{"id":2470,"date":"2012-03-29T17:00:54","date_gmt":"2012-03-29T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2470"},"modified":"2016-04-25T12:50:42","modified_gmt":"2016-04-25T12:50:42","slug":"4a-o-18410-lichtemittierende-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2470","title":{"rendered":"4a O 184\/10 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1855<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. 4a O 184\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichts zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2000 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) als Belege Bestell- oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.09.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin 10 % und der Beklagten 90 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 936 XXX (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 29.07.1997 von der Kl\u00e4gerin, damals noch firmierend unter A, Ltd., unter Inanspruchnahme von f\u00fcnf japanischen Priorit\u00e4ten vom 29.07.1996, 17.09.1996, 18.09.1996, 27.12.1996 und 31.03.1997 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.08.2000 vom Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) ver\u00f6ffentlicht. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde Einspruch erhoben. Das Klagepatent wurde in ge\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten, wobei der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 unver\u00e4ndert blieb. Der Beschluss wurde am 01.08.2007 rechtskr\u00e4ftig und die ge\u00e4nderte Fassung der europ\u00e4ischen Patentschrift (\u201eB9-Schrift\u201c) durch das EPA ver\u00f6ffentlicht. Die deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten europ\u00e4ischen Patentschrift (\u201eT3-Schrift\u201c) wurde am 13.03.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine lichtemittierende Vorrichtung und Anzeigevorrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der englischen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>A Iight emitting device, comprising a light emitting component (102) and a phosphor (101) capable of absorbing a part of the Iight emitted by the Iight emitting component and emitting Iight of wavelength different from that of the absorbed light; wherein said Iight emitting component (102) comprises a GaN based compound semiconductor and said phosphor contains a garnet fluorescent material according to the formula:<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<br \/>\nwherein 0 \u2264 r \u2264 1 wherein Al may be at least partially substituted by Ga and\/or In, and wherein said light emitting component (102) is a blue light emitting diode (LED), and wherein said phosphor is located in direct or indirect contact with said blue light emitting diode, and wherein a main emission peak of the Iight emitting diode is set within the range from 400 nm to 530 nm and a main emission wavelength of the phosphor is set to be longer than the main emission peak of the Iight emitting component.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs hatte in der T2- und T3-Schrift zun\u00e4chst folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Eine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enth\u00e4lt, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) eine Halbleitersubstanz auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein granatrotes fluoreszierendes Material entsprechend der Formel (Y1-R Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.<\/p>\n<p>Am 07.06.2010 reichte die Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine berichtigte \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift (\u201eT4-Schrift\u201c) ein, die am 07.10.2010 ver\u00f6ffentlicht wurde. Dort lautet der Klagepatentanspruch 1 erstmals wie folgt (\u00c4nderungen sind unterstrichen):<\/p>\n<p>Eine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enth\u00e4lt, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce<br \/>\nmit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung und verschiedene Spektren des von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung emittierten Lichts abgebildet. Figur 1 und 2 zeigen zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen erfindungsgem\u00e4\u00dfer lichtemittierender Dioden schematisch im Querschnitt. In den Figuren 19A bis 19C sind die Emissionsspektren des Leuchtstoffs (Y0,2Gd0,8)3Al5O12:Ce (Figur 19A), der lichtemittierenden Komponente (Figur 19B) und der gesamten lichtemittierenden Diode eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Figur 19C) abgebildet.<br \/>\nMit Wirkung zum 18.11.2004 schloss die Beklagte mit der B GmbH M\u00fcnchen, nunmehr firmierend unter B AG, eine Patentlizenzvereinbarung, mit der die B AG der Beklagten eine einfache, kostenpflichtige Lizenz f\u00fcr bestimmte Arten der Benutzung verschiedener Patente der B AG, darunter der Patente EP 0 907 XXX B1 und EP 0 862 XXX B1, gew\u00e4hrte. Die Vereinbarung sollte f\u00fcr die Dauer des l\u00e4ngstg\u00fcltigen lizensierten Patents in Kraft bleiben, falls sie nicht vorher gek\u00fcndigt werden sollte.<\/p>\n<p>In die Lizenzvereinbarung war auch eine als Annex 2 der Vereinbarung beigef\u00fcgte Zusicherungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 27.05.2004 einbezogen. Die Ziffer 1. der in englischer Sprache abgefassten Erkl\u00e4rung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. C will not enforce Japanese Patent 3,503,XXX and ist foreign counterparts, to the extent such foreign counterparts are directed to the same scope with substantially the same wording as said Japanese Patent 3,503,130, against such LED manufacturers (the \u201ePotential B LICENSEE\u201c) (\u2026)<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung ist zwischen den Parteien streitig und lautet in der Fassung der Beklagten, in der die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Abweichungen in kursiv eingef\u00fcgt sind, wie folgt:<\/p>\n<p>1. C wird das japanische Patent 3,503,XXX und die [diesem] entsprechenden ausl\u00e4ndischen Schutzrechte, sofern derartige ausl\u00e4ndischen Schutzrechte auf den gleichen [denselben] Schutzumfang mit im Wesentlichen gleichem [denselbem] Wortlaut abzielen wie das japanische Patent 3,503,XXX nicht gegen LED-Hersteller geltend machen (den \u201em\u00f6glichen B-LIZENZNEHMERN\u201c), (\u2026)<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten der Patentlizenzvereinbarung und der Zusicherungserkl\u00e4rung wird auf die Anlagen WKS 4 und 5, in deutscher \u00dcbersetzung die Anlagen WKS 4a und 5a Bezug genommen. Wegen des Wortlauts des japanischen Patents 3,503,XXX wird auf die Anlage WKS 6, in englischer \u00dcbersetzung als Anlage WKS 6a und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage WKS 6b, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt LED. Unter anderem bewirbt sie im Internet LED mit den Typenbezeichnungen \u201eD LED E\u201c, \u201eD F\u201c, \u201eD LED G\u201c und \u201eD LED H\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 4 \u2013 in dieser Reihenfolge) und liefert sie an H\u00e4ndler in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kl\u00e4gerin erwarb \u00fcber einen Dritten von I GmbH, Bonn, im September 2009 und M\u00e4rz 2010 Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die dieselben Typenbezeichnungen wie oben angegeben aufwiesen. Nachstehend sind schematische Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 4 (in dieser Reihenfolge) wiedergegeben, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 auch mit fotographischer Abbildung. F\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform 3 ist beispielhaft das emittierte Spektrum gezeigt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Zusicherungserkl\u00e4rung vom 27.05.2004 stehe der gerichtlichen Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent nicht entgegen. Denn das Klagepatent sei nicht auf denselben Schutzumfang wie das japanische Patent 3,503,XXX gerichtet. Insofern gen\u00fcge es nicht, wenn die Merkmale des Klagepatentanspruchs im japanischen Patent offenbart seien. Es komme vielmehr auf einen abstrakten Schutzbereichsvergleich auf der Grundlage der Patentanspr\u00fcche an. In dieser Hinsicht sei der Klagepatentanspruch auf YAG-Fluoreszenzmaterial beschr\u00e4nkt, w\u00e4hrend der Patentanspruch des japanischen Patents auf irgendein ceraktiviertes Fluoreszenzmaterial auf Granatbasis gerichtet sei. Weiterhin sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Zusicherungserkl\u00e4rung um eine Nichtangriffsabrede handele und nicht um eine Lizenz, deren Umfang sich nach dem weiten Anspruch des japanischen Patents richte. Hintergrund der Abgabe der Zusicherungserkl\u00e4rung sei vielmehr, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 damals wirtschaftliche Erfolge mit ceraktiviertem YAG-Leuchtstoff in wei\u00df leuchtenden LED erzielt habe, w\u00e4hrend die B AG Umwandlungstechnologie auf Basis von TAG-Leuchtstoffen verwendet habe. Die Patentportfolios beider Unternehmen beinhalteten jedoch auch Patente, die so allgemein gefasst seien, dass sie die Verwendung beider Fluoreszenzmaterialien umfassten. Die Zusicherungserkl\u00e4rung sei mit Blick auf den von der B AG verwendeten TAG-Leuchtstoff abgegeben worden, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Benutzung von YAG-Fluoreszenzmaterial sollte hingegen nicht erm\u00f6glicht werden, was beispielsweise aus dem auf YAG-Leuchtstoff gerichteten und nicht in der Zusicherungserkl\u00e4rung genannten JP 2,927,279, das der B AG bei Abgabe der Zusicherungserkl\u00e4rung bekannt gewesen sei, deutlich werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies best\u00e4tigten die als Anlagen 8, 9, 10, 17, 18 und 24 vorgelegten Gutachten der von der Kl\u00e4gerin beauftragten Privatsachverst\u00e4ndigen, die die von einem Testk\u00e4ufer erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersucht h\u00e4tten. Insbesondere habe mittels der R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie nachgewiesen werden k\u00f6nnen, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein ceraktiviertes YAG-Fluoreszenzmaterial zum Einsatz komme. Darauf weise auch eine Rietveldberechnung und die Untersuchung der Emissionsspektren des Leuchtstoffs hin. Die weitere Analyse mittels energiedispersiver R\u00f6ntgenspektroskopie (EDX) habe dann gezeigt, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 3 statt Yttrium teilweise auch Gadolinium verwendet werde. Die genaue Elementenzusammensetzung k\u00f6nne nur mittels EDX bestimmt werden und stehe nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie. Diese k\u00f6nne die genaue Zusammensetzung nicht ermitteln, weil die R\u00f6ntgenspektren der beiden Materialien nahezu identisch seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, dass der Klagepatentanspruch in der T2- und der T3-Schrift nicht fehlerhaft \u00fcbersetzt sei. Die Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen komme zum selben Schutzumfang wie die T4-Schrift. Es gebe die Begriffe Verbindungshalbleiter und Elementhalbleiter. Der in der T2-\/T3-Schrift verwendete Begriff \u201eHalbleitersubstanz\u201c sei neutral und nicht auf Elementhalbleiter beschr\u00e4nkt. Die Wendung \u201eauf Grundlage von GaN\u201c zeige, dass ein Verbindungshalbleiter gewollt sei. Ebenso verstehe der Fachmann anhand der Beschreibung des Klagepatents den Begriff \u201egranatrotes fluoreszierendes Material\u201c dahingehend, dass der Leuchtstoff eine Granatstruktur aufweisen m\u00fcsse. Nirgendwo finde sich ein Hinweis auf ein granatrotes Leuchtstoffmaterial.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt -.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Klageantr\u00e4ge seien unzul\u00e4ssig, weil der Wortlaut des Klagepatentanspruchs wiederholt werde, ohne die darin alternativ genannten Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anzupassen. Ohnehin k\u00f6nnten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatentanspruch in der jetzt geltenden Fassung erst ab dem 07.10.2010 \u2013 dem Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der ge\u00e4nderten \u00fcbersetzten Fassung \u2013 geltend gemacht werden. Ebenso wenig k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse (Klageantrag zu I. 2. a)) verlangen, weil sie \u2013 die Beklagte \u2013 im Ausland ans\u00e4ssig sei und Lieferungen an sie nicht patentverletzend seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt die Klage im Hinblick auf die Zusicherungserkl\u00e4rung f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendbarkeit der Zusicherungserkl\u00e4rung im vorliegenden Fall seien erf\u00fcllt. Insbesondere handele es sich bei dem Klagepatent um ein ausl\u00e4ndisches Patent, das auf denselben Schutzbereich mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie das JP 3,503,XXX gerichtet sei. F\u00fcr die Auslegung der Zusicherungserkl\u00e4rung sei auf das Verst\u00e4ndnis des Adressaten der Erkl\u00e4rung, n\u00e4mlich der Lizenznehmer der B AG abzustellen. Demnach b\u00f6ten das japanische Patent und sein Schutzumfang die wesentliche Orientierung f\u00fcr die Reichweite der Zusicherungserkl\u00e4rung. Auf eine vollst\u00e4ndige Identit\u00e4t der Schutzbereiche komme es im Hinblick auf tats\u00e4chliche und m\u00f6gliche \u00c4nderungen im Erteilungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren nicht an. Im \u00dcbrigen komme es nicht auf einen abstrakten Vergleich der Schutzbereiche an. Stattdessen bestimme der Schutzbereich des japanischen Patents die Bandbreite schutzrechtsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsformen. Da der jeweilige Lizenznehmer der B AG an einer Nutzung von LED interessiert sei, seien auch nur diejenigen Ausf\u00fchrungsformen zu betrachten, die vom Schutzbereich des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Patents erfasst w\u00fcrden. Eine Ausf\u00fchrungsform, die in den Schutzbereich des japanischen Patents falle und daher aufgrund der Zusicherungserkl\u00e4rung nicht angegriffen werden k\u00f6nne, solle auch durch ein ausl\u00e4ndisches Parallelpatent wie dem Klagepatent nicht angegriffen werden k\u00f6nnen. Das sei vorliegend der Fall. Insbesondere gelte dies f\u00fcr die im Klagepatentanspruch genannte konkrete chemische Zusammensetzung des Leuchtstoffs, die im japanischen Patent Gegenstand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels sei. Im \u00dcbrigen basierten beide Schutzrechte auf derselben PCT-Anmeldung und seien weitgehend identisch.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt weiter die Ansicht, der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Herkunft der angegriffenen LED und zum verwendeten Leuchtstoff in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Die Kl\u00e4gerin habe nicht belegt, dass die untersuchten LED von der Beklagten stammten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang die erworbenen Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich diejenigen seien, die sp\u00e4ter durch die angeblichen Gutachter der Kl\u00e4gerin untersucht worden seien. Sie habe weiterhin keine Individualisierungsmerkmale offengelegt, um die Herkunft der angegriffenen LED nachzuvollziehen. Dies sei jedoch f\u00fcr eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Patentverletzung erforderlich, weil innerhalb einer Typenreihe unterschiedliche Halbleiter und Fluoreszenzmaterialien eingesetzt w\u00fcrden, die teilweise nicht patentgem\u00e4\u00df seien.<\/p>\n<p>Abgesehen davon werde mit Nichtwissen bestritten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs, insbesondere von Merkmal 2, Gebrauch machten. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei zul\u00e4ssig, weil sie \u2013 die Beklagte \u2013 das Fluoreszenzmaterial nicht selbst herstelle, sondern geliefert bekomme und die chemische Zusammensetzung ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis der Lieferantin darstelle. Sie sei auch nicht verpflichtet, aufwendige Analysen von Mustern der angegriffen LED-Typen zu veranlassen. Eine solche Untersuchung sei ohnehin irrelevant, weil damit nichts f\u00fcr die im Jahr 2009 beziehungsweise 2010 erworbenen und von der Kl\u00e4gerin angeblich untersuchten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen belegt werden k\u00f6nne. Was die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen von LED mittels R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie und EDX angehe, sei nicht nachvollziehbar, was mit welchen Ger\u00e4ten und Methoden untersucht worden sei. Daher bestreitet die Beklagte, dass die beiden Untersuchungen an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden seien und die Ergebnisse nachvollziehbare Aussagen \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthielten. Zudem lie\u00dfen die vorgelegten Untersuchungsergebnisse keine Aussagen \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu. Weil das Fluoreszenzmaterial in einen \u00dcberzug eingebettet sei, sei die R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie f\u00fcr einen Nachweis nicht geeignet. Zu dem seien die Untersuchungsergebnisse widerspr\u00fcchlich. Die R\u00f6ntgenpulver-<br \/>\ndiffraktometrie habe in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach der Behauptung der Kl\u00e4gerin YAG ohne einen Anteil Gadolinium nachgewiesen, w\u00e4hrend die EDX angeblich auch die Verwendung von Gadolinium nachgewiesen habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, ihr stehe ein Weiterbenutzungsrecht aus Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG zu. Bis zur Einreichung und Ver\u00f6ffentlichung der T4-Schrift habe der Klagepatentanspruch in seiner deutschen \u00dcbersetzung f\u00fcr das lichtemittierende Teil eine Halbleitersubstanz statt eines Verbindungshalbleiters verlangt. Unter einem Verbindungshalbleiter seien Halbleiter aus verschiedenen Materialien zu verstehen, deren Kombination gerade die elektrische Leitf\u00e4higkeit von Halbleitern aufweise. Eine Halbleitersubstanz sei hingegen ein Element wie Silizium oder Germanium, das aus sich heraus die Eigenschaften eines Halbleiters habe. Nach der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung sei daher anspruchsgem\u00e4\u00df nur ein lichtemittierendes Teil, das neben einem Verbindungshalbleiter auf der Basis von GaN auch eine Halbleitersubstanz aufweise. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Ebenso habe die urspr\u00fcngliche \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs f\u00fcr den Leuchtstoff ein granatrotes fluoreszierendes Materials statt eines Granat-Fluoreszenzmaterials verlangt. Letzteres sei ein Fluoreszenzmaterial mit Granatstruktur, w\u00e4hrend die urspr\u00fcngliche \u00dcbersetzung ein Material mit bestimmten Farbeigenschaften \u2013 hier: granatrotes Fluoreszieren \u2013 beschreibe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende aber weder einen granatroten Leuchtstoff, noch fluoresziere er in dieser Farbe. Jedenfalls fehle es im Hinblick auf die fehlerhafte \u00dcbersetzung an einer schuldhaften Patentverletzung.<\/p>\n<p>Einen Antrag auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 28.02.2012 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge sind hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht hingegen, dass die Kl\u00e4gerin im Klageantrag zu I. 1. lediglich den Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 \u00fcbernommen hat, ohne die darin genannten Alternativen auf die konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen, n\u00e4mlich den Index \u201er\u201c zu beziffern und festzulegen, ob Aluminium durch Gallium oder Indium im Fluoreszenzmaterial ersetzt ist und ob ein direkter oder indirekter Kontakt zwischen Leuchtstoff und lichtemittierender Diode besteht.<\/p>\n<p>Hinreichend bestimmt ist der Klageantrag, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l\u00e4sst, das Risiko des Unterliegens der Kl\u00e4gerin nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagte abw\u00e4lzt und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29. Aufl.: \u00a7 253 Rn 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Streitgegenstand sind Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer unmittelbaren Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 4. In einem solchen Fall ist es statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren (K\u00fchnen: Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl.: Rn 825). Dies bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind, und verhindert zuverl\u00e4ssig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und daher den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Tenor nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (K\u00fchnen: a.a.O.). Eine Konkretisierung des Klageantrags im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist daher grunds\u00e4tzlich nicht geboten. Das gilt auch dann, wenn der Patentanspruch alternative Merkmale enth\u00e4lt. Die Aufnahme s\u00e4mtlicher Alternativen in den Klageantrag macht diesen nicht unbestimmt, da er dahingehend zu verstehen ist, dass eine Verurteilung hinsichtlich s\u00e4mtlicher Alternativen begehrt wird. Mit Blick auf die jeweils angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich auch nicht die mit einem unbestimmten Klageantrag verbundenen Probleme (s.o.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte kann nicht mit Erfolg die Einrede der fehlenden Klagbarkeit des Anspruchs im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin am 27.05.2004 gegen\u00fcber der B AG \u2013 damals firmierend unter B GmbH \u2013 abgegebene Zusicherungserkl\u00e4rung (\u201eassurance letter\u201c) erheben. In dieser Erkl\u00e4rung sicherte die Kl\u00e4gerin zu, das japanische Patent 3,503,XXX und bestimmte entsprechende ausl\u00e4ndische Schutzrechte unter gewissen Voraussetzungen nicht gegen LED-Hersteller geltend zu machen (in der englischen Originalfassung: \u201eC will not enforce Japanese Patent 3,503,XXX \u2026\u201c), die Lizenznehmer der B AG sind. Beide Parteien gehen davon aus, dass es sich bei der Zusicherungserkl\u00e4rung um eine Nichtangriffsabrede handelt, kraft derer die Kl\u00e4gerin nicht berechtigt sein soll, bestimmte Patente gerichtlich durchzusetzen. Gegen diese Auffassung der Parteien ist seitens der Kammer nichts einzuwenden, kann aber letztlich dahinstehen, da das Klagepatent von der Zusicherungserkl\u00e4rung nicht erfasst wird.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut der Zusicherungserkl\u00e4rung werden ausl\u00e4ndische Parallelpatente von der Zusicherungserkl\u00e4rung erfasst, \u201esoweit sie auf den gleichen [denselben] Schutzumfang mit im Wesentlichen gleichem [demselben] Wortlaut wie das japanische Patent 3,503,XXX gerichtet sind.\u201c Es wird also eine formale Betrachtung verlangt, bei der der Schutzbereich des japanischen Patents 3,503,XXX und des Klagepatents und ihr Wortlaut abstrakt zu vergleichen sind. Daf\u00fcr macht es keinen Unterschied, ob der in der Zusicherungserkl\u00e4rung verwendete englische Begriff \u201e the same \u2026\u201c mit \u201eder gleiche \u2026\u201c oder \u201ederselbe \u2026\u201c zu \u00fcbersetzen ist, wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass ausl\u00e4ndische Parallelpatente zum japanischen Patent 3,503,XXX aufgrund von Unterschieden im Erteilungsverfahren oder sp\u00e4teren Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren nicht zwingend einen mit dem japanischen Patent identischen Wortlaut und Schutzumfang haben m\u00fcssen, wie es auch durch die Wendung \u201egerichtet auf\u201c (\u201edirected to\u201c) und \u201emit im Wesentlichen dem gleichen \/ demselben Wortlaut\u201c (\u201ewith substantially the same wording\u201c) zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des japanischen Patents ist in weiten Teilen enger, im Hinblick auf das f\u00fcr den Leuchtstoff zu verwendende Material jedoch weiter gefasst als der des Klagepatents. W\u00e4hrend das japanische Patent als Leuchtstoff lediglich ein ceraktiviertes Fluorophor auf Granatbasis verlangt, erfordert der Klagepatentanspruch 1 einen Leuchtstoff, der ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann. Bereits aufgrund dieses Unterschieds im Schutzumfang durfte weder die B AG als Empf\u00e4ngerin der Zusicherungserkl\u00e4rung, noch die Beklagte als potentielle Beg\u00fcnstigte durch die Zusicherungserkl\u00e4rung davon ausgehen, dass es sich bei dem Klagepatent um ein ausl\u00e4ndisches Parallelpatent im Sinne der Zusicherungserkl\u00e4rung handelt.<\/p>\n<p>Das japanische Patent 3,503,XXX und das Klagepatent betreffen eine lichtemittierende Vorrichtung, die einen Leuchtstoff enth\u00e4lt, der die Wellenl\u00e4nge des Lichts, das von einem lichtemittierenden Bauteil ausgesendet wird, umwandelt und Licht aussendet (S. 4 der Anlage WKS 6b; Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe beziehen sich auf die Klagepatentschrift, Anlage TW 4a). Der Kern der Erfindung beider Patente betrifft das verwendete Fluoreszenzmaterial. W\u00e4hrend der Patentanspruch des japanischen Patents ein ceraktiviertes Fluorophor auf Granatbasis vorsieht, hat der Klagepatentanspruch eine spezielle Zusammensetzung dieses Materials, n\u00e4mlich einen ceraktivierten YAG-Leuchtstoff, zum Gegenstand. Die Zusicherungserkl\u00e4rung kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass alle ausl\u00e4ndischen Parallelpatente von der Zusicherungserkl\u00e4rung erfasst sein sollten, die \u2013 weitgehende Identit\u00e4t der Schutzbereiche im \u00dcbrigen vorausgesetzt \u2013 ein spezielles ceraktiviertes Fluorophor wie beispielsweise einen YAG- oder TAG-Leuchtstoff in der lichtemittierenden Vorrichtung vorsehen, auch wenn der Schutzbereich des japanischen Patents 3,503,XXX in dieser Hinsicht weiter ist als der des ausl\u00e4ndischen Parallelpatents und diesen sogar vollst\u00e4ndig umfasst.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung der Zusicherungserkl\u00e4rung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Erkl\u00e4rung um eine Nichtangriffsabrede handelt, kraft derer lediglich Anspr\u00fcche aus bestimmten Patenten nicht einklagbar sein sollen. Mit der Zusicherungserkl\u00e4rung wurde jedoch keine Lizenz erteilt, die es erm\u00f6glichen sollte, den Gegenstand des japanischen Patents 3,503,XXX im In- und Ausland vollumf\u00e4nglich nutzen zu k\u00f6nnen. Die Konsequenz daraus zeigt sich im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Zusicherungserkl\u00e4rung in Japan. Mitnichten darf die Beklagte dort \u2013 auch wenn zu ihren Gunsten die Zusicherungserkl\u00e4rung gilt \u2013 s\u00e4mtliche LED, die vom Gegenstand des JP 3,503,XXX Gebrauch machen, anbieten und in Verkehr bringen. Insbesondere lichtemittierende Vorrichtungen mit ceraktivierten YAG-Fluoreszenzmaterialien, wie sie Gegenstand des Klagepatents sind, d\u00fcrfen in Japan nicht vertrieben werden, obwohl sie in den Schutzbereich des japanischen Patents 3,503,XXX fallen. Denn die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des japanischen Patents 2,927,279, das lichtemittierende Vorrichtungen mit zeraktiviertem YAG-Leuchtstoff zum Gegenstand hat und nicht von der Zusicherungserkl\u00e4rung erfasst ist, so dass Anspr\u00fcche aus diesem Patent von der Kl\u00e4gerin in Japan gerichtlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Allgemein sind s\u00e4mtliche japanischen Patente der Kl\u00e4gerin, die lichtemittierende Vorrichtungen mit einem spezifischen ceraktivierten Granatfluoreszenzmaterial wie YAG-Leuchtstoff zum Gegenstand haben, nicht Gegenstand der Zusicherungserkl\u00e4rung und schr\u00e4nken damit jedenfalls f\u00fcr Japan den Anwendungsbereich der Zusicherungserkl\u00e4rung im Verh\u00e4ltnis zum weiten Schutzbereich des JP 3,503,XXX ein.<\/p>\n<p>Weder die B AG als Empf\u00e4ngerin der Zusicherungserkl\u00e4rung, noch die Beklagte als Beg\u00fcnstigte der Erkl\u00e4rung durfte davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin der Zusicherungserkl\u00e4rung mit der Erw\u00e4hnung der ausl\u00e4ndischen Parallelpatente au\u00dferhalb Japans einen Anwendungsbereich verleihen wollte, der weiter als der der Zusicherungserkl\u00e4rung innerhalb Japans sein sollte. Der B AG war das japanische Patent 2,927,279 unstreitig bekannt. Auch der Beklagten als international t\u00e4tigem Unternehmen, das seine LED weltweit und damit auch in Japan vertreiben m\u00f6chte, von einem weltweit f\u00fchrenden LED-Hersteller \u2013 der B AG \u2013 bereits eine Lizenz erwarb und dadurch in den Genuss einer auch f\u00fcr Japan geltenden Nichtangriffsabrede kam, konnte das japanische Patent 2,927,279 des anderen weltweit f\u00fchrenden Unternehmens in der LED-Technik \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht verborgen bleiben. F\u00fcr die B AG und seine Lizenznehmer war daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde ohne weiteres erkennbar, dass die Zusicherungserkl\u00e4rung in Japan lediglich einen eingeschr\u00e4nkten Anwendungsbereich haben sollte und insbesondere YAG-Leuchtstoffe nicht erfasst sein sollten. Dar\u00fcber hinaus bestanden keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass dies au\u00dferhalb Japans anders sein sollte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die B AG und die Beklagte ergab sich dies bereits aus dem Inhalt des zwischen ihnen geschlossenen Lizenzvertrages. Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, der Lizenzvertrag umfasse drei Gruppen lizenzierter Patente. Die erste Gruppe habe Patente zum Gegenstand, die das \u201eKonversions-LED-Prinzip\u201c und die \u201ePartikelgr\u00f6\u00dfe\u201c betreffen, die zweite Gruppe umfasse Patente mit reinen TAG-Fluoreszenzmaterialien und die dritte Gruppe Patente mit Terbium-Mischungen von Granat-Fluoreszenzmaterialien. Damit ist die Lizenz im Kern auf die Benutzung von LED-Technik in lichtemittierenden Vorrichtungen mit einem ceraktivierten TAG-Leuchtstoff gerichtet. Eine solche Technik wird auch von der Zusicherungserkl\u00e4rung erfasst. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin von Patenten ist, die spezifisch TAG-Leuchtstoff zum Gegenstand haben. Umgekehrt behauptet auch die Beklagte nicht, dass der Lizenzvertrag Patente der B AG umfasst, die spezifisch ceraktiviertes YAG-Fluoreszenzmaterial zum Gegenstand haben. Entsprechend durfte ein Lizenznehmer in der Position der Beklagten bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Lizenzvertrages in Verbindung mit der Zusicherungserkl\u00e4rung nicht davon ausgehen, sich f\u00fcr die Benutzung von YAG-Leuchtstoff auf die Nichtangriffsabrede berufen zu d\u00fcrfen, wenn nur von irgend einem lizenzierten Patent der B AG \u2013 und sei es noch so unbedeutend \u2013 Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>Aus Sicht der B AG und ihrer Lizenznehmer bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch kein Anlass, eine so weitreichende Zusicherungserkl\u00e4rung abzugeben. Die Kl\u00e4gerin ist ein Wirtschaftsunternehmen und Wettbewerberin der B AG und der Beklagten. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin durchaus ein Interesse daran hat, den durch ihre Patente vermittelten Wettbewerbsvorteil zu verteidigen. Entsprechend bestand f\u00fcr sie kein Grund, mit der Nichtangriffsabrede den Vertrieb von lichtemittierenden Vorrichtungen mit ceraktiviertem Granat-Fluoreszenzmaterial gleich welcher Spezies \u2013 also auch im Bereich der von der Kl\u00e4gerin vorrangig gesch\u00fctzten YAG-Leuchtstoffe \u2013 durch Wettbewerber zu erm\u00f6glichen und daf\u00fcr nicht einmal eine \u00e4quivalente Gegenleistung von den Lizenznehmern zu erhalten.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine so weit verstandene Zusicherungserkl\u00e4rung ist eine \u00e4quivalente Gegenleistung seitens der B AG, wie sie beispielsweise im Rahmen eines umfassenden Kreuzlizenzvertrages zu erwarten gewesen w\u00e4re, nicht ersichtlich. Stattdessen geht aus dem in der Zusicherungserkl\u00e4rung erw\u00e4hnten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten \u201eMemorandum of Understanding\u201c zwischen der B AG und der Kl\u00e4gerin hervor, dass die Zusicherungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin die Gegenleistung f\u00fcr das Einverst\u00e4ndnis der B AG darstellte, die Kl\u00e4gerin mit Informationen hinsichtlich eines Fragenkatalogs in einem gerichtlichen Verfahrens zwischen der Kl\u00e4gerin und einem Herrn J zu versorgen. Dabei war die urspr\u00fcnglich anvisierte Zusicherungserkl\u00e4rung allein auf das japanische Patent 3,503,XXX beschr\u00e4nkt. Erst mit dem Memorandum of Understanding erkl\u00e4rte sich die Kl\u00e4gerin bereit zu ber\u00fccksichtigen, in welchem Umfang sie auf das Anliegen der B AG eingehen k\u00f6nne, die Zusicherungserkl\u00e4rung auch auf ausl\u00e4ndische Parallelpatente des japanischen Patents auszudehnen, die auf den gleichen Schutzbereich mit im Wesentlichen dem gleichen Wortlaut gerichtet sind (\u201e\u2026 which are directed to the same scope with substantially the same wording.\u201c). Daraus wird deutlich, dass der Anwendungsbereich der lediglich f\u00fcr Japan geplanten Zusicherungserkl\u00e4rung auf das Ausland ausgedehnt, aber inhaltlich nicht erweitert werden sollte. Ebenso spricht die einer blo\u00dfen Gef\u00e4lligkeit entsprechende Gegenleistung der B AG daf\u00fcr, dass der Anwendungsbereich der Zusicherungserkl\u00e4rung gerade nicht den Umfang einer umfassenden Lizenz f\u00fcr die Benutzung s\u00e4mtlicher ceraktivierter Granat-Fluoreszenzmaterialien erhalten sollte, sondern lediglich in einem f\u00fcr die Lizenzierung spezifischer Patente der B AG wesentlichen Teilbereich der LED-Technik, n\u00e4mlich den TAG-Leuchtstoffen, eine Nutzung erm\u00f6glicht werden sollte. Selbst wenn der Beklagten das Memorandum of Understanding beim Abschluss des Lizenzvertrages nicht bekannt gewesen sein sollte, so ist aus Sicht der Beklagten jedenfalls die Annahme fernliegend, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte ohne Gegenleistung der Lizenznehmer zu deren Gunsten eine Nichtangriffsabrede im Umfang des gesamten Schutzbereichs der JP 3,503,XXX abgeben wollen. Die in Art. 5 S. 2 des Lizenzvertrages erw\u00e4hnte Zahlung bezieht sich bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nur auf die von der B AG \u00fcbernommene Gew\u00e4hrleistung, stellt aber keine Gegenleistung f\u00fcr die Nichtangriffsabrede dar.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund greifen die weiteren Einwendungen der Beklagten, wie sie unter anderem auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dfert worden sind, nicht durch. Insofern mag es sein, dass es kein ausl\u00e4ndisches Parallelpatent mit einem zum japanischen Patent 3,503,XXX identischen Schutzbereich gibt. F\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis von der Zusicherungserkl\u00e4rung gibt dieser Umstand jedoch nichts her, zumal die Erweiterung der Zusicherungserkl\u00e4rung auf ausl\u00e4ndische Parallelpatente nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgt wurde. Abgesehen davon kommt es auf diesen Umstand auch deshalb nicht an, weil die Zusicherungserkl\u00e4rung gerade keine Lizenz im Umfang des Erfindungsgegenstands des japanischen Patents 3,503,XXX darstellt, die im Ausland gleicherma\u00dfen Anwendung finden sollte. Im \u00dcbrigen ist die Beklagte \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch in Japan nicht vor Angriffen aus anderen Patenten gesch\u00fctzt, deren Schutzbereich sich mit dem des japanischen Patents 3,503,XXX \u00fcberschneidet. Der Beklagten ist es zudem unbenommen, in der Bundesrepublik Deutschland LED mit TAG-Leuchtstoff zu vertreiben. Dass sie daran durch ein Patent der Kl\u00e4gerin gehindert w\u00e4re, behauptet auch die Beklagte nicht. Im \u00dcbrigen ist nicht ausgeschlossen, dass es zuk\u00fcnftig ausl\u00e4ndische Patente mit einem zum japanischen Patent 3,503,XXX identischen Schutzbereich gibt, von denen LED mit TAG-Leuchtstoffen erfasst werden, die aber aufgrund der Zusicherungserkl\u00e4rung nicht geltend gemacht werden d\u00fcrfen. Mit dieser Begr\u00fcndung ist der Beklagten auch der Einwand abgeschnitten, es k\u00f6nne nicht sein, dass auf dem deutschen Markt der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht m\u00f6glich sei, weil es kein deutsches Patent gebe, dessen Schutzbereich mit dem des japanischen Patents 3,503,XXX identisch sei.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ein Weiterbenutzungsrecht steht ihr nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Diode, die einen Leuchtstoff enth\u00e4lt, der die Wellenl\u00e4nge des Lichts, das von einem lichtemittierenden Bauteil ausgesendet wird, umwandelt und Licht aussendet.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, eine lichtemittierende Diode sei kompakt und sende Licht einer klaren Farbe mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Sie brenne auch nicht durch und habe gute Anlaufeigenschaften, eine hohe R\u00fcttelfestigkeit und Best\u00e4ndigkeit gegen wiederholtes Ein- und Ausschalten, weil es sich um ein Halbleiterbauelement handele. Daher werde sie im gro\u00dfen Umfang in solchen Anwendungsf\u00e4llen wie verschiedenartigen Anzeigeelementen und verschiedenartigen Lichtquellen genutzt. In j\u00fcngster Zeit seien lichtemittierende Dioden f\u00fcr die RGB-Farben (rot, gr\u00fcn und blau) mit einer \u00e4u\u00dferst hohen Leuchtdichte und hohem Wirkungsgrad entwickelt worden. LED-Displays, die solche Dioden benutzen, k\u00f6nnten mit geringerer Leistung betrieben werden und zeichneten sich durch gute Eigenschaften wie geringes Gewicht und lange Lebensdauer aus. Eine immer breitere Anwendung in der Zukunft werde erwartet.<\/p>\n<p>Weiterhin seien verschiedene Versuche unternommen worden, Quellen wei\u00dfen Lichtes unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Da die lichtemittierende Diode ein g\u00fcnstiges Emissionsspektrum aufweise, um monochromatisches Licht zu erzeugen, erfordere die Herstellung einer Lichtquelle f\u00fcr wei\u00dfes Licht, dass drei lichtemittierende R-, G- und B-Komponenten dicht beieinander angeordnet w\u00fcrden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt werde. In der Klagepatentschrift wird an einer derartigen Anordnung als nachteilig angesehen, dass auf Grund von \u00c4nderungen des Farbtons, der Leuchtdichte und anderer Faktoren der lichtemittierenden Komponente wei\u00dfes Licht des gew\u00fcnschten Tons nicht erzeugt werden k\u00f6nne. Wenn die lichtemittierenden Komponenten aus unterschiedlichen Materialien bestanden, seien auch die f\u00fcr den Betrieb der jeweiligen Diode erforderlichen elektrischen Leistungen unterschiedlich. Es h\u00e4tten daher unterschiedliche Spannungen angelegt werden m\u00fcssen, was zu komplexen Stromkreisen f\u00fcr die Ansteuerung f\u00fchre. Zudem sei \u2013 da es sich bei lichtemittierenden Komponenten um Halbleiterbauelemente handele \u2013 der Farbton \u00c4nderungen unterworfen, die auf unterschiedliches Temperaturverhalten, auf das Zeitverhalten und die Betriebsumgebung zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Aber auch durch Fehler beim gleichf\u00f6rmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichtes k\u00f6nnten Ungleichm\u00e4\u00dfigkeiten im Farbton verursacht werden. Daher seien lichtemittierende Dioden als lichtaussendende Vorrichtungen zur Erzeugung von individuellen Farben effektiv. Allerdings sei eine Lichtquelle, die imstande sei, durch Benutzung von lichtemittierenden Komponenten in einem zufrieden stellenden Umfang wei\u00dfes Licht auszusenden, bislang nicht bekannt.<\/p>\n<p>Um diese Probleme zu l\u00f6sen, seien im Stand der Technik bereits lichtemittierende Dioden entwickelt worden, die die Farbe des Lichts, das von lichtemittierenden Komponenten ausgesendet wird, mittels eines Fluoreszenzmaterials gem\u00e4\u00df den japanischen Patenten JP-A-5-152609, JP-A-7-99345, JP-A-7-176XXX und JP-A-8-7614 umwandeln. Die lichtemittierenden Dioden, die in diesen Ver\u00f6ffentlichungen beschrieben werden, seien unter Benutzung der lichtemittierenden Komponenten einer gewissen Art imstande, Licht wei\u00dfer oder anderer Farben zu erzeugen.<\/p>\n<p>Die lichtemittierenden Dioden w\u00fcrden \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 gem\u00e4\u00df der oben erw\u00e4hnten Ver\u00f6ffentlichungen hergestellt, indem eine lichtemittierende Komponente mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke der lichtemittierenden Schicht in einer Schale angebracht werde, die sich an der Spitze einen Leitrahmens befinde und ein Fluoreszenzmaterial enthalte, das das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht absorbiere und Licht mit einer von der Wellenl\u00e4nge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenl\u00e4nge (Wellenl\u00e4ngenwandlung) aussende und sich in einer Harzschmelze befinde, die die lichtemittierende Komponente bedecke.<\/p>\n<p>Die oben beschriebene lichtemittierende Diode, die imstande sei, wei\u00dfes Licht durch das Mischen des Lichts aus einer Anzahl von Quellen auszusenden, k\u00f6nne dadurch hergestellt werden, dass eine lichtemittierende Komponente benutzt werde, die imstande sei, blaues Licht auszusenden, und die lichtemittierende Komponente mit einem Harz verschmelze, das ein Fluoreszenzmaterial enthalte, welches das blaue Licht der Diode absorbiere und ein gelbliches Licht aussende.<\/p>\n<p>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten konventionellen lichtemittierenden Dioden beschreibt das Klagepatent die Zustandsverschlechterung des Fluoreszenzmaterials als problematisch, weil sie zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des Fluoreszenzmaterials mit einer niedrigeren Ausbeute an abgegebenem Licht f\u00fchre. Dieses Nachdunkeln entstehe im Falle der Benutzung eines anorganischen Fluoreszenzmaterials wie beispielsweise (Cd, Zn)S dadurch, dass ein Teil der Metallelemente, die das Fluoreszenzmaterial bilden, ausgef\u00e4llt w\u00fcrden oder ihre Eigenschaften ver\u00e4nderten, oder im Fall der Benutzung eines organischen Fluoreszenzmaterials durch das Aufbrechen einer Doppelbindung im Molek\u00fcl. Vor allem wenn eine lichtemittierende Komponente aus einem Halbleiter mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke benutzt werde, um den Wandlungswirkungsgrad des Fluoreszenzmaterials zu erh\u00f6hen (das hei\u00dft, die Energie des von dem Halbleiter emittierten Lichts wird erh\u00f6ht und die Anzahl der Photonen mit Energiewerten oberhalb eines Schwellwerts, die von dem fluoreszenten Material absorbiert werden k\u00f6nnen, steigt, was dazu f\u00fchrt, dass mehr Licht absorbiert wird), oder wenn die Menge an eingesetztem Fluoreszenzmaterial herabgesetzt werde (das hei\u00dft das Fluoreszenzmaterial wird mit einer relativ h\u00f6heren Energie bestrahlt), nehme die vom Fluoreszenzmaterial absorbierte Lichtenergie unweigerlich zu, was zu einem st\u00e4rkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials f\u00fchre. Ebenso f\u00fchre die Benutzung der lichtemittierenden Komponente \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum zu einem st\u00e4rkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials.<\/p>\n<p>Weiterhin k\u00f6nnten einige Fluoreszenzmaterialien durch Feuchtigkeit schneller abgebaut werden, die von au\u00dfen hineingelange oder w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs hineingeraten sei. Weitere Ursachen f\u00fcr den Abbau des Fluoreszenzmaterials seien Licht und W\u00e4rme, die von der lichtemittierenden Komponente oder durch das Sonnenlicht, wenn die Vorrichtung im Freien benutzt werde, \u00fcbertragen w\u00fcrden. Wenn ein organischer Farbstoff mit ionischen Eigenschaften beteiligt sei, k\u00f6nne auch das direkte elektrische Feld in der N\u00e4he des Chips Elektrophorese verursachen, die zu einer Ver\u00e4nderung des Farbtones f\u00fchre.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die oben beschriebenen Probleme zu l\u00f6sen und eine lichtaussendende Vorrichtung vorzustellen, die nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Grad der Abnahme der Intensit\u00e4t, des Wirkungsgrades und der Farbverschiebung des emittierten Lichts \u00fcber einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist. Dabei soll die lichtaussendende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Komponente und einem Fluoreszenzmaterial die folgenden Anforderungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>(1) Die lichtemittierende Komponente muss imstande sein, Licht hoher Leuchtdichte und mit Kenngr\u00f6\u00dfen der Lichtemission auszusenden, die \u00fcber eine lange Zeit des Einsatzes stabil sind.<\/p>\n<p>(2) Das Fluoreszenzmaterial in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente mit hoher Leuchtdichte muss eine ausgezeichnete Best\u00e4ndigkeit gegen Licht und W\u00e4rme haben, so dass sich seine Eigenschaften nicht \u00e4ndern, auch wenn es \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum benutzt und Licht hoher Intensit\u00e4t ausgesetzt wird, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.<\/p>\n<p>(3) Hinsichtlich der Beziehung zur lichtemittierenden Komponente muss das Fluoreszenzmaterial imstande sein, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht auszusenden mit einer Wellenl\u00e4nge, die von der des Lichtes abweicht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Eine lichtemittierende Vorrichtung, die enth\u00e4lt:<br \/>\n1. ein lichtemittierendes Teil (102),<br \/>\n1.1 das einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN enth\u00e4lt,<br \/>\n1.2 das eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist, in der ein Hauptemissionspeak innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt;<br \/>\n2. einen Leuchtstoff (101),<br \/>\n2.1 der sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet,<br \/>\n2.2 der ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<br \/>\n(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1<br \/>\nenth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann,<br \/>\n2.3 der in der Lage ist,<br \/>\n2.3.1 einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und<br \/>\n2.3.2 Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<br \/>\n2.4 dessen eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Klagepatentanspruchs. Dies ist zwischen den Parteien im Ergebnis unstreitig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig vorgetragen, dass es sich bei den vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um lichtemittierende Vorrichtungen handelt, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten (Merkmale 1 und 2).<\/p>\n<p>Bei dem lichtemittierenden Teil handelt es sich um einen Verbindungshalbleiter in der Form eines LED-Chip basierend auf Indiumgalliumnitrid (InGaN), das auch Indium enth\u00e4lt (Merkmal 1.1). Der LED-Chip strahlt blaues Licht ab, dessen Hauptemissionspeak zwischen 450 und 460 nm und damit im anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bereich liegt (Merkmal 1.2).<\/p>\n<p>Der LED-Chip der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist von einem \u00dcberzugsmaterial umgeben, das eine Vielzahl von Partikeln aufweist. Es handelt sich dabei um einen gelb leuchtenden Leuchtstoff, wenn die Partikel mit blauem Licht bestrahlt werden (Merkmal 2). \u00dcber das \u00dcberzugsmaterial stehen diese Partikel jedenfalls im indirekten Kontakt mit dem LED-Chip (Merkmal 2.1). Die Kl\u00e4gerin hat auch \u2013 belegt durch privat eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten \u2013 vorgetragen, dass die den Leuchtstoff bildenden Partikel ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enthalten (Merkmal 2.2). Durch R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie konnte die Kl\u00e4gerin zeigen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein mit Zer aktiviertes YAG \u2013 also Y3Al5O12:Ce \u2013 enthalten, wobei anhand von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebener energiedispersiver R\u00f6ntgenspektroskopie nachgewiesen werden konnte, dass neben Yttrium (Y) teilweise auch Gadolinium (Gd) im Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 bis 3 enthalten ist. Dies entspricht einer Zusammensetzung nach der Formel (Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1.<\/p>\n<p>Der Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen absorbiert einen Teil des vom LED-Chip emittierten blauen Lichts (Merkmal 2.3.1) und strahlt ihn mit einer Wellenl\u00e4nge ab, deren Peak zwischen 550 und 570 nm liegt ab. Damit sendet der Leuchtstoff Licht mit einer Wellenl\u00e4nge aus, die sich von der des absorbierten Lichts unterscheidet (Merkmal 2.3.2) und deren Hauptemissionswellenl\u00e4nge l\u00e4nger ist als die des Hauptemissionspeaks des lichtemittierenden Teils (Merkmal 2.4).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat diesen Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht erheblich bestritten.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs \u2013 insbesondere des Merkmals 2 \u2013 mit Nichtwissen ist im vorliegenden Fall unzul\u00e4ssig. Gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht konkretisiert hat, welches Merkmal sie bestreitet (das Merkmal 2 betrifft nur den Leuchtstoff und enth\u00e4lt zahlreiche Untermerkmale, die den Leuchtstoff n\u00e4her beschreiben), ist nach dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass ihr die Anordnung des Leuchtstoffs in der Diode, seine Zusammensetzung und sein Absorptions- und Emissionsverhalten grunds\u00e4tzlich bekannt sind. Dass die Voraussetzungen f\u00fcr ein zul\u00e4ssiges Bestreiten mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO vorliegen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Da die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst herstellt, wei\u00df sie, welche Teile im \u00dcberzug der LED-Chips zum Leuchtstoff geh\u00f6ren. Daher ist ihr auch bekannt, dass der Leuchtstoff jedenfalls im indirekten Kontakt mit dem LED-Chip steht (Merkmal 2.1). Ausweislich der Datenbl\u00e4tter zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. Anlage TW 22a und 22b) ist ihr auch bekannt, welche Wellenl\u00e4nge das Licht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat und wie die Kurven der Wellenl\u00e4ngen verlaufen (Merkmale 2.3 und 2.4). Aber auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Fluoreszenzmaterials (Merkmal 2.2) ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>In der Klageerwiderung hat die Beklagte dazu vorgetragen, sie setze innerhalb einer Typenreihe unterschiedlich zusammengesetzte Fluoreszenzmaterialien ein. So werde beispielsweise so genanntes TAG-Phosphor \u2013 also Terbium-Aluminium-Granat \u2013 eingesetzt oder auch ein Phosphor, das weder Aluminium (Al), noch Gallium (Ga), noch Indium (In) enthalte. Erstmals in der Duplik hat die Beklagte dann mit Nichtwissen bestritten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch machten. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen sei ihrer Ansicht nach auch zul\u00e4ssig, da sie das fluoreszierende Material nicht selbst herstelle, sondern es zugeliefert bekomme. Da es sich bei der genauen Zusammensetzung des Materials um ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis des Lieferanten handele, habe die Beklagte dar\u00fcber keine Kenntnis.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag in der Klageerwiderung ist der Beklagten die Zusammensetzung des Leuchtstoffs grunds\u00e4tzlich bekannt. Sie wei\u00df beispielsweise, dass in einigen Typen TAG-Leuchtstoff eingesetzt wird und in anderen Typen weder Aluminium, noch Gallium oder Indium enthalten sind. Es kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, dass einem Hersteller wei\u00dfer LED wie der Beklagten nicht bekannt ist, welches spezifische Fluoreszenzmaterial er in seinen LED verarbeitet, da die Zusammensetzung f\u00fcr wesentliche Eigenschaften der LED, beispielsweise f\u00fcr ihre Farbtemperatur, ma\u00dfgebend ist. Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht einmal auf besondere Eigenschaften der Leuchtstoffzusammensetzung an, sondern um die grunds\u00e4tzliche Frage, ob ein YAG-Leuchtstoff \u2013 wobei Yttrium teilweise durch Gadolinium ersetzt sein kann \u2013 oder ein anderes Granat-Fluoreszenzmaterial eingesetzt wird. Dass ein solches Fluoreszenzmaterial eine andere Summenformel als (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 aufweisen kann, behauptet auch die Beklagte nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung in der Duplik, die Zusammensetzung nicht zu kennen, wenn nicht widerspr\u00fcchlich, so doch jedenfalls so pauschal, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die f\u00fcr ein zul\u00e4ssiges Bestreiten mit Nichtwissen erforderlichen Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO vorliegen.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, sie k\u00f6nne den Verletzungsvorwurf nicht nachvollziehen, weil die Kl\u00e4gerin die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht hinreichend individualisiert habe und die Zusammensetzung des Leuchtstoffs ver\u00e4ndert worden sei, greift nicht durch. Denn die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt angegriffene Ausf\u00fchrungsformen mit den im Klagepatentanspruch beschriebenen Eigenschaften, insbesondere mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fluoreszenzmaterial gab.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich dadurch in Frage gestellt, dass dieser Vortrag ihrer Ansicht nach unsubstantiiert und vor allem nicht nachvollziehbar sei. Dies stellt kein erhebliches Bestreiten dar (vgl. K\u00fchnen: Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl.: Rn 1223). Ihrer Darlegungslast kommt die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich dadurch nach, dass sie die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von jedem Merkmal des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es dazu zun\u00e4chst nicht. Die Notwendigkeit eines erg\u00e4nzenden, weiter substantiierten Vortrages ergibt sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erst dann, wenn die Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Nur wenn die Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren, das hei\u00dft mitteilen muss, aufgrund welcher Untersuchungen er zu welchen die Patentverletzung best\u00e4tigenden Ergebnissen gelangt ist (vgl. K\u00fchnen a.a.O.). Das war vorliegend nicht erforderlich, weil die Beklagte den Verletzungsvorwurf schon nicht erheblich bestritten hat, sondern lediglich die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bem\u00e4ngelte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben und damit von der Lehre des Klagepatentanspruchs im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet nicht, LED mit den Typenbezeichnungen E, K, G und H in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht zu haben. Sie tr\u00e4gt lediglich vor, die Kl\u00e4gerin habe keine Belege daf\u00fcr vorgelegt, dass die von der Kl\u00e4gerin untersuchten LED von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 stammen. Ohne die Offenlegung dieser Belege und weiterer Individualisierungsmerkmale sei es ihr nicht m\u00f6glich, sich gegen die Behauptungen der Kl\u00e4gerin zu verteidigen, unter anderem weil innerhalb einer Typenreihe unterschiedliche Halbleiter und Fluoreszenzmaterialien eingesetzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Vortrag, die gegnerische Partei habe ihren Vortrag nicht substantiiert dargelegt oder gar belegt, stellt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 kein erhebliches Bestreiten dar. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, warum die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag weiter h\u00e4tte substantiieren m\u00fcssen. Sie hat dargelegt, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber Dritte bei der L in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe und einzelne Muster der Lieferung von den von ihr beauftragten Sachverst\u00e4ndigen habe untersuchen lassen. Sie hat weiter vorgetragen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs aufweisen. Dieser Vortrag kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte in Deutschland die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten und vertrieben hat, die die Merkmale des Klagepatentanspruchs aufweisen. F\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung einer Patentverletzung ist nicht erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag weiter substantiiert, weil die Beklagte die Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht bestritten hat, obwohl gegen einen solchen kl\u00e4gerischen Vortrag eine Verteidigung durchaus denkbar w\u00e4re. Die weitere Kenntnis von Individualisierungsmerkmalen, die von der Beklagten nie n\u00e4her bezeichnet worden sind, ist daf\u00fcr nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Zusammensetzung des Leuchtstoffs in der Vergangenheit angeblich ge\u00e4ndert wurde. Denn die Beklagte stellt nicht in Abrede, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften zu irgendeinem Zeitpunkt w\u00e4hrend der Geltung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht zu haben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte war (und ist) zur Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch gesch\u00fctzten Erfindung nicht gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG in der bis zum 30.04.2008 geltenden Fassung (nachfolgend aF) berechtigt.<\/p>\n<p>Nach dieser Regelung darf \u2013 wenn die \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift fehlerhaft ist \u2013 derjenige, der im Inland im guten Glauben die Erfindung in Benutzung genommen hat, die Erfindung benutzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Art. II \u00a7 3 IntPat\u00dcG ist gem\u00e4\u00df Art. XI \u00a7 4 IntPat\u00dcG anwendbar, weil der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 23.08.2000 und damit vor dem 01.05.2008 im Europ\u00e4ischen Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde. Dar\u00fcber hinaus war die urspr\u00fcngliche \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift (die T2- und die T3-Schrift) fehlerhaft, weil im Klagepatentanspruch die Worte \u201ecompound semiconductor\u201c und \u201egarnet fluorescent material\u201c mit \u201eHalbleitersubstanz\u201c und \u201egranatrotes fluoreszierendes Material\u201c statt mit \u201eVerbindungshalbleiter\u201c und \u201eGranat-Fluoreszenzmaterial\u201c \u00fcbersetzt wurden. Erst mit der T4-Schrift wurde am 07.10.2010 eine berichtigte \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten europ\u00e4ischen Patentschrift im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Gleichwohl steht der Beklagten kein (Weiter-)Benutzungrecht zu, da die Benutzung der Erfindung eine Verletzung auch des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzung von Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F., dass die Benutzung der Erfindung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellt, erfordert die Bestimmung des Schutzbereichs der fehlerhaft \u00fcbersetzten Patentschrift mittels Auslegung und dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem so bestimmten Schutzbereich nicht erfasst werden (vgl. K\u00fchnen: Die unvollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung fremdsprachiger europ\u00e4ischer Patentschriften, in: Mitt. 2009, 345, 346). Im vorliegenden Fall ist die fehlerhafte \u00dcbersetzung im Hinblick auf die berichtigte \u00dcbersetzung schon nicht schutzbereichsrelevant. Das hei\u00dft, der Gegenstand der fehlerhaft \u00fcbersetzten Patentschrift unterscheidet sich nicht von dem der korrigierten Fassung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung des fehlerhaft \u00fcbersetzten Klagepatentanspruchs wird auf die oben wiedergegebene Merkmalsgliederung zur\u00fcckgegriffen, wobei die Begriffe \u201eVerbindungshalbleiter\u201c und \u201eGranat-Fluoreszenzmaterial\u201c durch die Begriffe \u201eHalbleitersubstanz\u201c und \u201egranatrotes fluoreszierendes Material\u201c zu ersetzen sind. Im Hinblick auf die entsprechenden Merkmale 1.1 und 2.2 bedarf der fehlerhaft \u00fcbersetzte Klagepatentanspruch der Auslegung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie mit dem Klagepatentanspruch beschriebene lichtemittierende Vorrichtung besteht aus einem lichtemittierenden Teil und einem Leuchtstoff. Das lichtemittierende Teil soll nach dem Wortlaut des fehlerhaft \u00fcbersetzten Klagepatentanspruchs eine Halbleitersubstanz auf der Grundlage von GaN enthalten. Galliumnitrid ist ein Verbindungshalbleiter, der typischerweise in blau leuchtenden LED Verwendung findet. Der Fachmann erkennt daher bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, dass das lichtemittierende Teil jedenfalls einen Verbindungshalbleiter aus Galliumnitrid enthalten muss. Dass nach der Lehre des fehlerhaft \u00fcbersetzten Klagepatentanspruchs dar\u00fcber hinaus eine weitere Halbleitersubstanz im Sinne eines Elementhalbleiters erforderlich sein soll, l\u00e4sst sich dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht entnehmen. Im Stand der Technik sind nach dem Vortrag beider Parteien Verbindungshalbleiter und Elementhalbleiter bekannt. W\u00e4hrend letzterer seine Halbleitereigenschaften den Eigenschaften bereits eines einzelnen Elements verdankt, bestehen Verbindungshalbleiter aus mindestens zwei Elementen, deren Verbindung erst die Halbleitereigenschaften hervorruft. Die Beklagte schlie\u00dft allein aus der Verwendung des Begriffs Halbleitersubstanz, dass das lichtemittierende Teil des Klagepatentanspruchs zwingend auch einen Elementhalbleiter aufweisen m\u00fcsse, weil sie den Begriff \u201eSubstanz\u201c als \u201eElement\u201c versteht. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis gibt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs aber nichts her, zumal die Halbleitersubstanz ausdr\u00fccklich auf Galliumnitrid basieren soll, also einen Verbindungshalbleiter enthalten soll. Entsprechend widerspruchsfrei l\u00e4sst sich unter Halbleitersubstanz auch ein Verbindungshalbleiter verstehen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird durch die Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt. Darin wird der im lichtemittierenden Teil verwendete Halbleiter allgemein beschrieben. Dieser aus einer Nitridverbindung bestehende Halbleiter werde allgemein durch die chemische Formel InkGajAlkN mit 0 \u2264 i, 0 \u2264 j, 0 \u2264 k und i + j + k = 1 dargestellt und enthalte verschiedene Materialien, darunter InGaN und GaN, die mit verschiedenen Fremdstoffen dotiert seien (Abs. [0016] der Anlage TW 2). Daraus wird deutlich, dass der Halbleiter ein Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN ist und weitere Materialien enthalten kann, aber nicht zwingende enthalten muss. Insbesondere muss nicht zus\u00e4tzlich ein Elementhalbleiter vorhanden sein. Dies geht auch aus zahlreichen weiteren Textstellen der \u00fcbersetzten Patentschrift hervor, in denen durchweg die Begriffe Nitridverbindungshalbleiter, Verbindungshalbleiter, Halbleiter mit Galliumnitrid-Verbindung oder Halbleiterschicht mit Galliumnitrid-Verbindung verwendet werden (vgl. Anlage TW 19). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass neben einem solchen Verbindungshalbleiter zwingend ein Elementhalbleiter vorgesehen sein sollte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit dem Merkmal 2.2 verlangt der fehlerhaft \u00fcbersetzte Klagepatentanspruch, dass der Leuchtstoff ein granatrotes fluoreszierendes Material entsprechend der Formel (Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt. Da es im Klagepatentanspruch nicht \u201egranatrot fluoreszierendes Material\u201c hei\u00dft, kommt es jedenfalls nicht darauf an, in welcher Farbe das Material fluoresziert. Der Wortlaut deutet stattdessen zun\u00e4chst darauf hin, dass das Leuchtstoffmaterial selbst granatrot sein soll und zudem die F\u00e4higkeit haben soll zu fluoreszieren. Dazu steht aber im Widerspruch, dass das Material der Formel (Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 eine gelbe K\u00f6rperfarbe hat (Abs. [0070] und [0168] der Anlage TW 2). Dem Fachmann ist dar\u00fcber hinaus bekannt, dass das Fluoreszenzmaterial der genannten Formel in einer Granatstruktur kristallisiert und f\u00fcr die genannte Verbindung der Begriff ceraktiviertes YAG gel\u00e4ufig ist. Ihm wird weiterhin mit Blick auf die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs \u2013 insbesondere die Merkmale 2.3.2 und 2.4 \u2013 deutlich, dass es f\u00fcr die Funktion des Fluoreszenzmaterials nicht darauf ankommt, welche Farbe der Leuchtstoff hat, sondern welche Farbe das vom Fluoreszenzmaterial ausgesandte Licht hat. Denn durch die Mischung dieses Lichts mit dem blauen Licht der lichtemittierenden Diode ergibt sich das vom Klagepatent gew\u00fcnschte wei\u00dfe Licht. Bereits im Wortlaut des Klagepatentanspruchs treten daher Widerspr\u00fcche und Unstimmigkeiten zwischen dem Begriff \u201egranatrot\u201c und der Summenformel f\u00fcr das gew\u00fcnschte Material auf.<\/p>\n<p>Der Fachmann ist bestrebt, diese Widerspr\u00fcche und Unstimmigkeiten aufzul\u00f6sen. Das gelingt nur, wenn der im Klagepatentanspruch genannte Begriff des \u201egranatroten fluoreszierenden Materials\u201c dahingehend verstanden wird, dass erfindungsgem\u00e4\u00df nicht eine granatrote Farbe, sondern eine Kristallstruktur in Granatform verlangt wird. F\u00fcr eine solche Auslegung spricht nicht nur die fehlende Funktion des Merkmals \u201egranatrot\u201c, sondern auch die Beschreibung des Klagepatents, die durchweg die Begriffe \u201eGranatmaterial\u201c, \u201eGranatleuchtstoff\u201c, \u201eYttrium-Aluminium-Granat-Fluoreszenzmaterial\u201c und \u201eGranatstruktur\u201c verwendet. Von einem granatroten Fluoreszenzmaterial ist nirgendwo die Rede. Der Fachmann entnimmt dem, dass der Begriff \u201egranatrot\u201c fehlerhaft verwendet wird und f\u00fcr den Begriff \u201emit Granatstruktur\u201c steht. Eine solches Verst\u00e4ndnis ist auch technisch sinnvoll, weil damit die Kristallstruktur des Fluoreszenzmaterials n\u00e4her beschrieben wird, die f\u00fcr das Fluoreszenzmaterial charakterisierend ist. Soweit in zwei Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents die Farbeigenschaften des Leuchtstoffes angesprochen werden (Abs. [0162], [0163] und [0167] der Anlage TW 2), ergibt sich daraus nichts anderes. Abgesehen davon, dass in den Ausf\u00fchrungsbeispielen nicht der Begriff \u201egranatrot\u201c verwendet wird, sondern lediglich von Leuchtstoffen der Farben Gr\u00fcn und Rot beziehungsweise vom Aussenden von gr\u00fcnem und rotem Licht die Rede ist, wird mit diesen Farben das vom Fluoreszenzmaterial ausgesandte Licht beschrieben, nicht aber die Eigenfarbe des Fluoreszenzmaterials. Diese ist n\u00e4mlich auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gelb (vgl. Abs. [0168] der Anlage TW 2)<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagte durfte auch nicht darauf vertrauen, dass die Zusicherungserkl\u00e4rung den von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 angenommenen weiten Anwendungsbereich hat. Bei entsprechender Sorgfalt h\u00e4tte die Beklagte unter Ber\u00fccksichtigung der mit dem Lizenzvertrag und der Zusicherungserkl\u00e4rung verbundenen Umst\u00e4nde erkennen k\u00f6nnen, dass das Klagepatent nicht von der Zusicherungserkl\u00e4rung erfasst ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht der Schadensersatzanspruch auch f\u00fcr den geltend gemachten Zeitraum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der fehlerhaften \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs. Da der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 trotz der fehlerhaften \u00dcbersetzung eine Verletzung des Klagepatents darstellt, bestehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht erst seit Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung, sondern seit der Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich einem Monat \u00dcberlegungsfrist.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Insofern ist Auskunft \u00fcber die Menge der erhalten und bestellten Erzeugnisse auch dann zu erteilen, wenn die Beklagte im Ausland ans\u00e4ssig ist, da \u00a7 140b Abs. 3 PatG in dieser Hinsicht nicht differenziert. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1855 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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