{"id":2463,"date":"2012-03-22T17:00:16","date_gmt":"2012-03-22T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2463"},"modified":"2016-04-25T12:12:22","modified_gmt":"2016-04-25T12:12:22","slug":"4b-o-411-gesellschafterversammlungsbeschluesse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2463","title":{"rendered":"4b O 4\/11 &#8211; Gesellschafterversammlungsbeschl\u00fcsse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1860<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2012, Az. 4b O 4\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Beschluss zu Ziffer 5. des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2010 wird f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beschluss zu Ziffer 6. des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2010 wird f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, soweit dort die Gesellschafterdarlehen des Kl\u00e4gers eingezogen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Landgerichts M\u00fcnster entstandenen Kosten tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 3\/5 und die Beklagte 2\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 100.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Beklagte wurde mit notariellem Vertrag vom 29.8.2007 unter ihrer damaligen Firma A GmbH, HR Nr. XXX gegr\u00fcndet (vgl. den HR-Auszug gem\u00e4\u00df Anlage K2). Die Gesellschafter der Beklagten waren der Kl\u00e4ger und Herr B. In der betreffenden Urkunde \u00fcber die Errichtung der Beklagten (Anlage K1) wurden durch Gesellschafterbeschluss die Gesellschafter als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, wobei sie Alleinvertretungsmacht erhielten und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit wurden. Die Satzung der Beklagten liegt als Anlage K 3 vor, wobei insbesondere auf die Regelungen in \u00a7\u00a7 2 (Unternehmensgegenstand), 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), 5 (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer), 7 (Einschr\u00e4nkungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbefugnis), 8 (Gesellschafterversammlung), 12 (Einziehung) und 13 (Bewertung und Zahlung des Abfindungsentgeltes) Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Den Kontakt zwischen den sp\u00e4teren Gesellschaftern hatte Herr C vermittelt, der dem Kl\u00e4ger bei der Suche nach einem Investor behilflich war.<\/p>\n<p>Ein von der Gesellschaft in D erworbenes Grundst\u00fcck erwies sich als zu klein f\u00fcr das in Angriff genommene Projekt des Baus einer \u00d6lm\u00fchle. Dieses Grundst\u00fcck wurde mit Vertrag vom 30.9.2007 (Anlage 32 der Beklagten) an einen Landwirt verpachtet, wobei der Vertrag j\u00e4hrlich verl\u00e4ngert wurde. Es kam zu Pachtzinsr\u00fcckst\u00e4nden. Im Rahmen eines Verkaufs des Grundst\u00fcckes durch Herrn B an die Stadt D stellte sich heraus, dass der Kl\u00e4ger im Namen der Beklagten das Grundst\u00fcck dem Landwirt zwischenzeitlich mit weiterem Pachtvertrag vom 17.3.2010 (Anlage 30 der Beklagten) bis Ende Oktober 2019 verpachtet hatte.<\/p>\n<p>Die Parteien planten statt einer \u00d6lm\u00fchle in D ein Projekt in E mit einem Investitionsvolumen in H\u00f6he von EUR 46.000.000. Es sollten entgegen der fr\u00fcheren Absicht des Kl\u00e4gers nicht Biokraftstoffe, sondern Lebensmittel\u00f6le produziert werden. Die Beklagte erteilte im Zusammenhang mit dem Projekt Auftr\u00e4ge an die Unternehmen F und G. Zur Anwendung sollte ein Verfahren kommen, bei dem die nach dem Pressverfahren verbliebene Biomasse f\u00fcr das Kraftwerk der Anlage als Brennstoff genutzt werden sollte. Die Planungen wurden von Herrn C begleitet. Als Experte wurde Herr Dr. H hinzugezogen, welcher bereits bei einer Vielzahl von \u00d6lm\u00fchlen die Entwicklungsphase begleitet hatte. Die Beklagte beantragte gem\u00e4\u00df Anlagen 25 \u2013 29 der Beklagten die Bewilligung \u00f6ffentlicher Mittel. Die Ausarbeitung des F\u00f6rderantrages erfolgte durch Herrn B in Abstimmung mit den Steuerberatern I und Dr. J sowie im Wesentlichen mit dem Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>In der Zeit von November 2009 bis Januar 2010 tauschten die Gesellschafter die aus Anlagen K 20 bis K 23 ersichtlichen Emails aus.<\/p>\n<p>Am 3.3.2010 verfasste der Kl\u00e4ger die aus Anlage 10 der Beklagten ersichtliche Email. Am 4.3.2010 schickte der Kl\u00e4ger eine Email (Anlage 36 der Beklagten) an Herrn B, in der es u.a. hie\u00df: \u201e\u2026 Ich ziehe in vorbezeichneter H\u00f6he nach, sobald ich mit dem Deutschb\u00e4nker klar bin\u2026 .\u201c Am 18.3.2010 erhielt die Beklagte einen Pr\u00fcfbericht, wonach die Verbrennung der Sch\u00e4lfraktionen m\u00f6glich und zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Eine durch die Patentanwaltskanzlei K f\u00fcr die Beklagte erfolgte Patentanmeldung mit dem Titel \u201eVerfahren zur Konditionierung von \u00d6lsaaten in einer Konditioniervorrichtung und Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens (DE 10 2009 002 XXX.4; nachfolgend auch \u201eNYP04\u201c) erwies sich als nicht schutzf\u00e4hig (vgl. Anlage K 14). Am 25.3.2010 meldete die Patentanwaltskanzlei K ein Patent mit dem Titel \u201eVerfahren zur Sch\u00e4lung von Rapssaaten\u201c (DE 2010 012 XXX.8, Anlage K 28) f\u00fcr den Kl\u00e4ger beim DPMA an. Zu diesem Zeitpunkt waren mindestens EUR 598.883,11 an Investitionskosten der Beklagten angefallen.<\/p>\n<p>Am 27.4.2010 berechnete die Patentanwaltskanzlei K der Beklagten EUR 4.182,85 (Anlage 12 der Beklagten). Mit Rechnung vom 26.4.2010 berechnete die Patentanwaltskanzlei dem Kl\u00e4ger den Betrag von EUR 470 (Anlage 12a der Beklagten).<\/p>\n<p>Ebenfalls am 27.4.2010 schloss der Kl\u00e4ger im Wege eines In-Sich-Gesch\u00e4ftes mit der Beklagten den aus Anlage 23 der Beklagten ersichtlichen Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Im April 2010 zeigten sich Liquidit\u00e4tsprobleme bei der Beklagten (vgl. den Bilanzentwurf per 30.4.2010 gem\u00e4\u00df Anlage 1 der Beklagten). Am 10.5.2010 kam es auf Einladung durch Herrn B (Anlage 2 der Beklagten) zu einer Gesellschafterversammlung, wobei der Kl\u00e4ger mit der Verk\u00fcrzung der Ladungsfristen einverstanden war. Im Rahmen dieser Versammlung forderte Herr B den Kl\u00e4ger auf, ihm seinen Gesellschaftsanteil zu ver\u00e4u\u00dfern, und drohte damit, der Beklagten Liquidit\u00e4t zu entziehen.<\/p>\n<p>Am 12.5.2010 stellte der Kl\u00e4ger einen Insolvenzantrag betreffend das Verm\u00f6gen der Beklagten in Aussicht (Anlage 4 der Beklagten), wobei er anbot, Herrn B seinen Gesellschafteranteil f\u00fcr EUR 250.000 zu ver\u00e4u\u00dfern (Anlage K 5). Am 17.5.2010 stellte der Kl\u00e4ger einen entsprechenden Insolvenzantrag (Anlage 5 der Beklagten), welcher am 9.6.2010 beim Insolvenzgericht einging. Mit Schreiben vom 20.5.2010 reagierten die Bevollm\u00e4chtigten der Beklagten auf das betreffende Ansinnen des Kl\u00e4gers. Nachdem Herr B eine Kapitalerh\u00f6hung in H\u00f6he von EUR 120.000 vorgenommen hatte, sah das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgrund einer R\u00fccknahme des Antrages als erledigt an (Anlage 9 der Beklagten).<\/p>\n<p>Am 18.6.2010 kam es zu zwei au\u00dferordentlichen Gesellschafterversammlungen (vgl. Anlagen K 7, K 8 und K 9). Am 21.6.2010 hielt Herr B eine au\u00dferordentliche Gesellschafterversammlung ab und beschloss u.a. die Erh\u00f6hung des Stammkapitals (Anlage K 10). Die dort jeweils getroffenen Beschl\u00fcsse sah das LG M\u00fcnster als nichtig an. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Hamm nahm die Beklagte sp\u00e4ter zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Eine weitere, f\u00fcr den 28.9.2010 anberaumte Gesellschaftersammlung scheiterte an der Ladungsfrist, weshalb erneut zu einer Gesellschafterversammlung am 15.10.2010 geladen wurde (siehe Anlagen K 15, K 16, K 17, K 18). Zu dieser Versammlung erschien der Kl\u00e4ger nicht. In der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 wurden vier Beschl\u00fcsse gefasst; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokolls gem\u00e4\u00df Anlage K 19, insbesondere die Ziffern 3, 4, 5 und 6, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 30.6.2010 stellte sich heraus, dass R\u00fcckst\u00e4nde f\u00fcr Investitionskosten in H\u00f6he von EUR 99.000 zugunsten des Unternehmens F aufgelaufen waren. Diesbez\u00fcglich wurde die Beklagte vom Unternehmen F zur Zahlung von EUR 99.560,37 durch das LG M\u00fcnster (Az: 25 O 143\/10) verurteilt. Im Prozess wurde eine Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 9.9.2010 vorgelegt (Anlage 18 der Beklagten). Unter demselben Datum hatte das Unternehmen F die aus Anlage 17 der Beklagten ersichtliche Erkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>In der Folgezeit stellten die Gesellschafter wechselseitig Strafantr\u00e4ge. Mit Schreiben vom 21.10.2010 teilte der Kl\u00e4ger mit, er wolle \u00fcber seine Abfindung verhandeln. Mit Schreiben vom 6.12.2010 erhielt die Beklagte eine Gutschrift der Patentanwaltskanzlei K (Anlagen 13 und 14 der Beklagten).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die am 15.10.2010 gefassten Beschl\u00fcsse seien allesamt formell und materiell unwirksam. Die Klagefrist gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4, S. 3 der Satzung sei gewahrt. Insbesondere fehle es an einer \u201egleichen Tagesordnung\u201c im Sinne von \u00a7 8 Absatz 2, S. 9 der Satzung im Vergleich zur Tagesordnung vom 28.9.2010, weshalb am 15.10.2010 keine Beschlussf\u00e4higkeit vorgelegen habe. Er behauptet, er sei der Erfinder der technischen Lehre der Erfindung NYP05. Er besch\u00e4ftige sich seit Jahren mit erneuerbaren Energien, darunter Biokraftstoffen. Schon in 2005 habe er erste \u00dcberlegungen angestellt, wie die Gewinnung von Raps\u00f6l optimiert werden k\u00f6nnte. Seine betreffenden \u00dcberlegungen habe er seinerzeit in verschiedenen Zeichnungen festgehalten (Anlagen K 26). Als Ergebnis seiner \u00dcberlegungen habe er im Jahr 2005 einen Prototypen seiner Erfindung gezeichnet (Anlage K 27). Seinerzeit habe er erste Versuche mit der Sch\u00e4lung und Siebung von Rapssaaten bei sich zu Hause durchgef\u00fchrt. Seine Zeichnungen h\u00e4tten deutliche \u00dcbereinstimmungen mit der Figur 1 der Patentanmeldung NYP05. Die Patentanmeldung und Ausarbeitung der Patentschrift, die Besprechung der technischen Details und die Vorgaben f\u00fcr die Zeichnung und Patentschrift seien ausschlie\u00dflich von ihm gekommen und mit Herrn L besprochen worden. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Erfindung sei nicht abschlie\u00dfend gesichert. Bei Gr\u00fcndung der Beklagten habe diese Erfindung gar keine Rolle gespielt. Ziel der Gesellschaft sei auch keine Patentierung gewesen. Ihr Gesellschaftszweck habe mit der Erfindung nichts zu tun gehabt. Es habe keine Patententwicklung durch die Beklagte stattgefunden. Diese habe auch nicht s\u00e4mtliche Kosten der Patententwicklung getragen. Die Ingenieure des Unternehmens F h\u00e4tten keine sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge in Bezug auf die Patentanmeldung NYP05. Auch Herr C habe nichts mit der betreffenden Erfindung zu tun gehabt; er sei nur als Architekt planerisch in den Bau der \u00d6lm\u00fchle involviert gewesen. Auch die Gespr\u00e4che mit Herrn Dr. H h\u00e4tten sich um den Bau der \u00d6lm\u00fchle, nicht aber um die Patententwicklung gedreht. Die \u00d6lm\u00fchle sei v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Erfindung NYP05 geplant worden; das Kraftwerk habe mit Holzhackschnitzeln betrieben werden sollen. Es sei nicht Herrn Bs Idee gewesen, keine Biokraftstoffe zu produzieren; vielmehr sei dies durch die \u00c4nderung des Energiesteuergesetzes geboten gewesen. Im Verlauf der Planung sei er auf die Idee gekommen, seine Erfindung aus dem Jahr 2005 nutzbar zu machen. Da die Beklagte sich seine fr\u00fchere Erfindung im Rahmen des Projekts Bau einer \u00d6lm\u00fchle in D habe zunutze machen wollen, seien die Versuche durch das Unternehmen F beauftragt worden. Die Beklagte trenne nicht zwischen Projektierungs- und Projektphase: nur f\u00fcr letztere habe jeder Gesellschafter EUR 750.000 aufbringen sollen. Herr B habe Emails gef\u00e4lscht (vgl. Anlage K 25). Diese Leistung habe er nur f\u00fcr den Fall zugesagt, dass die Finanzierung der \u00d6lm\u00fchle im \u00dcbrigen gesichert sei. Der Lizenzvertrag sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Nutzung der Erfindung NYP05 f\u00fchre nicht zu einer Belastung der Beklagten, sondern zu einer Optimierung der \u00d6lm\u00fchle. Es habe keine Entwicklungskosten der Beklagten f\u00fcr die Erfindung NYP05 gegeben; die Beklagte habe das Wesen dieser Erfindung nicht verstanden. Es w\u00e4re hinreichend Holz f\u00fcr eine energetische Verwertung im Kraftwerk erh\u00e4ltlich gewesen. Herr B habe ihn aus der Gesellschaft dr\u00e4ngen wollen. Die vorgesehenen Lizenzgeb\u00fchren seien wirtschaftlich angemessen. Die Patentanw\u00e4lte h\u00e4tten Kosten f\u00fcr den Lizenzvertrag mit solchen f\u00fcr die Anmeldung versehentlich vermischt. Er habe den Insolvenzantrag zu Recht gestellt, da die Beklagte im Mai 2010 zahlungsunf\u00e4hig gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2010 unwirksam sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffenen Gesellschafterversammlungsbeschl\u00fcsse seien allesamt rechtm\u00e4\u00dfig. Sie behauptet, die streitgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung NYP05 sei eine Fortentwicklung der Patentanmeldung DE `XXX.4. Die Patentanwaltskanzlei K habe urspr\u00fcnglich auch die Anmeldung NYP05 im Namen der Beklagten durchf\u00fchren wollen, auf Intervention des Kl\u00e4gers aber diesen als Anmelder angegeben. Gleichwohl habe der Kl\u00e4ger bestimmt, die Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage 12 auf die Beklagte umzuschreiben. Der Kl\u00e4ger habe die Patentanmeldung zwar auf sich selbst angemeldet, der Beklagten aber den Gro\u00dfteil der Kosten \u00fcberlassen wollen. Die Patentanwaltskanzlei K habe wohl inzwischen erkannt, dass der Kl\u00e4ger ein Patent f\u00fcr sich unrechtm\u00e4\u00dfig vereinnahme, aber andere daf\u00fcr bezahlen lassen wolle. Deren &#8211; unstreitige &#8211; Kostenrechnung vom 4.10.2010 an den Kl\u00e4ger (Anlage K 28) stelle eine f\u00fcr die Frage nach dem rechtm\u00e4\u00dfigen Patentinhaber unbeachtliche Korrektur der Rechnung vom 27.4.2010 dar; Auftraggeberin sei gleichwohl sie gewesen, wie auch die Bezugszeile der Rechnung vom 4.10.2010 best\u00e4tige. S\u00e4mtliche ihrer diversen Berater wie auch Herr B seien davon ausgegangen, dass die Patentanmeldung zugunsten der Beklagten erfolgen werde. Auch das Unternehmen F sei nur mit einer Anmeldung auf ihren Namen einverstanden gewesen (vgl. Meeting-Bericht gem\u00e4\u00df Anlage 15 der Beklagten). Es sei Herrn Bs Idee gewesen, Speise\u00f6le statt Biokraftstoffe zu produzieren. Im Verlauf der Entwicklungsphase sei die Idee aufgekommen, \u00fcber eine sogenannte Teilfraktionierung die Rapsschalen als Brennstoffe einzusetzen, nachdem sich herausgestellt h\u00e4tte, dass nicht gen\u00fcgend Holz der Kategorie A2 am Markt erh\u00e4ltlich gewesen w\u00e4re. In diesem Zusammenhang habe es eine Vielzahl von Gespr\u00e4chen unter Begleitung des Herrn C gegeben, die letztlich in der Idee gefu\u00dft h\u00e4tten, die Rapssaat durch das Aufprallen auf Metalle zu sch\u00e4len. Herr Dr. H habe den Beklagten dazu gebracht, zu \u00fcberlegen, ob Brennstoffe aus den Schalen vom Raps generiert werden k\u00f6nnten. F\u00fcr Dr. H sei klar gewesen, dass er f\u00fcr die Beklagte arbeite und nicht f\u00fcr den Kl\u00e4ger. Zu Beginn des Projekts habe der Kl\u00e4ger gar nichts von einer Verbrennung der Rapsschalen wissen wollen. Diese von Dr. H stammende Idee sei erst aufgekommen, als Holzbrennstoffe wegen Rohstoffknappheit ausgeschieden seien. Dr. H habe erl\u00e4utert, dass eine Anlage, die bis zu 1.000 Tonnen Raps verarbeite, die Schalen trenne und zur Energiegewinnung eingesetzt werde, neu sei. Diese Idee habe der Kl\u00e4ger spannend gefunden und man habe dann diese Idee aufgegriffen. Im Verlauf des Verfahrens &#8211; und zwar vor der Einschaltung anderer Unternehmen &#8211; habe man festgestellt, ca. 40 % der Rapsschalen zu ben\u00f6tigen, um den Gesamtenergiebedarf der \u00d6lm\u00fchle zu decken. Als L\u00f6sung habe es mehrere Vorschl\u00e4ge gegeben. Dr. H habe \u00fcber ein Patent \u00fcberhaupt nicht nachgedacht, da er f\u00fcr die Beklagte als seine Auftraggeberin gearbeitet habe. Dr. H habe die Ideen angesto\u00dfen und neue Denkans\u00e4tze in das Projekt eingebracht. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe der Beklagte Herrn Dr. H von der Weiterentwicklung ferngehalten. Dr. Hs Arbeit habe geendet, als die Phase mit den Versuchen begonnen habe. Zeichnungen oder dergleichen habe der Kl\u00e4ger \u2013 unstreitig \u2013 seinerzeit nicht vorgelegt. Dr. H habe den Eindruck gewonnen, der Kl\u00e4ger habe sich erstmalig mit der betreffenden Problematik befasst. Es sei Ziel ihres Unternehmens gewesen, eine entsprechende Patentierung zu erzielen. In den Gespr\u00e4chen sei allen klar gewesen, dass das Patent der Beklagten zustehe, in deren Namen auch alle betreffenden Auftr\u00e4ge vergeben und finanziert worden seien. Es habe Einigkeit zwischen den Gesellschaftern bestanden, dass die Beklagte Patentinhaberin sein solle. Herr Dr. J habe in einer Vielzahl von Gespr\u00e4chen deutlich gemacht, dass dies Bedingung f\u00fcr die Weiterentwicklung des Projekts sei. Ihre Entwicklungsphase sei zum 1. Kalenderhalbjahr 2010 abgeschlossen gewesen. Bis dahin sei ein Verfahren f\u00fcr eine Teilfraktionierung entwickelt worden; am 26.2.2010 habe sich die Rapssch\u00e4lung als erfolgreich erwiesen. Die Patentf\u00e4higkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung habe sich erst im M\u00e4rz 2010 nach dem Abschluss von Brennversuchen ergeben. Die Finanzplanung habe darauf basiert, dass die Beklagte Patentinhaberin sein solle. Eine dementsprechende Erkl\u00e4rung h\u00e4tten die Gesellschafter abgegeben. Beide Gesellschafter h\u00e4tten sich verpflichtet, Eigenkapital in Form von Stammkapital, Kapitalr\u00fccklagen, Gesellschafterdarlehen in H\u00f6he von jeweils EUR 1,0 Mio. zur Entwicklung des Projekts zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sp\u00e4ter habe man sich auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von EUR 750.000 geeinigt. Beide Gesellschafter h\u00e4tten sich Anfang 2009 verpflichtet, der Beklagten ein Darlehen von jeweils EUR 750.000 zu gew\u00e4hren; insoweit h\u00e4tten mehrere Besprechungen stattgefunden, wobei der Kl\u00e4ger, Herr B und die Steuerberater der Beklagten zugegen gewesen seien. In den Planbilanzen habe Herr B EUR 750.000 vereinbarungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr beide Gesellschafter eingestellt. Dabei sei ebenso wenig wie in weiteren Besprechungen im April 2009 erwogen worden, dass der Kl\u00e4ger Inhaber des Patents werden sollte. F\u00fcr die technische Realisierung des Projekts sei Herr C zust\u00e4ndig gewesen. Da der Kl\u00e4ger seinen Darlehensverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen sei, habe Herr B die Deckungsl\u00fccke in der Finanzierung immer wieder ausgleichen m\u00fcssen. Herr B habe Gesellschafterdarlehen in H\u00f6he von EUR 394.345,78 nur unter der Pr\u00e4misse gew\u00e4hrt, dass der Kl\u00e4ger absprachegem\u00e4\u00df \u201egleichziehen\u201c werde, wie unter anderem die Emails vom 8.\/9.3.2010 gem\u00e4\u00df Anlage 3 bzw. 42 der Beklagten. Die betreffenden Emails seien echt; die \u201eOriginale\u201c bef\u00e4nden sich bei der Staatsanwaltschaft M\u00fcnster. Vielmehr habe der Kl\u00e4ger Emails gef\u00e4lscht. Vergeblich habe der Kl\u00e4ger versucht, auf seiner eigenen Immobilie sowie derjenigen seines Vaters eine Grundschuld zu bestellen, die als Sicherung eines Bankkredites f\u00fcr Eigenmittel h\u00e4tten dienen sollen. Der Kl\u00e4ger habe Herrn B im M\u00e4rz 2010 Glauben machen wollen, dass alles nach den Vorstellungen der Gesellschafter laufe, wie die unstreitigen Emails gem\u00e4\u00df Anlagen 37 ff. der Beklagten zeigten. Der Kl\u00e4ger habe sie \u201emutwillig in die Situation der Insolvenz gebracht\u201c. Dem Kl\u00e4ger w\u00e4re eine Insolvenz gelegen gekommen, nachdem er sich zu Unrecht das Patent verschafft hatte. Herr B habe von der Gr\u00f6\u00dfenordnung der Investitionskosten f\u00fcr die Leistungen des Unternehmens F nichts gewusst. Der Kl\u00e4ger und das Unternehmen F h\u00e4tten einvernehmlich zum Nachteil der Beklagten gehandelt. Zu Unrecht meine der Kl\u00e4ger wohl, als Ideengeber einen Anspruch auf die Patenterteilung zu haben, wobei er Parteivereinbarungen v\u00f6llig au\u00dfen vor lasse. Der Kl\u00e4ger habe Gesellschafterversammlungen blockiert, um die Aufrechterhaltung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes zu verhindern. Die Beklagte meint, jedenfalls nach der sog. Gesch\u00e4ftschancenlehre sei der Kl\u00e4ger verpflichtet, ihr die Rechte aus der Patentanmeldung NYP05 abzutreten. Zum Abschluss des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage 23 der Beklagten sei der Kl\u00e4ger nicht berechtigt gewesen. Infolge des Lizenzvertrages zwischen den Parteien h\u00e4tte sie in den Jahren 2010 bis 2013 eine Lizenzsumme von EUR 6,78 Mio. an den Kl\u00e4ger zu zahlen. Da \u00fcber einen Lizenzvertrag zuvor nie gesprochen worden sei, tauche dieser trotz der au\u00dferordentlichen finanziellen Belastung insbesondere nicht in den Planungsunterlagen auf. Der Kl\u00e4ger habe den Lizenzvertrag \u201eim Nachhinein gef\u00e4lscht\u201c; dieser sei bis zur Vorlage in einem Strafverfahren allen Beteiligten unbekannt gewesen, insbesondere sei er nicht Thema in Gesellschafterversammlungen gewesen. Der Kl\u00e4ger habe den Pachtvertrag vom 17.3.2010, von dem auf Seiten der Beklagten keine Kenntnis bestanden habe, r\u00fcckdatiert und in kollusivem Zusammenwirken mit dem P\u00e4chter abgeschlossen, um die Beklagte zu sch\u00e4digen. Der neue Pachtvertrag bedinge eine bilanzielle Neubewertung, so dass das Unternehmen der Beklagten wiederum in eine Schieflage zu geraten drohe. Insbesondere sei der Pachtzins zu niedrig bemessen.<\/p>\n<p>Die Klageschrift vom 15.11.2010 ist urspr\u00fcnglich beim LG M\u00fcnster eingereicht worden, und zwar vorab per Telefax am 15.11.2010. Auf Antrag des Kl\u00e4gers hat das LG M\u00fcnster den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.12.2010 an das LG D\u00fcsseldorf verwiesen (Blatt 20 f. GA). Die Klageschrift ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 20.12.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise, n\u00e4mlich im aus dem Tenor zu Ziffer I. n\u00e4her ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Zu Recht macht der Kl\u00e4ger geltend, dass sein Klageantrag von vornherein dahingehend auszulegen war, dass die Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 (also nicht:15.11.2010) unwirksam sind.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Auslegung f\u00e4hig, so dass sich das Rechtsschutzgesuch in nicht eindeutigen F\u00e4llen unter Umst\u00e4nden erst durch Auslegung ergibt. Klageantr\u00e4ge m\u00fcssen im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 1998, 1005).<\/p>\n<p>Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, fand die ma\u00dfgebliche Gesellschafterversammlung am 15.10.2010 und nicht am 15.11.2010 statt. Welche Beschl\u00fcsse Gegenstand seines Klageangriffs sind, hat der Kl\u00e4ger zudem mit Vorlage der Anlagen K 18 und K 19 unmissverst\u00e4ndlich deutlich gemacht; diese werden in der Klageschrift diskutiert (vgl. Blatt 7 GA). Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung konnte die Beklagte den Klageantrag nur so verstehen, dass Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 angegriffen werden. Es handelt sich offensichtlich um einen Tippfehler in der Antragsfassung. Die Beklagte behauptet auch nicht etwa, dass am 15.11.2010 eine (weitere) Gesellschafterversammlung stattgefunden habe.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kammer versteht die Klageantr\u00e4ge im Sinne einer Gestaltungsklage, da jeweils keine Nichtigkeit der angegriffenen Beschl\u00fcsse, sondern lediglich eine Anfechtbarkeit derselben vorliegt (vgl. n\u00e4her zum Verh\u00e4ltnis von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage unter II.1). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer den Tenor nicht in Form einer Feststellung formuliert, sondern die Beschl\u00fcsse f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, soweit die Klage Erfolg hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie in \u00a7 8 Nr. 4, 2. Absatz der Satzung normierte Klagefrist ist gewahrt. Nach der betreffenden Regelung k\u00f6nnen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zugang des betreffenden Protokolls durch gerichtliche Feststellungsklage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Frist, d.h. eine versp\u00e4tete Klage w\u00fcrde nicht zur Unzul\u00e4ssigkeit, sondern zur Unbegr\u00fcndetheit der Klage f\u00fchren (vgl. zur entsprechenden Regelung in \u00a7 246 AktG: RGZ 123, 204, 207; OLG Frankfurt WM 1984, 209, 211).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIm Ergebnis bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Regelung so zu verstehen ist, dass es auf die Anh\u00e4ngigkeit der Klage ankomme, oder ob Zustellung der Klage innerhalb der Frist notwendig ist. Auch im letztgenannten Falle w\u00e4re die Frist hier n\u00e4mlich gewahrt.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die satzungsgem\u00e4\u00dfe Fristbestimmung ihrerseits wirksam ist. Zwar darf \u00a7 246 AktG auf GmbH-Versammlungsbeschl\u00fcsse nicht unbesehen \u201e1:1\u201c \u00fcbertragen werden, jedoch ist die in einer GmbH-Satzung bestimmte Frist von einem Monat ab Zugang eines Beschlusses wirksam (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf NZG 2005, 980 m.w.N.).<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr die Fristwahrung unsch\u00e4dlich, dass der Klageantrag ausschlie\u00dflich auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschl\u00fcssen gerichtet ist, obwohl &#8211; wie unten n\u00e4her ausgef\u00fchrt \u2013 hier jeweils nur eine Anfechtbarkeit der Beschl\u00fcsse in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Das GmbHG regelt nicht eigens die Rechtsfolgen, die aus M\u00e4ngeln beim Zustandekommen von Gesellschafterbeschl\u00fcssen resultieren. Jedoch ist anerkannt, dass hier nicht per se eine Nichtigkeit nach BGB eintritt, sondern man in Anlehnung an das Aktienrecht (\u00a7\u00a7 241- 249 AktG) zu differenzieren hat (vgl. zum Ganzen Roth\/Altmeppen, GmbHG, 2009, \u00a7 47 Rn 91 ff. m.w.N., dort auch zum numerus clausus der Nichtigkeitsgr\u00fcnde): Nur bestimmte, besonders gravierende M\u00e4ngel ziehen die Nichtigkeit des Beschlusses in dem Sinne nach sich, dass diese von jedermann und in jeder Weise geltend gemacht werden kann. Au\u00dferhalb dieses abgegrenzten Kreises von Nichtigkeitsgr\u00fcnden ist nach ganz herrschender Meinung nur die den Grunds\u00e4tzen des Aktienrechts folgende Anfechtungsklage er\u00f6ffnet, was in praktischer Hinsicht haupts\u00e4chlich die Bedeutung hat, dass bis zur Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Gestaltungsurteils der Beschluss mit dem festgestellten Inhalt wirksam ist, die Aktivlegitimation besonderen Voraussetzungen unterliegt und f\u00fcr die Klageerhebung eine Pr\u00e4klusionsfrist l\u00e4uft. Mit Ablauf dieser Anfechtungsfrist wird der Beschluss bestandskr\u00e4ftig (BGHZ 101, 113).<\/p>\n<p>Die hier gew\u00e4hlte Fassung des Klageantrages vermag die Pr\u00fcfungspflicht der Kammer keineswegs nur auf die Pr\u00fcfung von derart schweren M\u00e4ngeln, die eine Nichtigkeit des jeweiligen Beschlusses begr\u00fcnden, zu beschr\u00e4nken. Dies gilt selbst dann, wenn \u201eUnwirksamkeit\u201c mit \u201eNichtigkeit\u201c im engeren Sinne gleichzusetzen w\u00e4re. Denn die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einerseits und die Anfechtung eines Beschlusses haben einen identischen Streitgegenstand (Baumbach\/Hueck, 19. Auflage, 2010, Anhang zu \u00a7 47 Rn 70, Rn 159 mwN). Die gew\u00e4hlte Antragsfassung als solche steht daher auch der Wahrung der in der Satzung bestimmten Ausschlussfrist nicht entgegen; es war nicht erforderlich, binnen dieser Frist eine Klage mit einem ausdr\u00fccklichen Anfechtungsantrag anh\u00e4ngig bzw. rechtsh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die rechtzeitige Einreichung bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht wahrt die Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 246 AktG analog bzw. die entsprechende satzungsm\u00e4\u00dfige Frist, wenn die betreffende juristische Person eine GmbH ist (vgl. H\u00fcffer, AktG, 2010, \u00a7 246 Rn 24): Jedenfalls bei rechtzeitigem Verweisungsantrag ist es unsch\u00e4dlich, wenn der Beschluss nach \u00a7 281 ZPO erst nach Ablauf der Monatsfrist ergeht.<\/p>\n<p>Die Klageschrift vom 15.11.2010 ging per Telefax am 15.11.2010, mithin sogar noch binnen eines Monats nach den betreffenden Beschlussfassungen, beim LG M\u00fcnster ein (Blatt 1 GA), so dass dahinstehen kann, wann das Versammlungsprotokoll dem Kl\u00e4ger zuging (vgl. Klageschrift, S. 12 unten). Dass sie der Beklagten anschlie\u00dfend erst am 20.12.2011 zugestellt wurde, ist unsch\u00e4dlich. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 167 ZPO trat Fristwahrung mit Eingang des Klageantrages ein, weil die Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c erfolgte (vgl. dazu auch Baumbach\/Hueck, a.a.O., Anhang zu \u00a7 47 Rn 158a). Dem Kl\u00e4ger fallen keinerlei vorwerfbare Verz\u00f6gerungen zur Last. Insbesondere zahlte er den mit Rechnung vom 23.11.2010 (Blatt la GA) geforderten Gerichtsgeb\u00fchrenvorschuss rechtzeitig ein. Dieser ging n\u00e4mlich bereits am 9.12.2010 bei der Gerichtskasse ein (Blatt II GA). Insoweit hat der Kl\u00e4ger alles f\u00fcr eine rechtzeitige Zustellung der Klageschrift in seiner Macht Stehende getan.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers ergibt sich aufgrund seiner Eigenschaft als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassungen (vgl. Baumbach\/Hueck, a.a.O., Anhang \u00a7 47 Rn 136).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nLediglich die Beschlussfassungen zu Ziffer 5. und Ziffer 6., 2. Teil der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 (siehe das Protokoll gem\u00e4\u00df Anlage K 19) sind anfechtbar und somit f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Beschluss gem\u00e4\u00df Ziffer 5. des Protokolls gem\u00e4\u00df Anlage K 19, wonach die Beklagte erm\u00e4chtigt wird, ein offenes Gesellschafterdarlehen gegen den Kl\u00e4ger geltend zu machen sowie den Anspruch gerichtlich durchzusetzen, ist rechtswidrig.<\/p>\n<p>Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger Herrn B eine Darlehensgew\u00e4hrung an die Beklagte tats\u00e4chlich versprochen hatte, woraus sich ggf. ein Anspruch der Beklagten auf Gew\u00e4hrung eines Darlehens im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (\u00a7 328 Abs. 1 BGB) ergeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Beitreibung bzw. gerichtliche Durchsetzung des Darlehensgew\u00e4hrungsanspruchs durch die Beklagte w\u00e4re n\u00e4mlich deshalb unberechtigt, weil dem Kl\u00e4ger in derselben Versammlung (und zwar wirksam \u2013 vgl. unten) der Gesellschafteranteil entzogen wurde. Es geht nicht an, dem Kl\u00e4ger einerseits seinen Gesellschaftsanteil zu entziehen, von ihm aber gleichwohl noch die Einzahlung eines Darlehens an die Gesellschaft zu verlangen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass ein Gesellschafter lediglich vor die Wahl des \u201eSanierens oder Ausscheidens\u201c gestellt werden darf, von ihm aber nicht kumulativ ein\u201a Sanieren und Ausscheiden\u201c verlangt werden kann (vgl. zum Grundsatz \u201eSanieren oder Ausscheiden\u201c etwa BGH NJW 2010, 65). Das bedeutet, dass ein Gesellschafter, der ausscheidet, sein Auseinandersetzungsguthaben erhalten muss, aber nicht mehr zur Sanierung herangezogen werden darf. Entsprechend sieht \u00a7 13 der Satzung der Beklagten eine Abfindung f\u00fcr einen ausscheidenden Gesellschafter vor.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beschluss unter Ziffer 6. des Protokolls gem\u00e4\u00df Anlage K 19 ist teilweise nichtig, n\u00e4mlich insoweit, als dass die (bereits geleisteten) Gesellschafterdarlehen des Kl\u00e4gers durch die Gesellschaft eingezogen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einziehung bereits geleisteter Gesellschafterdarlehen des Kl\u00e4gers ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Soweit die Beklagte insoweit dahingehend argumentiert, dass den geleisteten Gesellschafterdarlehen des Kl\u00e4gers kapitalersetzender Charakter zukomme, verf\u00e4ngt dies deshalb nicht, weil diese Eigenschaft lediglich Bedeutung f\u00fcr eine Anfechtung durch Gl\u00e4ubiger der Beklagten h\u00e4tte (vgl. \u00a7 135 InsO), ihr selbst aber keinen eigenst\u00e4ndigen Anspruch auf Einziehung gegen den Kl\u00e4ger vermitteln kann.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nAlle anderen Beschlussfassungen sind wirksam.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsbesondere liegt keine formelle Unwirksamkeit der \u00fcbrigen Beschl\u00fcsse vor.<br \/>\nSolches ergibt sich insbesondere nicht aus \u00a7 8 Abs. 2, S. 9 (Anlage K 3, S. 4, 3. Absatz) der Satzung, wonach \u201edurch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit der Frist des Absatzes 1 eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen ist, wenn sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunf\u00e4hig erweist\u201c.<\/p>\n<p>Zwar erwiesen sich die Gesellschafterversammlungen vom 28.9.2010 unstreitig als nicht beschlussf\u00e4hig (vgl. Protokolle gem\u00e4\u00df Anlagen K 16, 17). Auch war zu diesen Gesellschafterversammlungen mit dem Inhalt der Einladung vom 7.9.2010 (Anlage K 15) eingeladen worden, wobei der Tagesordnungspunkt 6. lautete: \u201eEinziehung des Gesellschafteranteils des Gesellschafters M aus wichtigem Grund\u201c. Demgegen\u00fcber lautete der Tagesordnungspunkt 6. in der Einladung f\u00fcr den 15.10.2010 unstreitig: \u201eEinziehung des Gesellschafteranteils sowie des Gesellschafterdarlehens des Gesellschafters M aus wichtigem Grund\u201c (Hervorhebung durch die Kammer).<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger mag zuzugestehen sein, dass die Versammlungen vom 28.9.2010 und vom 15.10.2010 vor diesem Hintergrund nicht die \u201egleiche Tagesordnung\u201c hatten. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass alle am 15.10.2010 gefassten Beschl\u00fcsse mangels Beschlussf\u00e4higkeit der Gesellschafterversammlung unwirksam w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Rechtsfolge des \u00a7 8 Absatz 2, S. 9 der Satzung liegt darin, dass die folgende Gesellschafterversammlung ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussf\u00e4hig ist (siehe \u00a7 8 Absatz 2, S. 10 der Satzung), w\u00e4hrend Beschlussf\u00e4higkeit grunds\u00e4tzlich verlangt, dass die anwesenden oder vertretenen Gesellschafter 75 % der Stimmen auf sich vereinen (\u00a7 8 Absatz 2, S. 8 der Satzung) m\u00fcssen. Nach der ratio des \u00a7 8 Absatz 2, S. 9 der Satzung, welcher die Beschluss-\/Handlungsf\u00e4higkeit der GmbH sicherstellen will, muss dessen Rechtsfolge stets insoweit eintreten, als die beiden Tagesordnungen sich decken, das hei\u00dft in Bezug auf die kongruenten Tagesordnungspunkte ist stets Beschlussf\u00e4higkeit ohne R\u00fccksicht auf die anwesenden\/vertretenen Stimmen gegeben. Nur in Bezug auf abweichende\/neue Tagesordnungspunkte bleibt es bei dem Erfordernis gem\u00e4\u00df \u00a7 8, Absatz 2, S. 8 der Satzung. Die Satzung will n\u00e4mlich nicht ausschlie\u00dfen, dass die Tagesordnung um weitere Themen erg\u00e4nzt wird. Der Kl\u00e4ger wurde in der Einladung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 einleitend darauf hingewiesen, dass die Versammlung am 15.10.2010 \u201ein jedem Falle beschlussf\u00e4hig sein wird\u201c. Er musste damit rechnen, dass jedenfalls \u00fcber die Themen, welche bereits Gegenstand der Tagesordnung f\u00fcr den 28.9.2010 waren, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden &#8211; in concreto also durch den einzigen weiteren Gesellschafter B allein &#8211; entschieden werden wird. Da er sich gleichwohl gegen eine Teilnahme entschloss, ist er nicht schutzbed\u00fcrftig. Insofern war die Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 trotz Abwesenheit des Kl\u00e4gers beschlussf\u00e4hig mit Ausnahme der Entscheidung \u00fcber die Einziehung des Gesellschafterdarlehens des Kl\u00e4gers (die &#8211; siehe oben &#8211; ohnehin rechtswidrig war). Die erforderlichen Mehrheiten (nach \u00a7 8 Abs. 3 der Satzung je nach Beschlussthema entweder 50 % oder 75 % der abgegebenen Stimmen) f\u00fcr die \u00fcbrigen Beschl\u00fcsse lagen jeweils vor, da der anwesende Herr B seinerzeit der einzige Gesellschafter der Beklagten neben dem Kl\u00e4ger war.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Abberufung des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit Beschluss zu Ziffer 3. des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 ist rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Bestellung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Abs. 1 GmbHG grunds\u00e4tzlich zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aus bestehenden Vertr\u00e4gen. Bei einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann sich eine Einschr\u00e4nkung der freien Abberufbarkeit, auch wenn keine dahingehende Regelung in der Satzung getroffen und kein Mitgliedschaftsrecht auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung zuerkannt ist, aus Treubindungen der Gesellschafter untereinander ergeben (vgl. Baumbach\/Hueck, a.a.O., \u00a7 38 Rn 20 m.w.N): Das darf allerdings angesichts der klaren Regelung in \u00a7 38 Abs. 1 GmbHG nur ganz ausnahmsweise angenommen werden. Insbesondere in zweigliedrigen Gesellschaften mit (ann\u00e4hernd) gleicher Beteiligung kann ein Gesellschafter bei Abberufung des anderen Gesellschafters nicht frei agieren. Zwar d\u00fcrfen die Anforderungen nicht auf einen \u201ewichtigen Grund\u201c gesteigert werden; es muss jedoch ein \u201esachlicher\u201c Grund vorliegen, der einen verst\u00e4ndigen Entscheidungstr\u00e4ger zur Abberufung veranlassen w\u00fcrde (Willk\u00fcrverbot).<\/p>\n<p>Hat ein Gesellschafter ein Recht auf Benennung (und damit zugleich auf Entscheidung \u00fcber den Verbleib) eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (sog. \u201ePr\u00e4sentationsrecht), so sind die \u00fcbrigen Gesellschafter zur Bestellung und Abberufung verpflichtet, wenn nicht wichtige Gr\u00fcnde eine Abweichung vom Willen des Pr\u00e4sentationsberechtigten gebieten (OLG D\u00fcsseldorf NJW 1990, 1122f. m.w.N). Ein solches Pr\u00e4sentationsrecht kommt dem Kl\u00e4ger hier aus \u00a7 5 der Satzung zu (Vorschlagsrecht f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, wobei Vorschlag nur bei wichtigem Grund in Person des Vorgeschlagenen verweigert werden darf).<\/p>\n<p>Ein gem\u00e4\u00df vorstehenden Grunds\u00e4tzen hier notwendiger wichtiger Grund f\u00fcr die Abberufung des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist zu bejahen. Als \u201ewichtiger\u201c Grund kommt jede Pflichtverletzung iSv \u00a7 43 GmbHG in Betracht (Roth\/Altmeppen, a.a.O., \u00a7 38 Rn 36 f.): Ein Schaden braucht der GmbH nicht entstanden zu sein, andererseits ist auch ein Verschulden des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht erforderlich. Jedoch muss die Pflichtverletzung ein bestimmtes Ma\u00df \u201egrober\u201c Pflichtwidrigkeit erreichen, welches in den objektiven Umst\u00e4nden wie im Schuldvorwurf begr\u00fcndet sein kann. Das Handeln eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter ist f\u00fcr den Vorwurf der Verletzung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten nur sehr begrenzt verwendbar (OLG Karlsruhe NZG 2000, 264). Eine zerr\u00fcttete Vertrauensbasis im Verh\u00e4ltnis zur Gesellschafterversammlung ist grunds\u00e4tzlich ebenfalls ein wichtiger Grund, doch sind im Einzelfall alle Umst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen, die hierzu beigetragen haben.<\/p>\n<p>Als wichtiger Grund f\u00fcr die Abberufung des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist jedenfalls der unstreitige Abschluss des Lizenzvertrages mit der Beklagten im Wege eines In-Sich-Gesch\u00e4ftes anzusehen. Zwar weist der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich zutreffend darauf hin, dass er alleinvertretungsberechtigt und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit war. Allerdings missbrauchte der Kl\u00e4ger hierbei seine Vertretungsmacht. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter sie unter Verletzung des lnnenverh\u00e4ltnisses verwendet, wobei es keines Vorsatzes bedarf. Grunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt der Vertretene das Missbrauchsrisiko (BGH NJW 88, 3013). Erkennt aber der Gesch\u00e4ftsgegner den Missbrauch oder dr\u00e4ngt sich ihm diese Erkenntnis nach den Umst\u00e4nden geradezu auf, so kann er sich nicht auf die Vertretungsmacht berufen (BGH, NJW 2008, 75). Das gilt auch f\u00fcr gesetzliche Vertreter einer juristischen Person (BGH NJW 2006, 2776: GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer). Letztgenannte Konstellation liegt im Hinblick auf den Abschluss des Lizenzvertrages vor: Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Ziffer 1, Satz 1 der Satzung der Beklagten bedurfte der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Abschluss des Lizenzvertrages der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Lizenzvertrag ging \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten hinaus. Der Kl\u00e4ger macht selbst nicht geltend, dass es sich um ein \u00fcbliches Rechtsgesch\u00e4ft f\u00fcr die Beklagte handelte. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Vertrag f\u00fcr die Dauer von acht Jahren geschlossen wurde (\u00a7 19 des Lizenzvertrages) und die Beklagte binnen 6 Monaten eine einmalige Pauschallizenz von EUR 100.000 zahlen sollte (\u00a7 9 Abs. 1 des Lizenzvertrages). Ob der Vertrag wirtschaftlich risikoreich war, ist unerheblich, da dieser Gesichtspunkt eine eigenst\u00e4ndige Alternative f\u00fcr die Zustimmungspflichtigkeit darstellt, mithin f\u00fcr die \u201eGew\u00f6hnlichkeit\u201c des Rechtsgesch\u00e4ftes ohne Bedeutung ist. Eine Ausnahmesituation gem\u00e4\u00df Ziffer 2 des \u00a7 7 der Satzung war nicht gegeben, da der Abschluss des Lizenzvertrages nicht eilbed\u00fcrftig war. Soweit der Kl\u00e4ger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.3.2012 behauptet, Herr B sei mit dem Lizenzvertrag einverstanden gewesen, ist dies unerheblich. Es h\u00e4tte einer Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedurft. Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich, dass das Einverst\u00e4ndnis vor und zu dem konkreten Vertragsschluss erteilt wurde.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist, dass das \u201eThema Lizenzvertrag\u201c im Protokoll der Versammlung vom 15.10.2010 nicht als Abberufungsgrund aufgef\u00fchrt ist. Insoweit ist n\u00e4mlich zu beachten, dass ein Nachschieben von Gr\u00fcnden, die im Zeitpunkt der Abberufungsentscheidung tats\u00e4chlich vorgelegen haben, jedoch erst sp\u00e4ter bekannt oder geltend gemacht werden, m\u00f6glich ist (BGH ZIP 1992, 32, 34 f. m.w.N.). Voraussetzung ist daf\u00fcr zwar grunds\u00e4tzlich ein weiterer Gesellschafterbeschluss (Roth\/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage, \u00a7 38 Rn 43). Im Falle einer Zweipersonen-GmbH kann ein Gesellschafter jedoch auch ohne erneuten Gesellschafterbeschluss Gr\u00fcnde nachschieben. Insofern d\u00fcrfen hier auch Gr\u00fcnde verwertet werden, die im Abberufungsbeschluss bzw. Protokoll noch nicht aufgef\u00fchrt worden waren.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch der unter Ziffer 4. des Protokolls gem\u00e4\u00df Anlage K 19, S. 2 oben befindliche Beschluss \u00fcber die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen den Kl\u00e4ger ist rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Der Gesellschafterbeschluss mit der Entscheidung \u00fcber die Geltendmachung von Schadensersatz muss den betreffenden Anspruch hinreichend konkret umrei\u00dfen, dh jedenfalls identifizierbar bezeichnen. Daf\u00fcr braucht nicht die H\u00f6he des Anspruchs beziffert zu werden. Der Lebenssachverhalt muss nicht in Einzelheiten abgegrenzt werden, schon weil eine Kl\u00e4rung vielfach erst im Prozess oder bei seiner Vorbereitung erfolgen kann (vgl. zum Ganzen Baumach\/Hueck, a.a.O., \u00a7 46 Rn 58).<\/p>\n<p>Vorliegend kommen Schadensersatzanspr\u00fcche der Beklagten aus \u00a7 43 Abs. 2 GmbHG; \u00a7\u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 StGB jedenfalls im Zusammenhang mit dem Abschluss des Lizenzvertrages ernsthaft in Betracht, so dass die betreffende Beschlussfassung nicht zu beanstanden ist. Es ist unsch\u00e4dlich, dass die betreffenden Vorg\u00e4nge nur unter Ziffer 7. der Anlage K 19, nicht aber unter Ziffer 4. selbst festgehalten sind. Denn in einer Zweimann-GmbH darf ein Lebenssachverhalt betreffend die Begr\u00fcndung von Schadensersatzanspr\u00fcchen \u201enachgeschoben werden\u201c (vgl. entsprechend zur Abberufung schon oben unter b). Unerheblich ist, dass der Lizenzvertrag nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Missbrauch der Vertretungsmacht nichtig ist (vgl. Ziffer I. des Urteilstenors der Kammer im Parallelverfahren 4b O 43\/11 vom 22.3.2012). Zum Einen musste\/konnte die Beklagte sich bei Beschlussfassung nicht darauf verlassen, dass ein Gericht zu dieser rechtlichen Einsch\u00e4tzung gelangen wird. Zum Anderen sind ihr unabh\u00e4ngig von der Nichtigkeit des Lizenzvertrages Sch\u00e4den entstanden, wie etwa Rechtsverfolgungskosten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Beschluss \u00fcber die Einziehung des Gesellschafteranteils des Kl\u00e4gers (Beschluss zu Ziffer 6., 1. Teil) ist rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG notwendige satzungsm\u00e4\u00dfige Grundlage f\u00fcr eine Zwangseinziehung findet sich in \u00a7 12 Absatz der Satzung der Beklagten. Die Einziehung des Gesellschafteranteiles kann demnach unter anderem aufgrund eines wichtigen Grundes in der Person des betroffenen Gesellschafters berechtigt sein (\u00a7 12 Absatz 2 c) der Satzung). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne k\u00f6nnen nachhaltige grobe Pflichtverletzungen sein, die so schwer wiegen, dass nach umfassender Interessenabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls eine andere L\u00f6sung den \u00fcbrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist (vgl. Baumbach\/Hueck, a.a.O., \u00a7 34 Rn 10).<\/p>\n<p>Selbst unter Ber\u00fccksichtigung dieser engen Grenzen ist auch die Einziehung des Gesellschafteranteils des Kl\u00e4gers jedenfalls deshalb berechtigt, weil der Kl\u00e4ger unter dem Missbrauch seiner Vertretungsmacht den Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und ihm selbst schloss (vgl. dazu n\u00e4her bereits oben zur Abberufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer). Es handelt sich um einen derart schwerwiegenden Vertrauensversto\u00df, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kl\u00e4ger schlechthin unzumutbar ist. Eine blo\u00dfe Abmahnung w\u00e4re vor diesem Hintergrund nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Der Wirksamkeit des betreffenden Beschlusses steht auch nicht entgegen, dass eine Einziehung die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals nicht beeintr\u00e4chtigen darf (\u00a7 34 Abs. 3 GmbHG). Dem Vorbringen des Kl\u00e4gers auf S. 15 f. des Schriftsatzes vom 9.2.2012 ist nicht zu entnehmen, dass nach Zahlung einer Abfindung an ihn das Stammkapital von EUR 25.000 nicht mehr vorhanden w\u00e4re. Ebenso wenig besagt die Satzung im \u00a7 13, dass die Wirksamkeit der Einziehung a priori durch die Zahlung einer Abfindung bedingt sei; es kann also die Einziehung der Abfindung zeitlich vorausgehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basiert jeweils auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Den wechselseitigen Antr\u00e4gen auf Gew\u00e4hrung von Schriftsatznachl\u00e4ssen gem\u00e4\u00df Protokoll vom 23.2.2012 war jeweils nicht nach \u00a7 283 ZPO zu entsprechen, da die betreffenden Schrifts\u00e4tze keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthielten.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 19.3.2012 gab keinen Anlass zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung und wurde \u2013 soweit neuen Tatsachenvortrag enthaltend \u2013 bei der Entscheidungsfindung nicht ber\u00fccksichtigt (\u00a7\u00a7 156, 296a S. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1860 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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