{"id":2457,"date":"2012-06-12T17:00:55","date_gmt":"2012-06-12T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2457"},"modified":"2016-04-25T12:08:40","modified_gmt":"2016-04-25T12:08:40","slug":"4b-o-511-rolladen-arretierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2457","title":{"rendered":"4b O 5\/11 &#8211; Rolladen-Arretierung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1901<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2012, Az. 4b O 5\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 4.494,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 937 XXX B1 (Anlage K 1), dessen deutsche \u00dcbersetzung die DE 699 09 XXX T2 (Anlage K 1a, im Folgenden: Klagepatent) darstellt. Das Klagepatent wurde am 10.02.1999 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 25.08.1999 ver\u00f6ffentlicht. Am 02.07.2003 ver\u00f6ffentlichte das EPA die Erteilung des Klagepatents, am 27.05.2004 folgte die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents im Patentblatt. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine automatische Verriegelungseinrichtung f\u00fcr den Rollladenpanzer eines Rollladens.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eRiegel (1) f\u00fcr einen Rolladen, der mit einer Wickelwelle f\u00fcr den Rolladenpanzer ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass er einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern (2, 3, 4) umfasst, die durch ein System von Scharnieren (20) untereinander gelenkig verbunden sind, das einerseits im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar ist und andererseits eine bogenf\u00f6rmige Versteifung der Verschlussglieder (2, 3, 4) bewirkt, wenn der Rolladenpanzer vollst\u00e4ndig abgewickelt ist, wobei die Verschlussglieder (2, 3, 4) au\u00dferdem mit flexiblen Laschen (15, 16) versehen sind, die unter das folgende Verschlussglied zur Auflage kommen, um es in abgewickelter Position zu halten, und das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes (2 oder 4) mit der Wickelwelle (5) des Rolladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rolladenpanzers verbunden sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) eingeblendete Figur 1 des Klagepatents, die eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Riegels in abgewickelter Position zeigt, verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und bietet unter der Bezeichnung A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) eine automatische Arretierung f\u00fcr Rolll\u00e4den an. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann den zur Akte gereichten Mustern (Anlage K 8 und Anlagen B 4a, B 4b) sowie den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 9 entnommen werden.<\/p>\n<p>Unter dem 23.11.2010 schrieben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten die Kl\u00e4gerin an und teilten dieser mit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrer Auffassung nach die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirkliche. Sie forderten die Kl\u00e4gerin unter Fristsetzung zur Mitteilung von Rechtfertigungsgr\u00fcnden auf und stellten die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht. Mit Antwort vom 06.12.2010 (Anlage K 3) stellten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede. Mit weiterem Schreiben vom 23.12.2010 (Anlage K 4) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, von dem Vorwurf der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Abstand zu nehmen, was die Beklagte verweigerte (Anlage K 5).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Die Verschlussglieder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen keine flexiblen Laschen auf. Nach Anspruch 1 des Klagepatents sei es erforderlich, dass jedes Verschlussglied selbst mit flexiblen Laschen versehen sei, wobei es sich bei den Laschen nicht um ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil handeln d\u00fcrfe. Nur dann k\u00f6nnten die flexiblen Laschen unter das folgende Verschlussglied zur Auflage kommen. Durch eine solche Konstruktion werde die Aufgabe des Klagepatents, n\u00e4mlich die einfache Ver\u00e4nderbarkeit der L\u00e4nge des Riegels auf der Baustelle, gel\u00f6st; die L\u00e4ngen\u00e4nderung erfolge nach der Lehre des Klagepatents ausschlie\u00dflich \u00fcber das Hinzuf\u00fcgen oder Entfernen von Verschlussgliedern. Die am Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 833 XXX ge\u00e4u\u00dferte Kritik beziehe sich auf das Vorhandensein einer Vielzahl von Bauteilen, was klagepatentgem\u00e4\u00df durch die konkrete Ausgestaltung jedes einzelnen Verschlussgliedes gel\u00f6st werde. Eine L\u00e4ngenvariation sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Baustelle nicht in sinnvoller Weise gegeben, da die Stahlfeder jeweils nur als Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4ltlich und jeweils auf die konkrete L\u00e4nge des Riegels abgestimmt sei. Hinzu komme, dass die Gelenke und Clipse der Verschlussglieder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht darauf ausgelegt seien, von Handwerkern gel\u00f6st oder zusammengef\u00fcgt zu werden. Ein Auseinanderbauen der Verriegelungselemente habe sie in ihren AGB (Anlage K 12) ausdr\u00fccklich untersagt. Weiter meint die Kl\u00e4gerin, die abgewickelte Position im Sinne des Klagepatents sei die Position, in der das Hochschieben des Rollladenpanzers durch Versteifung der Verschlussglieder gegeneinander verhindert werde; diese Position m\u00fcsse dadurch gehalten werden, dass die flexiblen Laschen unter das jeweils folgende Verschlussglied griffen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde diese Position aber nicht durch das Stahlfederband gehalten. Dar\u00fcber hinaus komme das Stahlband auch nicht unter das folgende Verschlussglied zur Auflage, sondern werde durch die Verschlussglieder hindurch gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das flexible Stahlband, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sei, stelle auch kein Mittel dar, das den flexiblen Laschen patentrechtlich \u00e4quivalent sei. Es fehle bereits an einer Gleichwirkung. Die Arretierung \u00fcber das Stahlband sei nicht geeignet, die technischen Wirkungen der flexiblen Laschen im Sinne des Klagepatents zu erzielen. So k\u00f6nnten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Verschlussglieder nicht einfach und ohne Werkzeuge auf der Baustelle hinzugef\u00fcgt oder entfernt werden. Die \u00c4nderung der Anzahl der Verschlussglieder erfordere einen Austausch des Stahlbandes, das jeweils eine bestimmte L\u00e4nge habe. Eine L\u00e4ngenanpassung des Riegels sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Werkzeuge nicht m\u00f6glich. Weiterhin sei es f\u00fcr den Fachmann aufgrund der seitens des Klagepatents am Stand der Technik ge\u00fcbten Kritik fernliegend, ein Stahlfederband vorzusehen. Die Aufgabe des Klagepatents, eine einfache Ver\u00e4nderbarkeit der L\u00e4nge des Riegels durch Hinzuf\u00fcgen oder Entfernen von Verschlussgliedern zu erreichen, werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gel\u00f6st. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00fcsse zus\u00e4tzlich das Stahlfederband getauscht werden. Die Stahlfederb\u00e4nder seien aber \u2013 unstreitig \u2013 nicht separat, sondern jeweils nur als Teil eines Riegels mit entsprechender L\u00e4nge erh\u00e4ltlich. Jedenfalls fehle es aber an einer Gleichwertigkeit, da das Klagepatent den Stand der Technik gerade bez\u00fcglich der Anordnung der Verschlussglieder mittels eines einheitlichen Stahlfederbandes kritisiere.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich macht die Kl\u00e4gerin den sog. Formstein-Einwand geltend. Sie meint, falls die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als patentrechtlich \u00e4quivalent anzusehen sei, w\u00fcrde sie sich jedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 10 ergeben.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 27.01.2011 zugestellt worden ist, hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass sie durch den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 937 XXX rechtlich nicht gehindert ist, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Riegel f\u00fcr einen Rollladen, der mit einer Wickelwelle f\u00fcr den Rollladenpanzer ausgestattet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welche einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern umfassen, die durch ein System von Scharnieren untereinander gelenkig verbunden sind, wobei das System von Scharnieren im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar ist und andererseits \u2013 mittels des durch die Verschlussglieder hindurch gef\u00fchrten einst\u00fcckigen Stahlbandes \u2013 in einer leicht konvex gekr\u00fcmmten Form gehalten wird, wenn der Rollladenpanzer vollst\u00e4ndig abgewickelt ist, wobei die Verschlussglieder durch ein einst\u00fcckiges zwischen den Verschlussgliedern hindurch gef\u00fchrtes Stahlband in der leicht konvexgekr\u00fcmmten Position gehalten werden und das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes mit der Wickelwelle des Rollladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rollladenpanzers verbunden sind.<\/p>\n<p>Nach Stellung der Widerklageantr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2012 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr bez\u00fcglich der Klage,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend hat die Beklagte zun\u00e4chst auch einen Entfernungsantrag sowie einen auf die Erzeugnisse, die vor dem 30.04.2006 in Verkehr gelangt sind, gerichteten R\u00fcckrufantrag gestellt, die sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen hat. Dar\u00fcber hinaus beantragt die Beklagte nach Modifikation der Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung widerklagend sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>A.<br \/>\nI.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu verbieten, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>einen Riegel f\u00fcr einen Rolladen, der mit einer Wickelwelle f\u00fcr den Rolladenpanzer ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass er einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern umfasst, die durch ein System von Scharnieren untereinander gelenkig verbunden sind, das einerseits im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar ist und andererseits eine bogenf\u00f6rmige Versteifung der Verschlussglieder bewirkt, wenn der Rolladenpanzer vollst\u00e4ndig abgewickelt ist, wobei die Verschlussglieder au\u00dferdem mit flexiblen Laschen versehen sind, die unter das folgende Verschlussglied zur Auflage kommen, um es in abgewickelter Position zu halten, und das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes mit der Wickelwelle des Rolladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rolladenpanzers verbunden sind,<\/p>\n<p>anzubieten, herzustellen, zu gebrauchen, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen mit<br \/>\na. Liefermengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nb. Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<br \/>\nc. den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote mit<br \/>\na. Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nb. Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<br \/>\nc. den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Gestehungsfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>6. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei die unter 2. und 6. genannten Angaben durch Vorlage von Auftragsbelegen oder Auftragsbest\u00e4tigungen oder Rechnungen oder Lieferscheinen oder Zollpapieren jeweils in Kopie zu belegen sind,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Beklagten einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Kl\u00e4gerin herauszugeben;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 937 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30.04.2006 vertriebene Erzeugnisse gilt;<\/p>\n<p>V.<br \/>\nfestzustellen, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer I. entstandenen Schadens verpflichtet ist, der ihr seit dem 27.06.2004 entstanden ist.<\/p>\n<p>B. hilfsweise,<br \/>\nI.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu verbieten, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>einen Riegel f\u00fcr einen Rollladen, der mit einer Wickelwelle f\u00fcr den Rollladenpanzer ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass er einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern umfasst, die durch ein System von Scharnieren untereinander gelenkig verbunden sind, das einerseits im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar ist und andererseits eine bogenf\u00f6rmige Versteifung der Verschlussglieder bewirkt, wenn der Rollladenpanzer vollst\u00e4ndig abgewickelt ist, wobei die Verschlussglieder au\u00dferdem mit einer sich vom ersten zum letzten Verschlussglied erstreckenden flexiblen Federzunge versehen sind, die unter das jeweilige folgende Verschlussglied zur Auflage kommt, um es in abgewickelter Position zu halten, und das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes mit der Wickelwelle des Rollladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rollladenpanzers verbunden sind,<\/p>\n<p>anzubieten, herzustellen, zu gebrauchen, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II. bis V.<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus bez\u00fcglich der Erzeugnisse nach vorstehender Ziffer I. entsprechend der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Antr\u00e4ge zur Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie zum R\u00fcckruf zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Die vom ersten bis zum letzten Verschlussglied reichende Stahlfeder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise wirkungsm\u00e4\u00dfig verschiedene Abschnitte (Federabschnitte) auf, die jeweils flexible Laschen darstellten, mit denen die Verschlussglieder versehen seien. Die Federabschnitte seien jeweils einem Paar von zueinander benachbarten Verschlussgliedern zugeordnet und seien am jeweils vorausgehenden Verschlussglied fest abgest\u00fctzt, w\u00e4hrend sie das darauffolgende Verschlussglied untergriffen, um es in der abgewickelten Position zu halten. Dass sich darunter noch ein schmaler Steg befinde, um zus\u00e4tzlich eine abst\u00fctzfeste Lagerung f\u00fcr das Federblatt am Verschlussglied zu bilden, sei ohne Belang. Untergreifen im Sinne des Klagepatents bedeute, dass die Laschen auf das folgende Verschlussglied eine Kraft aus\u00fcben k\u00f6nnten, um die explizit gew\u00fcnschte Funktion zu erf\u00fcllen, n\u00e4mlich um das folgende Verschlussglied in seiner abgewickelten Position zu halten. Abgewickelte Position im Sinne des Klagepatents bedeute eine Anordnung derart, dass bei Aufbringen einer Hebelkraft eine Kr\u00fcmmung nach oben erreicht werde, um die weitere Bewegung des Rollladens nach oben sicher zu blockieren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei auch im Sinne des Klagepatents einfach in der L\u00e4nge verstellbar. Zwar sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich zum Hinzuf\u00fcgen bzw. Entfernen von Verschlussgliedern der Austausch des Stahlfederbandes erforderlich; dies stehe der einfachen Austauschbarkeit jedoch nicht entgegen. Dem Klagepatent komme es nicht auf eine einfache Austauschbarkeit auf der Baustelle an; aber auch eine solche sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben. Nach dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 833 XXX A1 seien die Verschlussglieder \u00fcber eine durchgehende Gelenkachse verbunden, an deren Enden Verdickungen als L\u00e4ngs-Verschiebesicherung vorgesehen seien, was zu einer gegen\u00fcber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schwierigeren Demontage und Montage f\u00fchre. Schlie\u00dflich verzichte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf die aus dem Stand der Technik bekannte Nietenverbindung zwischen Stahlfeder und jedem einzelnen Verschlussglied. Auch nach dem Klagepatent beziehe sich die einfache Montage und Demontage ersichtlich nicht auf das jeweils erste und letzte Verschlussglied, \u00fcber die die Befestigung an der Wickelwelle und dem Rollladenpanzer erfolge. Zudem sei die Funktion des erleichterten Wegnehmens und Hinzuf\u00fcgens von Verschlussgliedern nach der Lehre des Klagepatents nicht der Ausgestaltung der Laschen zugeordnet, sondern dem System von Scharnieren. Nach dem Klagepatent sei nicht erforderlich, dass jedes Verschlussglied eine oder mehrere von den anderen Verschlussgliedern separate Laschen aufweise.<\/p>\n<p>Hilfsweise macht die Beklagte eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents geltend. Die Stahlfeder sei jedenfalls Austauschmittel f\u00fcr die flexiblen Laschen im Sinne des Klagepatents. Die unterschiedlichen Abschnitte des Federblattes seien den flexiblen Laschen objektiv gleichwirkend. Sie st\u00fctzten sich am jeweils vorausgehenden Verschlussglied fest ab, um dadurch die zum Hochdr\u00fccken des jeweils nachfolgenden Verschlussgliedes erforderliche Gegenkraft aufbringen zu k\u00f6nnen. Au\u00dferdem erstreckten sie sich wirkungsm\u00e4\u00dfig frei unter das jeweils nachfolgende Verschlussglied, so dass sich dieses relativ zum zugeh\u00f6rigen Federblattabschnitt nach oben in Richtung der abgewickelten Position bewegen k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus sei die einfache und werkzeugfreie Demontage nicht durch das Federblatt behindert. Auch sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einfacher Weise in ihrer L\u00e4nge einstellbar; auf eine Anpassungsm\u00f6glichkeit vor Ort \/ auf der Baustelle komme es nicht an, da Absatz [0010] des Klagepatents sich nicht explizit auf eine solche beziehe. Auch eine solche Anpassungsm\u00f6glichkeit sei aber gegeben. Im Gegensatz zu der aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Absatz [0007] des Klagepatents bekannten Vorrichtung, bei der die Verschlussglieder s\u00e4mtlich am Federblatt angenietet seien, sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine einfache Austauschbarkeit gegeben. Der Monteur k\u00f6nne auf der Baustelle auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die L\u00e4nge variieren, ohne den Rollladen ausbauen zu m\u00fcssen. Die Gleichwertigkeit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen L\u00f6sung mit einem Stahlfederband folge aus Absatz [0046] des Klagepatents, dem der Fachmann entnehme, dass die Laschen bewirken sollten, dass die verbundenen Lamellen eine Feder bildeten, von welcher der Riegel in der Abwickelposition vorgespannt sei. Durch die Kritik am Stand der Technik werde der Fachmann nicht vom Vorsehen eines Stahlfederbandes abgehalten, da die Kritik sich nicht auf das Stahlfederband an sich, sondern auf die Nietverbindungen zwischen dem Stahlfederband und jedem einzelnen Verschlussglied beziehe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Widerklage hat keinen Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Klage ist, soweit die Parteien sie nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine automatische Verriegelungsvorrichtung f\u00fcr den Rollladenpanzer eines Rollladens, dessen Wickelwelle durch das Bedienungssystem in ihrer Umdrehung arretiert wird.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind nach dem Klagepatent Vorrichtungen gem\u00e4\u00df des franz\u00f6sisches Patents Nr. 2 720 XXX bekannt, bei denen eine automatische Verriegelung des Rollladenpanzers in den Schienen realisiert wird, wobei aber diese Systeme alle mit Wickelwellen arbeiten, die durch die Bedienung in ihrer Umdrehung arretiert werden, wenn sich die Lamellen des Rollladenpanzers in abgesenkter Position befinden (Klagepatent, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Weiter ist aus der europ\u00e4ischen Patentver\u00f6ffentlichung EP 0 833 XXX A (= FR 2 754 010) ein Verriegelungssystem bekannt, das Verschlussglieder umfasst, die mittels Gelenkwellen gelenkig miteinander verbunden sind, wobei eine auf diesen Wellen angebrachte Torsionsfeder zwischen zwei Teilen aufliegt und sie zwingt, sich in abgewickelte Position zu begeben (Klagepatent, Absatz [0006]).<\/p>\n<p>Ein anderes Modell \u2013 so das Klagepatent \u2013 ist aus einem Stahlfederband realisiert, auf welchem mittels Nieten Verschlussglieder befestigt sind, die sich in abgewickelter Position gegenseitig blockieren (Klagepatent, Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind noch weitere Modelle vorhanden, wie das in DE 2 008 XXX A beschriebene (Klagepatent, Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an den aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, dass diese unabh\u00e4ngig von den Typen des Modells verschiedene Nachteile h\u00e4tten: Sie best\u00fcnden aus einer gro\u00dfen Anzahl von Bauteilen, die schwierig zusammenzubauen und teuer herzustellen seien. Au\u00dferdem seien sie auf der Baustelle nicht ver\u00e4nderbar, um die abgewickelte L\u00e4nge des Rollladenpanzers in Abh\u00e4ngigkeit von der genauen Gestaltung des Rollladens einzustellen. Es sei \u00fcblich, dass bei der Montage des Rollladenkastens der Benutzer gezwungen sei, eine Lamelle des Rollladenpanzers zu entfernen oder hinzuzuf\u00fcgen, um dessen H\u00f6he in Abh\u00e4ngigkeit von der wahren Entfernung zwischen Fenstersturz und Fensterbrett einzustellen, was erfordere, dass der Abstand zwischen der ersten Lamelle des Rollladenpanzers und dem Wickelrohr optimiert werden m\u00fcsse, um eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionsweise des Riegels zu erhalten (Klagepatent, Absatz [0009]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Klagepatent, Absatz [0010]), diese Nachteile zu beheben, indem eine Vorrichtung vorgeschlagen wird, die eine Einstellung der L\u00e4nge des Riegels in Abh\u00e4ngigkeit von den Abmessungen, die f\u00fcr die Rollladenk\u00e4sten gew\u00e4hlt worden sind, und damit in Abh\u00e4ngigkeit vom Durchmesser des Wickelrohrs gew\u00e4hrleistet und kein Werkzeug f\u00fcr den Zusammenbau der verschiedenen Bauteile des Riegels miteinander erfordert, wobei diese Bauteile leicht f\u00fcr die optimale Einstellung der aufgewickelten L\u00e4nge des Rollladenpanzers ausgebaut werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung vor, die wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Riegel (1) f\u00fcr einen Rollladen.<\/p>\n<p>2. Der Rollladen ist mit einer Wickelwelle f\u00fcr den Rollladenpanzer ausgestattet.<\/p>\n<p>3. Der Riegel umfasst einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern (2, 3, 4).<\/p>\n<p>4. Die Verschlussglieder sind durch ein System von Scharnieren (20) untereinander gelenkig verbunden.<\/p>\n<p>5. Das System von Scharnieren ist<br \/>\na. einerseits im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar und<br \/>\nb. bewirkt andererseits eine bogenf\u00f6rmige Versteifung der Verschlussglieder (2, 3, 4), wenn der Rollladenpanzer vollst\u00e4ndig abgewickelt ist.<\/p>\n<p>6. Die Verschlussglieder (2, 3, 4) sind au\u00dferdem mit flexiblen Laschen (15, 16) versehen,<br \/>\na. die unter das folgende Verschlussglied zur Auflage kommen,<br \/>\nb. um es in abgewickelter Position zu halten.<\/p>\n<p>7. Das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes (2 oder 4) sind mit der Wickelwelle (5) des Rollladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rollladenpanzers verbunden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Vorgabe des Merkmals 6.b nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Merkmal 6.b gibt an, dass die Anordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 6.a, wonach die flexiblen Laschen unter das folgende Verschlussglied zu Auflage kommen, dem Zweck dient, das folgende Verschlussglied in abgewickelter Position zu halten.<\/p>\n<p>Insoweit handelt es sich um eine Zweckangabe im Sachanspruch. Eine solche Zweckangabe hat regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist jedoch nicht geeignet, den in Merkmal 6.b angegebenen Zweck zu erreichen.<\/p>\n<p>Der Zweck liegt darin, das folgende Verschlussglied in abgewickelter Position zu halten. Die abgewickelte Position im Sinne dieses Merkmals ist die bogenf\u00f6rmig versteifte Position, die in Merkmal 5.b beschrieben wird. Die bogenf\u00f6rmige Versteifung muss dergestalt sein, dass sie (zerst\u00f6rungsfrei) nicht durch Aufbringen einer Hebelkraft gel\u00f6st werden kann. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst unmittelbar aus dem Wortlaut des Merkmals 5.b, wonach eine bogenf\u00f6rmige Versteifung der Verschlussglieder vorliegt, wenn der Rollladenpanzer vollst\u00e4ndig abgewickelt ist. Aus der Funktion des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Riegels, die darin liegt, einen Rollladen gegen Hochstemmen von au\u00dfen zu sichern, ergibt sich, dass die bogenf\u00f6rmige Versteifung dergestalt sein muss, dass sie nicht durch Aufbringen einer Hebelkraft gel\u00f6st werden kann. Dies steht in \u00dcbereinstimmung mit den Beschreibungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. So hei\u00dft es in Absatz [0040], zwischen Wickelrohr und der ersten Lamelle des Rollladenpanzers werde durch die Einheit der Verschlussglieder, die zueinander zu einem positiven Anschlag k\u00e4men, eine steife Verbindung realisiert, um eine in abgewickelter Position des Wickelrohrs starre Einheit zu bilden. Auch in Absatz [0043] des Klagepatents hei\u00dft es, dass die Verschlussglieder sich bogenf\u00f6rmig versteifen, wenn der Rollladenpanzer vollst\u00e4ndig herabgelassen worden ist. Dort wird weiter ausgef\u00fchrt, dass die letzte Lamelle des Rollladens auf dem Fensterbrett ruht, wobei die Lamellen sich gegenseitig zur\u00fccksto\u00dfen, bis ein Hebeleffekt auf das letzte Verschlussglied erzeugt wird, das die Kraft auf die anderen Verschlussglieder \u00fcbertr\u00e4gt, die mit ihm verbunden sind. Wenn die Wickelwelle des Rollladenpanzers \u2013 wie bei dem beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 in ihrer Umdrehung nicht frei ist, folgt daraus eine Durchbiegung. Schlie\u00dflich st\u00e4rkt das in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel das zuvor geschilderte Verst\u00e4ndnis. Laut Absatz [0013] zeigt Figur 1 eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Riegels in abgewickelter Position. Auch in Figur 1 des Klagepatents ist die bogenf\u00f6rmige Versteifung der Verschlussglieder zu erkennen. Der technische Sinn und Zweck der flexiblen Laschen ist es dabei, diese bogenf\u00f6rmig versteifte Position zu halten. Dies geschieht etwa durch eine von den flexiblen Laschen ausgehende Federwirkung zwischen den einzelnen Verschlussgliedern (s. Klagepatent, Absatz [0026] und Unteranspruch 4). Zu diesem Zweck kommen die flexiblen Laschen, wie Merkmal 6.a vorgibt, unter das folgende Verschlussglied zur Auflage. Die flexiblen Laschen spannen dadurch die Verschlussglieder entgegen der Aufwickelrichtung vor, was zu einer bogenf\u00f6rmigen Versteifung der Verschlussglieder f\u00fchrt und das Hochstemmen des Rollladens verhindert.<\/p>\n<p>Das Verst\u00e4ndnis der Beklagten, die abgewickelte Position sei nicht die bereits versteifte Position, sondern eine Position, bei der die Aufbringung einer Hebelkraft nach oben zu einer bogenf\u00f6rmigen Versteifung der Verschlussglieder f\u00fchre, teilt die Kammer nicht. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist bereits in der abgewickelten Position eine bogenf\u00f6rmige Versteifung der Verschlussglieder gegeben. Insoweit wird insbesondere auf Merkmal 5.b verwiesen, nach dem die bogenf\u00f6rmige Versteifung bereits dann bewirkt wird, wenn der Rollladenpanzer vollst\u00e4ndig abgewickelt ist und nicht erst dann, wenn \u2013 zus\u00e4tzlich \u2013 eine Hebelkraft auf den Rollladenpanzer ausge\u00fcbt wird. Die bogenf\u00f6rmige Versteifung mag daher r\u00fchren, dass sich \u2013 in der abgewickelten Position \u2013 ausgehend von einer auf dem Fensterbrett ruhenden letzten Lamelle des Rollladenpanzers ein Hebeleffekt auf die Verschlussglieder \u00fcbertr\u00e4gt (so das Klagepatent in Absatz [0043] in Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel). Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass die bogenf\u00f6rmige Versteifung der Verschlussglieder in der abgewickelten Position, also bei vollst\u00e4ndig abgewickeltem Rollladenpanzer, gegeben sein muss und nicht erst dann entstehen darf, wenn auf den abgewickelten Rollladenpanzer zus\u00e4tzlich eine nach oben gerichtete Hebelkraft aufgebracht wird (etwa durch einen Einbrecher).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 6.b nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Stahlfederband bzw. die einzelnen Abschnitte des Stahlfederbandes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nicht geeignet, das jeweils nachfolgende Verschlussglied in der abgewickelten Position im Sinne des Klagepatents zu halten. Denn die Stahlfeder bzw. einzelne Abschnitte der Stahlfeder halten die (jeweils folgenden) Verschlussglieder nicht in der bogenf\u00f6rmig versteiften Position. Die Vorspannkraft der Stahlfeder wirkt vielmehr entgegen der auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Sicherung des Rollladens gegen unbefugtes Hochschieben sich einstellenden bogenf\u00f6rmigen Versteifung der Verschlussglieder. Dies hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2012 unstreitig gestellt; sie argumentiert lediglich, dass die abgewickelte Position im Sinne des Merkmals 6.b nicht die bogenf\u00f6rmig versteifte Position sei.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 6 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach sind die Verschlussglieder mit flexiblen Laschen versehen.<\/p>\n<p>Merkmal 6 ist zun\u00e4chst dahingehend zu verstehen, dass jedes Verschlussglied mindestens eine flexible Lasche aufweisen muss.<\/p>\n<p>Der Wortlaut l\u00e4sst ein solches Verst\u00e4ndnis zu. Dort ist zwar von \u201eflexiblen Laschen\u201c in der Mehrzahl die Rede, allerdings sind als Bezugspunkt f\u00fcr die flexiblen Laschen \u201edie Verschlussglieder\u201c \u2013 ebenfalls im Plural \u2013 angegeben. Auch der technische Sinn und Zweck erfordert nicht das Vorhandensein mehrerer flexibler Laschen pro Verschlussglied. Gem\u00e4\u00df den weiteren Angaben in Merkmalsgruppe 6 kommen die flexiblen Laschen unter das folgende Verschlussglied zur Auflage (Merkmal 6.a) und dienen dem technischen Sinn und Zweck, das folgende Verschlussglied in abgewickelter Position zu halten (Merkmal 6.b). Der Fachmann sieht, dass die flexiblen Laschen ihren technischen Sinn und Zweck auch dann erf\u00fcllen, wenn den einzelnen Verschlussgliedern jeweils nur eine flexible Lasche zugeordnet ist. Denn auch eine solche Konstruktion ist grunds\u00e4tzlich dazu geeignet, das jeweils nachfolgende Verschlussglied in der abgewickelten Position zu halten. Es mag sein, dass bei Vorhandensein mehrerer flexibler Laschen pro Verschlussglied die Stabilit\u00e4t der Anordnung erh\u00f6ht wird; ein Hinweis darauf, dass eine ausreichende Stabilisierung der Position des jeweils nachfolgenden Verschlussgliedes nur \u00fcber mehrere flexible Laschen pro Verschlussglied erreicht werden k\u00f6nnte, ist der Klagepatentschrift jedoch nicht zu entnehmen. Die fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele sind vorliegend nicht geeignet, den weiter formulierten Anspruch zu beschr\u00e4nken. Auch der Unteranspruch 4 best\u00e4rkt den Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. Denn im Gegensatz zu dem \u2013 weitergehenden \u2013 Hauptanspruch 1 hei\u00dft es dort in Bezug auf das Befestigungsverschlussglied ausdr\u00fccklich, dass es \u201ean seinen beiden Seitenkanten flexible Laschen umfasst\u201c.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen das jeweilige Verschlussglied und die zugeh\u00f6rige(n) flexible(n) Lasche(n) als einheitliches Bauteil ausgestaltet sein. Zwar findet sich eine solche Vorgabe nicht in dem offen formulierten Anspruchswortlaut, sie ergibt sich aber aus der von dem Klagepatent am Stand der Technik ge\u00fcbten Kritik in Zusammenschau mit der Aufgabe, die sich das Klagepatent vor dem Hintergrund des Standes der Technik stellt. So gibt das Klagepatent u.a. in Bezug auf die EP 0 833 XXX A (Klagepatent, Absatz [0006]), die eine Vorrichtung offenbart, deren Verschlussglieder mittels Gelenkwellen gelenkig miteinander verbunden sind, wobei eine auf diesen Wellen angebrachte Torsionsfeder zwischen zwei Teilen aufliegt und sie zwingt sich in abgewickelte Position zu begeben, als Nachteil an, dass eine gro\u00dfe Anzahl von Bauteilen vorhanden sei, die schwierig zusammenzubauen und teuer herzustellen seien (Klagepatent, Absatz [0009]). Nach den Angaben in Absatz [0006] des Klagepatents sind aber die einzigen im Vergleich zu Anspruch 1 des Klagepatents zus\u00e4tzlichen Bauteile der Vorrichtung gem\u00e4\u00df der EP 0 833 XXX A die Torsionsfedern und die Gelenkwellen. Daraus folgt, dass die Kritik des Klagepatents an der Vorrichtung gem\u00e4\u00df der EP 0 833 XXX A sich gerade auch auf das Vorhandensein separater Federn richtet. Durch das Vorhandensein separater Federn wird der Zusammenbau der einzelnen Verschlussglieder des Rollladenriegels erschwert. Hinzu kommt, dass das Klagepatent als Vorteil der Erfindung ausdr\u00fccklich angibt, dass sie alle Funktionsparameter (optimale H\u00f6he des Rollladenpanzers, bogenf\u00f6rmige Versteifung des Riegels und stabiles Abwickeln der Abfolge der Verbindungsglieder bei Benutzung der eine Feder bildenden flexiblen Lamellen [Anmerkung der Kammer: gemeint sind wohl die Laschen, s. franz. Original, Sp. 6 Z. 2f. sowie dortiger Anspruch 1]) vereinbare, wobei auf der Baustelle eine Perfektionierung durch das Anf\u00fcgen zus\u00e4tzlicher Verschlussglieder erfolgen k\u00f6nne (Klagepatent, Absatz [0046]). Auch daraus folgt, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung die Nachteile des Standes der Technik dadurch vermeiden m\u00f6chte, dass eine L\u00e4ngenanpassung \u00fcber Hinzuf\u00fcgen oder Entfernen von (Zwischen-) Verschlussgliedern m\u00f6glich ist, ohne dass Einwirkungen auf weitere separate Bauteile notwendig sind. Gegen\u00fcber dem Stand der Technik, der separate Federn vorsieht, grenzt das Klagepatent sich durch seine Kritik an der EP 0 833 XXX A ab. Dabei ist unerheblich, wie viele separate Federn insgesamt vorhanden sind. Die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der EP 0 833 XXX A enth\u00e4lt pro Verbindung zweier Verschlussglieder eine Gelenkstange und eine Feder. Wenn ein Verschlussglied hinzugef\u00fcgt oder entfernt werden soll, m\u00fcssen also eine Gelenkstange und eine Feder hinzugef\u00fcgt bzw. entfernt werden. Dies kritisiert das Klagepatent u.a. als wegen der Vielzahl der Bauteile nachteilig. Daraus folgt, dass die Kritik des Klagepatents auch den Umstand erfasst, dass der Zusammenbau des Riegels dadurch erschwert wird, dass die vorhandene Feder als von den Verschlussgliedern unabh\u00e4ngiges Bauteil ausgestaltet ist. Einen solchen, als nachteilig angesehenen schwierigen Zusammenbau m\u00f6chte das Klagepatent aber gerade verhindern. Dies geschieht dadurch, dass die flexiblen Laschen, mit denen die Verschlussglieder versehen sind, keine von den Verschlussgliedern unabh\u00e4ngigen, separaten Bauteile darstellen. Der im Zusammenhang mit bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen beschriebene Vorteil, dass die Vorrichtung durch die Entfernung oder den Einbau von mindestens einem Zwischenverschlussglied modifiziert werden kann, um das System zu verl\u00e4ngern oder zu verk\u00fcrzen (Klagepatent, Absatz [0039]), best\u00e4rkt den Fachmann in dem dargelegten Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 6 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es an der Einheitlichkeit von Verschlussglied und jeweiliger Lasche. Die durchgehende Stahlfeder ist ein von den jeweiligen Verschlussgliedern getrenntes Bauteil.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa mangels wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Klagepatents die Widerklage mit dem Hauptantrag abzuweisen ist, ist \u00fcber den Hilfsantrag, mit dem die Beklagte eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln geltend macht, zu entscheiden.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Hilfsantrag hat jedoch keinen Erfolg. Die Widerklage ist auch insoweit unbegr\u00fcndet. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte eine Verwirklichung des wortsinngem\u00e4\u00df nicht verwirklichten Merkmals 6.b mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln nicht geltend macht. Eine \u00e4quivalente Benutzung der Zweckangabe des Merkmals 6.b erscheint vorliegend auch ausgeschlossen. Denn patentrechtliche \u00c4quivalenz setzt zun\u00e4chst eine Gleichwirkung voraus. Eine solche fehlt aber, wenn die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrundeliegenden Problems entfaltet. Das ist vorliegend aber der Fall. Denn das von der Beklagten in Bezug auf Merkmal 6 angegebene Austauschmittel, die Stahlfeder, h\u00e4lt die Verschlussglieder nicht in der bogenf\u00f6rmig versteiften Position. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung Bezug genommen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nHinzu kommt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 6, nach dem die Verschlussglieder mit flexiblen Laschen versehen sind, nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Als Austauschmittel f\u00fcr die flexiblen Laschen sieht die Beklagte die Stahlfeder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an. Die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind jedoch auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Es fehlt jedenfalls an der Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunstoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; s. auch Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 14 Rn 58).<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nGleichwirkung ist gegeben, wenn das von der Verletzungsform verwirklichte Mittel objektiv die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrundeliegenden Problems entfaltet, wie das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel. Dabei meint Wirkung die Vermeidung derjenigen Nachteile des Standes der Technik und die Erzielung derjenigen Vorteile, die nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns vom Inhalt der patentierten Erfindung obligatorisches Anliegen des Patents sind (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 14 Rn 15).<\/p>\n<p>Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes vorliegend nicht feststellbar. Die Anordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielt danach nicht die von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrundeliegenden Problems. Zun\u00e4chst l\u00f6st die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Aufgabe des Klagepatents, eine einfache L\u00e4ngenanpassung des Rollladenriegels auf der Baustelle zu erm\u00f6glichen. Die L\u00e4ngenanpassung erfolgt nach dem Klagepatent \u00fcber das Hinzuf\u00fcgen oder Entfernen von (Zwischen-) Verschlussgliedern. Die Anordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht eine solche einfache L\u00e4ngenverstellung des Riegels auf der Baustelle aber gerade nicht. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zur L\u00e4ngenverstellung das Hinzuf\u00fcgen oder Entfernen von Verschlussgliedern nicht ausreichend. Erforderlich ist jeweils auch der Austausch der Stahlfeder, da die Stahlfeder in ihrer L\u00e4nge festgelegt ist. Wird die L\u00e4nge des Riegels ge\u00e4ndert, macht dies den Einsatz einer anderen Stahlfeder mit passender L\u00e4nge erforderlich. Damit bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt eine L\u00e4ngenanpassung auf der Baustelle erfolgen kann, m\u00fcssen nicht nur weitere Verschlussglieder, sondern auch weitere Stahlfedern unterschiedlicher L\u00e4ngen zur Verf\u00fcgung stehen. Dies l\u00e4uft gerade dem Zweck, eine einfache L\u00e4ngenanpassung durch Variieren der Anzahl der Verschlussglieder zu erm\u00f6glichen, zuwider.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Stahlfeder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die Zweckangabe gem\u00e4\u00df Merkmal 6.b nicht erf\u00fcllt. Denn die Stahlfeder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tr\u00e4gt nicht dazu bei, dass das jeweils nachfolgende Verschlussglied in abgewickelter Position gehalten wird. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen bei Pr\u00fcfung der wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung Bezug genommen.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nWeiteres Kriterium ist die Gleichwertigkeit. Erforderlich ist hiernach, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 68). Der Patentinhaber ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 (512 f.) \u2013 Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erf\u00fcllt. Dass der Fachmann bei Orientierung am Patentanspruch dazu k\u00e4me, die flexiblen Laschen durch eine durchgehende Stahlfeder zu ersetzen, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Der Patentanspruch gibt ausdr\u00fccklich vor, dass die Verschlussglieder mit flexiblen Laschen versehen sein sollen. Dies geschieht in Kenntnis von aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, bei denen ein durchgehendes Stahlfederband vorgesehen ist. Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Aufgabe des Klagepatents, eine einfache L\u00e4ngenanpassung auf der Baustelle zu erm\u00f6glichen, auch bei Einsatz einer durchgehenden Stahlfeder gel\u00f6st werden k\u00f6nnte, liefert das Klagepatent dem Fachmann nicht. Dass \u2013 nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten \u2013 das Klagepatent bez\u00fcglich einer Vorrichtung mit durchgehender Stahlfeder nur die Festlegung jedes einzelnen Verschlussgliedes an der Stahlfeder, nicht aber das Vorhandensein der durchgehenden Stahlfeder als solcher kritisiert, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn das Verst\u00e4ndnis der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt f\u00fcr den Fachmann, statt der flexiblen Laschen eine durchgehende Stahlfeder vorzusehen. Hinzu kommt, dass die im Anspruch 1 des Klagepatents enthaltene Zweckangabe, nach der die flexiblen Laschen geeignet sind, das folgende Verschlussglied in abgewickelter Position zu halten, den Fachmann davon wegf\u00fchrt, anstelle der flexiblen Laschen ein durchgehendes Stahlfederband vorzusehen, dessen Kr\u00fcmmungsrichtung \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der Kr\u00fcmmungsrichtung der Verschlussglieder in abgewickelter Position entgegen l\u00e4uft.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht, hat die Widerklage weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung (\u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc), Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc), Vernichtung (\u00a7 140a Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc), R\u00fcckruf (\u00a7 140a Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc bzw. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht (\u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc) stehen der Beklagten mangels Verletzung des Klagepatents gegen die Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer nach der \u00fcbereinstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rung verbliebene Teil der Klage hat Erfolg. Der zul\u00e4ssige Zahlungsantrag ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in der begehrten H\u00f6he. Der Anspruch folgt aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB und ist gerichtet auf die au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten, die der Kl\u00e4gerin durch die Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 23.11.2010 (Anlage K 2) entstanden sind. Dieses Schreiben der Beklagten stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin dar. Denn mit diesem Schreiben hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine (\u00e4quivalente) Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgeworfen. Dieser Vorwurf erfolgte zu Unrecht, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Zwar hat die Beklagte die Kl\u00e4gerin in diesem Schreiben nicht ausdr\u00fccklich zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Sie hat der Kl\u00e4gerin aber eine Frist zur Schilderung von Rechtfertigungsgr\u00fcnden gesetzt und eine gerichtliche Geltendmachung ihrer vermeintlichen Anspr\u00fcche in Aussicht gestellt. Darin liegt im Ergebnis eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, die grunds\u00e4tzlich einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 70. Auflage 2011, \u00a7 823 Rn 132). Das mit dem Schreiben der Beklagten verfolgte Begehren unterscheidet sich von einer blo\u00dfen Berechtigungsanfrage durch die Androhung gerichtlicher Schritte (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 633). Der Eingriff erfolgte auch schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Der H\u00f6he nach ist der geltend gemachte Anspruch vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin setzt f\u00fcr die rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeit jeweils eine 1,5 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 500.000,- \u20ac an. Nach \u00a7 15a RVG nimmt sie danach eine Reduzierung auf jeweils eine 0,65 Geb\u00fchr vor. Bez\u00fcglich der Angemessenheit der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Berechnungsgrundlagen bestehen keine Bedenken. Auch die Beklagte ist dem entsprechenden Kl\u00e4gervortrag nicht entgegengetreten. Der H\u00f6he nach bel\u00e4uft sich der Anspruch auf 4.494,00 \u20ac. Dies entspricht dem Betrag, dessen Zahlung die Kl\u00e4gerin beantragt. Dieser Betrag liegt noch unterhalb des Betrages von 4.682,40 \u20ac, der sich ergibt, wenn f\u00fcr die rechts- und patenanwaltliche T\u00e4tigkeit jeweils eine 0,65 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 500.000,- \u20ac angesetzt und die Auslagenpauschale von 20,- \u20ac sowie die Mehrwertsteuer von 19 % hinzurechnet werden. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 91a Abs. 1 ZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen im Sinne von \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Denn der urspr\u00fcngliche Feststellungsantrag war zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Dies folgt bereits aus den Ausf\u00fchrungen zur Widerklage, auf die vollumf\u00e4nglich Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 \u20ac (davon entfallen 500.000,00 \u20ac auf die Klage und 500.000,00 \u20ac auf die Widerklage, \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1901 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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