{"id":245,"date":"2005-11-30T17:00:32","date_gmt":"2005-11-30T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=245"},"modified":"2016-04-13T12:05:18","modified_gmt":"2016-04-13T12:05:18","slug":"9-o-281604-eistruhe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=245","title":{"rendered":"9 O 2816\/04 &#8211; Eistruhe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0328<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nBeschluss vom 30. November 2005, Az. 9 O 2816\/04 (410)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>4. Der Streitwert wird auf 442.500,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus einem Patent- und einem Gebrauchsmuster auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Tiefk\u00fchlprodukten; u. a. von Speiseeis.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des am &#8230; angemeldeten (Anlage B 1) und am &#8230; erteilten Europ\u00e4ischen Patents &#8230; (Klagepatent). Dem deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents wurde das Aktenzeichen &#8230; zugeteilt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>Tiefk\u00fchlger\u00e4t (1) f\u00fcr Tiefk\u00fchlprodukte, aufweisend:<br \/>\n&#8211; ein Tiefk\u00fchlaggregat (5) und<br \/>\n&#8211; mehrere w\u00e4rmeisolierte, wannenf\u00f6rmige Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter (2) die von einer Bedienseite (3) her manuell zug\u00e4nglich sind, bez\u00fcglich dieser Bedienseite (3) stufenf\u00f6rmig versetzt und ansteigend angeordnet sind und jeweils durch einen Deckel (4) wahlweise zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Deckel (4) transparent sind und an ihrem vorderen Ende jeweils nach unten ragen, w\u00e4hrend ihr hinteres Ende waagrecht verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Schutzrechtes wird auf die Europ\u00e4ische Patentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Patent steht in Kraft. Es wird von der Beklagten in einem Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt angegriffen (Anlagenkonvolute B 5, K 18). Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist dort noch nicht bestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des aus der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung &#8230; abgezweigten Deutschen Gebrauchsmusters &#8230; (Klagegebrauchsmuster), das am &#8230; eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Der selbst\u00e4ndige Anspruch 9 lautet in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>9. Tiefk\u00fchlger\u00e4t (1) f\u00fcr Tiefk\u00fchlprodukte, aufweisend:<br \/>\n&#8211; ein Tiefk\u00fchlaggregat (5) und<br \/>\n\u2013 mehrere w\u00e4rmeisolierte, wannenf\u00f6rmige Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter (2) die von einer Bedienseite (3) her manuell zug\u00e4nglich sind, bez\u00fcglich dieser Bedienseite (3) stufenf\u00f6rmig versetzt und ansteigend angeordnet sind und jeweils durch einen transparenten Deckel (4) wahlweise zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen sind, wobei die Deckel (4) jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet sind, und sich der nach hinten gerichtete Versatz (v1, v2), gemessen jeweils von der Vorderkante eines Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lters zu der Vorderkante des dar\u00fcberliegenden Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lters, von Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter (2) zu Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter (2) von vorne nach hinten verringert.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Schutzrechts wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K4) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Es wird von der Beklagten in einem L\u00f6schungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt angegriffen (Anlagenkonvolute B 4, K 17). Ein Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist dort noch nicht bestimmt.<\/p>\n<p>Das Speiseeis der Beklagten wird u. a. in Tankstellen, die im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts Braunschweig liegen in Tiefk\u00fchltruhen vertrieben, die wie folgt gestaltet sind:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Herstellerin dieser Truhen ist die &#8230;. Gegen diese Herstellerin f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin einen Patentverletzungsprozess vor dem Landgericht Hamburg (315 O 965\/04). Der hiesigen Beklagten ist dort von der &#8230; der Streit verk\u00fcndet worden. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Herstellerin beigetreten. Eine m\u00fcndliche Verhandlung hat dort bisher nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte passiv legitimiert sei. Die Tiefk\u00fchltruhen w\u00fcrden exklusiv von ihr vertrieben. Es gebe keine Zustimmung zur Nutzung dieser Tiefk\u00fchltruhen und auch eine Ersch\u00f6pfung sei nicht eingetreten.<br \/>\nDie Tiefk\u00fchltruhen verletzten sowohl das Klagepatent wie auch das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt jetzt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte an deren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu erstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Tiefk\u00fchlger\u00e4te f\u00fcr Tiefk\u00fchlprodukte in Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren, zu gebrauchen, gebrauchen zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a) Tiefk\u00fchlger\u00e4te f\u00fcr Tiefk\u00fchlprodukte<br \/>\nb) das Tiefk\u00fchlger\u00e4t weist ein Tiefk\u00fchlaggregat auf<br \/>\nc) das Tiefk\u00fchlger\u00e4t weist mehrere w\u00e4rmeisolierende wannenf\u00f6rmige Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter auf<br \/>\nc.1) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind von einer Bedienseite her manuell zug\u00e4nglich<br \/>\nc.2) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind bez\u00fcglich der Bedienseite stufenf\u00f6rmig versetzt und ansteigend angeordnet,<br \/>\nc.3) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind jeweils durch einen Deckel wahlweise zu \u00f6ffnen oder zu schlie\u00dfen, wobei der Deckel als Schiebedeckel mit zwei \u00fcbereinander verschiebbaren Deckelteilen ausgebildet ist,<br \/>\nd) die Deckel<br \/>\nd.1) sind transparent und<br \/>\nd.2) ragen an ihrem vorderen Ende jeweils nach unten, wobei die Deckel von vorn nach hinten konvex gekr\u00fcmmt ausgebildet sind,<br \/>\nd.3) w\u00e4hrend das hintere Ende der Deckel waagrecht verl\u00e4uft, insbesondere, wenn weiterhin<br \/>\ne) die Vorderw\u00e4nde der Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter in ihrer Erstreckungsrichtung von oben nach unten kreisbogenabschnittsf\u00f6rmig konvex gekr\u00fcmmt sind,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nf) ein Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter den jeweils unteren Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter jeweils etwa zur H\u00e4lfte \u00fcberlappt,<br \/>\nund\/oder<br \/>\ng) die Deckel der Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet sind und der Versatz der Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter nach hinten gerichtet ist und dieser Versatz sich, gemessen jeweils an der Vorderkante eines Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lters zu der Vorderkante des darunterliegenden Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lters, von Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter zu Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter von vorne nach hinten verringert.<\/p>\n<p>wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht &#8230; (es folgen die oben wiedergegeben Bilder)<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 28.08.2004 Auskunft \u00fcber die Herkunft, Vertriebsweg und\/oder \u00dcberlassung von bestellten, erhaltenen, ausgelieferten und\/oder gebrauchten oder zum Gebrauch \u00fcberlassenen Tiefk\u00fchlger\u00e4te gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten, der Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer, Auftraggeber und\/oder Personen, denen solche Tiefk\u00fchlger\u00e4te zum Gebrauch \u00fcberlassen wurden.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer I bezeichneten und seit dem 24.04.1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angaben zur<br \/>\na) Menge der erhaltenen, bestellten, gelieferten, gebrauchten und\/oder zum Gebrauch \u00fcberlassenen Tiefk\u00fchlger\u00e4te, deren Typenbezeichnung, Artikelnummer, Lieferzeiten, Lieferpreise und\/oder Entgelt f\u00fcr eine Gebrauchs\u00fcberlassung<br \/>\nb) der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte der vorgenannten Personen und\/oder eine Lieferung und\/oder eine \u00dcberlassung in der erteilten Rechnung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; und die Beklagte die Angaben vorstehend zu b) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 28.08.2004 zu machen hat.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter vorstehender Ziffer I bezeichneten und in der Zeit vom 24.04.1999 bis zum 27.08.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter vorstehender Ziffer I bezeichneten und seit dem 28.08.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, Tiefk\u00fchlger\u00e4te gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I, die sich in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Hilfsweise zu dem Antrag I., stellt die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglichen Antrag aus dem Klageschriftsatz:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Tiefk\u00fchlger\u00e4te f\u00fcr Tiefk\u00fchlprodukte in Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren, zu gebrauchen, gebrauchen zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a) Tiefk\u00fchlger\u00e4te f\u00fcr Tiefk\u00fchlprodukte<br \/>\nb) das Tiefk\u00fchlger\u00e4t weist ein Tiefk\u00fchlaggregat auf<br \/>\nc) das Tiefk\u00fchlger\u00e4t weist mehrere w\u00e4rmeisolierte wannenf\u00f6rmige Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter auf<br \/>\nc.1) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind von einer Bedienseite her manuell zug\u00e4nglich<br \/>\nc.2) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind bez\u00fcglich der Bedienseite stufenf\u00f6rmig versetzt und ansteigend angeordnet<br \/>\nc.3) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind jeweils durch einen Deckel wahlweise zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen<br \/>\nd) die Deckel<br \/>\nd.1) sind transparent und<br \/>\nd.2) ragen an ihrem vorderen Ende jeweils nach unten,<br \/>\nd.3) w\u00e4hrend das hintere Ende der Deckel waagrecht verl\u00e4uft;<br \/>\ninsbesondere, wenn weiterhin<br \/>\ne) die Vorderw\u00e4nde der Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter in ihrer Erstreckungsrichtung von oben nach unten kreisbogenabschnittsf\u00f6rmig konvex gekr\u00fcmmt sind<br \/>\nund\/oder<br \/>\nf) ein Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter den jeweils unteren Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter jeweils etwa zur H\u00e4lfte \u00fcberlappt;<br \/>\nund\/oder<br \/>\ng) die Deckel der Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet sind und der Versatz der Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter nach hinten gerichtet ist und dieser Versatz sich, gemessen jeweils an der Vorderkante eines Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lters zu der Vorderkante des dar\u00fcberliegenden Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lters, von Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter zu Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter von vorne nach hinten verringert.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<br \/>\nDie Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Klageantr\u00e4ge seien zu unbestimmt. Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Von ihr stamme nur das Eis, nicht aber die Tiefk\u00fchltruhen. Es fehle daher an einem \u201egebrauchen\u201c.<br \/>\nEs sei au\u00dferdem Ersch\u00f6pfung eingetreten. In zahlreichen Tankstellen w\u00fcrde in diesen Tiefk\u00fchltruhen neben dem Eis der Beklagten auch das Eis der Kl\u00e4gerin vertrieben. Dies k\u00f6nne nur mit dem Wissen und der zumindest stillschweigenden Zustimmung der Kl\u00e4gerin geschehen. Sie k\u00f6nne daher keine Patentverletzung mehr geltend machen. Es fehle im \u00dcbrigen an einer wort-sinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten Verletzung verschiedener Merkmale.<br \/>\nOhnehin seien die Schutzrechte wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung und mangelnder Schutzf\u00e4higkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig, sodass die Verletzungsverfahren auszusetzen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 08.06.2005 (Bl. 93) und vom 18.10.2005 (Bl. 155) Bezug genommen. Es wird weiter Bezug genommen auf den Beschluss vom 03.08.05 (Bl. 128).<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die Beklagte ist passiv legitimiert. Sie kann sich nicht auf Ersch\u00f6pfung berufen. Das Merkmal \u201eeinen Deckel\u201c ist weder wort-sinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verletzt. Es scheidet daher sowohl eine Patentverletzung wie auch eine Gebrauchsmusterverletzung aus. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Landgericht Braunschweig ist sachlich gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG und \u00f6rtlich gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO, \u00a7 143 Abs. 2 PatG i. V. m. \u00a7 12 der Zust\u00e4ndigkeitsVO zust\u00e4ndig. Die als verletzend angegriffenen K\u00fchltruhen stehen auch in Niedersachsen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist passiv legitimiert.<br \/>\nNach ihrem eigene Vortrag (Anl. B 10) sind die Tiefk\u00fchltruhen im Auftrag und nach Spezifikation der Beklagten von der italienischen Herstellerin gefertigt worden.<br \/>\nUnstreitig ((Protokoll vom 08.06.05 Bl. 94) handelt es sich bei dem Prospekt der Anlage K 14 um einen Prospekt, den die Beklagte gegen\u00fcber den Tankstellenp\u00e4chtern verwendet. Dieser Prospekt zeigt auf dem Titelblatt die als verletzend angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDes weiteren hat die Beklagten sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung trotz ausdr\u00fccklicher Frage des Gerichts zu Tatsachen die in ihrem Kenntnisbereich liegen mit Nichtwissen erkl\u00e4rt (Protokoll vom 08.06.05 Bl. 94). Dies ist gem. \u00a7 138 ZPO unzul\u00e4ssig. Daher ist entsprechend dem Vortrag der Kl\u00e4gerin davon auszugehen, dass es sich um exklusiv f\u00fcr die Beklagte gefertigte Ger\u00e4te handelt, die von dieser den Tankstellenp\u00e4chtern zu Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der Ersch\u00f6pfung berufen.<br \/>\nDiese Lehre ist entwickelt worden, um den ungest\u00f6rten Warenverkehr bei gleichzeitiger Sicherung der Rechte des Schutzrechtsinhabers zu sichern. Sie besagt in ihrem Kern, dass eine Sache, in der sich ein gesch\u00fctzter Erfindungsgedanke verk\u00f6rpert, den Verbietungsrechten des Schutzinhabers nicht mehr unterliegt, wenn sie von diesem oder von einem hierzu erm\u00e4chtigten Dritten in Verkehr gebracht wird. Der Erwerber einer Sache bedarf keiner Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers mehr, wenn er die Sache benutzt oder weiterver\u00e4u\u00dfert. Ihre Rechtfertigung findet diese Lehre in der Erw\u00e4gung, dass der Schutzrechtsinhaber die unter Verwendung der gesch\u00fctzten Lehre hergestellten Sache in Verkehr gebracht hat, dabei Gelegenheit gehabt hat, die Vorteile wahrzunehmen, die ihm das Schutzrecht gew\u00e4hrt. Hinsichtlich eines Sachpatents bedeutet dies, dass die die Lehre des Schutzrechts verk\u00f6rpernde Sache mit der Ver\u00e4u\u00dferung durch den Schutzrechtsinhaber in dem genannten Sinn \u201egemeinfrei\u201c wird, sodass also jeder Erwerber die Sache in beliebiger Weise benutzen darf (BGH GRUR 1980, 38 (39) \u2013 Full Plast Verfahren).<br \/>\nDie als verletztend angegriffenen Tiefk\u00fchltruhen sind ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebracht worden. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffend w\u00e4re, dass von der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebrachtes Eis mit deren Wissen in diesen Tiefk\u00fchltruhen pr\u00e4sentiert wird, ist f\u00fcr die Kammer weiterhin nicht nachvollziehbar, wie sich daraus eine Ersch\u00f6pfung herleiten soll. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4re in keiner Weise f\u00fcr die Benutzung ihrer Schutzrechte entsch\u00e4digt worden. Der Profit am Eisverkauf hat mit den Truhen im Sinne einer Ersch\u00f6pfung nichts zu tun.<\/p>\n<p>Es liegt auch im \u00dcbrigen keine Zustimmung der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7 9 PatG vor.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie von der Beklagten benutzte Tiefk\u00fchltruhe verletzt das Patent nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Tiefk\u00fchlger\u00e4t mit mehreren Tiefk\u00fchlbeh\u00e4ltern.<br \/>\nTiefk\u00fchlger\u00e4te dieser Art sind als Tiefk\u00fchltruhe bekannt und werden z. B. in Einkaufsm\u00e4rkten zur Bereitstellung von abgepackten Lebensmitteln (z. B. Speiseeis) benutzt. Eine bekannte Tiefk\u00fchltruhe weist ein kastenf\u00f6rmig oberseitig offenes Geh\u00e4use auf, dessen Entnahme\u00f6ffnung durch einen Deckel oder mehrere nebeneinander angeordnete Deckelteile aus transparenten Material zu verschlie\u00dfen und zu \u00f6ffnen ist (Entgegenhaltungen &#8230;, Anl. K 8; &#8230;, Anl. K 9).<br \/>\nWeiter sind mehrst\u00f6ckige Tiefk\u00fchlregale bekannt (Entgegenhaltung &#8230;, Anl. K 7).<br \/>\nSolche Tiefk\u00fchlger\u00e4te m\u00fcssen verschiedene Anforderungen erf\u00fcllen. Eine wesentliche Forderung besteht darin, unterschiedliche Produkte sowohl raumg\u00fcnstig als auch \u00fcbersichtlich und pr\u00e4sentationsg\u00fcnstig bereit stellen zu k\u00f6nnen. Eine andere Forderung besteht darin, eine gute Zug\u00e4nglichkeit zu den Produkten zu gew\u00e4hrleisten. Au\u00dferdem handelt es sich um ein Serienprodukt, das m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstig herstellbar sein soll.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist es die Aufgabe der Erfindung, ein Tiefk\u00fchlger\u00e4t der eingangs angegebenen Art so auszugestalten, dass eine bessere Bereitstellung oder Pr\u00e4sentation der Tiefk\u00fchlprodukte und eine bessere Zug\u00e4nglichkeit zu den Tiefk\u00fchlprodukten erreicht wird und gleichzeitig der Energiebedarf gesenkt wird.<\/p>\n<p>Dies l\u00f6st das Patent mit einem Anspruch, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>a) Tiefk\u00fchlger\u00e4t f\u00fcr Tiefk\u00fchlprodukte<br \/>\nb) das Tiefk\u00fchlger\u00e4t weist ein Tiefk\u00fchlaggregat auf<br \/>\nc) das Tiefk\u00fchlger\u00e4t weist mehrere w\u00e4rmeisolierte wannenf\u00f6rmige Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter auf<br \/>\nc.1) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind von einer Bedienseite her manuell zug\u00e4nglich<br \/>\nc.2) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind bez\u00fcglich der Bedienseite stufenf\u00f6rmig versetzt und ansteigend angeordnet<br \/>\nc.3) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind jeweils durch einen Deckel wahlweise zu \u00f6ffnen oder zu schlie\u00dfen<\/p>\n<p>d) die Deckel der Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter<br \/>\nd.1) sind transparent<br \/>\nd.2) ragen an ihrem vorderen Ende jeweils nach untern<br \/>\nd.3) das hintere Ende der Decke verl\u00e4uft waagerecht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Merkmal c3 \u201edurch einen Deckel\u201c ist nicht wort-sinngem\u00e4\u00df versetzt.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat nicht \u201eeinen\u201c Deckel, sondern mehrere Deckelteile.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten f\u00fcr die Auslegung von Patentanspr\u00fcchen folgende Grunds\u00e4tze:<br \/>\nNach \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln.<\/p>\n<p>Allerdings wird stets zu ber\u00fccksichtigen sein, dass Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen, die Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden k\u00f6nnen und dass letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich ist. Deshalb wird f\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch um so weniger Raum sein, desto eindeutiger der Wortlaut des Merkmals und seine Bestimmung aus dem Inhalt der Patentschrift erscheint (BGH GRUR 1999, 909 Spannschraube).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen gilt folgendes:<\/p>\n<p>Die nach Art. 70 EP\u00dc in der deutschen Fassung ma\u00dfgebende Patentschrift spricht in Anspruch 1) von \u201eund jeweils durch einen Deckel\u201c. Bereits aus dem Zusammenhang zwischen \u201ejeweils\u201c und \u201eeinem\u201c ergibt sich die Verwendung von einem als Zahlwort. Dies will die Patentschrift auch entsprechend verstanden wissen.<\/p>\n<p>Die Beschreibung der Patentschrift unterscheidet zwischen \u201eeinen Deckel\u201c und \u201emehrere nebeneinander angeordnete Deckelteile\u201c. In Spalte 1, Zeile 10, wird dies als Gegensatz aufgef\u00fchrt. Es hei\u00dft dort, dass die Entnahme\u00f6ffnung \u201edurch einen Deckel oder mehrere nebeneinander angeordnete Deckelteile&#8230;\u201c verschlossen wird.<br \/>\nEs wird dann in Spalte 1, Zeile 12 ff., eine bekannte Ausgestaltung mit mehreren Deckelteilen beschrieben. Dabei handele es sich um Deckelteile, die in direkt \u00fcbereinander angeordneten Ebenen in horizontalen Schiebef\u00fchrungen wahlweise so verschiebbar seien, dass durch das \u00dcbereinanderschieben zweier Deckelteile ein Teil der \u00d6ffnung des Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lters frei und der darunter befindliche Teil des Aufnahmeraums des Geh\u00e4uses zug\u00e4nglich wird. Damit wird exakt die von der angegriffenen Verletzungsform verwendete Technik beschrieben.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem bekannten Stand der Technik will sich das Patent abgrenzen. Das Patent hat sich als Aufgabe auch die gute Zug\u00e4nglichkeit gestellt (Spalte1, Zeile 38; Spalte 2, Zeile 19). Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung erm\u00f6glicht, dass nach \u00d6ffnen der Verschlussklappe auf den gesamten sichtbaren Bereich zugegriffen werden kann. Bei einer typischen Einkaufssituation an einer Tankstelle wird etwa Eis f\u00fcr Fahrer und Beifahrer oder f\u00fcr eine Familie gekauft, so dass h\u00e4ufig verschiedene Sorten erworben werden. Durch die Verwendung eines einzelnen Deckels ist der direkte Zugriff m\u00f6glich, ohne dass Deckelteile hin- und hergeschoben werden m\u00fcssen. Mehrere Personen k\u00f6nnen zeitgleich zugreifen. Eine Verletzungsgefahr durch Einklemmen wird bei der Benutzung durch mehrere Personen ausgeschlossen.<br \/>\nDer Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung zeigt sich auch besonders beim Bef\u00fcllen. Bei einem einzelnen Deckel kann schneller und einfacher bef\u00fcllt werden, als bei verschiebbaren Deckelteilen.<\/p>\n<p>Der klare Sprachgebrauch des Patents findet sich auch an weiteren Stellen. Der von der Patentschrift beschriebene einteilige Schiebedeckel (Sp. 5, Z. 19, Figur 4) ist an seitlichen Schiebeschienen nach hinten verschiebbar.<br \/>\nEntsprechend formuliert der Unteranspruch 5. Das Tiefk\u00fchlger\u00e4t besteht aus mehreren Tiefk\u00fchlbeh\u00e4ltern. Die Deckel werden jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet.<br \/>\nIn Spalte 3, Z.14 hei\u00dft es : \u201eJedem Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter 2 ist ein eigener Deckel 4 zugeordnet zum wahlweisen \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen seiner oberseitigen \u00d6ffnung 4 a. Auch diese Formulierung gibt einen Hinweis darauf, dass es sich um einen einzigen Deckel handelt und nicht um mehrere Deckelteile. Denn die oberseitige \u00d6ffnung (bezeichnet mit 4 a) , wie sie in der Figur 4 der Patentschrift beschrieben ist, kann nur durch einen einzelnen Deckel vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet und geschlossen werden.<br \/>\nDie in Spalte 6 , Z.7-19, beschriebene Vergr\u00f6\u00dferung des Deckels durch Einbeziehung des vorderen und des seitlichen Verschlussschenkels ist auch nur denklogisch m\u00f6glich bei einem Deckel.<br \/>\nEin weiterer Hinweis findet sich in Spalte 6, Zeile 40, und in Figur 3. Dort ist die Rede davon, dass dem Deckel 4 jeweils im vorderen Bereich ein Griffelement 28 zugeordnet ist (angedeutet in Fig.3). In Figur 3 ist ein Griff in der Mitte des Deckels eingezeichnet. Bei mehreren Deckelteilen w\u00e4ren mehrere Griffe zum \u00d6ffnen erforderlich.<\/p>\n<p>Der Sprachgebrauch in den Prospekten von anderen Herstellen oder ebay-Angeboten (Anlagen K 28 ff.) spielt f\u00fcr die Auslegung der Patentschrift keine Rolle.<\/p>\n<p>c )<br \/>\nDas Merkmal C3 ist auch nicht \u00e4quivalent versetzt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\n\u00c4quivalenz im patentrechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn bei den sich gegen\u00fcberstehenden Ausf\u00fchrungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur L\u00f6sung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichen Erfolges verwendeten Mittel aber verschieden sind. Erforderlich ist demnach, dass das Ersatzmittel, welches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anstelle des im Patent ausdr\u00fccklich empfohlenen Mittels benutzt wird, zur Erf\u00fcllung der im Patent gestellten konkreten Aufgabe dient und den vom Patent angestrebten Erfolg &#8211; zumindest im wesentlichen \u2013 erreicht BGH GRUR 1999, 909 (914 \u2013 Spannschraube).<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 23) ist es f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich daher folgendes erforderlich:<br \/>\n\u2022 das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung)<br \/>\n\u2022 seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Auffindbarkeit)<br \/>\n\u2022 die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit)<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVorliegend fehlt es jedenfalls an einer Gleichwirkung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale &#8211; f\u00fcr sich und insgesamt &#8211; gerade zur L\u00f6sung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereitstellen. Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich die Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten. Es ist deshalb n\u00f6tig, den Patentanspruch einer Untersuchung daraufhin zu unterziehen, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung des zugrundeliegenden Problems patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (BGH GRUR 2000. 1005 (1006) \u2013 Bratgeschirr).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin liegt der Vorteil der Erfindung nicht allein in der durch den stufenf\u00f6rmigen Aufbau und dem nach unten ragenden Deckel erreichten besseren Zug\u00e4nglichkeit.<br \/>\nDreistufige Tiefk\u00fchlregale mit \u00fcbereinanderliegenden zur Selbstbedienung geeigneten Ausstellungsstufen sind seit Jahrzehnten bekannt (Entgegenhaltung &#8230;, Anl. K 7 von 1962). Gegen\u00fcber diesem bekannten Stand der Technik, der nur Nachtabdeckungen in Gleitschienen vorsah, will sich die Kl\u00e4gerin mit einem auch tags\u00fcber vorhanden transparenten Deckel abgrenzen.<br \/>\nHaubenf\u00f6rmige Deckel f\u00fcr Tiefk\u00fchlger\u00e4te sind ebenfalls vielf\u00e4ltig bekannt (vgl. D 9, D 10, D 12, D 13 zu Anl. B 4).<br \/>\nWeiter will sich das Patent gegen\u00fcber der bekannten L\u00f6sung bei der zwei Deckelteile \u00fcbereinander geschoben werden sollen abgrenzen (vgl. o.).<br \/>\nDadurch soll insbesondere die Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr die Entnahme und Bef\u00fcllung verbessert werden. Wie unter 3. b) bb) ausgef\u00fchrt, wird dieses Ziel durch die L\u00f6sung der angegriffenen Verletzungsform wesentlich erschwert. Beim Aufschieben eines Deckelteiles ist jeweils nur knapp die H\u00e4lfte des K\u00fchlraumes zug\u00e4nglich. Wenn \u2013 wie es h\u00e4ufig vorkommt \u2013 Eis f\u00fcr mehrere Personen gekauft wird, ist ein umst\u00e4ndliches Hin- und Herschieben erforderlich. Es k\u00f6nnen nicht mehrere Personen gleichzeitig Eis entnehmen, ohne dass eine erhebliche Klemm- und Verletzungsgefahr entsteht.<br \/>\nDer Auff\u00fcllvorgang ist entsprechend umst\u00e4ndlicher.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patents kann nicht auf eine Ausf\u00fchrungsform erstreckt werden, die auf den entscheidenden Vorteil der Erfindung vollst\u00e4ndig verzichtet und statt dessen ein Mittel aus dem Stand der Technik einsetzt, dessen Einsatz zu vermeiden ein Hauptzweck der Erfindung ist. Bei einer solchen Ausgangslage kommt auch eine Verletzung des Patents unter dem Blickwinkel der sogenannten verschlechterten Ausf\u00fchrungsform nicht in Betracht BGH GRUR 1991, 444 (447) \u2013 Autowaschvorrichtung)<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAnspruch 9 des Gebrauchsmusters wird ebenfalls nicht verletzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Gebrauchsmuster betrifft ebenfalls ein Tiefk\u00fchlger\u00e4t mit mehreren Tiefk\u00fchlbeh\u00e4ltern. Die Aufgabe entspricht der des Patents. Es kann insoweit auf die Ausf\u00fchrungen zum Patent Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Der selbst\u00e4ndige Unteranspruch 9 l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>Anspruch 9:<br \/>\na) Tiefk\u00fchlger\u00e4t f\u00fcr Tiefk\u00fchlprodukte<br \/>\nb) das Tiefk\u00fchlger\u00e4t weist ein Tiefk\u00fchlaggregat auf<br \/>\nc) das Tiefk\u00fchlger\u00e4t weist mehrere w\u00e4rmeisolierte wannenf\u00f6rmige Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter auf<br \/>\nc.1) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind von einer Bedienseite her manuell zug\u00e4nglich<br \/>\nc.2) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind bez\u00fcglich der Bedienseite stufenf\u00f6rmig versetzt und ansteigend angeordnet<br \/>\nc.3) die Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter sind jeweils durch einen Deckel wahlweise zu \u00f6ffnen oder zu schlie\u00dfen<\/p>\n<p>d) Deckel der Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter<br \/>\nd.1) sind transparent<br \/>\nd.2) sind jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet<\/p>\n<p>e) Der Versatz der Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter<br \/>\ne.1) ist nach hinten gerichtet<br \/>\ne.2) verringert sich gemessen jeweils an der Vorderkante eines Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lters zu der Vorderkante des dar\u00fcber liegenden Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lters, von Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter zu Tiefk\u00fchlbeh\u00e4lter von vorne nach hinten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs fehlt an einer wort-sinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Merkmals c 3 \u201edurch einen Deckel\u201c. Es kann insoweit auf die Ausf\u00fchrungen zum Patent Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs fehlt hinsichtlich des Merkmals c 3 auch an einer \u00e4quivalenten Verletzung. Es kann auch insoweit auf die Ausf\u00fchrungen zum Patent Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht erforderlich.<br \/>\nDas Verletzungsgericht hat auf entsprechenden Einwand die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters zu pr\u00fcfen. Es sind die Frage der Neuheit, des erfinderischen Schritts sowie der materiellen Schutzvoraussetzungen zur \u00fcberpr\u00fcfen (BGH GRUR 1997 892 (893); Loth Gebrauchsmustergesetz \u00a7 24 Rn. 3).<br \/>\nDa es aber bereits an einer Verletzung des Gebrauchsmusters fehlt, kann offen bleiben, ob dieses ungepr\u00fcfte Schutzrecht rechtsbest\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nMangels Verletzungstatbestandes haben auch die Anspr\u00fcche auf Auskunft bzw. Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung keine Grundlage.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 442.500,00 \u20ac festgesetzt.<br \/>\nDabei entfallen f\u00fcr das Patent 250.000 EUR auf den Unterlassungsanspruch und je 15.000 EUR auf Auskunft \/ Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung.<br \/>\nF\u00fcr das Gebrauchsmuster entfallen 125.000 EUR auf den Unterlassungsanspruch und je 7.500 EUR auf Auskunft \/ Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 11.11.05 gibt keinen Anlass, erneut in die m\u00fcndliche Verhandlung einzutreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0328 Landgericht Braunschweig Beschluss vom 30. 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