{"id":247,"date":"2005-04-20T17:00:15","date_gmt":"2005-04-20T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=247"},"modified":"2016-04-13T12:04:09","modified_gmt":"2016-04-13T12:04:09","slug":"9-o-86305-satellitenortung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=247","title":{"rendered":"9 O 863\/05 &#8211; Satellitenortung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0329<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 20. April 2005, Az. 9 O 863\/05 (144)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Dem Verf\u00fcgungsbeklagten wird untersagt, Erkl\u00e4rungen abzugeben und Vereinbarungen abzuschliessen, durch die das Patent &#8230;, die Rechte aus der &#8230; und der daraus hervorgegangenen nationalen Patente, der Rechte aus der Europ\u00e4ischen Patentschrift &#8230; und der daraus hervorgegangenen nationalen Patente, sowie das US-amerikanischen Patent &#8230;, auf Dritte \u00fcbertragen werden sollen,<\/p>\n<p>2. Dem Verf\u00fcgungsbeklagten wird untersagt, an der Umschreibung des Patentes &#8230;, der Rechte aus der &#8230; und der daraus hervorgegangenen nationalen Patente, der Rechte aus der Europ\u00e4ischen Patentschrift &#8230; und der daraus hervorgegangenen nationalen Patente, sowie des US-amerikanischen Patents &#8230;, mitzuwirken.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird der Antrag zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n3. Die Vollziehung der unter 1. und 2. genannten Unterlassungsgebote ist abh\u00e4ngig von der Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 10.000 Euro.<br \/>\n4. Von den Kosten des Verfahrens haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin<br \/>\n30 % und der Verf\u00fcgungsbeklagte 70 % zu tragen.<\/p>\n<p>5. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung des Verf\u00fcgungsbeklagten wegen seines Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\n6. Streitwert: F\u00fcr den Antrag zu 1. 100.000,00 \u20ac<br \/>\nF\u00fcr den Antrag zu 2. 40.000,00 \u20ac<br \/>\nF\u00fcr den Antrag zu 3. 10.000,00 \u20ac<br \/>\nGesamt: 150.000,00 \u20ac<br \/>\n**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war Inhaberin der im Tenor genannten Patente und ist der Ansicht, es noch zu sein. Sie wendet sich gegen die Ver\u00e4u\u00dferung der Patente durch den Verf\u00fcgungsbeklagten, der Insolvenzverwalter der &#8230; ist.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war urspr\u00fcngliche Inhaberin und Anmelderin des Patentes &#8230; und der dazugeh\u00f6rigen \u00fcbrigen, im Tenor genannten Patente. Es handelt sich hier um die sogenannte Patentfamilien \u201e&#8230;\u201c und \u201e&#8230;\u201c. Diese<\/p>\n<p>Patente befassen sich mit einem Verfahren zum Sammeln und Verkn\u00fcpfen von Positionsdaten aus Satellitenortung und weiteren Daten sowie Verwendungen daf\u00fcr und einem System zur Verarbeitung von geographischen Positionsdaten und Bildern.<br \/>\nDiese Technologie sollte vermarktet werden. Daher schloss die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am &#8230; mit der &#8230; einen Patentlizenzvertrag. In diesem Lizenzvertrag wurde der &#8230; eine einfache Lizenz zun\u00e4chst f\u00fcr ein Jahr erteilt, um sich dann um vier Jahre zu verl\u00e4ngern. Anschlie\u00dfend sollte neu verhandelt werden. Unter Ziffer 4.2. dieses Vertrages wurde vereinbart, dass die &#8230; \u201ezum Zweck der F\u00f6rderung der Bekanntheit und der Wirkung der Patentanspr\u00fcche im Markt das Recht auf vorl\u00e4ufigen Eintrag im Patentregister als Inhaber&#8230;\u201c erwerbe, Rechtsinhaber der Patente bleibe aber die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf diesen (Anlage K 2) Bezug genommen. Dieser Vertrag wurde von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am &#8230; fristlos gek\u00fcndigt.<br \/>\nBereits am &#8230; schloss die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der &#8230; eine Nutzungsvereinbarung. In der Pr\u00e4ambel wird ausgef\u00fchrt, dass die Parteien derzeit \u00fcber den Abschluss eines Vertrages zur Vollrechts\u00fcbertragung der als Vertragsgegenstand dieser Vereinbarung genannten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Rechte verhandelten. Bis zum Abschluss des Vertrages \u00fcber die Vollrechts\u00fcbertragung solle die Nutzung der Vertragsgegenst\u00e4nde auf eine einheitliche Grundlage gestellt werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 der Nutzungsvereinbarung sollte Vertragsgegenstand ein Nutzungsrecht \u201ean den in dem Anlageverzeichnis unter 1 bis 4 als Bestandteile dieser Vereinbarung aufgef\u00fchrten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Rechten\u201c sein. Das Original dieser Nutzungsvereinbarung enth\u00e4lt ein Anlageverzeichnis, welches folgende Anlagen aufweist:<\/p>\n<p>1. Computerprogramme und Datenbanken<br \/>\n2. Wortmarken<br \/>\n3. Sonstiges\/ B\u00fcroausstattung<br \/>\n4. Recht an Patenten und Patentanmeldungen<br \/>\nGem. \u00a7 1 Abs. 3 der Nutzungsvereinbarung werden \u201es\u00e4mtliche zum vorstehend genannten Vertragsgegenstand bisher zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen &#8230; zum &#8230; aufgehoben und durch diese Regelung ersetzt.\u201c<br \/>\n\u00a7 2 Abs. 1 dieser Nutzungsvereinbarung beginnt mit den Worten \u201eSoweit Software, Datenbanken, Marken-, Patent-, Urheber- und Verlagsrechte sowie vergleichbare Rechtspositionen Gegenstand dieser Vereinbarung sind, wird das Nutzungsrecht im Umfang einer ausschlie\u00dflichen Lizenz &#8230;. erteilt.\u201c Die Nutzungsvereinbarung ist sowohl f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als auch f\u00fcr die &#8230; von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. Vorstand &#8230; unterzeichnet. Dieser war gem\u00e4\u00df seinem Anstellungsvertrag von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit. Die Anlagen zu dieser Nutzungsvereinbarung enthalten eine sehr detaillierte Auflistung s\u00e4mtlicher Programme, Marken, Computeranlagen nebst Zubeh\u00f6r und B\u00fcroeinrichtungen. Hinsichtlich des Inhalts der Nutzungsvereinbarung nebst Anlagen wird auf den Anhang I\/1(Nutzungsvereinbarung) und I\/2 &#8211; I\/4 (Anlage 1 \u2013 3 zur Nutzungsvereinbarung) der Anlage AG 4 Bezug genommen.<br \/>\nIm M\u00e4rz 2001 hei\u00dft es in einem Emissionsprospekt f\u00fcr Aktien der &#8230; auf Seite 34: \u201eDie Rechte an dem Deutschen Patent zu &#8230; wurden der &#8230; bereits \u00fcbertragen. Die f\u00fcr den &#8230; ben\u00f6tigten Bilddaten und Programme wurden der &#8230; von Unternehmen der &#8230; im Rahmen von Lizenzvereinbarungen zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Kernkomponenten der &#8230;- und &#8230; sind f\u00fcr Deutschland bereits zukunftstr\u00e4chtig patentiert, das Europ\u00e4ische und das US-amerikanische Patentamt haben ihre Erteilung angek\u00fcndigt. Um die Abh\u00e4ngigkeiten von den Lizenzvereinbarungen vollst\u00e4ndig zu beseitigen, ist geplant, die Vertr\u00e4ge zur Vollrechts\u00fcbertragung bis Ende &#8230; zu realisieren.<br \/>\nAm &#8230; wurde die &#8230; beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaber des Patentes &#8230; eingetragen.<br \/>\nAm &#8230; schlossen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und die &#8230; einen Kaufvertrag. In der Pr\u00e4ambel hei\u00dft es: \u201eZwischen den Parteien besteht seit dem &#8230; der nebst Anlagen im Anhang I\/1 bis I\/4 beigef\u00fcgte Nutzungsvertrag, der mit Wirkung dieses Vertrages bestimmungsgem\u00e4\u00df endet. Die Parteien haben nachfolgend vereinbart, dass unter Ber\u00fccksichtigung der nachstehend getroffenen Regelungen, die im Anhang II\/1 bis II\/3 dieses Vertrages als Bestandteil dieses Vertrages aufgef\u00fchrten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Rechte, Datenbanken, Softwareprogramme sowie Namens-, Marken- und Verlagsrechte nebst s\u00e4mtlicher f\u00fcr deren ausschlie\u00dfliche Nutzung durch die K\u00e4uferin notwendigen Rechte und Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (nachfolgend einzeln oder zusammen \u00dcBERTRAGENE GEGENST\u00c4NDE) gem\u00e4\u00df den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages von der Verk\u00e4uferin an die K\u00e4uferin verkauft und \u00fcbertragen werden\u201c.<br \/>\nUnter der \u00dcberschrift :\u201e1. Kaufgegenstand\u201c des Vertrages wird bei Untergliederungspunkt 1.2 ausgef\u00fchrt: \u201eDie \u00dcBERTRAGENEN GEGENST\u00c4NDE umfassen die im Anlageverzeichnis und\/oder unter den nachfolgenden Ziffern 1.2.1 bis 1.2.8 aufgef\u00fchrten, zum Datum des Vertragsschlusses bestehenden Rechte und\/oder in ihrem Eigentum stehende Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde der Verk\u00e4uferin, unabh\u00e4ngig davon, ob sie bereits Gegenstand des Nutzungsvertrages vom &#8230; waren.\u201c<br \/>\nIm Anhang II\/1 sind verschiedene Programme aufgelistet, im Anhang II\/2 verschiedene Marken und Markenanmeldungen, im Anhang II\/3 EDV-Software, Computeranlagen, B\u00fcroeinrichtungen und \u00e4hnliches. Patente sind in den Anh\u00e4ngen nicht genannt. Ziff. 1.2.2 des Kaufvertrages lautet unter der \u00dcberschrift \u201eUrheberrechte\/ immaterielle Schutzrechte\u201c: \u201eSoweit im Zusammenhang mit den \u00dcBERTRAGENEN GEGENST\u00c4NDEN stehende Urheberrechte oder sonstige immaterielle Schutzrechte origin\u00e4r nicht \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, erfolgt die Gew\u00e4hrung einer zeitlich, r\u00e4umlich, inhaltlich und gegenst\u00e4ndlich ausschlie\u00dflichen exklusiven Lizenz an origin\u00e4ren Rechten unter Ausschluss der Verk\u00e4uferin von jeder eigenen Verwertung und Nutzung, insbesondere durch Einr\u00e4umung weiterer Nutzungsrechte und Erteilung von Lizenzen\u201c.<br \/>\nUnter Ziff. 1.2.1.\u201cProgramme\u201c wird auf die in der Anlage genannten Programme Bezug genommen weiter hei\u00dft es: \u201cDar\u00fcber hinaus alle damit in Zusammenhang stehenden Schutzrechte, insbesondere alle Programmschutz-, Marken-, Namens- und Verlagsrechte.\u201c<br \/>\nIn den \u00dcberschriften der weiteren Unterpunkte zum Kaufgegenstand werden au\u00dferdem noch folgende Kaufgegenst\u00e4nde einzeln genannt: Markenrechte, Gegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens, sonstige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde\/B\u00fcroausstattung, Internet Domain-Name Registrierungen.<br \/>\nUnter Ziff. 1.3 sind die nicht \u00fcbertragenen Gegenst\u00e4nde aufgelistet. Patente sind hier nicht genannt.<\/p>\n<p>Unter Ziff. 2. wird der Kaufpreis wie folgt aufgeschl\u00fcsselt:<br \/>\nF\u00fcr Programme 200.000,00 DM<br \/>\nF\u00fcr Markenrechte 150.000,00 DM<br \/>\nF\u00fcr Anlagenverm\u00f6gen<br \/>\nund sonstige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde<br \/>\nund B\u00fcroausstattung 250.840,00 DM<\/p>\n<p>F\u00fcr Wettbewerbsverbot 75.000,00 DM<\/p>\n<p>Gesamt: 675.840,00 DM<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Kaufvertrages wird auf die Anlage AG 4 nebst s\u00e4mtlichen Anh\u00e4ngen Bezug genommen.<br \/>\nIm Emissionsprospekt vom &#8230; wird ausgef\u00fchrt, die Rechte an dem Deutschen Patent zum &#8230; seien der &#8230; \u00fcbertragen worden. Im Emissionsprospekt vom &#8230; hei\u00dft es:\u201c Seit Gr\u00fcndung der &#8230; im Jahr &#8230; wurden die Rechte, Lizenzen und Patente aus der Unternehmensgruppe &#8230; durch die &#8230; erworben\u201c.<br \/>\nAm &#8230; wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom selben Tag das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der &#8230; er\u00f6ffnet. Als Insolvenzverwalter wurde der Verf\u00fcgungsbeklagte eingesetzt. In seinem Bericht gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Ins0 sch\u00e4tzte er die materiellen Verm\u00f6genswerte einschlie\u00dflich \u201eeigener Patente\u201c der Insolvenzschuldnerin auf 315.000,00 \u20ac. Am &#8230; schloss er einen Kaufvertrag mit der Firma &#8230; bez\u00fcglich s\u00e4mtlicher materiellen und immateriellen Verm\u00f6gensg\u00fcter der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag bedurfte zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gl\u00e4ubigerversammlung, die am &#8230; erteilt wurde.<br \/>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wusste bereits im &#8230;, dass ein Kaufvertrag mit der Firma &#8230; abgeschlossen wurde, er kannte jedoch den Inhalt, insbesondere die Kaufgegenst\u00e4nde nicht. Dass Patente verkauft worden sein sollen, vermutete der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund der Angaben des Beklagten in der Gl\u00e4ubigerversammlung vom &#8230;. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellte daher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, der am &#8230; bei Gericht einging.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, der Verf\u00fcgungsbeklagte wolle die Gesch\u00e4ftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin vernichten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Patente seien von ihr nicht an die &#8230; ver\u00e4u\u00dfert worden und h\u00e4tten daher auch nicht an die Firma &#8230; weiterverkauft werden k\u00f6nnen. Der Verf\u00fcgungsbeklagte habe durch den Kaufvertrag mit der Firma &#8230; jedoch den Rechtsschein einer Ver\u00e4u\u00dferung der Patente gesetzt. Sie habe daher ein rechtliches Interesse daran, dass ihm dies untersagt bzw. die Mitwirkung an der Umschreibung der Patente untersagt werde.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen, das Patent &#8230;, die Rechte aus der &#8230; und der daraus hervorgegangenen nationalen Patente, der Rechte aus der Europ\u00e4ischen Patentschrift &#8230; und der daraus hervorgegangenen nationalen Patente, sowie das US-amerikanischen Patent &#8230; auf Dritte zu \u00fcbertragen oder in anderer Weise zu nutzen,<\/p>\n<p>2. dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen, in anderer Weise, insbesondere durch Erteilung von Lizenzen oder anderen Nutzungsrechten und durch Verzichtserkl\u00e4rungen gegen\u00fcber Patentbeh\u00f6rden oder anderen zust\u00e4ndigen Stellen, \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte zu verf\u00fcgen, oder die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte selbst zu Nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen<\/p>\n<p>3. dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen, Akten der &#8230; zu vernichten.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, er habe nicht die Absicht, die Akten der &#8230; zu vernichten. Er ist der Ansicht, er habe die Patente rechtswirksam an die Firma &#8230; ver\u00e4u\u00dfert, da zuletzt die &#8230; Inhaberin der Patente gewesen sei. Denn sie habe die Patente durch den Kaufvertrag vom &#8230; erworben. Dies ergebe sich aus Ziff. 1.2.1 des Kaufvertrages, wonach \u201ealle damit in Zusammenhang stehende Schutzrechte, insbesondere alle Programmschutz-, Marken-, Namens- und Verlagsrechte\u201c mit den im einzelnen aufgef\u00fchrten Verm\u00f6genswerten \u00fcbertragen wurden. Ferner beinhalte Ziff. 1.2.2 des Kaufvertrages ausdr\u00fccklich \u201edas Recht der K\u00e4uferin, die ihr durch diesen Vertrag einger\u00e4umten Rechte vollst\u00e4ndig auf Dritte zu \u00fcbertragen\u201c.<br \/>\nIndiz daf\u00fcr, dass die Patente an die Insolvenzschuldnerin \u00fcbertragen seien, sei ferner, dass in der Vergangenheit keine Lizenzgeb\u00fchren von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Insolvenzschuldnerin geltend gemacht worden seien. Die Insolvenzschuldnerin sei auch als Inhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.<br \/>\nAuch die Ausf\u00fchrungen in den Emissionsprospekten w\u00fcrden darauf hinweisen, dass die Patente zwischen &#8230; und &#8230; an die &#8230; \u00fcbertragen worden seien.<br \/>\nFerner ist der Verf\u00fcgungsbeklagte der Ansicht, ein Verf\u00fcgungsgrund sei nicht gegeben, da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits im &#8230; gewusst habe, dass eine Vollrechts\u00fcbertragung an die Firma &#8230; geplant gewesen sei. Jedenfalls l\u00e4ge zumindest ein Fall vorprozessualer Erledigung des Antragsgrundes vor, da die Zustimmung der Gl\u00e4ubigerversammlung bereits am &#8230; erteilt worden sei. Eine Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Antrags, die Vernichtung von Gesch\u00e4ftsunterlagen zu untersagen, bestehe nicht. Die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Gesch\u00e4ftsunterlagen best\u00fcnden nicht im Interesse eines m\u00f6glichen Gegners im Rechtsstreit.<br \/>\nZur Erg\u00e4nzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom &#8230; verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet, im \u00fcbrigen unbegr\u00fcndet.<br \/>\nI. Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche<br \/>\n1. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten auf Unterlassung der Ver\u00e4u\u00dferung der Patente gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG.<br \/>\nDenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist noch Inhaberin der streitbefangenen Patente, weil diese nicht mit dem Kaufvertrag vom &#8230; an die Insolvenzschuldnerin &#8230; ver\u00e4u\u00dfert wurden. Die Insolvenzschuldnerin ist zwar als Inhaberin der Patente im Patentregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Diese Eintragung hat jedoch keine konstitutive Wirkung, sondern beinhaltet lediglich eine widerlegbare Vermutung der Patentinhaberschaft. Ma\u00dfgeblich ist die tats\u00e4chlich Rechtslage (Busse-Keukenschrijver, PatG, \u00a7 139 Rdn. 20).<br \/>\nDer materiell Berechtigte ist berechtigt, gegen den im Register eingetragenen Verletzer ohne vorherige Umschreibung nach \u00a7 139 PatG vorzugehen (Busse a.a.O.).<br \/>\nDie urspr\u00fcngliche materielle Berechtigung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an den Patenten ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine \u00dcbertragung der Patente durch den Patentlizenzvertrag vom &#8230; ist nicht erfolgt, denn hier sind lediglich Lizenzrechte einger\u00e4umt worden. Auch durch die am &#8230; zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der &#8230; getroffene Nutzungsvereinbarung sind Patente nicht \u00fcbertragen worden. In der Pr\u00e4ambel dieser Nutzungsvereinbarung wird lediglich klargestellt, dass in Zukunft eine solche \u00dcbertragung beabsichtigt sei. Welche Patente \u00fcberhaupt von dieser Nutzungsvereinbarung erfasst werden, kann in diesem Verfahren nicht festgestellt werden, da die Anlage 4 dieser Nutzungsvereinbarung, welche gem\u00e4\u00df dem Anlageverzeichnis die Rechte an Patenten und Patentanmeldungen enthalten sollte, dem Gericht nicht vorgelegt werden konnte.<br \/>\nAuch der Kaufvertrag vom &#8230; zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der &#8230; enth\u00e4lt entgegen der in der Pr\u00e4ambel der Nutzungsvereinbarung vom &#8230; erkl\u00e4rten Absicht, keine \u00dcbertragung der streitbefangenen Patente.<br \/>\nUnter der \u00dcberschrift \u201e1. Kaufgegenstand\u201c und Ziff. 1.1 dieses Kaufvertrages wird lediglich ausgef\u00fchrt, dass die Verk\u00e4uferin die \u201e\u00fcbertragenen Gegenst\u00e4nde\u201c an die K\u00e4uferin verkaufe. (Die Definition der \u201e\u00fcbertragenen Gegenst\u00e4nde\u201c befindet sich in der Pr\u00e4ambel unter Buchstabe C). Danach sind unter den \u00fcbertragenen Gegenst\u00e4nden die \u201eunter Ber\u00fccksichtigung der nachstehend getroffenen Regelungen, die im Anhang II\/1 bis Anhang II\/3 dieses Vertrages als Bestandteil dieses Vertrages aufgef\u00fchrten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Rechte, Datenbanken, Softwareprogramme sowie Namens-, Marken- und Verlagsrechte nebst s\u00e4mtlicher f\u00fcr deren ausschlie\u00dfliche Nutzung durch die K\u00e4uferin notwendigen Rechte und Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde\u201c zu verstehen. Patentrechte sind hier im Gegensatz zu Markenrechten nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. In den Anlagen Anhang II\/1 bis Anhang II\/3 des Vertrages finden sich detaillierte Listen mit Software (Anhang II\/1), einzeln genannten Marken nebst Markenanmeldungen (Anhang II\/2) sowie einem ausf\u00fchrlichen mit Kaufpreisen versehenen Inventar der verkauften EDV-Software, Computerhardware, Videoanlagen, B\u00fcroeinrichtung u.\u00e4. (Anhang II\/3). Diese ausf\u00fchrliche Liste f\u00fchrt nicht nur pauschal Software und Hardware auf, sondern listet selbst einzelne Kleinteile wie Adapter, St\u00fchle, Jalousien bis hin zur Kaffeemaschine auf. In den gesamten Listen der Anh\u00e4nge II\/1 bis II\/3 findet sich kein einziges Patent, so dass diese jedenfalls auf der Grundlage der Anh\u00e4nge II\/1 bis II\/3 nicht zu den \u00fcbertragenen Kaufgegenst\u00e4nden geh\u00f6ren.<br \/>\nPatente sind auch nicht in den Unterpunkten zu Ziff. 1.2 des Kaufvertrages enthalten. Ziff. 1.2.1 nennt \u201eProgramme\u201c, Ziff. 1.2.3 \u201eMarkenrechte\u201c, Ziff. 1.2.4 \u201eGegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens\u201c, Ziff. 1.2.6 \u201eInternetdomain-Name\/Registrierung\u201c usw. Unter Ziff. 1.2.2 werden zwar in der \u00dcberschrift neben \u201eUrheberrechten\u201c auch \u201eimmaterielle Schutzrechte\u201c genannt. Aber auch hier werden Patente nicht ausdr\u00fccklich genannt. Vielmehr geht es in diesem Absatz lediglich um die Einr\u00e4umung exklusiver Lizenzen an im Zusammenhang mit den \u00fcbertragenen Gegenst\u00e4nden stehenden Urheberrechten oder sonstigen immateriellen Schutzrechten, die origin\u00e4r nicht \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Da Patentrechte origin\u00e4r und Rechte auf Patente gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 PatG unbeschr\u00e4nkt auf andere \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, sind sie von der Formulierung \u201eimmaterielle Schutzrechte, die origin\u00e4r nicht \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen\u201c, nicht erfasst.<br \/>\nAuch unter dem Absatz 1.2.5 \u201esonstige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde\/B\u00fcroausstattung\u201c vermag das Gericht die Patente der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht einzuordnen. Danach soll sich der Kaufgegenstand zwar auch auf \u201esonstige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde\u201c erstrecken, die f\u00fcr eine uneingeschr\u00e4nkte Nutzung unter Ziff. 1.2.1 bis 1.2.5 aufgef\u00fchrten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Rechte erforderlich sind. F\u00fcr eine blo\u00dfe Nutzung der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entwickelten Computerprogramme ist jedoch die \u00dcbertragung der Patente nicht erforderlich, es w\u00fcrde die \u00dcbertragung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz ausreichen. Der Detailreichtum des Kaufvertrages in den die Kaufgegenst\u00e4nde bezeichnenden Anlagen II\/1 bis II\/3, die Einzelauflistung der \u00fcbertragenen Marken und Markenanmeldungen und die an keiner Stelle ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Patente sprechen vielmehr daf\u00fcr, dass diese gar nicht \u00fcbertragen werden sollten. Daf\u00fcr spricht auch eine Zusammenschau der zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt abgeschlossene Nutzungsvereinbarung vom &#8230;, in welcher in einer Anlage 4 offenbar die Patente, die von der Nutzungsvereinbarung erfasst werden sollten, aufgelistet waren. Im Gegensatz dazu gibt es bei dem Kaufvertrag keine Anlage II\/4, sondern nur entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zur Nutzungsvereinbarung die Anh\u00e4nge II\/1 bis II\/3 zum Kaufvertrag. Es h\u00e4tte nahegelegen, die Anlagen 4 zur Nutzungsvereinbarung einfach dem Kaufvertrag als Anlage II\/4 beizuf\u00fcgen, wenn beabsichtigt gewesen w\u00e4re, die Patente tats\u00e4chlich zu \u00fcbertragen. Es h\u00e4tte dann beispielsweise auch eine Rubrik \u201ePatentrechte\u201c in die Unterpunkte zu 1.2 des Kaufvertrages eingef\u00fcgt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nLetztlich spricht auch die Aufgliederung des Kaufpreises unter 2.1 des Kaufvertrages f\u00fcr einen nicht erfolgten Verkauf der Patentrechte. Denn w\u00e4hrend die Programme, die Markenrechte, das Wettbewerbsverbot sowie das Anlageverm\u00f6gen nebst sonstiger Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und B\u00fcroausstattung einzeln erw\u00e4hnt sind, ist kein Teilkaufpreis f\u00fcr Patentrechte angegeben. Die Patentrechte k\u00f6nnen auch hier nicht unter die \u201esonstigen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde\u201c subsumiert werden, da diese sich auf die Gegenst\u00e4nde in Anlage II\/3 beziehen. In dieser Anlage ist zu jedem Gegenstand jeweils der Kaufpreis angegeben. Die Gesamtaufstellung endet mit einer Summe von 250.840,00 DM, das ist exakt die Summe, die dann auch im Kaufvertrag unter Ziff. 2.1.3 f\u00fcr diesen Bereich der Kaufgegenst\u00e4nde ausgewiesen ist.<br \/>\nDa die Patentrechte im genannten Anhang nicht erw\u00e4hnt sind, und auch unter Ziff. 2.1 nicht von den genannten Teilkaufpreisen erfasst werden, die Patentrechte aber unstreitig einen erheblichen Wert haben, geht das Gericht davon aus, dass sie nicht durch diesen Kaufvertrag ver\u00e4u\u00dfert worden sind.<br \/>\nDie vom Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Emissionsprospekte beinhalten zwar Indizien f\u00fcr einen Verkauf. Sie sind jedoch gegen\u00fcber dem tats\u00e4chlich abgeschlossenen Kaufvertrag nicht ausschlaggebend. Sie vermitteln dem potentiellen Aktion\u00e4r ebenso wie die (f\u00e4lschliche) Eintragung als Inhaberin beim Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamt nur, dass die Insolvenzschuldnerin &#8230; Inhaberin der Patente war. Diese aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden m\u00f6glicherweise gegen\u00fcber den Aktion\u00e4ren erfolgte Falschangabe ist jedoch f\u00fcr die Frage der tats\u00e4chlichen \u00dcbertragung der Patentrechte irrelevant. Ausschlaggebend ist allein der Kaufvertrag vom &#8230;, der die Patente von seinem Wortlaut her nicht umfasst.<br \/>\nDa ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb von Patenten nicht m\u00f6glich ist, die Firma &#8230; diese also aufgrund des ihrerseits mit dem Verf\u00fcgungsbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrages nicht erworben hat, ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach wie vor Inhaber der Patente und somit materiell Berechtigte. Als solche hat sie einen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten, welcher auch die Setzung des blo\u00dfen Rechtsscheins einer Ver\u00e4u\u00dferung \u201eumfasst\u201c. Der Verf\u00fcgungsbeklagte kann zwar keine Patentrechte ver\u00e4u\u00dfern, deren Inhaberin die Insolvenzschuldnerin tats\u00e4chlich nicht ist. Durch den Abschluss solcher Ver\u00e4u\u00dferungsvertr\u00e4ge gef\u00e4hrdet er aber die Patentrechte des materiellen Inhabers, also der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, da diese nunmehr ihrerseits Unterlassungsanspr\u00fcche der K\u00e4uferin Firma &#8230; gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG bef\u00fcrchten muss.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch entf\u00e4llt auch nicht deshalb, weil der mit der Fa. &#8230; abgeschlossene Kaufvertrag bereits seit dem &#8230; wirksam ist. Denn eine vorprozessuale endg\u00fcltige Erledigung ist dadurch nicht eingetreten, weil der Kaufvertrag mit den Fa. &#8230; inhaltlich vergleichsweise unbestimmt ist: Die Bezeichnung des Kaufgegenstandes lautet n\u00e4mlich \u201eS\u00e4mtliche immateriellen Verm\u00f6genswerte\u201c der Insolvenzschuldnerin. F\u00fcr die Vertragsparteien ist aufgrund dieser Formulierung nicht klar, welche immateriellen Verm\u00f6genswerte davon umfasst sind. Es ist zu bef\u00fcrchten, dass es insoweit klarstellende Vereinbarungen gibt, in denen auch die streitbefangenen Patente als verkauft bezeichnet werden. Diese Vermutung rechtfertigt sich bereits daraus, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte in diesem Rechtsstreit die Auffassung vertritt, er habe die Patente an die Fa. &#8230; ver\u00e4u\u00dfert. Dadurch wird der Rechtsschein der Ver\u00e4u\u00dferung der Patente gesetzt und damit die Rechtsposition der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter gef\u00e4hrdet.<br \/>\n2.<br \/>\na) Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten auf Unterlassung der Mitwirkung an der Umschreibung der Patente gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG. Dies ergibt sich daraus, dass sie materielle Inhaberin der Patente ist und als solche einen Anspruch darauf hat, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte nicht an der Eintragung eines nicht berechtigten Dritten als Inhaber mitwirkt. Die Umschreibung erfolgt in der Regel aufgrund eines gemeinsamen Antrags des eingetragenen Inhabers und des Erwerbers (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., \u00a7 30 Rn. 69)<br \/>\nb) Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat keinen Anspruch gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten auf Untersagung der Erteilung von Lizenzen oder anderen Nutzungsrechten. Insoweit ist eine Erstbegehungsgefahr bereits nicht ersichtlich. Dem Verf\u00fcgungsbeklagten ging es darum, die immateriellen Verm\u00f6genswerte der Insolvenzschuldnerin zu ver\u00e4u\u00dfern. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er beabsichtigt h\u00e4tte, die \u2013 seiner Meinung nach &#8211; der Insolvenzschuldnerin geh\u00f6renden streitbefangenen Patente in der Weise wirtschaftlich auszunutzen, dass er dritten Lizenzen erteilte.<br \/>\nc) Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt hat, dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen, die Patente selbst zu nutzen, ist ein Verf\u00fcgungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn die vorgelegten Vertragsunterlagen lassen aufgrund ihrer Unvollst\u00e4ndigkeit nicht den Schluss zu, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung keine Nutzungsrechte an den Patenten mehr einger\u00e4umt hatte. Derartige Nutzungsrechte waren n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich durch den Patentlizenzvertrag vom &#8230; einger\u00e4umt worden. Dieser ist m\u00f6glicherweise durch die Nutzungsvereinbarung vom &#8230; in \u00a7 1 Abs. 3 aufgehoben worden: Danach sollten s\u00e4mtliche zum \u201evorstehend genannten Vertragsgegenstand\u201c bestehenden Vereinbarungen durch die Nutzungsvereinbarung ersetzt werden. \u201eVorstehend\u201c, d.h. in \u00a7 1 Abs. 1 war als Vertragsgegenstand ein Nutzungsrecht an den in Anlage 1 \u2013 4 genannten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden angegeben. Daf\u00fcr, dass davon auch die Nutzung der Patente erfasst war, spricht, dass es zu dieser Nutzungsvereinbarung gem\u00e4\u00df dem Anlagenverzeichnis eine Anlage 4: \u201eRecht an Patenten und Patentanmeldungen\u201c gegeben haben soll. Diese liegt der Kammer jedoch nicht vor, sodass nicht beurteilt werden kann, ob diese Anlage die streitbefangenen Patente enthielt. Auch der Kaufvertrag vom &#8230; enth\u00e4lt keine eindeutige Aussage dahingehend, dass der Insolvenzschuldnerin die Nutzung der Patente nicht mehr erlaubt sei. Es bestehen dar\u00fcber hinaus keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte die Patente selbst nutzen will, also keine Erstbegehungsgefahr.<br \/>\n3. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat keinen Anspruch darauf, dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen, Akten der &#8230; zu vernichten. Vertragliche Anspruchsgrundlagen sind insoweit nicht ersichtlich. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist auch nicht Eigent\u00fcmerin dieser Akten. Kaufm\u00e4nnische oder steuerliche Aufbewahrungspflichten begr\u00fcnden zwar eine Verpflichtung f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin zur Aktenaufbewahrung, geben der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber kein subjektives eigenes Recht darauf, also keinen eigenen Anspruch.<\/p>\n<p>II. Verf\u00fcgungsgrund<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat glaubhaft gemacht, dass eine Dringlichkeit zum Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung besteht. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte bereits einen Kaufvertrag \u00fcber \u201es\u00e4mtliche immateriellen Verm\u00f6genswerte\u201c der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen und ist den Ansicht, dieser erfasse auch die streitbefangenen Patente. Daraus ergibt sich eine akute Gef\u00e4hrdung der Rechtsposition der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat von dem angeblichen Verkauf der Patente auch nicht bereits seit &#8230; Kenntnis, was der Dringlichkeit wegen zu langen Zuwartens entgegenstehen w\u00fcrde, sondern erst seit &#8230;. Denn &#8230; wusste der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lediglich, dass s\u00e4mtliche Verm\u00f6gensg\u00fcter der Insolvenzschuldnerin verkauft werden sollten, aber nicht, dass dies auch ihr nicht zustehende Patente erfassen sollte. Eine verl\u00e4ssliche Kenntnis dar\u00fcber, dass die Patente mitver\u00e4u\u00dfert worden sein sollen, hatte er erst im &#8230;.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert ist entsprechend dem Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an dem tenorierten Unterlassungsgebot festgesetzt worden, \u00a7\u00a7 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Dabei ist die Kammer bzgl. des Klagantrags zu 1) von einem Wert der Patente in H\u00f6he von rund 300.000,00 \u20ac, wie im Bericht des Insolvenzverwalters angegeben, ausgegangen, hat den Streitwert aber wegen der lediglich vorl\u00e4ufigen Regelung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren aber nur auf ein Drittel dieses Wertes bemessen. Der Streitwert bzgl. der Untersagung der Nutzung der Patente (Klagantrag zu 2) war entsprechend niedriger anzusetzen.<br \/>\nDie nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vom &#8230; eingegangenen nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom &#8230; gaben keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0329 Landgericht Braunschweig Urteil vom 20. 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