{"id":2459,"date":"2012-08-14T17:00:50","date_gmt":"2012-08-14T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2459"},"modified":"2016-04-25T12:09:33","modified_gmt":"2016-04-25T12:09:33","slug":"4b-o-4511-umts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2459","title":{"rendered":"4b O 45\/11 &#8211; UMTS"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1910<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2012, Az. 4b O 45\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 471 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage KB1). Das Klagepatent wurde am 21.08.2002 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 29.01.2002 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 27.10.2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 24.05.2006. Das Klagepatent steht u.a. in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen DE 602 11 XXX T2 (Anlage KB1a) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Kommunikationssystem, das aus einer mobilen Station und einer Basisstation besteht und zu einer Datenkommunikation mit hoher Geschwindigkeit in der Lage ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Mobile Station (2), die Folgendes aufweist:<\/p>\n<p>Ein IQ-Multiplexger\u00e4t (51-54) zum Durchf\u00fchren einer IQ-B\u00fcndelung von \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr einen Datenkanal, von Steuerdaten f\u00fcr einen Steuerkanal und von Steuerdaten f\u00fcr eine zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal (ADPCCH: Additional Dedicated Physical Control CHannel) f\u00fcr Hochgeschwindigkeitsabw\u00e4rtsverbindungs-Paketdaten, und zum Erzeugen eines komplexen Signals, wobei das IQ-Multiplexger\u00e4t (51-54) Folgendes aufweist:<\/p>\n<p>Eine Zuordnungseinrichtung (58) zum Zuordnen von Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal, die einer Q-Achse<br \/>\ngef\u00fchrt werden, wenn eine vorgegebene Nummer f\u00fcr den Datenkanal ungerade ist, und einer I-Achse zugef\u00fchrt werden, wenn diese Nummer gerade ist, wenn die Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal zugef\u00fchrt werden, und eine IQ-Mulitplexeinrichtung (92, 93) zum Erzeugen des komplexen Signals durch das Durchf\u00fchren der IQ-B\u00fcndelung der Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen Steuerkanal, die durch die Zuordnungseinrichtung (58) zugeordnet sind,<\/p>\n<p>eine \u00dcbertragungseinrichtung (56, 57), die dazu ausgelegt ist, das von der IQ-Mulitplexeinrichtung erzeugte komplexe Signal zu modulieren und das modulierte Signal zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>wobei das IQ-Multiplexger\u00e4t (51-54) zus\u00e4tzlich dazu ausgelegt ist, die \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le der I-Achse und der Q-Achse abwechselnd zuzuordnen und die Steuerdaten f\u00fcr den Steuerkanal der Q-Achse zuzuordnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Mobiltelefone mit der Bezeichnung XXX (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Mit den Parteien verbundene Unternehmen sind Mitglieder des European Telecommunication Standards Institute (ETSI). Die Mitglieder des ETSI unterwerfen sich und die mit ihnen verbundenen Unternehmen der verbindlichen ETSI lntellectual Property Rights Policy (ETSI IPR Policy). In Bezug auf die Standardisierung der WCDMA-Technologie gab die Kl\u00e4gerin 1998 eine allgemeine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung ab. 2003 erkl\u00e4rte sie gegen\u00fcber dem ETSI, dass sie das Klagepatent als essentiell f\u00fcr den UMTS-Standard erachtet, und verpflichtete sich zur Erteilung von Lizenzen an Dritte zu Bedingungen, die mit der ETSI IPR Policy in \u00dcbereinstimmung stehen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien fanden, zum Teil unter Einschluss der Muttergesellschaft der Beklagten, Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages das Klagepatent betreffend statt. Es stand eine Lizenzierung auf der Basis des WCDMA-Patentpools, dessen Mitglied die Kl\u00e4gerin bis November 2011 war, oder eine bilaterale Lizenz im Raum. Eine Einigung konnten die Parteien nicht erzielen. Am 20.04.2012 \u00fcbersandte die Beklagte der Kl\u00e4gerin einen unterzeichneten \u201ePatentlizenzvertrag\u201c (Anlage B 18, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 18\u00dc), mit dem ihr und ihrer Muttergesellschaft eine nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt werden soll. Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten des unbedingten und verbindlichen Lizenzvertragsangebotes wird auf die Anlage B 18\u00dc Bezug genommen. Die Beklagte erteilte Auskunft und hinterlegte beim Amtsgericht D\u00fcsseldorf einen Lizenzbetrag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Ausgestaltung von Mobilfunkger\u00e4ten nach dem Klagepatent habe im UMTS-Standard (Universal Mobile Telecommunication System-Standard) ihren Niederschlag gefunden. Daher sei es erforderlich, dass Mobilfunkger\u00e4te, die nach dem UMTS-Standard arbeiten, entsprechend dem Klagepatent ausgestaltet seien. Eine alternative Ausgestaltung von Mobilfunkger\u00e4ten mit einem HSDPA (High Speed Downlink Packet Access) bzw. einem Hochgeschwindigkeitsabw\u00e4rtsverbindungs-Paketzugriff sei im UMTS-Standard nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, die Beklagte biete an und vertreibe in der Bundesrepublik Deutschland UMTS-Mobiltelefone, die nach dem HSDPA-Verfahren funktionierten (vgl. Anlagen KB9 \u2013 KB11). Die Beklagte biete an und vertreibe neben den oben bereits beispielhaft genannten Modellen auch Mobiltelefone mit der Bezeichnung A XXX, B XXX und C XXX, die ebenfalls nach dem UMTS-Standard arbeiten und deshalb ebenso angegriffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien technisch in der Lage, Daten unter Verwendung des HSDPA gem\u00e4\u00df dem UMTS-Standard zu \u00fcbertragen. Dies ergebe sich aus den Anlagen KB9 \u2013 KB11, die die Tauglichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die Daten\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df HSDPA durchzuf\u00fchren, ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten folglich s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 unmittelbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, das Klagepatent sei nicht auf eine bestimmte Anzahl von Datenkan\u00e4len beschr\u00e4nkt. Ausgestaltungen, die nur einen Datenkanal verwenden k\u00f6nnten, seien erfasst. Die Verwendung von sechs Datenkan\u00e4len sei das Maximum dessen, was der W-CDMA-Standard erlaube. Umgekehrt verlange das Klagepatent aber nicht, dass das Mobiltelefon dieses Maximum aussch\u00f6pfe. Der Kern der Erfindung befasse sich mit der Zuordnung der Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen Steuerkanal im Zusammenhang mit dem HSDPA. Diese Zuordnung erfolge zwar in Abh\u00e4ngigkeit von der Zahl der Datenkan\u00e4le (gerade oder ungerade Zahl), setze aber eine bestimmte Anzahl von Datenkan\u00e4len nicht voraus. Entsprechend zeigten Figur 15 und 21 und Abs. [0123] der Beschreibung, dass die Anzahl der Datenkan\u00e4le 1 betragen k\u00f6nne. Zudem werde aus den Figuren 21 bis 26 deutlich, dass die Erfindung ihre besondere Bedeutung in dem Fall entfalte, dass nur ein Datenkanal zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p>Das Argument, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten \u00fcber keine Zuordnungseinrichtung, verfange nicht. Auch bei nur einem Datenkanal erfolge eine Zuordnung der Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen Steuerkanal, die sich nach gerader oder ungerader Anzahl der Datenkan\u00e4le richte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Mobilfunkger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die Folgendes aufweisen: Ein IQ-Multiplexger\u00e4t zum Durchf\u00fchren einer IQ-B\u00fcndelung von \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr einen Datenkanal, von Steuerdaten f\u00fcr einen Steuerkanal und von Steuerdaten f\u00fcr eine zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal (ADPCCH: Additional Dedicated Physical Control CHannel) f\u00fcr Hochgeschwindigkeitsabw\u00e4rtsverbindungs-Paketdaten, und zum Erzeugen eines komplexen Signals, wobei das IQ-Multiplexger\u00e4t Folgendes aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; eine Zuordnungseinrichtung zum Zuordnen von Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal, die einer Q-Achse zugef\u00fchrt werden, wenn eine vorgegebene Nummer f\u00fcr den Datenkanal ungerade ist, und einer I-Achse zugef\u00fchrt werden, wenn diese Nummer gerade ist, wenn die Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal zugef\u00fchrt werden,<br \/>\n&#8211; eine IQ-Mulitplexeinrichtung zum Erzeugen des komplexen Signals durch das Durchf\u00fchren der IQ-B\u00fcndelung der Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen Steuerkanal, die durch die Zuordnungseinrichtung zugeordnet sind,<br \/>\n&#8211; eine \u00dcbertragungseinrichtung, die dazu ausgelegt ist, das von der IQ-Mulitplexeinrichtung erzeugte komplexe Signal zu modulieren und das modulierte Signal zu \u00fcbertragen;<br \/>\n&#8211; wobei das IQ-Multiplexger\u00e4t zus\u00e4tzlich dazu ausgelegt ist, die \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le der I-Achse und der Q-Achse abwechselnd zuzuordnen und die Steuerdaten f\u00fcr den Steuerkanal der Q-Achse zuzuordnen.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1 bezeichneten und seit dem 24.06.2006 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der bestellten oder erhaltenen Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typen-bezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger anstelle der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigt und zugleich verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; zu den Angaben in Ziffer a) bis c) von der Beklagten Belege in Form von Rechnungen und schriftlichen Angeboten in Kopie vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu bezeichnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen sowie die Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 24.06.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hilfsweise, die genannten Abwendungen zu gestatten bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Festsetzung einer gegen\u00fcber dem Streitwert erh\u00f6hten Sicherheitsleistung gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt den Vortrag der Kl\u00e4gerin, s\u00e4mtliche Mobilfunkger\u00e4te, die nach dem UMTS-Standard arbeiteten, machten zwingend von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, f\u00fcr unzureichend.<\/p>\n<p>Sie behauptet, sie habe die Modelle A XXX, B XXX und C XXX nicht angeboten und\/oder verkauft. Das Modell D XXX sei kein UMTS-Ger\u00e4t.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Meinung, das IQ-Mulitplexger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht zus\u00e4tzlich dazu ausgelegt, die \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le der I-Achse und der Q-Achse abwechselnd zuzuordnen. Denn aus diesem Merkmal folge, dass f\u00fcr die \u00dcbertragungsdaten zwingend eine Mehrzahl von Datenkan\u00e4len verf\u00fcgbar sein m\u00fcsse. Anders w\u00e4re die beschriebene abwechselnde Zuordnung der \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le der I-Achse und der Q-Achse nicht m\u00f6glich. Der Gegenstand des Anspruchs 1 offenbare eine Vorrichtung sowohl f\u00fcr die Benutzung nur eines einzigen Datenkanals als auch f\u00fcr die Benutzung mehrerer Datenkan\u00e4le. Von dem Gegenstand des Anspruchs 1 seien dagegen nicht solche Vorrichtungen umfasst, die \u00fcberhaupt nur einen einzigen Datenkanal zur Verf\u00fcgung stellten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4hen keine Mehrzahl von Datenkan\u00e4len vor, sondern nur einen Datenkanal.<\/p>\n<p>Von der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 und der sich hieraus ergebenden Anzahl verf\u00fcgbarer Datenkan\u00e4le sei die Frage zu unterscheiden, wie diese Vorrichtung benutzt werde und in welchem Umfang diese verf\u00fcgbaren Datenkan\u00e4le bei der Durchf\u00fchrung bestimmter Kommunikationsdienste und Kommunikationsgeschwindigkeiten eingesetzt w\u00fcrden. Die Aussch\u00f6pfung der durch den Gegenstand des Anspruchs 1 zur Verf\u00fcgung gestellten Ressourcen erfolge in Abh\u00e4ngigkeit von dem konkreten Bedarf, d.h. dem jeweiligen erforderlichen Kommunikationsdienst und der Kommunikationsgeschwindigkeit. In dem Klagepatent w\u00fcrden bestimmte Nutzungskonstellationen der offenbarten Vorrichtung dargelegt, wobei es auch vorkommen k\u00f6nne, dass von den in der Vorrichtung zur Verf\u00fcgung stehenden Datenkan\u00e4len nur ein einziger Datenkanal benutzt werde oder \u2013 z.B. mit Figur 5 aus dem Stand der Technik \u2013 eine komplexe Ebene eines einzigen Datenkanals erl\u00e4utert werde. Lediglich im praktischen Einsatz sei dann nur ein Datenkanal aus den vorhandenen mehreren Datenkan\u00e4len. Nicht dargestellt seien dagegen besondere Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen \u00fcberhaupt nur ein Datenkanal benutzt werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin etikettiere technische Details einer spezifischen Nutzungssituation (Nutzung nur eines Datenkanals von den vorhandenen sechs Datenkan\u00e4len) in r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Eigenschaften um, so dass der Eindruck erweckt werde, das Klagepatent offenbare Ausf\u00fchrungsbeispiele, die nur einen Datenkanal verwenden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wenn nur ein einziger Datenkanal vorhanden sei, bestehe auch nicht die M\u00f6glichkeit einer Zuordnung nach Ma\u00dfgabe der Regel aus Anspruch 1, so dass eine Zuordnungsvorrichtung technisch keinen Sinn ergebe. Bei nur einem einzigen vorhandenen Datenkanal sei eine Zuordnungseinrichtung zum Zuordnen von Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal nicht vorhanden. Denn eine solche Zuordnungseinrichtung ordne in Abh\u00e4ngigkeit einer Nummer, die auf eine bestimmte Anzahl aus einer Mehrzahl von Datenkan\u00e4len abstelle, Steuerdaten f\u00fcr einen zus\u00e4tzlichen zugewiesenen Steuerkanal der I-Achse oder der Q-Achse zu.<\/p>\n<p>\u201eEine vorgegebene Nummer f\u00fcr den Datenkanal\u201c in Anspruch 1 gebe die im konkreten Benutzungsfall benutzte Anzahl der Datenkan\u00e4le wieder, d.h. die \u201eVorgabe\u201c ergebe sich aus dem konkreten Benutzungsfall. Dar\u00fcber hinaus stelle die \u201evorgegebene Nummer\u201c das entscheidende Zuordnungskriterium f\u00fcr die Zuf\u00fchrung der Steuerdaten f\u00fcr einen zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal (ADPCCH) f\u00fcr Hochgeschwindigkeitsabw\u00e4rtsverbindungs-Paketdaten zur I- oder Q-Achse dar. Denn eine Zusammenschau der Merkmalsgruppe 3a) und der Merkmale 4 und 4a) (vgl. Entscheidungsgr\u00fcnde, Ziff. I.) lege fest, dass eine Weiterverarbeitung der Steuerdaten f\u00fcr einen zus\u00e4tzlich zugewiesenen physikalischen Steuerkanal gemeinsam mit einem bestimmten Anteil der \u00dcbertragungsdaten erfolge, der \u00fcber die jeweilige relevante Kategorie von Datenkan\u00e4len transportiert werde, d.h. entweder \u00fcber die I-Achse-Datenkan\u00e4le oder \u00fcber die Q-Achse-Datenkan\u00e4le. Aus diesem Grund m\u00fcsse die Zuordnungseinrichtung (58) r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein, dass sie in der Lage sei, fallweise eine Zuf\u00fchrung zur I- oder zur Q-Achse durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Auch wenn Anspruch 1 eine Vorrichtung betreffe, enthalte Anspruch 1 Merkmale, die in ihrer technischen Substanz ein technisches Verfahren betreffe, insbesondere das Zuordnen der \u00dcbertragungsdaten mehrerer Datenkan\u00e4le zu zwei in Anspruch 1 definierten Zuordnungsgegenst\u00e4nden (n\u00e4mlich der I- und der Q-Achse) und das Zuordnen der Steuerdaten eines zus\u00e4tzlichen Steuerkanals entsprechend einer Zuordnungsregel, die daran ankn\u00fcpfe, ob die Zahl, die angebe, wie viele Datenkan\u00e4le benutzt werden, gerade oder ungerade sei. Die Vorrichtung m\u00fcsse die in den Merkmalen zum Ausdruck kommenden technischen Verfahrensschritte ausf\u00fchren k\u00f6nnen. Dies gelte f\u00fcr die Merkmalsgruppe 3a und 4, wobei es in der Merkmalsgruppe 4 sogar ausdr\u00fccklich hei\u00dfe, dass das IQ-Multiplexger\u00e4t \u201ezus\u00e4tzlich dazu ausgelegt\u201c sei. Damit handele es sich bei diesen Merkmalen um eine mittelbare Umschreibung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Eigenschaften der schutzbeanspruchten Vorrichtungen dahingehend, dass diese Vorrichtung so ausgestaltet sein m\u00fcsse, dass sie mit Datenkan\u00e4len arbeiten k\u00f6nnen m\u00fcsse. Dies folge zwingend aus dem Wortlaut in Merkmal 4a und aus den beiden Varianten in der Merkmalsgruppe 3a, wo gerade und ungerade Nummern angesprochen w\u00fcrden und folglich mindestens zwei Datenkan\u00e4le arbeiten k\u00f6nnen m\u00fcssten. Ferner m\u00fcsste die angegebene Zuordnungsregel ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (ungerade zur Q-Achse, gerade zur I-Achse). Hieraus ergebe sich das zwingende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltungserfordernis, dass die Vorrichtung eine Zuordnung der Datenkan\u00e4le zur Q-Achse und zur I-Achse erm\u00f6glichen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.07.2012 stellt die Beklagte klar, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder einen Verteiler (51) noch einen Selektor (58) (vgl. Klagepatent, Figur 13) aufwiesen. Es erfolge eine feste Zuordnung der Daten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals zur Q-Achse.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien UMTS-gem\u00e4\u00df, obwohl sie nur einen Datenkanal aufwiesen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden den Standard nicht erf\u00fcllen, wenn danach mehrere Datenkan\u00e4le zwingend w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Hilfsweise erhebt die Beklagte den Einwand der Ersch\u00f6pfung, da im Einzelnen genannte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen (nur) mit Chipsets best\u00fcckt seien, die aus lizenzierter Quelle stammten.<\/p>\n<p>Weiterhin hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die von der Kl\u00e4gerin abgegebene ETSI-Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung. Aufgrund dieser habe sie unmittelbar das Recht auf Nutzung des Klagepatents zu FRAND-Bedingungen. Zudem sei die Kl\u00e4gerin auch auf kartellrechtlicher Grundlage gehindert, zumindest den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Abgesehen von den vorrangigen Pr\u00fcfverfahren der Europ\u00e4ischen Kommission missbrauche die Kl\u00e4gerin ihr gegen\u00fcber ihre marktbeherrschende Stellung. Die Kl\u00e4gerin weigere sich insbesondere unberechtigterweise das von ihr unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages anzunehmen. Die ihr aus dem Lizenzvertrag obliegenden Verpflichtungen habe sie, die Beklagte, allesamt erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs w\u00fcrde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.<\/p>\n<p>Sie ist schlie\u00dflich der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren werde das Klagepatent vernichtet.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.07.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt in seinem Patentanspruch 1 eine Mobile Station f\u00fcr das W-CDMA-Verfahren (Wideband Code Division Multiple Access Method) bzw. f\u00fcr den Breitband-Vielfachzugriff im Codemultiplex-Verfahren.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist eine Mobilstation ohne einen zus\u00e4tzlichen Steuerkanal ADPCCH (Additional Dedicated Physical Control CHannel) bekannt.<\/p>\n<p>Diese weitere Abw\u00e4rtsverbindung (5) von der Basisstation (1) zur Mobilstation (2) wird als HSDPA (High Speed Downlink Packet Access) bzw. als Hochgeschwindigkeitsabw\u00e4rtsverbindungs-Paketzugriff bezeichnet. Er dient der Steigerung der Daten- \u00fcbertragungsgeschwindigkeit im Bereich des Downlinks.<\/p>\n<p>Korrespondierend ist f\u00fcr die Senderichtung von der Mobilstation zur Basisstation eine weitere Aufw\u00e4rtsverbindung (6) vorgesehen worden, die den zus\u00e4tzlichen Steuerkanal darstellt. \u00dcber diesen zus\u00e4tzlichen Steuerkanal werden von der Mobilstation zu der Basisstation Antwortdaten (ACK\/NACK) (=acknowledge\/not acknowledge) in Bezug auf die Daten, die \u00fcber die weitere Abw\u00e4rtsverbindung (5) zu der Mobilstation gelangen, gesandt (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0035]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass es durch die Integration des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals in das vorhandene System (vgl. Figur 2) zu Verzerrungen an dem Modulator und damit zu St\u00f6rungen bei den angrenzenden Frequenzb\u00e4ndern kommen kann.<\/p>\n<p>Die Daten des zus\u00e4tzlichen ausschlie\u00dflichen Steuerkanals, der nach einer L\u00f6sung rechts neben den Steuerkanal DPCCH in Figur 2 gesetzt wird (vgl. z.B. das 2. Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents in Figur 13), m\u00fcssen daher derart \u201evorbereitet\u201c werden, dass den Modulator ein gutes Signal erreicht.<\/p>\n<p>Denn der Modulator wird bei Hinzuf\u00fcgen eines zus\u00e4tzlichen Steuerkanals nicht mehr mit den Daten aus sechs Datenkan\u00e4len DPDCH (Dedicated Physical Data CHannel) und einem Steuerkanal DPDCCH (Dedicated Physical Control CHannel) konfrontiert, sondern mit den Daten aus sechs Datenkan\u00e4len DPDCH und zwei Steuerkan\u00e4len DPDCCH und ADPCCH. Dies kann zu unerw\u00fcnschten St\u00f6rungen in Frequenzb\u00e4ndern f\u00fchren, wenn die Daten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals nicht optimal von dem Verschl\u00fcsseler entweder der I-Achse oder der Q-Achse zugeordnet werden, sondern z.B. starr der Q-Achse zugeordnet werden (vgl. Figuren 17, 19 und 20) und das Gleichgewicht zwischen den Signalleistungen der I-Achse und der Q-Achse aus diesem Grund gest\u00f6rt ist (vgl. Figur 20).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Mobilstation und eine Basisstation eines Kommunikationssystems und eines Kommunikationsverfahrens zu schaffen, die in der Lage sind, die Entstehung von Verzerrungen im Modulator zu unterdr\u00fccken und dadurch das Auftreten einer St\u00f6rung in einem angrenzenden Frequenzband zu verhindern. Dabei geht es im Kern darum, eine optimale Integration des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals in das vorhandene System aus Figur 2 vorzunehmen. Dies wird durch Zuordnung der Daten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals zur I-Achse oder zur Q-Achse bewirkt in Abh\u00e4ngigkeit von einer vorgegebenen Nummer f\u00fcr den Datenkanal.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des technischen Problems in seinem Anspruch 1 eine Mobilstation mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Mobile Station (2), die Folgendes aufweist:<\/p>\n<p>2. Ein IQ-Multiplexger\u00e4t (51-54) zum Durchf\u00fchren einer IQ-B\u00fcndelung von<br \/>\na. \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr einen Datenkanal,<br \/>\nb. Steuerdaten f\u00fcr einen Steuerkanal und<br \/>\nc. Steuerdaten f\u00fcr eine zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal (ADPCCH: Additional Dedicated Physical Control CHannel) f\u00fcr Hochgeschwindigkeitsabw\u00e4rtsverbindungs-Paketdaten<br \/>\nd. und zum Erzeugen eines komplexen Signals.<\/p>\n<p>3. Das IQ-Multiplexger\u00e4t (51-54) weist Folgendes auf:<\/p>\n<p>a. Eine Zuordnungseinrichtung (58) zum Zuordnen von Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal,<br \/>\naa. die einer Q-Achse zugef\u00fchrt werden, wenn eine vorgegebene Nummer f\u00fcr den Datenkanal ungerade ist, und<br \/>\nbb. einer I-Achse zugef\u00fchrt werden, wenn diese Nummer gerade ist,<br \/>\ncc. wenn die Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal zugef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>b. eine IQ-Mulitplexeinrichtung (92, 93) zum Erzeugen des komplexen Signals durch das Durchf\u00fchren der IQ-B\u00fcndelung der Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen Steuerkanal, die durch die Zuordnungseinrichtung (58) zugeordnet sind,<\/p>\n<p>c. eine \u00dcbertragungseinrichtung (56, 57), die dazu ausgelegt ist, das von der IQ-Mulitplexeinrichtung erzeugte komplexe Signal zu modulieren und das modulierte Signal zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>4. Das IQ-Multiplexger\u00e4t (51-54) ist zus\u00e4tzlich dazu ausgelegt,<br \/>\na. die \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le der I-Achse und der Q-Achse abwechselnd zuzuordnen und<br \/>\nb. die Steuerdaten f\u00fcr den Steuerkanal der Q-Achse zuzuordnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3a) sowie des Merkmals 4a).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 verlangt in seinem Merkmal 3a) eine Zuordnungseinrichtung (58) zum Zuordnen von Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen zugewiesenen physikalischen Steuerkanal. Nach Merkmal 3a)aa) werden diese Steuerdaten der Q-Achse zugef\u00fchrt, wenn eine vorgegebene Nummer f\u00fcr den Datenkanal ungerade ist. Gem\u00e4\u00df Merkmal 3a)bb) werden die Steuerdaten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen Steuerkanal der I-Achse zugef\u00fchrt, wenn die vorgegebene Nummer f\u00fcr den Datenkanal gerade ist. Nach Merkmal 4a) ist das IQ-Multiplexger\u00e4t (51-54) zus\u00e4tzlich dazu ausgelegt, die \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le der I-Achse und der Q-Achse abwechselnd zuzuordnen.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird Merkmal 4a) dahingehend verstehen, dass das IQ-Mulitplexger\u00e4t in der Lage ist, die \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le der I-Achse und der Q-Achse abwechselnd zuzuordnen. Aus diesem Merkmal wird er den Schluss ziehen, dass die Mobilstation so ausgestaltet sein muss, dass sie mehr als einen Datenkanal verwenden kann. Merkmal 3a) wird der Fachmann dahingehend interpretieren, dass das Klagepatent eine Zuordnungseinrichtung voraussetzt, die die Steuerdaten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals verschiedenen Orten zuweisen soll. Nach welcher Regel diese Einteilung vorgenommen werden soll und wohin zugeordnet werden soll, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus Merkmal 3a)aa) und Merkmal 3a)bb): Die Steuerdaten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals sollen einer Q-Achse zugef\u00fchrt werden, wenn ein Datenkanal oder eine ungerade Anzahl von Datenkan\u00e4len verwendet wird und einer I-Achse zugef\u00fchrt werden, wenn eine gerade Anzahl von Datenkan\u00e4len benutzt wird. Der Fachmann erkennt, dass die Zuordnung in Abh\u00e4ngigkeit davon erfolgt, ob die Nummer f\u00fcr den Datenkanal ungerade oder gerade ist. Aus Merkmal 3a)bb) (Zuordnung bei gerader vorgegebener Nummer f\u00fcr den Datenkanal) schlie\u00dft der Fachmann, dass die mobile Station mehr als einen Datenkanal verwenden k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Nach dem allgemeinen (Fach-)Verst\u00e4ndnis wohnt dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 3a) und des Merkmals 4a) der oben aufgef\u00fchrte Bedeutungsinhalt inne. Die Verwendung des Plurals in Merkmal 4a) (\u201e\u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le\u201c) ist als Hinweis zu verstehen, dass das Klagepatent davon ausgeht, die Mobilstation k\u00f6nne mehrere Datenkan\u00e4le verwenden. Merkmal 4 gibt zudem vor, dass das IQ-Multiplexger\u00e4t der Mobilstation dazu ausgelegt, d.h. dazu imstande ist, bestimmte Zuordnungen wie in Merkmal 4a) und 4b) beschrieben vorzunehmen. Dem l\u00e4sst sich entnehmen, dass die Mobilstation in der Lage sein muss, die \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le der I-Achse und der Q-Achse abwechselnd zuzuordnen. Eine solche abwechselnde Zuordnung ist indes nur bei Vorhandensein mehrerer Datenkan\u00e4le m\u00f6glich. F\u00fcr diese Sichtweise streitet auch der Umstand, dass das Klagepatent anders als in Merkmal 4a) in Merkmal 4b) den Singular verwendet (\u201eSteuerdaten f\u00fcr den Steuerkanal\u201c). Zudem w\u00fcrde Merkmal 3a)bb) bei einer Mobilstation, die so ausgestaltet ist, dass sie nur einem Datenkanal aufweist nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Denn eine \u201egerade\u201c vorgegebene Nummer w\u00fcrde voraussetzen, dass die Mobilstation zumindest zwei Datenkan\u00e4le zu nutzen vermag.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Die Frage nach Sinn und Zweck der Merkmale kann nur vor dem Hintergrund der Aufgabe des Klagepatents beantwortet werden. In dem Klagepatent geht es um die Integration des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals ADPCCH in das herk\u00f6mmliche System nach Figur 1 und Figur 2. Der zus\u00e4tzliche Steuerkanal wurde erforderlich, nachdem zur Steigerung der Daten\u00fcbertragungsgeschwindigkeit im Bereich des Downlinks eine weitere Abw\u00e4rtsverbindung von der Basisstation zur Mobilstation (HSDPA) bei dem herk\u00f6mmlichen System (vgl. Figur 1 und Figur 2) erg\u00e4nzt wurde (vgl. Figur 6). Der ADPCCH ist das Pendant zu dieser weiteren Abw\u00e4rtsverbindung, er stellt die weitere Aufw\u00e4rtsverbindung dar. \u00dcber diesen zus\u00e4tzlichen Steuerkanal werden von der Mobilstation zu der Basisstation Antwortdaten (ACK\/NACK) (=acknowledge\/not acknowlegde) in Bezug auf die Daten gesandt, die \u00fcber die weitere Abw\u00e4rtsverbindung zu der Mobilstation gelangen (vgl. Klagepatentschrift, [0035]). Die Anordnung eines zus\u00e4tzlichen Steuerkanals in das herk\u00f6mmliche System bzw. die zus\u00e4tzlichen Steuerdaten dieses Kanals k\u00f6nnen zu Problemen f\u00fchren, n\u00e4mlich zu Verzerrungen an dem Modulator und damit zu St\u00f6rungen bei den angrenzenden Frequenzb\u00e4ndern. Die Daten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals m\u00fcssen daher derart \u201epr\u00e4pariert\u201c werden, dass den Modulator ein gutes Signal erreicht. Das ist das Hauptthema der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Die technische Funktion der Merkmalsgruppe 3a) ergibt sich zun\u00e4chst aus dem Wort \u201eZuordnungseinrichtung\u201c. Die Steuerdaten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals sollen \u201ezugeordnet\u201c werden, das hei\u00dft entsprechend der Zuordnungsregel in Merkmal 3a)aa) und 3a)bb) der I- oder der Q-Achse zugef\u00fchrt werden. Diese Funktion wird insbesondere in den Abs\u00e4tzen [0100, 0101, 0102] f\u00fcr das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel und in den Abs\u00e4tzen [0123, 0124, 0126] f\u00fcr das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel, das Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, beschrieben. Die Zuordnung folgt vor dem Hintergrund, Verzerrungen zu vermeiden, die durch eine St\u00f6rung des Gleichgewichts zwischen den Signalleistungen auf der I-Achse und der Q-Achse entstehen (vgl. Klagepatentschrift, [0037, 0038, 0039, 0040, 0124, 0126, 0128, 0138]. Aus diesem Grund w\u00e4hlt Patentanspruch 1 eine Zuordnungsregel, mit der bereits vorhandene Signalleistungen auf der I-Achse und der Q-Achse (\u00dcbertragungsdaten und Daten des Steuerkanals) ber\u00fccksichtigt werden: Die Zuordnungsregel, die Patentanspruch 1 f\u00fcr die Daten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals anwendet, entspricht der Zuordnungsregel, die bereits aus dem Stand der Technik (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0123]) bekannt ist: Es wird abwechselnd der I-Achse und der Q-Achse zugeordnet, vgl. Merkmal 4a), wobei jedoch mit der Zuordnung zur Q-Achse und nicht mit der Zuordnung zur I-Achse begonnen wird. Damit wird sichergestellt, dass die Daten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals immer der Achse zugeordnet werden, auf der sich weniger \u00dcbertragungsdaten und Daten des Steuerkanals befinden (vgl. Klagepatentschrift, [0122, 0123, 0124, 0126].<\/p>\n<p>Dass die Zuordnungseinrichtung und die Zuordnungsregel, die das Klagepatent mit seinem Patentanspruch 1 w\u00e4hlt, auf eine mobile Station mit mehreren Datenkan\u00e4len ausgerichtet ist, ergibt sich aus folgenden \u00dcberlegungen, die der Fachmann, der dem Klagepatent einen sinnvollen Inhalt beizumessen bestrebt ist, anstellen wird: Das Klagepatent l\u00f6st die Integration des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals in ein herk\u00f6mmliches System durch eine komplizierte Zuordnungsregel, nach der die Daten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals abwechselnd der I- und der Q-Achse zugeordnet werden k\u00f6nnen. W\u00fcrde eine Mobilstation stets nur einen Datenkanal verwenden, w\u00e4re diese diffizile Zuordnungsregel der Zuordnungseinrichtung in Patentanspruch 1 nicht notwendig. Denn dann w\u00fcrde eine einfache starre Zuordnung zur Q-Achse das Gleichgewicht in gleicher Weise wahren (vgl. Ausf\u00fchrungsbeispiel 3, Figuren 17, 19 und 20). Das Klagepatent entscheidet sich aber in seinem Patentanspruch 1 f\u00fcr die Zuordnungsregel, nach der auch die \u00dcbertragungsdaten zugeordnet werden, da eine starre Zuordnung zur Q-Achse in dem Augenblick zu einem Ungleichgewicht f\u00fchren w\u00fcrde, in dem sich mehr \u00dcbertragungsdaten auf der Q-Achse als auf der I-Achse befinden, da die Anzahl der Datenkan\u00e4le z.B. nicht mehr 1, sondern 2 betr\u00e4gt (vgl. Figur 20). Auf eine solche Situation muss die Zuordnungseinrichtung flexibel reagieren k\u00f6nnen. Patentanspruch 1 entscheidet sich damit bewusst gegen die starre Zuordnungsregel des Ausf\u00fchrungsbeispiels 3. Aber auch die flexible Zuordnungsregel in Ausf\u00fchrungsbeispiel 1 (vgl. Figuren 7, 9 und 12), nach der abh\u00e4ngig von den Signalleistungen zugeordnet wird, w\u00e4hlt er nicht. Stattdessen wird die flexible Zuordnungsregel, die das Ausf\u00fchrungsbeispiel 2 offenbart, in Patentanspruch 1 festgehalten. Die Steuerdaten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals sollen abh\u00e4ngig von der Anzahl der Datenkan\u00e4le zugeordnet werden \u2013 vor dem Hintergrund, dass die Daten der ungeraden Datenkan\u00e4le der I-Achse und die Daten der geraden Datenkan\u00e4le der Q-Achse zugef\u00fchrt werden und die Steuerdaten des bereits vorhandenen Steuerkanals (diese d\u00fcrften weniger komplex sein als die \u00dcbertragungsdaten (= Sprache, Text), vgl. auch Figur 12) stets der Q-Achse zugeordnet werden. Bereits dieser Umstand weist darauf hin, dass die Mobilstationen nach dem Klagepatent derart ausgestaltet sein sollen, dass sie grunds\u00e4tzlich mehrere Datenkan\u00e4le im Kommunikationsdienst UMTS nutzen k\u00f6nnen. Denn nur in dieser Situation macht die komplizierte Zuordnungsregel des Klagepatents Sinn. Das Problem des Ungleichgewichts kann mit einer starren Zuordnung nicht gel\u00f6st werden, wenn ein Handy bei unterschiedlichen Kommunikationsvorg\u00e4ngen eine unterschiedliche Anzahl von Datenkan\u00e4len nutzt.<\/p>\n<p>Diese grunds\u00e4tzlichen \u00dcberlegungen werden durch die Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt. Darin findet sich der Hinweis, dass die Mobilstation in der Lage sein muss, mehrere Datenkan\u00e4le zu verwenden. So l\u00e4sst sich Abs. [0005] der Klagepatentschrift, der den Stand der Technik erl\u00e4utert, entnehmen, dass ein Verteiler vorgesehen ist, der die Daten des Datenkanals DPDCH auf mehrere Datenkan\u00e4le verteilt (vgl. Figur 2). Das Klagepatent \u00fcbernimmt diesbez\u00fcglich den Stand der Technik (vgl. Abs. [0123]). Allein die Existenz des Verteilers, der bei einer mobilen Station mit nur einem Datenkanal funktionslos w\u00e4re, l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass die Mobilstation zumindest zwei Datenkan\u00e4le verwenden k\u00f6nnen muss. Zudem spricht Abs. [0014] der Klagepatentschrift daf\u00fcr, dass das Klagepatent die aus dem Stand der Technik bekannte Differenzierung zwischen der Ausgestaltung der Mobilstation und der tats\u00e4chlichen Verwendung der Datenkan\u00e4le durch die Mobilstation in Abh\u00e4ngigkeit von der Kommunikationsgeschwindigkeit \u00fcbernimmt. Diese Sichtweise wird durch Abs. [0029] der Klagepatentschrift gest\u00fctzt, wonach kein Vorgang f\u00fcr den unn\u00f6tigen Datenkanal erfolgt, wenn die Anzahl der Datenkan\u00e4le nicht mehr als f\u00fcnf betr\u00e4gt. Dies spricht daf\u00fcr, dass sich die \u201evorgegebene Nummer\u201c f\u00fcr den Datenkanal in Merkmal 3a) auf den konkreten Benutzungsfall bezieht. In einer Mobilstation k\u00f6nnen mehr Datenkan\u00e4le vorhanden sein als tats\u00e4chlich genutzt werden.<\/p>\n<p>Die Abs\u00e4tze [0070] und [0071] beschreiben Figur 7, die das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel abbildet. Wie aus dem Stand der Technik bekannt weist Figur 7 (wie auch Figur 13 des zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels) einen Verteiler (51) auf, der die Daten des Datenkanals DPDCH auf sechs Datenkan\u00e4le verteilt. Absatz [0083] beschreibt Figur 9, die die interne Konfiguration des dem Verteiler (51) nachfolgenden Spreizers (52) er\u00f6rtert. Dabei wird wie auch in Absatz [0085] davon ausgegangen, dass die Mobilstation nach dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Lage ist, bis zu sechs Datenkan\u00e4le zu verwenden. Auch die Abs\u00e4tze [0091, 0092, 0093 und 0094] beschreiben die Funktion des Verteilers (51) und den weiteren Weg der aufgeteilten Daten. Entsprechend spricht insbesondere ST1 der Figur 11 daf\u00fcr, dass der Schritt des Verteilens der Daten DPDCH f\u00fcr den zugewiesenen Datenkanal in paralleler Weise ausgef\u00fchrt werden soll und daher auch die Mobilstation dazu in der Lage sein soll, mehrere Datenkan\u00e4le zu verwenden. Gleiches gilt f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel 2, das &#8211; abgesehen davon, dass es statt eines Verteilers (53) einen Selektor (58) aufweist \u2013 in seinem Aufbau dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel entspricht (vgl. Figuren 7 und 13). Absatz [0017] der Klagepatentschrift best\u00e4tigt, dass das Klagepatent die aus dem Stand der Technik \u00fcbernommene Differenzierung (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0029]) \u00fcbernimmt, nach der zwischen vorhandenen Datenkan\u00e4len und benutzten Datenkan\u00e4len abh\u00e4ngig von Kommunikationsdienst und Kommunikationsgeschwindigkeit unterschieden wird (\u201e\u2026 es wird kein Prozess f\u00fcr einen nicht n\u00f6tigen Datenkanal ausgef\u00fchrt. Die zugeordnete Anzahl der Datenkan\u00e4le wird auf Basis des erforderlichen Kommunikationsdienstes (\u2026) bestimmt).<\/p>\n<p>Die konkreten Beschreibungsstellen in den Abs\u00e4tzen [0122, 0123, 0124, 0126] zu dem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel, das Eingang in Patentanspruch 1 gefunden hat, erl\u00e4utern die abwechselnde Zuordnung der Daten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals jeweils auf die Achse mit der niedrigeren Signalleistung. Dies spricht daf\u00fcr, dass das Klagepatent von einer Vorrichtung ausgeht, die grunds\u00e4tzlich in der Lage ist, eine abwechselnde Zuordnung in Abh\u00e4ngigkeit von den Signalleistungen auf den einzelnen Achsen vorzunehmen. Da diese abwechselnde Zuordnung erst bei der Verwendung mehrerer Datenkan\u00e4len erforderlich wird (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0123]), geht auch das Klagepatent davon aus, dass die Mobilstation grunds\u00e4tzlich dazu in der Lage sein muss, mehrere Datenkan\u00e4le zu verwenden. Gleiches folgt aus Abs. [0135], in dem beschrieben wird, wie die Achse, der die Daten zugeordnet werden, in Abh\u00e4ngigkeit von der vorgegebenen Nummer N gewechselt wird. Auch Abs. [0138] l\u00e4sst sich der Hinweis entnehmen, dass die Steuerdaten des ADPCCH des Steuerkanals nicht immer mit den Steuerdaten DPDCCH des Steuerkanals der Q-Achse zugeordnet werden. Wenn dies jedoch geschieht, dann ist das Gleichgewicht gewahrt, da sich in diesem Fall auf der I-Achse mehr \u00dcbertragungsdaten befinden als auf der Q-Achse.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich best\u00e4tigt Abs. [0139], dass nicht nur die komplizierte Zuordnungsregel, sondern auch der gesamte Aufbau der Mobilstation wie in Merkmal 4a) beschrieben, n\u00e4mlich mit Verteiler (53) bzw. Selektor (58) \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re, w\u00fcrde die Mobilstation nur einen Datenkanal verwenden k\u00f6nnen und infolgedessen eine starre Zuordnung der Daten ADPCCH vornehmen.<\/p>\n<p>Die Abs\u00e4tze [0030, 0032] sprechen nicht gegen das gefundene Ergebnis. Denn sie enthalten keine Aussage \u00fcber die Ausgestaltung der Mobilstation mit einem oder mit mehreren Datenkan\u00e4len. Gleiches gilt f\u00fcr die Abs\u00e4tze [0047, 0054, 0057, 0058, 0061, 0062], die schematische Darstellungen zeigen, wenn 1 bzw. 2 Datenkan\u00e4le genutzt werden. Zwar l\u00e4sst sich aus den Abs\u00e4tzen [0102, 0115, 0116] erkennen, dass die gew\u00e4hlte Zuordnungsregel auch bei nur einem Datenkanal sinnvoll w\u00e4re, da sie die Signalleistungen der Daten DPDCH1 und die Signalleistungen der Steuerdaten DPCCH genau zu bestimmen vermag und die Steuerdaten ADPCCH verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig aufteilt. Abs. [0102] entspricht jedoch Ausf\u00fchrungsbeispiel 1. Die Zuordnungsregel, die Patentanspruch 1 verwendet, deckt sich jedoch nicht mit der Zuordnungsregel in Ausf\u00fchrungsbeispiel 1. Sie bezieht sich vielmehr auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel 2.<\/p>\n<p>Auch aus dem Umstand, dass die Zuordnung in dem Fall, in dem nur ein Datenkanal verwandt wird, sogar besonders wichtig ist (vgl. Abs. [0137] der Klagepatenschrift und die Figuren 21 bis 26), ergibt sich nichts anderes. Die Figur 21 stellt komplement\u00e4re kumulative Verteilungsfunktionen (CCDF-Kennlinien) einer Ausgangswellenform von dem Verschl\u00fcsseler (54) dar, wenn Steuerdaten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals bei einem Datenkanal entweder der Q-Achse oder der I-Achse zugeordnet werden. Die CCDF-Kennlinie ist bei Zuordnung der Steuerdaten zur I-Achse weiter nach rechts verschoben als bei Zuordnung der Steuerdaten zur Q-Achse. Die X-Achse stellt die Differenz der momentanen Leistung zur Leistung dar, die bestehen w\u00fcrde, wenn die Steuerdaten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals nicht zugef\u00fchrt worden w\u00e4ren. Die Y-Achse stellt die Wahrscheinlichkeit dar, wobei E=10 ist. Es besteht folglich eine Wahrscheinlichkeit von 0,1% (10 hoch -1), dass die Differenz 3,5 betr\u00e4gt, wenn die Steuerdaten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals der Q-Achse zugeordnet werden, w\u00e4hrend eine Wahrscheinlichkeit von 0,1% besteht, dass die Differenz 4,9 betr\u00e4gt, wenn diese Steuerdaten der I-Achse zugewiesen werden. Bei der Zahl 1 f\u00fcr den Steuerkanal sollte also der Q-Achse zugeordnet werden, um die Differenz so gering wie m\u00f6glich zu halten. Betrachtet man die Figuren 22 ff., so sieht man, dass die beiden CCDF-Kennlinien I und Q sich mit steigender Zahl der Datenkan\u00e4le n\u00e4hern. Die Differenz der momentanen Leistung zur Leistung, die bestehen w\u00fcrde, wenn die Steuerdaten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals nicht zugef\u00fchrt worden w\u00e4ren, ist folglich nicht viel gr\u00f6\u00dfer, wenn die Steuerdaten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals der \u201efalschen\u201c Achse zugeordnet werden. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sagt dies jedoch nichts dar\u00fcber aus, ob die Mobilstation so ausgestaltet sein muss, dass sie mehrere Datenkan\u00e4le verwenden kann. Es wird lediglich aufgezeigt, dass die Daten des zus\u00e4tzlichen Steuerkanals bei tats\u00e4chlicher Verwendung nur eines Datenkanals sinnvoll der Q-Achse zugeordnet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die unstreitig nur einen Datenkanal in ihrer Hardware aufweisen, verwirklichen weder Merkmal 4a) noch die Merkmalsgruppe 3a).<\/p>\n<p>Es kann nicht festgestellt werden, dass das IQ-Multiplexger\u00e4t die \u00dcbertragungsdaten f\u00fcr die Datenkan\u00e4le der I-Achse und der Q-Achse abwechselnd zuordnen kann (vgl. Merkmal 4a)). Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Zuordnungseinrichtung (58) im Sinne des Merkmals 3a) aufweisen und einen Verteiler (51) besitzen. Den Vortrag der Beklagten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Verteiler aufweisen, hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht bestritten. Ein solcher Verteiler w\u00e4re bei nur einem Datenkanal auch funktionslos. Denn eine Mobilstation mit nur einem Datenkanal wird den Schritt des Verteilens der Daten DPDCH f\u00fcr den zugewiesenen Datenkanal in paralleler Weise (vgl. Klagepatent, Figur 11, ST1) nicht durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Selbst wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Zuordnungseinrichtung (58) besitzen sollten, ist nicht feststellbar, dass die in Merkmal 3a)aa) und bb) festgehaltene Zuordnungsregel angewandt w\u00fcrde, d.h. die ungerade Zahl 1 erkannt und deshalb die Steuerdaten der Q-Achse zugewiesen werden w\u00fcrden. Die Behauptungen der Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keine Zuordnungseinrichtung auf, es erfolge stets eine feste Zuordnung zur Q-Achse, sind nicht widerlegt worden. Zudem kann Merkmal 3a)bb) (Zuordnung zur I-Achse, wenn die vorgegebene Nummer f\u00fcr den Datenkanal gerade ist) bei nur einem Datenkanal nicht erf\u00fcllt werden. Dieses Merkmal fehlt mithin bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersatzlos. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen damit eine Unterkombination dar.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht das Klagepatent in Patentanspruch 1 von einer Mobilstation aus, die derart aufgebaut ist, dass sie mehrere Datenkan\u00e4le verwenden kann. Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand ist es unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur einen Datenkanal in der Hardware aufweisen, aber dennoch UMTS-f\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.500.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1910 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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