{"id":2466,"date":"2012-08-14T17:00:49","date_gmt":"2012-08-14T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2466"},"modified":"2016-04-25T12:13:36","modified_gmt":"2016-04-25T12:13:36","slug":"4b-o-30310-spreizspektrumkommunikationsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2466","title":{"rendered":"4b O 303\/10 &#8211; Spreizspektrumkommunikationsverfahren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1925<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2012, Az. 4b O 303\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 612 XXX (Anlage KA 1, nachfolgend: Klagepatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt als DE 699 35 XXX (Anlage KA 1a) gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent nimmt eine Priorit\u00e4t vom 26.03.1998 in Anspruch und wurde am 05.03.1999 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung erfolgte am 21.02.2007. Das Klagepatent, welches ein \u201eSpreizspektrumkommunikationsverfahren\u201c betrifft, steht in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.07.2011 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B2) ist bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Der einzige Anspruch (1) des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eSpreizspektrum-Kommunikationsverfahren, das bei einem Codeteilungs-Mehrfachzugriffssystem angewendet wird, das einen unverdichteten Rahmen und einen verdichteten Rahmen \u00fcbertr\u00e4gt, wobei der verdichtete Rahmen einen \u00dcbertragungsspalt hat,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\nEmpfangen von \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen, die eine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung von einer Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen;<br \/>\nSteuern der \u00dcbertragungsleistung bei dem unverdichteten und dem verdichteten Rahmen gem\u00e4\u00df den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen durch Erh\u00f6hen oder Herabsetzen der gegenw\u00e4rtigen Leistungen mit einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die unverdichteten Rahmen und mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die verdichteten Rahmen, wobei die Mehrzahl zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe enth\u00e4lt, die gr\u00f6\u00dfer als die erste Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Figur 31 ist ein Flussdiagramm, das einen \u00dcbertragungsleistungs-Steuervorgang im verdichteten Betrieb erl\u00e4utert. Figur 30 ist ein Diagramm, das die Beziehung zwischen einem \u00dcbertragungssteuerungssymbol und der \u00dcbertragungssteuerungsgr\u00f6\u00dfe zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Mobiltelefone mit der Bezeichnung (Auflistung entfernt) (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Ihre Ausgestaltung ist den als Anlage KA 10, KA 11, KA 15, KA 16 zur Akte gereichten Internetausz\u00fcgen zu entnehmen, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen arbeiten auf der Basis der \u201eWideband Code Division Multiple Access-Frequency Division Duplex\u201c (WCDMA) Technologie. Diese bildet die Basis f\u00fcr das Universal Mobile Telecommunication System (UMTS), welches auf Mobilfunkstandards des 3rd-Generation-Partnership-Projects (3GPP) beruht, die in verschiedenen Dokumenten niedergelegt sind. Hierzu geh\u00f6ren das Dokument 3GPP TS 25.212 Version 7.0.0, \u201eMultiplexing an Channel Coding (FDD)\u201c (nachfolgend: Standard `212, Anlage KA 5), das Dokument 3GPP TS 25.214 Version 7.0.0., \u201ePhysical layer procedures\u201c (nachfolgend: Standard `214, Anlage KA 6) und das Dokument 3GPP TS 25.211 Version 7.0.0, \u201ePhysical channels and mapping of transport channels into physical channels (FDD)\u201c (nachfolgend: Standard `211).<br \/>\nIn Ziffer 4.4 des Standards `212 wird die \u00dcbertragung von Rahmen im \u201eCompressed Mode\u201c beschrieben, bei denen \u201eTransmissions Gaps\u201c (\u00dcbertragungsspalte) vorhanden sind, die f\u00fcr \u201eInter-Frequency-Messungen\u201c genutzt werden. Ist ein solcher \u00dcbertragungsspalt vorhanden, werden die verbleibenden Slots eines Rahmens, in welchen Daten \u00fcbertragen werden, verdichtet. Daneben werden standardgem\u00e4\u00df unverdichtete Rahmen \u00fcbertragen. Zwecks Anpassung an die Zielsendeleistung sieht Abschnitt 5 des Standards `214 eine Sendeleistungssteuerung vor, f\u00fcr welche zwei Algorithmen zur Bestimmung der Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe bereitgestellt werden. Welcher dieser Algorithmen genutzt wird, bestimmt der Netzbetreiber, indem er den Wert von PCA (Power Control Algorythm) festlegt. Bei Algorithmus 2 hat die Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe immer den Wert 1 Dezibel (dB), bei Algorithmus 1 entweder den Betrag 1 dB oder 2 dB. Die Sendeleistungsanpassung erfolgt f\u00fcr beide Algorithmen nach der Formel: \u2206DPCCH = \u2206TPC x TPC_cmd. F\u00fcr den Normalbetrieb existiert hiernach eine Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe. F\u00fcr den \u201eCompressed Mode\u201c sieht Ziffer 5.1.2.3. des Standards `214 Folgendes vor: F\u00fcr die Slots, die sich vor einem \u00dcbertragungsspalt finden, wird die Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe des Normalbetriebes verwendet. F\u00fcr die an einen \u00dcbertragungsspalt anschlie\u00dfenden Slots (Recovery Period) gilt bei Verwendung des \u201eRecovery Period Power mode 0\u201c (nachfolgend: RPP mode 0) die f\u00fcr den Normalbetrieb geltende Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe; bei Verwendung des \u201eRecovery Period Power mode 1\u201c (nachfolgend: RPP mode 1) ergibt sich, wenn der PCA Wert 1 ist, eine zweite Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe, die einen h\u00f6heren Betrag aufweist als die Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe des Normalbetriebes.<\/p>\n<p>Mit den Parteien verbundene Unternehmen sind Mitglieder des European Telecommunication Standards Institute (ETSI). Die Mitglieder des ETSI unterwerfen sich und die mit ihnen verbundenen Unternehmen der verbindlichen ETSI lntellectual Property Rights Policy (ETSI IPR Policy). In Bezug auf die Standardisierung der WCDMA-Technologie gab die Kl\u00e4gerin 1998 eine allgemeine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung ab. 2003 erkl\u00e4rte sie gegen\u00fcber dem ETSI, dass sie das Klagepatent als essentiell f\u00fcr den UMTS-Standard erachtet, und verpflichtete sich zur Erteilung von Lizenzen an Dritte zu Bedingungen, die mit der ETSI IPR Policy in \u00dcbereinstimmung stehen.<br \/>\nZwischen den Parteien fanden, zum Teil unter Einschluss der Muttergesellschaft der Beklagten, Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages das Klagepatent betreffend statt. Es stand eine Lizenzierung auf der Basis des WCDMA-Patentpools, dessen Mitglied die Kl\u00e4gerin bis November 2011 war, oder eine bilaterale Lizenz im Raum. Eine Einigung konnten die Parteien nicht erzielen. Am 20.04.2012 \u00fcbersandte die Beklagte der Kl\u00e4gerin einen unterzeichneten \u201ePatentlizenzvertrag\u201c (Anlage B 18, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 18\u00dc), mit dem ihr und ihrer Muttergesellschaft eine nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt werden soll. Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten des unbedingten und verbindlichen Lizenzvertragsangebotes wird auf die Anlage B 18\u00dc Bezug genommen. Die Beklagte erteilte Auskunft und hinterlegte beim Amtsgericht D\u00fcsseldorf einen Lizenzbetrag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet u.a. unter Bezugnahme auf die Anlagen KA 13, KA 14 und KA 15, die Beklagte vertreibe und biete Mobiltelefone mit der Bezeichnung A, B (Eigen), C, D, E und F an, die ebenfalls nach dem UMTS-Standard arbeiten und deshalb ebenso angegriffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen nach Ansicht der Kl\u00e4gerin das Klagepatent mittelbar.<br \/>\nKern des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens sei es, besondere Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Anpassung der \u00dcbertragungsleistungen w\u00e4hrend des so genannten \u201everdichteten Betriebs\u201c vorzusehen, wobei der Clou darin bestehe, f\u00fcr die Anpassung im verdichteten Betrieb im Vergleich zum unverdichteten Betrieb mehrere Parameter f\u00fcr den Betrag der Schrittgr\u00f6\u00dfe vorzusehen. Die \u00dcbertragungsleistung werde erfindungsgem\u00e4\u00df in \u00dcbereinstimmung mit den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen, welche eine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung anzeigen, erh\u00f6ht oder herabgesetzt. Diese Ver\u00e4nderung geschehe mit einer bestimmten Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe im unverdichteten Rahmen und mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen im verdichteten Rahmen. Diese Mehrzahl von Leistungs-Steuerungsschrittgr\u00f6\u00dfen enthalte zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe, die gr\u00f6\u00dfer ist als die Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe des unverdichteten Rahmens. Mehr verlange der Anspruch nicht. Es sei vor allem an keiner Stelle gefordert, dass sich das genau Ma\u00df der Erh\u00f6hung oder Herabsetzung der Leistung, also die genaue Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe, der \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformation selbst entnehmen lassen muss. Der (konkrete) Betrag der Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe k\u00f6nne sich vielmehr auch aus anderen Informationen ergeben. Das Klagepatent gebe zudem nicht vor, wie die Vorgabe der Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe, schematisch oder nicht, zu erfolgen habe. Eine Anpassung erfolge dann, wenn sie notwendig sei.<br \/>\nDas Verfahren des Klagepatents habe im UMTS-Standard seinen Niederschlag durch die Vorgaben zum \u201eCompressed Mode\u201c gefunden. Diese Vorgaben m\u00fcssten von jeder Mobilfunkstation, die gem\u00e4\u00df dem UMTS-Standard arbeite, beachtet werden (k\u00f6nnen). Der Standard erlaube von diesen Vorgaben keine Abweichungen. Ob der einzelne Netzbetreiber tats\u00e4chlich von dem \u201eCompressed Mode\u201c Gebrauch mache, sei unerheblich. Es gen\u00fcge die objektive F\u00e4higkeit, den \u201eCompressed Mode\u201c des UMTS-Standards anzuwenden. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df dem UMTS-Standard arbeiteten, m\u00fcssten sie mithin auch in der Lage sein, die Vorgaben des UMTS-Standards zu befolgen. Folglich seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch objektiv dazu geeignet, f\u00fcr das Verfahren nach dem Klagepatent, welches sich in den genannten Standardvorgaben wiederfinde, verwendet zu werden. Die subjektive Bestimmung hierzu ergebe sich daraus, dass die Beklagte in der Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, in den Werbemitteln und sonstigen Angaben die Erf\u00fcllung des UMTS-Standards angebe. Ob die Netzbetreiber in Deutschland tats\u00e4chlich den PCA Wert 1 senden, habe sie, die Kl\u00e4gerin nicht erfahren k\u00f6nnen, obwohl sie sich darum bem\u00fcht habe. Es handele sich insoweit um ein Betriebsgeheimnis der Netzbetreiber. Letztlich sei dies jedoch auch unerheblich. Denn jede Mobilstation m\u00fcsste so gebaut werden, dass sie PCA 1 verwenden k\u00f6nne. Denn auch die Ger\u00e4tehersteller w\u00fcssten nicht, welche Modi durch die Netzbetreiber verwendet w\u00fcrden. Sie m\u00fcssten daher ohne Kenntnis von der tats\u00e4chlichen Verwendung die Mobilstationen so ausgestalten, dass sie beim Senden von PCA 1 funktionierten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 5 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nMobiltelefone, welche geeignet sind f\u00fcr die Nutzung eines Spreizspektrum-Kommunikationsverfahrens, das bei einem Codeteilungs-Mehrfachzugriffssystem (CDMA) angewendet wird, das einen unverdichteten Rahmen und einen verdichteten Rahmen \u00fcbertr\u00e4gt, wobei der verdichtete Rahmen einen \u00dcbertragungsspalt hat,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nwobei das Verfahren die Schritte des Empfangens von \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen, die eine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung von einer Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen, und des Steuerns der \u00dcbertragungsleistung bei dem unverdichteten und dem verdichteten Rahmen gem\u00e4\u00df den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen durch Erh\u00f6hen oder Herabsetzen der gegenw\u00e4rtigen Leistungen mit einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die unverdichteten Rahmen und mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die verdichteten Rahmen umfasst, wobei die Mehrzahl zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe enth\u00e4lt, die gr\u00f6\u00dfer als die erste Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1 bezeichneten und seit dem 21.03.2007 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der bestellten oder erhaltenen Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften etwaiger anderer Lieferanten und Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; der Beklagen vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger anstelle der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gt und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigt und zugleich verpflichtete, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; die Beklagte Kopien der Rechnungen und Angebote betreffend der Angaben zu Ziffer a) bis c) vorzulegen hat;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 21.03.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df Art. 16 Abs. 1 VO 1\/2003 (EG) bis zum Abschluss des von der Europ\u00e4ischen Kommission gegen G und H eingeleiteten Pr\u00fcfverfahrens und des aufgrund der gegen die Kl\u00e4gerin eingereichte f\u00f6rmliche Beschwerde zu erwartenden Pr\u00fcfverfahrens auszusetzen,<br \/>\nhilfsweise ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hilfsweise die genannte Abwendung zu gestatten bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage,<br \/>\nhilfsweise die Festsetzung einer gegen\u00fcber dem Streitwert erh\u00f6hten Sicherheitsleistung gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Bezeichnung A, B (Eigen) und C seien von ihr weder verkauft noch angeboten worden. Das A sei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 kein UMTS-Telefon. W\u00e4hrend der G\u00fcltigkeitsdauer des Klagepatents habe sie \u00fcberdies die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Bezeichnung D, E und F nicht verkauft.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents stellt sie in Abrede.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents setze voraus, dass aus den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen nicht nur die Richtungsinformation (Erh\u00f6hen oder Herabsetzen der gegenw\u00e4rtigen Leistung), sondern auch die mehreren Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen selbst ableitbar sein m\u00fcssen, denn nur dann k\u00f6nne ein Steuern \u201egem\u00e4\u00df den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen\u201c \u00fcberhaupt stattfinden. Es m\u00fcsse auch eine Auswahl zwischen den jeweiligen Schrittgr\u00f6\u00dfen getroffen werden, da ohne eine solche Auswahl die Verwendung unterschiedlicher Schrittgr\u00f6\u00dfen gar keinen Sinn ergebe. Es liege weiter auf der Hand, dass diese Auswahl auf der Basis der tats\u00e4chlichen Empfangsverh\u00e4ltnisse in der Basisstation getroffen werden m\u00fcsse. Nur die Basisstation \u201ewisse\u201c, wie die tats\u00e4chlichen Empfangsverh\u00e4ltnisse sind und ob diejenige Leistung, die beim Empf\u00e4nger ankommt, ausreichend ist, um eine hinreichende \u00dcbertragungsqualit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten, und andererseits nicht zu hoch ist, um Daten\u00fcbertragungen anderer Mobiltelefone nicht zu \u00fcbert\u00f6nen. Nachdem nun die entscheidende Spezifizierung in Anspruch 1 des Klagepatents darin bestehe, dass bei \u00dcbertragung von verdichteten Rahmen mehrere Schrittgr\u00f6\u00dfen zur Verf\u00fcgung stehen, k\u00f6nne ein sinnvolles technisches Verst\u00e4ndnis der geforderten \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen nur darin bestehen, dass diese Information (die sich immer auf einen konkreten Steuervorgang beziehe) sowohl die Steuerungsrichtung als auch die Steuerungsgr\u00f6\u00dfe beinhalte, woraus sich wiederum zwingend ergebe, dass die Auswahl in der Basisstation getroffen und von dieser zur Mobilstation \u00fcbertragen werden m\u00fcsse.<br \/>\nDerartiges sei dem UMTS-Standard nicht zu entnehmen. Insoweit k\u00f6nne allenfalls auf die Variante des \u201eCompressed Mode\u201c abgestellt werden, bei welcher sich durch Verwendung des \u201eRPP mode 1\u201c und des PCA Wertes = 1 eine zweite Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe ergebe. Bei dieser Variante werde jedoch lediglich ein Bit \u00fcbertragen, so dass es ausgeschlossen sei, hieraus einen Informationsgehalt abzuleiten, der sowohl die Steuerrichtung als auch die Mehrzahl von Schrittgr\u00f6\u00dfen beinhalte. Der entscheidende Unterschied zwischen der technischen Lehre des Klagepatents und dem UMTS-Standard bestehe darin, dass bei den beim Standard \u00fcbermittelten Steuerinformationen keinerlei Bezug erkennbar sei zwischen den von der Basisstation empfangenen Informationen und mehreren Schrittgr\u00f6\u00dfen, durch die die Mobilstation im Falle eines verdichteten Rahmens gesteuert wird. Aufgrund der schematischen, von den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen vollst\u00e4ndig abgekoppelten Verwendung der beiden unterschiedlichen Schrittgr\u00f6\u00dfen im \u201eCompressed Mode\u201c k\u00f6nne f\u00fcr einen verdichteten Rahmen im Sinne des Klagepatents die spezifische Geringhaltung der Fehler in Verbindung mit der Adh\u00e4sion gerade nicht erreicht werden. Abgesehen davon handele es sich bei der allenfalls in Betracht kommenden Variante eben nur um eine Option. Die Kl\u00e4gerin habe vers\u00e4umt ausreichend darzulegen, dass es sich bei dieser Variante um eine zwingende Vorgabe des UMTS-Standards handele. Dies k\u00f6nne sie auch gar nicht, da der UMTS-Standard auch Verfahren vorsehe, die vollst\u00e4ndig ohne verdichteten Betrieb ausk\u00e4men, und zudem auch Verfahren bereithielte, die bei einem verdichteten Betrieb mit nur einer einzigen Schrittgr\u00f6\u00dfe ausk\u00e4men. Mangels eigener Wahrnehmung m\u00fcsse sie, die Beklagte, auch mit Nichtwissen bestreiten, dass in Deutschland \u00fcberhaupt die von der Kl\u00e4gerin herangezogene optionale Variante (PCA Wert = 1, \u201eRPP mode 1\u201c) benutzt werde. Nachfragen bei Netzwerkbetreibern h\u00e4tten dies nicht kl\u00e4ren k\u00f6nnen. Es mangele folglich an der erforderlichen Verwendungsbestimmung.<\/p>\n<p>Hilfsweise erhebt die Beklagte den Einwand der Ersch\u00f6pfung, da im Einzelnen genannte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen (nur) mit Chipsets best\u00fcckt seien, die aus lizenzierter Quelle stammten.<\/p>\n<p>Weiterhin hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die von der Kl\u00e4gerin abgegebene ETSI-Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung. Aufgrund dieser habe sie unmittelbar das Recht auf Nutzung des Klagepatents zu FRAND-Bedingungen. Zudem sei die Kl\u00e4gerin auch auf kartellrechtlicher Grundlage gehindert, zumindest den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Abgesehen von den vorrangigen Pr\u00fcfverfahren der Europ\u00e4ischen Kommission missbrauche die Kl\u00e4gerin ihr gegen\u00fcber ihre marktbeherrschende Stellung. Die Kl\u00e4gerin weigere sich insbesondere unberechtigterweise das von ihr unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages anzunehmen. Die ihr aus dem Lizenzvertrag obliegenden Verpflichtungen habe sie, die Beklagte, allesamt erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs w\u00fcrde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.<\/p>\n<p>Sie ist schlie\u00dflich der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren werde das Klagepatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterungen und fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.07.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatzfeststellung nach den \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1, 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Spreizspektrum-Kommunikation, das bei einem Codeteilungs-Mehrfachzugriffssystem (CDMA) angewendet wird.<br \/>\nCDMA erm\u00f6glicht die Nutzung desselben Frequenzbandes durch mehrere Nutzer zur selben Zeit; s\u00e4mtliche Dienste und \u00dcbertragungskan\u00e4le zwischen einer Basisstation und einer Mobilfunkstation k\u00f6nnen zeitgleich auf derselben Frequenz \u00fcbertragen werden. Hierzu werden die einzelnen Kan\u00e4le jeweils mit so genannten Spreizcodes multipliziert, die f\u00fcr den jeweiligen Kanal spezifisch sind. Die Spreizcodes weiten die Nutzdaten auf, so dass ein \u201egespreiztes\u201c Spektrum entsteht. Das so erzeugte Signal wird mit s\u00e4mtlichen anderen Signalen \u00fcberlagert. Der empfangende Kommunikationspartner, die Basisstation, \u00fcberlagert das empfangene Gesamtsignal seinerseits wieder mit den spezifischen Spreizcodes und kann damit die f\u00fcr ihn bestimmten Nutzdaten dekodieren und ermitteln, von welchem Nutzer welches Signal gesendet wurde.<\/p>\n<p>Bei einem CDMA-Zellensystem wird dieselbe Tr\u00e4gerfrequenz in jeder Zelle wiederholt angewendet, weshalb es dem Klagepatent zufolge Situationen geben kann, in denen die Notwendigkeit f\u00fcr ein Umschalten (Handover) zwischen unterschiedlichen Tr\u00e4gersequenzen besteht. Dieses Umschalten bzw. die \u00dcbergabe einer Mobilfunkstation von einer Basisstation an die n\u00e4chste Basisstation kann insbesondere erfolgen, wenn in einer Zelle ein betr\u00e4chtlicher Verkehr besteht, eine Schirmzellenausbildung vorhanden ist, bei der gro\u00dfen und kleinen Zellen unterschiedliche Frequenzen zugewiesen sind, oder wenn ein Umschalten zwischen einem Mobilfunksystem dritter Generation (z.B. W-CDMA) und einem System zweiter Generation (z. B. GSM\/GPRS) erforderlich ist. Das Umschalten kann, worauf das Klagepatent seinen Blick richtet, mobilunterst\u00fctzt durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Um zu bestimmen, ob ein mobilunterst\u00fctztes Umschalten erfolgen soll oder nicht, ist es vor dem Umschalten erforderlich, andere Funkfrequenzen, auf denen eine \u00dcbertragung von Daten m\u00f6glich sein k\u00f6nnte, zu ermitteln und die Leistung von Tr\u00e4gern bei den unterschiedlichen Frequenzen zu erfassen. Da in dem CDMA-Zellensystem gew\u00f6hnlich eine kontinuierliche \u00dcbertragung stattfindet und herk\u00f6mmliche Mobilfunkstationen \u00fcblicherweise nur einen einzelnen Empf\u00e4nger und einen einzelnen Sender aufweisen, ist es nicht m\u00f6glich, zeitgleich zu empfangen und\/oder zu senden und nach einer anderen Funkfrequenz zu suchen. Das Senden oder das Empfangen von Signalen muss vielmehr angehalten werden, um die Frequenz des anderen Tr\u00e4gers zu erfassen bzw. zu messen (Klagepatent Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund offenbart der Stand der Technik ein Verfahren mit einem \u201everdichteten Betrieb\u201c. Hierbei ist in den von der Mobilfunkstation an die Basisstation zu \u00fcbertragenen Rahmen eine Ersatzzeit (Leerlaufperiode, \u00dcbertragungsspalt, sendefreie Schlitzzeit) vorgesehen, in der keine Daten\u00fcbertragung stattfindet und stattdessen von der Mobilfunkstation die St\u00e4rke der anderen Tr\u00e4gerfrequenz gemessen wird. Damit trotz der Leerlaufperiode dieselbe Nutzdatenmenge \u00fcbertragen werden kann, werden die \u00dcbertragungsdaten innerhalb des Rahmens einer Zeitverdichtung unterzogen und in kurzer Zeit \u00fcbertragen. Realisiert werden kann diese Verdichtung der Daten beispielsweise durch die in der Klagepatentschrift n\u00e4her beschriebene Herabsetzung des Spreizfaktors des verwendeten Spreizcodes (Klagepatent Abs. [0007]).<br \/>\nBei der \u00dcbertragung im verdichteten Betrieb nimmt die \u00dcbertragungsleistung unter Ber\u00fccksichtigung des Zeitverh\u00e4ltnisses zwischen der Leerlaufperiode, in der nicht \u00fcbertragen wird, und der \u00dcbertragungszeit zu. Im verdichteten Betrieb wird somit ein Rahmen mit einer h\u00f6heren \u00dcbertragungsleistung \u00fcbertragen als im unverdichteten Betrieb, wodurch die \u00dcbertragungsqualit\u00e4t selbst aufrechterhalten werden kann (Klagepatent Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Das Vorsehen einer Leerlaufperiode bzw. eines \u00dcbertragungsspaltes innerhalb eines Rahmens im verdichteten Betrieb bringt allerdings ein Problem bei der Signalqualit\u00e4t mit sich.<br \/>\nIn einem CDMA-System, bei dem auf derselben Frequenz zeitgleich eine Vielzahl von Signalen verschiedener Mobilfunkstationen \u00fcbertragen wird, bedarf es einer Abstimmung der Leistung bzw. der Intensit\u00e4t aller Signale, damit ein \u00dcbersprechen bzw. die Interferenz zwischen den einzelnen Signalen minimiert werden kann. Die Leistung der Mobilfunkstation bei der \u00dcbertragung von Daten an die Basisstation wird deshalb mittels Steuerinformationen gesteuert. Diese regelm\u00e4\u00dfig erfolgende Steuerung der \u00dcbertragungsleistung der Mobilfunkstation ist indes bei der \u00dcbertragung von Rahmen im verdichteten Betrieb wegen des darin enthaltenden \u00dcbertragungsspalts nicht m\u00f6glich. W\u00e4hrend des \u00dcbertragungsspaltes findet keine Daten\u00fcbertragung statt. Die \u00dcbertragungspause ist eine Steuerungspause der Sendeleistung. Die tats\u00e4chliche Signalqualit\u00e4t kann mithin von der Sollsignalst\u00e4rke bzw. Sollsendeleistung abweichen, und es ist mangels \u00dcbertragungsleistungs-Steuerungsbefehle nicht m\u00f6glich, eine schnelle Leistungssteuerung herbeizuf\u00fchren, wodurch ein nachfolgendes Problem schlechter Signalqualit\u00e4t verbleibt (Klagepatent Absatz [0014]). Es bedarf der Anpassung der tats\u00e4chlichen Sendeleistung an die Sollsendeleistung, was das Klagepatent als Adh\u00e4sion bezeichnet (so z. B. Klagepatent Abs\u00e4tze [0165], [0178]).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon formuliert das Klagepatent es mit Blick auf die hier in Rede stehende Erfindung als seine Aufgabe, die durch den verdichteten Betrieb bewirkte Verschlechterung der Signalqualit\u00e4t mit Bezug auf die \u00dcbertragungsleistungssteuerung zu verhindern (Klagepatent Absatz [0016]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe (technisches Problem) schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1) Spreizspektrum-Kommunikationsverfahren<br \/>\n2) Das Verfahren wird bei einem Codeteilungs-Mehrfachzugriffssystem angewendet,<br \/>\na. das einen unverdichteten Rahmen und einen verdichteten Rahmen \u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\nb. wobei der verdichtete Rahmen einen \u00dcbertragungsspalt hat.<br \/>\n3) Das Verfahren umfasst das Empfangen von \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen, die eine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung von einer Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen.<br \/>\n4) Das Verfahren umfasst das Steuern der \u00dcbertragungsleistung bei dem unverdichteten und dem verdichteten Rahmen<br \/>\na. gem\u00e4\u00df den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen<br \/>\nb. durch Erh\u00f6hen oder Herabsetzen der gegenw\u00e4rtigen Leistungen<br \/>\naa) mit einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die unverdichteten Rahmen und<br \/>\nbb) mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die verdichteten Rahmen,<br \/>\ni. wobei die Mehrzahl zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe enth\u00e4lt, die gr\u00f6\u00dfer als die erste Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellt sich nicht als mittelbare Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Patents berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Der in \u00a7 10 PatG normierte Gef\u00e4hrdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Er verbietet deshalb schon das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand setzen, die gesch\u00fctzte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt deshalb voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob das Mittel hierf\u00fcr geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; BGH GRUR 2005, 848 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit all ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist. Bei einem Verfahrensanspruch ist ein Mittel auch dann als geeignet f\u00fcr die Verwendung des patentierten Verfahrens anzusehen, wenn mit ihm nur ein Teil der Verfahrensmerkmale realisiert werden und der Abnehmer bei der Verwendung des Mittels auf die von dritter Seite bereits zuvor realisierten \u00fcbrigen Merkmale des Verfahrensanspruchs zur\u00fcckgreift (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG handelt und zwar um solche, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Letzteres ist der Fall, wenn das Mittel mit einem Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenwirkt (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; BGH GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind mit integrierten Schaltungen und Mikroprozessoren versehene k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde (Mobilfunkstationen), die notwendigerweise und unverzichtbar Teil des gesch\u00fctzten Kommunikationsverfahrens sind. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren betrifft gerade auch das Empfangen von \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen durch die Mobilfunkstation und das Steuern der \u00dcbertragungsleistung einer solchen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGleichfalls zu Recht ist zwischen den Parteien die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Benutzung der Merkmale 1) bis 3), 4) und 4b) aa) unstreitig. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen sich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich indes nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen objektiv dazu geeignet sind, im Zusammenwirken mit einer Basisstation ein Kommunikationsverfahren zu verwirklichen, das eine Steuerung der \u00dcbertragungsleistung entsprechend den Merkmalen 4a), 4b), 4b) bb) und 4b) bb) i) umfasst.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 4a) sieht das Steuern der \u00dcbertragungsleistung bei dem unverdichteten und dem verdichteten Rahmen gem\u00e4\u00df den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen vor, wobei die Steuerung entsprechend Merkmal 4b) durch Erh\u00f6hen oder Herabsetzen der gegenw\u00e4rtigen Leistung erfolgen muss.<\/p>\n<p>Unter \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen im Sinne des Merkmals 4a) versteht der Fachmann die Informationen zur Steuerung der \u00dcbertragungsleistung der Mobilfunkstation, welche diese von der Basisstation empf\u00e4ngt, die eine Zu- oder Abnahme der Leistung der Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen, und die neben der Richtungsinformation auch Informationen enth\u00e4lt, aus denen die konkrete, von der Basisstation ausgew\u00e4hlte Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe ableitbar ist.<\/p>\n<p>Auch wenn sich im Merkmal 4a) lediglich der allgemeine Begriff \u201e\u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformation\u201c findet, ohne dass eine (konkrete) Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe als zwingender Bestandteil dieser Steuerinformation erw\u00e4hnt wird, und zudem in Merkmal 3 eine Definition der \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen nur insoweit erfolgt, als dass diese \u201eeine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung von einer Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen\u201c, so dass Raum f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis gegeben sein k\u00f6nnte, als \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformation die blo\u00dfe Richtungsinformation gen\u00fcgen zu lassen, wird der Fachmann aufgrund der nachfolgenden \u00dcberlegungen letztlich zu dem eingangs genannten, engeren Verst\u00e4ndnis gelangen.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201e\u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformation\u201c verdeutlicht zun\u00e4chst, dass es sich bei den Informationen um solche handelt, mit denen die \u00dcbertragungsleistung, d. h. die Sendeleistung der Mobilfunkstation, gesteuert werden soll. Die Steuerung der \u00dcbertragungsleistung bzw. der Sendeleistung der Mobilfunkstation durch die Basisstation ist unabh\u00e4ngig von der Art der \u00fcbertragenen Rahmen notwendig, weil im CDMA-Verfahren zeitgleich die \u00dcbertragung einer Vielzahl von Signalen mehrerer Mobilfunkstationen auf derselben Frequenz erfolgt. Dies bringt die bereits aus dem Stand der Technik bekannte Notwendigkeit mit sich, die \u00dcbertragungsleistungen der Mobilfunkstationen abzustimmen. Ein \u00dcbersprechen bzw. Interferenzen zwischen den einzelnen Signalen soll minimiert werden; jedes Signal soll (nur) die Signalqualit\u00e4t aufweisen, die erforderlich ist, um eine \u00dcbertragung zur Basisstation in hinreichender Qualit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten, ohne das es zu den genannten St\u00f6rungen kommt. Es besteht mithin eine gew\u00fcnschte Sollsendeleistung einer Mobilfunkstation, die von ihrer tats\u00e4chlichen Sendeleistung abweichen kann. Zwecks Erreichen einer \u00dcbereinstimmung der tats\u00e4chlichen Sendeleistung mit der Sollsendeleistung \u2013 in der Diktion des Klagepatents als Adh\u00e4sion bezeichnet \u2013 empf\u00e4ngt die Mobilfunkstation von der Basisstation, welche \u201eerkennt\u201c, ob die Sendeleistung der Mobilfunkstation (noch) ausreicht, \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen. Diese zeigen, wie Merkmal 3 ausdr\u00fccklich angibt, die Zunahme oder die Abnahme der Leistung an. Diese Anzeige ist bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis von Anspruch 1 allerdings nicht willk\u00fcrlich oder zuf\u00e4llig, sondern erfolgt an den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten orientiert. Bei einer nicht an den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten orientierten Steuerung best\u00fcnde gerade wegen einer \u201efalschen\u201c oder nicht erforderlichen Ver\u00e4nderung der Sendeleistung die Gefahr, dass die zu vermeidenden Interferenzen auftreten. Die vom Klagepatent in den Blick gefasste Adh\u00e4sion w\u00e4re nicht gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Da die \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Steuerung der Sendeleistung der Mobilstation sind (\u201egem\u00e4\u00df\u201c den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen) und entweder nach Merkmal 4b) eine Erh\u00f6hung oder eine Herabsetzung der gegenw\u00e4rtigen, also der tats\u00e4chlichen Leistung bewirken m\u00fcssen, m\u00fcssen die \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen mithin die Information enthalten, ob bzw. dass die tats\u00e4chliche Sendeleistung zwecks Anpassung an die Sollsendeleistung erh\u00f6ht oder herabgesetzt werden muss.<\/p>\n<p>Aus dieser Verkn\u00fcpfung \u2013 Steuerung gem\u00e4\u00df den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformation \u2013 und dem Umstand, dass Merkmal 4b) einschlie\u00dflich seiner Untermerkmale f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erh\u00f6hung oder Herabsetzung der Sendeleistung einen bestimmten Weg bzw. bestimmte Mittel zur Steuerung vorgibt, gewinnt der Fachmann des Weiteren die Erkenntnis, dass aus den erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen auch die konkrete, von der Basisstation ausgew\u00e4hlte Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe ableitbar sein muss.<br \/>\nDie Erh\u00f6hung oder Herabsetzung der gegenw\u00e4rtigen Sendeleistung bei der \u00dcbertragung von unverdichteten Rahmen erfolgt gem\u00e4\u00df Merkmal 4b) aa) mit einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe und bei verdichteten Rahmen entsprechend Merkmal 4b) bb) mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen, wobei nach Merkmal 4b) bb) i) die Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe enth\u00e4lt, die gr\u00f6\u00dfer als die erste Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe ist.<br \/>\nDie Merkmale 4b) aa) bis 4b) bb) i) fu\u00dfen auf der Erkenntnis, dass die Sendeleistung der Mobilfunkstation regelm\u00e4\u00dfig gesteuert werden muss, unabh\u00e4ngig davon, ob die \u00dcbertragung der Daten in unverdichteten oder in verdichteten Rahmen geschieht. Da w\u00e4hrend der \u00dcbertragung von Daten kontinuierlich \u00dcbertragungssteuerungs-Informationen \u00fcbertragen werden, kann die Steuerung der Sendeleistung bei unverdichteten Rahmen mittels einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe gesteuert werden. Diese eine Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe gen\u00fcgt regelm\u00e4\u00dfig, um die erforderliche Adh\u00e4sion bei der \u00dcbertragung dieser Art von Rahmen sicherzustellen. Bei der \u00dcbertragung von verdichteten Rahmen ist es demgegen\u00fcber w\u00e4hrend des darin enthaltenen \u00dcbertragungsspalts nicht m\u00f6glich, die Sendeleistung zu steuern, da keine \u00dcbertragung von \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen stattfindet, was zur Konsequenz hat, dass die tats\u00e4chliche Sendeleistung der Mobilfunkstation von der gewollten Sollsendeleistung bei der \u00dcbertragung von verdichteten Rahmen st\u00e4rker als bei der \u00dcbertragung von unverdichteten Rahmen abweichen kann und eine Anpassung bei einer etwaigen Abweichung erst wieder nach dem \u00dcbertragungsspalt m\u00f6glich ist. Um die Adh\u00e4sionsf\u00e4higkeit der Sendeleistungssteuerung zu verbessern und eine Anpassung der tats\u00e4chlichen Sendeleistung an die Sollsendeleistung bei dem verdichteten Betrieb zu erm\u00f6glichen, sieht zun\u00e4chst Merkmal 4b) bb) eine Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die verdichteten Rahmen vor, wodurch eine Flexibilit\u00e4t bei der Anpassung der Sendeleistung erzielt wird. Es stehen hierdurch mehrere Alternativen zur Steuerung der \u00dcbertragungsleistung zur Auswahl. Es kann auf die konkret notwendige Variante zur\u00fcckgegriffen werden. Merkmal 4b) bb) i) fordert sodann bei der Mehrzahl der Schrittgr\u00f6\u00dfen mindestens eine solche Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe, die gr\u00f6\u00dfer ist als die f\u00fcr die unverdichten Rahmen geltende erste Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe. Dies er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit, nach dem \u00dcbertragungsspalt schnell, in gr\u00f6\u00dferen Schritten als bei den unverdichteten Rahmen eine \u00dcbereinstimmung von tats\u00e4chlicher Sendeleistung und Sollsendeleistung wieder zu erzielen bzw. zu gew\u00e4hrleisten und die Verschlechterung der Signalqualit\u00e4t beim verdichteten Betrieb zu verhindern. Wie Absatz [0183] der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich herausstellt, ist es daher \u201eim verdichteten Betrieb m\u00f6glich, selbst wenn die Zeitintervalle der Sendeleistungssteuerung schwanken und w\u00e4hrend des intermittierenden Senders lang werden, einen angemessenen Sendeleistungs-Steuerbereich zu verwenden und hierdurch die Adh\u00e4sion zu der Sendeleistung zu erhalten.\u201c Die Fehlergr\u00f6\u00dfe der Sendeleistungssteuerung kann somit im verdichteten Betrieb herabgesetzt werden (so auch Klagepatent Absatz [0185]).<br \/>\nDa die Steuerung der gegenw\u00e4rtigen Leistung der Mobilfunkstation gem\u00e4\u00df den \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen in der dargestellten Art und Weise erfolgen soll, also mittels der Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen der genannten Merkmale, m\u00fcssen die \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen auch die Informationen enthalten, aus denen sich die jeweils f\u00fcr die Steuerung notwendige Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe ergibt. Ohne die Information, welche Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe in der konkreten Situation zur Steuerung der Sendeleistung der Mobilfunkstation herangezogen werden soll, kann eine sinnvolle Steuerung entsprechend den genannten Merkmalen nicht bewirkt werden. Einer blo\u00dfen Richtungsinformation ist eine konkrete Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe zwecks Steuerung nicht zu entnehmen. Die reine Steuerungsrichtungsinformation (Erh\u00f6hen oder Herabsetzen) beinhaltet auch keine Angabe dazu, ob bzw. dass eine Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die verdichteten Rahmen vorhanden ist. Zwangsl\u00e4ufig kann die Richtungsinformation f\u00fcr sich genommen auch nicht die Information enthalten, dass aus einer solchen Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen eine (bestimmte) ausgew\u00e4hlt worden ist. Weder die mittels Merkmal 4b) bb) m\u00f6gliche Flexibilit\u00e4t noch die mittels Merkmal 4b) bb) i) m\u00f6gliche schnelle Anpassung lassen sich allein mit einer Richtungsinformation erreichen.<\/p>\n<p>Da der Anspruch ausdr\u00fccklich die \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen als ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Steuerung bezeichnet und keine anderen Informationen bzw. Informationsquellen benennt, die herangezogen werden sollen, wird der Fachmann aufgrund der dargestellten Gesamtschau der Anspruchsmerkmale zu dem Verst\u00e4ndnis gelangen, dass die \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen sich nicht allein auf die Information beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, ob die Sendeleistung erh\u00f6ht oder herabgesetzt werden muss. Sie m\u00fcssen vielmehr auch Informationen enthalten, die die jeweils ausgew\u00e4hlte Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe angeben. Da es nicht um eine willk\u00fcrliche Erh\u00f6hung oder Herabsetzung der Sendeleistung der Mobilfunkstation geht, sondern um eine solche, die entsprechend den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten erfolgt und der Adh\u00e4sion dient, hat die Auswahl der jeweiligen Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe durch die Basisstation zu erfolgen. Nur deren Empf\u00e4nger \u201eerkennt\u201c, ob die von ihm empfangene Sendeleistung der Mobilfunkstation in der gegebenen Situation ausreicht oder nicht.<\/p>\n<p>Anspruch 1 gibt allerdings nicht zwingend vor, wie die \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen konkret ausgestaltet, kodiert etc. sein m\u00fcssen und\/oder auf welche konkrete Art und Weise sie von der Mobilfunkstation empfangen, dekodiert etc. werden m\u00fcssen. Der Anspruch legt sich insbesondere nicht dahingehend fest, dass die \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen selbst konkrete absolute Dezibel-Werte enthalten m\u00fcssen. Es gen\u00fcgt, wenn sich diese, eventuell unter R\u00fcckgriff auf an anderen Orten vorhandene Informationen ermitteln lassen.<\/p>\n<p>In seinem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann durch das in der Klagepatentschrift beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel 8 best\u00e4rkt, welches als einziges unter den Anspruch 1 f\u00e4llt. Das beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel 7, auf welches die Kl\u00e4gerin auch Bezug nimmt, zeigt keine Ausgestaltung, in der eine Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die verdichteten Rahmen gegeben ist.<br \/>\nDas Ausf\u00fchrungsbeispiel 8 wird in der Klagepatentschrift in den Abs\u00e4tzen [0172] ff n\u00e4her erl\u00e4utert und in den Figuren 30, 31 bildlich dargestellt. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die Mobilfunkstation von der Basisstation ein TPC-Bit (Transmission Power Control Bit) empf\u00e4ngt, welches als Sendeleistungs-Steuersymbol betitelt wird, und aus zwei Bits besteht. Es gibt daher vier Typen von Zust\u00e4nden: 11B (B stellt eine bin\u00e4re Zahl dar), 10B, 01B und 00B. Die beiden TPC-Bitzust\u00e4nde 11B und 10B stellen eine Zunahme und die beiden TPC-Bitzust\u00e4nde 01B und 00B eine Abnahme der Sendeleistung dar (Klagepatent Abs. [0173]). Wenn der Sender (die Mobilfunkstation) das TPC-Bit empf\u00e4ngt (Schritt S 801, Figur 31), bestimmt er zun\u00e4chst den Wert des TPC-Bits (Schritt S 802, Figur 31), zieht dann die von der Steuervorrichtung des Senders gehaltene Tabelle in Figur 30, welche Sendeleistungs-Steuerungsgr\u00f6\u00dfen von \u2013 1,0 dB, + 1,0 dB, &#8211; 3,0 dB und + 3,0 dB enth\u00e4lt, zu Rate und setzt eine gew\u00fcnschte Information \u00fcber die Sendeleistungszunahme oder die Sendeleistungsabnahme auf der Grundlage der Bestimmung in Schritt S 802 (Schritt S 803, Figur 31). Dann wird die Sendeleistung zu dem Hochfrequenzsender auf die gesetzte Steuerleistung gesteuert (Schritt S 804, Figur 31) (Klagepatent Abs\u00e4tze [0180], [0172]). Wenn beispielsweise die TPC-Bits gleich 11B sind, ergeht ein Befehl zur Erh\u00f6hung der Sendeleistung und die Sendeleistungssteuerung von + 3,0 dB wird anhand der vorgenannten Tabelle, Figur 30, gesetzt. Es wird ein Befehl zum Senden nach dem Anheben der gegenw\u00e4rtigen Sendeleistung um 3,0 dB zu dem Hochfrequenzsender gesandt (Klagepatent Absatz [0181]).<br \/>\nDie Klagepatentschrift bezeichnet mithin ein Ausf\u00fchrungsbeispiel als erfindungsgem\u00e4\u00df, bei dem die Basisstation an die Mobilfunkstation TPC-Bits \u00fcbertr\u00e4gt. Diese sind die \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen; auf ihrer Grundlage erfolgt die Steuerung der Sendeleistung der Mobilfunkstation. Die TPC-Bits haben indes (nur) einen bestimmten bin\u00e4ren Wert, welchem aber ein absoluter Dezibel-Wert zugeordnet ist, der sich aus der sowohl in der Basisstation wie auch in der Mobilfunkstation hinterlegten Tabelle ableiten l\u00e4sst. Mit dem Senden eines bestimmten TPC-Bits wird mithin eine bestimmte Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe in der Basisstation ausgew\u00e4hlt und von dieser \u00fcbertragen und sodann von der Mobilfunkstation empfangen, auch wenn der konkrete absolute Dezibel-Wert erst durch Abgleich mit der hinterlegten Tabelle f\u00fcr die Mobilfunkstation zu erkennen ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Merkmale 4b bb) und 4b) bb) i) fordern des Weiteren das Vorsehen einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die verdichteten Rahmen, mithin mindestens zwei Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen, wobei zumindest eine davon gr\u00f6\u00dfer als die ersten Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe ist, die f\u00fcr die unverdichteten Rahmen gilt. Dieser Mehrzahl kommt der bereits erl\u00e4uterte technische Zweck zu, eine flexible und schnelle Anpassung der tats\u00e4chlichen Sendeleistung an die Sollsendeleistung bei der \u00dcbertragung von verdichteten Rahmen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich tatrichterlich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 4a), 4b), 4b) bb), 4b bb) i) verwirklichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Behauptung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten \u00fcber die notwendige objektive Eignung allein auf den Umstand, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig gem\u00e4\u00df dem UMTS-Standard arbeiten. Sie folgert daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch objektiv dazu geeignet sein m\u00fcssen, alle Vorgaben des Standards zu erf\u00fcllen, wobei sie die Ansicht vertritt, dass die von ihr in Bezug genommenen Vorgaben zwingende Optionen des Standards seien.<br \/>\nAuch wenn es einem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich gestattet ist, zum Nachweis der Benutzung eines Klagepatents auf den Standard zur\u00fcckzugreifen (BGH GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; LG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 70 \u2013 Videosignal-Codierung), gen\u00fcgt dies vorliegend nicht. Auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich die technische Lehre des Anspruchs 1 in dem UMTS-Standard niederschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beruft sich auf Ziffer 4.4 des Standards `212, in dem der \u201eCompressed mode\u201c beschrieben wird, und auf Abschnitt 5 des Standards `214 (Anlage K 6), in welchem in Ziffer 5.1 die Sendeleistungssteuerung f\u00fcr die Kommunikation zwischen einer Mobilfunkstation und einer Basisstation erl\u00e4utert wird. Eine vollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung der Standarddokumente hat die Kl\u00e4gerin entgegen der gerichtlichen Auflage allerdings nicht zur Akte gereicht, so dass die Kammer den Inhalt des Standards `212 und des Standards `214 nur insoweit feststellen kann, als die Kl\u00e4gerin hierzu unwidersprochen vorgetragen hat.<br \/>\nHiernach zeigt Ziffer 4.4 des Standards `212 f\u00fcr die \u00dcbertragung im \u201eCompressed Mode\u201c sogenannte \u201eTransmission Gaps\u201c, welche f\u00fcr \u201eInter-Frequency-Messungen\u201c genutzt werden. Ist eine solche \u00dcbertragungsunterbrechung vorhanden, werden die verbleibenden Slots eines Rahmens, in welchen Daten \u00fcbertragen werden, verdichtet. Daneben werden standardgem\u00e4\u00df unverdichtete Rahmen \u00fcbertragen.<br \/>\nMit der Anpassung an die Zielsendeleistung besch\u00e4ftigt sich dem unwidersprochenen Kl\u00e4gervortrag zufolge der Standard `214. In dessen Ziffer 5.1.2.2 werden hiernach der Normalbetrieb und die Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Anpassung der \u00dcbertragungsleistung im Normalbetrieb erl\u00e4utert. Danach existieren zwei Algorithmen zur Bestimmung der Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe, Algorithmus 1 und Algorithmus 2. Welcher dieser Algorithmen genutzt wird, bestimmt der Netzbetreiber, indem er den Wert von PCA festlegt. Bei Algorithmus 2 hat die Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe \u2206TPC immer den Wert 1 dB, bei Algorithmus 1 entweder den Betrag 1 dB oder 2 dB. Die Sendeleistungsanpassung erfolgt f\u00fcr beide Algorithmen nach der Formel: \u2206DPCCH = \u2206TPC x TPC_cmd. Unter Ziffer 5.1.2.3 erl\u00e4utert der Standard `214 sodann den verdichteten Betrieb und die Steuerschrittgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Sendeleistungsanpassung. Vorgesehen ist hiernach in dem verdichteten Betrieb f\u00fcr die Slots, die sich vor einem \u00dcbertragungsspalt finden, die Verwendung der Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe des Normalbetriebes. F\u00fcr die an einen \u00dcbertragungsspalt anschlie\u00dfenden Slots sieht der Standard \u00b4214 zwei Modi vor, die sich aus der Tabelle 2 (Anlage KA 6, S. 19) ergeben. Bei Verwendung des RPP mode 0 gilt die f\u00fcr den Normalbetrieb geltende Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe. Bei Verwendung des RPP mode 1 wird eine zweite Schrittgr\u00f6\u00dfe \u2206RP-TPC f\u00fcr den Wert PCA 1 definiert. \u2206RP-TPC ist gleich dem niedrigsten Wert von 3dB und 2 \u2206TPC. Da \u2206TPC entweder den Wert 1 oder 2 einnehmen kann, betr\u00e4gt die zweite Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe entweder 2 (bei \u2206TPC = 1) oder 3 (bei \u2206TPC = 2). Bei dem Wert PCA 2 betr\u00e4gt die Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe \u2206RP-TPC 1.<\/p>\n<p>In der von der Kl\u00e4gerin \u00fcbersetzten Ziffer 5.1.2.3 des Standards `214 hei\u00dft es zudem u.a.:<br \/>\n\u201eDas \u00dcbertragungsleistungssteuerungsverfahren ist wie es in Abschnitt 5.2.1.2. beschrieben ist, wobei die gleichen Parameter f\u00fcr den Sendeleistungs-Steuerungsalgorithmus und die Schrittgr\u00f6\u00dfe (\uf044TPC) verwendet werden, die von der UTRAN zur Verf\u00fcgung gestellt werden, welche aber zus\u00e4tzliche Merkmale aufweisen, die das Ziel verfolgen, das Verh\u00e4ltnis zwischen Signal und Interferenz (SIR) nach jedem \u00dcbertragungsspalt so schnell wie m\u00f6glich wieder an die Ziel SIR heranzuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Bei Zugrundlegen dieses Vortrages kann sich die technische Lehre des Anspruchs 1 nur in der Variante des Standards wiederfinden, bei welcher PCA den Wert 1 hat und RPP mode 1 gilt. Nur dort wird \u00fcberhaupt von einer zweiten Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe bei der \u00dcbertragung von verdichteten Rahmen gesprochen. Dass die von der Kl\u00e4gerin insoweit vorgetragenen Vorgaben des Standards `212 und des Standards `214 \u00dcbertragungsleistungs-Steuerungsinformationen im Sinne des Klagepatents beschreiben und die Merkmale 4a), 4b) bb), 4b) bb) i) ausf\u00fcllen, ist nicht ersichtlich. Es l\u00e4sst sich zwar feststellen, dass der Standard die \u00dcbertragung eines \u201eTPC-cmd\u201c (Transmission Power Control command) von der Basisstation an die Mobilfunkstation vorsieht, das \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat \u2013 eine Angabe zur Steuerinformation ist und eine Richtungsvorgabe enth\u00e4lt. Der Standard sieht mithin Steuerinformationen vor mittels derer die \u00dcbertragungsleistung der Mobilfunkstation gesteuert werden soll. Es mag auch noch festgestellt werden k\u00f6nnen, dass mittels eines solchen \u201eTPC-cmd\u201c unter Verwendung der Formel der \u2206DPCCH = \u2206TPC x TPC_cmd eine Sendeleistungsanpassung erfolgt und hierbei f\u00fcr den verdichteten Betrieb in der beschriebenen Variante eine gr\u00f6\u00dfere Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe verwendet wird als in dem unverdichteten Betrieb (Normalbetrieb). Es ist jedoch f\u00fcr die Kammer auf der Basis des vorgetragenen Sachverhalts nicht zu erkennen, dass der Standard `214 oder der Standard `212 \u00dcbertragungsleistungs-Steuerinformationen vorgibt, die neben der Richtungsinformation auch Informationen enthalten, aus denen die konkrete, von der Basisstation ausgew\u00e4hlte Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfe ableitbar ist. Eine Passage des Standards, die derartiges zeigen w\u00fcrde, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sie hierzu angegeben, es sei nicht ganz klar, ob der Standard die \u00dcbertragung einer Steuerschrittgr\u00f6\u00dfe mittels TPC-cmd vorsehe. Ebenso wenig ist aus den vorgetragenen Passagen f\u00fcr die Kammer zu erkennen, dass eine Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die verdichteten Rahmen vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Standardvorgaben zwingend sind, kann folglich allein aus dem Verweis auf den UMTS-Standard keine Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents angenommen werden.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDa bereits der objektive Tatbestand des \u00a7 10 PatG nicht festzustellen ist, bedarf es keiner Er\u00f6rterung, ob der Kl\u00e4gerin der Nachweis der (subjektiven) Verwendungsbestimmung, insbesondere vor dem unstreitigen Umstand, dass es unbekannt ist, ob die Netzbetreiber in Deutschland tats\u00e4chlich den PCA Wert 1 gesendet haben, senden und\/oder senden werden, gelungen ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMangels Verletzung er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen der Kammer dazu, ob die weiteren von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Einw\u00e4nde und Einreden durchgreifen oder ob Veranlassung zu einer Aussetzung des Rechtsstreits besteht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2012 fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung ist nicht geboten.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1925 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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