{"id":2468,"date":"2012-06-12T17:00:48","date_gmt":"2012-06-12T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2468"},"modified":"2016-04-25T12:14:24","modified_gmt":"2016-04-25T12:14:24","slug":"4b-o-29810-fahrradsattel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2468","title":{"rendered":"4b O 298\/10 &#8211; Fahrradsattel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1896<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2012, Az. 4b O 298\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>integrale, elastische Tr\u00e4gerstrukturen mit ornamentalen Elementen, mit einem F\u00fcller aus elastisch nachgiebigem Material, das bedeckt ist von einer Lage aus flexiblem Laminar Material<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>bei denen der F\u00fcller in seiner Innenseite mindestens ein ornamentales Element aufweist und die Decklage mindestens einen optisch transparenten Bereich aufweist, durch den dieses mindestens eine ornamentale Element sichtbar ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff, I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Bestellmengen, -zeiten und \u2013preise sowie Typenbezeichnungen<\/p>\n<p>b) der Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen<\/p>\n<p>c) der Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preise sowie Typenbezeich-nungen<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, Werbezeiten, der Auflagenh\u00f6he und des Verbreitungsgebiets<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden, ihr gegen\u00fcber zu Geheimhaltung verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 21.09.2002 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I 1. entstanden ist und noch entstehen wird<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mit Sitz in Italien ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 0 903 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1), welches beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 698 07 XXX T2 gef\u00fchrt wird (Anlage K2). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 22.05.1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t IT VI970XXX vom 19.09.1997. Die Patentanmeldung wurde am 24.03.1999 offen gelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 21.08.2002. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen den deutschen Teil des Klagepatents legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.05.2011 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Das Klagepatent betrifft eine integrale elastische Tr\u00e4gerstruktur mit ornamentalen Einlageelementen und ein entsprechendes Herstellungsverfahren.<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in englischer Fassung den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Integral elastic support structure with ornamental elements, comprising a filler (3) in elastically yielding material covered by a covering layer (4) in flexible laminar material, characterised by the fact that said filler (3) has in its inside at least one ornamental element (5) and by the fact that said covering layer (4) has at least one optically transparent zone (7) through which said at least one ornament element (5) is visible.<\/p>\n<p>In der amtlichen deutschen \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 1:<\/p>\n<p>Integrale, elastische Tr\u00e4gerstruktur mit ornamentalen Elementen, mit einem F\u00fcller (3) aus elastisch nachgiebigem Material, das bedeckt ist von einer Deckschicht (4) aus flexiblem mehrschichtigen Material, gekennzeichnet durch die Tatsache, dass der F\u00fcller (3) auf seiner Innenseite mindestens ein ornamentales Element (5) aufweist und die Tatsache, dass die Deckschicht (4) mindestens einen optisch transparenten Bereich (7) aufweist, durch den dieses mindestens eine ornamentale Element (5) sichtbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben werden die Figuren 1 bis 3, die der Klagepatentschrift entnommen wurden und eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung nach dem Klagepatent darstellen. Figur 1 zeigt einen integralen Tr\u00e4ger in einer teilweise geschnittenen Ansicht, Figur 2 stellt Figur 1 in einer oberen ebenen Ansicht dar und Figur 3 zeigt Figur 2 in geschnittener Ansicht gem\u00e4\u00df der Ebene III.<\/p>\n<p>Die Beklagte beliefert als Gro\u00dfh\u00e4ndlerin Fahrradgesch\u00e4fte im gesamten Bundesgebiet mit Fahrradteilen. Auf ihrer Internetseite bietet sie Fahrrads\u00e4ttel \u201eA\u201c in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen und Geometrien an (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, Anlage K7). U.a. verkaufte sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c (Muster K6.1, Anlage K6.2) an ein in C ans\u00e4ssiges Fahrradfachgesch\u00e4ft. Zwischen den Parteien steht lediglich die Verwirklichung des Merkmals 2.1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Streit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache auch von Merkmal 2.1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer Gebrauch. Die beiden hellgrauen Schwingen an den Seiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die als zweidimensionale Felder sichtbar seien, bildeten das ornamentale Element.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschr\u00e4nke sich nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des \u201eornamentalen Elements\u201c. Ornamentales Element k\u00f6nne alles sein, was \u00e4sthetisch wirke, mithin einer Verzierung diene. Das ornamentale Element habe gerade keine technische Funktion, sondern diene ausschlie\u00dflich der \u00c4sthetik. Dies folge aus dem Klagepatent, deutsche \u00dcbersetzung Seite 2, Zeile 21-27 bzw. aus dem Klagepatent, Absatz [0006], wo beispielhaft von \u201eGestaltungen, Schriftz\u00fcge oder Marken unterschiedlicher Art und Farben\u201c bzw. \u201edesigns, writings or trademarks of various kinds of colourings\u201c die Rede sei. Das ornamentale Element solle nicht \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che (external surface) der Deckschicht aufgebracht werden, sondern im Inneren des F\u00fcllers, wo es vor Umwelteinfl\u00fcssen und Reibung gesch\u00fctzt sei. Entsprechend werde auf Seite 3 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents (Zeile 24-26) die Forderung nach \u201e\u00e4u\u00dferst stabilen und dauerhaften, ornamentalen Elementen, die keiner Verschlechterung oder Abnutzung unterliegen\u201c aufgestellt und als Ziel der Erfindung genannt (Klagepatent, Absatz [0011]: \u201eextremely stable and lasting ornamental elements which are not subjected to deterioration or wear\u201c). Daraus folge, dass ein ornamentales Element all das sein k\u00f6nne, was zuvor auf der Oberfl\u00e4che aufgebracht worden sei und nunmehr \u201eim Inneren des F\u00fcllers\u201c zum Schutz vor einer solchen Abnutzung aufgebracht werden k\u00f6nne. Ein ornamentales Element k\u00f6nne demnach eine zwei- oder dreidimensionale Gestaltung sein, eingebrachte Folien oder Farbschichten einer kontrastierenden Farbgebung. Das Element m\u00fcsse geeignet sein, den \u00e4sthetischen Farb- und Formensinn des Betrachters anzusprechen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform st\u00fcnden die hellgrauen Fl\u00e4chen im Kontrast zu den sie umgebenden Fl\u00e4chen und seien geeignet, den Farb- und Formensinn des Betrachters anzusprechen. Ob die grauen Fl\u00e4chen zus\u00e4tzlich durch das Deckschichtfenster eine weitere Form erhielten, sei nicht entscheidend. Ma\u00dfgeblich sei, dass durch den optisch transparenten Bereich der Blick auf ein ornamentales Element freigegeben sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 903 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein ornamentales Element auf. Soweit die Kl\u00e4gerin \u201eden konturlosen hellgrauen Farbauftrag zu beiden Seiten der Hauptsitzfl\u00e4che\u201c als ornamentales Element identifiziere, verkenne sie, dass jedwede Kontur erst durch die Form des Deckschichtfensters entstehe. Das formgebende Deckschichtfenster befinde sich aber nicht auf der Innenseite des F\u00fcllers (3), sondern au\u00dfen auf der Deckschicht, so dass Merkmal 2.1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht erf\u00fcllt sei. Der hellgraue Farbauftrag selbst bilde kein ornamentales Element, da die Farbe fl\u00e4chig und konturlos aufgespr\u00fcht sei und ca. 1\/5 der Sattelfl\u00e4che bedecke (vgl. Anlage TW2). Blo\u00df konturlose farbige Fl\u00e4chen w\u00fcrden weder der Verzierung dienen noch dem Werbezweck mangels Einpr\u00e4gsamkeit gerecht werden. Aus den Abs\u00e4tzen [0006], [0007] und [0013] der Anlage K1 folge jedoch, dass ornamentale Elemente einem Werbe- oder Verzierungszweck dienen und einen Wiedererkennungswert aufweisen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Selbst wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletze, stehe der Beklagten jedenfalls ein Nutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG zu. Die T2-\u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K2) unterscheide sich in einem wesentlichen Merkmal von der englischen Fassung des Klagepatents. Nach der deutschen \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 des Klagepatents hei\u00dfe es, dass sich das ornamentale Element \u2013 insoweit unstreitig \u2013 \u201eauf einer Innenseite des F\u00fcllers\u201c befinde, w\u00e4hrend es in der englischen Fassung (Anlage K1) hingegen \u201e\u2026 said filler has in its inside\u2026\u201c hei\u00dfe. Der englische Begriff \u201ein its inside\u201c und die deutsche \u00dcbersetzung \u201eauf einer Innenseite\u201c beschrieben zwei unterschiedliche Positionen des ornamentalen Elements im Sattel. Unter \u201ein its inside\u201c verstehe der Fachmann, dass sich das ornamentale Element innerhalb des F\u00fcllers befinde. Es m\u00fcsse also eine Einbettung in den F\u00fcller erfolgen. Bei der Innenseite des F\u00fcllers handele es sich bei einem einschichtigen F\u00fcller aus Sicht des Fachmanns um die untere, im Inneren des Sattels an die Sattelschale grenzende Seite des F\u00fcllers in Abgrenzung zu der zur Au\u00dfenseite des Sattels hin nur durch die Deckschicht begrenzten Au\u00dfenseite des F\u00fcllers. Bei einem aus den Unteranspr\u00fcchen des Klagepatents bekannten zweilagigen F\u00fcller erkenne der Fachmann demnach zwei Innenseiten. Einerseits die an die Sattelschale anschlie\u00dfende Seite und andererseits die zwischen der ersten und der zweiten F\u00fcllerschicht liegende Seite der jeweiligen F\u00fcllerschichten. Diesem Wortlautverst\u00e4ndnis stehe die Beschreibung der T2-\u00dcbersetzung nicht entgegen. Hier hei\u00dfe es zum Beispiel, dass das ornamentale Element von der F\u00fcller-Schicht \u201ebedeckt\u201c sei (Anlage K2, Seite 4, Zeile 23). Daraus folge f\u00fcr den Fachmann, dass sich das ornamentale Element unterhalb einer F\u00fcllerschicht und nicht innerhalb einer F\u00fcllerschicht befinde. Ferner hei\u00dfe es auf Seite 5 in den Zeilen 25ff. zum Herstellungsverfahren, dass das ornamentale Element nach dem Gie\u00dfen der ersten F\u00fcllerschicht (Schaumschicht) auf dieser angeordnet werde und sodann mit der zweiten F\u00fcllerschicht (Gelverbindung) \u00fcbergossen werde. Eine Einbettung innerhalb der zweiten F\u00fcllerschicht werde nicht ausdr\u00fccklich beschrieben. Der Fachmann k\u00f6nne auf Grundlage des deutschen Anspruchswortlauts ein ornamentales Element nicht als anspruchsgem\u00e4\u00df auffassen, das sich innerhalb der zweiten F\u00fcllerschicht (Gelverbindung) befinde. Die Beklagte habe auch in gutem Glauben gehandelt, als sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf den deutschen Markt in den Verkehr gebracht habe. Aus der Beschreibung des Klagepatents sei nicht eindeutig klar geworden, dass die \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche fehlerhaft sei. Als mittelst\u00e4ndisches deutschsprachiges Unternehmen habe sich die Beklagte auf die Richtigkeit der deutschen \u00dcbersetzung verlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist \u00fcberdies der Meinung, dass Patentanspruch 1 zu Unrecht erteilt worden sei. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Zuge des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werde.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents sei durch die im Erteilungsverfahren unber\u00fccksichtigt gebliebene Vorver\u00f6ffentlichung US 5 203 XXX neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Insofern macht sich die Beklagte die im Verletzungsverfahren vertretene Auslegung der Kl\u00e4gerin zu Eigen. Figur 4c nehme im Zusammenhang mit der Beschreibung s\u00e4mtliche Merkmale neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Der in Anlage TW4 beschriebene Fahrradsattel mit einer \u00fcber einer Schaumstoffschicht liegenden Wabenstruktur offenbare eine integrale elastische Tr\u00e4gerstruktur aus mindestens zwei Schichten gem\u00e4\u00df Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1: Die Wabenstruktur sei elastisch ausgestaltet, um Ersch\u00fctterungen zu absorbieren und bilde mit dem darunter liegenden Schaumstoff den elastisch nachgiebigen F\u00fcller gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1. Die Wabenstruktur sei ein \u201eornamentales Element\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs: Sie stelle als Teil des F\u00fcllers ein Muster dar und k\u00f6nne sogar farbig ausgestaltet sein. Dabei k\u00f6nnten sowohl die Rippen der Honigwabenstruktur als auch die an der Ober- oder Unterseite der Wabenstruktur angeordneten Verkleidungen 18 und 20 farbig sein. Sowohl die Rippen als auch die unter der Honigwabenstruktur liegende farbige Verkleidung bef\u00e4nden sich innerhalb des F\u00fcllers, der sich aus der Wabenstruktur und einem Schaumstoffelement zusammensetze. Weder durch die Farbe der Rippen noch durch die Farbe der Verkleidungen 18 und 20 k\u00f6nne ein technischer Effekt erzielt werden. Der in Anlage TW4 offenbarte Fahrradsattel weise \u00fcberdies eine Deckschicht auf, die die Wabenstruktur und den Schaumstoff bedecke. Die Deckschicht sei aus langlebigem Material, das auch nach langer Belastung weich und flexibel bleibe. Die Deckschicht k\u00f6nne nach der Beschreibung wie beim Klagepatent ein Sichtfenster aufweisen. Durch dieses sei in Figur 4c die Wabenstruktur als ornamentales Element sichtbar. Das Deckschichtfenster sei folglich aus \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Meinung, Anspruch 1 des Klagepatents beruhe gegen\u00fcber der Anlage TW4 und dem Fachwissen nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Da es f\u00fcr die betreffende Erfindung unerheblich sei, wie viele Lagen die Deckschicht aufweise, werde der Fachmann eine entsprechende strapazierf\u00e4hige Schicht w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass Anspruch 1 des Klagepatentes gegen\u00fcber einer Kombination der Anlage TW4 mit US 3,549,XXX und EP 0 653 XXX sowie dem allgemeinen Fachwissen nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe. In Anlage TW5 seien bereits s\u00e4mtliche Merkmale \u2013 bis auf das Merkmal, wonach der F\u00fcller von einer Deckschicht bedeckt sei \u2013 offenbart. Die Verwendung einer Deckschicht sei aus Anlage TW6 bekannt und geh\u00f6re f\u00fcr den Fachmann zum allgemeinen Fachwissen. Da dem Fachmann dar\u00fcber hinaus aus der Anlage TW4 ein Deckschichtfenster bekannt sei, sei es f\u00fcr ihn naheliegend, zur Steigerung der Strapazierf\u00e4higkeit eine mehrlagige Deckschicht mit Sichtfenster \u00fcber den F\u00fcller zu ziehen, um so das ornamentale Element sichtbar zu machen.<\/p>\n<p>Selbst wenn man das ornamentale Element im Sinne des Klagepatents als \u201eBild\u201c begreife und deshalb die Wabenstruktur in Anlage TW4 nicht als ornamentales Element ansehe, beruhe Klagepatentanspruch 1 im Hinblick auf die DE 94 10 XXX (Anlage TW7) in Verbindung mit Anlage TW5 oder Anlage TW4 nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Denn der Anlage TW7 entnehme der Fachmann ein Bildelement auf der Oberfl\u00e4che eines Fahrradsattels, das durch eine dar\u00fcber liegende transparente Abdeckung vor Abrieb gesch\u00fctzt werde. Insoweit sei es f\u00fcr den Fachmann naheliegend, Bildelemente unter einer nicht transparenten Deckschicht mit Fenstern aufzubringen, die bereits in Anlage TW4 offenbart werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2012 (Bl. 57f. d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Patentanspruch 1 in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache. Die Voraussetzungen des Art. II \u00a7 3 Absatz 5 IntPat\u00dcG a.F. liegen nicht vor.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt in seinem Anspruch 1 eine integrale, elastische Tr\u00e4gerstruktur, z.B. einen Fahrradsattel, mit ornamentalen Elementen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dass ein Tr\u00e4ger mit einer F\u00fcllung, die aus einer Schicht aus einer Gelverbindung besteht, im Vergleich zu einem Tr\u00e4ger mit einer F\u00fcllung aus Schichten aus herk\u00f6mmlichem Material zwar teurer, daf\u00fcr aber komfortabler ist und die Qualit\u00e4t des Produktes verbessert.<\/p>\n<p>Das Patent IT-A 1 270 XXX und das Patent EP-A 0 653 XXX offenbaren einen integralen, elastischen Tr\u00e4ger, der eine F\u00fcllung aus elastisch nachgiebigem Material aufweist, das bedeckt ist mit einer \u00e4u\u00dferen abdeckenden Schicht mit flexiblem laminaren Material. Die F\u00fcllung besteht aus einer Schicht expandierenden Harzes, auf das eine Schicht aus einer Gelverbindung aufgetragen und chemisch gebunden wird. Die F\u00fcllung ist in Bereichen angeordnet, die maximalem Druck des Benutzers ausgesetzt ist, z.B. im Bereich des Ischiasknochens. Die \u00e4u\u00dfere abdeckende Schicht kann aus einem nat\u00fcrlichen oder synthetischen Material beschaffen sein, z.B. aus Laminat, das aus einem Gewebe impr\u00e4gniert mit PVC gebildet ist und mit einer Lage aus polyurethanem Harz gebildet ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass gewissenlose Hersteller mit Gelverbindungen werben w\u00fcrden, jedoch andere Materialien unter der Abdeckung des Tr\u00e4gers einf\u00fchrten und so einer Kontrolle des Verbrauchers entz\u00f6gen. Zudem sei es f\u00fcr ornamentale oder Werbezwecke oft notwendig, (individuelle) Designs, Schriften oder Marken unterschiedlicher Art und Farben auf die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Abdeckung aufzutragen. Diese ornamentalen Elemente w\u00fcrden im Allgemeinen serigraphiert, gedruckt oder auf die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Abdeckung aufgetragen und aufgrund von Reibungen und Umwelteinfl\u00fcssen abgenutzt werden. Die \u00e4sthetische Wirkung, die mit der herk\u00f6mmlichen Serigraphie oder Offsetsystemen erhalten werde, sei im \u00dcbrigen durchschnittlich und erm\u00f6gliche es nicht wirklich, die auf dem Markt befindlichen Produkte zu differenzieren oder zu personalisieren. Zudem w\u00fcrde die Anbringung zwei- oder dreidimensionaler starrer und halbstarrer ornamentaler Elemente auf die \u00e4u\u00dferer Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4ger den Komfort des Nutzers beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent u.a. die Aufgabe, einen besonders komfortablen, integralen elastischen Tr\u00e4ger zu schaffen, der \u00e4u\u00dferst stabile und best\u00e4ndige ornamentale Elemente aufweist, die sich nicht abnutzen, sichtbar und originell sind. Zudem soll eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob der elastische Tr\u00e4ger eine Gelverbindung in der F\u00fcllschicht enth\u00e4lt oder nicht, erm\u00f6glicht werden, ohne dass der Tr\u00e4ger daf\u00fcr besch\u00e4digt oder zerst\u00f6rt werden muss.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Tr\u00e4gerstruktur vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Integrale, elastische Tr\u00e4gerstruktur mit ornamentalen Elementen<\/p>\n<p>2. mit einem F\u00fcller (3), der<br \/>\n2.1 in seinem Inneren bzw. auf seiner Innenseite (\u201ein its inside\u201c) mindestens ein ornamentales Element (5) aufweist und<br \/>\n2.2 aus elastisch nachgiebigem Material besteht.<\/p>\n<p>3. Das elastisch nachgiebige Material ist bedeckt von einer Deckschicht (4), die<br \/>\n3.1 aus flexiblem mehrschichtigen Material besteht und<br \/>\n3.2 mindestens einen optisch transparenten Bereich (7) aufweist, durch den<br \/>\ndieses mindestens eine ornamentale Element (5) sichtbar ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Auch das Merkmal 2.1 der Merkmalsgliederung der Kammer ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die grau eingef\u00e4rbten Fl\u00e4chen an den Seiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die durch das Deckschichtfenster sichtbar sind und im Kontrast zu dem Schwarz der Satteloberfl\u00e4che stehen, stellen ornamentale Elemente dar.<\/p>\n<p>Merkmal 2.1 erfordert, dass der F\u00fcller in seinem Inneren (\u201ein its inside\u201c) mindestens ein ornamentales Element aufweist. Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc die englische Verfahrenssprache f\u00fcr die Ermittlung derjenigen technischen Lehre, die von den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellt ist, ma\u00dfgeblich ist. Sie kommen zu Recht \u00fcbereinstimmend zu dem Ergebnis, dass Merkmal 2.1 ein der Verzierung dienendes Element fordert, das im Inneren des F\u00fcllers (\u201ein its inside\u201c) liegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent definiert den Begriff des \u201eornamentalen Elements\u201c nicht. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung des Beklagtenvertreters findet sich eine solche Legaldefinition nicht auf Seite 2, Zeile 22ff. i.V.m. Zeile 29 und 30 (\u201edie genannten ornamentalen Elemente\u201c) der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift. Die Beschreibungsstellen bezeichnen lediglich beispielhaft Entw\u00fcrfe (\u201edesigns\u201c), Schriften oder Marken unterschiedlicher Art und Farben als ornamentale Elemente. Dies wird durch die Beschreibungsstellen auf Seite 3, Zeilen 10ff. und auf Seite 7, Zeilen 21 und 22 der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift deutlich, in denen als ornamentale Elemente auch starre und halbstarre dreidimensionale Elemente auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers sowie ein Gegenstand mit einer gewissen Dicke, z.B. ein geh\u00e4mmerter Stock oder eine Figur, bezeichnet werden. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Beschreibungsstelle auf Seite 7, Zeilen 14ff. und Seite 10, Zeilen 26ff. und 31 der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gest\u00fctzt. Auf Seite 7, Zeile 14ff. wird ein ornamentales Element als \u201evorzugsweise\u201c aber nicht ausschlie\u00dflich zweidimensional beschrieben, das \u201ez.B.\u201c gebildet ist aus einer Lage Plastikmaterial mit Mustern und\/oder serigraphierten und\/oder personalisierten Werbeschriften jeder Art und Farbe. Auf Seite 10, Zeilen 26ff. hei\u00dft es: \u201e Zu diesem Zweck kann das ornamentale Element gebildet sein aus einer plastischen Lage, die Muster, Marken oder personalisierte oder werbende Schriften tragen oder mit einem im Wesentlichen dreidimensionalen Element, wie z.B. einer Figur oder einem niedrig auftragenden Zierstreifen.\u201c<\/p>\n<p>Unter dem Begriff \u201eornamentales Element\u201c wird man zun\u00e4chst ein Element verstehen, das der Verzierung eines Gegenstandes dient. Ein ornamentales Element ist demnach ein schm\u00fcckendes bzw. zierendes Element, ohne dass eine bestimmte Ausgestaltung vorgegeben w\u00e4re. Seine Funktion ist rein \u00e4sthetischer Natur. Auch einer anders gef\u00e4rbten Fl\u00e4che kann eine solche schm\u00fcckende Funktion zukommen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht im Einklang mit dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis und wird durch die Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt. So werden auf Seite 2, Zeilen 21-27, Anlage K2 beispielhaft \u201eGestaltungen (designs) (\u2026) unterschiedlicher Art und Farben\u201c als ornamentale Elemente genannt. Auf Seite 3, Zeile 4 und auf Seite 8, Zeile 19 der Anlage K2 wird die gew\u00fcnschte \u00e4sthetische Wirkung des ornamentalen Elements explizit hervorgehoben. Nach Seite 7, Zeilen 15ff. der Anlage K2 wird ein ornamentales Element beschrieben, \u201edas vorzugsweise aber nicht ausschlie\u00dflich zweidimensional ist\u201c und \u201ez.B. aus einer Lage Plastikmaterial mit Mustern (\u2026) jeder Art und Farbe\u201c besteht (vgl. auch Seite 10, Zeilen 27 ff.). Das ornamentale Element kann auch ein Zierstreifen sein (Seite 10, Zeile 31 der Anlage K2). Schlie\u00dflich soll das ornamentale Element nicht in seiner Verzierungsfunktion beeintr\u00e4chtigt werden, es soll nicht \u201everkratzt, abgenutzt oder verblichen\u201c werden (Seite 8, Zeilen 26, 26).<\/p>\n<p>Eine funktionsorientierte Auslegung des Merkmals 2.1 best\u00e4tigt, dass das ornamentale Element allein der \u00c4sthetik dienen soll und einer anders gef\u00e4rbten Fl\u00e4che eine \u00e4sthetische Funktion zukommen kann. Die Funktion des Merkmals 2.1 ist vor dem Hintergrund der Aufgabe des Klagepatents zu sehen, einen besonders komfortablen, integralen elastischen Tr\u00e4ger zu schaffen, der \u00e4u\u00dferst stabile und best\u00e4ndige ornamentale Elemente aufweist, die sich nicht abnutzen und sichtbar sind. Anders als im Stand der Technik soll das ornamentale Element nicht auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Deckschicht aufgebracht werden, sondern im Inneren des F\u00fcllers. Denn dort ist es vor Reibung und Umwelteinfl\u00fcssen gesch\u00fctzt und behindert den Benutzer nicht (vgl. Seite 3, Zeilen 10 ff.). Auch eine gef\u00e4rbte Teilfl\u00e4che, die die Oberfl\u00e4che eines Fahrradsattels verziert, wird durch die Verlagerung in das Innere des Sattels vor Verkratzung und Verbleichung gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Dass ein ornamentales Element zwingend auch einem Werbezweck dienen und einen Wiedererkennungswert aufweisen muss, ist dagegen nicht ersichtlich. Auch im Klagepatent, das sein eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube), findet sich kein Anhaltspunkt, dass das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents von dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis, das vorliegend \u00fcberdies durch eine funktionsorientierte Auslegung gest\u00fctzt wird, abweicht. Eine ausdr\u00fcckliche Definition, nach der das ornamentale Element Werbezwecken dienen und einen Wiedererkennungswert aufweisen muss, findet sich in der Klagepatentschrift nicht. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift. Vielmehr hei\u00dft es auf Seite 2, Zeile 21 der Anlage K2, dass es f\u00fcr \u201eornamentale oder Werbezwecke\u201c h\u00e4ufig notwendig sei, \u201eEntw\u00fcrfe (designs) (\u2026) unterschiedlicher Farben auf die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Abdeckung aufzutragen\u201c. Das Klagepatent differenziert damit ausdr\u00fccklich zwischen ornamentalen \u2013 verzierenden \u2013 Zwecken und Werbezwecken. Auch das Erfordernis eines Wiedererkennungswertes l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Zeile 24 auf Seite 2 der Anlage K2 stellt klar, dass lediglich in einigen F\u00e4llen \u201eeine Personalisierung solcher (\u2026) ornamentaler Elemente gew\u00fcnscht werden\u201c k\u00f6nnte. Zeile 5 auf Seite 3 der Anlage K2 beschreibt, dass die \u00e4sthetische Wirkung des ornamentalen Elements im Mittelpunkt steht. Das Klagepatent nennt in Zeile 16, Seite 3 der Anlage K2 lediglich eine Identifizierungsfunktion. Auf Seite 7, Zeile 18 der Anlage K2 werden personalisierte Werbeschriften lediglich beispielhaft genannt. Auch eine Lage Plastikmaterial mit Mustern kann nach diesem Abschnitt und Zeile 28, Seite 10 der Anlage K2 ein ornamentales Element darstellen. Im \u00dcbrigen erkl\u00e4rt die Beklagte nicht, warum \u2013 sollte Voraussetzung eines ornamentalen Elements ein Wiedererkennungswert sein \u2013 den durch die Deckschichtfenster sichtbaren grauen Fl\u00e4chen an den Seiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein solcher Wiedererkennungswert nicht zukommt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte argumentiert, nicht der \u201ekonturlose hellgraue Farbauftrag zu beiden Seiten der Hauptsitzfl\u00e4che\u201c sei das ornamentale Element, sondern das formgebende Deckschichtfenster, verf\u00e4ngt dies nicht. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die hellgraue Farbe gro\u00dffl\u00e4chig aufgespr\u00fcht ist, jedoch ist sie gerade im Zusammenhang mit dem Deckschichtfenster zu sehen, das der Fl\u00e4che eine Form verleiht und sie im farblichen Kontrast zu der Oberfl\u00e4che des Sattels erscheinen l\u00e4sst. Denn das Deckschichtfenster soll nach dem Klagepatent den Blick auf das ornamentale Element erm\u00f6glichen und stellt dadurch auch nach dem Klagepatent den Rahmen des ornamentalen Elements dar. Gem\u00e4\u00df den Zeilen 20ff. auf Seite 8 der Anlage K2 sollen die ornamentalen Elemente durch die transparenten Bereiche der Deckschicht wie ein \u201eVideo\u201c oder ein \u201eBildschirm\u201c auf der \u00e4u\u00dferen Abdeckung des Sattels erscheinen. Dabei m\u00fcssen Deckschicht und ornamentale Elemente aufeinander abgestimmt sein (vgl. Seite 8, Zeilen 28, 29 der Anlage K2 und Unteranspruch 9). In gewisser Weise erg\u00e4nzen sie sich also. Die Deckschicht kann dabei einen oder mehrere optisch transparente Bereiche aufweisen, die in Abstand zueinander stehen oder sich teilweise \u00fcberlappen, in jedem Fall aber an dem oder den ornamentalen Element(en) ausgerichtet sein m\u00fcssen (vgl. Seite 11, Zeilen 12 ff., Anlage K2). Damit wird deutlich, dass das Deckschichtfenster selbst einen gestalterischen Einfluss auf das durch das Fenster sichtbare ornamentale Element nehmen kann, ohne selbst das ornamentale Element zu bilden. Dies verdeutlichen auch die Figuren 1 und 2, die eine \u00e4sthetisch ansprechende Form des Deckschichtfensters zeigen, das den Blick auf eine Fl\u00e4che (ornamentales Element (5)) und eine werbende Schrift (6) freigibt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Funktion der hellgrauen Fl\u00e4che unter dem Deckschichtfenster rein \u00e4sthetischer Natur. Denn einer hellgrauen Einf\u00e4rbung bedarf es nicht f\u00fcr die einzig denkbare weitere Funktion der \u00dcberpr\u00fcfung, ob unter der Satteloberfl\u00e4che eine Gelverbindung vorliegt oder nicht. Das Klagepatent sieht auf Seite 2, Seite 15ff. und Seite 3, Zeilen 28ff. (Anlage K2) vor, dass der K\u00e4ufer bzw. Nutzer des Sattels sich selbst von dem Vorhandensein der Gelverbindung \u00fcberzeugen kann, ohne den Sattel besch\u00e4digen oder zerst\u00f6ren zu m\u00fcssen. Durch die graue Einf\u00e4rbung wird diese \u00dcberpr\u00fcfung jedoch gegen\u00fcber einer schwarz belassenen Fl\u00e4che nicht vereinfacht, da das Gel durchsichtig ist und so sowohl neben einer grauen Fl\u00e4che als auch neben einer schwarzen Fl\u00e4che kaum auff\u00e4llt. Die graue Einf\u00e4rbung wirkt dagegen \u00e4sthetisch ansprechender als die Gelverbindung auf schwarzem Hintergrund.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 4 EP\u00dc i.V.m. Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. ist anwendbar. Gem\u00e4\u00df Art. XI \u00a7 4 IntPatG i.V.m. Art. II \u00a7 3 Abs. 7 IntPat\u00dcG a.F. kommt der zwischenzeitlich aufgehobene Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. bei s\u00e4mtlichen Patenten, deren Erteilungshinweis nach dem 01.06.1992 und vor dem 01.05.2008 im Europ\u00e4ischen Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist, zur Anwendung. Dies schlie\u00dft das Klagepatent, auf dessen Erteilung am 21.08.2002 hingewiesen wurde, ein.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. darf derjenige, der in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen hat, nach Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung die Benutzung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebes unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellen w\u00fcrde. Die Vorschrift betrifft damit den Zeitpunkt nach Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung. Zu dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt vor Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung verh\u00e4lt sich die Regelung nicht. Man wird jedoch aus der Vorschrift folgern k\u00f6nnen, dass vor Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung jedenfalls im Umfang des Weiterbenutzungsrechts bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz 5 Anspr\u00fcche des Patentinhabers gegen den Patentbenutzer ausgeschlossen sind (so Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Art II \u00a7 3 IntPat\u00dcG Rn. 10).<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung der W\u00f6rter \u201ein its inside\u201c in Patentanspruch 1 ist fehlerhaft. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass \u201ein its inside\u201c (Merkmal 2.1) fehlerhaft mit \u201eauf seiner Innenseite\u201c (= \u201eon its inside\u201c) \u00fcbersetzt wurde. \u201eIn its inside\u201c ist richtigerweise mit \u201ein seinem (des F\u00fcllers) Inneren\u201c zu \u00fcbersetzen.<\/p>\n<p>Da dem Fachmann jedoch auch ohne Hinzuziehung des englischen Textes klar ist, dass das ornamentale Element \u201eim Inneren\u201c des F\u00fcllers angebracht sein muss, sind die Voraussetzungen des Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. insgesamt zu verneinen. Denn eine fehlerhafte \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift im Sinne von Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. liegt nicht bereits vor, wenn einzelne W\u00f6rter im Patentanspruch philologisch falsch \u00fcbersetzt worden sind. Vielmehr kommt es \u2013 wie auch bei einem Verletzungsverfahren betreffend ein deutsches Patent \u2013 auf die Auslegung der (falsch \u00fcbersetzten) Begriffe an, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen der \u00dcbersetzung des Klagepatents heranzuziehen sind. Ergibt sich im Wege der Auslegung abweichend von dem fehlerhaften philologischen Verst\u00e4ndnis der \u00fcbersetzten Worte dieselbe Bedeutung wie in der Verfahrenssprache, liegt keine fehlerhafte \u00dcbersetzung im Sinne des Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. vor.<\/p>\n<p>Demnach liegt keine fehlerhafte \u00dcbersetzung im Sinne des Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. vor, obwohl \u201ein its inside\u201c mit \u201ein seinem (des F\u00fcllers) Inneren\u201c zu \u00fcbersetzen ist. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Abs\u00e4tze [0015] (\u201ethe filler incorporates at least one ornamental element\u201c) , [0024] (\u201eIn the filler is inserted at least one ornamental element\u201c) sowie durch [0018] und Unteranspruch 11 (\u201einserting inside the filler at least one ornamental element\u201c) best\u00e4tigt. Diese Passagen zeigen, dass der F\u00fcller das ornamentale Element aufnimmt (\u201eincorporates\u201c) bzw. das ornamentale Element in den F\u00fcller eingef\u00fcgt wird (\u201einserted\u201c). Zudem weist der F\u00fcller keine \u201eInnenseite\u201c auf, sondern nur Au\u00dfenseiten, die die F\u00fcllung nach au\u00dfen hin begrenzen. Selbst wenn man dies anders sieht, als Innenseite die untere Au\u00dfenseite der ersten Schicht bzw. der Gelschicht des F\u00fcllers identifiziert und \u201ein its inside\u201c mit \u201eauf seiner Innenseite\u201c \u00fcbersetzen m\u00f6chte, folgt aus Unteranspruch 9, dass den Worten \u201ein its inside\u201c zumindest zus\u00e4tzlich eine weitere Bedeutung beigemessen werden muss. Denn Unteranspruch 9 benennt explizit den Fall, dass das ornamentale Element bei einem mehrschichtigen F\u00fcller auf der unteren Au\u00dfenseite der ersten F\u00fcllerschicht (\u201eauf der Innenseite\u201c) angebracht wird (\u201eat least one ornamental element is inserted between said first and said second filler layer\u201c). Unselbstst\u00e4ndige Unteranspr\u00fcche sind aber als zur\u00fcckbezogene Anspr\u00fcche enger gefasst als der entsprechende Hauptanspruch.<\/p>\n<p>Dem Fachmann erschlie\u00dft sich auch ohne Hinzuziehung des englischen Textes, dass \u201eauf seiner Innenseite\u201c in Merkmal 2.1 \u201ein seinem Inneren\u201c bedeuten muss. Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann zun\u00e4chst, da es eine Innenseite des F\u00fcllers nicht gibt. Selbst wenn man aber die Auffassung der Beklagten teilt, nach der \u201eauf seiner Innenseite\u201c bei einem einschichtigen F\u00fcller bedeutet, dass das ornamentale Element zwischen F\u00fcller und Schale (2) eingesetzt ist und bei einem zweischichtigen F\u00fcller, dass das ornamentale Element dar\u00fcber hinaus zwischen den beiden F\u00fcllerschichten (8) und (9) eingebracht werden kann, ergibt sich nichts anderes: In diesem Fall wird der Fachmann erkennen, dass neben diesen zwei Beispielen jedenfalls auch Ausf\u00fchrungsformen erfasst sind, bei denen das ornamentale Element im Inneren des F\u00fcllers eingebracht ist.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents differenziert auf Seite 4, Zeile 17 zun\u00e4chst nicht nach \u201eauf der Innenseite\u201c und \u201eim Inneren\u201c. Vielmehr soll \u201eder F\u00fcller\u201c mindestens ein ornamentales Element aufweisen. Auf Seite 4, Zeile 22 hei\u00dft es, dass das ornamentale Element \u201ebedeckt\u201c ist von der F\u00fcller-Schicht, die es vor Abnutzung und Umwelteinfl\u00fcssen sch\u00fctzt. Auch diese Formulierung legt keine Unterscheidung zwischen einem ornamentalen Element im Inneren des F\u00fcllers und einem ornamentalen Element an der unteren Au\u00dfenseite der (ersten) F\u00fcllerschicht nahe. Gem\u00e4\u00df Seite 4, Zeile 28 umfasst der F\u00fcller mindestens eine erste Schicht einer gleichf\u00f6rmigen transparenten Gelverbindung. Aus dieser Textpassage und Unteranspruch 9 erkennt der Fachmann, dass es einen mehrschichtigen Aufbau des F\u00fcllers geben kann. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich jedoch nicht, dass das ornamentale Element lediglich an der sich an die Sattelschale anschlie\u00dfenden Seite und zwischen der ersten und zweiten F\u00fcllerschicht liegen darf. Das Klagepatent enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass das ornamentale Element nicht auch innerhalb der Schichten, die insgesamt den F\u00fcller bilden, angeordnet werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung \u201eim Inneren\u201c spricht die Beschreibungsstelle auf Seite 5, Zeile 4. Diese formuliert, dass \u201ein den F\u00fcller\u201c mindestens ein ornamentales Element \u201eeingef\u00fchrt\u201c ist. Die Stelle betrifft zwar das Herstellungsverfahren, das in Anspruch 11 gesch\u00fctzt ist. \u00dcblicherweise kann zur Auslegung eines Vorrichtungsanspruchs weder die Beschreibung des Herstellungsverfahrens noch ein Herstellungsanspruch herangezogen werden. Jedoch hei\u00dft es auch auf Seite 7, Zeile 14 f.: \u201e In den F\u00fcller ist mindestens ein ornamentales Element eingesetzt\u201c. Zwar zeigt Figur 1 einen Fahrradsattel, indem sich das ornamentale Element zwischen den beiden F\u00fcllerschichten befindet. Die zitierte Stelle spricht jedoch von einem Einsetzen \u201ein den F\u00fcller\u201c, ohne weiter anzugeben, in welcher Schicht des F\u00fcllers dies stattzufinden hat und\/oder, dass nur zwischen den Schichten das ornamentale Element eingef\u00fcgt werden darf.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist die Beschreibungsstelle auf Seite 8, Zeile 25 darauf hin, dass die ornamentalen Elemente nach Sinn und Zweck des Klagepatents nicht verkratzt, abgenutzt oder verblichen werden k\u00f6nnen, da sie \u201evollst\u00e4ndig eingekapselt\u201c und gesch\u00fctzt sind. Diese Stelle spricht sich damit ausdr\u00fccklich gegen ein Anbringen des ornamentalen Elements an der Sattelschale aus. Denn ein ornamentales Element, das bei einem einschichtigen oder zweischichtigen F\u00fcller auf der harten Sattelschale aufliegt, wird st\u00e4rkeren Reibungen unterliegen als ein ornamentales Element, das von allen Seiten vom F\u00fcller umgeben ist. Gegen das Verst\u00e4ndnis der Beklagten spricht auch der Umstand, dass bei einem zweischichtigen F\u00fcller das elastisch nachgiebige Material des F\u00fcllers im Bereich des ornamentalen Elements durchsichtig sein m\u00fcsste. Die Beklagtenseite selbst hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass das ornamentale Element ihrer Auffassung nach nicht unterhalb der Moosgummischicht liegen k\u00f6nne, da es im sichtbaren Bereich, also in der Gelverbindung liegen m\u00fcsse. Dass eine Moosgummischicht auch durchsichtig ausgestaltet sein k\u00f6nne, sei ihr nicht bekannt. Das Klagepatent thematisiert dieses Problem, das sich bei Anbringung des ornamentalen Elements an der Sattelschale stellt, mit keinem Wort. Auch dies spricht gegen die Auslegung der Beklagten.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG C, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG C, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Es ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf die Entgegenhaltung TW 4\/TW4a (US 5 203 XXX) wegen fehlender Neuheit vernichten wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Zeitpunkt der Patentanmeldung geh\u00f6rt h\u00e4tte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Auch auf Grundlage des Vortrages der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2012 ist f\u00fcr die Kammer nicht feststellbar, dass die TW4 Merkmal 2.1 des Anspruchs 1 des Klagepatents (\u201eornamentales Element\u201c und \u201ein seinem Inneren\u201c) offenbart. Dem Argument der Beklagten, die gef\u00e4rbte Wabenstruktur diene rein \u00e4sthetischen Zwecken und befinde sich aufgrund der drei-dimensionalen Erstreckung ihrer W\u00e4nde im Inneren des F\u00fcllers, vermag sich die Kammer nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die gef\u00e4rbten Rippen der Honigwabenstruktur als ornamentales Element identifiziert, verkennt sie, dass das \u201ehoneycomb-structured padding (34)\u201c eine der beiden Schichten des F\u00fcllers bildet. Der F\u00fcller selbst (Merkmal 2) ist nach dem Klagepatent jedoch von dem ornamentalen Element (Merkmal 2.1) zu unterscheiden. Ziel des Klagepatents ist es, ornamentale Elemente, die zuvor auf der Au\u00dfenfl\u00e4che des Sattels angebracht waren, durch eine F\u00fcllerschicht vor Abrieb zu sch\u00fctzen. Bereits diese Zielgebung zeigt, dass der F\u00fcller selbst nicht das ornamentale Element bilden kann. Der F\u00fcller nimmt nach dem Klagepatent eine technische Funktion wahr, w\u00e4hrend dem ornamentalen Element eine rein \u00e4sthetische Funktion zukommt.<\/p>\n<p>Selbst wenn man die gef\u00e4rbten Rippen der Wabenstruktur als ornamentales Element begreift, liegt dieses jedenfalls nicht im Inneren des F\u00fcllers. Denn wenn keine Waben-Deckschicht (18, 20) die Waben abschlie\u00dft, w\u00fcrden die Waben mit ihren W\u00e4nden an die transparente Deckschicht angrenzen. Sie w\u00e4ren dann zumindest im an die Deckschicht angrenzenden Bereich den nachteiligen Einwirkungen durch die Satteldecke ausgesetzt, die das Klagepatent gerade verhindern m\u00f6chte. Soweit ein unverkleideter Wabenkern auch in einer Blase aus Gel angeordnet sein kann (vgl. Anlage TW4a, Seite 11 und Figur 3b (35) und Anlage TW4, Spalte 4, letzter Absatz) erf\u00fcllt die Wabe den Zweck, dem Gelpolster eine formerhaltende Integrit\u00e4t zu geben. Auch hier dient sie damit weder rein \u00e4sthetischen Zwecken noch ist sie im F\u00fcller angeordnet. Wenn dagegen eine zus\u00e4tzliche Waben-Deckschicht (18, 20) die gef\u00e4rbten Waben von der transparenten Deckschicht (12) abgrenzt, k\u00f6nnte diese Schicht allein jedenfalls nicht die Funktion eines F\u00fcllers \u00fcbernehmen. Auch dann bef\u00e4nden sich die Waben nicht im Inneren des F\u00fcllers.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte argumentiert, die an der Ober- oder Unterseite der Wabenstruktur angeordneten Verkleidungen (18 und 20) k\u00f6nnten als ornamentale Elemente angesehen werden, f\u00fchrt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Sofern man die an der Oberseite der Wabenstruktur angeordnete Verkleidung als ornamentales Element ansehen m\u00f6chte, befindet diese sich jedenfalls nicht im Inneren des F\u00fcllers (vgl. Merkmal 2.1), sondern unmittelbar unter der Deckschicht. Soweit man die an der Unterseite der Wabenstruktur angeordnete Verkleidung als ornamentales Element begreift, ist diese durch den transparenten Bereich der Deckschicht (Merkmal 3.2) nicht sichtbar, da dazwischen die obere Verkleidung und die Wabenstruktur liegt.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte auf die Figuren 7a und 7b sowie auf Spalte 7, Zeile 8 ff. f\u00fcr ihre Argumentation verweist (\u201eSince the ribbons of material that make up the honeycomb core can be of any color desired, solid multi-colored honeycomb pads can be used in a seat containing a window to add a cosmetic flair to the seat\u201c), verf\u00e4ngt dies nicht. Zwar l\u00e4sst sich dieser Textpassage entnehmen, dass die F\u00e4rbung der Wabenstruktur, die durch ein Fenster sichtbar ist, rein \u00e4sthetischen Zwecken dient. Die F\u00e4rbung der Rippen der Wabenstruktur kann aber entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung der Beklagten nicht als \u201eFarbschicht\u201c angesehen werden, die f\u00fcr sich gesehen ein ornamentales Element darstellen k\u00f6nnte. Vielmehr kommt lediglich die gef\u00e4rbte Struktur als Ganzes als ornamentales Element in Betracht. Die Annahme eines ornamentalen Elements scheitert aber daran, dass der gef\u00e4rbten Struktur als Ganzes eine F\u00fcllerfunktion zukommt und sie nicht innerhalb des F\u00fcllers liegt (vgl. oben).<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Es ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 PatG beruht eine Erfindung auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Der TW4 kann die Kammer keinen Hinweis auf die Anordnung eines separaten ornamentalen Elements im Inneren der F\u00fcllerschicht entnehmen. Der Fachmann w\u00fcrde nicht die gef\u00e4rbten Waben durch ein ornamentales Element ersetzen, da diesen Waben eine Polsterungswirkung zukommen, die in der Druckschrift als besonders vorteilhaft beschrieben werden (Anlage TW4, Spalte 1, Zeilen 50-55). Dar\u00fcber hinaus lie\u00dfen sich die Waben nicht beliebig ausgestalten (z.B. mit dreidimensionalen Figuren), da stets R\u00fccksicht auf die D\u00e4mpfung und Absorptionseigenschaften genommen werden muss. Der Fachmann h\u00e4tte auch keinen Anlass, ein ornamentales Element innerhalb bzw. an der Innenseite des F\u00fcllers zu platzieren.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der geltend gemachten Kombination der TW4 mit der TW5 und der TW6 sowie dem allgemeinen Fachwissen ist bereits ein konkreter Anhaltspunkt f\u00fcr den Fachmann, die Druckschriften miteinander zu kombinieren, nicht dargetan. Zudem kann aus den Druckschriften kein R\u00fcckschluss in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents gezogen werden.<\/p>\n<p>Die TW6 offenbart weder ein ornamentales Element noch einen transparenten Bereich in der Deckschicht. Weder die TW4 noch die TW6 geben dem Fachmann daher nach Auffassung der Kammer einen Anreiz, ein separates ornamentales Element getrennt von dem F\u00fcller und der Deckschicht auszugestalten und in das Innere bzw. auf die Innenseite des F\u00fcllers anzuordnen.<\/p>\n<p>Bei der TW5 sind farbige Partikel in die \u201eDeckschicht\u201c eingebracht. Der Druckschrift kann \u2013 wie auch den Druckschriften TW4 und TW6 \u2013 nicht entnommen werden, dass diese farbigen Partikel in dem F\u00fcller angeordnet werden k\u00f6nnen. Dies w\u00fcrde auch keinen Sinn machen, da die F\u00fcllerschicht nicht durchsichtig ist, sondern einen farbigen Kontrast zu den Farbpartikeln bilden soll (vgl. TW5, Spalte 3, Zeile 43). Der Fachmann hat auch aufgrund seines Fachwissens keinerlei Veranlassung, die Partikel in der F\u00fcllerschicht anzuordnen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der geltend gemachten Kombination der TW7 mit der TW5 oder der TW4 sowie dem allgemeinen Fachwissen ist ebenfalls nicht dargetan, dass ein konkreter Anhaltspunkt f\u00fcr den Fachmann best\u00fcnde, die Druckschriften miteinander zu kombinieren. Die Beklagte hat \u00fcberdies lediglich das Deckblatt der TW7 zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Die TW7 offenbart einen Fahrradsattel mit einem harten Sattelk\u00f6rper (20) aus elastischem Material, einer Dekorfolie (30) und eine \u00fcber der Dekorfolie liegenden transparenten Abdeckung (40) aus elastischem, weichem Material (vgl. \u201eTW7\u201c Seite 1, Abs. 1, Seite 3, Abs. 2 und 4). In der Dekorfolie sind Dekorelemente (31) enthalten. Um einen dreidimensionalen Effekt der in der Dekorfolie enthaltenen Dekorelemente zu erzielen, sind an der starren Schale (20) gepr\u00e4gte Dekorteile (21) ausgebildet (vgl. \u201eTW7\u201c, Seite 3, letzter Abs.). Der Sattel weist keinen F\u00fcller zur Sto\u00dfabsorption und D\u00e4mpfung auf. Diese Funktion wird durch die Schale (20) und die Abdeckung (40) erf\u00fcllt. Die Abdeckung ist vergleichbar mit der Deckschicht nach dem Klagepatent und kann nicht als F\u00fcller angesehen werden. Denn sie bedeckt den gesamten Sattel und ist zwar weich und elastisch, jedoch nicht nachgiebig. Die federnde Wirkung des Sattels soll vielmehr durch die harte, aber elastische Schale (20) erzielt werden, so dass das Gewicht des Fahrers getragen und Ersch\u00fctterungen absorbiert werden k\u00f6nnen (vgl. \u201eTW7\u201c, Seite 3, dritter Abschnitt a.E.). Die TW7 offenbart damit keinen F\u00fcller, der die D\u00e4mpfung und damit den Komfort des Sattels erh\u00f6ht. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fahrradsattel gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents wird durch die TW7 nicht nahegelegt. Der TW7 kann kein Hinweis entnommen werden, eine zus\u00e4tzliche F\u00fcllerschicht zwischen Deckschicht (40) und Schale (20) anzuordnen. Dies gilt insbesondere, da der Fachmann der TW7 entnimmt, dass die Schale (20) und die Deckschicht (40) d\u00e4mpfende und Sto\u00df absorbierende Eigenschaften aufweisen (Seite 3, dritter Absatz, letzter Satz, Seite 4, Zeilen 5-8). Der Fachmann w\u00fcrde daher allenfalls die Schale besser federn oder die Deckschicht dicker ausgestalten. Der TW7 kann dar\u00fcber hinaus kein Hinweis entnommen werden, die Dekorelemente (31), die Dekorfolie (30) oder die Dekorteile (21) im Inneren bzw. auf der Innenseite einer zus\u00e4tzlich vorgesehenen Schicht (dem F\u00fcller) anzuordnen. Auch aus einer Kombination dieser Schrift mit der TW5 oder der TW4 ergibt sich nichts anderes.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 300.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1896 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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