{"id":2453,"date":"2012-08-30T17:00:01","date_gmt":"2012-08-30T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2453"},"modified":"2016-04-25T12:06:48","modified_gmt":"2016-04-25T12:06:48","slug":"4b-o-5411-elektrofahrradmotor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2453","title":{"rendered":"4b O 54\/11 &#8211; Elektrofahrradmotor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1911<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. August 2012, Az. 4b O 54\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt u.a. Fahrr\u00e4der mit Hilfsmotoren (sog. Pedelecs bzw. E-Bikes) in Deutschland. Die Beklagte zu 1), eine in der Schweiz ans\u00e4ssige AG schweizerischen Rechts, ist ein produzierendes Unternehmen des Maschinenbaus, das jedenfalls bis zum 31.12.2010 u.a. Elektromotoren herstellte und vertrieb. Zum 01.01.2011 \u00fcbernahm ihre 100%-ige Tochtergesellschaft, die A AG, Fertigung und Vertrieb von Elektromotoren. Die Beklagte zu 1) bzw. die A AG sagten die Lieferung von 14.000 Elektromotoren an die B GmbH zu. Au\u00dferdem befinden sich seitens der Beklagten zu 1) bzw. der A AG in Verkehr gebrachte Elektromotoren am Markt, etwa bei den Unternehmen C und D. Der ehemalige Beklagte zu 2), Herr Thomas E, der im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, war Miterfinder eines patentierten b\u00fcrsten- und getriebelosen Elektromotors mit integriertem Drehstromsensor, der durch die europ\u00e4ischen Patente EP 0 996 XXX (im Folgenden: Klagepatent I) und EP 1 244 XXX (im Folgenden: Klagepatent II) sowie durch darauf basierende nationale Patente gesch\u00fctzt ist. Zusammen mit dem Beklagten zu 3), der sich als Ingenieur mit Elektromotoren auch f\u00fcr den Einsatz bei E-Bikes befasst, trat der ehemalige Beklagte zu 2) im gesch\u00e4ftlichen Verkehr u.a. unter der Firma \u201eF\u201c auf.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I wurde am 23.10.1999 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents I wurde am 26.04.2000 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung folgte am 21.03.2007. Das Klagepatent I betrifft eine hochpolige elektrische Maschine mit reduzierten Rastkr\u00e4ften. Der deutsche Teil des Klagepatents I steht in Kraft. Das Klagepatent II wurde am 20.12.2000 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents II wurde am 02.10.2002, seine Erteilung am 04.06.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent II betrifft eine Anordnung zur kontaktlosen Erfassung rotatorischer Gr\u00f6\u00dfen zwischen rotierenden Teilen. Der deutsche Teil des Klagepatents II steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 der Klagepatente lauten:<\/p>\n<p>Klagepatent I:<br \/>\n\u201e1. Hochpolige elektrische Maschine (1) mit einem L\u00e4ufer (3) und einem Stator (2), wobei der L\u00e4ufer (3) eine L\u00e4uferpolanordnung mit einer ganzen Anzahl von L\u00e4uferpolpaaren (4, 5) aufweist, die in der L\u00e4uferbewegungsrichtung hintereinander angeordnet sind und jeweils einer magnetischen Periode entsprechen, wobei der Stator (2) eine Statorpolanordnung mit einer zur Reduzierung des Rastmoments der elektrischen Maschine (1) von einer ganzen Zahl abweichenden Anzahl von Statorpolen (7) je L\u00e4uferpolpaar (4, 5) der L\u00e4uferpolanordnung aufweist, wobei die Statorpolanordnung der elektrischen Maschine (1) aus mehreren in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebauten, in der L\u00e4uferbewegungsrichtung aufeinanderfolgenden Statorpolunteranordnung (8) zusammengesetzt sind, die jeweils einer ganzen Zahl von L\u00e4uferpolpaaren (4, 5) der L\u00e4uferpolanordnung zugeordnet sind und mehr als drei Statorpole (7) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Statorpolanordnung mehr als zwei in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebaute Statorpolunteranordnungen (8) und der Stator (2) entsprechend eine mehr als zweifache Drehsymmetrie bez\u00fcglich der elektrischen und magnetischen Ausbildung der Statorpole (7) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Klagepatent II:<br \/>\n\u201e1. Anordnung zur kontaktlosen Erfassung von rotatorischen Gr\u00f6\u00dfen zwischen rotierenden Teilen, insbesondere von Drehwinkeln und Drehmomenten, mit einem Stator, der eine permanente radiale oder axiale Magnetisierung aufweist, die Polpaare mit in Richtung des Differenzwinkels zwischen dem Rotor und dem Stator aufeinanderfolgenden ungleichnamigen Polen ausbildet, und mit einem ferromagnetischen Rotor, der Polk\u00f6pfe in radialer bzw. axialer Orientierung zur magnetischen Abtastung des Stators aufweist, wobei ein erster Luftspalt zwischen dem Rotor und dem Stator ausgebildet ist, \u00fcber den hinweg jeder Polkopf des Rotors in gleichen Verh\u00e4ltnissen unterhalb einem der magnetischen Polpaare des Stators angeordnet ist, wobei ein axial oder radial zug\u00e4nglicher, rotationssymmetrischer zweiter Luftspalt vorgesehen ist, in dem sich der magnetische Fluss abh\u00e4ngig vom Differenzwinkel zwischen dem Rotor und dem Stator \u00e4ndert und in dem diese \u00c4nderung erfasst wird, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Luftspalt (7) ebenfalls zwischen dem Stator (5) und dem Rotor (1) ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Unter dem 13.03.2009 \/ 28.04.2009 schlossen die Kl\u00e4gerin (bezeichnet als \u201eG\u201c) und der ehemalige Beklagte zu 2) sowie der Beklagte zu 3) (gemeinsam bezeichnet als \u201eF\u201c) die aus der Anlage K 4 ersichtliche Vereinbarung. Ziffer 1.a. dieser Vereinbarung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVertragsgegenstand ist ein b\u00fcrsten- und getriebeloser Elektromotor mit integriertem Drehstromsensor nach der Pr\u00e4ambel vom Typ \u201eBikemotor\u201c in Konstruktion \u201eV\u201c zur ausschlie\u00dflichen Verwendung als Hilfsantrieb f\u00fcr zweir\u00e4drige (Pedelec Version) oder dreir\u00e4drige Fahrr\u00e4der. Gestalt und Entwicklungsstand \u201eBikemotor\u201c Typ \u201eV\u201c ergibt sich aus \u00fcbersandten Unterlagen, Stand November 2008. Der Vertragsgegenstand hat alle gesetzlichen Vorschriften zu erf\u00fcllen so dass eine Inverkehrbringung m\u00f6glich ist. Sollten zu diesem Zweck Materialien von G oder F erforderlich sein, wird jede Partei die Bestellung erm\u00f6glichen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K 4) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus schlossen der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) (zusammen bezeichnet als \u201eLizenzgeber\u201c) mit der Beklagten zu 1) (bezeichnet als \u201eLizenznehmerin\u201c) einen \u201eLizenzvertrag vom Aug., 2010\u201c, der \u00fcber der Unterschriftszeile der Lizenznehmerin mit dem Schriftzug \u201eH, 13.08.2010\u201c versehen ist (Anlage B 3 der Beklagten zu 1)). Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage B 3 der Beklagten zu 1)) verwiesen.<\/p>\n<p>Am 02.09.2010 kam es \u2013 im Zusammenhang mit der vom 01.09.2010 bis zum 04.09.2010 in Friedrichshafen stattgefundenen Messe Eurobike 2010 \u2013 zum Abschluss der Vereinbarung vom 02.09.2010 (Anlage K 2) zwischen der Kl\u00e4gerin (bezeichnet als G), der Beklagten zu 1) (bezeichnet als J) sowie dem ehemaligen Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) (gemeinsam bezeichnet als F). In Ziffer 4 ist geregelt, welche Leistungen die Vertragsparteien einbringen. Ziffer 11 enth\u00e4lt Angaben bez\u00fcglich einer \u201eLizenzgeb\u00fchr f\u00fcr G\u201c. Nach Ziffer 17 vereinbaren die Parteien die Geltung deutschen Rechts und legen fest, dass D\u00fcsseldorf \u201eGerichtsstand f\u00fcr Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung\u201c sein soll. Ziffer 18 der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eDie Vertreter von J unterzeichnen die zugrunde liegende Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung des Beirats und Verwaltungsrats.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beklagte zu 1) ist die Vereinbarung von Herrn Thomas K und Herrn Peter J unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 02.09.2010, die auf die Vereinbarungen \u201evom 13.03.2009 \/ 18.04.2009\u201c sowie \u201evom August 2010\u201c erg\u00e4nzend Bezug nimmt, wobei neuere Regelungen \u00e4ltere ersetzen sollen (Pr\u00e4ambel der Vereinbarung vom 02.09.2010) wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K 2) verwiesen. Im Vorfeld der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 02.09.2010 kam es zwischen dem ehemaligen Beklagten zu 2) sowie den Beklagten zu 1) und zu 3) zu der aus der Anlage K 16 ersichtlichen eMail-Korrespondenz.<\/p>\n<p>Der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 02.09.2010 aktuelle Handelsregisterauszug betreffend die Beklagte zu 1) ist als Anlage K 18 zu den Akten gelangt. Dieser weist Herrn Thomas K als \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c und Herrn Peter J als \u201eVizepr\u00e4sident\u201c aus. Bei beiden findet sich in der Spalte \u201eZeichnungsart\u201c die Angabe \u201eKollektivunterschrift zu zweien\u201c. Die Statuten der Beklagten zu 1) sind den Anlagen B 8 der Beklagten zu 1) (Fassung vom 05.08.2003) und K 19 (Fassung vom 31.08.2007) zu entnehmen. Schlie\u00dflich existiert ein Organisationsreglement vom 23.02.2006 (Anlage B 1 der Beklagten zu 1)).<\/p>\n<p>Noch am 02.09.2010 fand eine Besprechung zwischen den Parteien der Vereinbarung vom selben Tage statt (s. Besprechungsprotokoll gem\u00e4\u00df Anlage K 6). Am 16.11.2010 besuchten Mitglieder des L-Verbandes das Werk der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Nach dem 02.09.2010 fragte die Kl\u00e4gerin wiederholt bei der Beklagten zu 1) nach, ob die Zustimmung des Verwaltungsrates erteilt sei. Auf eine Nachfrage vom 25.10.2010 teilte Herr Thomas K mit eMail vom 27.10.2010 (Anlage K 11) mit, dass die Beklagte zu 1) zur Zeit keinen Verwaltungsratsbeschluss \u201ebez\u00fcglich unserer Vereinbarung\u201c herbeif\u00fchren k\u00f6nne, da die Gesundheit des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten im Moment keine Verwaltungsratssitzung erlaube. Gem\u00e4\u00df der Statuten m\u00fcssten jedoch alle Verwaltungsratsbeschl\u00fcsse einstimmig gef\u00e4llt werden. Er (Herr K) sei jedoch der Meinung, dass dies \u201eunsere Zusammenarbeit nicht behindern\u201c sollte. Mit eMail vom 08.02.2011 teilte Herr K der Beklagten zu 1) Folgendes mit:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Die Vereinbarung vom 2. September 2010 steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates der J AG und des Beirats der Gebr. J GmbH &amp; Co. KG. Wie wir Ihnen in der Vergangenheit mehrfach und auch an unserem Treffen von vergangenem Freitag erneut mitgeteilt habe, ist diese Zustimmung bis anhin nicht erfolgt. Daher ist es uns vorl\u00e4ufig nicht m\u00f6glich, die Vereinbarung vom 2. September 2010 zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Wir werden Ihnen mitteilen, sobald die entsprechenden Beschl\u00fcsse des Verwaltungsrates der J AG und des Beirats der Gebr. J GmbH &amp; Co. KG gefasst wurden. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 31.07.2012 legte die Beklagte zu 1) Protokolle zu Sitzungen des Beirats der Firmen Gebr. J Verwaltungs GmbH, Gebr. J GmbH &amp; Co., J-Werke GmbH sowie des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1) vom 25.03.2011 vor (Anlage B 9 der Beklagten zu 1)). Unter Ziffer 2 des Protokolls der Verwaltungsratssitzung findet sich die Angabe:<\/p>\n<p>\u201eBeschluss: Die Zustimmung zu der von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Herrn Peter J und Herrn Thomas K am 2. September 2010 unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates der J AG und des Beirates der Gebr. J GmbH &amp; Co. KG unterzeichneten Vereinbarung der Firma G GmbH und den Herren Ludger M sowie Thomas E wird nicht erteilt.\u201c<\/p>\n<p>In dem Protokoll der Beiratssitzung findet sich die Angabe:<\/p>\n<p>\u201eNach intensiver Diskussion wird die Zustimmung zu der von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern Herrn Peter J und Herrn Thomas K am 02.09.2010 unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates der J AG, H, und des Beirates der Gebr. J GmbH &amp; Co. KG, Wermelskirchen, unterzeichneten Vereinbarung mit der Firma G GmbH und den Herren Ludger M sowie Thomas E, vom Beirat nicht erteilt.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) h\u00e4tten ihr mit der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 das weltweite, ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht an allen Ausf\u00fchrungsformen von Elektromotoren f\u00fcr Zwei- und Dreir\u00e4der unter Nutzung der Patente EP 0996XXX und EP 1244XXX mit Ausnahme der Ausf\u00fchrungsformen des sog. \u201eUr-Motors\u201c (Motor I gem\u00e4\u00df Aufstellung in Anlage K 39) und des sog. \u201eW-Motors\u201c (Motor V gem\u00e4\u00df Aufstellung in Anlage K 39) erteilt. Alle weiteren aus Anlage K 39 ersichtlichen Motoren unterfielen der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 (Anlage K 4). Insbesondere unterfielen die Motoren VII, VIII, IX und X gem\u00e4\u00df der Anlage K 39 bereits der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009, so dass die Beklagte zu 1) diese nicht vertreiben d\u00fcrfe. Die Regelungen des Vertrages vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 (Anlage K 4) seien so zu verstehen, dass der Kl\u00e4gerin an allen Neu- und Weiterentwicklungen des Bikemotors \u201eV\u201c sowie an allen neu entwickelten elektrischen Motoren, soweit diese f\u00fcr den Antrieb von Fahrr\u00e4dern vorgesehen seien, eine exklusive Vertriebslizenz erteilt werde. Ziffer 2. dieser Vereinbarung beinhalte, dass der Kl\u00e4gerin solche Rechte im Wege der antizipierten Rechteeinr\u00e4umung erteilt werden sollten. Nur so erkl\u00e4re sich, dass das ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht entfalle, wenn sie ein Angebot zum Vertrieb eines neu entwickelten Motors nicht innerhalb von acht Wochen nach Zugang in schriftlicher Form annehme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, der Vertrag vom 02.09.2010 sei zwischen allen Beteiligten wirksam zustande gekommen. Die fehlende Zustimmung des Verwaltungsrates \u2013 wobei die Kl\u00e4gerin das Fehlen der Zustimmung bestreitet \u2013 schade nicht. Die Beklagten h\u00e4tten von Anfang an geplant, die Kl\u00e4gerin auszubooten. Dies ergebe sich aus der eMail-Korrespondenz gem\u00e4\u00df Anlage K 16. Der Zustimmungsvorbehalt sei nur aufgenommen worden, um die Vereinbarung sp\u00e4ter noch kippen zu k\u00f6nnen, was von Anfang an geplant gewesen sei. Die Beklagte zu 1) h\u00e4tte den Vertrag so lange gelebt, wie sie davon profitiert habe; w\u00e4hrend dieser Zeit habe sie die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht herbeigef\u00fchrt und sie, die Kl\u00e4gerin, insoweit vertr\u00f6stet. Ziffer 18 der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 2 enthalte eine aufschiebende Bedingung. Die Beklagten h\u00e4tten den Bedingungseintritt treuwidrig verhindert, was nach \u00a7 162 Abs. 1 BGB dazu f\u00fchre, dass die Bedingung als eingetreten gelte und der Vertrag wirksam sei. Ohnehin sei der Vertrag wirksam, da die Herren K und J \u00fcber eine ausreichende Vertretungsmacht verf\u00fcgt h\u00e4tten, wie sich aus dem Handelsregisterauszug (Anlage K 18) ergebe. Weiter sei der Vertrag auch deshalb wirksam, weil er \u2013 auch von der Beklagten zu 1) \u2013 gelebt worden sei. Auch eine Zustimmung eines Beirates sei nicht erforderlich. Dies liege darin begr\u00fcndet, dass die Beklagte selbst gar keinen Beirat habe und in der Vereinbarung nicht konkretisiert sei, welcher bestimmte Beirat gemeint gewesen sei. Jedenfalls sei es den Beklagten nach \u00a7 242 BGB verwehrt, sich auf den Zustimmungsvorbehalt berufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Herren K und J h\u00e4tten ihr gegen\u00fcber anl\u00e4sslich der Unterzeichnung des Vertrages vom 02.09.2010 ge\u00e4u\u00dfert, den Vertrag ohne Aufnahme des Zustimmungsvorbehaltes nicht wirksam schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Auch sei ge\u00e4u\u00dfert worden, dass es sich bei der Zustimmung um eine reine Formalie handele.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte zu 1) aus der Vereinbarung vom 02.09.2010 im Wege der Stufenklage auf Erf\u00fcllung in Anspruch (1. Stufe: Auskunft (Antrag zu II.1), Rechnungslegung (Antrag zu II.2), Zahlung (Antrag zu III.), Zustimmung zur Aufnahme einer bestimmten Audit-Klausel (Antrag zu IV.1), ggf. Verurteilung gem\u00e4\u00df Audit-Klausel (Antrag zu IV.2); 2. Stufe: Zahlung (Antrag zu II.3)). F\u00fcr den Zeitraum vor dem 02.09.2010 ergebe sich der Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b PatG, da die Beklagte zu 1) nicht berechtigt gewesen sei, das Vertriebsrecht der Kl\u00e4gerin zu nutzen. Der Zahlungsanspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 02.09.2010 folge aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Beklagten zu 2) und zu 3) begehrt die Kl\u00e4gerin Feststellung, dass die Vereinbarung vom 02.09.2010 wirksam ist, wobei sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 klargestellt hat, dass sie davon ausgeht, dass die Vereinbarung entweder zwischen allen Parteien wirksam oder unwirksam ist, und auch ihr gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichteter Feststellungsantrag so zu verstehen sei. Sie meint, ein Feststellungsinteresse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO ergebe sich daraus, dass der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) auch selbst auf das Ausbleiben der Wirksamkeit der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 2 spekuliert und sich bereits au\u00dfergerichtlich das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten zu 1) zu eigen gemacht h\u00e4tten. Auch im vorliegenden Verfahren h\u00e4tten beide die Wirksamkeit der Vereinbarung bestritten. Einen Vorrang der Leistungsklage gebe es im Verh\u00e4ltnis zu der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) nicht, da sie (die Kl\u00e4gerin) bisher keine der Anspr\u00fcche aufgrund der im Vertrag geregelten Pflichten der Beklagten zu 2) und zu 3) geltend mache. Au\u00dferdem \u2013 so die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 \u2013 tr\u00e4fen die Beklagten zu 2) und zu 3) ihrer Auffassung nach derzeit keine einklagbaren Leistungspflichten.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 24.02.2012, der Beklagten zu 1) zugestellt am 13.04.2012, hat die Kl\u00e4gerin die Klage um einen Zahlungsantrag und einen Feststellungsantrag, gerichtet auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) erweitert. Diese Antr\u00e4ge st\u00fctzt sie auf Nicht- bzw. Schlechterf\u00fcllung eines zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrages vom 06.07.2010, modifiziert am 16.11.2010. Sie meint, entsprechende Anspr\u00fcche erg\u00e4ben sich auch aus einer Verletzung des Vertrages vom 02.09.2010, da sich die Parteien mit dieser Vereinbarung bereits verbindlich auf die Bedingungen der Bestellungen der Kl\u00e4gerin geeinigt h\u00e4tten. Auch vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die mit eMail vom 07.07.2011 (Anlage K 47) geforderten, h\u00f6heren Preise zu verlangen. Dies stelle eine Verletzung des Vertrages vom 02.09.2010 dar. Aus dem Verhalten der Beklagten zu 1) sei ihr bislang ein Schaden in H\u00f6he von 853.822,54 \u20ac wegen Nichterf\u00fcllung und 1.524,71 \u20ac wegen Schlechterf\u00fcllung entstanden. Wegen der Berechnung wird auf die Ausf\u00fchrungen auf Seite 59 der Klageerweiterung (Bl. 164 GA) sowie auf Seiten 62 f. der Klageerweiterung (Bl. 167 f. GA) verwiesen. Die Kl\u00e4gerin macht dar\u00fcber hinaus geltend, dass im Zusammenhang mit den \u2013 angeblichen \u2013 aus dem Antrag zu V.2. ersichtlichen Vertr\u00e4gen weiterer Schaden zu erwarten sei.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 27.07.2012 (Bl. 179 f. GA) hat die aus der Witwe Griseldis E und den beiden minderj\u00e4hrigen Kindern des ehemaligen Beklagten zu 2) bestehende Erbengemeinschaft nach dem ehemaligen Beklagten zu 2), vertreten durch Frau Griseldis E, die Aufnahme des Rechtsstreits erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach Modifikation der Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 nunmehr,<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass die zwischen der Kl\u00e4gerin sowie den Beklagten zu 1) bis 3) geschlossene Vereinbarung vom 02.09.2010 (Anlage K 2) ungeachtet der dort in Ziffer 18 vorbehaltenen Zustimmung des Beirats und des Verwaltungsrats seit dem 02.09.2010 gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) wirksam ist.<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu 1) im Wege der Stufenklage zu verurteilen,<\/p>\n<p>auf der ersten Stufe:<\/p>\n<p>1. ihr Auskunft zu erteilen \u00fcber Art und Anzahl s\u00e4mtlicher an die Fa. BMZ nach dem 28.04.2009 und s\u00e4mtlicher seit dem 02.09.2010 von der Beklagten zu 1) selbst oder \u00fcber Dritte weltweit vertriebenen b\u00fcrsten- und getriebelosen Elektromotoren mit Drehstromsensor und zugeh\u00f6rige Systeme,<\/p>\n<p>hilfsweise \u00fcber s\u00e4mtliche von der Beklagten zu 1) selbst oder \u00fcber Dritte weltweit vertriebenen b\u00fcrsten- und getriebelosen Elektromotoren mit Drehstromsensor und zugeh\u00f6rige Systeme mit<\/p>\n<p>a. hochpoligen elektrischen Maschinen mit einem L\u00e4ufer und einem Stator, wobei der L\u00e4ufer eine L\u00e4uferpolanordnung mit einer ganzen Anzahl von L\u00e4uferpolpaaren aufweist, die in der L\u00e4uferbewegungsrichtung hintereinander angeordnet sind und jeweils einer magnetischen Periode entsprechen, wobei der Stator eine Statorpolanordnung mit einer zur Reduzierung des Rastmoments der elektrischen Maschine von einer ganzen Zahl abweichenden Anzahl von Statorpolen je L\u00e4uferpolpaar der L\u00e4uferpolanordnung aufweist, wobei die Statorpolanordnung der elektrischen Maschine aus mehreren in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebauten, in der L\u00e4uferbewegungsrichtung aufeinanderfolgenden Statorpolunteranordnung zusammengesetzt sind, die jeweils einer ganzen Zahl von L\u00e4uferpolpaaren der L\u00e4uferpolanordnung zugeordnet sind und mehr als drei Statorpole aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Statorpolanordnung mehr als zwei in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebaute Statorpolunteranordnungen und der Stator entsprechend eine mehr als zweifache Drehsymmetrie bez\u00fcglich der elektrischen und magnetischen Ausbildung der Statorpole aufweist<br \/>\n(Anspruch 1 EP 0 996 XXX B1)<br \/>\nund\/oder<\/p>\n<p>b. Anordnungen zur kontaktlosen Erfassung von rotatorischen Gr\u00f6\u00dfen zwischen rotierenden Teilen, insbesondere von Drehwinkeln und Drehmomenten, mit einem Stator, der eine permanente radiale oder axiale Magnetisierung aufweist, die Polpaare mit in Richtung des Differenzwinkels zwischen dem Rotor und dem Stator aufeinanderfolgenden ungleichnamigen Polen ausbildet, und mit einem ferromagnetischen Rotor, der Polk\u00f6pfe in radialer bzw. axialer Orientierung zur magnetischen Abtastung des Stators aufweist, wobei ein erster Luftspalt zwischen dem Rotor und dem Stator ausgebildet ist, \u00fcber den hinweg jeder Polkopf des Rotors in gleichen Verh\u00e4ltnissen unterhalb einem der magnetischen Polpaare des Stators angeordnet ist, wobei ein axial oder radial zug\u00e4nglicher, rotationssymmetrischer zweiter Luftspalt vorgesehen ist, in dem sich der magnetische Fluss abh\u00e4ngig vom Differenzwinkel zwischen dem Rotor und dem Stator \u00e4ndert und in dem diese \u00c4nderung erfasst wird, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Luftspalt ebenfalls zwischen dem Stator und dem Rotor ausgebildet ist.<br \/>\n(Anspruch 1 EP 1 244 XXX B1)<\/p>\n<p>jeweils unter Angabe von Name und Adresse des Erwerbers, des Gewichts des E-Motors, des mit dem Erwerber vereinbarten Kaufpreises unter Ausweis etwaiger Umsatz- und sonstiger Verkaufssteuern, des Verkaufs- und des Lieferdatums, des mit dem Erwerber vereinbarten Zahlungsziels und des Zahlungsdatums;<\/p>\n<p>2. gemeinsam mit Auskunft unter vorstehend II. Ziffer 1. gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu beauskunftenden Lieferungen Rechnung zu legen \u00fcber H\u00f6he und F\u00e4lligkeit der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin anfallenden Lizenzgeb\u00fchr; und zwar<br \/>\na. pro E-Motor mit einem Gewicht von 5,55 kg oder weniger den Betrag von EUR 80,00 zzgl. anfallender MwSt. pro Motor und EUR 120,00 zzgl. anfallender MwSt. pro damit geliefertem System;<br \/>\nb. pro E-Motor mit einem Gewicht von mehr 5,55 kg den Betrag von EUR 40,00 zzgl. anfallender MwSt. pro E-Motor und EUR 60,00 zzgl. anfallender MwSt. pro damit ausgeliefertem System.<\/p>\n<p>auf der zweiten Stufe:<\/p>\n<p>3. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung gem. II. Ziffer 1. und 2. an die Kl\u00e4gerin den sich nach Rechnungslegung gem. vorstehend II. Ziffer 2. ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz jeweils gerechnet ab dem Beginn des Monats, der auf den Monat der Inempfangnahme des Kaufpreises f\u00fcr die jeweilige Lieferung folgt.<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin den Betrag von EUR 17.360,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus<\/p>\n<p>EUR 560,00 seit dem 08.11.2010, und<br \/>\nEUR 8.800,00 seit dem 11.11.2010, und<br \/>\nEUR 8.000,00 seit dem 28.02.2010<\/p>\n<p>zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. in Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtung aus Ziffer 13 der Vereinbarung vom 02.09.2010 der Erg\u00e4nzung dieser Vereinbarung um die nachfolgende Regelung zuzustimmen:<\/p>\n<p>\u201ea. J AG f\u00fchrt von ihrer ordentlichen Buchhaltung getrennt Buch \u00fcber von J AG vertriebenen Motoren. Die entsprechenden B\u00fccher geben Aufschluss \u00fcber die Anzahl und Art verkaufter Motoren, Name und Adresse der Erwerber, das Verkaufs- und Zahlungsdatum sowie alle weiteren f\u00fcr die Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren erforderlichen Informationen.<\/p>\n<p>b. Die an den Lizenzgeb\u00fchren berechtigte G GmbH ist berechtigt, Einsicht in die unter Ziff. 1 a. erw\u00e4hnten B\u00fccher zu nehmen, und kann \u00fcberdies verlangen, dass ein von ihr eingesetzter Revisor oder Steuerfachmann diese Buchf\u00fchrung \u00fcberpr\u00fcft. Die Kosten des Revisors oder Steuerfachmanns werden von der G GmbH getragen, sofern keine Unstimmigkeiten festgestellt werden. Wenn gest\u00fctzt auf die Untersuchung des Revisors oder Steuerfachmanns die zur Bezahlung der Lizenzgeb\u00fchren verpflichtete J AG eine revidierte Abrechnung erstellt oder eine abweichende Lizenzgeb\u00fchr gerichtlich festgestellt wird, welche um mindestens 5 % von der durch J AG urspr\u00fcnglich berechneten Lizenzgeb\u00fchr abweicht, \u00fcbernimmt J AG die Kosten des Revisors oder Steuerfachmanns.<\/p>\n<p>c. Der Revisor oder Steuerfachmann gem\u00e4\u00df Punkt b. muss gegen\u00fcber der J AG eine Vertrauchlichkeitserk\u00e4rung abgeben, die den folgenden Bestimmungen entspricht:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] verpflichtet sich, die ihm von J AG offenbarten vertraulichen Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zu offenbaren und ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Zwecke der Buchpr\u00fcfung f\u00fcr die G GmbH und etwaig daraus erfolgende Durchsetzung von Lizenzgeb\u00fchren zu nutzen bzw. der G GmbH insoweit die Nutzung zu gestatten. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht in dem Umfang als [\u2026] oder G GmbH nachweist, dass die erhaltenen vertraulichen Informationen: (i) zur Zeit der \u00dcbergabe ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung schon in ihrem Besitz waren; oder (ii) ihr ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung durch einen Dritten offenbart worden sind, der seinerseits nicht gegen\u00fcber der J AG zur Geheimhaltung verpflichtet war; oder (iii) dem allgemeinen Publikum zur Zeit der \u00dcbergabe bekannt gewesen sind oder (iv) dem allgemeinen Publikum nach der \u00dcbergabe auf anderem Wege als durch die Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung bekannt geworden sind oder (v) aufgrund der Anordnung einer Gerichts- oder Verwaltungsbeh\u00f6rde offenbart werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall der Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung oder zur Unterlassung des anderweitigen Gebrauchs verpflichtet sich [\u2026] zur Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 50.000,&#8211; (in Worten: f\u00fcnfzigtausend Schweizer Franken) an die J AG. Die Bezahlung der Strafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungs- und Gebrauchsunterlassungspflicht. Weitergehende Anspr\u00fcche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Verpflichtungen der Geheimhaltungsvereinbarung behalten ihre G\u00fcltigkeit auch nach einer Durchf\u00fchrung der Buchpr\u00fcfung.\u201c\u201c<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2. f\u00fcr den Fall der Verurteilung gem. IV. Ziffer 1 die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen:<\/p>\n<p>a. dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herrn Markus G, und den anwaltlichen Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, den Rechtsanw\u00e4lten der Soziet\u00e4t N, sowie den Steuerberatern und Wirtschaftspr\u00fcfern des B\u00fcros O, insbesondere dem Steuerberater Volker P und dem Wirtschaftspr\u00fcfer Horst Q, oder anderen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Steuerberatern und Wirtschaftspr\u00fcfern Zugang und Einsicht in jene B\u00fccher zu geben, die Informationen gem. den vorstehenden Antr\u00e4gen zu II. Ziffer 1 und 2. enthalten.<\/p>\n<p>b. den von der Kl\u00e4gerin beauftragten Steuerberatern und Wirtschaftspr\u00fcfern Zug-um-Zug gegen Vorlage einer von diesen unterzeichneten Erkl\u00e4rung gem. vorstehend IV. Ziffer 2.c. Zugang zu und Einsicht in alle weiteren im Besitz der Beklagten zu 1) und deren Konzerngesellschaften stehenden B\u00fccher und Belege (Belege \u00fcber Art und Typ der produzierten Motoren, \u00fcber Lagerein- und -ausg\u00e4nge, Auftragsein- und -ausg\u00e4nge, Zahlungsein- und -ausg\u00e4nge) zu geben, darunter auch, in die den Beklagten zu 2) und zu 3) erteilten Abrechnungen \u00fcber die Verg\u00fctung f\u00fcr die Herstellungslizenz f\u00fcr E-Bike-Motoren, wie diese in II. Ziffer 1. beschrieben sind.<\/p>\n<p>V. gem\u00e4\u00df Klageerweiterung vom 24.02.2012,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 854.822,54 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klageerweiterung aus EUR 853.297,83 und seit dem 15.08.2011 aus EUR 1.524,71 zu zahlen.<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die diese dadurch erleidet, dass<\/p>\n<p>a. der Kunde R AG aus dem Distributionsvertrag vom 26.09.2011 \u00fcber 150 bestellte Fahrr\u00e4der mit T-E-Bike-System f\u00fcr das Kalenderjahr 2012 und\/oder<\/p>\n<p>b. der Kunde S Export und Handelsgesellschaft mbH aus dem Distributionsvertrag vom 19.07.2006 \u00fcber 500 bestellte Fahrr\u00e4der mit T-E-Bike-System f\u00fcr das Kalenderjahr 2012 und\/oder<\/p>\n<p>c. der Kunde T Ltd., UK aus dem Distributionsvertrag vom 22.02.2011 \u00fcber 150 bestellte Fahrr\u00e4der mit T-E-Bike-System f\u00fcr das Kalenderjahr 2012 und\/oder<\/p>\n<p>d. der Kunde U, Niederlande aus dem Distributionsvertrag mit der Kl\u00e4gerin vom 03.09.2005 \u00fcber 125 bestellte Fahrr\u00e4der mit T-E-Bike-System f\u00fcr das Kalenderjahr 2012<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin wegen Verzug und\/oder Nichterf\u00fcllung in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>VI. hilfsweise, die Klage bez\u00fcglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspr\u00fcche an das Landgericht Wiesbaden zu verweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) erhebt bez\u00fcglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche bzw. der auf die Feststellung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gerichteten Klage die R\u00fcge der \u00f6rtlichen, internationalen und funktionellen Unzust\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die auf Zahlung von 1.524,71 \u20ac (Schadensersatz wegen Schlechterf\u00fcllung) nebst zugeh\u00f6riger Zinsen gerichtete Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 29.08.2012 abgetrennt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) h\u00e4tten der Kl\u00e4gerin mit Vereinbarung vom 13.03.2008 \/ 28.04.2009 (Anlage K 4) lediglich ein ausschlie\u00dfliches Vertriebsrecht bez\u00fcglich des Bike Motors V in einer konkreten Gestalt und mit einem konkreten Entwicklungsstand einger\u00e4umt. Alle von der Beklagten zu 1) bzw. der A AG vertriebenen Motoren seien von diesem lizenzierten Motor verschieden. Insbesondere wiesen sie ein h\u00f6heres Gewicht auf. Es handele sich auch nicht um Weiterentwicklungen des Bike Motors V, sondern um den bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 existierenden Power \/ Universal Motor bzw. um Weiterentwicklungen dieses Motors, was schon aus dem h\u00f6heren Gewicht folge. Weiter sind die Beklagten der Ansicht, der Vertrag vom 02.09.2010 sei nicht wirksam geworden, da weder Beirat noch Verwaltungsrat ihre Zustimmung erteilt h\u00e4tten. Zwar treffe es zu, dass die Herren K und J \u00fcber eine ausreichende Vertretungsmacht verf\u00fcgt h\u00e4tten, um einen entsprechenden Vertrag im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis wirksam abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Durch die Statuten und das Organisationsreglement der Beklagten zu 1) seien sie jedoch im Innenverh\u00e4ltnis gehalten gewesen, die Zustimmung des Verwaltungsrates bzw. des Beirates einzuholen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, mit dem Lizenzvertrag vom 13.08.2010 (Anlage B 3) h\u00e4tten der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) der Beklagten zu 1) eine ausschlie\u00dfliche weltweite Lizenz f\u00fcr Herstellung und Vertrieb von W-Motoren und Y-Motoren sowie f\u00fcr die Herstellung des Z-Motors erteilt. Die Beklagte zu 1) habe sich verpflichtet, Z-Motoren ausschlie\u00dflich zum Vertrieb durch die Kl\u00e4gerin zu liefern. Die Regelungen der Vertr\u00e4ge vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 und vom 13.08.2010 h\u00e4tten durch die Vereinbarung vom 02.09.2010 erg\u00e4nzt und modifiziert werden sollen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fchrt die Beklagte zu 1) aus, dass die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nur 1.000 Motoren bestellt habe, die sie (die Beklagte zu 1)) auch geliefert habe. Zum Abschluss eines Vertrages \u00fcber weitere 1.000 Motoren sei es dann nicht mehr gekommen, weil die Kl\u00e4gerin die angebotenen Preise nicht akzeptiert habe. Die Beklagte zu 1) bestreitet dar\u00fcber hinaus die H\u00f6he der angeblich entgangenen Gewinne. Bez\u00fcglich der geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Schlechtlieferung bestreitet die Beklagte zu 1) zum Teil das Vorliegen von Fehlern und zum Teil den tats\u00e4chlichen Anfall der geltend gemachten Schadensersatzbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Die urspr\u00fcngliche Klage ist unbegr\u00fcndet, der nach der Abtrennung noch verbliebene Teil der Klageerweiterung ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig und teilweise unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nBez\u00fcglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspr\u00fcche, die auf Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung gest\u00fctzt sind, war die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Denn die Beklagte hat insoweit eine Unzust\u00e4ndigkeitsr\u00fcge erhoben und die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte ist nicht er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Das Vorliegen von Umst\u00e4nden, die die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte begr\u00fcnden w\u00fcrden, ist nicht feststellbar. Es fehlt an der schl\u00fcssigen Behauptung von Tatsachen, die die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte begr\u00fcnden w\u00fcrden (vgl. zu dieser Anforderung: Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 12 Rn 14).<\/p>\n<p>Die deutschen Gerichte sind \u2013 auch auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrages \u2013 f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Klageerweiterung, soweit diese Anspr\u00fcche wegen Nichterf\u00fcllung betrifft, nicht international zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis zur Schweiz gilt seit dem 01.01.2011 das Lugano-\u00dcbereinkommen vom 30.10.2007 (Lug\u00dc II). Diese Fassung des Lugano-\u00dcbereinkommens ist f\u00fcr die Beurteilung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit ma\u00dfgeblich, denn entscheidend ist \u2013 da es sich um eine Zust\u00e4ndigkeitsfrage handelt \u2013 die Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Kl\u00e4gerin hat die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 24.02.2012 anh\u00e4ngig gemacht; dieser Schriftsatz wurde der Beklagten zu 1) am 13.04.2012 zugestellt (Bl. 171 GA). Nach Art. 5 Nr. 1, a), b) Lug\u00dc II, die gleichlautend mit Art. 5 Nr. 1, a), b) des EuGVVO sind, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das \u00dcbereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch das \u00dcbereinkommen gebundenen Staat verklagt werden,<br \/>\nNr. 1.a) wenn ein Vertrag oder Anspr\u00fcche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erf\u00fcllt worden ist oder zu erf\u00fcllen w\u00e4re,<br \/>\nwobei nach<br \/>\nNr. 1 b) Erf\u00fcllungsort der Verpflichtung \u2013 wenn nichts anderes vereinbart worden ist \u2013 f\u00fcr den Verkauf beweglicher Sachen der Ort ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h\u00e4tten geliefert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Ort, an dem nach dem Vertrag h\u00e4tte geliefert werden m\u00fcssen, ist vorliegend der Sitz des Verk\u00e4ufers. Die Bestellungen vom 06.07.2010 (Anlage K 44) bzw. vom 05.07.2011 (Anlage K 46), auf die die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche wegen Nichterf\u00fcllung st\u00fctzt, enthalten unter \u201eVersandbedingung\u201c die Angabe \u201eex work\u201c bzw. \u201eEXW\u201c. Nach den Incoterms, denen diese Formulierung entnommen ist, bedeutet \u201eex works\u201c bzw. \u201eEXW\u201c, dass die Lieferung am Standort des Werks (des Herstellers) erfolgt. Dort wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei. Die Ware muss also am Sitz des Verk\u00e4ufers zur Abholung bereitgestellt werden. Dies ist gleichzeitig der nach Art. 5 Nr. 1b) Lug\u00dc II ma\u00dfgebliche Ort, an dem der K\u00e4ufer die Sache k\u00f6rperlich entgegennimmt oder h\u00e4tte entgegennehmen m\u00fcssen (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Anh I, Art. 5 EuGVVO Rn 4e). Jedenfalls ist daf\u00fcr, dass bez\u00fcglich der 1.000 Motoren gem\u00e4\u00df Bestellung vom 05.07.2011 (Anlage K 46), die nach dem Kl\u00e4gervortrag trotz verbindlichen Vertrages nicht geliefert worden seien, als Erf\u00fcllungsort der Sitz der Kl\u00e4gerin vereinbart gewesen w\u00e4re, nichts ersichtlich. Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 erfolgte Verweis der Kl\u00e4gerin auf ihre AGB verf\u00e4ngt nicht. Zun\u00e4chst handelte es sich nach Auffassung der Kl\u00e4gerin bei der \u201eBestellung\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 46 nicht um ein neues Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, sondern um einen Abruf im Rahmen eines bereits bestehenden Kaufvertrages. Eine Lieferung auf diese \u201eBestellungen\u201c erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die AGB der Kl\u00e4gerin in einen etwaigen Vertrag einbezogen worden w\u00e4ren. Dar\u00fcber hinaus sind die AGB nicht zur Akte gelangt, so dass deren Inhalt nicht nachvollzogen werden kann. Auch die Kontraktbest\u00e4tigung vom 08.07.2010 (Anlage B 13 der Beklagten zu 1)), in der als Versandanschrift die Anschrift der Kl\u00e4gerin in Idstein aufgef\u00fchrt ist, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie bezieht sich nicht auf die 1.000 Motoren, wegen derer die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen Nichterf\u00fcllung geltend macht, sondern auf die Lieferung von 950 Motoren, wobei die Kl\u00e4gerin insoweit teilweise Anspr\u00fcche wegen Schlechterf\u00fcllung geltend macht (abgetrennter Teil der Klageerweiterung).<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, in der Nichtlieferung liege zugleich eine Verletzung des Vertrages vom 02.09.2010, so dass dessen Gerichtsstandsvereinbarung anwendbar sei, greift nicht durch. Zun\u00e4chst vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Vertrag vom 02.09.2010 die Lieferbedingungen bereits verbindlich festschreiben sollte. In Ziffer 8 des Vertrages ist ausdr\u00fccklich der derzeitige St\u00fcckpreis angegeben. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass in einer Nichtlieferung eine Verletzung des Vertrages vom 02.09.2010 liegen w\u00fcrde. Die Pflicht zur Lieferung bzw. Bereitstellung konkreter Gegenst\u00e4nde ergibt sich nicht aus der Vereinbarung vom 02.09.2010, sondern allenfalls aus einem \u2013 vermeintlichen \u2013 Kaufvertrag. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt gerade nicht vor, dass die Beklagte den Abschluss eines Kaufvertrages unter Versto\u00df gegen die Vereinbarung vom 02.09.2010 verweigert h\u00e4tte. Vielmehr st\u00fctzt sie die mit der nach der teilweisen Abtrennung verbliebenen Klageerweiterung geltend gemachten Anspr\u00fcche (Zahlung von 853.297,83 \u20ac (erster Teil des Antrags zu V.1.) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu V.2)) darauf, dass sie mit der Beklagten zu 1) einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen habe, den diese aber nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt habe. Nach diesem Vortrag der Kl\u00e4gerin kommt nicht eine Pflichtverletzung der Vereinbarung vom 02.09.2010, sondern nur eines entsprechenden Kaufvertrages als Anspruchsgrundlage in Betracht. Denn der Vertrag vom 02.09.2010 hat keine konkreten Bestellungen zum Gegenstand. So tr\u00e4gt auch die Kl\u00e4gerin vor, dass ein Kaufvertrag vom 06.07.2010 noch unter dem Eindruck der Vereinbarung vom 02.09.2010 am 16.11.2010 einvernehmlich modifiziert worden sei (Bl. 161 GA). Inhaltlich geht es ihr also um Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit diesen \u2013 teilweise vermeintlichen \u2013 Kaufvertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie urspr\u00fcngliche gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie urspr\u00fcngliche Klage ist, soweit sie auf Erf\u00fcllung der Vereinbarung vom 02.09.2010 gerichtet ist, unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Zahlung (Antrag zu III. auf erster Stufe und Antrag zu II.3. auf zweiter Stufe) sowie Zustimmung zur Erg\u00e4nzung der Vereinbarung vom 02.09.2010 um die aus dem Antrag ersichtliche Regelung nicht zu. Die Vereinbarung vom 02.09.2010 ist im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu der Beklagten zu 1) nicht wirksam geworden. Aus diesem Grunde war die Klage auch bez\u00fcglich des auf der zweiten Stufe geltend gemachten Zahlungsantrages zu II.3. bereits jetzt abweisungsreif.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Frage, ob die Vereinbarung vom 02.09.2010 zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) wirksam geworden ist, ist im Hinblick auf die ausdr\u00fcckliche Regelung in Ziffer 17 der Vereinbarung nach deutschem Recht zu beurteilen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Vereinbarung ist jedenfalls im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) nicht wirksam.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nZun\u00e4chst kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, dass die nach Ziffer 18 der Vereinbarung vom 02.09.2010 erforderlichen Zustimmungen erteilt worden w\u00e4ren. Nach Ziffer 18 der Vereinbarung unterzeichnen die Vertreter der Beklagten zu 1) \u201edie zugrunde liegende Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung des Beirats und des Verwaltungsrats\u201c. Diese Regelung ist, wie auch die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, als aufschiebende Bedingung im Sinne von \u00a7 158 Abs. 1 BGB zu verstehen. Denn aus der Formulierung \u201eunter Vorbehalt der Zustimmung\u201c folgt, dass die Zustimmung Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung sein soll.<\/p>\n<p>Ziffer 18 der Vereinbarung ist so zu verstehen, dass kumulativ die Zustimmungen des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1) und des Beirates der Gebr. J GmbH &amp; Co. erforderlich sind. Denn in dieser Klausel sind ausdr\u00fccklich zwei Gremien genannt.<\/p>\n<p>Eines dieser Gremien ist der Verwaltungsrat der Beklagten zu 1). Denn die Beklagte zu 1) hat selbst einen Verwaltungsrat. Mit der in der Ziffer 18 der Vereinbarung genannten Formulierung \u201eBeirat\u201c ist der Beirat der Konzernmutter gemeint. Denn unstreitig hat die Beklagte zu 1) selbst keinen Beirat. Der Beirat der Konzernmutter ist \u00fcber die Formulierung \u201eBeirat\u201c auch hinreichend konkret bestimmt. Wie sich aus dem Protokoll der Beiratssitzung vom 25.03.2011 (Anlage B 9 der Beklagten zu 1)) ergibt, existiert ein (gemeinsamer) Beirat der Firmen Gebr. J Verwaltungs GmbH, Gebr. J GmbH &amp; Co. und J-Werke GmbH. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass im Konzern der Beklagten zu 1) daneben ein weiterer Beirat existiert, ist Ziffer 18 der Vereinbarung so zu verstehen, dass der einzige im Konzern der Beklagten zu 1) existierende Beirat der Vereinbarung vom 02.09.2010 zustimmen sollte.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Umstand, dass die benannten Gremien ihre Zustimmung erteilt haben, ist die Kl\u00e4gerin darlegungs- und beweisbelastet. Denn sie beruft sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung. Daraus folgt, dass sie die Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss (vgl. Palandt\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, Einf v \u00a7 158, Rn 14). Auf diesen Umstand hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist das kl\u00e4gerische Bestreiten des Umstandes, dass die Zustimmungen nicht erteilt wurden, weder ausreichend noch erheblich.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDie Zustimmungen des Verwaltungsrates und des Beirates sind auch nicht entbehrlich. Die Rechtsfolge des \u00a7 162 Abs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen w\u00fcrde, wider Treu und Glauben verhindert wird, ist weder in Bezug auf die Zustimmung des Verwaltungsrates noch in Bezug auf die Zustimmung des Beirates eingetreten.<\/p>\n<p>(1).<br \/>\n\u00a7 162 Abs. 1 BGB ist, soweit es um den den Verwaltungsrat der Beklagten zu 1) betreffenden Zustimmungsvorbehalt geht, nicht anwendbar. Denn bei diesem Zustimmungsvorbehalt handelt es sich um eine sog. Wollensbedingung, die im Belieben einer Partei steht. Auf eine solche ist \u00a7 162 BGB nicht anwendbar (BGH NJW 1996, 3338 (3340), Palandt\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, \u00a7 162 Rn 1).<\/p>\n<p>Eine Wollensbedingung, die im Belieben einer Partei steht, liegt vor. Zun\u00e4chst handelt es sich bei dem Verwaltungsrat der Beklagten zu 1) um die Partei selbst. Denn der Verwaltungsrat ist ein Gremium, dessen Mitglieder die Beklagte zu 1) jedenfalls gemeinsam vertreten k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus stellt der zugunsten des Verwaltungsrates vereinbarte Zustimmungsvorbehalt auch keine sog. Rechtsbedingung dar. Eine Rechtsbedingung ist dann gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Zustandekommen des Rechtsgesch\u00e4ftes betroffen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn \u2013 wie sich aus dem Handelsregisterauszug (Anlage K 18) ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 verf\u00fcgten die Herren K und J, die die Vereinbarung vom 02.09.2010 f\u00fcr die Beklagte zu 1) unterzeichnet haben, jedenfalls im f\u00fcr die Wirksamkeit des Vertrages ma\u00dfgeblichen Au\u00dfenverh\u00e4ltnis \u00fcber eine f\u00fcr den Abschluss der Vereinbarung ausreichende Vertretungsmacht.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Beklagten h\u00e4tten von Anfang an vereinbart, sie auszubooten und kollusiv zusammengewirkt, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Eintritt der Bedingung stand allein im Belieben der Beklagten zu 1). Sie konnte frei entscheiden, ob sie zustimmt oder nicht. Es war eine aufschiebende Bedingung vereinbart, was bedeutet, dass die Wirkung, die vom Eintritt der Bedingung abh\u00e4ngig gemacht ist (vorliegend die Wirksamkeit der Willenserkl\u00e4rungen der Vertreter der Beklagten zu 1)), erst mit dem Eintritt der Bedingung eintritt. Erst durch den Bedingungseintritt wird der Schwebezustand beendet. Die Kl\u00e4gerin wusste dies und ebenso \u2013 wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt \u2013, dass die Zustimmung nicht erteilt war. Wenn sie im Vertrauen auf den Eintritt der Bedingungen Leistungen vornimmt, stellt dies ihr Risiko dar. Zwar mag sie, wenn die Bedingung nicht eintritt, Anspr\u00fcche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder im Fall des kollusiven Zusammenwirkens gegebenenfalls auch aus Deliktsrecht haben, die geltend gemachten Erf\u00fcllungsanspr\u00fcche stellen diese Anspruchsgrundlagen aber nicht bereit. Insoweit ist die Kl\u00e4gerin auch nicht schutzw\u00fcrdig, denn sie ist bei Nichteintritt der Bedingung durch die vorgenannten Anspruchsgrundlagen ausreichend gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Auch aus \u00a7 242 BGB folgt \u2013 selbst wenn von Anfang an geplant gewesen sein sollte, dass der Verwaltungsrat nicht zustimmt \u2013 nicht, dass die Beklagte zu 1) sich nicht auf den Zustimmungsvorbehalt berufen d\u00fcrfte und sich so behandeln lassen m\u00fcsste, als ob die Bedingung eingetreten w\u00e4re. Es ist nicht ersichtlich, warum \u00a7 242 BGB vorliegend dazu f\u00fchren sollte, dass ein tats\u00e4chlich nicht wirksam gewordener Vertrag als wirksam anzusehen w\u00e4re. Mit \u00a7 162 Abs. 1 BGB existiert eine Spezialregelung f\u00fcr die treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts. Diese Spezialvorschrift ist aber nicht auf eine Wollensbedingung, die im Belieben einer Partei steht, anwendbar. Besondere Umst\u00e4nde, die es erlauben w\u00fcrden, die gleiche Rechtsfolge \u00fcber eine Anwendung von \u00a7 242 BGB herbeizuf\u00fchren, sind vorliegend \u2013 auch auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrages \u2013 nicht gegeben. Denn die Kl\u00e4gerin, die den Zustimmungsvorbehalt und den daraus resultierenden Schwebezustand kannte, hat insoweit kein schutzw\u00fcrdiges Interesse. F\u00fcr den Fall, dass sie rechtsgrundlos Leistungen erbracht haben oder durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) gesch\u00e4digt worden sein sollte, kann sie Anspr\u00fcche aus Bereicherungs- bzw. Deliktsrecht geltend machen, \u00fcber die ihre Interessen hinreichend gesichert sind.<\/p>\n<p>Der weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin, sie sei bei Vertragsunterzeichnung seitens der Beklagten zu 1) arglistig get\u00e4uscht worden, rechtfertigt, selbst wenn er als zutreffend unterstellt wird, kein anderes Ergebnis. Denn eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer die Beklagte zu 1) sich im Falle der arglistigen T\u00e4uschung behandeln lassen m\u00fcsste, als ob eine tats\u00e4chlich nicht wirksam gewordene Vereinbarung wirksam geworden w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt eine arglistige T\u00e4uschung einen Anfechtungsgrund im Sinne von \u00a7 123 BGB dar.<\/p>\n<p>(2).<br \/>\nAuch bez\u00fcglich der Zustimmung des Beirates sind keine Umst\u00e4nde vorgetragen oder ersichtlich, die den Eintritt der Rechtsfolgen des \u00a7 162 Abs. 1 BGB rechtfertigen w\u00fcrden. Auf die Zustimmung des Beirates ist \u00a7 162 Abs. 1 BGB anwendbar. Insoweit handelt es sich nicht um eine reine Wollensbedingung, die im Belieben einer Partei steht. Denn bei dem Beirat handelt es sich nicht um die Partei selbst, da der Beirat (bzw. dessen Mitglieder) \u2013 jedenfalls auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes \u2013 nicht mit einer die Beklagte zu 1) betreffenden Vertretungsmacht ausgestattet ist (sind). Auch handelt es sich nicht um eine sog. Rechtsbedingung, da die Zustimmung des Beirates nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften f\u00fcr die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 02.09.2010 erforderlich war.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) allein oder gemeinsam mit dem ehemaligen Beklagten zu 2) und \/ oder dem Beklagten zu 3) im Sinne von \u00a7 162 Abs. 1 BGB den Bedingungseintritt treuwidrig verhindert h\u00e4tte, ist aber auch im Zusammenhang mit dem den Beirat betreffenden Zustimmungsvorbehalt auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrages nicht feststellbar. Erforderlich ist eine wirklich urs\u00e4chliche Einwirkung auf den Kausalverlauf (Palandt\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, \u00a7 162 Rn 2). Eine solche ist nicht feststellbar. Auch auf diesen Umstand hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 hingewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt insoweit keine hinreichend konkreten Tatsachen vor. Insbesondere bestreitet sie nur den Vortrag der Beklagten, nach dem der Beirat seine Zustimmung aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht erteilt habe und auch bei fr\u00fcherer Einberufung nicht erteilt h\u00e4tte. Der Kl\u00e4gervortrag l\u00e4sst weder konkrete Einwirkungshandlungen auf Mitglieder des Beirates erkennen, noch dass der Beirat ohne solche Handlungen oder bei fr\u00fcherer Einberufung der Vereinbarung vom 02.09.2010 zugestimmt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Vereinbarung vom 02.09.2010 im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) selbst dann nicht wirksam geworden w\u00e4re, wenn bez\u00fcglich der Zustimmung des Beirates die Wirkungen des \u00a7 162 Abs. 1 BGB eingetreten w\u00e4ren. Denn es fehlt jedenfalls an der Zustimmung des Verwaltungsrates. Bedingung f\u00fcr die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 02.09.2010 ist aber die kumulativen Zustimmungen von Beirat und Verwaltungsrat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen auch die \u2013 hilfsweise geltend gemachten \u2013 auf das Patentgesetz gest\u00fctzten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz nicht zu. Da der insoweit gestellt Hauptantrag nicht durchgreift, war \u00fcber den in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, jeweils in Verbindung mit Art. 64 EP\u00dc ist jedoch auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Es fehlt an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEingetragene Inhaberin der Klagepatente ist jeweils nicht die Kl\u00e4gerin, so dass sich ihre Aktivlegitimation nicht aus dem Rollenstand ergibt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert w\u00e4re, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Die Kl\u00e4gerin meint, die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz erg\u00e4be sich aus dem mit dem ehemaligen Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) geschlossenen Vertrag vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 (Anlage K 4).<\/p>\n<p>Gegenstand einer Lizenz k\u00f6nnen nach \u00a7 15 Abs. 1, 2 PatG (i.V.m. Art. 64 EP\u00dc) das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sein. Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist, wer das Patent ausschlie\u00dflich, also unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf, wobei die Lizenz etwa auf eine Benutzungsart oder auch zeitlich beschr\u00e4nkt sein kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 708). Der zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten zu 2) und zu 3) geschlossene Vertrag vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 (Anlage K 4) r\u00e4umt der Kl\u00e4gerin ein solches \u2013 gegen\u00fcber Dritten geltendes \u2013 Recht nicht ein.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 regelt die Rechte aus den Klagepatenten nicht bez\u00fcglich bestimmter Benutzungshandlungen abschlie\u00dfend und ausschlie\u00dflich. Vielmehr betrifft die Vereinbarung nur eine konkrete Ausf\u00fchrungsform, die von der Lehre der Klagepatente Gebrauch macht. Bez\u00fcglich dieser Ausf\u00fchrungsform wird der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df der Vereinbarung das exklusive und ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht einger\u00e4umt (s. Ziffer 2 Absatz 1 der Anlage K 4). Nach Ziffer 2 Absatz 1 der Vereinbarung erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr den Vertragsgegenstand auf unbeschr\u00e4nkte Zeit das exklusive und ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a. ist Vertragsgegenstand<\/p>\n<p>\u201eein b\u00fcrsten- und getriebeloser Elektromotor mit integriertem Drehstromsensor nach der Pr\u00e4ambel vom Typ \u201eBikemotor\u201c in Konstruktion \u201eV\u201c zur ausschlie\u00dflichen Verwendung als Hilfsantrieb f\u00fcr zweir\u00e4drige (Pedelec Version) oder dreir\u00e4drige Fahrr\u00e4der. Gestalt und Entwicklungsstand \u201eBikemotor\u201c Typ \u201eV\u201c ergibt sich aus \u00fcbersandten Unterlagen, Stand November 2008.\u201c<\/p>\n<p>Dies verdeutlicht, dass Gegenstand des Vertrages bestimmte Rechte an einem konkreten Motor in einer ganz bestimmten Ausgestaltung sind; die allgemeine technische Lehre der Klagepatente ist hingegen nicht Vertragsgegenstand. Die Kl\u00e4gerin erwirbt kein gegen Dritte wirkendes Recht an der Lehre der Klagepatente, sondern ein \u2013 schuldrechtlich wirkendes \u2013 ausschlie\u00dfliches Vertriebsrecht an einer konkreten Ausf\u00fchrungsform. Damit ist sie als Vertriebsh\u00e4ndlerin einzuordnen. Sie hat keine vertragliche Nutzungsbefugnis am Patent erworben, sondern lediglich das alleinige Vertriebsrecht f\u00fcr patentgem\u00e4\u00dfe Produkte (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 728). Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00e4rkt durch die Abs\u00e4tze 1 und 3 der Pr\u00e4ambel. Danach entwickelten F einen b\u00fcrsten- und getriebelosen Elektromotor mit integriertem Drehstromsensor, der f\u00fcr eine Vielzahl von Anwendungen geeignet ist und auf der Technologie der Klagepatente basiert (Pr\u00e4ambel, Absatz 1). F\u00fcr den Fall der fristlosen K\u00fcndigung gem\u00e4\u00df Absatz 3 der Pr\u00e4ambel verpflichten sich F, den speziell f\u00fcr die Kl\u00e4gerin entwickelten Motor f\u00fcr die n\u00e4chsten 24 Monate nach der K\u00fcndigung nicht Dritten anzubieten (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt). Diese Regelungen zeigen, dass es den Vertragsparteien um einen bestimmten Motor ging. Zwar ist dieser Motor durch die Klagepatente gesch\u00fctzt; die Einr\u00e4umung eines (ausschlie\u00dflichen) Vertriebsrechts bez\u00fcglich des konkreten Motors beinhaltet aber, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Kl\u00e4gerin als Vertriebsh\u00e4ndlerin die Erzeugnisse mit Zustimmung des an der Lehre der Klagepatente Berechtigten erh\u00e4lt, kein Nutzungsrecht am Patent. Denn die Patentrechte sind in diesem Fall bereits mit Lieferung an die Kl\u00e4gerin als H\u00e4ndlerin ersch\u00f6pft, da die Erzeugnisse mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gelangt sind. Auch die Diktion der Ziffer 3 der Vereinbarung st\u00fctzt dieses Verst\u00e4ndnis. Danach ist es der Kl\u00e4gerin untersagt, b\u00fcrsten- und getriebelose Antriebssysteme im Allgemeinen und den Vertragsgegenstand im Besonderen weiter zu entwickeln etc.. Die Unterscheidung zwischen b\u00fcrsten- und getriebelosen Antriebssystemen im Allgemeinen und dem Vertragsgegenstand im Besonderen zeigt, dass die allgemeine technische Lehre der Klagepatente nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte und der Kl\u00e4gerin nicht bez\u00fcglich dieser Lehre, sondern ausschlie\u00dflich bez\u00fcglich einer konkreten Ausf\u00fchrungsform Rechte einger\u00e4umt werden sollten. Auch die Regelungen in Ziffer 5 sprechen f\u00fcr das vorgeschilderte Verst\u00e4ndnis der Kammer. Danach verpflichtet sich die Kl\u00e4gerin, den Vertragsgegenstand ausschlie\u00dflich in zweir\u00e4drigen oder dreir\u00e4drigen Fahrr\u00e4dern als Hilfsantrieb zu verwenden und zu handeln; es ist ihr \u2013 ohne vorherige Erlaubnis von F \u2013 ausdr\u00fccklich untersagt, allein den Motor zu handeln und\/oder in andere, nicht als Fahrr\u00e4der deklarierte Fahrzeuge, Ger\u00e4te oder Maschinen einzubauen oder einbauen zu lassen. Dies verdeutlicht wiederum, dass die Kl\u00e4gerin nicht eine Lizenz bez\u00fcglich der allgemeinen, vom Einsatzbereich der Technologie unabh\u00e4ngigen, technischen Lehre der Klagepatente erhalten sollte. Der Anwendungsbereich der Lehre der Klagepatente ist gerade nicht auf den Einsatz bei Elektromotoren f\u00fcr Fahrr\u00e4der begrenzt. So nennt das Klagepatent II als Anwendungsbereiche seiner technischen Lehre explizit eine elektrische Servolenkung (Lenkunterst\u00fctzung) (Klagepatent II, Absatz [0028]) und den Betrieb eines Antriebsrades an einem elektrischen Rollstuhl (Klagepatent II, Absatz [0029]). Auch die Lehre des Klagepatents I gilt allgemein f\u00fcr hochpolige elektrische Maschinen.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen in Ziffer 2, Absatz 2 der Vereinbarung stehen diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Danach sind Neu- und Weiterentwicklungen des Vertragsgegenstandes sowie alle anderen von F neu entwickelten elektrischen Motoren, soweit diese f\u00fcr den Antrieb von Fahrr\u00e4dern vorgesehen sind, zun\u00e4chst der Kl\u00e4gerin zum ausschlie\u00dflichen Vertrieb anzubieten. Wenn die Kl\u00e4gerin das Angebot zum Vertrieb \u201edieses Motors\u201c nicht innerhalb eines bestimmten Pr\u00fcfungszeitraumes annimmt, \u201eentf\u00e4llt das ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht f\u00fcr diese Entwicklungen und darauf beruhende Neu- und Weiterentwicklungen; F kann sie Dritten zum Vertrieb im Vertragsgebiet anbieten.\u201c Die Formulierung, nach der das ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht \u201eentf\u00e4llt\u201c, rechtfertigt kein abweichendes Verst\u00e4ndnis. Insbesondere ist diese Formulierung nicht dahingehend auszulegen, dass der Kl\u00e4gerin vorab f\u00fcr alle von F jemals entwickelten elektrischen Motoren (die f\u00fcr den Antrieb von Fahrr\u00e4dern vorgesehen sind) ein ausschlie\u00dfliches, gegen Dritte wirkendes Recht einger\u00e4umt wird. Es ist schon nicht ersichtlich, um welches konkrete, dinglich wirkende Recht es sich handeln sollte. Das Eigentum beansprucht die Kl\u00e4gerin selbst nicht; eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an der Lehre der Klagepatente kommt ebenso nicht in Betracht, da die Kl\u00e4gerin selbst davon ausgeht, dass sich die antizipierte Rechteeinr\u00e4umung auf alle Motoren bezieht, unabh\u00e4ngig davon, ob diese von der Lehre der Klagepatente Gebrauch machen oder nicht. Der zweite Absatz der Ziffer 2 ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) schuldrechtlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin insoweit ein Angebot zum Erwerb eines \u2013 ebenfalls schuldrechtlich wirkenden \u2013 ausschlie\u00dflichen Vertriebsrechts zu machen. Wenn die Kl\u00e4gerin innerhalb des benannten Pr\u00fcfungszeitraumes dieses Angebot nicht annimmt, sind der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) nicht mehr \u2013 schuldrechtlich \u2013 gehindert, den neuen bzw. weiterentwickelten Motor Dritten zum Vertrieb im Vertragsgebiet anzubieten. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt bereits aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages. Denn in Ziffer 1 ist ausdr\u00fccklich geregelt, dass Vertragsgegenstand ein bestimmter Motor ist; Ziffer 2 Absatz 1 stellt klar, dass die Kl\u00e4gerin das ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht \u201enur f\u00fcr den Vertragsgegenstand\u201c erh\u00e4lt. Damit steht jedenfalls der erste Teil des zweiten Absatzes der Ziffer 2 in Einklang, wonach der ehemalige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) dazu verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin Neu- und Weiterentwicklungen zum ausschlie\u00dflichen Vertrieb \u201eanzubieten\u201c. Vor diesem Hintergrund ist der letzte Teil von Ziffer 2 Absatz 2 so auszulegen, dass, wenn die Kl\u00e4gerin das Angebot zum Vertrieb eines bestimmten Motors nicht innerhalb der Pr\u00fcfungsfrist annimmt, der schuldrechtliche Anspruch der Kl\u00e4gerin auf das Angebot zum ausschlie\u00dflichen Vertrieb entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Auch der eigene Vortrag der Kl\u00e4gerin spricht schlie\u00dflich gegen die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an der Lehre der Klagepatente. Sie tr\u00e4gt selbst vor, dass die Urform des Power-Motors von dem ausschlie\u00dflichen Vertriebsrecht ausgenommen sein sollte. Allerdings verwirklicht \u2013 soweit ersichtlich \u2013 nach dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin auch diese Ausf\u00fchrungsform die Lehre der Klagepatente. Auch dies st\u00e4rkt das Verst\u00e4ndnis der Kammer, nach dem nicht bez\u00fcglich der allgemeinen Lehre der Klagepatente eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt wurde, sondern der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich einer bestimmten Ausf\u00fchrungsform der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ein Vertriebsrecht einger\u00e4umt wurde. Auch, wenn dieses Vertriebsrecht in der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 als ausschlie\u00dfliches Vertriebsrecht bezeichnet wird, so handelt es sich aus den vorstehenden Gr\u00fcnden dennoch um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien und nicht um ein absolutes, gegen\u00fcber Dritten wirkendes Recht. Denn der Vereinbarung ist gerade nicht zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin die Klagepatente ausschlie\u00dflich, also unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen d\u00fcrfte. Vielmehr soll sie allein zum Vertrieb einer bestimmten Ausf\u00fchrungsform berechtigt sein. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Kl\u00e4gerin selbst etwa das Gewicht f\u00fcr ein ma\u00dfgebliches Abgrenzungskriterium daf\u00fcr h\u00e4lt, ob ihr bez\u00fcglich bestimmter Motoren Rechte zustehen oder nicht. Das Gewicht ist aber nicht Gegenstand der Lehre der Klagepatente. Vielmehr wird das Gewicht weder in den Anspr\u00fcchen noch in den Beschreibungen der Klagepatente \u00fcberhaupt erw\u00e4hnt. Wenn die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, sie habe Know-How eingebracht, um die Motoren von F \u00fcberhaupt erst f\u00fcr den Einsatz bei Fahrr\u00e4dern nutzbar zu machen, so verdeutlicht auch dies, dass es den Parteien nicht um die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an der Lehre der Klagepatente ging, sondern ausschlie\u00dflich darum, dass die Kl\u00e4gerin bestimmte Ausf\u00fchrungsformen als ausschlie\u00dfliche Vertriebsh\u00e4ndlerin vertreiben durfte.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist, soweit sie gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtet ist, zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3) gerichtete Klage ist zul\u00e4ssig. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der insoweit vorliegenden Feststellungsklage nach \u00a7256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO liegt ein Feststellungsinteresse u.a. dann vor, wenn der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Bestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses festgestellt wird. Dem subjektiven Recht des Kl\u00e4gers muss in diesem Fall eine gegenw\u00e4rtige Gefahr oder Unsicherheit dadurch drohen, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und das erstrebte Urteil muss infolge seiner Rechtskraft geeignet sein, diese Gefahr zu beseitigen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 256 Rn 7).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der ehemalige Beklagte zu 2), die jetzige Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) stellen die Wirksamkeit des Vertrages vom 02.09.2010 in Abrede. Sie berufen sich darauf, dass die nach Ziffer 18 des Vertrages vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt seien. Damit sei der Vertrag insgesamt unwirksam. Diese Unsicherheit kann durch die Rechtskraft eines Urteils \u00fcber die Feststellungsklage beseitigt werden, da ein solches Urteil das Bestehen des Rechtsverh\u00e4ltnisses im Verh\u00e4ltnis der Parteien zueinander verbindlich feststellt (\u00a7\u00a7 322, 325 ZPO). Schlie\u00dflich l\u00e4sst auch der grunds\u00e4tzliche Vorrang der Leistungsklage das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Auf Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 hat die Kl\u00e4gerin weiter ausgef\u00fchrt, dass die Vereinbarung vom 02.09.2010 keine die Beklagten zu 2) und zu 3) betreffenden Leistungspflichten vorsehe, die derzeit einklagbar w\u00e4ren. Die Kammer teilt diese Auffassung, der die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht konkret entgegengetreten sind. Die Vereinbarung vom 02.09.2010 enth\u00e4lt im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den Beklagten zu 2) und zu 3) keine konkrete Pflicht, deren Erf\u00fcllung die Kl\u00e4gerin zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt einklagen k\u00f6nnte. Insbesondere sollen die Zahlungen, die die Kl\u00e4gerin aus der Vereinbarung erhalten soll, nicht von den Beklagten zu 2) und zu 3), sondern von der Beklagten zu 1) erbracht werden. Die Beklagten zu 2) und zu 3) bringen lediglich bestimmte Motoren ein (Ziffer 4, Absatz 2), sind bestrebt, diese Motoren weiterzuentwickeln oder zu verbessern (Ziffer 4, Absatz 3) und sichern zu, dass das Know-How frei von Rechten Dritter ist und sie \u00fcber ausreichende Rechte zur Durchf\u00fchrung des Vertrages verf\u00fcgen (Ziffer 5). Dar\u00fcber hinaus ist Ziffer 7, die Regelungen zum Vertrieb bestimmter Motoren enth\u00e4lt, so zu verstehen, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) der Kl\u00e4gerin, soweit sie nach Ziffer 7 Motoren vertreiben darf, etwaig daf\u00fcr erforderliche Rechte einr\u00e4umen. Schlie\u00dflich verpflichten sich die Beklagten zu 2) und zu 3) in Ziffer 12, keine anderen Motoren \/ Systeme f\u00fcr den in der Vereinbarung beschriebenen Einsatz zu lizenzieren und neu entwickelte elektrische Motoren, soweit diese f\u00fcr den Antrieb von Fahrr\u00e4dern vorgesehen sind, zun\u00e4chst der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) zum ausschlie\u00dflichen Vertrieb anzubieten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete Feststellungklage ist unbegr\u00fcndet. Die Vereinbarung vom 02.09.2010 ist auch im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht wirksam. Dies liegt bereits darin begr\u00fcndet, dass die Vereinbarung im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) mangels der in Ziffer 18 vorgesehenen Zustimmungen nicht wirksam geworden ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter A.II.1. Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 selbst angegeben, dass sie davon ausgeht, dass die Vereinbarung entweder insgesamt wirksam oder insgesamt unwirksam ist. So sei auch ihr Antrag zu verstehen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie seitens der Beklagtenvertreter auf den Schriftsatz vom 08.08.2012 beantragte Schriftsatzfrist war nicht zu gew\u00e4hren, da der Schriftsatz keinen neuen, entscheidungserheblichen Vortrag enth\u00e4lt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 20.08.2012 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\nim Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten zu 2) und zu 3): 50.000,- \u20ac, wobei auf jede(n) der Beklagten jeweils 25.000,00 \u20ac entfallen<\/p>\n<p>im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1):<br \/>\nbis zum 12.04.2012: 1.000.000,00 \u20ac<br \/>\n(= auf der zweiten Stufe zu zahlender Betrag bei einem Verkauf von 13.333 Motoren \/ Systemen mit einer durchschnittlichen Zahlungsverpflichtung von 75,00 \u20ac pro Motor \/ System)<br \/>\nvom 13.04.2012 bis zum 28.08.2012: 1.854.822,54 \u20ac<br \/>\nab dem 29.08.2012: 1.853.297,83 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1911 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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