{"id":2441,"date":"2012-09-13T17:00:25","date_gmt":"2012-09-13T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2441"},"modified":"2016-04-25T12:01:17","modified_gmt":"2016-04-25T12:01:17","slug":"4b-o-8011-getraenkeverpackung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2441","title":{"rendered":"4b O 80\/11 &#8211; Getr\u00e4nkeverpackung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1950<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. September 2012, Az. 4b O 80\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Schachteln f\u00fcr die Verwendung mit Kisten mit Beabstandungspfosten<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie eine Reihe von aufrechtstehenden W\u00e4nden umfassen und wenigstens ein Paar von zusammenwirkenden nachgebenden Klappen aufweisen, wobei jede nachgebende Klappe des Paares oder von jedem Paar in einer der aufrechtstehenden W\u00e4nde ausgebildet und gelenkig an dieser angebracht ist, wobei die nachgebenden Klappen des Paares oder von jedem Paar eine \u00fcber der anderen angeordnet sind und in Ausrichtung mit einem Zwischenraum zwischen einem Paar von nahe benachbarten Gegenst\u00e4nden angeordnet sind, die in der Schachtel enthalten sind, wobei die nachgebenden Klappen sukzessive in das Innere der Schachtel verschwenkt werden k\u00f6nnen, und zwar mittels eines Beabstandungspfosten der Kiste, um eine Aussparung zu erzeugen, die der Beabstandungspfosten sodann einnimmt;<\/p>\n<p>b) Schachteln bzw. Kartons anzubieten und zu liefern, die dazu geeignet sind,<br \/>\nf\u00fcr eine Verpackung verwendet zu werden, umfassend eine Gruppe von vergleichbar dimensionierten zylindrischen Gegenst\u00e4nden, die an deren Bodenenden Seite an Seite angeordnet sind, sowie eine Schachtel, die entlang der Au\u00dfenseite der Gruppe angeordnet ist, wobei die Schachtel eine aufrechtstehende Wand umfasst, die entlang wenigstens zwei Gegenst\u00e4nden der Gruppe angeordnet ist und ein Paar von zusammenwirkenden nachgebenden Klappen aufweist, wobei jede nachgebende Klappe des Paares in der aufrechtstehenden Wand ausgebildet ist und an diese gelenkig angebracht ist, wobei die nachgebenden Klappen eine \u00fcber der anderen angeordnet sind und in Ausrichtung mit einem Zwischenraum zwischen den wenigstens zwei Gegenst\u00e4nden angeordnet sind, wobei die nachgebenden Klappen sukzessive in das Innere der Schachtel verschwenkt werden k\u00f6nnen, und zwar mittels eines Beabstandungspfostens der Kiste, um eine Aussparung zu erzeugen, die der Beabstandungspfosten sodann einnimmt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.09.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I. 1.a) bezeichneten, seit dem 13.08.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil der Kammer vom heutigen Tage) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1.a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.012,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<br \/>\nUnterlassung (I. 1.): 800.000,00 \u20ac,<br \/>\nRechnungslegung (I. 2.): 10.000,00 \u20ac,<br \/>\nR\u00fcckruf (I. 3.): 800.000,00 \u20ac,<br \/>\nVernichtung (I. 4.): 800.000,00 \u20ac,<br \/>\nSchadenersatzfeststellung (II): 180.000,00 \u20ac<br \/>\nZahlung (III.): 110% des jeweils zu vollstreckenden Be- trages<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 651 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage rop 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 2), dessen Erteilung am 13.08.2008 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt. Das in englischer Sprache abgefasste Klagepatent steht in Kraft. Es tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA\u201c.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 12 lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Schachtel (10) f\u00fcr die Verwendung mit Kisten mit Beabstandungspfosten (P1), wobei die Schachtel (10) eine Reihe von aufrechtstehenden W\u00e4nden umfasst und wenigstens ein Paar von zusammenwirkenden nachgebenden Klappen (82a, 112) aufweist, wobei jede nachgebende Klappe des Paares oder von jedem Paar in einer der aufrechtstehenden W\u00e4nde (78a) ausgebildet ist und gelenkig an dieser angebracht ist, wobei die nachgebenden Klappen des Paares oder von jedem Paar eine \u00fcber der anderen angeordnet sind und in Ausrichtung mit einem Zwischenraum zwischen einem Paar von nahe benachbarten Gegenst\u00e4nden (A) angeordnet sind, die in der Schachtel (10) enthalten sind, wobei die nachgebenden Klappen (82a, 112) sukzessive in das Innere der Schachtel (10) verschwenkt werden k\u00f6nnen, und zwar mittels eines Beabstandungspfosten der Kiste, um eine Aussparung zu erzeugen, die der Beabstandungspfosten sodann einnimmt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e12. Verpackung, umfassend eine Gruppe von vergleichbar dimensionierten zylindrischen Gegenst\u00e4nden (A), die an deren Bodenenden Seite an Seite angeordnet sind, sowie eine Schachtel (10), die entlang der Au\u00dfenseite der Gruppe angeordnet ist, wobei die Schachtel (10) eine aufrechtstehende Wand umfasst, die entlang wenigstens zwei Gegenst\u00e4nden (A) der Gruppe angeordnet ist und ein Paar von zusammenwirkenden nachgebenden Klappen (120, 122) aufweist, wobei jede nachgebende Klappe des Paares in der aufrechtstehenden Wand ausgebildet ist und an diese gelenkig angebracht ist, wobei die nachgebenden Klappen eine \u00fcber der anderen angeordnet sind und in Ausrichtung mit einem Zwischenraum zwischen den wenigstens zwei Gegenst\u00e4nden angeordnet sind, wobei die nachgebenden Klappen sukzessive in das Innere der Schachtel (10) verschwenkt werden k\u00f6nnen, und zwar mittels eines Beabstandungspfostens der Kiste, um eine Aussparung zu erzeugen, die der Beabstandungspfosten sodann einnimmt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren (Unter-)Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis sind nachfolgend, zum Teil verkleinert zeichnerische Darstellungen, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung betreffen und der Klagepatentschrift entnommen sind, abgebildet.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf einen Zuschnitt gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<\/p>\n<p>Figur 2 stellt eine Seitenansicht einer Packung w\u00e4hrend der Ausgestaltung der Endwand gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dar. Figur 3 offenbart eine isometrische Ansicht der zusammengebauten Packung, die aus dem in Figur 1 gezeigtem Zuschnitt gebildet ist.<\/p>\n<p>Figur 4 stellt schematisch die Anwendung einer Packung, wie etwa in Figur 3 illustriert, an einem Sternpfosten dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Getr\u00e4nkeverpackungen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), u.a. f\u00fcr die bundesweit vertriebenen Getr\u00e4nke \u201eB\u201c (Anlagen rop 6 und rop 8, Anlagen PBP 1 und PBP 2), \u201eC\u201c (Anlagen PBP 3 und PBP 4), \u201eD\u201c sowie \u201eE\u201c (Anlage rop 7). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auf der Unterseite mit dem Herstellerkennzeichen der Beklagten \u201eF\u201c als \u201eG-System verpackt\u201c gekennzeichnet. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend die Anlagen rop 9 und rop 8 eingeblendet. Die erste zeigt eine in eine Kiste eingesetzte angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die zweite die von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehene R\u00fcckseite der Anlage rop 6.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17.11.2010 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.12.2010 zur Unterlassung, Rechnungslegung und Anerkennung der Schadenersatzpflicht sowie zur Zahlung durch die Abmahnung entstandener Patentanwaltskosten auf. Die Beklagte lehnte dies ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df und Anspruch 12 des Klagepatents mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Ihr st\u00fcnden folglich die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zu. \u00dcberdies sei die Beklagte verpflichtet, die vorgerichtlich entstandenen Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 6.012,00 \u20ac zu erstatten. Des Weiteren sei die Festsetzung von Teilsicherheiten erforderlich, um es ihr zu erm\u00f6glichen, insbesondere durch Vollstreckung des Auskunftsanspruchs weitere Patentverletzungen zeitnah zu verfolgen, ohne die allein zur Abdeckung des potentiellen Vollstreckungsschadenersatzanspruchs aus der Unterlassungsvollstreckung erforderliche hohe Gesamtsicherheit leisten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch die Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beantragt hat, beantragt sie nunmehr<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Hierzu f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus:<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten schon nicht \u00fcber gelenkig angebrachte Klappen. Unter einer gelenkigen Anbringung verstehe das Klagepatent nicht nur ein (vordefiniertes) Nachgeben oder ein Verdr\u00e4ngen der Klappen, sondern das Anbringen eines Bauteils an einer Bewegungsachse, so dass das Bauteil um die Achse hin und her geschwenkt werden k\u00f6nne. Eine gelenkige Anbringung einer nachgebenden Klappe erfordere deshalb eine Falt- bzw. Schw\u00e4chungslinie, die an den Enden jeweils frei ist, oder eine Kombination von einer Schw\u00e4chungs- oder Faltlinie mit einer Bruchlinie, wobei bei der zweiten Alternative die Schw\u00e4chungslinie oder Faltlinie bis zur Bruchlinie durchgef\u00fchrt sein und gleichsam eine ausreichende L\u00e4nge aufweisen m\u00fcsse. Derartiges s\u00e4hen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vor. Insbesondere die bspw. in der Anlage rop 8 mit X1\/X2 bezeichneten Linien seien keine Bruch- oder Schw\u00e4chungslinie, die Linien L11\/L21 seien auch nicht bis zu X1\/X2 durchgef\u00fchrt. X1\/X2 seien \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine Pr\u00e4gung und L11\/L21 seien Falt- oder Schw\u00e4chungslinien, die \u2013 unstreitig \u2013 nur knapp 3cm hoch seien und innerhalb der Wandfl\u00e4che in einer H\u00f6he von ca. 6,5 cm vom Boden der zusammengefalteten Schachtel mit erheblichen Abstand vor den Pr\u00e4gelinien X1\/X2 endeten. G1 und G2 k\u00f6nnten nicht hin und her bewegt werden. Es sei allenfalls ein Verbiegen und Verdr\u00e4ngen m\u00f6glich, jedoch keine freie, gelenkige Bewegbarkeit gegeben.<br \/>\nEs mangele ferner an einer Anordnung der Klappen eine \u00fcber der anderen, da die mit F1 und G1 bezeichneten Abschnitte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im zusammengefalteten Zustand des Produkts nicht vertikal zueinander versetzt seien. Die vertikale Ausrichtung der Klappen, die der Anspruch durch den Begriff \u201eatop\u201c zum Ausdruck bringe, sei jedoch funktional notwendig. Die nachgebenden Klappen sollten sukzessive schwenken k\u00f6nnen.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfen Klappen m\u00fcssten dar\u00fcber hinaus in einer der aufrecht stehenden W\u00e4nde ausgebildet sein, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall sei. Die Bereiche R1\/F1 bzw. R2\/F2 seien vielmehr \u2013 insoweit unstreitig \u2013 an den Bereichen A1 bzw. A2 ausgebildet. Es handele sich somit um einen Teil der Klebelasche, die Bestandteil des Bodens sei. Dass der Bereich R1\/F1 bzw. R2\/F2 im zusammengebauten Zustand an einer aufrechtstehenden Wand anliege, f\u00fchre zu keiner anderen Betrachtung.<br \/>\nSofern von einem Verschwenken der nachgebenden Klappen ausgegangen werden m\u00fcsste, erfolge dieses jedenfalls nicht sukzessive. Ein sukzessives Verschwenken in das Innere der Schachtel sei nur dann gegeben, wenn die Klappen nach und nach, also stufenweise verschwenkt werden k\u00f6nnten. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00e4me es demgegen\u00fcber zu einem zeitgleichen Verdr\u00e4ngen bzw. Verbiegen der Klappen in das Schachtelinnere.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt dar\u00fcber hinaus die Ansicht, ihr k\u00f6nne nicht genau aufgegeben werden, welche Ma\u00dfnahmen sie zur Umsetzung eines etwaigen R\u00fcckrufanspruchs ergreifen m\u00fcsse. F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin begehrten Ma\u00dfnahmen f\u00e4nden sich keine Grundlagen; dies gelte insbesondere mit Blick auf die begehrte Verpflichtung zur Erstattung des Kaufpreises. Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Kosten sei zudem in der H\u00f6he zu beanstanden; es sei lediglich eine Geb\u00fchr von 1,8 noch angemessen. Sie widersetze sich schlie\u00dflich auch der Festsetzung von Teilstreitwerten und damit korrespondieren Teilsicherheiten. Der Auskunftsanspruch sei nicht minder einschneidend als der Unterlassungsanspruch. Ein realistisch durchsetzbarer Schadenersatzanspruch sei insoweit indes nicht gegeben, weil der sich aus einer Auskunftserteilung ergebende Schaden nicht beweisbar sei. Hinzu komme, dass die Auskunft auch Preisausk\u00fcnfte umfasse. Hierbei handele es sich um die \u201eKronjuwelen\u201c eines Unternehmens. Mit Blick auf die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs sei dies unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Unabh\u00e4ngig davon entspreche die von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagene Wertaufteilung nicht den Risiken. Jedenfalls w\u00e4re ein paralleler Ausspruch einer Sicherheitsleistung zu dem nur f\u00fcr die Geb\u00fchren ma\u00dfgeblichen Streitwert nicht gerechtfertigt, denn die von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Zahlen deckten das Vollstreckungsrisiko nicht ansatzweise ab.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. August 2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Patentanwaltskosten zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Schachtel oder eine Verpackung, die zur Aufnahme einer Reihe von Beh\u00e4ltern, typischerweise Flaschen oder abgef\u00fcllte Getr\u00e4nke, f\u00fcr die Verwendung in sogenannten Sternpfostenkisten vorgesehen sind. Sternpfostenkisten sind Beh\u00e4lter, typischerweise von einer kisten\u00e4hnlichen Konfiguration, in denen darin angeordnete Packungen von Beh\u00e4ltern in einer endg\u00fcltigen Konfiguration mittels eines sternf\u00f6rmigen Pfostens arretiert werden. Der Pfosten greift an Anordnungen von ineinander greifenden Wandformationen in den W\u00e4nden dieser Packungen oder der Schachteln an. Sternpfostenkisten sind besonders bei einem Hochgeschwindigkeits- und\/oder gro\u00dfvolumigen Verpacken n\u00fctzlich.<\/p>\n<p>Sternpfostenkisten und darin anordnenbare Schachteln oder Packungen sind im Stand der Technik bekannt. Das Klagepatent nennt insoweit die DE-A-2356XXX (vgl. Anlage rop 3), die eine Schachtel zur Verwendung mit Kisten betrifft, die Beabstandungspfosten aufweisen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass die Verwendung von Kisten zum Transport von Packungen zu Instabilit\u00e4tsproblemen bei Handhabungsvorg\u00e4ngen im Transport von der Packmaschine zu dem Kistenpacker f\u00fchren kann. Denn die Packungen tendierten dazu, sich innerhalb der Kiste zu bewegen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, die Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden oder zumindest abzuschw\u00e4chen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 eine Schachtel f\u00fcr die Verwendung mit Kisten mit Beabstandungspfosten mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Die Schachtel (10) umfasst eine Reihe von aufrecht stehenden W\u00e4nden (78a).<\/p>\n<p>2. Die Schachtel (10) weist wenigstens ein Paar von zusammenwirkenden nachgebenden Klappen (82a, 112) auf.<\/p>\n<p>3. Jede nachgebende Klappe des Paares oder von jedem Paar (82a, 112) ist in einer der aufrecht stehenden W\u00e4nde (78a) ausgebildet und gelenkig an dieser angebracht.<\/p>\n<p>4. Die nachgebenden Klappen des Paares oder von jedem Paar (82a, 112) sind<br \/>\na) eine \u00fcber der anderen angeordnet und<br \/>\nb) in Ausrichtung mit einem Zwischenraum zwischen einem Paar von nahe benachbarten Gegenst\u00e4nden (A) angeordnet, die in der Schachtel (10) enthalten sind.<\/p>\n<p>5. Die nachgebenden Klappen (82a, 112) k\u00f6nnen sukzessive in das Innere der Schachtel (10) verschwenkt werden, und zwar mittels eines Beabstandungspfostens der Kiste, um eine Aussparung zu erzeugen, die der Beabstandungspfosten sodann einnimmt.<\/p>\n<p>Anspruch 12 schl\u00e4gt eine Verpackung mitsamt darin aufgenommener Gegenst\u00e4nde mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Die Verpackung umfasst eine Gruppe von vergleichbar dimensionierten zylindrischen Gegenst\u00e4nden (A).<\/p>\n<p>2. Die Gegenst\u00e4nde (A) sind an ihren Bodenenden Seite an Seite angeordnet.<\/p>\n<p>3. Eine Schachtel (10) ist entlang der Au\u00dfenseite der Gruppe angeordnet.<\/p>\n<p>4. Die Schachtel (10) umfasst eine Reihe von aufrecht stehenden W\u00e4nden (78a).<\/p>\n<p>5. Die Schachtel (10) weist wenigstens ein Paar von zusammenwirkenden nachgebenden Klappen (82a, 112) auf.<\/p>\n<p>6. Jede nachgebende Klappe des Paares oder von jedem Paar (82a, 112) ist in einer der aufrecht stehenden W\u00e4nde (78a) ausgebildet und gelenkig an dieser angebracht.<\/p>\n<p>7. Die nachgebenden Klappen des Paares oder von jedem Paar (82a, 112) sind<br \/>\na) eine \u00fcber der anderen angeordnet und<br \/>\nb) in Ausrichtung mit einem Zwischenraum zwischen einem Paar von nahe benachbarten Gegenst\u00e4nden (A) angeordnet, die in der Schachtel (10) enthalten sind.<\/p>\n<p>8. Die nachgebenden Klappen (82a, 112) k\u00f6nnen sukzessive in das Innere der Schachtel (10) verschwenkt werden, und zwar mittels eines Beabstandungspfostens der Kiste, um eine Aussparung zu erzeugen, die der Beabstandungspfosten sodann einnimmt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar und von der in Anspruch 12 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents. Dies ist mit Blick auf die Merkmale 1, 2, 4b) zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu sind nicht veranlasst. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen dar\u00fcber hinaus aber auch von den Merkmalen 3, 4a) und 5 Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 3 des Anspruchs 1 verlangt, dass jede nachgebende Klappe des Paares (oder von jedem Paar) in einer der aufrechtstehenden W\u00e4nde ausgebildet und gelenkig an dieser angebracht ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter einer gelenkigen Anbringung im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann das Vorhandensein einer Falt-, Schw\u00e4chungs- oder Bruchlinie, entlang derer ein vordefiniertes Nachgeben der Klappen erfolgt. Eine Faltlinie oder Schw\u00e4chungslinie, die an ihren beiden Enden frei ist, ist demgegen\u00fcber nicht zwingend erforderlich.<\/p>\n<p>Bei seinen \u00dcberlegungen wird der Fachmann zwar bedenken, dass der Anspruch 1 nicht nur von Klappen spricht, sondern von \u201enachgebenden\u201c Klappen, so dass bereits hiermit eine bestimmte Funktion der Klappen zum Ausdruck kommt. Ebenso wird er sich in Erinnerung rufen, dass nach dem \u2013 von der Beklagten unwidersprochen vorgetragenen \u2013 allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis von einer gelenkigen Anbringung im Allgemeinen dann gesprochen wird, wenn zwei Bauteile \u00fcber mindestens eine Bewegungsachse miteinander in Verbindung stehen und um diese Achse relativ zueinander verschwenkt werden k\u00f6nnen, was freie Ende der Bauteile voraussetzt. Beides wird ihn indes nicht zu dem Verst\u00e4ndnis f\u00fchren, dass die technische Lehre des Anspruchs 1 f\u00fcr die Anbringung der nachgebenden Klappen zwingend Falt- oder Schw\u00e4chungslinien erfordert, deren beiden Enden frei sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist ma\u00dfgeblich auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, I \u2013 2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegen dieser Ma\u00dfst\u00e4be wird sich der Fachmann zun\u00e4chst vor Augen f\u00fchren, dass mit der Vorgabe von \u201enachgebenden\u201c Klappen noch nichts dar\u00fcber ausgesagt wird, wie bzw. wo dieses Nachgeben erfolgen soll. Erst das Erfordernis einer gelenkigen Anbringung der nachgebenden Klappen gebietet ein Nachgeben an einer vordefinierten Achse, der Falt-, Schw\u00e4chungs- oder Bruchline. Insoweit beinhaltet Merkmal 3 einen \u201eMehrwert\u201c insbesondere gegen\u00fcber Merkmal 2.<\/p>\n<p>Das gelenkige Anbringen der nachgebenden Klappen dient \u2013 wie der Fachmann insbesondere dem Merkmal 6 sowie bspw. der Beschreibung auf S. 3, 2. Abs., letzter Satz, S. 3, 4. Abs., letzter Satz, S. 4, 2. Abs., letzer Satz, S. 5, 1. Abs. der Klagepatentschrift (Anlage rop 2) entnimmt \u2013 dem technischen Zweck, eine Aussparung der Schachtel auszubilden, in die sodann der Beabstandungspfosten der Kiste aufgenommen werden kann. Der durch das Verschwenken der Klappen in das Innere der Schachtel geschaffene Raum soll von dem Beabstandungspfosten eingenommen werden, so dass entsprechend der Aufgabenstellung des Schutzrechts (Anlage rop 2, S. 1, letzter Absatz), die aus dem Stand der Technik bekannten Instabilit\u00e4tsprobleme vermieden oder zumindest abgeschw\u00e4cht werden. Die in den Aussparungen aufgenommenen Beabstandungspfosten verhindern die Bewegung der Schachteln w\u00e4hrend des Transports; sie schaffen eine seitliche Abst\u00fctzung (vgl. auch Anlage rop 2 S. 8, 2. Abs.). Dort, wo sich der in die H\u00f6he erstreckende Beabstandungspfosten befindet bzw. wo die Schachtel beim Einsetzen in die Kisten mit dem Beabstandungspfosten in Ber\u00fchrung kommt bzw. kommen kann, muss Platz geschaffen werden. Damit dies in sicherer Art und Weise und nicht nur willk\u00fcrlich oder eventuell unter Besch\u00e4digung der Schachtel erfolgt, bedarf es der Abstimmung: Die nachgebenden Klappen m\u00fcssen so in das Innere der Schachtel gebracht werden, dass der geschaffene Raum mit den Beabstandungspfosten korrespondiert. Die Achse, um die sie schwenken bzw. an der sie nachgeben, muss mithin definiert sein.<br \/>\nDass es zur Ausbildung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aussparung zwingend eines Hin und Her Schwenkens nachgebender Klappen mit freien Enden bedarf, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch dann, wenn die Klappen aufgrund einer Falt-, Schw\u00e4chungs- oder Bruchlinie an einer vordefinierten Achse nachgeben und sich nach innen bewegen, wird an der Stelle eine Aussparung erzeugt, wo die aufrechtstehende Wand der Schachtel mit dem Beabstandungspfosten in Ber\u00fchrung kommt. Die Beabstandungspfosten k\u00f6nnen den Raum ausf\u00fcllen; sie werden von zwei Seiten der Schachtel aufgenommen. Eine Bewegung der Schachteln zueinander wird hiermit trotz Fehlens freier Enden der Linie verhindert. Da bei einem festgelegten Ende die Klappe sozusagen unter Spannung steht, wird die Bewegung im \u00dcbrigen mindestens genau so wirksam, wenn nicht sogar besser einged\u00e4mmt.<\/p>\n<p>In dieser Sichtweise wird der Fachmann dadurch best\u00e4rkt, dass der Anspruch selbst weder ausdr\u00fccklich freie Enden von Falt-, Schw\u00e4chungs- oder Bruchlinien erw\u00e4hnt noch Vorgaben f\u00fcr die L\u00e4nge derartiger Linien oder die Gr\u00f6\u00dfe, das Ausma\u00df etc. der aufzunehmenden Beabstandungspfosten enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele best\u00e4tigt das oben dargestellte Verst\u00e4ndnis, wenn es dort auf Seite 13, 3. bis 5. Absatz (Anlage rop 2) hei\u00dft: \u201eSobald die Sternpfosten P1, P3 in Ber\u00fchrung mit den Endw\u00e4nden kommen, werden die ersten und zweiten nachgebenden Klappen einw\u00e4rts entlang der Faltlinie 88a, 88d gefaltet, um die herausragenden Abschnitte der Sternpfosten aufzunehmen. Bei den Ausf\u00fchrungsformen mit einer oberen Endwandfl\u00e4che 66, 72 werden die oberen nachgebenden Klappen 112, 114 und 120, 122 einw\u00e4rts entlang der Faltlinien 118, 116; 126, 124 gefaltet. \u2026 Ein Vorteil der Anordnung liegt darin, dass die Sternpfosten die nachgebenden Klappen einw\u00e4rts zwingen, um die Artikel nebeneinander zustellen und dadurch die interne Bewegung der Artikel zu unterbinden. Weiters schaffen die nachgebenden Klappen auch einen Grad von Eingriff mit den Sternpfosten, wobei der Sternpfosten mit der Schachtel verbunden wird.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Ferner hei\u00dft es auf Seite 14, 4. Absatz der Klagepatentschrift (Anlage rop 2): \u201e Jedwede Bezugnahme auf eine gelenkige Verbindung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie sich notwendigerweise nur auf eine einzelne Faltlinie bezieht: Nat\u00fcrlich wird in Betracht gezogen, dass die gelenkige Verbindung aus einer oder mehreren der folgenden Linien geformt sein kann, ohne sich von dem Erfindungsgedanken zu entfernen, eine Schw\u00e4chungslinie, eine Bruchlinie oder eine Faltlinie.\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Das Klagepatent beschreibt mithin solche Ausf\u00fchrungsformen als erfindungsgem\u00e4\u00df, bei denen die nachgebenden Klappen entlang von Faltlinien gefaltet werden. Ein Hin und Her Schwenken von Klappen mit an beiden Seiten freien Enden um eine Bewegungsachse wird demgegen\u00fcber hier nicht gefordert.<br \/>\nSoweit die Beklagte vorbringt, alle in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen als schwenkbar bezeichneten (Falt-)Linien verf\u00fcgten \u00fcber zwei freie Enden, vermag sich die Kammer dieser Sichtweise nicht anzuschlie\u00dfen. In den Figuren 1 und 3 sind die oberen nachgebenden Klappen 112, 114 und 120, 122 gezeigt, die nach der Beschreibung S. 13, 3. Abs. (Anlage rop 2) entlang der Faltlinien 116, 118 und 124, 126 gefaltet werden. Diese Ausgestaltung wird als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben. Die genannten Faltlinien laufen den Figuren 1 und 3 zufolge mit ihren oberen Enden zusammen; die oberen Enden der Linien sind demnach nicht frei. Dass es sich bei den zwischen den Faltlinien eingezeichneten Linien, die vom Klagepatent nicht gesondert benannt und\/oder mit einem eigenen Bezugszeichen versehen sind, um Perforationslinien handelt, die zu einem \u00d6ffnen der Klappen beim Einsetzen der Schachtel in die Kiste f\u00fchren, mit der Folge, dass die \u00d6ffnung bis zum jeweiligen oberen Ende der Faltlinien reicht, so dass letztlich beide Enden frei sind, ist nicht ersichtlich. Auch wenn der Beklagten zuzugeben sein mag, dass die nicht benannte Linie zwischen den Faltlinien 116, 118 und 124, 126 anders dargestellt ist als die Faltlinien, so dass der Fachmann davon ausgehen wird, dass es sich um eine andere Linienart handelt, belegt dies allein nicht eine Perforationslinie mit den genannten Wirkungen. Die Beschreibung und der Anspruch selbst geben hierf\u00fcr jedenfalls keinen Anhalt. Von einem \u00d6ffnen bis an die oberen Enden der Faltlinien ist keine Rede. Es kann sich folglich auch, wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, um die Darstellung einer Verst\u00e4rkungslinie handeln, die einen erh\u00f6hten Widerstand zur Folge hat. Wollte man allein aus der zeichnerischen Darstellung etwas ableiten, k\u00f6nnte \u00fcberdies nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass in der Figur 4 zwar ein \u00d6ffnen der nicht benannten Linie gezeigt ist, so dass der Sternpfosten in die Schachtel eingreift. Die dort gezeigte \u00d6ffnung geht indes nicht ganz bis an das Ende der Faltlinien 116, 118. Diese sind vielmehr auch nach dem Einsetzen der Schachtel in die Kiste miteinander verbunden, was der technische Lehre des Anspruchs 1 nicht entgegensteht, da eine Aussparung nur an der Stelle geschaffen werden muss, wo sich der Beabstandungspfosten befindet.<\/p>\n<p>Von einem Widerspruch zwischen dem Anspruch 1 und der Beschreibung bzw. den Figuren der Klagepatentschrift mit der Folge, dass die erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht in den Patentschutz einzubeziehen seien (BGH GRUR 2011, 701 &#8211; Okklussionsvorrichtung), kann nach alledem keine Rede sein.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erhellt auch der Unteranspruch 2, dass eine gelenkige Anbringung \u201eentlang einer im Allgemeinen vertikalen Faltlinie\u201c m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie nachgebenden Klappen m\u00fcssen des Weiteren nach Merkmal 3 in einer der aufrechtstehenden W\u00e4nde ausgebildet sein. Dies gew\u00e4hrleistet, dass die Klappen entlang der Faltlinie, mithin ihrer gelenkigen Anbringung, nachgeben, so dass die Aussparung beim Einsetzen der Schachtel in die Kiste geschaffen wird und die Beabstandungspfosten die Aussparung einnehmen k\u00f6nnen. Aufgrund dieser Funktion kommt es zur Beurteilung der Frage, ob die nachgebenden Klappen in einer aufrechtstehenden Wand ausgebildet sind, auf den zusammengebauten Zustand an. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr Anspruch 1 ist die fertig konfigurierte Schachtel, nicht der ungefaltete Zuschnitt. Nur die fertige Schachtel wird in die Kiste eingesetzt und kommt in Kontakt mit den Beabstandungspfosten, die sodann mittels der nachgebenden Klappen eine Aussparung herbeif\u00fchren sollen. Die Aussparung muss entsprechend der Erstreckung der Beabstandungspfosten geschaffen werden. Da sich die Beabstandungspfosten vom Boden der Kiste aus senkrecht nach oben erstrecken, m\u00fcssen sich die nachgebenden Klappen dann, wenn sie mit den Pfosten in Kontakt kommen bzw. kommen k\u00f6nnen, in der aufrechtstehenden Wand befinden.<\/p>\n<p>Der Verweis der Beklagten auf die EP 0 574 XXX (Anlage PBP 5) als Stand der Technik, der bereits eine Kartonverpackung zeigen soll, bei der die bodenseitigen Klebelaschen auf die Stirnwand der Schachtel aufgeklebt sind und mit einem Beabstandungspfosten in das Innere der Schachtel verschwenkt werden k\u00f6nnen, verf\u00e4ngt nicht. Bei dem EP 0 574 XXX handelt es sich nicht um Stand der Technik, der in dem Klagepatent erw\u00e4hnt oder gew\u00fcrdigt ist. Die Druckschrift ist folglich kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (BGH GRUR 1991, 811 \u2013 Falzmaschine). Dass diese Druckschrift zum allgemeinen Fachwissen auf dem hier in Rede stehenden Technikgebiet geh\u00f6rt (BGH GRUR 1978, 235 \u2013 Stromwandler), hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber nachgebende Klappen, die gelenkig angebracht sind, und zwar in einer der aufrechtstehenden W\u00e4nde.<br \/>\nIm zusammengebauten Zustand der Schachteln sind nicht nur die Klappen G1 und G2, sondern auch die Klappen R1\/F1 bzw. R2\/F2 in einer aufrecht stehenden Wand ausgebildet. Die nachgebenden Klappen sind auch gelenkig an dieser Wand angebracht. F\u00fcr die Klappen R1\/F1 bzw. R2\/F2 ist dies unstreitig. Es gilt aber auch f\u00fcr die Klappen G1 und G2, da wie ausgef\u00fchrt ein Nachgeben der Klappen an einer vordefinierten Achse, welche die Faltlinie L11 bzw. L12 bildet, gen\u00fcgt. Darauf, ob die Linie X1\/X2 vorhanden ist, kommt es nicht entscheidend an.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem Merkmal 4a) zufolge m\u00fcssen die nachgebenden Klappen des Paares oder von jedem nach dem gem\u00e4\u00df Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut \u201eone atop the other\u201c angeordnet sein. Der Fachmann versteht unter einer Anordnung \u201eein \u00fcber der anderen\u201c auch eine \u00fcberlappende Anordnung. Er ist nicht auf eine Anordnung mit einem vertikalen Versatz beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ist der technische Wortsinn der Worte \u201ebeing disposed one atop the other\u201c, f\u00fcr den der \u00fcbliche Sprachgebrauch wichtige Anhaltspunkte geben kann. (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 31). \u201eAtop\u201c wird im Allgemeinen mit \u201eauf\u201c, \u201eobenauf\u201c oder \u201e\u00fcber\u201c \u00fcbersetzt. \u201eAtop\u201c setzt mithin nicht zwingend voraus, dass die Klappen eines Paares vertikal oberhalb der anderen angeordnet sein m\u00fcssen. Vielmehr ist auch eine Anordnung erfasst, in der die Klappen \u00fcbereinander liegen. Eine derartige Anordnung entspricht dem Sinn und Zweck des Merkmals 4a), der in der Konkretisierung des in Merkmal 2 bereits erw\u00e4hnten Zusammenwirkens der nachgebenden Klappen und in der Gew\u00e4hrleistung des sukzessiven Schwenkens gem\u00e4\u00df Merkmal 6 liegt. Durch eine \u00fcberlappende Anordnung kommt es zu einem Zusammenwirken der nachgebenden Klappe: Die \u00e4u\u00dfere Klappe, die beim Einsetzen der Schachtel in die Kiste mit dem Beabstandungspfosten (zun\u00e4chst) in Kontakt kommt und deshalb in das Innere der Schachtel schwenkt, nimmt aufgrund der \u00fcberlappenden Anordnung die innere Klappe mit, welche sodann in das Schachtelinnere schwenkt.<\/p>\n<p>Dass von Anspruch 1 eine Anordnung erfasst ist, in der die Klappen teilweise \u00fcbereinander liegen, zeigen \u00fcberdies die Figuren 2 und 3 des Klagepatents. Bei diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen \u00fcberlappen die Klappen 112, 114 der oberen Wandfl\u00e4che die Klappen 82a, 82d der unteren Wandfl\u00e4che teilweise.<\/p>\n<p>Eine Ausgestaltung, in der eine der nachgebenden Klappen des Paares vertikal oberhalb der anderen angeordnet ist, ist erst Gegenstand des Unteranspruchs 7.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf hinweist, die Anordnung der Klappen \u201eein \u00fcber der anderen\u201c habe die Kl\u00e4gerin erst mit Eingabe vom 12.10.2006 (Anlage PBP 6) unter Berufung auf die Figuren 2 und 6 sowie die Offenlegungsschrift WO 2004\/113182 (Anlage PBP 7) in den Anspruch 1 eingef\u00fcgt, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Auslegung. Dies bereits deshalb nicht, weil Vorg\u00e4nge aus dem Erteilungsverfahren und\/oder die Erteilungsakte selbst kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial f\u00fcr die Schutzrechtsbereichsbestimmung eines Patents darstellen (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 45).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie nachgebenden Klappen m\u00fcssen schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df Merkmal 5 sukzessive in das Innere der Schachtel verschwenkt werden k\u00f6nnen, und zwar mittels eines Beabstandungspfostens der Kiste, um eine Aussparung zu erzeugen, die der Beabstandungspfosten sodann einnimmt.<\/p>\n<p>Unter einem sukzessiven Verschwenken versteht Anspruch 1 einen kontinuierlichen Prozess mit flie\u00dfenden \u00dcberg\u00e4ngen. Die nachgebenden Klappen sollen beim Einsetzen der Schachtel in die Kiste von unten nach oben sowie von au\u00dfen nach innen sukzessive, d.h. nach und nach in das Innere der Schachtel verschwenkt werden. Dies korrespondiert mit der Anordnung der nachgebenden Klappen entsprechend Merkmal 4a). Die Aussparung ist zudem dort zu schaffen, wo sich der Beabstandungspfosten befindet und Raum einnehmen kann.<\/p>\n<p>Auch hier bleibt der Verweis der Beklagten darauf, dass das sukzessive Verschwenken erst mit Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 12.10.2006 (Anlage PBP 6) Eingang in den Anspruch gefunden habe, aus den oben erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolgt, wie die Inaugenscheinnahme zeigt, kein zeitgleiches Verschwenken der Klappen, sondern ein Verschwenken nach und nach. Zeitlich zuerst werden beim Einsetzen der Schachtel in die Kiste die \u00e4u\u00dferen Klappen F1\/R1 und F2\/R2 bewegt, wenn sie (als erstes) an einen Beabstandungspfosten sto\u00dfen. Unmittelbar anschlie\u00dfend werden w\u00e4hrend des Einsetzvorgangs die Klappen G1 und G2 bewegt. Dass sich F1\/R1 und G1 sowie F2\/R2 und G2 \u00fcberlappen und dadurch der Druck auf R1\/R2 sich auch anfangs auf G1 und G2 in gewisser Weise auswirkt, ist unsch\u00e4dlich. Denn auch bei Figur 2 des Klagepatents sind die Klappenpaare 112 und 82a sowie 114 und 82d durch Verklebung \u00fcberlappend miteinander verbunden.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen dar\u00fcber hinaus Anspruch 12 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df mittelbar.<br \/>\nSie sind objektiv dazu geeignet, zur Benutzung der technischen Lehre des Anspruchs 12 verwendet zu werden. Dies ist bez\u00fcglich der Merkmale 1 bis 5 sowie 7b) zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Soweit die Parteien \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 6, 7a) und 8 streiten, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen sinngem\u00e4\u00df auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter II. 1 a) \u2013 c) verwiesen werden.<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind zwischen den Parteien gleichfalls unstreitig, so dass auch hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen der Kammer notwendig sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die unmittelbare und mittelbare Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Auf Grundlage welcher Berechnungsmethode die Schadenersatzh\u00f6he zu ermitteln ist, bedarf im Rahmen der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Die seitens der Beklagten gegen die Konkretisierung des R\u00fcckrufs vorgebrachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 140a Abs. 3. S. 1, 1. Alt. PatG schuldet ein Patentverletzer den R\u00fcckruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind. Geschuldet wird die Vornahme einer Handlung, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Welche konkrete (R\u00fcckruf-)Handlung der Verletzer schuldet, ist im Erkenntnisverfahren zu kl\u00e4ren. Dies entspricht auch dem Schutz des in Anspruch Genommenen, denn der Verletzer muss wissen, welche Handlungen er im Rahmen der Vollstreckung eines titulierten R\u00fcckrufanspruchs vornehmen muss, wann er seinen Verpflichtungen gen\u00fcge getan hat. Bliebe dies offen, w\u00e4ren die konkreten Ma\u00dfnahmen erst in einem etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren zu kl\u00e4ren, welches jedoch eingeschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfungs- und Verteidigungsm\u00f6glichkeiten bietet.<br \/>\nWelche konkrete Handlung ein Verletzer schuldet, bestimmt sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. Da es Aufgabe eines Kl\u00e4gers ist, seine Antr\u00e4ge entsprechend dem Bestimmtheitsgebot zu stellen, kann ein Kl\u00e4ger die begehrten einzelnen Ma\u00dfnahmen konkretisieren. Es ist sodann zu pr\u00fcfen, ob die jeweils beantragten Ma\u00dfnahmen angemessen sind. Dies ist vorliegend anzunehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte moniert, dass ihr die Kosten des R\u00fcckrufs auferlegt werden, ist zu bemerken, dass sie selbst zu Recht auf Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie verweist. Die Kosten des R\u00fcckrufs tr\u00e4gt mithin grunds\u00e4tzlich der Verletzer (D\u00f6rre\/Maa\u00dfen GRUR-RR 2008, 217; Fitzner\/Lutz\/Bodewig &#8211; Rinken, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., \u00a7 140a, Rn. 49; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 1102).<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, es gebe keine Verpflichtung zu einem Hinweis auf eine eigene Patentverletzung durch den Kunden bedarf keiner abschlie\u00dfenden Er\u00f6rterung, da derartiges weder beantragt noch tenoriert ist. Es hat nach Ziffer I. 3) lediglich ein Hinweis auf den mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1a) des Tenors zu erfolgen. \u00c4hnliches gilt im Ergebnis f\u00fcr den vermeintlich von der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschten Hinweis auf eine Nebenverpflichtung zur R\u00fcckgabe der Erzeugnisse. Ein solcher Hinweis ist weder beantragt noch in Ziffer I. 3) des Tenors enthalten.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Beklagten, \u00a7 140a Abs. 3 PatG greife nicht in die gesetzliche Systematik f\u00fcr das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Verletzer und dessen Kunden ein, so dass sie nicht verpflichtet werden k\u00f6nne, ihren gewerblichen Abnehmern im Zuge des R\u00fcckrufs die Erstattung des Kaufpreises der zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse anzubieten, verhilft ihr letztlich nicht zum Erfolg.<br \/>\nDem Ansatz der Beklagten ist grunds\u00e4tzlich zuzustimmen. Das zwischen dem Patentinhaber und dem Verletzer bestehende Rechtsverh\u00e4ltnis ist von dem Vertragsverh\u00e4ltnis des Verletzers und seinem gewerblichen Abnehmer zu unterscheiden. Es handelt sich um voneinander zu trennende Beziehungen, die jeweils eigenen Regeln unterworfen sind. Die Ebenen d\u00fcrfen nicht vermischt werden. Die daraus zu ziehenden Konsequenzen sind jedoch nach Auffassung der Kammer andere als die, die die Beklagte ziehen m\u00f6chte. So wenig wie \u00a7 140a Abs. 3 PatG abschlie\u00dfend und rechtlich bindend eine etwaige Rechtsm\u00e4ngelhaftung des Verletzers als Verk\u00e4ufer normiert, so wenig f\u00fchren die kaufrechtlichen Regelungen zu einer Einschr\u00e4nkung oder zu zwingenden Vorgaben bez\u00fcglich des R\u00fcckrufanspruchs wegen Patentverletzung. Der Gesetzgeber hat f\u00fcr die unerlaubte Handlung der Patentverletzung explizit als Rechtsfolge den R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse vorgesehen. Der durch den Verletzer herbeigef\u00fchrte rechtswidrige Zustand soll beseitigen werden, und zwar durch wirksame St\u00f6rungsbeseitigungsma\u00dfnahmen des deliktisch handelnden T\u00e4ters. Der Verletzer ist deshalb im Hinblick auf seine R\u00fcckrufverpflichtung gegen\u00fcber dem Patentinhaber dazu anzuhalten, dem R\u00fcckrufadressaten die Ma\u00dfnahme anzudienen, die am ehesten f\u00fcr die St\u00f6rungsbeseitigung sorgen kann. Er muss mithin auch effektive Anreize f\u00fcr seine gewerblichen Abnehmer schaffen, dem R\u00fcckruf Folge zu leisten. Anderenfalls liefe die Verpflichtung aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG leer (Fitzner\/Lutz\/Bodewig &#8211; Rinken, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., \u00a7 140a, Rn. 49). Welche Ma\u00dfnahme geboten ist, ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 eine Frage des Einzelfalls. Es k\u00f6nnen folglich grunds\u00e4tzlich sowohl das Angebot der Erstattung des Kaufpreises als auch die von der Beklagten erw\u00e4hnte Nacherf\u00fcllung oder andere Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen. An der Wirksamkeit bzw. Anreizwirkung der von der Kl\u00e4gerin beantragten angebotenen Kaufpreiserstattung bestehen keine Zweifel; auch die Beklagte macht nicht geltend, dass sie im vorliegenden Fall ihre gewerblichen Abnehmer nicht dazu bewegen k\u00f6nnte, der R\u00fcckrufaufforderung Folge zu leisten. Dass eine Nacherf\u00fcllung mindestens ebenso wirksam oder wirksamer sein w\u00fcrde, ist indes dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Konkrete Tatsachen werden hierzu nicht ausgef\u00fchrt. Es ist insbesondere nicht mal ersichtlich, ob die Beklagte nicht patentverletzende Gegenst\u00e4nde bereit h\u00e4lt, mit denen sie einer etwaigen Nacherf\u00fcllungspflicht nachkommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Abrundend bleibt zu erw\u00e4hnen, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, dem Abnehmer gegen\u00fcber den R\u00fcckruf \u00fcber die tenorierten Ma\u00dfnahmen hinaus zu erl\u00e4utern und gegebenenfalls zus\u00e4tzlich weitere M\u00f6glichkeiten darzutun.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nDie Erstattung der durch die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten vom 17.11.2010 entstandenen Patentanwaltskosten basiert auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB. Zu erstatten sind insgesamt 6.012,00 \u20ac.<br \/>\nDer zugrunde zu legende Gegenstandsstreitwert betr\u00e4gt unstreitig 500.000,00 \u20ac. Bei ihrem daraus folgenden Anspruch hat die Kl\u00e4gerin in Anlehnung an \u00a7\u00a7 2, 13 RVG i. V. m Nr. 2300 RVG in nicht zu beanstandender Weise eine 2,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in Ansatz gebracht. Bei der Ermittlung der Patentanwaltsverg\u00fctung ist dem Patentanwalt ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Nur soweit der Patentanwalt das als grunds\u00e4tzlich billig oder angemessene Honorar um mehr als 20 % \u00fcberschreitet, ist es auf den entsprechenden Betrag herabzusetzen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.02.2001, I \u2013 2 U 10\/98; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, 4b O 85\/10, LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.07.2006, 4b O 58\/05). Von einer solchen \u00dcberschreitung ist vorliegend nicht auszugehen. Die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr Nr. 2300 RVG ist eine Rahmengeb\u00fchr, deren Rahmen sich von 0,5 bis 2,5 bewegt. Bei einer Patentsache handelt es sich grunds\u00e4tzlich um eine in technischer und rechtlicher Sicht schwierige Sache, die auch infolge ihres Umfangs in der Regel \u00fcberdurchschnittlich ist. Eine 1,8 Geb\u00fchr ist deshalb grunds\u00e4tzlich in Patentsachen nicht zu beanstanden (LG D\u00fcsseldorf; Urteil vom 17.04.2007, 4b O 70\/06). Dass die vorliegende Streitigkeit demgegen\u00fcber nur einen minderen Schwierigkeitsgrad aufweist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ausgehend von der grunds\u00e4tzlich billigen 1,8 Geb\u00fchr und unter Ber\u00fccksichtigung des 20%igen Ermessensspielraums ist folglich die angesetzte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 2,0 im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 S. 1 ZPO.<br \/>\nAuf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festgesetzt worden. Die Festsetzung von Teilsicherheiten ist im Rahmen des \u00a7 709 S. 1 ZPO zul\u00e4ssig, da dieser nicht dahingehend verstanden werden kann, dass bei einem Urteil jeweils nur eine der H\u00f6he nach festgelegte Sicherheit zul\u00e4ssig ist. Bei der Wendung \u201cgegen eine der H\u00f6he nach bestimmte Sicherheit&#8220; ist das Wort \u201ceine\u201d nicht in seiner Bedeutung als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel aufzufassen (so zu Recht: OLG Frankfurt\/Main NJW-RR 1997, 620). Die Einzelheiten der zu leistenden Sicherheit regelt \u00a7 108 ZPO, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, in welcher Art und H\u00f6he die Sicherheit zu leisten ist. Dies umfasst auch die Festsetzung von Teilsicherheiten f\u00fcr zul\u00e4ssige Teilvollstreckungen (zur Zul\u00e4ssigkeit von Teilsicherheiten vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.07.2008, I \u2013 2 U 8\/08; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 108 Rn. 4). Ein besonderes Interesse f\u00fcr die Festsetzung von Teilsicherheiten f\u00fcr einzelne titulierte Anspr\u00fcche, die zul\u00e4ssigerweise getrennt voneinander vollstreckt werden k\u00f6nnen, ist nicht erforderlich (a. A. OLG Frankfurt\/Main NJW-RR 1997, 620). Es steht einem Kl\u00e4ger insoweit grunds\u00e4tzlich frei, nur einzelne der titulierten Anspr\u00fcche zu vollstrecken. Eine Rechtsvorschrift, die dies verbietet, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um verschiedene Streitgegenst\u00e4nde, die unabh\u00e4ngig voneinander vollstreckt werden k\u00f6nnen. Dies gilt auch mit Blick auf die Teilvollstreckung eines hier in Rede stehenden titulierten Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruchs wegen Patentverletzung. Daran \u00e4ndern weder die Bedeutung des zu vollstreckenden Anspruchs etwas noch etwaige Beweisschwierigkeiten im Rahmen eines m\u00f6glichen Vollstreckungsschadenersatzanspruchs. Bis zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung kann der Kl\u00e4ger sich mithin dar\u00fcber klar werden, ob im Falle eines obsiegenden auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der Verletzungsgegenst\u00e4nde gerichteten Urteils die sofortige Vollstreckung aller titulierten Anspr\u00fcche oder nur zun\u00e4chst die Vollstreckung einzelner von ihnen erforderlich oder zumindest sinnvoll ist. Er kann sodann gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag stellen.<br \/>\nDie H\u00f6he der Teilsicherheiten kann grunds\u00e4tzlich den festzusetzenden Teilstreitwerten der titulierten Anspr\u00fcche entsprechen. Im Einzelfall kann es indes geboten sein, die Teilsicherheiten abweichend davon festzusetzen, wenn nur so ein etwaiger Vollstreckungsschaden zutreffend Ber\u00fccksichtigung finden kann. Sofern sich dies nicht bereits aufgrund allgemeiner systematischer Erw\u00e4gungen ergibt, ist es Sache der Beklagten die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vorzutragen, die zur Bestimmung einer abweichenden, insbesondere einer h\u00f6heren Teilsicherheit erforderlich sind. Nur die Beklagte kann verl\u00e4ssliche Angaben dazu machen, in welcher H\u00f6he ihr ein Schaden bei Vollstreckung des Urteils bzw. der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche droht.<br \/>\nAusgehend hiervon ist die Festsetzung der Teilsicherheiten in der aus dem Tenor ersichtlichen H\u00f6he erfolgt. Mangels konkreter Angaben, die eine Abweichung von den jeweiligen Teilstreitwerten rechtfertigen w\u00fcrde, stimmen die Teilsicherheiten f\u00fcr den Unterlassungs-, den Rechnungslegungs- und den Schadenersatzfeststellungsanspruch mit den jeweiligen von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Teilstreitwerten \u00fcberein. Die Beklagte hat, insbesondere bez\u00fcglich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen ein etwaiger h\u00f6herer Vollstreckungsschaden abgeleitet werden k\u00f6nnte. Sie hat sich darauf beschr\u00e4nkt, die Bedeutung des Rechnungslegungsanspruchs allgemein zu erl\u00e4utern und darauf hinzuweisen, vor allem die zu erteilenden Preisausk\u00fcnfte stellten die \u201eKronjuwelen eines Unternehmens\u201c dar. Den ihr tats\u00e4chlich bei der Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruchs drohenden Schaden hat sie hiermit nicht beziffert. Bei der Festsetzung der Teilsicherheit f\u00fcr den Vernichtungs- und den R\u00fcckrufanspruch hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass bei einer Vollstreckung dieser titulierten Anspr\u00fcche der Unterlassungsanspruch grunds\u00e4tzlich jedenfalls zum Teil mit durchgesetzt wird. (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 12.01.2010, 7 O 233\/11). Vernichtete und\/oder zur\u00fcckgerufene Erzeugnisse k\u00f6nnen in der Regel nicht mehr in Vertrieb gebracht werden; weitere Vertriebsma\u00dfnahmen werden insoweit folglich unterbunden. Da konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr fehlen, dass die Beklagte gleichwohl bei Vollstreckung nur des R\u00fcckrufs- und\/oder Vernichtungsanspruchs die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch herstellen, anbieten etc. kann, ist bei der Festsetzung der Teilsicherheiten f\u00fcr den R\u00fcckruf- und den Vernichtungsanspruch auch der \u2013 faktisch \u2013 mit vollstreckte Unterlassungsanspruch zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt. Davon entfallen 800.000,00 \u20ac auf den Unterlassungsanspruch, 10.000,00 \u20ac auf den Rechnungslegungsanspruch, 180.000,00 \u20ac auf den Schadenersatzfeststellungsanspruch, 5.000,00 \u20ac auf den R\u00fcckrufanspruch und 5.000,00 \u20ac auf den Vernichtungsanspruch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1950 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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