{"id":2447,"date":"2012-03-22T17:00:28","date_gmt":"2012-03-22T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2447"},"modified":"2016-04-25T12:04:09","modified_gmt":"2016-04-25T12:04:09","slug":"4b-o-6711-keramikkugeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2447","title":{"rendered":"4b O 67\/11 &#8211; Keramikkugeln"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1850<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2012, Az. 4b O 67\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kugeln aus Keramik in der Bunderepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die<\/p>\n<p>durch Schmelzen einer Rohstoffcharge, Umwandlung des erhaltenen geschmolzenen Materials zu Kugeln mit im Allgemeinen kugelf\u00f6rmiger Gestalt und Verfestigung derselben gebildet werden und ZrO2 und SiO2 als wesentliche Bestandteile umfassen, dadurch gekennzeichnet, dass sie die folgende chemische Zusammensetzung aufweisen, in Gewichtsprozent, bezogen auf die Oxide:<br \/>\n40 bis 95% ZrO2 und HfO2;<br \/>\nwenigstens eines der zus\u00e4tzlichen Oxide Y2O3 und CeO2, mit der Ma\u00dfgabe, dass Y2O3, falls vorhanden, 0,1 bis 10% bildet und CeO2, falls vorhanden, 1 bis 15% bildet, wobei Y2O3 und CeO2 insgesamt 0,1 bis 25% bilden;<br \/>\neine Menge SiO2, die 10 bis 45% der Zusammensetzung bildet, wenn kein CeO2 in der Zusammensetzung vorhanden ist, und 0,5 bis 45% wenn CeO2 in der Zusammensetzung vorhanden ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die unter Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem 14.03.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren, wobei betreffend die Verkaufsstellen erst ab dem 01.09.2008 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst f\u00fcr die Benutzungshandlungen ab dem 07.08.1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I zu vernichten.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziff. I. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten schutzrechtsrelevanten Zustand der Sache zur\u00fcckzurufen, ggf. bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige \u00c4quivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 2.667,60 \u20ac zzgl. 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I bezeichneten in der Zeit seit dem 07.08.1999 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I bezeichneten, in der Zeit vom 14.04.1996 bis zum 06.08.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80% und die Kl\u00e4gerin zu 20% zu tragen.<\/p>\n<p>IX. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache angemeldeten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 662 XXX B1 (Anlage CBH1, im Folgenden: Klagepatent). Eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 695 10 XXX T2 (Anlage CBH2) gef\u00fchrt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 11.01.1994 (FR 9400XXX) am 06.01.1995 angemeldet und die Anmeldung am 12.07.1995 ver\u00f6ffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 07.07.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 09.09.2011 (Anlage rop1) griffen die Beklagten das Klagepatent mit der Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht an. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache franz\u00f6sisch ist, betrifft Kugeln aus geschmolzenem keramischem Werkstoff.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents und Unteranspruch 6 lauten in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\nAnspruch 1:<\/p>\n<p>Kugeln aus Keramik, die durch Schmelzen einer Rohstoffcharge, Umwandlung des erhaltenen geschmolzenen Materials zu Kugeln mit im allgemeinen kugelf\u00f6rmiger Gestalt und Verfestigung derselben gebildet werden und ZrO2 und SiO2 als wesentliche Bestandteile umfassen, dadurch gekennzeichnet, dass sie die folgende chemische Zusammensetzung aufweisen, in Gew. -%, bezogen auf die Oxide:<\/p>\n<p>40 bis 95% ZrO2 und HfO2;<\/p>\n<p>wenigstens eines der zus\u00e4tzlichen Oxide Y2O3 und CeO2, mit der Ma\u00dfgabe, dass Y2O3, falls vorhanden, 0,1 bis 10% bildet und CeO2, falls vorhanden, 1 bis 15% bildet, wobei Y2O3 und CeO2 insgesamt 0,1 bis 25% bilden;<\/p>\n<p>eine Menge SiO2, die 10 bis 45% der Zusammensetzung bildet, wenn kein CeO2 in der Zusammensetzung vorhanden ist, und 0,5 bis 45%, wenn CeO2 in der Zusammensetzung vorhanden ist.<\/p>\n<p>Unteranspruch 6:<\/p>\n<p>Kugeln gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass sie Y2O3, aber kein CeO2 enthalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Keramikperlen als Strahlmittel (im Folgenden: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform, vgl. Anlage CBH6, CBH8). Diese Perlen werden aus den Zirkonsanden TIWEST und CRL hergestellt, wobei jeweils nur einer der Zirkonsande in einer Kugel enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab eine chemische Untersuchung bei dem A GmbH in Auftrag. Grundlage der chemischen Analyse war eine bei der Beklagten zu 1) bezogene Produktcharge (Batch No. XXX). Wegen des Pr\u00fcfergebnisses wird auf den Pr\u00fcfbericht in Anlage CBH7 verwiesen. Die Beklagten lie\u00dfen die Zirkonsande CRL und TIWEST ebenfalls bei dem A GmbH analysieren (Anlage rop2\/Anlage 8, unter \u201eCRL\u201c und \u201eTIWEST\u201c). Dar\u00fcber hinaus lie\u00dfen sie eine weitere Untersuchung der zwei Zirkonsande durch die B GmbH (Anlage rop2\/Anlage 9, Anlage rop3) durchf\u00fchren. Auf das Ergebnis dieser Analysen wird verwiesen (Anlage rop2\/Anlage 9).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagten mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 11.02.2011 abmahnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent. Ein Ceroxidanteil zwischen 0% und 1% habe keine negativen Auswirkungen auf die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile und f\u00fchre aus der Verletzung nicht heraus, solange der Yttriumoxidanteil dem nach dem Klagepatent vorgesehen Anteil entspreche. Aus der von ihr in Auftrag gegebenen chemischen Analyse (Anlage CBH7 und CBH10) ergebe sich, dass der Yttriumoxidanteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem vom Klagepatent vorgegebenen Bereich liege, w\u00e4hrend Ceroxid nicht vorhanden sei bzw. lediglich zu einem Anteil von unter 0,01% vorliege.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich abweichend von den zuerkannten Anspr\u00fcchen, Auskunft- und Rechnungslegung betreffend die Verkaufsstellen f\u00fcr Benutzungshandlungen ab dem 14.03.1996 und nicht wie zuerkannt ab dem 01.09.2008 verlangt. Ferner hat sie urspr\u00fcnglich Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns f\u00fcr Benutzungshandlungen ab dem 14.03.1996 begehrt und nicht wie zugesprochen ab dem 07.08.1999. Den urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Entfernungsantrag hat sie zur\u00fcckgenommen. Gleiches gilt in Bezug auf den angek\u00fcndigten Entsch\u00e4digungsantrag, soweit er sich zun\u00e4chst auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtet hat. Zudem hat sie urspr\u00fcnglich angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit vom 14.03.1996 bis zum 06.08.1999 und nicht wie zuerkannt f\u00fcr Handlungen in der Zeit vom 14.04.1996 bis zum 06.08.1999 verlangt.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Meinung, dass, wenn Ceroxid vorhanden sei, Ceroxid nach dem Klagepatent in einem Bereich zwischen 1% und 15% vorliegen m\u00fcsse. Aus der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten chemischen Analyse (Anlage CBH7) ergebe sich nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletze. Denn es sei nicht festgestellt worden, dass Ceroxid nicht vorhanden sei. Die Worte \u201enicht nachweisbar\u201c bedeuteten lediglich, dass die benutzte Analysemethode untauglich sei, festzustellen, ob Ceroxid vorliege oder nicht. Es sei daher m\u00f6glich, dass Ceroxid in einem Bereich zwischen 0% und 1% enthalten sei.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Analysen (vgl. Anlage rop2\/Anlage9) belegten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze. Die Untersuchungen zeigten, dass Ceroxid vorhanden sei, jedoch nicht in einem Bereich von 1% bis 15%.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig sei. Die beanspruchte Erfindung nach dem Klagepatent sei neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls sei die Erfindung dem angesprochenen Fachmann nahe gelegt. Auf die Nichtigkeitsklage in Anlage rop2 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 23.02.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie R\u00fcckruf gegen die Beklagten zu. Ferner kann sie Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihr zur Zahlung von Schadensersatz und einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet sind.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Kugeln aus geschmolzenem keramischem Werkstoff, die u.a. aus Zirkoniumoxid und Siliciumoxid bestehen. Die Kugeln eignen sich aufgrund bestimmter Eigenschaften besonders gut als Mittel zum Mahlen und Dispergieren in feuchtem Medium. Daneben k\u00f6nnen die Kugeln u.a. auch zum Kugelstrahlen eingesetzt werden (vgl. Anlage CBH2, S.10, Abs. 2).<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind bereits Schmelzkeramikkugeln bekannt, die \u00fcberwiegend aus Zirkoniumoxid und Siliciumoxid zusammengesetzt sind. Diese Kugeln weisen eine gemischte Struktur auf: W\u00e4hrend das Zirkoniumoxid in monokliner Form kristallisiert ist und die kristallisierte Phase bildet, bilden das Siliciumoxid und eventuelle Zus\u00e4tze die Glasphase. Kristallisierte Phase und Glasphase sind innig miteinander vermischt und f\u00fchren zu einer festen Struktur mit hoher Dichte, chemischer Inertheit und schwacher Abriebwirkung. Dies macht die Kugeln besonders f\u00fcr das Mahlen und Dispergieren geeignet. Die FR-A-2 320 XXX und die US-A-4,106,XXX beschreiben diese aus Zirkoniumoxid und Siliciumoxid bestehenden Schmelzkeramikkugeln und untersuchen den Einfluss von zus\u00e4tzlich beigef\u00fcgten Oxiden, namentlich von Al2O3, Na2O, MgO und CaO.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, Kugeln aus geschmolzenem keramischem Werkstoff zum Mahlen und Dispergieren mit noch besserer Qualit\u00e4t zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent Kugeln aus Keramik mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kugeln aus Keramik,<br \/>\n2. gebildet durch<br \/>\na) Schmelzen einer Rohstoffcharge,<br \/>\nb) Umwandlung des erhaltenen geschmolzenen Materials zu Kugeln mit im Allgemeinen kugelf\u00f6rmiger Gestalt und Verfestigung derselben,<br \/>\n3. umfassend ZrO2 und SiO2 als wesentliche Bestandteile,<br \/>\n4. aufweisend folgende chemische Zusammensetzung, in Gewichtsprozent, bezogen auf die Oxide:<br \/>\na) 40 bis 95% ZrO2 und HfO2,<br \/>\nb) wenigstens eines der zus\u00e4tzlichen Oxide Y2O3 und CeO2, mit der Ma\u00dfgabe, dass<br \/>\naa) Y2O3, falls vorhanden, 0,1 bis 10% bildet und<br \/>\nbb) CeO2, falls vorhanden 1 bis 15% bildet,<br \/>\ncc) wobei Y2O3 und CeO2 insgesamt 0,1 bis 25% bilden;<br \/>\nc) eine Menge SiO2, die 10 bis 45% der Zusammensetzung bildet,<br \/>\naa) wenn kein CeO2 in der Zusammensetzung vorhanden ist,<br \/>\nbb) und 0,5 bis 45%, wenn CeO2 in der Zusammensetzung vorhanden ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 3 sowie 4a) und 4c) verwirklicht, so dass weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Merkmalen nicht veranlasst sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Merkmalsgruppe 4b) erf\u00fcllt. Merkmalsgruppe 4b) verlangt, dass die Keramikkugeln wenigstens eines der zus\u00e4tzlichen Oxide Y2O3 und CeO2 aufweisen, mit der Ma\u00dfgabe, dass Y2O3, falls vorhanden, 0,1 bis 10% bildet (Merkmal 4b)aa)) und CeO2, falls vorhanden, 1 bis 15% bildet (Merkmal 4b)bb)), wobei Y2O3 und CeO2 insgesamt 0,1 bis 25% bilden (Merkmal 4b)cc)).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird Merkmalsgruppe 4b) so verstehen, dass, wenn Yttriumoxid zu einem Anteil gem\u00e4\u00df Merkmal 4b)aa) vorhanden ist, Ceroxid unter der in Merkmal 4b)bb) vorgeschriebenen Menge von 1% vorliegen kann.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Den Beklagten ist zuzugeben, dass das Merkmal 4b)bb) isoliert und vom Wortlaut ausgehend zun\u00e4chst ein anderes Verst\u00e4ndnis nahe legt. Denn \u201eCeO2, falls vorhanden, 1 bis 15%\u201c (Unterstreichung beigef\u00fcgt) k\u00f6nnte bedeuten, dass, wenn Ceroxid vorhanden ist, der Anteil an Ceroxid zwingend in dem genannten Bereich von 1% bis 15% liegen muss.<\/p>\n<p>Gegen diese Auslegung spricht jedoch zun\u00e4chst eine Zusammenschau des Merkmals 4b)bb) mit den anderen Merkmalen der Merkmalsgruppe 4b): Bereits das Wort \u201ewenigstens\u201c zu Beginn der Merkmalsgruppe 4b) deutet darauf hin, dass mindestens eines der zus\u00e4tzlichen Oxide in dem durch die Merkmale 4b)aa) und 4b)bb) angegebenen wirksamen Bereich vorliegen muss, es jedoch nicht darauf ankommt, dass das jeweils andere Oxid daneben in einem nicht wirksamen Bereich vorhanden ist. Lediglich die Obergrenze von 25% darf nicht \u00fcberschritten werden (vgl. Merkmal 4b)cc)). Das Merkmal 4b)cc) w\u00e4re zudem \u00fcberfl\u00fcssig, wenn das Merkmal 4b)aa) die Bedeutung h\u00e4tte, dass Yttriumoxid \u2013 wenn vorhanden \u2013 in einem Bereich von 0,1 bis 10% und das Merkmal 4b)bb) bedeuten w\u00fcrde, dass Ceroxid \u2013 wenn vorhanden \u2013 in einem Bereich von 1 bis 15% liegen m\u00fcsste. Denn dann w\u00e4re der niedrigste Wert 0,1 erreicht, wenn kein Ceroxid vorliegen w\u00fcrde und der h\u00f6chste Wert 25% vorhanden, wenn 10% Yttriumoxid und 15% Ceroxid beigemischt w\u00e4ren. Dies w\u00fcrde sich jedoch bereits aus den Merkmalen 4b)aa) und 4b)bb) erschlie\u00dfen, so dass es einer expliziten Nennung des Gesamtbereichs, der sich aus der Addition der in den Merkmalen 4b)aa) und 4b)bb) genannten Bereiche ergibt, nicht bed\u00fcrfte. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Beklagten kann Merkmal 4b)cc) auch nicht die zus\u00e4tzliche Bedeutung entnommen werden, dass Yttriumoxid stets in einer Menge von mindestens 0,1% vorhanden sein muss. Denn wenn Yttriumoxid einen Wert von 0 hat und Ceroxid zu einem Anteil von 1% vorliegt, bilden Yttriumoxid und Ceroxid zusammen einen Wert von 1%, der zwischen 0,1% und 25% liegt.<\/p>\n<p>Legt man die Merkmalsgruppe 4b) hingegen wie unter Ziff. 1 beschrieben aus, trifft Merkmal 4b)cc) zwei \u00fcber die Merkmale 4b)aa) und 4b)bb) hinausgehende Aussagen: Erstens kann Ceroxid in einer Menge von unter 1% vorhanden sein, wenn Yttriumoxid in einer Menge wie von Merkmal 4b)aa) vorgesehen vorliegt. Zweitens kann Yttriumoxid zu einem Anteil von unter 0,1% vorliegen, wenn Ceroxid zu einem Anteil wie in Merkmal 4b)bb) vorgesehen vorhanden ist.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird zu diesem Verst\u00e4ndnis aufgrund einer funktionsorientierten Auslegung gelangen.<\/p>\n<p>Der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich auf Seite 4, Absatz 3 entnehmen, dass durch die Beigabe von geringen Mengen Yttriumoxid bzw. Ceroxid Schmelzkeramikkugeln mit einer Konsistenz hergestellt werden k\u00f6nnen, die f\u00fcr das Mahlen und Dispergieren in feuchtem Medium besonders gut geeignet sind (Anlage CBH2). Denn die Zugabe von Yttriumoxid bzw. Ceroxid in den nach dem Klagepatent vorgesehenen Mengen f\u00fchrt dazu, dass die haupts\u00e4chlich aus Zirkoniumoxid und Siliciumoxid bestehenden Kugeln eine h\u00f6here Dichte aufweisen, mechanisch fester werden und damit schlagfester und verschlei\u00dffester sind (vgl. Anlage CBH2, Seite 5 Abs\u00e4tze 3 und 5, Seite 8, Absatz 4). Die Zugabe von Yttriumoxid bewirkt ab einem Wert von 0,1%, dass das Zirkoniumoxid mechanisch fester sowie kubisch und damit dichter wird. Bei der Beigabe von Yttriumoxid in einer Menge \u00fcber 10% treten jedoch unerw\u00fcnschte weitere kristalline Phasen auf, die auf Kosten der mechanischen Festigkeit gehen. Bei der Zugabe von Ceroxid wird das Zirkoniumoxid ab 1% dichter und bei 14% kubisch. \u00dcber 15% treten &#8211; wie bei der Beigabe von Yttriumoxid \u00fcber 10% &#8211; unerw\u00fcnschte kristalline Phasen auf. Die mechanische Festigkeit wird ab diesem Wert nicht weiter verbessert (vgl. Anlage CBH2, Seite 5 Abs\u00e4tze 3 und 5). Die Klagepatentschrift stellt dar\u00fcber hinaus in der allgemeinen Beschreibung den weiteren Vorteil heraus, dass durch den Zusatz von Yttriumoxid bzw. Ceroxid die Flie\u00dff\u00e4higkeit w\u00e4hrend der Schmelze verbessert wird, so dass es leichter ist, selbst sehr zirkoniumoxidreiche Zusammensetzungen des Typs ZrO2-SiO2 zu Kugeln zu gie\u00dfen. Zudem f\u00fchrt die Beigabe von Yttriumoxid oder Ceroxid zur besseren Freisetzung der Gase, die sich w\u00e4hrend des Schmelzens und Verarbeitens in der Schmelze gel\u00f6st haben k\u00f6nnen. Die hergestellten Kugeln sind daher weniger por\u00f6s, da sie weniger Gasblasen enthalten (vgl. Anlage CBH2, Absatz 3).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Klagepatentschrift ausf\u00fchrlich die Vorteile der Beigabe von Yttriumoxid und Ceroxid ab 0,1% bzw. 1% beschreibt und detailliert auf die Nachteile der Beimischung eines Wertes von \u00fcber 10% bzw. \u00fcber 15% f\u00fcr Dichte und mechanische Festigkeit eingeht, verh\u00e4lt es sich weder im allgemeinen, noch im besonderen Beschreibungsteil zu einem Yttriumoxid-Wert unter 0,1% und einem Ceroxid-Wert unter 1%, solange das jeweils andere Oxid in dem von dem Klagepatent vorgegebenen Bereich vorliegt. Vielmehr l\u00e4sst sich der allgemeinen Beschreibung auf Seite 6, Bindestrich 1 (Anlage CBH2) entnehmen, dass die Zusammensetzung der Kugeln auch seltene Erden umfassen kann, die mit nat\u00fcrlichen Y2O3- und\/oder CeO2-Mineralen assoziiert sind und Werte von 0 bis 10% aufweisen. Damit beschreibt die Klagepatentschrift die zuf\u00e4llige Beimischung von Ceroxid unter 1% und Yttriumoxid unter 0,1% als patentgem\u00e4\u00df, ohne auf etwaige Nachteile hinzuweisen. Zudem sieht die Klagepatentschrift die Verwendung nat\u00fcrlicher Zirkonsande ausdr\u00fccklich vor. Bei Beigabe solcher Zirkonsande kann es jedoch immer sein, dass kleine Mengen von Ceroxid und Yttriumoxid beigemischt sind, die unter den in der Merkmalsgruppe 4b) genannten Werten liegen und ggf. sogar nicht messbar sind. Im vorletzten Absatz derselben Seite (Anlage CBH2, Seite 6) findet sich der Hinweis, dass Yttriumoxid und Ceroxid erst ab einer bestimmten Menge einen positiven Effekt auf die Qualit\u00e4t der Schmelzkugeln haben. Eine Aussage zu etwaigen Nachteilen f\u00fcr einen Ceroxidwert unter 1% und einem Yttriumoxidwert von unter 0,1% wird auch hier nicht getroffen. Auch Absatz 2 auf Seite 9 der Anlage CBH2 legt nahe, dass ein Ceroxidwert unter 1% und ein Yttriumoxidwert unter 0,1% durch Zugabe von Oxidgemischen m\u00f6glich und nicht sch\u00e4dlich ist, solange sich das jeweils andere Oxid in dem von dem Klagepatent genannten Bereich bewegt. Denn auch in diesem Absatz wird darauf hingewiesen, dass nicht nur reine Oxide, sondern auch Oxidgemische (die geringe Mengen an Yttriumoxid oder Ceroxid enthalten k\u00f6nnen) beigegeben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dem besonderen Beschreibungsteil l\u00e4sst sich ebenfalls nicht entnehmen, dass ein Ceroxidanteil unter 1% von Nachteil ist, wenn Yttriumoxid in der vorgeschriebenen Menge vorhanden ist. Vielmehr werden in der Tabelle auf Seite 14 (Anlage CBH2) Produkte hinsichtlich Dichte und Festigkeit untersucht, die neben ZrO2, SiO2 und Y2O3 auch andere Oxide enthalten (s. Spalte \u201echemische Analyse des gegossenen Produkts, \u201eandere\u201c). Diesen anderen Oxiden, unter die auch Ceroxid f\u00e4llt, werden weder positive noch negative Effekte zugeschrieben. Entsprechendes folgt aus der Tabelle auf Seite 17, Anlage CBH2.<\/p>\n<p>Dass Ceroxid unter 1% vorliegen darf, wenn Yttriumoxid in dem Bereich von Merkmal 4b)aa) liegt, wird \u00fcberdies durch das Merkmal 4c)bb) best\u00e4tigt. Denn dieses Merkmal differenziert nicht danach, wie hoch der Anteil an Ceroxid sein muss und erfasst damit auch Ceroxid unterhalb eines Wertes von 1%. Hierzu hei\u00dft es im allgemeinen Teil der Beschreibung (Anlage CBH2, Seite 5, letzter Absatz), dass, wenn CeO2 vorhanden ist, man bis zu einem Minimum von 0,5% SiO2 heruntergehen kann, selbstverst\u00e4ndlich in Abh\u00e4ngigkeit vom Anteil des CeO2. Dass der Anteil des Ceroxid immer \u00fcber 1% liegen muss, wird damit nicht ausgesagt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird der Fachmann in seiner funktionsorientierten Auslegung durch die Lekt\u00fcre des unselbstst\u00e4ndigen Unteranspruchs 6 best\u00e4rkt. Unteranspruch 6 besagt, dass auch Kugeln gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche patentgem\u00e4\u00df sind, die Y2O3, aber kein CeO2 enthalten. Unselbstst\u00e4ndige Unteranspr\u00fcche betreffen als zur\u00fcckbezogene Anspr\u00fcche spezielle Ausf\u00fchrungsvarianten des im Hauptanspruch nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgegenstandes. Das im Hauptanspruch erw\u00e4hnte Merkmal ist folglich regelm\u00e4\u00dfig weiter gefasst als das Merkmal im Unteranspruch. Da Unteranspruch 6 als spezielle Ausf\u00fchrungsform Kugeln nach Anspruch 1 ohne CeO2 erw\u00e4hnt, spricht vieles daf\u00fcr, dass Hauptanspruch 1 mit seiner Merkmalsgruppe 4b) Kugeln g\u00e4nzlich ohne Ceroxid lediglich als eine von mehreren Varianten erfasst. Umfasst werden damit auch Kugeln mit Ceroxidmengen in dem Zwischenbereich 0 bis 1%, solange der Yttriumoxidanteil in einem Bereich gem\u00e4\u00df Merkmal 4b)aa) liegt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents. Sowohl nach den Untersuchungen der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage CBH7 und CBH10) als auch nach den Pr\u00fcfungen der Beklagten (vgl. Anlage rop2\/Anlage 8 und 9) liegt Yttriumoxid in dem von Merkmal 4b)aa) angegebenen Bereich vor. Dass Ceroxid zu einem geringen Anteil ebenfalls vorliegt, ist aus den dargelegten Gr\u00fcnden unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzen, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind sie verpflichtet, der Kl\u00e4gerin ab dem 07.08.1999 Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden.<\/p>\n<p>Den Beklagten f\u00e4llt zumindest leichte Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu den gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG ersatzf\u00e4higen Schadensposten geh\u00f6ren auch die vorgerichtlichen Kosten f\u00fcr die Abmahnung des Gegners, die vorliegend nicht der H\u00f6he nach bestritten werden (vgl. dazu Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 192ff.).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung folgt aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Ferner steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch ergibt sich aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht. Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Ver-halten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Ver-nichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Gemessen an diesem Ma\u00dfstab ist vorliegend eine Aussetzung im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage nicht veranlasst. Aus dem Vorbringen der Beklagten folgt weder, dass das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst, noch ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag, eine \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Klagepatents vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf die Entgegenhaltung D1 (Anlage rop2\/Anlage2) wegen fehlender Neuheit vernichten wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Zeitpunkt der Patentanmeldung geh\u00f6rt h\u00e4tte, ist auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Zwar weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass gem\u00e4\u00df Seite 14 letzter Absatz und Seite 15 Abs. 1 der D1 (Anlage rop2\/Anlage 2) vorgeschlagen wird, Zirkonsand als Ausgangsmaterial f\u00fcr die Herstellung von Kugeln zu verwenden. Auch wird auf Seite 16 ff. der D1 die Wirkung wahlweise beizuf\u00fcgender Oxide und Zusatzoxide beschrieben. Wie die Beklagten zu Recht bemerken, findet jedoch weder Yttriumoxid noch Ceroxid in diesem Zusammenhang eine Erw\u00e4hnung. Das Merkmal 4b) des Anspruchs 1 wird daher nicht offenbart.<\/p>\n<p>Die Beklagten argumentieren, dass Yttriumoxid in nat\u00fcrlichem Zirkonsand enthalten sein kann. Dies ergebe sich aus der D2 (Anlage rop2\/Anlage 3), die eine \u201eAnalysis of zirconium minerals from the Mountain States\u201c auf Seite 17 enth\u00e4lt. Es gehe bei den Angaben des Zirkonsandes in der D1 nicht nur um solche, die nur aus SiO2 und ZrO2 best\u00fcnden. Beimengungen von Yttriumoxid in der H\u00f6he, die auch das Klagepatent vorsehe, seien daher nicht ausgeschlossen. Im Ergebnis seien daher aufgrund der D1 Schmelzkugeln bekannt, die Yttriumoxidgehalte im Sinne des Klagepatents enthielten, auch wenn Yttriumoxid nicht ausdr\u00fccklich in der Offenlegung der D1 erw\u00e4hnt werde.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass f\u00fcr die englischsprachigen Dokumenten D2 und D3 entgegen der Auflage in der Verf\u00fcgung vom 24.06.2011 (Bl. 21 d. A.) und unter Missachtung der Regelung des \u00a7 184 Satz 1 GVG keine deutschsprachige \u00dcbersetzung vorgelegt wurde, dass eine Mosaikbetrachtung grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig ist und nur ausnahmsweise mehr als eine Druckschrift ber\u00fccksichtigt werden kann, vermag die Argumentation der Beklagten nicht zu \u00fcberzeugen. Insbesondere stellen die Kugeln nach dem Klagepatent keine zwangsl\u00e4ufigen Ergebnisse dar. Denn ein Fachmann, der die Lehre der D1 nacharbeitet, wird nicht zwangsl\u00e4ufig die in dem Klagepatent erw\u00e4hnten Kugeln erhalten. Bereits nach der Argumentation der Beklagten ist der Erhalt der Kugeln nach dem Klagepatent davon abh\u00e4ngig, welchen Zirkonsand der Fachmann w\u00e4hlen wird. Die D1 schreibt dem Fachmann nicht vor, einen Zirkonsand mit mindestens 0,1 % Y2O3 und h\u00f6chstens 10% zu verwenden, so dass der Fachmann auch einen Zirkonsand mit einem Anteil von Yttriumoxid \u00fcber 10% verwenden k\u00f6nnte. Auch eine implizite Offenbarung liegt nicht vor, da die D1 nicht die konkrete Zusammensetzung der Kugeln nach dem Klagepatent beschreibt. Dass die Zusammensetzung nach der D1 theoretisch m\u00f6glich ist, reicht f\u00fcr eine implizite Offenbarung nicht aus.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten st\u00fctzen sich auf eine Kombination aus D1 (Anlage rop2\/Anlage 2), D5 (Anlage rop2\/Anlage 6) und D6 (Anlage rop2\/Anlage 7). Sie sind der Meinung, dass der Fachmann ausgehend von der D1 als n\u00e4chstliegender Stand der Technik Veranlassung dazu hatte, durch Zusatz von Yttriumoxid zu den eingesetzten Zirkonsanden Kugeln von besserer Qualit\u00e4t zu erreichen. Denn dem Fachmann sei die durch den Zusatz von Yttriumoxid bewirkte Stabilisierung des in den Zirkonsanden enthaltenen ZrO2 aus der D5 und der D6 bekannt. Er w\u00fcsste daher, dass er festere Kugeln durch Beigabe von Yttriumoxid erlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass die D1 die Problemstellung des Klagepatents teilweise erfasst, wenn es auf Seite 6 hei\u00dft, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kugeln zentrale Hohlr\u00e4ume und Mikrorisse aufweisen. Die Behebung dieses Nachteils durch Zusatz von Y2O3 offenbart die D1 jedoch \u2013 anders als das Klagepatent \u2013 nicht. Allerdings weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass aus der D5 und der D6 bekannt war, dass Zikoniumoxid durch Beimischung von Yttriumoxid in eine kubische Modifikation gef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Dennoch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents (verbesserte Kugeln f\u00fcr das Mahlen und Dispergieren), als auch in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents (Zugabe von Yttriumoxid bzw. Ceroxid) ziehen konnte. Denn auch wenn der Fachmann aus der D1 das Problem der Hohlr\u00e4ume und der Mikrorisse (die u.a. die Qualit\u00e4t der f\u00fcr das Mahlen und Dispergieren vorgesehenen Kugeln beeintr\u00e4chtigen) kannte, bestand f\u00fcr ihn kein Anlass, die D1 mit der D5 und\/oder der D6 zu kombinieren. Denn aus der D1 ergibt sich bereits nicht ohne weiteres die Aufgabe, Zirkoniumoxid noch weiter zu stabilisieren. Erst recht lassen sich weder aus der D1, noch aus der D5 oder der D6 die konkreten Mengenangaben der Merkmalsgruppe 4b) des Klagepatentanspruchs 1 entnehmen. Die Beklagten tragen hierzu nicht weiter vor. Im \u00dcbrigen spricht f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents der Umstand, dass in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren kein Fachmann die Lehre des Klagepatents aus den Schriften D1, D5 und D6 entwickelt hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 2, 709 ZPO. Hinsichtlich der Beklagten war eine Differenzierung gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst, da keine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit bestand.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1850 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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