{"id":2443,"date":"2012-11-20T17:00:30","date_gmt":"2012-11-20T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2443"},"modified":"2016-04-25T12:02:15","modified_gmt":"2016-04-25T12:02:15","slug":"4b-o-7312-tuer-und-fensterbaender-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2443","title":{"rendered":"4b O 73\/12 &#8211; T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1936<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. November 2012, Az. 4b O 73\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 550.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertrieb bis zum Verkauf ihres Unternehmens u.a. T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder. Die Beklagte zu 2) stellt u.a. T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder her. Die Beklagte zu 1) ist die \u00f6sterreichische Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2).<br \/>\nIm Jahr 1999 schloss die Kl\u00e4gerin unter ihrem fr\u00fcheren Namen \u201eA\u201c mbH mit der B AG, die unstreitig die Beklagte zu 1) sein soll (Bl. 3, 47 d. A.), einen \u201eEntwicklungs- und Lieferungsvertrag\u201c (Anlage K1, im Folgenden: 1999-Vertrag). Gem\u00e4\u00df Ziff. 1 sind Produkte dieses Vertrages verstellbare T\u00fcr- oder Fensterb\u00e4nder, soweit sie die Merkmale der in Ziff. 1 genannten Schutzrechtsanmeldungen aufweisen. Unter \u00a7 1a) und \u00a7 1b) des Vertrages von 1999 fallen<br \/>\n&#8211; das Gebrauchsmuster DE 297 21 XXX U1 (Anlage B2, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das seit 2007 erloschen ist (vgl. Anlage B3);<br \/>\n&#8211; das Patent EP 0 919 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent 1), das auf Grundlage der in \u00a7 1 a) genannten europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 98 122 XXX.8 erteilt wurde (Anlage B4);<br \/>\n&#8211; das Patent DE 198 01 XXX C2 (Anlage B5, nachfolgend: Klagepatent 2), das auf die in \u00a7 1b) genannte deutsche Patentanmeldung erteilt wurde und seit 2010 erloschen ist (Anlage B6);<br \/>\n&#8211; das Patent EP 0 930 XXX B1 (Anlage B7, nachfolgend Klagepatent 3), das auf die unter \u00a7 1b) des Vertrages von 1999 genannte europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 99 100 XXX.9 erteilt wurde.<\/p>\n<p>Die Schutzrechte betreffen ein T\u00fcr- oder Fensterband.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:<br \/>\n\u201eT\u00fcr- oder Fensterband (10), mit einem Rahmenband (25) und mit einem an einem T\u00fcr-oder Fensterfl\u00fcgel anliegenden Fl\u00fcgelbandlappen (11), der mittels beabstandet paralleler, zum Fl\u00fcgel vertikaler Stege (12, 13) an einem Schwenklagerbolzen (15) angelenkt und dazu quer am Fl\u00fcgel verstellbar ist, mit einer zwischen den Stegen (12, 13) angeordneten Klemmplatte (16), die unverschieblich am Fl\u00fcgel zu befestigen ist und dabei den Fl\u00fcgelbandlappen (11) gegen den Fl\u00fcgel presst, und mit in den Verstellrichtungen (17, 18) zwischen dem Fl\u00fcgelbandlappen (11) und der Klemmplatte (16) wirkenden Schraubverstellmitteln (19), die von einer am Fl\u00fcgelbandlappen (11) befestigten Kappe (20) abgedeckt sind, wobei die Stege (12, 13) des Fl\u00fcgelbandlappens (11) an ihren dem Schwenklagerbolzen (15) abgewandten Enden (12\u2018, 13\u2018) mit einem Verbindungssteg (21) des Fl\u00fcgelbandlappens (11) fest miteinander verbunden sind, und dass der Verbindungsteg (21) den die Klemmplatte (16) aufnehmenden Zwischenraum (22) zumindest teilweise in den Verstellrichtungen (17, 18) abschlie\u00dft,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Fl\u00fcgelbandlappen (11) mit dem Rahmenband (25) mittels eines in eine Kupplungsausnehmung (26) eingreifenden Kupplungsvorsprungs (27) bei geschlossenem Fl\u00fcgel vertikal formschl\u00fcssig gekuppelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendeten Figuren verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivische \u00dcbersichtsdarstellung des T\u00fcr- oder Fensterbandes. Figur 3 bildet eine Ansicht des Bandes senkrecht zum Fl\u00fcgel mit teilweise ausgebrochen dargestellter Kappe ab. Figur 4 stellt den Querschnitt IV-IV der Figur 3 dar.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 2 und Anspruch 1 des Klagepatents 3 weisen folgenden Wortlaut auf:<br \/>\n\u201eT\u00fcr- oder Fensterband, mit einem Blendrahmenlappen (10) und mit einem Fl\u00fcgelrahmenlappen (11), die mit einem in Lagerh\u00fclsen (12, 13) dieser Lappen (10, 11) eingreifenden Achsstift (14) gelenkig verbunden sind, mit einer exzentrisch zu ihrem Au\u00dfenumfang (12\u2018) angeordneten Stiftaufnahmebohrung (15) der dem Fl\u00fcgelrahmenlappen (11) zugeordneten Lagerh\u00fclse (12), die im Fl\u00fcgelrahmenlappen (11) drehwinkelverstellbar angeordnet ist, und mit einem in Achsrichtung verstellbaren, im Blendrahmenlappen (10) unverdrehbar gef\u00fchrten und den Fl\u00fcgelrahmenlappen (11) abst\u00fctzenden Abst\u00fctzteil (16), das mit einem Innengewinde (17) auf einem Au\u00dfengewinde (18) des Achsstifts (14) verstellbar ist, der in den Lagerh\u00fclsen (12, 13) verdrehbar, aber axial unverschieblich ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Lagerh\u00fclse (13) des Blendrahmenlappens (10) unterhalb des Au\u00dfengewindes (18) des Achsstifts (14) eine exzentrisch zu ihrem Au\u00dfenumfang (13\u2018) angeordnete Stiftaufnahmebohrung (19) hat und im Blendrahmenlappen (10) drehwinkelverstellbar angeordnet ist.\u201c<br \/>\nDie nachfolgenden Figuren zeigen den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Figur 1 zeigt eine perspektivische schematische Darstellung eines T\u00fcrbandes. Figur 2 stellt einen L\u00e4ngsschnitt durch einen Blendrahmenlappen vertikal durch einen zugeh\u00f6rigen Achsstift dar. Figur 4 bildet eine auseinandergezogene perspektivische Darstellung des Achsstifts und der mit diesem im Blendrahmenlappen zusammenwirkenden Bauteile ab.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Ziffer 2.1 des Entwicklungs- und Liefervertrages verpflichtete sich die Beklagte zu 1), Vertragsprodukte ausschlie\u00dflich von der Kl\u00e4gerin zu beziehen.<br \/>\nDer Entwicklungs- und Liefervertrag wurde vor dem Hintergrund geschlossen, dass die Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu 1) die T\u00fcrb\u00e4nder A und B lieferte (vgl. Anlage B8) und die Beklagte zu 1) diese T\u00fcrb\u00e4nder anbot (vgl. Anlage K2).<br \/>\nAb 2003 entwickelte sich zwischen den Parteien eine Diskussion hinsichtlich der Lieferf\u00e4higkeit und der Lieferpreise der Kl\u00e4gerin. In diesem Zusammenhang wurden \u2013 auch vor dem Hintergrund der Regelungen in \u00a7 4.1 bis \u00a7 4.4 des Vertrages von 1999 \u2013 Verhandlungen \u00fcber die Lieferbedingungen sowie eine m\u00f6gliche Eigenfertigung durch die Beklagte zu 1) gef\u00fchrt. Im Rahmen dieser Verhandlungen erzielten die Parteien eine Einigung dahingehend, dass die Beklagte zu 1) berechtigt sein sollte, bis zu 230.000 St\u00fcck des Produktes B ohne Ausgleichszahlung an die Kl\u00e4gerin selbst zu produzieren. Die Produktion sollte im April 2005 beginnen (vgl. Anlagen B10 und B11).<br \/>\nAm 29.04.2008 wurde zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 2) eine Kooperationsvereinbarung getroffen, die auf den im Jahr 1999 geschlossenen Vertrag und auf die Einigung \u00fcber eine Eigenproduktion der Beklagten zu 1) Bezug nimmt (Anlage K3). In der Pr\u00e4ambel, Abs. 3 wird ausgef\u00fchrt, dass weitere Produkte in das Programm einbezogen wurden und die Beklagte zu 2) in ihrem Produktionswerk in C mit der Eigenfertigung eines T\u00fcrbandes begonnen hat. In \u00a7 1 Ziff. 1.1 ist festgehalten, dass die Beklagte zu 2) die im Vertrag aus dem Jahr 1999 genannten Produkte (\u201eVertragsprodukte 1\u201c) ausschlie\u00dflich von der Kl\u00e4gerin bezieht und die Kl\u00e4gerin die Vertragsprodukte ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Beklagte zu 2) herstellt. Die Preise f\u00fcr die Vertragsprodukte 1 werden nach Vereinbarung angepasst. Unter Ziff. 1.2 sind sich die Parteien einig, dass die Beklagte zu 2) ein weiteres T\u00fcr- und Fensterband (\u201eVertragsprodukt 2\u201c) mit neuem Design entwickelt hat und selbst herstellt. Soweit die Eigenfertigung der Vertragsprodukte 2 unter den Merkmalen \u201ebestimmter Patente (siehe Ziffer 1 des Entwicklungs- und Liefervertrages vom 26.05\/19.07.1999) stehen\u201c oder eigene Schutzrechte der Kl\u00e4gerin tangieren, sind j\u00e4hrlich Ausgleichsanspr\u00fcche einvernehmlich zu regeln, insbesondere bei r\u00fcckl\u00e4ufigen Fertigungsst\u00fcckzahlen bei der Kl\u00e4gerin. Grundlage sollen die j\u00e4hrlich vorgelegten Businesspl\u00e4ne f\u00fcr die Vertragsprodukte sein.<br \/>\nIm Anschluss an diese Kooperationsvereinbarung entwickelten sich Verhandlungen der Parteien hinsichtlich einer \u00dcbernahme der Kl\u00e4gerin durch die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 2). Am 07.09.2008 schlossen die Kl\u00e4gerin und die D GmbH &amp; Co. KG auf Verk\u00e4uferseite mit der E GmbH auf der K\u00e4uferseite (einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2)) einen Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag (Anlage B1). Gegenstand dieses Vertrages war die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Kl\u00e4gerin im Wege eines Asset-Deals. Vor Abschluss des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages hatten die Beklagten f\u00fcr von ihnen produzierte T\u00fcrb\u00e4nder keine Ausgleichszahlungen geleistet. Dies wurde in den Verhandlungen nicht thematisiert.<br \/>\nMit Schreiben vom 14.12.2011 (Anlage B18) forderte der Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 2) auf, bis zum 21.12.2011 eine Verj\u00e4hrungsverzichtserkl\u00e4rung abzugeben und mitzuteilen, ob sie an einer einvernehmlichen Regelung hinsichtlich angeblich vertragswidriger Eigenproduktionen der Beklagten interessiert sei. Andernfalls werde man zu gerichtlichen Schritten raten. Eine Reaktion erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, sie sei aktivlegitimiert. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche seien nicht mit dem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag aus 2008 \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1) und\/oder die Beklagte zu 2) habe in erheblichem Umfang und unter Versto\u00df gegen die vereinbarte Bezugsbindung bereits vor April 2008 T\u00fcrb\u00e4nder B und A hergestellt. Sie st\u00fctzt ihre Behauptung auf die \u2013 unstreitig \u2013 seit 2005 zur\u00fcckgegangen Bezugsmengen der Beklagten. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2005 best\u00fcnden derartige Anhaltspunkte nicht.<\/p>\n<p>Sollten die Beklagten in dieser Zeit nur ca. 114.000 St\u00fcck der Produkte B produziert haben, habe die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 29.04.2008 bis zum 07.09.2008 andere T\u00fcrb\u00e4nder produziert und vertrieben, die in dem Vertrag aus 2008 (Anlage K3) als \u201eVertragsprodukte 2\u201c bezeichnet w\u00fcrden. Diese Vertragsprodukte 2 tangierten die Merkmale der Schutzrechte des als Anlage K1 \u00fcbereichten Vertrages bzw. E-eigene Schutzrechte.<br \/>\nDie Anlagen K5 und K9 zeigten ein solches Vertragsprodukt 2 der Beklagten zu 2) (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die Abbildungen zeigten ein T\u00fcrband, das gegen\u00fcber dem von der Kl\u00e4gerin entwickelten und produzierten T\u00fcrband leicht modifiziert sei. Dieses modifizierte T\u00fcrband verwende die patentierte Bandsicherung. Es weise ein dreidimensional verstellbares System auf und verf\u00fcge \u00fcber die patentierte Aushebesicherung sowie \u00fcber Sicherungsstifte, die eine unbefugte Demontage verhindern sollten.<br \/>\nDurch \u2013 seit 2008 unstreitige \u2013 Herstellung der in Anlage K5 und Anlage K9 wiedergegebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten die Beklagten die im Vertrag von 1999 genannten Schutzrechte verletzt.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr einen Auskunftsanspruch erforderliche begr\u00fcndete Verdacht einer Ausgleichszahlungsverpflichtung ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 2) Eigenfertigungen der Vertragsprodukte 2 im Sinne des Vertrages vom 29.04.2008 gem\u00e4\u00df \u00a7 1.2 beabsichtigte. Angesichts der stark r\u00fcckl\u00e4ufigen Bezugsmengen bei der Kl\u00e4gerin (R\u00fcckgang um ca. 1.000.000 St\u00fcck p.a.) und des Vortrages der Beklagten, es seien nur ca. 114.000 St\u00fcck der Produkte B in Eigenproduktion produziert worden, liege es nahe, dass modifizierte, die Schutzrechte verletzende Eigenfertigungen der Beklagten zu 2) die Produkte der Kl\u00e4gerin B und 90 abgel\u00f6st h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der Klageschrift vom 30.12.2011 (Bl. 2. d. A.) im Wege der Stufenklage,<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nI. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen,<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 07.09.2008 T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder mit der Bezeichnung F 90mm und F 108mm, n\u00e4her beschrieben in Ziff. 1 des als Anlage K1 beigef\u00fcgten Entwicklungs- und Liefervertrages, nicht bei der Kl\u00e4gerin bezogen, insbesondere selbst produziert haben;<br \/>\nII. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;<br \/>\nIII. an die Kl\u00e4gerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 8% \u00fcber dem jeweils g\u00fcltigen Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 (Bl. 70 d. A.) beantragt die Kl\u00e4gerin klageerweiternd im Wege der Stufenklage,<br \/>\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen,<br \/>\nI. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen,<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 29.04.2008 bis zum 07.09.2008 Vertragsprodukte 2 im Sinne des als Anlage K3 bereits beigef\u00fcgten und zwischen den Parteien am 29.04.2008 abgeschlossenen Vertrages, mithin T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder, die die Merkmale der im als Anlage K1 der Klage beigef\u00fcgten Entwicklungs- und Liefervertrag vom 26.05.1999 unter Ziffer 1 n\u00e4her bezeichneten Schutzrechte (Gebrauchsmuster DE 297 21 XXX U1, Patent EP 0 919 XXX B1, Patent DE 198 01 XXX C2, Patent EP 0 930 XXX B1) aufweisen oder diese verletzen, selbst produziert oder vertrieben hat;<br \/>\nII. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;<br \/>\nIII. an die Kl\u00e4gerin eine angemessene Ausgleichszahlung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Meinung, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert. Mit dem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag aus 2008 seien nicht nur die Vertragsschutzrechte, die Grundlage der Bezugspflicht aus dem Vertrag von 1999 waren, \u00fcbertragen worden. Auch die diesbez\u00fcglichen Vertragspositionen, die die Kl\u00e4gerin nun geltend mache, seien \u00fcbergegangen. Es habe im Rahmen des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrags Einvernehmen zwischen den Parteien bestanden, dass nach der \u00dcbertragung der Vertragsschutzrechte keine Ausgleichsanspr\u00fcche oder sonstigen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten fortbestehen sollten. Die Parteien h\u00e4tten eine umfassende \u00dcbertragung und eine abschlie\u00dfende Regelung gewollt. Der Kl\u00e4gerin seien zu diesem Zeitpunkt s\u00e4mtliche Informationen, mit denen sie die Anspruchsvoraussetzungen begr\u00fcndet, bekannt gewesen. Sie st\u00fctze ihre Anspr\u00fcche allein auf einen R\u00fcckgang der Bestellst\u00fcckzahlen. Im Rahmen der Verhandlungen sei aber gerade eine umfassende Pr\u00fcfung und Er\u00f6rterung der St\u00fcckzahlen, der St\u00fcckzahlentwicklung auf Seiten der Kl\u00e4gerin sowie des Vertriebes der Kl\u00e4gerprodukte und der Produkte der Beklagten erfolgt. Dass \u00fcber Umsatzentwicklungen und Umsatzr\u00fcckg\u00e4nge gesprochen worden sei, belegten auch das Schreiben der Kl\u00e4gerin in Anlage B20 und die e-mail in Anlage B21. S\u00e4mtliche Umst\u00e4nde, die die Kl\u00e4gerin nunmehr zur Anspruchsbegr\u00fcndung heranziehe, seien in die Kaufpreisfindung einbezogen worden.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, sie h\u00e4tten lediglich auf Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Einigung zwischen August 2005 und September 2007 vertragsgem\u00e4\u00df eine Eigenfertigung von 114.804 St\u00fcck der Produkte B vorgenommen (vgl. Anlage B14). Weitergehende Eigenfertigungen in Bezug auf das Produkt 108 habe es nicht gegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe es eine Eigenproduktion hinsichtlich des Produktes A gegeben.<br \/>\nDa die Eigenproduktion der Beklagten in Bezug auf die Produkte B im Jahr 2007 eingestellt worden sei, seien die Parteien im Vertrag aus 2008 (Anlage K3) \u00fcberein gekommen, dass die Vertragsprodukte 1 wieder allein von der Kl\u00e4gerin gefertigt werden sollten. Der Vertrag aus 2008 diene \u00fcberdies der Regelung des Auslaufens der Vertragsprodukte 1 und des \u00dcbergangs zu den in \u00a7 1.2 geregelten Vertragsprodukten 2.<br \/>\nAus dem von der Kl\u00e4gerin erstellten Besprechungsbericht vom 28.02.2005 (Anlage B10) ergebe sich, das Auslaufen der von der Kl\u00e4gerin gelieferten A und B-Produkte (\u201eAltserie\u201c) zugunsten einer neuen Bandgeneration von D. Auch aus einem weiteren von der Kl\u00e4gerin erstellten Besprechungsprotokoll (Anlage B13) ergebe sich ein R\u00fcckgang der B\u00e4nder F 90er und 108er. Entsprechendes gelte f\u00fcr die Anlagen B9, B20 und B21. Der R\u00fcckgang der Bezugsmengen der Beklagten gebe daher keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr eine vertragswidrige Eigenproduktion der T\u00fcrb\u00e4nder A und B.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin sei auch bereits zum Abschluss des Vertrages im April 2008 bekannt gewesen, dass die Beklagte ein eigenes T\u00fcrband entwickelt und hergestellt habe, welches im Vertrag aus April 2008 als Vertragsprodukt 2 beschrieben wird, vgl. \u00a7 1.2 des 2008-Vertrages. Diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage K5 und Anlage K9) habe der Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im April 2008 vorgelegen, was die Kl\u00e4gerin in ihrem nachfolgenden Schriftsatz nicht weiter bestritten hat. Die Regelungen hinsichtlich der Ausgleichanspr\u00fcche seien nur f\u00fcr den Fall vorgesehen, dass die Beklagten \u00c4nderungen der bereits vorliegenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vornehmen und dass durch die \u00c4nderungen die in dem Vertrag definierten Schutzrechte ber\u00fchrt und die St\u00fcckzahlen des kl\u00e4gerischen Produkts gegen\u00fcber den vorgelegten Businesspl\u00e4nen zur\u00fcckgehen w\u00fcrden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei Gegenstand der Verhandlungen der Parteien hinsichtlich des 2008-Vertrages gewesen und in diesem Zusammenhang gepr\u00fcft worden. Es sei keine Ausgleichsregelung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgesehen worden, da die Parteien zu der Auffassung gelangt seien, dass das Produkt der Beklagten nicht von den Vertragsschutzrechten Gebrauch mache. Seitdem sei keine Produkt\u00e4nderung von den Beklagten vorgenommen worden.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seien keine Schutzrechte des 1999-Vertrages ber\u00fchrt.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster (Gebrauchsmuster DE 297 21 XXX U1) sei am 29.04.2008 bereits durch Zeitablauf erloschen.<br \/>\nDas Klagepatent 1 (Patent EP 0 919 XXX B1) werde nicht genutzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen Verbindungssteg auf, welcher den Zwischenraum, in dem sich die Klemmplatte befindet, begrenzt.<br \/>\nDas Klagepatent 2 (Patent DE 198 01 XXX C2) entfalte aufgrund der Regelung in Art. II \u00a7 8 Pat\u00dcG im Umfang des Klagepatents 3 (Patentes EP 0 930 XXX B1) keine Wirkung mehr. Die Patente wiesen einen identischen Anspruch 1 auf.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents 2 und des Klagepatents 3 werde nicht ber\u00fchrt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein Abst\u00fctzteil mit einem Innengewinde auf. Der Achsstift der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise kein Au\u00dfengewinde auf. Der Achsstift sei nicht verdrehbar in der Lagerh\u00fclse gehalten. Zudem sei der Achsstift nicht axial unverschieblich.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich dar\u00fcber hinaus auf Verwirkung. Die Kl\u00e4gerin habe insbesondere im Rahmen des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages keine Ausgleichsanspr\u00fcche wegen Eigenproduktion geltend gemacht. Es seien keine neuen Informationen erkennbar, \u00fcber die die Kl\u00e4gerin zum damaligen Zeitpunkt nicht schon verf\u00fcgt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung hinsichtlich s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche. Die Kl\u00e4gerin habe sp\u00e4testens seit 2005 Kenntnis von der geplanten Eigenfertigung der Produkte B und sei \u00fcber den Umfang der Eigenfertigung unterrichtet worden. Der Eingang der Klage beim Landgericht D\u00fcsseldorf sei am 04.01.2012 erfolgt.<\/p>\n<p>Die Klage ist bei Gericht am 30.12.2011 per Fax und am 04.01.2012 im Original eingegangen. Sie ist der Beklagten zu 1) am 20.01.2012 und der Beklagten zu 2) am 02.02.2012 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.10.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 1 bezieht sich auf ein T\u00fcr- oder Fensterband mit den Merkmalen des Oberbegriffs seines Anspruchs 1.<br \/>\nEin gattungs\u00e4hnliches Band ist aus der DE 296 22 XXX U bekannt. Der Fl\u00fcgelbandlappen ist durchweg U-f\u00f6rmig und die Kappe ist mit einem Ende an einem Boden dieses Fl\u00fcgelbandlappens festgelegt, indem sie ihn mit einem U-f\u00f6rmigen Ende umklammert. Diese Umklammerung ist jedoch unsicher, zumal die Kappe an diesem Ende eine Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr die Schraubverstellmittel aufweist, die zum Ansetzen eines Hebels geeignet ist, mit dem die Kappe vom Fl\u00fcgelbandlappen abgehoben werden kann. Das andere, schwenklagerseitige Ende der Kappe ist ebenfalls U-f\u00f6rmig ausgebildet und umgreift den Schwenklagerbolzen. Der Zusammenbau erfolgt derart, dass zun\u00e4chst die Kappe in Position zum Fl\u00fcgelbandlappen gebracht und danach der Schwenklagerbolzen eingesetzt wird. Umgekehrt ist die Kappe jedoch leicht zu entfernen, wenn der Schwenklagerbolzen gewaltsam ausgebaut wurde, z.B. durch Ausschlagen des Schwenklagerbolzens. In diesem Fall sind der Fl\u00fcgelbandlappen und der Rahmenbandlappen voneinander getrennt und der Fl\u00fcgel ist nicht mehr gehalten.<br \/>\nAus der DE 94 13 XXX U ist ein Band mit den eingangs genannten Merkmalen bekannt. Ein schwenklagerabgewendetes Ende einer Kappe umfasst den Verbindungsteg au\u00dfen und greift mit einem Haltevorsprung auf H\u00f6he einer Bodenplatte in den Fl\u00fcgelbandlappen ein. Das bedingt eine spezielle Festlegung der Kappe an ihrem schwenklagerseitigen Ende, die baulich aufwendig ist.<br \/>\nDemgegen\u00fcber liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein T\u00fcr- oder Fensterband mit den eingangs genannten Merkmalen so zu verbessern, dass die Aufbruchssicherheit gesteigert ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent 1) ein T\u00fcr- oder Fensterband mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. T\u00fcr- oder Fensterband (10) mit<br \/>\n2. einem Rahmenband (25);<br \/>\n3. einem Fl\u00fcgelbandlappen (11),<br \/>\na. der an einem T\u00fcr- oder Fensterfl\u00fcgel anliegt,<br \/>\nb. mittels beabstandet paralleler, zum Fl\u00fcgel vertikaler Stege (12, 13) an einem Schwenklagerbolzen (15) angelenkt ist,<br \/>\nc. quer zum Schwenklagerbolzen am Fl\u00fcgel verstellbar ist,<br \/>\nd. mit dem Rahmenband (25) mittels eines in eine Kupplungsausnehmung (26) eingreifenden Kupplungsvorsprungs (27) bei geschlossenem Fl\u00fcgel vertikal formschl\u00fcssig gekuppelt ist;<br \/>\n4. einer Klemmplatte (16),<br \/>\na. die zwischen den Stegen (12, 13) angeordnet ist,<br \/>\nb. unverschieblich am Fl\u00fcgel zu befestigen ist,<br \/>\nc. dabei den Fl\u00fcgelbandlappen (11) gegen den Fl\u00fcgel presst;<br \/>\n5. Schraubverstellmitteln (19),<br \/>\na. die in den Verstellrichtungen (17, 18) zwischen dem Fl\u00fcgelbandlappen (11) und der Klemmplatte (16) wirken,<br \/>\nb. von einer am Fl\u00fcgelbandlappen (11) befestigten Kappe (20) abgedeckt sind;<br \/>\n6. Stege (12, 13) des Fl\u00fcgelbandlappens (11),<br \/>\na. die an ihren dem Schwenklagerbolzen (15) abgewandten Enden (12\u2018, 13\u2018) mit einem Verbindungssteg (21) des Fl\u00fcgelbandlappens (11) fest miteinander verbunden sind;<br \/>\n7. Verbindungssteg (21),<br \/>\na. der den die Klemmplatte (16) aufnehmenden Zwischenraum (22) zumindest teilweise in den Verstellrichtungen (17, 18) abschlie\u00dft.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2 und das Klagepatent 3 betreffen ebenfalls ein T\u00fcr- oder Fensterband mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 der beiden Klagepatente.<br \/>\nEin T\u00fcr- oder Fensterband mit den vorgenannten Merkmalen ist aus der DE 37 19 XXX C2 bekannt. Mit der Drehwinkelverstellung der Lagerh\u00fclse im Fl\u00fcgelrahmenlappen kann erreicht werden, dass je nach Positionierung der Exzentrizit\u00e4t der Stiftaufnahmebohrung eine Seitenverstellung und\/oder eine Andruckverstellung erfolgt. Die beiden vorgenannten Verstellungen sind stets miteinander kombiniert durchzuf\u00fchren. Eine Seitenverstellung f\u00fchrt also \u2013 au\u00dfer im Fall einer Drehwinkelverstellung um 180 Winkelgrad \u2013 stets auch zu einer Andruckverstellung. Das ist grunds\u00e4tzlich unerw\u00fcnscht. Au\u00dferdem kann die Exzentrizit\u00e4t der Stiftaufnahmebohrung der Lagerh\u00fclse nicht beliebig gro\u00df bemessen werden. Die im Lagerungsbereich erforderlichen Abmessungen zwingen dazu, die Exzentrizit\u00e4t vergleichsweise klein zu bemessen. Das hat zur Folge, dass die Verstellungen nur ungen\u00fcgend gro\u00df ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDemgegen\u00fcber liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein T\u00fcr- oder Fensterband mit den eingangs angesprochenen Merkmalen so zu verbessern, dass Seiten- und\/oder Andruckverstellungen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, bei denen die zwangsl\u00e4ufige Abh\u00e4ngigkeit beider voneinander zumindest gelockert werden kann und\/oder auch eine Vergr\u00f6\u00dferung des Einstellbereichs erreicht wird.<br \/>\nDiese Aufgabe wird durch ein T\u00fcr- oder Fensterband gel\u00f6st, das die folgenden Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. T\u00fcr- oder Fensterband mit<br \/>\n2. einem Blendrahmenlappen (10),<br \/>\na. dem eine Lagerh\u00fclse (13) zugeordnet ist,<br \/>\naa. die Lagerh\u00fclse weist unterhalb des Au\u00dfengewindes (18) des Achsstifts (14) eine exzentrisch zu ihrem Au\u00dfenumfang (13\u2018) angeordnete Stiftaufnahmebohrung (19) auf,<br \/>\nbb. die Lagerh\u00fclse ist im Blendrahmenlappen (10) drehwinkelverstellbar angeordnet;<br \/>\n3. einem Fl\u00fcgelrahmenlappen (11),<br \/>\na. dem eine Lagerh\u00fclse (12) zugeordnet ist,<br \/>\naa. die Lagerh\u00fclse weist eine exzentrisch zu ihrem Au\u00dfenumfang (12\u2018) angeordneten Stiftaufnahmebohrung (15) auf,<br \/>\nbb. die Lagerh\u00fclse ist im Fl\u00fcgelrahmenlappen (11) drehwinkelverstellbar angeordnet;<br \/>\n4. ein Abst\u00fctzteil (16),<br \/>\na. das in Achsrichtung verstellbar ist,<br \/>\nb. im Blendrahmenlappen (10) unverdrehbar gef\u00fchrt ist,<br \/>\nc. den Fl\u00fcgelrahmenlappen (11) abst\u00fctzt,<br \/>\nd. mit einem Innengewinde (17) auf einem Au\u00dfengewinde (18) des Achsstifts (14) verstellbar ist;<br \/>\n5. einem Achsstift,<br \/>\na. der in den Lagerh\u00fclsen (12, 13) verdrehbar ist,<br \/>\nb. axial unverschieblich ist,<br \/>\nc. in Lagerh\u00fclsen (12, 13) des Blendrahmenlappens und des Fl\u00fcgelrahmenlappens (10, 11) eingreift und<br \/>\nd. mit dem Blendrahmenlappen und dem Fl\u00fcgelrahmenlappen gelenkig verbunden ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der mit der Klageschrift geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht begr\u00fcndet. Da der Auskunftsanspruch aus Gr\u00fcnden verneint wird, die auch den weiteren Antr\u00e4gen, insbesondere dem Leistungsantrag auf letzter Stufe, den Boden entzieht, war die gesamte Stufenklage abzuweisen (vgl. M\u00fcnchener Kommentar, 3. Auflage 2008, \u00a7 254 ZPO Rn. 20; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1021).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB zu, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 07.09.2008 T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder mit der Bezeichnung F 90mm und F 108mm (n\u00e4her beschrieben in Ziff. 1 des Entwicklungs- und Liefervertrages) nicht bei der Kl\u00e4gerin bezogen, insbesondere selbst produziert haben.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beruft sich zun\u00e4chst auf eine Vertragsverletzung der Beklagten. Sie macht geltend, die Beklagten h\u00e4tten gegen die im Entwicklungs- und Liefervertrag in Ziff. 2.1 festgehaltene Bezugsbindung versto\u00dfen. Mit ihrem Antrag III. aus der Klageschrift macht sie einen Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB geltend, der nach Erteilung der Auskunft in Bezug auf die Produktion von T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder mit der Bezeichnung F 90 mm und F 108mm beziffert werden soll. Die Kl\u00e4gerin begehrt danach Auskunft lediglich hinsichtlich konkret umschriebener Produkte, die sie selbst hergestellt hat (vgl. Anlage B8) und bez\u00fcglich derer sie der Beklagten unstreitig ein Eigenproduktionsrecht bis zur H\u00f6he von 230.000 St\u00fcck einger\u00e4umt hat.<br \/>\nBesteht zwischen den Parteien \u2013 wie hier \u2013 ein Vertrag, ist Voraussetzung des Auskunftsanspruchs, dass f\u00fcr den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, 70. Auflage 2011, \u00a7 260 BGB Rn. 6, BGH NJW 2002, 3771). Eine solche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit ist vorliegend zu verneinen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schlie\u00dft aus den seit 2005 zur\u00fcckgegangenen Bezugsmengen der Beklagten auf eine Vertragsverletzung durch die Beklagten.<br \/>\nAus dem von der Kl\u00e4gerin erstellten Besprechungsbericht vom 28.02.2005 (Anlage B10) ergibt sich zun\u00e4chst, dass erwartet wird, dass im Jahr 2005 die St\u00fcckzahlen von 2004 erreicht werden. Ferner l\u00e4sst sich dem Protokoll entnehmen, dass D die 108er Typen bis zu einer H\u00f6he von 230.000 St\u00fcck selbst ab April 2005 produzieren wird und damit einen Mehrverkauf von 20% plant. Aus dem Besprechungsprotokoll ergibt sich dar\u00fcber hinaus, dass f\u00fcr die Zukunft ein Auslaufen der \u201eAlt-Serien F 108 und 90\u201c und ein Ausgleich mit \u201eNeu-Serien\u201c geplant ist. Bis 2007 sollen die Alt-Serien aber noch in hohen St\u00fcckzahlen vermarktet werden.<br \/>\nAus dem von der Kl\u00e4gerin erstellten Besprechungsprotokoll vom 23.05.2006 (Anlage B13) geht hervor, dass f\u00fcr 2006 eher mehr Mengen geplant sind als f\u00fcr 2005. F\u00fcr 2007 soll dagegen ein R\u00fcckgang der B\u00e4nder F 90er und 108er \u2013 BKV-Fertigung \u2013 um 50% gegen\u00fcber 2006 erfolgen. Dies werde von verschiedenen Faktoren abh\u00e4ngen (Markteinf\u00fchrung der D-Neuserien).<br \/>\nAuch aus der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.10.2012 vorgelegten Anlage K10 ergibt sich, dass die Produkte Fab 2007 auslaufen sollten. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, aus der ebenfalls im Termin vom 30.10.2012 vorgelegten Anlage K11 folge, dass eine \u201ederartige Auslaufregelung\u201c nicht erzielt wurde, bleibt sie den Vortrag schuldig, in welcher Form ihrer Meinung nach eine Auslaufregelung zwischen den Parteien getroffen wurde.<br \/>\nAus dem Schreiben vom 09.05.2008 (Anlage B20) der Beklagten zu 2) an die G GmbH und aus ihrer e-mail vom 07.08.2008 (Anlage B21) l\u00e4sst sich entnehmen, dass sich die Abnahmemengen bei den D-B\u00e4ndern im Jahr 2008 gegen\u00fcber 2007 reduzieren wird.<br \/>\nMit diesen Unterlagen sowie mit den neu vorgelegten Anlagen K12, K13 und K14 l\u00e4sst sich der R\u00fcckgang der Bezugsmengen ab dem Jahr 2007 erkl\u00e4ren, nicht jedoch der R\u00fcckgang in den Jahren 2005 und 2006. Allein der R\u00fcckgang der Bezugsmengen in den Jahren 2005 und 2006 l\u00e4sst es aber nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Beklagten mehr als 230.000 St\u00fcck B\u00e4nder F 108 und\/oder B\u00e4nder F 90 in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 07.09.2008 produziert haben. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vertragsverletzung bzw. ein diesbez\u00fcglicher begr\u00fcndeter konkreter Verdacht besteht zum Beispiel dann, wenn in der Vergangenheit bereits gegen den Vertrag versto\u00dfen wurde. Denn ein begangener Vertragsversto\u00df l\u00e4sst auf weitere Vertragsverst\u00f6\u00dfe schlie\u00dfen (vgl. BGH NJW 2002, 3771). Dass die Beklagten in der Vergangenheit gegen mit der Kl\u00e4gerin geschlossene Vertr\u00e4ge versto\u00dfen h\u00e4tten, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor. Auch nennt sie keine konkreten Anhaltspunkte \u2013 mit Ausnahme der zur\u00fcckgegangenen Bezugsmengen, die f\u00fcr sich genommen als konkrete Anhaltspunkte nicht ausreichen \u2013, die f\u00fcr eine Vertragsverletzung sprechen. So hat sie kein von den Beklagten produziertes T\u00fcrband F 90 vorgelegt. Sie hat auch keine Verdachtsmomente genannt, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die Beklagten mehr als 230.000 St\u00fcck der T\u00fcrb\u00e4nder 108 produziert h\u00e4tten. Dies erscheint nicht nur wegen der H\u00f6he der erlaubten St\u00fcckzahl f\u00fcr die Eigenproduktion, sondern auch deswegen nicht wahrscheinlich, da die Kl\u00e4gerin selbst die Zubeh\u00f6rteile f\u00fcr die Eigenproduktion der Beklagten geliefert hat und \u00fcber die Eigenproduktion laufend informiert wurde (vgl. Anlage B10).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht nur auf einen vertraglichen, sondern auf einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Schutzrechten berufen sollte, hat sie nicht ausreichend dargetan, dass ein Schadensersatzanspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht. Die Anforderungen bei gesetzlichen Anspr\u00fcchen sind strenger als bei vertraglichen Anspr\u00fcchen. Es gen\u00fcgt schon nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (Palandt\/Gr\u00fcneberg, 70. Auflage, \u00a7 260 BGB Rn. 6).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin in einem sp\u00e4teren Schriftsatz und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.10.2012 darauf beruft, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage K5 und Anlage K9) sei bereits vor dem 07.09.2008 hergestellt worden, auch dies begr\u00fcnde f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 07.09.2008 einen Auskunfts- und darauf gest\u00fctzten Schadensersatzanspruch, kann dies im Rahmen der Antr\u00e4ge aus der Klageschrift nicht ber\u00fccksichtigt werden. Denn die Antr\u00e4ge, die sich der Klageschrift entnehmen lassen, sind auf Auskunft \u00fcber T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder mit der Bezeichnung F 90 und F 108 beschr\u00e4nkt. Bei diesen konkreten T\u00fcr- und Fensterb\u00e4ndern handelt es sich nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand um die von der Kl\u00e4gerin produzierten T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder, f\u00fcr die den Beklagten ein begrenztes Eigenfertigungsrecht einger\u00e4umt wurde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform soll dagegen ein hiervon abgewandeltes Produkt betreffen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch f\u00fcr die Zeit von 2005 bis 2007 entf\u00e4llt auch deshalb, da das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen der angeblichen vertragswidrigen Produktion der T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder mit der Bezeichnung F 90mm und F 108mm ausgeschlossen ist. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung greift hinsichtlich etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche in diesem Zeitraum durch. Denn die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB begann jeweils am 31.12. des jeweiligen Jahres, da die Kl\u00e4gerin laufend \u00fcber die Eigenproduktion hinsichtlich der Produkte B der Beklagten sowie \u00fcber ihre eigenen Umsatzzahlen informiert war. Mit der am 30.12.2001 bei Gericht eingegangenen Klage konnte die Verj\u00e4hrung damit nur hinsichtlich der Anspr\u00fcche aus 2008 gehemmt werden. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re ein etwaiger Auskunftsanspruch auch zwischenzeitlich durch Erf\u00fcllung erloschen. Die Beklagten haben angegeben, dass sie zwischen August 2005 und September 2007 eine Eigenfertigung von 114.804 St\u00fcck der Produkte B vorgenommen haben. Das Produkt A h\u00e4tten sie nicht selbst hergestellt.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ist dahingehend zu bewerten, dass sie nicht die Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunft bem\u00e4ngelt, sondern an der Wahrheit der Auskunft zweifelt. Sie ist daher auf \u00a7 260 Abs. 2 BGB zu verweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht begr\u00fcndet. Auch hier kann eine Abweisung der gesamten Stufenklage erfolgen, da nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand der geltend gemachte Leistungsanspruch dem Grunde nach nicht besteht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB zu, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 29.04.2008 bis zum 07.09.2008 Vertragsprodukte 2 im Sinne des Vertrages vom 29.04.2008 (mithin T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder, die die Merkmale der im Vertrag von 1999 unter Ziff. 1 bezeichneten Schutzrechte aufweisen oder diese verletzen) selbst produziert oder vertrieben hat.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Anspruch auf Ziff. 1.2 der Kooperationsvereinbarung vom 29.04.2008. Darin hei\u00dft es: \u201eDie Vertragsparteien sind sich weiter einig, dass D ein weiteres T\u00fcr- und Fensterband (sog. \u201eVertragsprodukt 2\u201c) mit neuem Design entwickelt hat und selbst herstellt. Soweit die D-Eigenfertigung der \u201eVertragsprodukte 2\u201c unter den Merkmalen bestimmter Patente (s. Ziff. 1 des Entwicklungs- und Liefervertrages vom 26.05.\/19.07.1999) stehen, oder aber F-eigene Schutzrechte tangieren, sind j\u00e4hrlich Ausgleichsanspr\u00fcche einvernehmlich zu regeln, insbesondere bei r\u00fcckl\u00e4ufigen Fertigungsst\u00fcckzahlen bei F. Grundlage sind die j\u00e4hrlich vorgelegten Businesspl\u00e4ne f\u00fcr die Vertragsprodukte.\u201c Die Kl\u00e4gerin beruft sich damit auf eine Vorschrift, die die einvernehmliche Regelung von j\u00e4hrlichen Ausgleichsanspr\u00fcchen unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt. Mit ihrem Antrag III. macht sie einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung geltend, den sie mit ihrem auf Auskunft gerichteten Antrag I. vorbereiten m\u00f6chte.<br \/>\nDieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Kooperationsvereinbarung von 2008 enth\u00e4lt keine Regelung, was bei Ausbleiben einer Einigung \u00fcber die Ausgleichsanspr\u00fcche erfolgt. Diese Regelungsl\u00fccke kann dadurch geschlossen werden, dass entsprechend \u00a7 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung durch Urteil zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 1999, 1054). Die Klage kann unmittelbar auf Auskunft und danach Zahlung eines angemessenen Betrags gerichtet werden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Anspruch, der mit der Auskunftsklage vorbereitet werden soll, ist demnach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Kooperationsvereinbarung. Voraussetzung des vertraglichen Auskunftsanspruchs ist, dass eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen solchen Ausgleichsanspruch besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.<br \/>\nDenn ein Ausgleichsanspruch nach Ziff. 1.2 des Kooperationsvertrages besteht dann, wenn die D-Eigenfertigung der Vertragsprodukte 2 unter den Merkmalen der Klagepatente stehen oder F-eigene Schutzrechte tangieren.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat jedoch nicht dargetan, dass eine Verletzung der Klageschutzrechte durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die patentierte Bandsicherung verwende. Es weise ein dreidimensional verstellbares System auf und verf\u00fcge \u00fcber die patentierte Aushebesicherung sowie \u00fcber Sicherungsstifte, die eine unbefugte Demontage verhindern sollten. Diesbez\u00fcglich tritt sie Sachverst\u00e4ndigenbeweis an.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat damit entgegen des gerichtlichen Hinweises vom 02.05.2012 und der schrifts\u00e4tzlichen Hinweise der Beklagten nicht anhand einer Merkmalsgliederung vorgetragen, dass und aus welchem Grund die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedes einzelne Merkmal der Klageschutzrechte erf\u00fcllt. Ihr pauschaler Vortrag zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die Vorlage der Klageschutzrechte und der Antrag auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens gen\u00fcgen nicht.<br \/>\nDies gilt umso mehr als die Kl\u00e4gerin den Vortrag der Beklagten zu Anspruch 1 des Klagepatent 1, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen Verbindungssteg auf, der den Zwischenraum, in dem sich die Klemmplatte befinde, begrenze (Merkmal 7a), unkommentiert l\u00e4sst. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag der Beklagten zu Anspruch 1 der Klagepatente 2 und 3, es seien kein Abst\u00fctzteil mit einem Innengewinde und kein Achsstift mit einem Au\u00dfengewinde (Merkmal 4d) vorhanden. Der Achsstift sei nicht verdrehbar (Merkmal 5a) in der Lagerh\u00fclse gehalten und nicht axial unverschieblich (Merkmal 5b).<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich auf schwarz-wei\u00df Kopien in Anlage K5 sowie nunmehr auch in Anlage K9 (Seite 7) verweist, ist der Kammer eine Pr\u00fcfung der Patentverletzungen auch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 550.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1936 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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