{"id":2455,"date":"2012-08-23T17:00:02","date_gmt":"2012-08-23T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2455"},"modified":"2016-04-25T12:07:44","modified_gmt":"2016-04-25T12:07:44","slug":"4b-o-5111-fahrzeug-tv-tuner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2455","title":{"rendered":"4b O 51\/11 &#8211; Fahrzeug-TV-Tuner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1919<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. August 2012, Az. 4b O 51\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Geh\u00e4use f\u00fcr Hochfrequenzger\u00e4te, wobei das Geh\u00e4use zumindest zweiteilig ausgebildet ist, wobei der zumindest eine Teil des Geh\u00e4uses einen Ausschnitt aufweist, der von einem gel\u00f6cherten Einsatz f\u00fcr den Durchlass von K\u00fchlluft verschlie\u00dfbar ist und der gel\u00f6cherte Bereich eine hochfrequenzm\u00e4\u00dfige Abdichtung bewirkt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Geh\u00e4use durch ein Geh\u00e4useoberteil aus einem Druckgu\u00dfmaterial und durch eine Bodenplatte gebildet ist, wobei der Ausschnitt in dem Geh\u00e4useoberteil eingebracht und der gel\u00f6cherte Einsatz Bestandteil der Bodenplatte ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.11.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten Erzeugnisse unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten unter Aufschl\u00fcsselung der Typenbezeichnung,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen in Kopie,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Domain, unter der die Werbung geschaltet war,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 09.10.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei alle Angaben von dem Beklagten zu 2) erst ab dem 09.10.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 471 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 09.09.2009 vertriebene Erzeugnisse gilt.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<br \/>\n1. die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.11.2004 bis zum 08.10.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH &amp; Co. KG durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.10.2009 bis zum 19.12.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 20.12.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin zu 40 % und die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 60 %. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 60 %. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Im \u00dcbrigen findet eine Erstattung nicht statt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleitsung in H\u00f6he von 600.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagte zu 1) ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 471 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 11.04.2003 am 25.02.2004 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 27.10.2004 ver\u00f6ffentlicht, am 09.09.2009 erfolgte die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung. Bis zum 19.12.2010 war die A GmbH &amp; Co. KG eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, seit dem 20.12.2010 ist die Kl\u00e4gerin dessen eingetragene Inhaberin. Das Klagepatent betrifft ein Geh\u00e4use f\u00fcr Hochfrequenzger\u00e4te. Mit Schriftsatz vom 08.08.2011 erhob die D Nichtigkeitsklage (Anlage rop 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eGeh\u00e4use (1) f\u00fcr Hochfrequenzger\u00e4te, wobei das Geh\u00e4use (1) zumindest zweiteilig ausgebildet ist, wobei der zumindest eine Teil des Geh\u00e4uses (1) einen Ausschnitt (4) aufweist, der von einem gel\u00f6cherten Einsatz (5) f\u00fcr den Durchlass von K\u00fchlluft verschlie\u00dfbar ist und der gel\u00f6cherte Bereich eine hochfrequenzm\u00e4\u00dfige Abdichtung bewirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (1) durch ein Geh\u00e4useoberteil (2) aus einem Druckgu\u00dfmaterial und durch eine Bodenplatte (9) gebildet ist, wobei der Ausschnitt (4) in dem Geh\u00e4useoberteil (2) eingebracht und der gel\u00f6cherte Einsatz (5) Bestandteil der Bodenplatte (9) ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend (verkleinert) die Figur 1 des Klagepatents eingeblendet. Sie zeigt eine Draufsicht auf ein Geh\u00e4use.<\/p>\n<p>Mit Erkl\u00e4rung vom 08.02.2011 \/ 16.02.2011 trat die Rechtsnachfolgerin der A GmbH &amp; Co. KG, die A GmbH, der Kl\u00e4gerin \u201ealle ihr w\u00e4hrend der Inhaberschaft\u201c des Klagepatents \u201eentstandenen Anspr\u00fcche gegen Nutzer bzw. Verletzer des EP 1471 XXX B1\u201c ab (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und zu 3) sind Unternehmen des D-Konzerns, der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 3) stellt her und vertreibt Geh\u00e4use f\u00fcr TV-Tuner in Fahrzeugen, die sie u.a. an E liefert, wobei E diese Geh\u00e4use in Fahrzeugen der 1er-, 3er-, 5er- und 7er-Serie einbaut (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Wegen des Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die zur Akte gereichten Fotografien Bezug genommen (Anlage K 5), die nachfolgend (verkleinert und in schwarz\/wei\u00df) eingeblendet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich die Beklagten zu 1) und zu 2) in Anspruch genommen. Dazu hat sie urspr\u00fcnglich behauptet, auch die Beklagte zu 1) stelle her und vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 13.12.2011, der der Beklagten zu 3) am 06.01.2012 zugestellt worden ist, hat sie die Klage gegen die Beklagte zu 3) erweitert. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage, die sie urspr\u00fcnglich in gleichem Umfang wie die Beklagte zu 3) in Anspruch genommen hat, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 26.07.2012 zur\u00fcckgenommen. Nach Modifikation der verbliebenen Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.08.2012 beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagten zu 2) und zu 3) wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage (Aktenzeichen des Bundespatentgerichts: 2 Ni 56\/11 (EP)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, der deutsche Teil des Klagepatents werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents sei durch die Entgegenhaltung D 1 (US 5,440,450; \u00dcbersetzung in Anlage rop 1a) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. In dem Computer XXX liege eine offenkundige Vorbenutzung. Jedenfalls fehle es der Lehre des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination der D 1 mit der D 2 (DE 34 12 XXX A1) oder mit der D 3 (JP 2002-134971) bzw. auf eine Kombination der rop 4 (US 5,808,237) mit der D 1 an erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat in dem verbliebenen Umfang Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Geh\u00e4use f\u00fcr Hochfrequenzger\u00e4te, insbesondere f\u00fcr TV-Tuner f\u00fcr Fahrzeuge, im Frequenzbereich oberhalb von 100 Megahertz.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind \u2013 so das Klagepatent \u2013 Geh\u00e4use f\u00fcr Hochfrequenzger\u00e4te grunds\u00e4tzlich bekannt. Die bekannten Ger\u00e4te k\u00f6nnen entweder aus Metall oder Kunststoff bestehen, wobei es f\u00fcr Anwendungen im Hochfrequenzbereich oberhalb von 100 Megahertz erforderlich ist, Geh\u00e4use aus Metall zu verwenden, um Einstrahlungen in das Geh\u00e4use sowie Abstrahlungen des Hochfrequenzger\u00e4tes, welches in dem Geh\u00e4use untergebracht ist, zu verhindern. Das Klagepatent f\u00fchrt an, dass die hohen Temperaturen, die aufgrund der elektrischen Leistungen, die von solchen Hochfrequenzger\u00e4ten im Geh\u00e4use umgesetzt werden, entstehen, f\u00fcr die elektronischen Schaltungen innerhalb des Geh\u00e4uses sch\u00e4dlich sein k\u00f6nnen. Daher ist im Stand der Technik vorgesehen, dass das Geh\u00e4use \u00d6ffnungen aufweist, \u00fcber die ein Luftaustausch mit der Umgebung erfolgen kann. Meistens sind sogar noch L\u00fcfter in dem Geh\u00e4use angeordnet, die die nat\u00fcrliche Luftzirkulation unterst\u00fctzen sollen (Klagepatent, Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent benennt sodann ein aus dem Stand der Technik bekanntes Geh\u00e4use, welches im Druckgussverfahren hergestellt wird. Bei diesem Geh\u00e4use sind die \u00d6ffnungen f\u00fcr den Luftaustausch als mehrere, parallel zueinander verlaufende Schlitze ausgebildet. Neben diesen Schlitzen befinden sich parallel laufende Stege aus dem Druckgussmaterial (Klagepatent, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>An diesem aus dem Stand der Technik bekannten Geh\u00e4use kritisiert das Klagepatent es als ganz entscheidenden Nachteil, dass die zwischen den Schlitzen verlaufenden Stege bei diesen sehr hohen Frequenzen quasi als Stabantenne fungierten, was bedeute, dass \u00fcber diese metallischen St\u00e4be Hochfrequenzsignale in das Hochfrequenzger\u00e4t eingestrahlt und au\u00dferdem Hochfrequenzsignale aus dem Hochfrequenzger\u00e4t abgestrahlt w\u00fcrden, die zu St\u00f6rungen (wie beispielsweise Interferenzen) f\u00fchrten (Klagepatent, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchrt das Klagepatent als gattungsbildend die WO 01\/13695 an, die ein Geh\u00e4use f\u00fcr Hochfrequenzger\u00e4te offenbart, wobei das Geh\u00e4use zumindest zweiteilig ausgebildet ist und der zumindest eine Teil des Geh\u00e4uses einen Ausschnitt aufweist, der von einem gel\u00f6cherten Einsatz verschlie\u00dfbar ist und der gel\u00f6cherte Bereich eine hochfrequenzm\u00e4\u00dfige Abdichtung bewirkt (Klagepatent, Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Geh\u00e4use f\u00fcr Hochfrequenzger\u00e4te, insbesondere f\u00fcr TV-Tuner f\u00fcr Fahrzeuge, bereitzustellen, mit dem die eingangs geschilderten Nachteile beseitigt werden (Klagepatent, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Geh\u00e4use f\u00fcr Hochfrequenzger\u00e4te mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Geh\u00e4use (1) f\u00fcr Hochfrequenzger\u00e4te, wobei das Geh\u00e4use (1) zumindest zweiteilig ausgebildet ist,<br \/>\n1.1 durch ein Geh\u00e4useoberteil (2) aus einem Druckgu\u00dfmaterial und<br \/>\n1.2 durch eine Bodenplatte (9).<\/p>\n<p>2. Der zumindest eine Teil des Geh\u00e4uses (1) weist einen Ausschnitt (4) auf.<br \/>\n2.1 Der Ausschnitt (4) ist in dem Geh\u00e4useoberteil (2) eingebracht.<br \/>\n2.2 Der Ausschnitt ist von einem gel\u00f6cherten Einsatz (5) f\u00fcr den Durchlass von K\u00fchlluft verschlie\u00dfbar.<br \/>\n2.2.1 Der gel\u00f6cherte Bereich bewirkt eine hochfrequenzm\u00e4\u00dfige Abdichtung.<br \/>\n2.2.2 Der gel\u00f6cherte Einsatz (5) ist Bestandteil der Bodenplatte (9).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie verbliebene, gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagte zu 3) stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig her und vertreibt sie. Ebenso verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig die Lehre des Klagepatents. Aus diesem Grunde stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Anspr\u00fcche auf Unterlassung (\u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 EP\u00dc), Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc), R\u00fcckruf (\u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc sowie \u2013 dem Grunde nach \u2013 auf Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG) und Schadensersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc) zu. Der Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.<br \/>\nDer auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag ist auch zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Kl\u00e4gerin nicht in der Lage ist, ihre Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern und die Verj\u00e4hrung dieser Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Veranlassung den Rechtsstreit gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender Neuheit vernichten wird.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des EPA wird dies auch dahin ausgedr\u00fcckt, dass ma\u00dfgeblich ist, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht einer Schrift \u201eunmittelbar und eindeutig\u201d zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. \u2013 Olanzapin). Ma\u00dfgeblich ist, was der Fachmann mit dem Fachwissen des Priorit\u00e4tstages der Entgegenhaltung entnimmt (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, \u00a7 3 Rn 94).<\/p>\n<p>a.<br \/>\nZun\u00e4chst ist eine Vernichtung wegen fehlender Neuheit im Hinblick auf die D 1 (= US 5,440,450) nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. In Anwendung der zuvor geschilderten Grunds\u00e4tze ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, dass s\u00e4mtliche Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs 1 des Klagepatents durch die D 1 offenbart w\u00e4ren. Es fehlt jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmale 2 und 2.1, nach denen der zumindest eine Teil des Geh\u00e4uses einen Ausschnitt aufweist, wobei der Ausschnitt in dem Geh\u00e4useoberteil eingebracht ist.<\/p>\n<p>Nach der Lehre der D 1 bildet das Oberteil die Vorder- und Oberseite und die zwei Seiten des Geh\u00e4uses (D 1, Spalte 2, drittletzter Absatz). Die R\u00fcckseite hingegen wird von dem Unterteil gebildet (D 1, Spalte 2, vorletzter Absatz). Wieso der Fachmann dem Umstand, dass das Oberteil keine R\u00fcckseite hat, die Vorgaben der Merkmale 2 und 2.1 des Klagepatents entnehmen sollte, erschlie\u00dft sich nicht. Unter einem Ausschnitt ist nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis zu verstehen, dass ein einheitliches Bauteil nicht durchg\u00e4ngig ausgebildet ist; es fehlt ein Teil des Materials. Das Klagepatent bietet auch keinen Anlass, von diesem Verst\u00e4ndnis abzuweichen. Der technische Sinn und Zweck der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Konstruktion (Ausschnitt, der durch einen Einsatz hochfrequenzm\u00e4\u00dfig abgedichtet wird) steht mit dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis vielmehr in Einklang. \u00dcber den Ausschnitt soll eine ausreichende K\u00fchlung erm\u00f6glicht werden, denn im Geh\u00e4use entstehen aufgrund der elektrischen Leistungen, die in Hochfrequenzger\u00e4ten umgesetzt werden, hohe Temperaturen, die f\u00fcr elektronische Schaltungen innerhalb des Geh\u00e4uses sch\u00e4dlich sein k\u00f6nnen. Eine K\u00fchlung kann \u00fcber einen Luftaustausch erfolgen. Zu diesem Zweck waren bereits im Stand der Technik \u00d6ffnungen im Geh\u00e4use vorgesehen (Klagepatent, Absatz [0002]). An diesem Stand der Technik sieht das Klagepatent nicht das Vorhandensein der \u00d6ffnungen an sich als negativ an. Probleme bereitete im Stand der Technik nach den Angaben des Klagepatents aber die hochfrequenzm\u00e4\u00dfige Abdichtung der zur K\u00fchlung erforderlichen \u00d6ffnungen (Klagepatent, Absatz [0003]). Zur Erreichung einer solchen hochfrequenzm\u00e4\u00dfigen Abdichtung sieht das Klagepatent den gel\u00f6cherten Einsatz gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2.2 vor. Durch diesen ist der Ausschnitt verschlie\u00dfbar. Dem entnimmt der Fachmann, dass der Ausschnitt gro\u00df genug sein muss, um eine ausreichende K\u00fchlung zu gew\u00e4hrleisten. Er sieht aber auch, dass der Ausschnitt im Hinblick auf die hochfrequenzm\u00e4\u00dfige Abdichtung des Geh\u00e4uses eine Schwachstelle darstellt, die mit zus\u00e4tzlichen Mitteln hochfrequenzm\u00e4\u00dfig abgedichtet werden muss. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann eine komplett fehlende R\u00fcckwand nicht als Ausschnitt im Sinne der Lehre des Klagepatents ansehen. Dies steht in \u00dcbereinstimmung mit den Angaben in Absatz [0007] (Spalte 2, Zeilen 4 bis 6) des Klagepatents, nach denen der Ausschnitt eine Fl\u00e4che von beispielsweise einigen Quadratzentimetern hat. Auch die Diktion des Anspruchs st\u00e4rkt dieses Verst\u00e4ndnis. Denn danach wird ein \u201eAusschnitt\u201c durch einen \u201eEinsatz\u201c verschlossen. Es ist nicht vorgesehen, eine Wand des Oberteiles komplett wegzulassen und durch das Unterteil auszubilden.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass Merkmal 2.1 eine Vorgabe dazu macht, welches Bauteil den Ausschnitt aufweisen soll, n\u00e4mlich das Geh\u00e4useoberteil. Das Geh\u00e4useoberteil gem\u00e4\u00df Figur 2 der D 1 weist jedoch gar keine R\u00fcckseite auf. Warum der Fachmann eine solche Ausgestaltung als Ausschnitt in dem Geh\u00e4useoberteil ansehen sollte, erschlie\u00dft sich nicht. Denn bei der R\u00fcckseite handelt es sich nicht um einen Bereich, der zwar von dem Geh\u00e4useoberteil gebildet wird, aber nicht durchg\u00e4ngig ausgestaltet ist, sondern um eine Fl\u00e4che, die komplett von dem Unterteil des Geh\u00e4uses gebildet wird.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch im Hinblick auf die seitens der Beklagten geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung durch den Computer XXX ist eine Vernichtung des Klagepatents nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Zum Einen wurde dieser Einwand erst mit Schriftsatz vom 10.07.2012, der im vorliegenden Verfahren am 13.07.2012 eingereicht wurde, erhoben. Zum Anderen hat die Kl\u00e4gerin bestritten, dass die XXX tats\u00e4chlich vorbenutzt wurde und der Lehre der D 1 entspricht. Schlie\u00dflich offenbart auch die XXX keinen Ausschnitt im Sinne von Merkmal 2. Zwar sind bei der XXX an dem Oberteil Stege vorhanden, die in den Bereich der von dem Geh\u00e4useunterteil gebildeten R\u00fcckwand einragen. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass die R\u00fcckwand komplett von dem Geh\u00e4useunterteil ausgebildet wird. Einen Ausschnitt im Sinne der Lehre des Klagepatents offenbart die XXX nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten wird, ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st. Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall nicht feststellbar.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination der D 2 (= DE 34 12 XXX A1) mit der D 1 vernichten wird, ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst geben die Beklagten nicht an, warum der Fachmann die D 2 als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik heranziehen sollte, welche Aufgabe er sich ausgehend von der D 2 stellt und warum er zur L\u00f6sung dieser Aufgabe die D 1 heranziehen sollte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes auch nicht ersichtlich, warum der Fachmann durch eine Kombination der D 2 mit der D 1 zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents gelangen sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ihn eine solche Kombination zu Merkmal 2.2.2 des Klagepatents f\u00fchren w\u00fcrde, nach dem der gel\u00f6cherte Einsatz Bestandteil der Bodenplatte ist. Die Lehre der D 2 f\u00fchrt den Fachmann vielmehr von einer einst\u00fcckigen Ausgestaltung von Bodenplatte und Einsatz weg. Denn die D 2 stellt sich die Aufgabe, einen Beh\u00e4lter zur Unterbringung einer Steuereinrichtung anzugeben, der bei einfachem Aufbau und kleinen Abmessungen einen einwandfreien Betrieb des untergebrachten Ger\u00e4tes gew\u00e4hrleistet (D 2, Seite 7, Zeilen 1 bis 9). Diese Aufgabe l\u00f6st die D 2 durch das Vorsehen von Wegbrechungen bzw. Aussparungen, in den oberen und unteren Seitenfl\u00e4chen des Geh\u00e4uses, in die je nach Einsatzbereich unterschiedlich ausgestaltete Abdeckungen (18 bis 21, s. Seite 8, Zeilen 21 bis 36) eingesetzt werden k\u00f6nnen. Dies erm\u00f6glicht die Herstellung einer gro\u00dfen Vielfalt von Produkten bei reduzierten Kosten (D 2, Seite 10 Zeile 37 bis Seite 11, Zeile 13). Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann nicht zur weiteren Vereinfachung des Geh\u00e4uses den Einsatz einst\u00fcckig mit der Bodenplatte bzw. mit der Abdeckung herstellen. Denn dies w\u00fcrde die Herstellung verschiedener Bodenplatten f\u00fcr die verschiedenen Einsatzbereiche erforderlich machen, was gegen\u00fcber der Herstellung lediglich verschiedener Eins\u00e4tze komplizierter und teurer ist.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nWeiterhin kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr festgestellt werden, dass Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination der D 3 (= JP 2002-134971) mit der D 1 wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>Erneut geben die Beklagten nicht an, warum der Fachmann die D 3 als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik heranziehen sollte und warum er zur L\u00f6sung der angegebenen Aufgabe, n\u00e4mlich zur Entw\u00e4rmung der in dem Geh\u00e4use angeordneten Komponenten, die D 1 heranziehen sollte.<\/p>\n<p>Warum der Fachmann sich ausgehend von der D 3 die von den Beklagten angegebene Aufgabe (Entw\u00e4rmung der in dem Geh\u00e4use angeordneten Komponenten), stellen sollte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar. Denn die D 3 stellt sich die Aufgabe (s. \u00dcbersetzung der D 3, Absatz [0005]), eine Schaltstromquelle zu schaffen, durch die der Einfluss der aus dem Rahmen oder dem Geh\u00e4use abgestrahlten W\u00e4rme, der Konvektion oder dergleichen auf die an die Seitenplatte des Rahmens oder Geh\u00e4uses angrenzend angeordneten, elektronischen Elemente reduziert werden kann, so dass die Schaltstromquelle ihre Lebensdauer verl\u00e4ngern, ihre Zuverl\u00e4ssigkeit erh\u00f6hen und ihre Form verkleinern kann. Damit widmet sich die D 3 bereits der Entw\u00e4rmung der in dem Geh\u00e4use angeordneten Komponenten, n\u00e4mlich speziell der Reduktion der aus dem Rahmen oder dem Geh\u00e4use abgestrahlten W\u00e4rme. Diese Aufgabe l\u00f6st die D 3 durch n\u00e4her beschriebene Ausnehmungen 16, 17. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann ausgehend von der D 3 haben sollte, die Entw\u00e4rmung weiter zu verbessern. Denn die Lehre der D 3 stellt bereits eine ausreichende Entw\u00e4rmung der in dem Geh\u00e4use angeordneten Komponenten zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Kombination der genannten Druckschriften dem Fachmann eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents nahelegen w\u00fcrde. Insbesondere erschlie\u00dft sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht, warum der Fachmann den gel\u00f6cherten Bereich als Bestandteil der Bodenplatte ausbilden sollte (Merkmal 2.2.2). In der Figur 2 der D 3 ist der gel\u00f6cherte Bereich als Bestandteil des Deckels dargestellt. Eine solche Ausgestaltung macht vor dem Hintergrund Sinn, dass die elektronischen Elemente bez\u00fcglich derer die Entw\u00e4rmung nach der Lehre der D 3 verbessert werden soll, an dem Unterteil angeordnet sind und dementsprechend auch die Ausnehmungen 16, 17, die an diese Bauteile angrenzen sollen, an dem Unterteil (n\u00e4mlich an dessen Wand) dargestellt sind. Konkrete Anhaltspunkte, die den Fachmann dazu veranlassen sollten, die Ausnehmungen in das Oberteil und den gel\u00f6cherten Bereich als Bestandteil des Geh\u00e4useunterteils auszubilden, sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nSchlie\u00dflich erlaubt die seitens der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.08.2012 vorgetragene Argumentation im Hinblick auf eine Kombination der Anlage rop 4 (= US 5,808,237) mit der D 1 nicht die Feststellung, dass die Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>Auch die Druckschrift gem\u00e4\u00df Anlage rop 4 wurde erst mit Schriftsatz vom 10.07.2012 (als Anlage D 14) in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt. Allerdings erfolgte die Einf\u00fchrung in das Nichtigkeitsverfahren zum Beleg des Fachwissens, nicht als Entgegenhaltung, der in Bezug auf die Frage der erfinderischen T\u00e4tigkeit eigenst\u00e4ndige Bedeutung zuk\u00e4me. Hinzu kommt, dass auch die Anlage rop 4 keinen Ausschnitt im Sinne von Merkmal 2 des Klagepatents offenbart. Bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 der Anlage rop 4, auf das die Beklagten Bezug nehmen, weist das Geh\u00e4useoberteil sogar nur zwei Seitenw\u00e4nde auf, w\u00e4hrend Vorder- und R\u00fcckwand von dem Geh\u00e4useunterteil gebildet werden. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Fachmann durch eine Kombination von rop 4 und D 1 dazu veranlasst w\u00fcrde, das Geh\u00e4useoberteil aus einem Druckgussmatierial herzustellen (Merkmal 1.1). Denn die rop 4 gibt dem Fachmann keinen Hinweis auf Stabilit\u00e4tsprobleme, die ihn dazu veranlassen k\u00f6nnten, zur L\u00f6sung die D 1 heranzuziehen. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten, der Fachmann erhalte durch die Angaben in Spalte 4, Zeilen 2 ff. der D 1 eine Anregung, aus Stabilit\u00e4tsgr\u00fcnden ein Druckgussmaterial vorzusehen, verfangen aus diesem Grunde nicht. Weiterhin haben die Beklagten die Anlage rop 4 auflagewidrig nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt, so dass diese Druckschrift schon deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 1, 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\nbis zum 05.01.2012: 600.000,- \u20ac (davon entfallen 400.000,- \u20ac auf die Beklagte zu 1) und 200.000,- \u20ac auf den Beklagten zu 2))<\/p>\n<p>vom 06.01.2012 bis zum 25.07.2012:<br \/>\n1.000.000,- \u20ac (davon entfallen jeweils 400.000,- \u20ac auf die Beklagten zu 1) und zu 3) und 200.000,- \u20ac auf den Beklagten zu 2))<\/p>\n<p>ab dem 26.07.2012: 600.000,- \u20ac ((davon entfallen 400.000,- \u20ac auf die Beklagte zu 3) und 200.000,- \u20ac auf den Beklagten zu 2))<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1919 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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