{"id":2445,"date":"2012-03-06T17:00:23","date_gmt":"2012-03-06T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2445"},"modified":"2016-04-25T12:03:18","modified_gmt":"2016-04-25T12:03:18","slug":"4b-o-6911-ambulante-verkaufseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2445","title":{"rendered":"4b O 69\/11 &#8211; Ambulante Verkaufseinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1861<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. M\u00e4rz 2012, Az. 4b O 69\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist eingetragener, alleiniger und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigter Inhaber des am 18.03.1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 08.04.1993 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 692 XXX (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 1), dessen Erteilung am 05.03.1997 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist die Bundesrepublik Deutschland benannt.<br \/>\nDas Klagepatent steht in Kraft. Es tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAmbulante Verkaufseinrichtung&#8220;. Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAmbulante Verkaufseinrichtung zur Zubereitung und zum Verkauf von frisch zubereiteten Snacks, wie Bratw\u00fcrsten und anderer Grillware sowie von Kalt- und Hei\u00dfgetr\u00e4nken, wobei die gesamte Einrichtung durch Nacken und\/oder Schultergurte (1) mit dem Verk\u00e4ufer verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine vor dem Verk\u00e4ufer befindliche Tragplatte (2), auf der eine Zubereitungseinrichtung (3, 20) angeordnet ist, \u00fcber je einen seitlich am Verk\u00e4ufer vorbei nach hinten f\u00fchrenden rechten und linken Seitenholm (4, 5) mit einer waagerecht hinter dem Verk\u00e4ufer befindlichen Lastausgleichsplatte (6) verbunden ist, dass rechts und links vom Verk\u00e4ufer, in etwa in gleicher H\u00f6he wie die Seitenholme (4, 5), Vorratsbeh\u00e4lter (8, 9) angebracht sind, dass die Lastausgleichsplatte (6) von der Tragplatte (2) einen solchen Abstand hat, dass sich die gesamte Einrichtung, wenn sie der Verk\u00e4ufer um den Nacken und\/oder die Schulter tr\u00e4gt, etwa in der Waage befindet und dass eine St\u00fctze (10), die an der Tragplatte (2) befestigt ist und senkrecht nach unten verl\u00e4uft, zur zus\u00e4tzlichen Lastabtragung dient.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus dem Klagepatent und dient zur Erl\u00e4uterung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt schematisch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung zum Grillen von Bratw\u00fcrsten und dergleichen in perspektivischer R\u00fcckansicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte, gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter einer Unternehmensberatung, ist seit April 2003 auf der Internetauktionsplattform A in Deutschland als privater Nutzer registriert. Die Plattform nutzte er bis Februar 2011 f\u00fcr 31 K\u00e4ufe und bis April 2011 f\u00fcr folgende Verk\u00e4ufe: 08.10.2009, Telekommunikationsanlage, 6,05 \u20ac; 15.10.2009, WebRouter, 6,50 \u20ac; 11.03.2011, Aktentasche, 30,50 \u20ac; 15.03.2011, Holzkoffer Pastellkreiden, 85,55 \u20ac; 22.03.2011, Kopfsteinpflaster, 150,00 \u20ac; 16.04.2011, Toner, 1,00 \u20ac. Bis zum 12.05.2011 erhielt er 38 Bewertungen.<\/p>\n<p>Im Juni 2003 erwarb der Beklagte \u00fcber die Internetauktionsplattform A zwei mobile Grilleinheiten von Herrn B, handelnd unter \u201eC\u201c. F\u00fcr die Grills, die er in der Folgezeit nicht benutzte, zahlte er pro St\u00fcck 1.100,00 \u20ac aus seinem Privatverm\u00f6gen. Unter dem 20.03.2010 bot er die Grilleinheiten auf A als \u201eBauchladengrill\u201c f\u00fcr je 500,00 \u20ac zum Verkauf an, wobei es in der Anzeige (Anlage K 3) u.a. hie\u00df, dass die Grilleinheiten ideal f\u00fcr M\u00e4rkte, Messen, Einkaufscenter, Grill- und Stra\u00dfenfeste, Neueinsteiger, Existenzgr\u00fcnder und Imbissbetreiber seien. Sie seien auch f\u00fcr Promotion gut geeignet. Am 11.04.2010 verkaufte der Beklagte die beiden \u201eBauchladengrills\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an Herrn D in Halle. Der Kaufpreis floss in das Privatverm\u00f6gen des Beklagten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12.07.2010 (Anlage K 4) lie\u00df der Kl\u00e4ger den Beklagten anwaltlich abmahnen. Der Beklagte gab am 20.07.2010 (Anlage K 5) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung bez\u00fcglich des Benutzens einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen ambulanten Verkaufseinrichtung ab. Der Kl\u00e4ger nahm diese Erkl\u00e4rung an (Anlage K 6).<\/p>\n<p>Mit am 27.04.2011 zugestellter Klage nimmt der Kl\u00e4ger den Beklagten wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Abmahnkosten, Entsch\u00e4digung und Schadenersatzfeststellung in Anspruch. Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, der Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Verkehr gebracht, indem er diese auf der Internetauktionsplattform A anbot und anschlie\u00dfend verkaufte. Hierbei habe er zu gewerblichen Zwecken gehandelt. Ob der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zuvor selbst zu privaten Zwecken angeschafft habe, sei unerheblich, werde jedoch auch mit Nichtwissen bestritten. Es sei zudem wenig glaubhaft und widerspr\u00fcchlich, dass eine Privatperson zwei Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einem solchen Preis ausschlie\u00dflich f\u00fcr private Anl\u00e4sse anschaffe, vor allem da mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein t\u00e4glicher Gewinn von 200 \u20ac zu erwirtschaften sei. Dar\u00fcber hinaus habe der Beklagte jedenfalls auch deshalb eine Patentverletzung begangen, weil er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Angebotsbeschreibung auf der Internetauktionsplattform A ausdr\u00fccklich mit der M\u00f6glichkeit und der Eignung zur gewerblichen Nutzung angepriesen und ver\u00e4u\u00dfert hat. Er habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ausdr\u00fccklich Gewerbetreibenden angeboten und hiermit eine Ursache f\u00fcr die von ihm dadurch erm\u00f6glichte Patentverletzung eines Dritten, namentlich des K\u00e4ufers, gesetzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nI. den Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er seit dem 24.02.1996<br \/>\nambulante Verkaufseinrichtungen zur Zubereitung und zum Verkauf von frisch zubereiteten Snacks, wie Bratw\u00fcrsten und anderer Grillware sowie von Kalt- und Hei\u00dfgetr\u00e4nken<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\nwobei die gesamte Einrichtung durch Nacken und\/oder Schultergurte mit dem Verk\u00e4ufer verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine vor dem Verk\u00e4ufer befindliche Tragplatte, auf der eine Zubereitungseinrichtung angeordnet ist, \u00fcber je einen seitlich am Verk\u00e4ufer vorbei nach hinten f\u00fchrenden rechten und linken Seitenholm mit einer waagerecht hinter dem Verk\u00e4ufer befindlichen Lastausgleichsplatte verbunden ist, dass rechts und links vom Verk\u00e4ufer, in etwa in gleicher H\u00f6he wie die Seitenholme, Vorratsbeh\u00e4lter angebracht sind, dass die Lastausgleichsplatte von der Tragplatte einen solchen Abstand hat, dass sich die gesamte Einrichtung, wenn sie der Verk\u00e4ufer um den Nacken und\/oder die Schulter tr\u00e4gt, etwa in der Waage befindet und dass eine St\u00fctze, die an der Tragplatte befestigt ist und senkrecht nach unten verl\u00e4uft, zur zus\u00e4tzlichen Lastabtragung dient,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typen-bezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Ab-nehmer, sowie f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.09.2008 der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Auskunft erst f\u00fcr die Zeit ab dem 06.04.1997 begehrt wird;<br \/>\n2. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, welche ab dem 30.04.2006 verkauft wurden, gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zur\u00fcckzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige \u00c4quivalente sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n3. die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter I. 1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von ihm zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf seine \u2013 des Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\n4. an den Kl\u00e4ger den Betrag von 1.641,96 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<br \/>\n1. dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 24.02.1996 bis 05.04.1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 06.04.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht, bei den Verk\u00e4ufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um einen rein privaten Verkauf, folglich um eine Handlung im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken. Beim eigenen Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe er beabsichtigt, diese f\u00fcr private Zwecke wie Gartenfeste, Osterfeuer etc. als \u201ePartygag\u201c zu erwerben. Zu einem derartigen Einsatz sei es indes nicht gekommen, weil sich die Gastanks der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 insoweit ebenso unstreitig \u2013 nicht bef\u00fcllen lie\u00dfen und er keine weiteren Aufwendungen f\u00fcr die Umr\u00fcstung der Tanks habe t\u00e4tigen wollen. Er habe die f\u00fcr ihn nutzlose angegriffene Ausf\u00fchrungsform deshalb im Keller gelagert und schlie\u00dflich verkauft, um den f\u00fcr ihn l\u00e4stigen Fehleinkauf loszuwerden. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent \u00fcberhaupt verletze, werde bestritten. Angesichts des Privatverkaufs komme es auf die Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit den erfindungswesentlichen Merkmalen des Klagepatents \u00fcbereinstimme, aber gar nicht an. Zudem stelle sich die Frage, ob nicht Ersch\u00f6pfung eingetreten sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten best\u00fcnde nicht. Abgesehen davon, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen sei, sei zu bestreiten, dass der Kl\u00e4ger an seinen Bevollm\u00e4chtigten den geltend gemachten Geb\u00fchrenbetrag gezahlt hat.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gem. \u00a7\u00a7 139 ff PatG nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine ambulante Verkaufseinrichtung zur Zubereitung und zum Verkauf von frisch zubereiteten Snacks, wie Bratw\u00fcrsten und anderer Grillware sowie von Kalt- und Hei\u00dfgetr\u00e4nken.<br \/>\nAmbulante Verkaufseinrichtungen, wie z. B. \u201eBauchl\u00e4den\u201c, dienen dazu, die angebotene Ware m\u00f6glichst nah an den Kunden heranzutragen. Sie zeichnen sich durch hohe Mobilit\u00e4t aus, da ihr Standort bedarfsweise schnell gewechselt werden kann.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent erl\u00e4utert, ist eine ambulante Verkaufseinrichtung aus der AU-B-623 XXX bekannt, bei der die Ware, die zuvor au\u00dferhalb der Verkaufseinrichtung erhitzt wurde, innerhalb der ambulanten Verkaufseinrichtung durch Beheizen mit einem festen oder gelf\u00f6rmigen Brennstoff \u00fcber einen wesentlich l\u00e4ngeren Zeitraum warmgehalten wird. Nachteilig an dieser ambulanten Verkaufseinrichtung ist dem Klagepatent zufolge, dass sich diese nicht zur unmittelbaren Zubereitung von hei\u00dfen Snacks sowie von Hei\u00df- und Kaltgetr\u00e4nken eignet. Sie erm\u00f6glicht lediglich den Verkauf der an anderem Ort zubereiteten Waren. Dies liegt darin begr\u00fcndet, dass zur Erzielung eines f\u00fcr den Verkauf lohnenden Durchsatzes an Ware eine relativ gro\u00dfe Verkaufsfl\u00e4che vorhanden sein muss. Die Gr\u00f6\u00dfe und die damit verbundene Last galten als ungeeignet f\u00fcr die Schaffung einer ambulanten Verkaufseinrichtung<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (technischen Problem), dieses Vorurteil zu \u00fcberwinden und entsprechende Voraussetzungen f\u00fcr eine ambulante Verkaufseinrichtung zur Zubereitung und zum Verkauf von frisch zubereiteten Snacks zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des technischen Problems sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Ambulante Verkaufseinrichtung zur Zubereitung und zum Verkauf von frisch zubereiteten Snacks, wie Bratw\u00fcrsten und anderer Grillware sowie von Kalt- und Hei\u00dfgetr\u00e4nken.<br \/>\n2. Die gesamte Einrichtung ist durch Nacken und\/oder Schultergurte (1) mit dem Verk\u00e4ufer verbunden.<br \/>\n3. Vor dem Verk\u00e4ufer befindet sich eine Tragplatte (2).<br \/>\na. Auf der Tragplatte (2) ist eine Zubereitungseinrichtung (3, 20) angeordnet.<br \/>\nb. Die Tragplatte (2) ist \u00fcber je einen seitlich am Verk\u00e4ufer vorbei nach hinten f\u00fchrenden rechten und linken Seitenholm (4, 5) mit einer Lastausgleichsplatte (6) verbunden.<br \/>\n4. Die Lastausgleichsplatte (6) befindet sich waagerecht hinter dem Verk\u00e4ufer.<br \/>\n5. Rechts und links vom Verk\u00e4ufer, in etwa in gleicher H\u00f6he wie die Seitenholme (4, 5), sind Vorratsbeh\u00e4lter (8, 9) angebracht.<br \/>\n6. Die Lastausgleichsplatte (6) hat von der Tragplatte (2) einen solchen Abstand, dass sich die gesamte Einrichtung, wenn sie der Verk\u00e4ufer um den Nacken und\/oder die Schulter tr\u00e4gt, etwa in der Waage befindet.<br \/>\n7. Eine St\u00fctze (10), die an der Tragplatte (2) befestigt ist und senkrecht nach unten verl\u00e4uft, dient zur zus\u00e4tzlichen Lastabtragung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig. Der Kl\u00e4ger hat die Verwirklichung der Merkmale schl\u00fcssig vorgetragen; der Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Sein pauschales Bestreiten ist unbeachtlich. Es fehlt an einem substantiierten Vortrag dazu, welches Merkmal aus welchen Gr\u00fcnden nicht verwirklicht sein soll. Hierauf ist die Beklagte bereits mit Verf\u00fcgung vom 20.07.2011 hingewiesen worden.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nGleichwohl l\u00e4sst sich eine rechtswidrige Benutzungshandlung des Beklagten im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht feststellen. Der Beklagte hat die klagepatentverletzende angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar unstreitig \u00fcber die Internetauktionsplattform A angeboten und in Verkehr gebracht. Hierbei handelte es sich indes um Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen wurden. Auf diese Handlungen erstreckt sich die Wirkung des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Nr. 1 PatG nicht.<\/p>\n<p>Der Ausschlusstatbestand \u00a7 11 Nr. 1 PatG erfasst Handlungen, die erstens im privaten Bereich und zweitens zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Die beiden Voraussetzungen m\u00fcssen kumulativ vorliegen.<br \/>\nAls Privatbereich gilt der Bereich einer nat\u00fcrlichen Person, der die rein private Sph\u00e4re betrifft. Gemeint sind bspw. Handlungen im Kreis der Familie, im reinen Freundeskreis, in der eigenen Wohnung bzw. dem eigenen Haus, zu pers\u00f6nlichen Studienzwecken, zum pers\u00f6nlichen Gebrauch oder auch bei der Aus\u00fcbung von Sport (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 11 Rn. 3; Mes, PatG, 3. Aufl., \u00a7 11 Rn. 3; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl. \u00a7 11 Rn. 8).<br \/>\nVon einem gewerblichen Zweck ist auszugehen, wenn eine Handlung zu Gewerbe- oder Erwerbszwecken, in Aus\u00fcbung eines Berufs, auch eines freien Berufs, oder bei Gelegenheit der Berufsaus\u00fcbung erfolgt, mithin dann, wenn eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete kommerzielle T\u00e4tigkeit festzustellen ist (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 11 Rn. 5; Mes, PatG, 3. Aufl., \u00a7 11 Rn. 4; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl. \u00a7 11 Rn. 9; BGH GRUR 2009, 871 \u2013 Ohrclips [MarkenG]). Ob die Handlung zum wiederholten Male erfolgt, ob sie im Einzelfall zu einem tats\u00e4chlichen Gewinn oder Verlust f\u00fchrt, ist f\u00fcr sich genommen ebenso wenig ma\u00dfgeblich wie das Forum, in dem die Handlung stattfindet (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 11 Rn. 5 m. w. Nachw.). Gleichfalls kommt es nicht allein darauf an, ob der Handelnde als Unternehmen im Sinne von \u00a7 14 BGB zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p>Bietet ein Privatmann einen (gebrauchten) Gegenstand einer Person, die nicht zu seinem Privatbereich zu z\u00e4hlen ist, zum Kauf an, und\/oder bringt er diesen Gegenstand entgeltlich in den Verkehr, verl\u00e4sst er seinen privaten Bereich. Handelt es sich zudem um kommerzielle T\u00e4tigkeiten, ist auch von einem gewerblichen Zweck auszugehen. Auch der Gebrauchtwarenhandel kann sich demzufolge als Versto\u00df gegen \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG darstellen (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 11 Rn. 5; Busse\/Keukenschrijver, 6. Aufl., \u00a7 11 Rn. 6; wohl a. A. Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Aufl., \u00a7 33 IV. a)).<\/p>\n<p>Ob eine nicht private zu gewerblichen Zwecken erfolgende Handlung anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich. Dies gilt auch im Hinblick auf Gegenst\u00e4nde, die auf einer Internetauktionsplattform wie A angeboten werden. Zwar wird durch die Nutzung einer solchen Plattform bewusst ein gro\u00dfer, au\u00dferhalb des privaten Bereichs liegender Adressatenkreis angesprochen. \u00dcber die zweite notwendige Voraussetzung, den gewerblichen Zweck, sagt die Nutzung der Plattform allein jedoch nichts aus. Es ist deshalb stets auf Grund einer Gesamtschau zu beurteilen, ob im konkreten Fall ein Angebot bzw. ein Inverkehrbringen zu gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken erfolgte (in diesem Sinne zu vergleichbaren Fragestellungen in anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes: BGH GRUR 2009, 871 \u2013 Ohrclips [MarkenG]; OLG Hamm MMR 2011, 537 [UWG]; OLG Hamm MMR 2010, 608 [UWG]; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 317 \u2013 Cartierschmuck II [MarkenG]; LG Berlin GRUR-RR 2004, 16 \u2013 Fernglas [MarkenG]).<br \/>\nDa es sich bei \u00a7 11 PatG um einen Ausnahmetatbestand zu \u00a7 9 PatG handelt, ist f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 11 Nr. 1 PatG derjenige darlegungs-und beweisbelastet, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft. Dies ist der Beklagte.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des unwidersprochenen Vortrages des Beklagten ist zun\u00e4chst festzustellen, dass der Beklagte die beiden Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die er am 20.03.2010 als \u201eBauchladengrill\u201c zum Verkauf anbot, im Juni 2003 erworben hatte. Zwischen dem Erwerb und dem Verkauf lagen somit ca. 7 Jahre. Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, zu welchem Zweck der Erwerb im Juni 2003 geschah, ist des Weiteren unstreitig, dass die beiden Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom Beklagten tats\u00e4chlich nicht benutzt worden sind. Der Beklagte hatte sie vielmehr eingelagert. Der Erwerb geschah zudem, ebenfalls unstreitig, nicht in Aus\u00fcbung seines Berufs oder eines Gewerbes. Der Beklagte ist gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter einer Unternehmensberatung, die gesch\u00e4ftlich nichts mit Grilleinheiten zu tun hat. Der damalige Kaufpreis von 1.100,00 \u20ac pro St\u00fcck wurde vom Beklagten aus seinem Privatverm\u00f6gen gezahlt. Auch der durch den Weiterverkauf erzielte Kaufpreis von je 500,00 \u20ac floss in das Privatverm\u00f6gen des Beklagten.<br \/>\nWeiterhin ist nach dem unstreitigen Sachvortrag davon auszugehen, dass der Beklagte seit seiner Registrierung im April 2003 auf der Internetauktionsplattform A als privater Nutzer die Plattform bis Februar 2011 f\u00fcr 31 K\u00e4ufe und bis April 2011 insgesamt f\u00fcr 7 Verk\u00e4ufe nutzte; er erhielt zudem bis zum Mai 2011 38 Bewertungen. Gerechnet auf den Zeitraum von 8 Jahren hat er mithin im Schnitt pro Jahr 4,75 Bewertungen erhalten, 3,87 K\u00e4ufe und 0,87 Verk\u00e4ufe get\u00e4tigt. Die Verk\u00e4ufe betrafen gebrauchte Gegenst\u00e4nde unterschiedlicher Art (Telekommunikationsanlage, WebRouter, Aktentasche, Holzkoffer Pastellkreiden, Kopfsteinpflaster, Toner und angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und wurden \u201eblockweise\u201c vorgenommen, wobei zwischen den \u201eBl\u00f6cken\u201c Jahre Abstand liegen (8.10.2009, 15.10.2009, 2 x 11.04.2010 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), 11.03.2011, 15.03.2011, 22.03.2011, 16.04.2011). Die Verkaufspreise der \u00fcbrigen verkauften Gegenst\u00e4nde lagen bei 6,05 \u20ac, 6,50 \u20ac, 30,50 \u20ac, 85,55 \u20ac, 150,00 \u20ac und 1,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen dem Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und ihrem Verkauf lag, der Anzahl der Bewertungen, der K\u00e4ufe und insbesondere der Verk\u00e4ufe des Beklagten auf bzw. \u00fcber die Internetplattform A, der Verschiedenartigkeit der verkauften Gegenst\u00e4nde und der Zeitspannen zwischen den einzelnen Verk\u00e4ufen ist davon auszugehen, dass der Beklagte beim Angebot und Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Jahre 2010 zu nichtgewerblichen Zweck gehandelt hat.<\/p>\n<p>Dieser Feststellung stehen die Formulierungen in dem Angebot vom 20.03.2010 (Anlage K 3) letztlich nicht entgegen. Auch wenn der Beklagte damit Eigenschaften der angebotenen Grilleinheiten herausstellte, die f\u00fcr eine Verwendung zu gewerblichen Zwecken von besonderem Interesse sind, und er hierdurch gerade auch Personen ansprach, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter gewerblich nutzen wollen, qualifiziert dies seine eigene Handlung \u2013 und auf diese ist mit Blick auf \u00a7 11 PatG abzustellen \u2013 nicht zu einer Handlung mit gewerblichem Zweck. Wie im sp\u00e4teren der K\u00e4ufer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese verwendet bzw. verwenden wird, ist f\u00fcr die Charakterisierung der (vermeintlichen) Benutzungshandlung des Kl\u00e4gers nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Ebenso wenig f\u00fchrt der vom Kl\u00e4ger vorgetragene t\u00e4glich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erwirtschaftende Gewinn in H\u00f6he von 200 \u20ac dazu, das Angebot und den Verkauf durch den Beklagten als Handlungen zu gewerblichen Zwecken anzusehen. Abgesehen davon, dass der Beklagte die Behauptung des Kl\u00e4gers zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen (\u00a7 138 Abs. 2 ZPO) bestritten hat und der Kl\u00e4ger gleichwohl keinen Beweis f\u00fcr seine dahingehende Behauptung angetreten hat, gilt auch hier, dass etwaige Handlungen Dritter und\/oder m\u00f6gliche Gewinne von Dritten f\u00fcr die Beurteilung der Frage, welcher Art die Angebots- und Vertriebshandlungen des Beklagten waren, nicht von Bedeutung sind. Entscheidend ist, wie die eigene Handlung des in Anspruch genommenen Beklagten zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00e4ngt der Hinweis des Kl\u00e4gers darauf, dass als Verletzer auch eine Person in Anspruch genommen werden kann, die nicht selbst eine der in \u00a7 9 PatG genannten Verletzungshandlungen vorgenommen hat, so dass grunds\u00e4tzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen Rechtsverst\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine Haftung ausreicht, nicht. Der Gedanke, dass Verletzer auch ist, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, ist zwar (h\u00f6chstrichterlich) anerkannt (BGH GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; BGH GRUR 2007, 323 \u2013 Funkuhr II; BGH GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr). Er setzt jedoch \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, inwieweit diese Rechtsprechung im Rahmen von \u00a7 11 Nr. 1 PatG Bedeutung erlangen kann \u2013 jedenfalls voraus, dass sich der in Anspruch Genommene mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen konnte, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt; es muss mithin eine Pr\u00fcf- oder Erkundigungspflicht bestehen. Eine derartige Pflicht l\u00e4sst sich f\u00fcr den Beklagten vorliegend nicht begr\u00fcnden. \u00dcberdies l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellen, dass der K\u00e4ufer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine verbotene Benutzungshandlung begangen hat oder noch begehen wird. Wer Herr D aus Halle ist, aus welchem Grund er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erwarb, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er diese nutzt, ob es zu Benutzungshandlungen kommt, die unter \u00a7 9 PatG fallen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig bieten sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass, sollte Herr D patentverletzende Handlung vorgenommen haben oder noch vornehmen, dem Beklagten dies bekannt gewesen ist.<\/p>\n<p>Auf die Frage, zu welchem Zweck der Beklagte selbst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erworben hat, kommt es nicht an. Es ist unstreitig geblieben, dass er selbst \u2013 au\u00dferhalb der in Rede stehenden Handlungen \u00fcber die Internetplattform A \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht benutzt und damit auch keine kommerziellen T\u00e4tigkeiten begangen hat.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDa \u00a7 11 Nr. 1 PatG eingreift und deshalb keine rechtswidrige Benutzungshandlung des Beklagten gegeben war, steht dem Kl\u00e4ger weder ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung noch auf R\u00fcckruf, Vernichtung, Abmahnkosten, Entsch\u00e4digung und Schadenersatzfeststellung wegen Patentverletzung zu. Die weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen der Ersch\u00f6pfung und zur Erstattungsf\u00e4higkeit der vorgerichtlichen Abmahnkosten bed\u00fcrfen folglich keiner Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Regelung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 26.651,96 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1861 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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