzw. der europ\u00e4ischen Patentanmeldung, Anmeldenummer 11005XXX.7, Ver\u00f6ffentlichungsnummer EP 2402XXX A1, verletze seine Schutzrechte;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nKunden der Antragstellerin nahezulegen, ihren Vertrag mit der Antragstellerin aus den vorgenannten Gr\u00fcnden aufzul\u00f6sen;<\/p>\n<p>wenn dies nach Ma\u00dfgabe des nachfolgend wiedergegebenen Schreibens geschieht:<br \/>\nHiergegen hat der Verf\u00fcgungsbeklagte Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben an die B AG bereits seit dem 27.10.11 Kenntnis gehabt, so dass kein Verf\u00fcgungsgrund vorliege.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war aufzuheben und der Antrag auf Erlass zur\u00fcckzuweisen, weil ein Verf\u00fcgungsgrund nicht vorliegt. Dies gilt sowohl f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als auch f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Regelung des \u00a7 12 Abs.2 UWG kann sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur insoweit berufen, als dass sie Anspr\u00fcche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend macht. Soweit sie Anspr\u00fcche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb geltend macht, ist die Regelung nicht entsprechend anwendbar (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29.Aufl., \u00a7 12 Rz.3.14).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit das Schreiben des Verf\u00fcgungsbeklagten vom 27.11.2011, dem ein Entwurfsschreiben an die B AG beigef\u00fcgt gewesen ist, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Kenntnis gebracht wurde, l\u00e4sst dies die Dringlichkeit im Sinne des \u00a7 935 ZPO insgesamt f\u00fcr alle geltend gemachten Anspr\u00fcche entfallen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, denn die widerlegliche Vermutung, die aus \u00a7 12 Abs.2 UWG resultiert, greift vorliegend nicht ein. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es ihr mit der Durchsetzung von Abwehranspr\u00fcchen gegen\u00fcber Aussagen aus dem ihr seit dem 27.10.2011 bekannten Schreiben nicht dringlich ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOb dieses Ank\u00fcndigungsschreiben eine Vorbereitungshandlung darstellt, welches die Frist zur Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes zu Laufen beginnen l\u00e4sst (Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2.Aufl., Rn.69; a. A. K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 12 Rz.3.15), kann dahingestellt bleiben. Vorliegend h\u00e4tte es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin oblegen, zeitnah und entsprechend ihrer Ank\u00fcndigung im Schreiben vom 17.11.2011 gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte seit dem Schreiben vom 27.10.2011 Kenntnis von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben, welches der Verf\u00fcgungsbeklagte entsprechend seiner Ank\u00fcndigung an die B AG &#8211; als Kundin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin &#8211; versendet hat. Hierauf hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch ihre Patentanw\u00e4lte reagiert und den Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schreiben vom 17.11.2011 unter anderem abgemahnt. In diesem Schreiben hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dem Verf\u00fcgungsbeklagten eine Frist bis zum 01.12.2011 gesetzt, um der Aufforderung, das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben nicht zu versenden, nachzukommen. Erst mit Schriftsatz vom 14.02.2012, mithin 3 \u00bd Monate nach Kenntnis, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht eingereicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lagen bereits im Zeitpunkt der Zusendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens (27.10.2011) alle notwendigen Information vor, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Hinweise des Verf\u00fcgungsbeklagten, seine Ank\u00fcndigung in die Tat umsetzen, hatten sich derart verdichtet, dass auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Versendung rechnen musste. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Ank\u00fcndigung derart verstanden hatte, ergibt sich daraus, dass sie dem Verf\u00fcgungsbeklagten eine Frist gesetzt hatte, das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben nicht zu versenden. Ein \u201eMehr\u201c an Informationen \u00fcber die der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise zustehenden Unterlassungsanspr\u00fcche bedurfte es nach dem Schreiben der Patentanw\u00e4lte vom 17.11.2011 nicht, da sie weitere Informationen vom Verf\u00fcgungsbeklagten nicht angefordert haben.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Verf\u00fcgungsbeklagte habe mehrere \u201eDrohungen\u201c ausgesprochen, vermag dies keine andere rechtliche W\u00fcrdigung rechtfertigen. Gegenstand des hiesigen Verf\u00fcgungsverfahrens ist jenes Schreiben, welches der Verf\u00fcgungsbeklagte &#8211; inhaltlich unver\u00e4ndert &#8211; bereits der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 27.10.2011 mitgeteilt hatte und eine konkrete Gegenreaktion in Form einer Abmahnung bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgel\u00f6st hatte. Insofern war auf Seiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine differenzierte Bewertung der einzelnen Handlungen des Verf\u00fcgungsbeklagten in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es ihr mit der Rechtsverfolgung nicht derart dringlich ist. Sie hat die von ihr gesetzte Frist bis zum 01.12.2011 verstreichen lassen, die sie in dem Schreiben vom 17.11.2011 dem Verf\u00fcgungsbeklagten gesetzt hatte. Die Ank\u00fcndigung in diesem Schreiben, ohne Erf\u00fcllung dieser Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kam die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst somit nicht nach. Vor dem Hintergrund, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin damit rechnen musste, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte durch das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben in ihre Vertragsbeziehung mit Dritten (hier die B AG) eingreifen werde und die Frage nach der Inhaberschaft des Patents bzw. der Patentanmeldung &#8211; aus ihrer Sicht &#8211; unzutreffend darstellen w\u00fcrde, verdeutlicht, dass es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Rechtsverfolgung nicht derart dringlich war. Sie wartete 2 \u00bd Monate bis zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ab.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, es sei ein Unterschied, ob eine Versendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens angek\u00fcndigt wird oder bereits versandt wurde. Dies mag f\u00fcr die Frage entscheidend sein, ob eine Begehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr f\u00fcr den Unterlassungsanspruch vorliegt; an dem dem Grunde nach bestehenden Unterlassungsanspruch und dem dazugeh\u00f6renden Sachverhalt selbst \u00e4ndert es nichts. Das Begehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, welches Gegenstand des hiesigen Verf\u00fcgungsverfahrens ist, ist unver\u00e4ndert. Sie begehrt die Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen vom Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass sie der Ank\u00fcndigung der Versendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens keinen Glauben geschenkt habe. Die Parteien befanden und befinden sich in einer gr\u00f6\u00dferen rechtlichen Auseinandersetzung \u00fcber die Inhaberschaft von Rechten an den Patenten und aus den Patenten. Unter Ber\u00fccksichtigung des zu erwartenden Eingriffs in die Vertragsbeziehung zu ihren Kunden h\u00e4tte es vielmehr nahe gelegen, diese insofern zu sch\u00fctzen, als dass nach dem Verstreichen der von der Patentanw\u00e4lten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gesetzten Frist, zeitnah gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit Ablauf der Erkl\u00e4rungsfrist weitere 2 \u00bd Monate und insgesamt mehr als 3 \u00bd Monate ab Kenntnis des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens abgewartet, um zun\u00e4chst die tats\u00e4chliche Versendung des Schreibens geschehen zu lassen, um dann gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Somit kann bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller Tatsachen im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche dringlich gewesen ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr.6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1870 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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