{"id":2461,"date":"2012-03-22T17:00:43","date_gmt":"2012-03-22T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2461"},"modified":"2016-04-25T12:11:07","modified_gmt":"2016-04-25T12:11:07","slug":"4b-o-4311-rapssaatenschaelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2461","title":{"rendered":"4b O 43\/11 &#8211; Rapssaatensch\u00e4lung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1851<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2012, Az. 4b O 43\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5544\">2 U 39\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Lizenzvertrag vom 27.4.2010 zwischen dem Beklagten und der Kl\u00e4gerin unwirksam ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin \u00be und der Beklagte \u00bc zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 500.000 (Klageantrag zu 1.): EUR 375.000; Klageantrag zu 2.: EUR 125.000).<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde mit notariellem Vertrag vom 29.8.2007 unter ihrer damaligen Firma A GmbH, HR Nr. XXX gegr\u00fcndet (vgl. den HR-Auszug gem\u00e4\u00df Anlage 4 der Kl\u00e4gerin). Die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin waren der Beklagte und Herr B. In der betreffenden Urkunde \u00fcber die Errichtung der Kl\u00e4gerin (Anlage 3 der Kl\u00e4gerin ) wurden durch Gesellschafterbeschluss die Gesellschafter als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, wobei sie Alleinvertretungsmacht erhielten und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit wurden. In der Satzung der Kl\u00e4gerin (Anlage 5 der Kl\u00e4gerin) ist in \u00a7 2 der Unternehmensgegenstand beschrieben (u.a.: Erwerb, Betrieb von \u00d6lm\u00fchlen- und Kraftstoffanlagen in der Region Rheine); der \u00a7 7 enth\u00e4lt eine \u201eEinschr\u00e4nkung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbefugnis\u201c vorgesehen.<\/p>\n<p>Den Kontakt zwischen den sp\u00e4teren Gesellschaftern hatte Herr C vermittelt, der dem Kl\u00e4ger bei der Suche nach einem Investor behilflich war.<\/p>\n<p>Ein von der Gesellschaft in Rheine erworbenes Grundst\u00fcck erwies sich als zu klein f\u00fcr das in Angriff genommene Projekt des Baus einer \u00d6lm\u00fchle. Die Parteien planten dann ein Projekt in Haldensleben mit einem Investitionsvolumen in H\u00f6he von EUR 46.000.000. Es sollten entgegen der fr\u00fcheren Absicht des Beklagten nicht Biokraftstoffe, sondern Lebensmittel\u00f6le produziert werden. Die Kl\u00e4gerin erteilte im Zusammenhang mit dem Projekt Auftr\u00e4ge an die Unternehme D und E. Zur Anwendung sollte ein Verfahren kommen, bei dem die nach dem Pressverfahren verbliebene Biomasse f\u00fcr das Kraftwerk der Anlage genutzt werden sollte. Die Planungen wurden von Herrn C begleitet. Als Experte wurde Herr Dr. F hinzugezogen, welcher bereits bei einer Vielzahl von \u00d6lm\u00fchlen die Entwicklungsphase begleitet hatte. Die Kl\u00e4gerin beantragte unter Vorlage der Dokumente gem\u00e4\u00df Anlagen 15 \u2013 19 der Kl\u00e4gerin die Bewilligung \u00f6ffentlicher Mittel. Die Ausarbeitung des F\u00f6rderantrages erfolgte durch Herrn B in Abstimmung mit den Steuerberatern G und Dr. H sowie im Wesentlichen mit dem Beklagten.<\/p>\n<p>In der Zeit von November 2009 bis Januar 2010 tauschten die Gesellschafter die aus Anlagen B5 und B6 ersichtlichen Emails aus.<\/p>\n<p>Am 3.3.2010 verfasste der Beklagte die aus Anlage 7 ersichtliche Email. Am 4.3.2010 schickte der Beklagte eine Email an Herrn B, in der es u.a. hie\u00df: \u201e\u2026 Ich ziehe in vorbezeichneter H\u00f6he nach, sobald ich mit dem Deutschb\u00e4nker klar bin\u2026 .\u201c Am 18.3.2010 erhielt die Kl\u00e4gerin einen Pr\u00fcfbericht, wonach die Verbrennung der Sch\u00e4lfraktionen m\u00f6glich und zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Eine durch die Patentanwaltskanzlei I f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erfolgte Patentanmeldung mit dem Titel \u201eVerfahren zur Konditionierung von \u00d6lsaaten in einer Konditioniervorrichtung und Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens (DE 10 2009 002 XXX.4; nachfolgend auch \u201eNYP04\u201c) erwies sich als nicht schutzf\u00e4hig (vgl. Anlage 11 der Kl\u00e4gerin). Am 25.3.2010 meldete die Patentanwaltskanzlei I ein Patent mit dem Titel \u201eVerfahren zur Sch\u00e4lung von Rapssaaten\u201c (DE 2010 012 XXX.8, Anlage B 3) f\u00fcr den Beklagten beim DPMA an. Zu diesem Zeitpunkt waren mindestens EUR 598.883,11 an Investitionskosten der Kl\u00e4gerin angefallen.<\/p>\n<p>Am 27.4.2010 berechnete die Patentanwaltskanzlei I der Kl\u00e4gerin EUR 4.182,85 (Anlage 9 der Kl\u00e4gerin). Mit Rechnung vom 26.4.2010 berechnete die Patentanwaltskanzlei dem Beklagten den Betrag von EUR 470 (Anlage 10 der Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>Ebenfalls am 27.4.2010 schloss der Beklagte im Weg eines In-Sich-Gesch\u00e4ftes mit der Kl\u00e4gerin den aus der kl\u00e4gerischen Anlage 2 ersichtlichen Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Im April 2010 zeigten sich Liquidit\u00e4tsprobleme bei der Kl\u00e4gerin (vgl. den Bilanzentwurf per 30.4.2010 gem\u00e4\u00df Anlage 20). Am 10.5.2010 kam es auf Einladung durch Herrn B zu einer Gesellschafterversammlung (Anlage 21 der Kl\u00e4gerin), wobei der Beklagte mit der Verk\u00fcrzung der Ladungsfristen einverstanden war. Im Rahmen dieser Versammlung forderte Herr B den Beklagten auf, ihm seinen Gesellschaftsanteil zu ver\u00e4u\u00dfern, und drohte damit, der Kl\u00e4gerin Liquidit\u00e4t zu entziehen.<\/p>\n<p>Am 12.5.2010 stellte der Beklagte einen Insolvenzantrag betreffend das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin in Aussicht, wobei er anbot, Herrn B seinen Gesellschafteranteil f\u00fcr EUR 250.000 zu ver\u00e4u\u00dfern (Anlage 23 der Kl\u00e4gerin). Am 17.5.2010 stellte der Beklagte einen entsprechenden Insolvenzantrag, welcher am 9.6.2010 beim Insolvenzgericht einging (Anlage 24 der Kl\u00e4gerin). Mit Schreiben vom 20.5.2010 reagierten die Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin auf das betreffende Ansinnen des Beklagten. Nachdem Herr B eine Kapitalerh\u00f6hung in H\u00f6he von EUR 120.000 vorgenommen hatte, sah das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgrund einer R\u00fccknahme des Antrages als erledigt an (Anlage 28 der Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>Am 18.6.2010 und am 21.6.2010 kam es zu zwei au\u00dferordentlichen Gesellschafterversammlungen (vgl. Anlagen 36 bis 40 der Kl\u00e4gerin). Dort getroffene Beschl\u00fcsse sah das LG M\u00fcnster als nichtig an (vgl. Anlage 40 der Kl\u00e4gerin). Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Hamm nahm die Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Eine weitere, f\u00fcr den 28.9.2010 anberaumte Gesellschaftersammlung scheiterte an der Ladungsfrist, weshalb erneut zu einer Gesellschafterversammlung am 15.10.2010 geladen wurde (vgl. Anlagen 42 und 43 der Kl\u00e4gerin). Zu dieser Versammlung erschien der Beklagte nicht. Im Parallelverfahren LG D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 4\/11, streiten die Parteien \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit diverser Beschl\u00fcsse, die in dieser Versammlung getroffen wurden.<\/p>\n<p>Am 30.6.2010 stellte sich heraus, dass R\u00fcckst\u00e4nde f\u00fcr Investitionskosten in H\u00f6he von EUR 99.000 zugunsten des Unternehmens D aufgelaufen waren. Diesbez\u00fcglich wurde die Kl\u00e4gerin vom Unternehmen D zur Zahlung von EUR 99.560,37 durch das LG M\u00fcnster (Az: 25 O 143\/10) verurteilt. Im Prozess wurde eine Erkl\u00e4rung des Beklagten vom 9.9.2010 vorgelegt (Anlage 31 der Kl\u00e4gerin). Unter demselben Datum hatte das Unternehmen D die aus Anlage 30 ersichtliche Erkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>In der Folgezeit stellten die Gesellschafter wechselseitig Strafantr\u00e4ge. Mit Schreiben vom 21.10.2010 teilte der Beklagte mit, er wolle \u00fcber seine Abfindung verhandeln. Mit Schreiben vom 6.12.2010 erhielt die Kl\u00e4gerin eine Gutschrift der Patentanwaltskanzlei (Anlagen 12 und 13 der Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die streitgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung NYP05 sei eine Fortentwicklung der Patentanmeldung DE `XXX.4. Die Patentanwaltskanzlei I habe urspr\u00fcnglich auch die Anmeldung NYP05 im Namen der Kl\u00e4gerin durchf\u00fchren wollen, auf Intervention des Beklagten aber diesen als Anmelder angegeben. Gleichwohl habe der Beklagte bestimmt, die Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 auf die Kl\u00e4gerin umzuschreiben. Der Beklagte habe die Patentanmeldung zwar auf sich selbst angemeldet, der Kl\u00e4gerin aber den Gro\u00dfteil der Kosten \u00fcberlassen wollen. Die Patentanwaltskanzlei J habe wohl inzwischen erkannt, dass der Beklagte ein Patent f\u00fcr sich unrechtm\u00e4\u00dfig vereinnahme, aber andere daf\u00fcr bezahlen lassen wolle. Deren &#8211; unstreitige &#8211; Kostenrechnung vom 4.10.2010 an den Beklagten (Anlage B 4) stelle eine f\u00fcr die Frage nach dem rechtm\u00e4\u00dfigen Patentinhaber unbeachtliche Korrektur der Rechnung vom 27.4.2010 dar; Auftraggeberin sei gleichwohl sie gewesen, wie auch die Bezugszeile der Rechnung vom 4.10.2010 best\u00e4tige. S\u00e4mtliche ihrer diversen Berater wie auch Herr B seien davon ausgegangen, dass die Patentanmeldung zugunsten der Kl\u00e4gerin erfolgen werde. Auch das Unternehmen D sei nur mit einer Anmeldung auf ihren Namen einverstanden gewesen (vgl. Meeting-Bericht gem\u00e4\u00df Anlage 29 der Kl\u00e4gerin). Es sei Herrn Bs Idee gewesen, Speise\u00f6le statt Biokraftstoffe zu produzieren. Im Verlauf der Entwicklungsphase sei die Idee aufgekommen, \u00fcber eine sogenannte Teilfraktionierung die Rapsschalen als Brennstoffe einzusetzen, nachdem sich herausgestellt h\u00e4tte, dass nicht gen\u00fcgend Holz der Kategorie A2 am Markt erh\u00e4ltlich gewesen w\u00e4re. In diesem Zusammenhang habe es eine Vielzahl von Gespr\u00e4chen unter Begleitung des Herrn C gegeben, die letztlich in der Idee gefu\u00dft h\u00e4tten, die Rapssaat durch das Aufprallen auf Metalle zu sch\u00e4len. Herr Dr. F habe den Beklagten dazu gebracht, zu \u00fcberlegen, ob Brennstoffe aus den Schalen vom Raps generiert werden k\u00f6nnten. F\u00fcr Dr. F sei klar gewesen, dass er f\u00fcr die Kl\u00e4gerin arbeite und nicht f\u00fcr den Beklagten. Zu Beginn des Projekts habe der Beklagte gar nichts von einer Verbrennung der Rapsschalen wissen wollen. Diese von Dr. F stammende Idee sei erst aufgekommen, als Holzbrennstoffe wegen Rohstoffknappheit ausgeschieden seien. Dr. F habe erl\u00e4utert, dass eine Anlage, die bis zu 1.000 Tonnen Raps verarbeite, die Schalen trenne und zur Energiegewinnung eingesetzt werde, neu sei. Diese Idee habe der Beklagte spannend gefunden und man habe dann diese Idee aufgegriffen. Im Verlauf des Verfahrens &#8211; und zwar vor der Einschaltung anderer Unternehmen &#8211; habe man festgestellt, ca. 40 % der Rapsschalen zu ben\u00f6tigen, um den Gesamtenergiebedarf der \u00d6lm\u00fchle zu decken. Als L\u00f6sung habe es mehrere Vorschl\u00e4ge gegeben. Dr. F habe \u00fcber ein Patent \u00fcberhaupt nicht nachgedacht, da er f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als seine Auftraggeberin gearbeitet habe. Dr. F habe die Ideen angesto\u00dfen und neue Denkans\u00e4tze in das Projekt eingebracht. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe der Beklagte Herrn Dr. F von der Weiterentwicklung ferngehalten. Dr. Fs Arbeit habe geendet, als die Phase mit den Versuchen begonnen habe. Zeichnungen oder dergleichen habe der Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 seinerzeit nicht vorgelegt. Dr. F habe den Eindruck gewonnen, der Beklagte habe sich erstmalig mit der betreffenden Problematik befasst.<br \/>\nEs sei Ziel ihres Unternehmens gewesen, eine entsprechende Patentierung zu erzielen. In den Gespr\u00e4chen sei allen klar gewesen, dass das Patent der Kl\u00e4gerin zustehe, in deren Namen auch alle betreffenden Auftr\u00e4ge vergeben und finanziert worden seien. Es habe Einigkeit zwischen den Gesellschaftern bestanden, dass die Kl\u00e4gerin Patentinhaberin sein solle. Herr Dr. H habe in einer Vielzahl von Gespr\u00e4chen deutlich gemacht, dass dies Bedingung f\u00fcr die Weiterentwicklung des Projekts sei. Ihre Entwicklungsphase sei zum 1. Kalenderhalbjahr 2010 abgeschlossen gewesen. Bis dahin sei ein Verfahren f\u00fcr eine Teilfraktionierung entwickelt worden; am 26.2.2010 habe sich die Rapssch\u00e4lung als erfolgreich erwiesen. Die Patentf\u00e4higkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung habe sich erst im M\u00e4rz 2010 nach dem Abschluss von Brennversuchen ergeben. Die Finanzplanung habe darauf basiert, dass die Kl\u00e4gerin Patentinhaberin sein solle. Eine dementsprechende Erkl\u00e4rung h\u00e4tten die Gesellschafter abgegeben. Beide Gesellschafter h\u00e4tten sich verpflichtet, Eigenkapital in Form von Stammkapital, Kapitalr\u00fccklagen, Gesellschafterdarlehen in H\u00f6he von jeweils EUR 1,0 Mio. zur Entwicklung des Projekts zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sp\u00e4ter habe man sich auf ein Gesamt- investitionsvolumen von EUR 750.000 geeinigt. Beide Gesellschafter h\u00e4tten sich Anfang 2009 verpflichtet, der Kl\u00e4gerin ein Darlehen von jeweils EUR 750.00 zu gew\u00e4hren; insoweit h\u00e4tten mehrere Besprechungen stattgefunden, wobei der Beklagte, Herr B und die Steuerberater der Kl\u00e4gerin zugegen gewesen seien. In den Planbilanzen habe Herr B EUR 750.000 vereinbarungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr beide Gesellschafter eingestellt. Dabei sei ebenso wenig wie in weiteren Besprechungen im April 2009 erwogen worden, dass der Beklagte Inhaber des Patents werden sollte. F\u00fcr die technische Realisierung des Projekts sei Herr C zust\u00e4ndig gewesen. Da der Beklagte seinen Darlehensverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen sei, habe Herr B die Deckungsl\u00fccke in der Finanzierung immer wieder ausgleichen m\u00fcssen. Herr B habe Gesellschafterdarlehen in H\u00f6he von EUR 394.345,78 nur unter der Pr\u00e4misse gew\u00e4hrt, dass der Beklagte absprachegem\u00e4\u00df \u201egleichziehen\u201c werde, wie unter anderem die Emails vom 8.\/9.3.2010 gem\u00e4\u00df Anlage 22 der Kl\u00e4gerin belegten. Die betreffenden Emails seien echt; die \u201eOriginale\u201c bef\u00e4nden sich bei der Staatsanwaltschaft M\u00fcnster. Vielmehr habe der Beklagte Emails gef\u00e4lscht. Vergeblich habe der Beklagte versucht, auf seiner eigenen Immobilie sowie derjenigen seines Vaters eine Grundschuld zu bestellen, die als Sicherung eines Bankkredites f\u00fcr Eigenmittel h\u00e4tten dienen sollen. Der Beklagte habe sie \u201emutwillig in die Situation der Insolvenz gebracht\u201c. Dem Beklagten w\u00e4re eine Insolvenz gelegen gekommen, nachdem er sich zu Unrecht das Patent verschafft hatte. Herr B habe von der Gr\u00f6\u00dfenordnung der Investitionskosten f\u00fcr die Leistungen des Unternehmens D nichts gewusst. Der Beklagte und das Unternehmen D h\u00e4tten einvernehmlich zum Nachteil der Kl\u00e4gerin gehandelt. Zu Unrecht meine der Beklagte wohl, als Ideengeber einen Anspruch auf die Patenterteilung zu haben, wobei er Parteivereinbarungen v\u00f6llig au\u00dfen vor lasse. Der Beklagte habe Gesellschafterversammlungen blockiert, um die Aufrechterhaltung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes zu verhindern. Die Kl\u00e4gerin meint, jedenfalls nach der sog. Gesch\u00e4ftschancenlehre sei der Beklagte verpflichtet, ihr die Rechte aus der Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 abzutreten. Zum Abschluss des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage 2 der Kl\u00e4gerin sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen. Infolge des Lizenzvertrages zwischen den Parteien h\u00e4tte sie in den Jahren 2010 bis 2013 eine Lizenzsumme von EUR 6,78 Mio. an den Beklagten zu zahlen. Da \u00fcber einen Lizenzvertrag zuvor nie gesprochen worden sei, tauche dieser trotz der au\u00dferordentlichen finanziellen Belastung insbesondere nicht in den Planungsunterlagen auf. Der Beklagte habe den Lizenzvertrag \u201eim Nachhinein gef\u00e4lscht\u201c; dieser sei bis zur Vorlage in einem Strafverfahren allen Beteiligten unbekannt gewesen, insbesondere sei er nicht Thema in Gesellschafterversammlungen gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. den Beklagten zu verurteilen, die Rechte aus der Patentanmeldung bei dem deutschen Patentamt Nr.: DE 2010 012XXX.8 an sie abzutreten;<\/p>\n<p>2. wie unter Ziffer I. des Urteilstenors erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, er sei der Erfinder der technischen Lehre der Erfindung NYP05. Er besch\u00e4ftige sich seit Jahren mit erneuerbaren Energien, darunter Biokraftstoffen. Schon in 2005 habe er erste \u00dcberlegungen angestellt, wie die Gewinnung von Raps\u00f6l optimiert werden k\u00f6nnte. Seine betreffenden \u00dcberlegungen habe er seinerzeit in verschiedenen Zeichnungen festgehalten (Anlage B1). Als Ergebnis seiner \u00dcberlegungen habe er im Jahr 2005 einen Prototypen seiner Erfindung gezeichnet (Anlage B 2). Seinerzeit habe er erste Versuche mit der Sch\u00e4lung und Siebung von Rapssaaten bei sich zu Hause durchgef\u00fchrt. Seine Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 habe deutliche \u00dcbereinstimmungen mit der Figur 1 der Patentanmeldung NYP05. Die Patentanmeldung und Ausarbeitung der Patentschrift, die Besprechung der technischen Details und die Vorgaben f\u00fcr die Zeichnung und Patentschrift seien ausschlie\u00dflich von ihm gekommen und mit Herrn K besprochen worden. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Erfindung sei nicht abschlie\u00dfend gesichert. Bei Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin habe diese Erfindung gar keine Rolle gespielt. Ziel der Gesellschaft sei auch keine Patentierung gewesen. Ihr Gesellschaftszweck habe mit der Erfindung nichts zu tun gehabt. Es habe keine Patententwicklung durch die Kl\u00e4gerin stattgefunden. Diese habe auch nicht s\u00e4mtliche Kosten der Patententwicklung getragen. Die Ingenieure des Unternehmens D h\u00e4tten keine sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge in Bezug auf die Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 geleistet. Auch Herr C habe nichts mit der betreffenden Erfindung zu tun gehabt; er sei nur als Architekt planerisch in den Bau der \u00d6lm\u00fchle involviert gewesen. Auch die Gespr\u00e4che mit Herrn Dr. F h\u00e4tten sich um den Bau der \u00d6lm\u00fchle, nicht aber um die Patententwicklung gedreht. Die \u00d6lm\u00fchle sei v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Erfindung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 geplant worden; das Kraftwerk habe mit Holzhackschnitzeln betrieb werden sollen. Es sei nicht Herrn Bs Idee gewesen, keine Biokraftstoffe zu produzieren; vielmehr sei dies durch die \u00c4nderung des Energiesteuergesetzes geboten gewesen. Im Verlauf der Planung sei er auf die Idee gekommen, seine Erfindung aus dem Jahr 2005 nutzbar zu machen. Da die Kl\u00e4gerin sich seine fr\u00fchere Erfindung im Rahmen des Projekts Bau einer \u00d6lm\u00fchle in Rheine habe zunutze machen wollen, seien die Versuche durch das Unternehmen D beauftragt worden. Die Kl\u00e4gerin trenne nicht zwischen Projektierungs- und Projektphase: nur f\u00fcr letztere habe jeder Gesellschafter EUR 750.000 aufbringen sollen. Diese Leistung habe er nur f\u00fcr den Fall zugesagt, dass die Finanzierung der \u00d6lm\u00fchle im \u00dcbrigen gesichert sei. Der Lizenzvertrag sei der Kl\u00e4gerin bekannt gewesen. Die Nutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 f\u00fchre nicht zu einer Belastung der Kl\u00e4gerin, sondern zu einer Optimierung der \u00d6lm\u00fchle. Es habe keine Entwicklungskosten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Erfindung NYP05 gegeben; die Kl\u00e4gerin habe das Wesen dieser Erfindung nicht verstanden. Es w\u00e4re hinreichend Holz f\u00fcr eine energetische Verwertung im Kraftwerk erh\u00e4ltlich gewesen. Herr B habe ihn aus der Gesellschaft dr\u00e4ngen wollen. Die vorgesehenen Lizenzgeb\u00fchren seien wirtschaftlich angemessen. Die Patentanw\u00e4lte h\u00e4tten Kosten f\u00fcr den Lizenzvertrag mit solchen f\u00fcr die Anmeldung versehentlich vermischt. Er habe den Insolvenzantrag zu Recht gestellt, da die Kl\u00e4gerin im Mai 2010 zahlungsunf\u00e4hig gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur hinsichtlich des Klageantrages zu 2. begr\u00fcndet. Der Klageantrag zu1. bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrages gem\u00e4\u00df Klageantrag zu 2. ergibt sich aus \u00a7 256 ZPO. Als Lizenznehmerin, die zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet wird, hat die Kl\u00e4gerin insbesondere ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage 2 der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Feststellungsantrag ist auch begr\u00fcndet, weil der Lizenzvertrag nicht wirksam geschlossen wurde.<\/p>\n<p>Bei Abschluss des Lizenzvertrages wurde die Kl\u00e4gerin nicht wirksam durch den Beklagten nach \u00a7\u00a7 164 ff. BGB vertreten. Zwar weist der Beklagte grunds\u00e4tzlich zutreffend darauf hin, dass er alleinvertretungsberechtigt und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit war (vgl. den HR-Auszug gem\u00e4\u00df Anlage 4 der Kl\u00e4gerin, dort Ziffer 4.).<\/p>\n<p>Gleichwohl muss die Kl\u00e4gerin sich die von ihm in ihrem Namen abgegebene Willenserkl\u00e4rung nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Missbrauch der Vertretungsmacht nicht zurechnen lassen. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter sie unter Verletzung des lnnenverh\u00e4ltnisses verwendet, wobei es keines Vorsatzes bedarf. Grunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt der Vertretene das Missbrauchsrisiko (BGH NJW 88, 3013). Erkennt aber der Gesch\u00e4ftsgegner den Missbrauch oder dr\u00e4ngt sich ihm diese Erkenntnis nach den Umst\u00e4nden geradezu auf, so kann er sich nicht auf die Vertretungsmacht berufen (BGH, NJW 2008, 75). Das gilt auch f\u00fcr gesetzliche Vertreter einer juristischen Person (BGH NJW 2006, 2776: GmbH-Geschaftsf\u00fchrer). Wird eine Vereinbarung aufgrund einer von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreienden Vollmacht abgeschlossen, f\u00fchrt der Missbrauch der Vertretungsmacht zur Nichtigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts (vgl. BGH, NJW 2002, 1488).<\/p>\n<p>Letztgenannte Konstellation liegt im Hinblick auf den Abschluss des Lizenzvertrages vor: Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Ziffer 1, Satz 1 der Satzung der Kl\u00e4gerin bedurfte der Beklagte f\u00fcr den Abschluss des Lizenzvertrages der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Lizenzvertrag ging \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin hinaus. Der Beklagte macht selbst nicht geltend, dass es sich um ein \u00fcbliches Rechtsgesch\u00e4ft f\u00fcr die Kl\u00e4gerin handelte. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Vertrag f\u00fcr die Dauer von acht Jahren geschlossen wurde (\u00a7 19 der Anlage 2) und die Kl\u00e4gerin binnen 6 Monaten eine einmalige Pauschallizenz von EUR 100.000 zahlen sollte (\u00a7 9 Abs. 1 der Anlage 2). Ob der Vertrag wirtschaftlich risikoreich war, ist unerheblich, da dieser Gesichtspunkt eine eigenst\u00e4ndige Alternative f\u00fcr die Zustimmungspflichtigkeit darstellt, mithin f\u00fcr die \u201eGew\u00f6hnlichkeit\u201c des Rechtsgesch\u00e4ftes ohne Bedeutung ist. Eine Ausnahmesituation gem\u00e4\u00df Ziffer 2 des \u00a7 7 der Satzung war nicht gegeben, da der Abschluss des Lizenzvertrages nicht eilbed\u00fcrftig war.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte behauptet, Herr B sei mit dem Lizenzvertrag einverstanden gewesen, ist dies unerheblich. Es h\u00e4tte einer Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedurft. Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich, dass das Einverst\u00e4ndnis vor und zu dem konkreten Vertragsschluss erteilt wurde.<\/p>\n<p>Es kommt schlie\u00dflich nicht darauf an, ob der Beklagte bewusst zum Nachteil der Kl\u00e4gerin handeln wollte (vgl. BGH; NJW 2006, 2776; 2008, 69, 75), so dass die Richtigkeit der wirtschaftlichen Berechnungen des Beklagten offen bleiben kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der Patentanmeldung DE 2010 012XXX.8 zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7 8 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung f\u00fchrte noch nicht zu einer Patenterteilung, so dass nicht Satz 2, sondern nachstehend zitierter Satz 1 des \u00a7 8 PatG vorliegend einschl\u00e4gig ist. Nach \u00a7 8 S. 1 PatG kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Berechtigung bestimmt sich nach \u00a7 6 PatG. Berechtigt ist demnach der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (BGHZ 82, 13 = GRUR 1982. 95 &#8211; Pneumatische Einrichtung). Auch der Erfindungsbesitzer, der sein Recht zum Erfindungsbesitz befugt vom sachlich Berechtigten herleitet, ist aktivlegitimiert (BGH GRUR 1991, 127, 128 &#8211; Objekttr\u00e4ger).<\/p>\n<p>Die DarIegungs- und Beweislast betreffend die f\u00fcr sie g\u00fcnstigen tatbestandlichen Voraussetzungen liegt bei der Kl\u00e4gerin. Sie muss mithin darlegen und ggf. beweisen, dass sie Berechtigte an der Erfindung ist, das hei\u00dft, sie muss ihren Erfindungsbesitz darlegen und unter Beweis stellen (vgl. BGH, GRUR 1981, 128 &#8211; Flaschengreifer; vgl. BGH, GRUR 2001, 823, 825 \u2013 Schleppfahrzeug).<\/p>\n<p>Zu beachten ist insoweit, dass Erfinder nur eine nat\u00fcrliche Person sein kann, da nur diese &#8211; ggf. in einer Gruppe &#8211; Tr\u00e4ger eines sch\u00f6pferischen Gedankens sein kann (LG N\u00fcrnberg-F\u00fcrth, GRUR 1968, 252, 254). Demzufolge kann eine juristische Person das Recht auf das Patent nur im Wege der Rechtsnachfolge erwerben, beispielsweise durch rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung oder im Wege der Rechtsregeln betreffend Arbeitnehmererfindungen. Dass der tats\u00e4chliche Urheber der Erfindung f\u00fcr einen dritten und in dessen Auftrag t\u00e4tig geworden ist, ber\u00fchrt seine Stellung als Erfinder grunds\u00e4tzlich nicht. Hat er die technische Lehre entwickelt, ist er auch dann Erfinder, wenn dem eine vertragliche oder sonstige Beziehung zu einem Dritten zugrunde gelegen hat. Dem Dritten kann jedoch auf Grund der Beziehung zum Erfinder ein Anspruch auf \u00dcbertragung oder \u00dcberlassung seiner Erfindung zustehen, der auch das Recht zur Anmeldung zum Patent einschlie\u00dfen kann. Im Fall der Erfindung durch Gesellschafter oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bleibt die Erfindung frei, sofern nicht vertragliche Beziehungen die Pflicht zur \u00dcbertragung auf die Gesellschaft begr\u00fcnden (BGH, GRUR 1965, 302, 304 \u2013 Schellenreibungskupplung). Eine Vereinbarung, nach der sich jemand verpflichtet, f\u00fcr einen anderen auf einem n\u00e4her bezeichneten Gebiet erfinderisch t\u00e4tig zu werden und zuk\u00fcnftige Erfindungen zum Patent anzumelden, ist zul\u00e4ssig und wirksam (RGZ 139, 52, 56). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es bei sog. freien Erfindern m\u00f6glich, ein dem ArbEG entsprechendes Rechtsverh\u00e4ltnis zu begr\u00fcnden, was auch stillschweigend geschehen kann (BGH GRUR 65, 302, 304). Ma\u00dfstab f\u00fcr die Auslegung sind die angemessenen, vern\u00fcnftig verstandenen Interessen der Beteiligten. Eine Verpflichtung zur \u00dcberlassung an den Auftraggeber wird immer dann anzunehmen sein, wenn dieser nach der Art und dem Inhalt des Vertrages mit dem Erfinder nach Treu und Glauben erwarten durfte, dass ihm der Erfolg der von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten auch insoweit zuf\u00e4llt. Ohne entsprechende ausdr\u00fcckliche oder konkludente Abreden k\u00f6nnen die Vorschriften des ArbEG \u00fcber die einseitige Inanspruchnahme von Diensterfindungen (\u00a7 6 ArbEG a.F.) und \u00fcber die Anbietungspflicht (\u00a7 19 ArbEG) nicht analog angewandt werden (BGH GRUR 55, 335; BGH GRUR 65, 302, 304). Fehlt eine solche Abrede, liegt eine freie Erfindung vor (BGH GRUR 53, 29, 30).<\/p>\n<p>Hat der Nichtberechtigte der Patentanmeldung eine erfinderische Zutat beigef\u00fcgt, so hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Einr\u00e4umung eines Miteigentumsanteils an dem Patent, sondern lediglich einen solchen auf Einr\u00e4umung einer Mitinhaberschaft am Patent (BGH GRUR 1979, 540, 541 &#8211; Biedermeiermanschetten); dieser Anspruch stellt gegen\u00fcber dem \u00dcbertragungsanspruch des Alleinerfinders ein Minus dar: er ist in einem Antrag auf volle \u00dcbertragung mit enthalten (BGH GRUR 2006, 747 -Schneidbrennerstromd\u00fcse).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich unter Beachtung vorgenannter Grunds\u00e4tze nicht tatrichterlich feststellen, dass die Kl\u00e4gerin (Mit-)Berechtigte an der Erfindung NYP05 ist.<\/p>\n<p>Die Kammer hat der Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 29.3.2011 aufgegeben, unter Darlegung der technischen Lehre der streitgegenst\u00e4ndlichen Anmeldung ihre Erfinderschaft und ihren Erfindungsbesitz darzulegen. Diesen Anforderungen gen\u00fcgte die Kl\u00e4gerin nicht. Es fehlt bereits an einer eingehenden Darstellung der technischen Lehre der Erfindung gem\u00e4\u00df dieser Auflage. Die<br \/>\nKl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich darauf, auszuf\u00fchren, dass es der \u201eClou\u201c der Erfindung gewesen sei, die Abfallprodukte des Rapses (Schalen) in einem eigenen Kraftwerk der M\u00fchle zu verbrauchen. Ebenso l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin entgegen der gerichtlichen Auflage konkrete Angaben dazu vermissen, wem welche konkreten sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge zuzuordnen sind:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Erfindung NYP 05 betrifft ein Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind bereits Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten bekannt. So beschreibt die DE 40 41 XXX B4 ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Sch\u00e4lung von frischen Rapssaaten, bei der die Rapssaat vorab einer Reinigung und einer Klassifizierung zur Abtrennung von Mindergr\u00f6\u00dfen unterworfen wird und im Abschluss daran mittels folgender nacheinander ablaufender Bearbeitungsschritte gesch\u00e4lt wird. Zuerst wird ein Potentialunterschied des Wassergehaltes zwischen Schale und Kern des Saatgutes durch Reduzierung des Wassergehaltes im Saatgut um 0,6 bis 2,0 % durch Trocknung mit einer Verweilzeit des Saatgutes von 5 min. bei einer Temperatur von 95\u00b0C erzeugt. Danach erfolgt eine Druckbehandlung durch Walzung unter Verwendung eines Walzensch\u00e4lers mit einem Walzspalt, der das 0,2 bis 0,4-fach des mittleren Saatgutdurchmessers betr\u00e4gt. Darauf folgt das Schlagprall\u00f6sen der aufgebrochenen Schalen vom Kernfleisch durch pneumatische F\u00f6rderung. Hierauf erfolgt eine Windsichtung zum Abscheiden der Fraktionen ungesch\u00e4lter Kerne. Daran schlie\u00dft sich die Sichtung und Trennung der Schalen von den Kernen durch Elektroseparation an.<\/p>\n<p>Problematisch bei diesem Verfahren ist, dass die Rapssaat vor der Zuf\u00fchrung zum Sch\u00e4lprozess zuerst einer Reinigung oder einer Klassifizierung zur Abtrennung von Mindergr\u00f6\u00dfen unterworfen werden muss. Diese zus\u00e4tzlichen Bearbeitungsschritte verringern die Effizienz des Verfahrens und verteuern den Verfahrensablauf. Zudem kann durch den definierten Walzspalt nur eine bestimmte Korngr\u00f6\u00dfe von Rapssaaten aufgebrochen werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Problemstellung ist es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Sch\u00e4lung von Rapssaaten bereitzustellen, das ohne eine vorgeschaltete Trocknung und Sortierung auskommt und damit eine verbesserte Verfahrenseffizienz erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st durch das Verfahren des Anspruchs 1 sowie die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 10 und die Verwendung der Schalenanteile gem\u00e4\u00df Anspruch 11.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten weist dazu mindestens folgende Schritte auf:<\/p>\n<p>&#8211; Bereitstellen von Rapssaaten aus Rapsk\u00f6rnern aufweisend einen Schalenanteil und Kernfleisch,<\/p>\n<p>&#8211; Einf\u00fchren der Rapssaaten in eine Prallm\u00fchle,<\/p>\n<p>&#8211; Mechanisches Aufbrechen der Schalen der Rapssaaten in der Prallm\u00fchle,<\/p>\n<p>&#8211; Ausf\u00fchren des Mahlgutes, bestehend aus aufgebrochenen Schalen- und Kernfleischanteilen, aus der Prallm\u00fchle,<\/p>\n<p>&#8211; Einf\u00fchren des Mahlgutes in eine Sichtungsvorrichtung und Separation der Schalenanteile von den Kernfleischanteilen,<\/p>\n<p>&#8211; Ausf\u00fchren der Schalenanteile und der Kernanteile aus der Sichtungsvorrichtung,<\/p>\n<p>&#8211; Einf\u00fchren der Schalenanteile in eine Siebvorrichtung zur weiteren Separation von Kernfleischresten aus den Schalenanteilen,<\/p>\n<p>&#8211; separates Ausf\u00fchren von Schalenanteilen und Kernfleischanteilen aus der Siebvorrichtung.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Sachvortrag der Kl\u00e4gerin erlaubt nicht die Feststellung, dass irgendeine vom Beklagten verschiedene nat\u00fcrliche Person irgendwelche sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge zur vorgenannten Erfindung beitrug. Insofern kommt es nicht darauf an, ob aus solchen Beitr\u00e4gen resultierende Miterfinderanteile auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergingen.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nHinsichtlich Dr. F tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Herr Dr. F habe den Beklagten dazu gebracht, zu \u00fcberlegen, ob Brennstoffe aus den Schalen vom Raps generiert werden k\u00f6nnten. F\u00fcr Dr. F sei klar gewesen. dass er f\u00fcr die Kl\u00e4gerin arbeite und nicht f\u00fcr den Beklagten. Zu Beginn des Projekts habe der Beklagte gar nichts von einer Verbrennung der Rapsschalen wissen wollen. Diese von Dr F stammende Idee sei erst aufgekommen. als Holzbrennstoffe wegen Rohstoffknappheit ausgeschieden seien. Dr. F habe erl\u00e4utert, dass eine Anlage, die bis zu 1.000 Tonnen Raps verarbeite, die Schalen trenne und zur Energiegewinnung eingesetzt werde, neu sei. Diese Idee habe der Beklagte spannend gefunden und man habe dann diese Idee aufgegriffen. Im Verlauf des Verfahrens \u2013 und zwar vor der Einschaltung anderer Unternehmen &#8211; habe man festgestellt, ca. 40 % der Rapsschalen zu ben\u00f6tigen, um den Gesamtenergiebedarf der \u00d6lm\u00fchle zu decken. Als L\u00f6sung habe es mehrere Vorschl\u00e4ge gegeben. Dr. F habe \u00fcber ein Patent \u00fcberhaupt nicht nachgedacht, da er f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als seine Auftraggeberin gearbeitet habe. Dr. F habe die Ideen angesto\u00dfen und neue Denkans\u00e4tze in das Projekt eingebracht. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe der Beklagte Herrn Dr. F von der Weiterentwicklung ferngehalten. Dr. Fs Arbeit habe geendet, als die Phase mit den Versuchen begonnen habe. Zeichnungen oder dergleichen habe der Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 seinerzeit nicht vorgelegt. Dr. F habe den Eindruck gewonnen, der Beklagte habe sich erstmalig mit der betreffenden Problematik befasst.<\/p>\n<p>Die betreffende Darlegung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst nicht erkennen, dass Herr Dr. F zumindest als Miterfinder der technischen Lehre der Patentanmeldung NYP05 anzusehen w\u00e4re. Zugunsten der Kl\u00e4gerin mag unterstellt werden, dass Herr Dr. F tats\u00e4chlich die Idee hatte, die Rapsschalen zu trennen und als Brennstoff f\u00fcr das Kraftwerk einzusetzen. Gleichwohl ergibt sich daraus nicht, dass Herr Dr. F einen Beitrag zur Erfindung NYP05 leistete. Es fehlt jeglicher Zusammenhang mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung entsprechend den Patentanspr\u00fcchen, insbesondere zu den Verfahrensschritten gem\u00e4\u00df Anlage B 3, S. 2 unten f. Das etwaige Verdienst der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung liegt nicht in dem Umstand, dass die Nutzung von Rapsschalen als Brennstoff in Betracht gezogen werden. Es geht der Erfindung vielmehr um die Weiterentwicklung\/Optimierung des Sch\u00e4lvorgangs als solchem. Es ist nicht ersichtlich, was Herr Dr. F in diesem Zusammenhang beigetragen haben sollte. Zu beachten ist insoweit, dass nicht einmal die Stellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe einen Miterfinderanteil rechtfertigt, wenn der Aufgabensteller nicht zugleich einen bestimmenden Einfluss auf die sp\u00e4tere Probleml\u00f6sung genommen hat (Benkard\/Mellulis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 6 Rn 32 b m.w.N.). Eine derartige Feststellung erlaubt der insoweit inhaltlose Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht. Ihr Vortrag ersch\u00f6pft sich insoweit in nicht subsumierbaren Leerformeln (\u201eneue Denkans\u00e4tze in das Projekt eingebracht\u201c).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nErst recht ist nicht erkennbar, dass andere nat\u00fcrliche Personen sch\u00f6pferisch t\u00e4tig gewesen sein sollten in Bezug auf die Erfindung NYP05.<\/p>\n<p>Insbesondere fehlt es bez\u00fcglich Herrn B an der Darlegung solcher Beitr\u00e4ge. Es ist jedenfalls nicht mehr ersichtlich, als dass er die Idee hatte, Speise\u00f6l statt Biokraftstoffen herzustellen. Dies hat mit der konkreten Erfindung nichts zu tun.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt auch hinsichtlich Herrn C, der eine \u201eVielzahl von Gespr\u00e4chen begleitete\u201c und dem klar gewesen sei, ein Patent f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu entwickeln. .<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Mitarbeiter des Unternehmens D beschr\u00e4nkt die Kl\u00e4gerin sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen bez\u00fcglich des Beklagtenvortrages, dass diese keine sch\u00f6pferischen Leistungen betreffend die Erfindung NYP05 erbracht h\u00e4tten. Damit gen\u00fcgt die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast nicht ansatzweise. Infolgedessen ist nicht widerlegt, dass die Versuche des Unternehmens D zu mehr als einem Ausprobieren der vom Beklagten erfundenen Lehre f\u00fcr die geplante \u00d6lm\u00fchle dienten und somit unbeachtlich sind f\u00fcr die Erfindereigenschaft (vgl. BGH GRUR 1971, 210. 212 \u2013 Wildverbissverhinderung; vgl. LG D\u00fcsseldorf, lnstGE 2, 100 &#8211; Korrosionsschutzmittel).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die Anordnung der Vorlage der \u201ezur Patentanmeldung erforderlichen Unterlagen zur Gerichtsakte zu gereichen und der Kl\u00e4gerin Einsicht zu gew\u00e4hren\u201c begehrt hat, war dem nicht nach \u00a7 142 ZPO nachzukommen, da nicht bestimmt ist, welche konkreten Unterlagen gemeint sind.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zu 1) gelten entsprechend, soweit Anspr\u00fcche aus \u00a7 823 ff. BGB grunds\u00e4tzlich neben \u00a7 8 PatG in Betracht kommen (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, PatG, 8. Auflage, \u00a7 8 Rn 13).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAuch eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Beklagte sich zur \u00dcbertragung der Rechte aus seiner Erfindung an die Beklagte verplichtete, ist nicht tatrichterlich feststellbar.<\/p>\n<p>Eine derartige vertragliche Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Meeting-Bericht gem\u00e4\u00df Anlage 29 der Kl\u00e4gerin. Der Beklagte geh\u00f6rte ausweislich der Anlage 29 nicht zu den Teilnehmern an diesem Meeting vom 30.6.2010. Insofern kann er sich dort nicht entsprechend verpflichtet haben. Unerheblich ist, dass das Unternehmen D nur die Kl\u00e4gerin als Patentanmelderin akzeptieren wollte. Ebenso ist unerheblich, dass der Beklagte irgendwann einmal die Absicht ge\u00e4u\u00dfert haben soll, die Erfindung gemeinsam mit Herrn B anzumelden (vgl. Klageschrift, S. 19 unten, Blatt 19 GA).<\/p>\n<p>Eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus den vermeintlichen Vorstellungen, die Dritte &#8211; wie Herr Dr. F, Herr L und Herr M, die Steuerberater sowie Patentanw\u00e4lte \u2013 von der Angelegenheit hatten. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nicht vor, wie, wo und wann der Beklagte sich zur \u00dcbertragung verpflichtet haben sollte. Die \u2013 streitige \u2013 Behauptung der Kl\u00e4gerin, alle Kosten der Patententwicklung getragen zu haben, gen\u00fcgt &#8211; ihre Richtigkeit unterstellt &#8211; f\u00fcr sich allein ebenfalls nicht f\u00fcr die Annahme einer entsprechenden Verpflichtung.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, Herr Dr. H habe in mehreren Gespr\u00e4chen klargemacht, dass die Renditeberechnung darauf basierte, dass die Kl\u00e4gerin Patentinhaberin werde, l\u00e4sst sich auch daraus nicht ersehen, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin das Patent (ohne Gegenleistung in Form von Lizenzgeb\u00fchren) \u00fcberlassen wollte.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nAuch die Auffassung der Kl\u00e4gerin, der Beklagte sei ihr nach der sog. Gesch\u00e4ftschancenlehre zur Abtretung der Rechte aus der Erfindung verpflichtet, \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Nach der gesellschaftsrechtlichen Gesch\u00e4ftschancenlehre ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft gehalten, pers\u00f6nliche lnteressen zur\u00fcckzustellen und sich bietende Gesch\u00e4ftschancen eines Unternehmens f\u00fcr dieses zu nutzen (BGH, WM 1985, 1444; vgl. auch Urteil des KG Berlin gem\u00e4\u00df Anlage 49 der Kl\u00e4gerin). In diesem Sinne d\u00fcrfen die Mitgesellschafter darauf vertrauen, dass der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter seine T\u00e4tigkeit dem Gesellschaftszweck widmet und sich uneigenn\u00fctzig f\u00fcr die gemeinsamen Ziele einsetzt. Von dieser Zuordnungs- und Ausschlie\u00dfungsfunktion (n\u00e4her: Fleischer, NZG 2003, 985 ff) werden Gesch\u00e4ftschancen im rechtlichen und tats\u00e4chlichen Bet\u00e4tigungsfeld der Gesellschaft umfasst. Es muss sich also um eine Gesch\u00e4ftschance handeln, die der Gesellschaft auf Grund konkreter Umst\u00e4nde bereits zugeordnet ist (BGH, NJW 1989. 2687). Eine konkrete Gesch\u00e4ftsaussicht liegt in diesem Sinne vor, wenn eine Gesch\u00e4ftschance vom Gesellschaftszweck gedeckt ist, die Gesellschaft von einer Gesch\u00e4ftschance informiert wurde und zumindest Interesse an Gesch\u00e4ften dieser Art bekundet hat. Mit jeder weiteren T\u00e4tigkeit verfestigt sich die Gesch\u00e4ftschance (vgl. die Beispiele aus der Rechtsprechung bei Fleischer, NZG 2003, 985).<\/p>\n<p>Es mag unterstellt werden, dass die Gesch\u00e4ftschancenlehre es einem Gesellschafter grunds\u00e4tzlich abverlangen kann, eine von ihm pers\u00f6nlich gemachte Erfindung zu \u00fcbertragen, soweit diese ins Gesch\u00e4ftsfeld der Gesellschaft f\u00e4llt. Voraussetzung w\u00e4re insoweit allerdings, dass der Beklagte die Erfindung w\u00e4hrend seiner Eigenschaft als Gesellschafter\/Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin gemacht h\u00e4tte. Letzteres ist hier indes nicht feststellbar: Die Behauptung des Beklagten, die Erfindung bereits im Jahre 2005 get\u00e4tigt zu haben, ist nicht widerlegt. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter 1) verwiesen werden. Im Jahre 2005 gab es die Kl\u00e4gerin noch nicht einmal. Es w\u00fcrde die Treuepflichten eines Gesellschaftergesch\u00e4ftsf\u00fchrers vollends \u00fcberspannen, ihm zustehende Rechte auf gewerbliche Schutzrechte unentgeltlich zu \u00fcbertragen, die aus einer Zeit vor Existenz der Gesellschaft stammen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte sich auch nicht nach \u00a7 43 Abs. 2 GmbHG bzw. \u00a7\u00a7 823 Abs. 2, 266 StGB schadensersatzpflichtig gemacht, indem er die Erfindung auf seinen Namen anmelden lie\u00df, so dass von ihm keine \u00dcbertragung der Rechte aus der Erfindung im Wege der Naturalrestitution (\u00a7 249 Abs. 1 BGB) geschuldet ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basiert jeweils auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Den wechselseitigen Antr\u00e4gen auf Gew\u00e4hrung von Schriftsatznachl\u00e4ssen gem\u00e4\u00df Protokoll vom 23.2.2012 war jeweils nicht nach \u00a7 283 ZPO zu entsprechen, da die betreffenden Schrifts\u00e4tze keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthielten.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 19.3.2012 gab keinen Anlass zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung und wurde \u2013 soweit neuen Tatsachenvortrag enthaltend \u2013 bei der Entscheidungsfindung nicht ber\u00fccksichtigt (\u00a7\u00a7 156, 296a S. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1851 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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