{"id":2449,"date":"2012-02-14T17:00:18","date_gmt":"2012-02-14T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2449"},"modified":"2016-04-25T12:04:55","modified_gmt":"2016-04-25T12:04:55","slug":"4b-o-6111-patentanwaltskosten-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2449","title":{"rendered":"4b O 61\/11 &#8211; Patentanwaltskosten (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1785<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2012, Az. 4b O 61\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>In einem Telefonat vom 20.06.2009 und einer eMail vom 26.06.2009 (Anlage K 1) beauftragte der Beklagte den Kl\u00e4ger, einen Patentanwalt, mit der Pr\u00fcfung, ob ihm im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen Anspr\u00fcche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (die Stadt A) \/ seinen ehemaligen Vorgesetzten (Herrn B) zustehen. Bei Beauftragung des Kl\u00e4gers wies der Beklagte darauf hin, dass er sich in einer angespannten finanziellen Situation befinde, weshalb ihm f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ein Betrag von 500,00 \u20ac zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte sich auf dieser Grundlage bereit, Arbeiten zur Pr\u00fcfung von Anspr\u00fcchen im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen des Beklagten vorzunehmen. Im Zeitraum vom 26.06.2009 bis zum 05.11.2009 f\u00fchrte er in diesem Zusammenhang T\u00e4tigkeiten aus, deren Umfang und Notwendigkeit im einzelnen zwischen den Parteien in Streit steht. Der Kl\u00e4ger machte mit insgesamt drei Rechnungen Verg\u00fctung f\u00fcr T\u00e4tigkeiten geltend, die sich im einzelnen aus den mit Schriftsatz vom 06.09.2011 zur Akte gereichten Aufstellungen (hier streitgegenst\u00e4ndlicher Zeitraum vom 25.08.2009 bis zum 05.11.2009) sowie \u2013 f\u00fcr den vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum vom 26.06.2009 bis zum 31.07.2009 \u2013 aus der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.01.2012 zur Akte gereichten Anlage E 12 ergeben. Den in der Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage E 12 ausgewiesenen Betrag von 416,50 \u20ac zahlte der Beklagte am 26.11.2009 an den Kl\u00e4ger. Auf die weiteren Rechnungen vom 17.10.2009 und vom 30.03.2010 leistete der Beklagte keine Zahlungen. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kl\u00e4ger den Beklagten auf Zahlung von Patentanwaltsverg\u00fctung in H\u00f6he von 4.118,47 \u20ac (Rechnung vom 17.10.2009 (Anlage K 10 zum Ursprungsverfahren, Zeitraum vom 25.08.2009 bis zum 29.09.2009)) und in H\u00f6he von weiteren 870,19 \u20ac (Rechnung vom 30.03.2010 (Anlage K 15 zum verbundenen Verfahren, Zeitraum vom 05.10.2009 bis zum 05.11.2009)) in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe sich mit dem Beklagten zwar darauf geeinigt, zun\u00e4chst f\u00fcr einen Betrag von 500,00 \u20ac t\u00e4tig zu werden. Allerdings sei weiter vereinbart gewesen, dass er seine T\u00e4tigkeit auf einer Stundenhonorarbasis in H\u00f6he von 75,00 \u20ac abrechne und den Beklagten informiere, sobald der Betrag von 500,00 \u20ac erreicht sei. Am 03.08.2009 habe er den Beklagten telefonisch dar\u00fcber informiert, dass der Betrag von 500,00 \u20ac aufgebraucht sei. Die Parteien seien dann \u00fcbereingekommen, dass der Kl\u00e4ger noch eine Mitteilung des DPMA abwarten und sodann Abschlussrechnung stellen solle. Nach Eingang der Mitteilung des DPMA habe er am 27.08.2009 die erste Rechnung (Anlage E 12) \u00fcber 500,00 \u20ac abz\u00fcglich eines Nachlasses in H\u00f6he von 150,00 \u20ac, insgesamt 416,50 \u20ac inklusive Mehrwertsteuer, gestellt. Die Rechnung habe der Beklagte auch erhalten, sp\u00e4testens am 29.08.2009. Ab dem 04.09.2009 habe der Beklagte dem Kl\u00e4ger dann weitere Auftr\u00e4ge erteilt, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger Zahlung der \u00fcblichen Verg\u00fctung nach \u00a7 612 Abs. 2 BGB verlangt. Die in den Rechnungen vom 17.10.2009 und 30.03.2010 ausgewiesenen Betr\u00e4ge stellten eine \u00fcbliche Verg\u00fctung dar; sowohl der dort genannte Stundensatz von 75,00 \u20ac als auch die angesetzten Stunden seien f\u00fcr die dort n\u00e4her bezeichneten T\u00e4tigkeiten, die er auch tats\u00e4chlich erbracht habe, \u00fcblich und angemessen.<\/p>\n<p>Wegen der Rechnungsbetr\u00e4ge vom 17.10.2009 und vom 30.03.2010 erwirkte der Kl\u00e4ger gegen den Beklagten zun\u00e4chst Mahnbescheide. Der Mahnbescheid, der sich auf die geltend gemachte Hauptforderung gem\u00e4\u00df Rechnung vom 30.03.2010 (870,19 \u20ac) bezieht, ist dem Beklagten am 04.05.2010 zugestellt worden. Nach Widerspruch ist dieses Verfahren am 17.05.2010 an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbr\u00fcck abgegeben worden, bei dem es zun\u00e4chst mit dem Ursprungsverfahren verbunden und sodann an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen worden ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.118,47 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2009 sowie weitere 870,19 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, er habe sich mit dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber geeinigt, dass f\u00fcr die gesamte T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung von Anspr\u00fcchen wegen Arbeitnehmererfindungen ein Pauschalbetrag von 500,00 \u20ac zu zahlen sei. Die Rechnung vom 27.08.2009 \u00fcber 416,50 \u20ac habe er erstmals zusammen mit den weiteren Rechnungen vom 27.08.2009 (\u00fcber 500,00 \u20ac ohne Nachlass zzgl. Mehrwertsteuer, Anlage E 13) und vom 17.10.2009 \u00fcber 4.118,47 \u20ac erhalten.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, falls eine 500,00 \u20ac \u00fcbersteigende Honorarforderung des Kl\u00e4gers entstanden sei, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in korrespondierender H\u00f6he zu, da der Kl\u00e4ger ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers unter einen Ausschlusstatbestand der Rechtsschutzversicherung des Beklagten fielen. Dar\u00fcber hinaus meint der Beklagte, ihm st\u00fcnde ein Schadensersatzanspruch gegen den Kl\u00e4ger wegen Fehlberatung zu den Voraussetzungen einer erfinderrechtlichen Vindikation zu, und erkl\u00e4rt insoweit hilfsweise die Aufrechnung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r\u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet. Das Vorliegen von Umst\u00e4nden, aus denen sich die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Forderungen gegen den Beklagten ergeben, konnte nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus \u00a7\u00a7 675, 611, 612 BGB. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Normen ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar ist zwischen den Parteien ein Vertrag \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungsarbeiten im Zusammenhang mit m\u00f6glichen Anspr\u00fcchen des Beklagten aus Arbeitnehmererfindungen zustande gekommen, \u00a7\u00a7 675, 611 BGB. Denn die Parteien erzielten im Juni 2009 eine Einigung dahingehend, dass der Kl\u00e4ger entsprechende T\u00e4tigkeiten aufnimmt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger verlangt f\u00fcr die in den Rechnungen vom 17.10.2009 und vom 30.03.2010 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten die \u00fcbliche Verg\u00fctung nach \u00a7 612 Abs. 2 BGB. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm zu beweisen, insbesondere konnte er das Vorbringen des Beklagten zur Festpreisabrede nicht widerlegen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 612 Abs. 2 BGB, worauf das Gericht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.12.2011 hingewiesen hat (Bl. 153 GA). Denn f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 612 Abs. 2 BGB tr\u00e4gt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Absatz 2 als f\u00fcr ihn g\u00fcnstige Norm beruft. Der Kl\u00e4ger als Leistender, der die \u00fcbliche Verg\u00fctung verlangt, hat die Beweislast, wenn der Beklagte als Berechtigter eine abweichende Vereinbarung behauptet (vgl. BGH NJW-RR 2001, 493; Palandt-Weidenkaff, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, \u00a7 612 Rn 7). Nur klarstellend sei erw\u00e4hnt, dass es sich vorliegend \u2013 anders als in dem Urteil des BGH (NJW-RR 2001, 493) \u2013 nicht um einen Fall handelt, in dem gesetzliche Honorarvorschriften eingreifen. Nur auf einen solchen Fall trifft die dort unter Ziffer II.3.a) erl\u00e4uterte Ausnahme von der grunds\u00e4tzlichen Beweislastverteilung zu. Nach der grunds\u00e4tzlichen Beweislastverteilung, tr\u00e4gt \u2013 wie auch der BGH in der genannten Entscheidung ausf\u00fchrt \u2013 derjenige, der sich auf die \u00fcbliche Verg\u00fctung beruft, daf\u00fcr die Beweislast, wenn der andere Teil eine abweichende Vereinbarung behauptet. So liegt es im vorliegenden Fall. Denn Patentanwaltsgeb\u00fchren unterfallen keiner gesetzlichen Honorarordnung.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDer Beklagte hat die Vereinbarung einer Festpreisabrede in H\u00f6he von 500,00 \u20ac hinreichend spezifiziert dargelegt. Er hat erkl\u00e4rt, den Kl\u00e4ger darauf hingewiesen zu haben, dass ihm nur 500,00 \u20ac f\u00fcr die Pr\u00fcfung etwaiger Anspr\u00fcche wegen Arbeitnehmererfindungen zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Der Kl\u00e4ger hat sich unstreitig damit einverstanden erkl\u00e4rt, gegen Zahlung von 500,00 \u20ac Arbeiten zur Pr\u00fcfung etwaiger Anspr\u00fcche des Beklagten im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen zu erbringen. Dar\u00fcber hinaus hat der Beklagte schl\u00fcssig dargelegt, dass angesichts seiner angespannten finanziellen Situation vereinbart war, dass die Zahlung von 500,00 \u20ac alle T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers zur Pr\u00fcfung etwaiger Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen des Beklagten abdecken sollte.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger ist es nicht gelungen, den Vortrag des Beklagten zu entkr\u00e4ften.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDer Schl\u00fcssigkeit des Beklagtenvortrages steht nicht entgegen, dass der Beklagte den in der ersten Rechnung vom 27.08.2009 ausgewiesenen Betrag von 416,50 \u20ac an den Kl\u00e4ger gezahlt hat. Denn daraus l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Korrespondenz \u00fcber weitere T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers wusste oder davon ausgehen musste, dass die nach dem 27.08.2009 erbrachten T\u00e4tigkeiten gesondert zu verg\u00fcten sind. Zwar findet sich in der Rechnung vom 27.08.2009, die als Anlage E 12 zur Akte gelangt ist, die Angabe \u201eAbrechnungszeitraum 01.06. bis 31.07.2009\u201c. Dies k\u00f6nnte grunds\u00e4tzlich ein Anhaltspunkt daf\u00fcr sein, dass der Beklagte bei Veranlassung der weiteren T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers wusste, dass der Betrag von 500,00 \u20ac nur die in dem in der Rechnung genannten Zeitraum erbrachten T\u00e4tigkeiten erfassen sollte und weitere T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers gesondert zu verg\u00fcten sind. Vorliegend l\u00e4sst die auf diese Rechnung geleistete Zahlung eine Schlussfolgerung \u00fcber den Kenntnisstand des Beklagten im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum jedoch nicht zu, da die Zahlung \u2013 unstreitig \u2013 erst am 26.11.2009, also nach Ablauf des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraumes erfolgte.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist auch nicht feststellbar, dass der Beklagte die Rechnung vom 27.08.2009 \u2013 wie der Kl\u00e4ger ohne Beweisantritt vortr\u00e4gt \u2013 sp\u00e4testens am 29.08.2009 erhalten h\u00e4tte. Der Beklagte hat dies vielmehr in Abrede gestellt und vorgetragen, er habe die Rechnung erstmalig zusammen mit weiteren Rechnungen, u.a. der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnung vom 17.10.2009, erhalten. Das Vorbringen des Beklagten wird insoweit durch das Schreiben vom 30.10.2009 (Anlage K 12), mit dem er die Rechnung vom 17.10.2009 an den Kl\u00e4ger zur\u00fccksandte, gest\u00fctzt. Hingegen folgt aus der seitens des Kl\u00e4gers als Anlage A 6 zum nachgelassenen Schriftsatz vom 13.01.2012 vorgelegten Telefonnotiz nicht zwingend, dass der Beklagte die Rechnung vom 27.08.2009 bereits am 29.08.2009 erhalten hatte. Zun\u00e4chst handelt es sich um Notizen des Kl\u00e4gers, die sein subjektives Verst\u00e4ndnis wiedergeben. Dar\u00fcber hinaus ist diese Notiz nicht zweifelsfrei einem bestimmten Tag zuzuordnen. Soweit sich in der Anlage A 6 die Formulierung \u201e10.09.09 Herr C hat angerufen!\u201c findet, ist diese Notiz r\u00e4umlich von der weiteren Notiz \u201eNEU RE auf 500,-\u201c getrennt. Au\u00dferdem lie\u00dfe allein die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger sich gegebenenfalls nach einem Telefonat bereiterkl\u00e4rt hat, eine \u201eneue\u201c Rechnung auszustellen, nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Beklagte eine \u201ealte\u201c Rechnung erhalten hat. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beklagte die Rechnung vom 27.08.2009 \u2013 wie von Kl\u00e4gerseite vorgetragen \u2013 am 29.08.2009 erhalten h\u00e4tte, dies nicht geeignet w\u00e4re, den schl\u00fcssigen Vortrag des Beklagten zum Umfang der Festpreisabrede zu entkr\u00e4ften. Denn der blo\u00dfe Erhalt dieser Rechnung mit Angabe eines Abrechnungszeitraumes trifft keine Aussage dar\u00fcber, ob der Empf\u00e4nger mit den dortigen Angaben einverstanden ist bzw. ob diese Angaben der urspr\u00fcnglich getroffenen Vereinbarung entsprechen.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nAuch der Umstand, dass die Vereinbarung eines Pauschalbetrages von 500,00 \u20ac f\u00fcr die Erbringung aller in den zur Akte gelangten Aufstellungen ersichtlichen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Beklagten eine \u00e4u\u00dferst g\u00fcnstige Regelung darstellen w\u00fcrde, nimmt seinem Vortrag nicht die Schl\u00fcssigkeit. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den Kl\u00e4ger unstreitig auf seine angespannte finanzielle Situation aufmerksam gemacht hat und der Kl\u00e4ger selbst einger\u00e4umt hat, dass anf\u00e4nglich eine Zahlung von 500,00 \u20ac vereinbart war (wobei im einzelnen streitig ist, welche T\u00e4tigkeiten diese Zahlung umfassen sollte).<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger auch nicht schl\u00fcssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es zu einer Zusatzvereinbarung dergestalt gekommen w\u00e4re, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt erbrachte T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers gesondert verg\u00fctungspflichtig sein sollten. Zwar hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, dass er in einem Telefonat vom 03.08.2009 eine solche Einigung mit dem Beklagten getroffen habe. Dieser Vortag wird aber durch die zur Akte gereichten Unterlagen nicht belegt. Dar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger diesen Vortrag auch nicht unter Beweis gestellt.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDie Telefonnotiz des Kl\u00e4gers vom 03.08.2009 (Anlage A 5 zum nachgelassenen Schriftsatz vom 13.01.2012) belegt das Zustandekommen einer solchen Zusatzvereinbarung nicht. Zwar hei\u00dft es dort \u201eDiskussion \u2026 \u00fcber die weitere Vorgehensweise, weil der Betrag von \u20ac 500,- aufgebraucht ist\u201c und \u201edie n\u00e4chsten Mitteilungen \/ Berichte vom DPMA sollen erst abgewartet werden\u201c, \u201edann RE-Stellung\u201c. Dies l\u00e4sst aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Beklagte wusste und damit einverstanden gewesen w\u00e4re, dass weitere T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers eine gesonderte Verg\u00fctungspflicht ausl\u00f6sen sollten. Zum einen handelt es sich erneut um die Wiedergabe der subjektiven Wahrnehmung des Kl\u00e4gers. Einen R\u00fcckschluss auf das Verst\u00e4ndnis des Beklagten l\u00e4sst diese Notiz nicht zu. Dar\u00fcber hinaus kann die Notiz auch dahingehend verstanden werden, dass die Frage, ob weitere T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers gesondert verg\u00fctet werden sollen, zun\u00e4chst zur\u00fcckgestellt wurde.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nSchlie\u00dflich spricht auch der weitere mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.01.2012 vorgelegte Schriftverkehr (Anlagen A 17 \/ E 39 \/ A 18) dagegen, dass es zwischen den Parteien zu einer Einigung \u00fcber verg\u00fctungspflichtige Zusatzarbeiten au\u00dferhalb der Festpreisabrede gekommen ist. Der Vortrag des Kl\u00e4gers, eine solche Einigung sei in einem Telefonat vom 03.08.2009 erzielt worden, wird durch den Schriftverkehr nicht belegt. Wegen der zeitlichen N\u00e4he der vorgerichtlichen Korrespondenz zu dem streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum, ist davon auszugehen, dass in den dortigen eMails vom 20. und 21. Oktober 2009 beide Parteien ihre jeweils subjektive Sicht der Dinge schildern. Jedenfalls sind keine Anzeichen daf\u00fcr ersichtlich, dass eine der Parteien in der vorgelegten eMail-Korrespondenz nicht ihre subjektive Wahrnehmung schildern \u2013 also bewusst l\u00fcgen \u2013 w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, nach dem ersten Auftrag, der zu Sonderkonditionen erf\u00fcllt worden sei, habe der Beklagte weitere \u2013 verg\u00fctungspflichtige \u2013 Auftr\u00e4ge erteilt. Der Beklagte hingegen macht geltend, er habe keine Zusatzauftr\u00e4ge erteilt. Von ihm sei nur die erste Rechnung vom 27.08.2009 \u00fcber 500,- \u20ac abz\u00fcglich des gew\u00e4hrten Nachlasses zu begleichen; es sei eine maximale Liquidation in H\u00f6he von 500,- \u20ac vereinbart gewesen; er (der Beklagte) habe mehrfach auf seine angespannte finanzielle Lage hingewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Hauptforderungen nicht bestehen, hat der Kl\u00e4ger auch keinen Anspruch auf die insoweit geltend gemachten Zinsen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.02.2012 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1785 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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