{"id":2451,"date":"2012-06-12T17:00:04","date_gmt":"2012-06-12T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2451"},"modified":"2016-04-25T12:05:53","modified_gmt":"2016-04-25T12:05:53","slug":"4b-o-5712-druckpressen-nummerierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2451","title":{"rendered":"4b O 57\/12 &#8211; Druckpressen-Nummerierung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1891<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2012, Az. 4b O 57\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 19.4.2012 wird im Kostenausspruch best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>II. Die Antragsgenerin tr\u00e4gt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist alleinige, ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte und eingetragene (vgl. Anlage Ast 6) Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 032 XXX B1 (im Folgenden: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c) betreffend eine Nummerriervorrichtung zur Durchf\u00fchrung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 20. Juni 2007 in englischer Sprache angemeldet. Bei der Anmeldung wurden Priorit\u00e4ten vom 23. Juni und 20. November 2006 in Anspruch genommen. Die Erteilung des Patents wurde am 19. Januar 2011 ver\u00f6ffentlicht. Zu den genannten Vertragsstaaten des Patents geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 60 2007 012 XXX) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin stellt her und vertreibt verschiedene Drucksysteme, darunter das Nummeriersystem \u201eA\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Es handelt sich um ein Nummeriersystem, das f\u00fcr die Banknotenproduktion verwendet werden kann (vgl. Anlage ASt 2).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat am 18.4.2012 den Antrag auf Anordnung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin gestellt, ohne die Antragsgegnerin zuvor abzumahnen. Die Kammer hat daraufhin am 19.4.2012 folgenden Beschluss erlassen:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nAuf Antrag der Antragstellerin vom 18.04.2012 wird, da ein Rechtsstreit noch nicht anh\u00e4ngig ist und die Antragstellerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Sache festgestellt wird, die Durchf\u00fchrung des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 485 ff. ZPO angeordnet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1. Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens Beweis dar\u00fcber erhoben werden, ob die in der Betriebsst\u00e4tte der Antragsgegnerin, B-Stra\u00dfe XXX, 123 C, und\/oder Nebenr\u00e4umen befindlichen Nummeriersysteme des Typs \u201eA\u201c die folgenden Merkmale verwirklichen:<\/p>\n<p>a) Nummeriervorrichtung (1) zur Durchf\u00fchrung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen, wobei die Nummeriervorrichtung (1) eine Nummeriereinheit (6) mit drehbaren Nummerierr\u00e4dern (7) aufweist, die alphanumerische Symbole tragen, wobei die Nummerierr\u00e4der (7) nebeneinander angeordnet sind und um eine gemeinsame Drehachse drehen, wobei die Nummeriervorrichtung weiter elektromechanische Bet\u00e4tigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierr\u00e4der (7) aufweist,<br \/>\nwobei die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen eine Vielzahl von unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) zur Bet\u00e4tigung einer entsprechenden Vielzahl von Nummerierr\u00e4dern (7) aufweisen,<br \/>\nund wobei jede unabh\u00e4ngige Antriebseinrichtung (15, 18-23; 23*) mindestens einen Elektromotor (15) aufweist, der das zugeordnete Nummerierrad \u00fcber ein Getriebe (16, 19-23; 23*) steuert,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung (1) angeordnet und mechanisch autonom sind<br \/>\n(EP 2 032 XXX B1, Anspruch 1);<br \/>\nb) insbesondere ob die Nummeriervorrichtung mehr als sechs drehbare Nummerierr\u00e4der (7) aufweist, die von einer entsprechenden Anzahl von unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) bet\u00e4tigt werden<br \/>\n(EP 2 032 XXX B1, Anspruch 2);<br \/>\nc) insbesondere ob jeder Elektromotor (15) \u00fcber ein Untersetzungsgetriebe (18) mit dem Getriebe (16, 19-23, 23*) gekoppelt ist<br \/>\n(EP 2 032 XXX B1, Anspruch 3);<br \/>\nd) insbesondere ob die Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) um die Drehachse der Nummerierr\u00e4der (7) in Gestalt von einer halbkreisf\u00f6rmigen Anordnung verteilt sind<br \/>\n(EP 2 032 XXX B1, Anspruch 8);<br \/>\ne) insbesondere ob der Elektromotor (15) ein b\u00fcrstenloser Gleichstrommotor mit elektronischer Umschaltung (Kommutierung) ist<br \/>\n(EP 2 032 XXX B1, Anspruch 18).<\/p>\n<p>2. Zum Sachverst\u00e4ndigen wird<br \/>\nHerr Dipl.-Ing. D<br \/>\nE-Stra\u00dfe X<br \/>\n123 F<br \/>\nTel.: XXX, mobil XXX<br \/>\nFax: XXX<br \/>\nbestellt.<\/p>\n<p>3. Dem Sachverst\u00e4ndigen wird \u2013 im Interesse der Wahrung etwaiger Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin, die bei der Begutachtung zu Tage treten k\u00f6nnten \u2013 aufgegeben, jeden unmittelbaren Kontakt mit der Antragstellerin zu vermeiden und notwendige Korrespondenz entweder \u00fcber das Gericht oder mit den nachfolgend unter III.1. bezeichneten anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin zu f\u00fchren. Der Sachverst\u00e4ndige hat dar\u00fcber hinaus auch gegen\u00fcber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.<\/p>\n<p>4. Auf Verlangen der Antragsgegnerin hat der Sachverst\u00e4ndige die Begutachtung f\u00fcr die Dauer von maximal zwei Stunden zur\u00fcckzustellen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, ihrerseits einen anwaltlichen Berater hinzuzuziehen. Der Sachverst\u00e4ndige hat die Antragsgegnerin vor Beginn der Begutachtung auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.<\/p>\n<p>5. Die Begutachtung soll \u2013 wegen der Dringlichkeit \u2013 ohne vorherige Ladung und Anh\u00f6rung der Antragsgegnerin erfolgen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung werden dar\u00fcber hinaus folgende weitere Anordnungen getroffen:<\/p>\n<p>1. Neben dem Sachverst\u00e4ndigen hat die Antragsgegnerin folgenden anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin die Anwesenheit w\u00e4hrend der Begutachtung zu gestatten:<\/p>\n<p>\uf0a7 Rechtsanwalt Dr. G, c\/o Rechtsanwaltskanzlei H,<br \/>\nI-Stra\u00dfe X, 123 J,<\/p>\n<p>\uf0a7 Patentanwalt K, LL.M., c\/o, I-Stra\u00dfe XXX,<br \/>\n123 J.<\/p>\n<p>2. Rechtsanwalt Dr. G und Patentanwalt K werden verpflichtet, Tatsachen, die im Zuge der Begutachtung zu ihrer Kenntnis gelangen und den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Antragsgegnerin betreffen, geheim zu halten, und zwar auch gegen\u00fcber der Antragstellerin und deren Mitarbeitern.<\/p>\n<p>3. Der Antragsgegnerin wird &#8211; mit sofortiger Wirkung und f\u00fcr die Dauer der Begutachtung &#8211; untersagt, eigenm\u00e4chtig Ver\u00e4nderungen an den zu begutachtenden Nummeriersystemen und\/oder der zugeh\u00f6rigen technischen Dokumentation vorzunehmen.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 3. bezeichnete Verbot werden der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>5. Die Antragsgegnerin hat es zu dulden, dass der Sachverst\u00e4ndige die zu begutachtenden Nummeriersysteme in Augenschein nimmt und, sofern der Sachverst\u00e4ndige dies f\u00fcr geboten h\u00e4lt, auseinandernimmt, im laufenden Betrieb untersucht, die verbauten\/zu verbauenden Elektromotoren auseinandernimmt und\/oder ein Exemplar der Nummeriersysteme und\/oder der verbauten\/zu verbauenden Elektromotoren und\/oder der verbauten\/zu verbauenden Getriebe f\u00fcr die Erstellung des Gutachtens an sich nimmt. Die Antragsgegnerin hat dem Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr das Auseinandernehmen Werkzeug zur Verf\u00fcgung zu stellen, das in der Betriebsst\u00e4tte der Antragsgegnerin B-Stra\u00dfe XXX, 123 C vorhanden ist. Die Antragsgegnerin hat es ferner zu dulden, dass der Sachverst\u00e4ndige zu Dokumentationszwecken Foto- und\/oder Filmaufnahmen anfertigt und f\u00fcr seine Notizen ein Diktierger\u00e4t verwendet.<\/p>\n<p>6. Die Antragsgegnerin hat dem Sachverst\u00e4ndigen folgende Dokumente offenzulegen, so dass der Sachverst\u00e4ndige auf Kosten der Antragstellerin Kopien und\/oder Fotografien anfertigen kann:<br \/>\n\u2013 Konstruktionszeichnungen und technische Beschreibungen des Nummeriersystems \u201eA\u201c und dessen technischer Vorstadien;<br \/>\n\u2013 technische Beschreibungen und Produktbezeichnungen der Elektromotoren und Getriebe, die in dem Nummeriersystem \u201eA\u201c verbaut werden;<br \/>\n\u2013 Handb\u00fccher, Schulungs- und Trainingsmaterial f\u00fcr Bedienpersonal des Nummeriersystems \u201eA\u201c und technischer Vorstadien.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat dem Sachverst\u00e4ndigen ferner Zugang zu entsprechenden Computerdateien zu gew\u00e4hren (einschlie\u00dflich der ggf. erforderlichen Passw\u00f6rter), die auf Computern in der Betriebsst\u00e4tte der Antragsgegnerin B-Stra\u00dfe XXX, 123 C und\/oder Nebenr\u00e4umen gespeichert und\/oder abrufbar sind, und dem Sachverst\u00e4ndigen das Anfertigen von Kopien, Ausdrucken und\/oder Plotten solcher Dateien zu erm\u00f6glichen.<br \/>\n7. Sofern in der Betriebsst\u00e4tte der Antragsgegnerin B-Stra\u00dfe XXX, 123 C und Nebenr\u00e4umen kein Nummeriersystem \u201eA\u201c vorhanden ist, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Standort eines solchen Nummeriersystems mitzuteilen, wenn und soweit sich der Standort und das Nummeriersystem im Besitz der Antragsgegnerin befinden. Die Anordnungen in diesem Beschluss \u2013 insbesondere unter III. \u2013 gelten f\u00fcr einen solchen Standort entsprechend.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens erh\u00e4lt die Antragsgegnerin eine Abschrift des Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Die Antragstellerin erh\u00e4lt eine Mitteilung \u00fcber den Eingang des schriftlichen Gutachtens sowie die Aufforderung, mitzuteilen, an wen die Herausgabe des Gutachtens begehrt wird.<\/p>\n<p>Wird (zun\u00e4chst) nur die Herausgabe an die Antragstellervertreter beantragt, erhalten die unter III. 1 genannten Rechts- und Patentanw\u00e4lte jeweils pers\u00f6nlich eine Abschrift. Die unter III. 1 genannten Rechts- und Patentanw\u00e4lte werden sodann verpflichtet, Tatsachen, die im Zuge des schriftlichen Gutachtens zu ihrer Kenntnis erlangen und den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Antragsgegnerin betreffen, geheim zu halten, und zwar auch gegen\u00fcber der Antragstellerin und ihren Mitarbeitern.<\/p>\n<p>Wird \u2013 m\u00f6glicherweise auch nur in einem 2. Schritt \u2013 die Herausgabe an die Antragstellerin pers\u00f6nlich beantragt, erh\u00e4lt die Antragsgegnerin zun\u00e4chst Gelegenheit, zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen, die auf ihrer Seite bestehen, Stellung zu nehmen. Die Kammer wird alsdann die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Durchf\u00fchrung des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens ist davon abh\u00e4ngig, dass die Antragstellerin vorab einen Auslagenvorschuss von 10.000 Euro bei der Gerichtskasse in D\u00fcsseldorf einzahlt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes f\u00fcr das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt, derjenige f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren auf 50.000 Euro.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\u201c<\/p>\n<p>Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 24.4.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.5.2012 hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die Kostenentscheidung nach Ziffer VII. des Beschlusses eingelegt und zugleich erkl\u00e4rt, die betreffende einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung anzuerkennen und diesbez\u00fcglich \u2013 unter Verwahrung ausschlie\u00dflich gegen die Kosten \u2013 insbesondere auf die Einlegung eines Widerspruchs sowie auf die Rechtsbehelfe der Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage betreffend das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren und des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde sowie die Einrede der Verj\u00e4hrung zu verzichten.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin meint, der Antragsgegnerin seien zu Recht die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens auferlegt worden. Es habe Anlass bestanden, das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren ohne vorherige Abmahnung einzuleiten, weil eine Vereitelung des Besichtigungserfolges gedroht habe.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>den Widerspruch der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>der Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin m\u00fcsse gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO die Verfahrenskosten tragen. Es habe keinerlei Anlass oder gar eine Notwendigkeit bestanden, betreffende Ma\u00dfnahmen &#8211; erst recht ohne Abmahnung oder Anh\u00f6rung der Antragsgegnerin &#8211; im Wege eines gerichtlichen Verf\u00fcgungsverfahrens durchzusetzen. Die Antragsgegnerin habe zuvor l\u00e4ngst &#8211; n\u00e4mlich sp\u00e4testens seit August 2010 &#8211; Gelegenheit gehabt, die Eigenschaften des streitgegenst\u00e4ndlichen Nummerierungssystems in Augenschein zu nehmen und auf eine etwaige Patentverletzung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das motorgetriebene Nummerierwerk sei immer wieder Gegenstand von Gespr\u00e4chen zwischen den Parteien gewesen. Zudem habe jeder Mitbewerber die M\u00f6glichkeit, sich am Markt \u00fcber die Produkte der Antragsgegnerin zu informieren. Sie h\u00e4tte es der Antragstellerin auf entsprechende Nachfrage ohne Weiteres gestattet, sich umfassend ein Bild \u00fcber die Frage der etwaigen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents zu machen; die gerichtliche Auseinandersetzung sei also v\u00f6llig unn\u00f6tig gewesen. Jedenfalls sei der Antragstellerin eine vorherige Abmahnung zumutbar gewesen. Es habe kein Grund zur Besorgnis bestanden, dass die Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten der Antragstellerin dadurch vereitelt oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert worden w\u00e4ren. Eine ganz besondere Dringlichkeit habe nicht vorgelegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Nummeriervorrichtung zum typografischen Nummerieren, d.h. zum Druck von Seriennummern auf Sicherheitsdokumente wie Banknoten. Die besonderen technischen Anforderungen an Nummeriervorrichtungen ergeben sich aus Folgendem:<\/p>\n<p>\u00dcblicherweise werden Banknoten nicht einzeln gedruckt, sondern auf gr\u00f6\u00dferen B\u00f6gen, auf denen mehrere Banknoten in L\u00e4ngs- und Querreihen angeordnet sind:<\/p>\n<p>Die B\u00f6gen werden nach dem Druck einer Qualit\u00e4tspr\u00fcfung unterzogen. Dabei sollen nur Banknoten einwandfreier Qualit\u00e4t (also z.B. ohne Farbverschmierungen) mit einer Seriennummer versehen werden. Nach der Qualit\u00e4tspr\u00fcfung und Nummerierung werden die B\u00f6gen zerschnitten, um einzelne Banknoten zu erhalten. Die f\u00fcr gut befundenen und mit Seriennummern versehenen Banknoten werden in Stapeln gesammelt, w\u00e4hrend die f\u00fcr schlecht befundenen Banknoten (in der obigen Abbildung gelb markiert) entsorgt werden. Um die fertig gedruckten Banknoten effizient b\u00fcndeln und ausliefern zu k\u00f6nnen, werden Stapel mit meist 100 fortlaufend nummerierten B\u00f6gen gebildet. Dabei sollen Fehldrucke einzelner Banknoten ausgeschieden werden, ohne dass ganze B\u00f6gen entsorgt oder Banknoten aufw\u00e4ndig nachsortiert werden m\u00fcssen. Hierf\u00fcr m\u00fcssen die einzelnen Banknoten auf den B\u00f6gen frei nummeriert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es besteht also ein Bedarf an Nummeriervorrichtungen, die hoch flexibel und frei ansteuerbar sind. Gleichzeitig soll eine Nummeriervorrichtung m\u00f6glichst kompakt sein. Denn bei der Nummerierung von B\u00f6gen mit relativ kleinen Banknoten m\u00fcssen mehrere Nummeriervorrichtungen auf engem Raum angeordnet werden.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent unter anderem das EP 0 286 XXX\/US 4,843,XXX. Bei dieser Vorrichtung konnten nur sechs von zehn Nummerierr\u00e4dern, n\u00e4mlich (115-120) durch Elektromotoren (115M-120M) bet\u00e4tigt werden:<\/p>\n<p>Davon abgesehen, dass nur sechs von zehn Nummerierr\u00e4dern durch Motoren bet\u00e4tigbar sind, hat diese Vorrichtung laut dem Verf\u00fcgungspatent den Nachteil, dass die Motoren au\u00dferhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet sind. Die sechs Motoren (115M-120M) sind paarweise so angeordnet, dass die zugeh\u00f6rigen Achsen (115S-120S) jedes Paares einander gegen\u00fcberliegen \u2013 in der obigen Abbildung (115S) und (120S). Dann k\u00f6nnen die Motoren nur au\u00dferhalb der Nummeriervorrichtung bzw. au\u00dferhalb der Seitenw\u00e4nde (121, 122) angeordnet werden. Eine kompakte Ausf\u00fchrung der Nummeriervorrichtung ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Weiterhin kritisiert das Verf\u00fcgungspatent an jener Vorrichtung, dass kein Getriebe vorgesehen ist, das eine Untersetzung bzw. Verminderung der Drehzahl zwischen Motor und Nummerierrad erm\u00f6gliche. Die Bet\u00e4tigung bzw. Verdrehung der Nummerierr\u00e4der h\u00e4nge dann direkt von der Pr\u00e4zision der Motoren ab. Um die Nummerierr\u00e4der dennoch mit der erforderlichen Genauigkeit zu bet\u00e4tigen, m\u00fcssten die in EP 0 286 XXX\/US 4,843,XXX vorgesehenen Schrittmotoren so konzipiert sein, dass sie viele Schritte pro Achsumdrehung ausf\u00fchren. Solche Schrittmotoren seien relativ gro\u00df, was das Problem der raumgreifenden Bauweise verst\u00e4rke.<\/p>\n<p>Die Vorrichtung gem\u00e4\u00df EP 0 286 XXX\/US 4,843,XXX erm\u00f6gliche auch keine kompakte Anordnung der Motoren und Getriebe halbkreisf\u00f6rmig um die Drehachse der Nummerierr\u00e4der. Die Motoren und Getriebe m\u00fcssten in unterschiedlichem Abstand zur Drehachse angeordnet werden.<\/p>\n<p>Der vorliegend insbesondere relevante Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lehrt vor diesem technischen Hintergrund eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>[1.1] Nummeriervorrichtung (1) zur Durchf\u00fchrung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen.<\/p>\n<p>[1.2] Die Nummeriervorrichtung (1) weist eine Nummeriereinheit (6) mit drehbaren Nummerierr\u00e4dern (7) auf, die alphanumerische Symbole tragen.<\/p>\n<p>[1.3] Die Nummerierr\u00e4der (7) sind nebeneinander angeordnet und drehen um eine gemeinsame Drehachse.<\/p>\n<p>[1.4] Die Nummeriervorrichtung weist elektromechanische Bet\u00e4tigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierr\u00e4der (7) auf.<\/p>\n<p>[1.5] Die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen weisen eine Vielzahl von unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) zur Bet\u00e4tigung einer entsprechenden Vielzahl von Nummerierr\u00e4dern (7) auf.<\/p>\n<p>[1.6] Jede unabh\u00e4ngige Antriebseinrichtung (15, 18-23; 23*) weist mindestens einen Elektromotor (15) auf, der das zugeordnete Nummerierrad \u00fcber ein Getriebe (16, 19-23; 23*) steuert.<\/p>\n<p>[1.7] Die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen sind vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung (1) angeordnet und mechanisch autonom.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkte Widerspruch der Antragsgegenerin hat keinen Erfolg, weil sich auch unter Ber\u00fccksichtigung des Widerspruchsvorbringens die Kostenentscheidung zu Ziffer VII. des Beschlusses der Kammer vom 19.4.2012 als zutreffend erweist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen.<\/p>\n<p>Eine ab\u00e4ndernde Entscheidung ist nicht geboten. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des \u00a7 93 ZPO vor. Zwar mag die Antragsgegnerin ein (auf die Hauptentscheidung beschr\u00e4nktes) sofortiges Anerkenntnis im Sinne von \u00a7 93 ZPO abgegeben haben. Jedoch hatte die Antragstellerin Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens zwecks Erhalt einer Duldungsverf\u00fcgung betreffend Besichtigungsma\u00dfnahmen nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140c PatG. Eine \u201eVeranlassung\u201c im Sinne von \u00a7 93 ZPO ist gegeben, wenn der Kl\u00e4ger aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005). Insoweit ist das vorprozessuale Verhalten der Antragsgegnerin ma\u00dfgeblich, wobei allerdings ein sp\u00e4teres Verhalten die \u201eVeranlassung\u201c indizieren kann (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 93 Rn 3).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nWeil die Antragsgegnerin den Besichtigungsanspruch anerkannt hat (wobei sie sich lediglich vorbeh\u00e4lt, die Patentverletzung in einem Hauptsacheverfahren zu bestreiten), ist sie darlegungs- und beweisbelastet daf\u00fcr, durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben zu haben (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 93 Rn 6 unter \u201eBeweislast\u201c). Es ist der Antragsgegnerin nicht gelungen, entsprechende Tatsachen schl\u00fcssig darzutun.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch in F\u00e4llen der Besichtigungsanordnung nach \u00a7 140 c PatG, zu deren Durchsetzung ohne vorherige Anh\u00f6rung des Besichtigungsschuldners eine begleitende einstweilige Verf\u00fcgung ergeht, hat der jeweilige Antragsgegner die M\u00f6glichkeit, einen auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkten Widerspruch einzulegen, um damit eine Anwendung des \u00a7 93 ZPO zu erm\u00f6glichen. Grunds\u00e4tzlich kann zu dessen Rechtfertigung eingewandt werden, der Antragsgegner sei vor Einleitung des Besichtigungsverfahrens nicht abgemahnt worden und er habe auch keine Veranlassung f\u00fcr ein gerichtliches Vorgehen gegeben (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 35 \u2013 Abmahnung bei Besichtigungsanspruch). Zu beachten ist allerdings, dass in Analogie zu den sog. \u201eSequestrationsf\u00e4llen\u201c eine vorherige Abmahnung des Besichtigungsschuldners entbehrlich ist, wenn bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens<\/p>\n<p>&#8211; entweder konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Antragsgegner die Abmahnung dazu nutzen wird, den Besichtigungsgegenstand in einer Weise zu ver\u00e4ndern, dass der Besichtigungserfolg vereitelt wird, oder wenn<\/p>\n<p>&#8211; ohne greifbare Anhaltspunkte f\u00fcr Manipulationsabsichten des Schuldners der zu besichtigende Gegenstand tats\u00e4chlich innerhalb der bei einer Abmahnung zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit in einen nicht mehr patentverletzenden Zustand versetzt oder insgesamt dem Besichtigungszugriff entzogen werden kann, so dass eine Abmahnung den Besichtigungsgl\u00e4ubiger zwangsl\u00e4ufig der naheliegenden M\u00f6glichkeit einer Vereitelung des Besichtigungserfolges aussetzt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 294 \u2013 Walzen-Formgebungsmaschine II; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 35 \u2013 Abmahnung bei Besichtigungsanspruch).<\/p>\n<p>Unter den genannten Bedingungen ist es dem Gl\u00e4ubiger nicht zumutbar, seinen Gegner um den Preis abzumahnen, dadurch die Durchsetzung seines eigenen (Besichtigungs-)Anspruchs in Gefahr zu bringen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die M\u00f6glichkeit f\u00fcr derartige Vereitelungsma\u00dfnahmen \u2013 rein zeitlich betrachtet \u2013 nicht nur mit Blick auf die Abmahnfrist selbst in Erw\u00e4gung zu ziehen ist. Vielmehr ist zu bedenken, dass auch bei einer sofortigen Anbringung des Besichtigungsantrages bei Gericht nach Ablauf der Abmahnfrist zwangsl\u00e4ufig noch eine gewisse Zeit (von einigen Tagen) vergehen wird, bis der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige beauftragt und dieser \u2013 nach Befassung mit dem Antragsschutzrecht \u2013 in der Lage ist, die Besichtigung durchzuf\u00fchren (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 624 a.E.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Anwendung vorgenannter Kriterien war der Antragstellerin eine Abmahnung vor Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens nicht zumutbar.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDiesbez\u00fcglich kann offen bleiben, ob vorliegend sogar eine konkrete Vereitelungsgefahr betreffend den Erfolg eines Besichtigungsverfahrens aufgrund bestimmter Verhaltensweisen der Antragsgegnerin bestand (vgl. die oben wiedergegebene 1. Fallgruppe). Insofern braucht nicht entschieden zu werden, ob eine solche konkrete Vereitelungsgefahr aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 5) der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin genannten Umst\u00e4nde oder aufgrund des au\u00dferprozessualen Schriftverkehrs (vgl. Anlage AG 1) als entkr\u00e4ftet angesehen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs liegen n\u00e4mlich jedenfalls die Anforderungen gem\u00e4\u00df der zweiten oben genannten Fallgruppe vor, so dass die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht gehalten war, die Antragstellerin &#8211; sei es auch nur ganz kurzfristig vor Stellung des Verf\u00fcgungsantrages &#8211; abzumahnen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen folgende Umst\u00e4nde vorgebracht, die aus der ma\u00dfgeblichen ex-ante-Sicht der Antragstellerin f\u00fcr eine Vereitelungsgefahr sprachen: Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Nummerierungssystemen handelt es sich um kleine, leicht fortzuschaffende Gegenst\u00e4nde, die keine Masseprodukte sind, sondern nur als Einzelst\u00fccke vorhanden sind. Die Antragsgegnerin ist international t\u00e4tig und unterh\u00e4lt u.a. in den USA (O) ein \u201eOffice\u201c (vgl. Anlage Ast 13). Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien in der Vergangenheit am Markt angeboten worden und dies werde auch zuk\u00fcnftig geschehen, vermag dies die Gefahr einer Vereitelung nicht unter dem Gesichtspunkt einer \u201ezwecklosen Verheimlichung\u201c zu entkr\u00e4ften. Unstreitig k\u00f6nnen die streitgegenst\u00e4ndlichen Systeme n\u00e4mlich nicht anonym im Wege eines Testkaufs bezogen werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bestand objektiv aus der Sicht der Antragstellerin die naheliegende M\u00f6glichkeit einer Vereitelung des Besichtigungserfolges, da bis zum Erlass der Verf\u00fcgung und dem anschlie\u00dfenden Zeitraum von in der Regel mehreren Tagen bis zur Durchf\u00fchrung der Besichtigung durch einen Sachverst\u00e4ndigen die Gefahr bestand, dass die Antragsgegnerin die zu besichtigenden Nummerierungssysteme in einen nicht mehr patentverletzenden Zustand versetzen oder sie insgesamt dem Besichtigungszugriff entziehen werde. In diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf die Bef\u00fcrchtung, dass ein Besichtigungsgegenstand beiseite geschafft oder ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnte, um den vermutlichen Verletzungssachverhalt zu verschleiern, in aller Regel berechtigt ist (vgl. InstGE 13, 126, 128 &#8211; Dringlichkeit bei Besichtigung). Diese Bef\u00fcrchtung ist dann aber nicht nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Dringlichkeit einer Eilentscheidung zu ber\u00fccksichtigen, sondern auch im Zusammenhang mit der Thematik der \u201eVeranlassung\u201c zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEs war auch nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin freiwillig die Durchf\u00fchrung der mit der einstweiligen Verf\u00fcgung angeordneten Ma\u00dfnahmen gestattet h\u00e4tte, wenn die Antragstellerin bzw. von dieser beauftragte Anw\u00e4lte mit einem Sachverst\u00e4ndigen ohne eine Duldungsverf\u00fcgung der Kammer bei der Antragsgegnerin zwecks Besichtigung erschienen w\u00e4ren. Dies gilt umso mehr aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin eine Patentverletzung nach wie vor in Abrede stellt und sich im Widerspruchsschriftsatz ausdr\u00fccklich Einwendungen gegen den Patentverletzungsvorwurf (in einem Hauptsacheverfahren) vorbehalten hat. Dieses nachtr\u00e4gliche Verhalten indiziert, dass die Antragsgegnerin auch vorprozessual den Verdacht einer Patentverletzung von sich gewiesen und deshalb keinen Anlass daf\u00fcr gesehen h\u00e4tte, freiwillig eine Besichtigung durch einen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zuzulassen. Insofern war die Antragstellerin nicht gehalten, es auf den Versuch einer freiwilligen Besichtigung um den Preis einer drohenden Vereitelung eines sp\u00e4teren Besichtigungserfolges ankommen zu lassen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSoweit die Antragsgegnerin einwendet (vgl. Anlagen AG 1 bis AG 4), die Antragstellerin habe anderweitig Gelegenheit gehabt, die streitgegenst\u00e4ndlichen Nummeriersysteme in Augenschein zu nehmen und dies sei auch erfolgt, ist dies a priori unerheblich. Denn dieser Einwand ist vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den im vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemachten Besichtigungsanspruch anerkannte, im Rahmen des Kostenwiderspruchs unerheblich. Das betreffende Anerkenntnis schlie\u00dft n\u00e4mlich ein, dass die nach \u00a7 140c PatG notwendige \u201eErforderlichkeit\u201c vorlag. Die materielle Berechtigung der ergangenen Beschlussverf\u00fcgung steht aufgrund der Beschr\u00e4nkung auf die Kostenentscheidung und das betreffende Anerkenntnis fest (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 294 &#8211; Walzen-Formgebungsmaschine II). Insofern kann dahinstehen, ob eine Erforderlichkeit der Besichtigung objektiv gegeben war. Entsprechendes gilt bez\u00fcglich des Einwandes, an einer Patentverletzung fehle es schon deshalb, weil das Verf\u00fcgungspatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nUnerheblich ist, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Zusammenhang mit einer anderen Ausf\u00fchrungsform nunmehr freiwillig eine Besichtigung angeboten hat. Dies l\u00e4sst keinen zwingenden R\u00fcckschluss auf die Situation betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor Einleitung des hiesigen Eilverfahrens zu. Es ist insbesondere nicht auszuschlie\u00dfen, dass die vorliegende Duldungsverf\u00fcgung die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die andere Ausf\u00fchrungsform entsprechend beeinflusste.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Auferlegung auch der weiteren Verfahrenskosten ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches \u00fcber die sofortige Vollstreckbarkeit bedarf es auch insoweit nicht, da sich dies vor dem Hintergrund der Rechtsnatur einer einstweiligen Verf\u00fcgung von selbst versteht.<\/p>\n<p>Der nach Ablauf der Erkl\u00e4rungsfrist vom 1.6.2012 eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6.6.2012 wurde nicht ber\u00fccksichtigt und gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1891 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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