{"id":2439,"date":"2012-08-16T17:00:35","date_gmt":"2012-08-16T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2439"},"modified":"2016-04-25T12:00:18","modified_gmt":"2016-04-25T12:00:18","slug":"4b-o-8112-kapsel-extraktionssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2439","title":{"rendered":"4b O 81\/12 &#8211; Kapsel-Extraktionssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1920<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. August 2012, Az. 4b O 81\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 18.05.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 103 XXX (Anlage B &amp; B 7, nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 10.07.2003 am 21.06.2004 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 12.05.2010 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf ein System umfassend eine Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel.<\/p>\n<p>Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents, dessen Verfahrenssprache Franz\u00f6sisch ist, lautet in der Originalfassung wie folgt:<br \/>\nSyst\u00e8me d\u2019extraction comprenant un dispositif pour l\u2019extraction d\u2019une capsule et capsule (16) que l\u2019on peut extraire dans le dispositif;<br \/>\nla capsule (16) comprenant un bord de guidage sous forme d\u2019une collerette, le dispositif comprenant<br \/>\n&#8211; une premi\u00e8re partie fixe (2),<br \/>\n&#8211; une seconde partie (3) mobile relativement \u00e0 la premi\u00e8re partie comprenant un logement (4) pour recevoir la capsule et d\u00e9finissant en position de fermeture de la partie mobile contre la partie fixe une position d\u2019extraction de la capsule selon un axe (25) dans ledit logement,<br \/>\n&#8211; une partie d\u2019introduction et de positionnement comprenant des moyens de guidage (6, 7) de la capsule arrang\u00e9s de facon \u00e0 ins\u00e9rer la capsule par gravit\u00e9 et positionner ladite capsule dans une position interm\u00e9diaire; le bord de guidage \u00e9tant pris en charge dans les moyens de guidage (6, 7); lesdits moyens de guidage \u00e9tant des glissi\u00e8res d\u2019introduction permettant l\u2019engagement de ladite collerette;<br \/>\n&#8211; un syst\u00e8me d\u2019\u00e9coulement de boisson (19, 53),<br \/>\nladite seconde partie (3) mobile \u00e9tant configur\u00e9e pour d\u00e9placer la capsule (16) de la position interm\u00e9diaire dans la position d\u2019extraction lors de la fermeture du dispositif,<br \/>\ncaract\u00e9ris\u00e9 en ce que les moyens de guidage (6, 7) comprennent des moyens d\u2019arr\u00eat (20) configur\u00e9s pour retenir la capsule (16) en position interm\u00e9diaire de mani\u00e8re d\u00e9cal\u00e9e par rapport \u00e0 l\u2019axe de la capsule en position d\u2019extraction; la collerette appuyant contre ces moyens d\u2019arr\u00eat en position interm\u00e9diaire, et en ce que la seconde partie (3) mobile prend en charge la capsule pour la d\u00e9placer de la position interm\u00e9diaire \u00e0 la position d\u2019extraction selon l\u2019axe (25) de la capsule en position d\u2019extraction dans ledit logement (4) de facon \u00e0 ce que dans son mouvement, la partie mobile agisse sur la capsule pour la descendre, la collerette de la capsule passant en dessous des moyens d\u2019arr\u00eat (20), et la pousser selon l\u2019axe (25) de ladite partie mobile dans sa position d\u2019extraction.<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lautet der Patentanspruch 1:<\/p>\n<p>Extraktionssystem, aufweisend eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kapsel, sowie eine Kapsel (16), die in der Vorrichtung extrahiert werden kann, wobei die Kapsel (16) einen F\u00fchrungsrand in Form eines Flansches aufweist, wobei die Vorrichtung aufweist:<br \/>\n&#8211; ein erster festes Teil (2),<br \/>\n&#8211; ein zweites Teil (3), das bez\u00fcglich des ersten Teils relativ beweglich ist,<br \/>\n&#8211; eine Aufnahme (4) zur Aufnahme der Kapsel, wobei die Aufnahme in einer geschlossenen Position des beweglichen Teils gegen das feste Teil eine Extraktionsposition der Kapsel in einer Achse (25) der genannten Aufnahme festlegt.<br \/>\n&#8211; ein Teil zur Einf\u00fchrung und Positionierung, das F\u00fchrungsmittel (6, 7) f\u00fcr die Kapsel aufweist, welche F\u00fchrungsmittel derart geordnet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft einf\u00fchrbar ist und die genannte Kapsel in einer Zwischenposition positionierbar ist, wobei der F\u00fchrungsrand durch die F\u00fchrungsmittel (6, 7) eingegriffen wird, wobei die F\u00fchrungsmittel F\u00fchrungsschienen sind, die einen Eingriff mit dem genannten Flansch erm\u00f6glichen,<br \/>\n&#8211; ein Getr\u00e4nkauslass-System (19, 53),<br \/>\nwobei das zweite bewegliche Teil (3) derart ausgelegt ist, dass die Kapsel (16) in der Zwischenposition in der Extraktionsposition w\u00e4hrend dem Schlie\u00dfen der Vorrichtung schiebbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die F\u00fchrungsmittel (6, 7) Blockiermittel (20) aufweisen, die dazu ausgelegt sind, die Kapsel (16) in der Zwischenposition zu halten, verschoben gegen\u00fcber der Achse (25) der Kapsel in der Extraktionsposition; wobei der Kragen in der Zwischenposition gegen die Blockiermittel anschlagen, und dadurch das das zweite bewegliche Teil (3) die Kapsel eingreift, um sie von der Zwischenposition l\u00e4ngs der Achse (25) in die Extraktionsposition in der genannten Aufnahme (4) zu verbringen, derart, dass w\u00e4hrend der Bewegung der mobile Teil auf die Kapsel einwirkt, um die abzusenken, wobei der Flansch der Kapsel unter die Blockiermittel (20) hindurchgeht, die Kapsel l\u00e4ngs der Achse (25) des genannten beweglichen Teils in ihre Extraktionsposition schiebt.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in offener Stellung. Figur 4 zeigt eine Seitenansicht in geschlossener Stellung. Figur 5 zeigt eine Ansicht in der Positionierungsachse A der Kapsel in Zwischenstellung und Figur 6 dieselbe Ansicht wie Figur 5 mit der Kapsel in Extraktionsstellung.<\/p>\n<p>Gegen das Verf\u00fcgungspatent ist ein Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (nachfolgend: EPA) gef\u00fchrt worden. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.04.2012 hat die Einspruchsabteilung den Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der Fassung des Hilfsantrags 9 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufrecht erhalten, das hei\u00dft in der vorstehend bereits wiedergegebenen Fassung, in der im kennzeichnenden Teil das zus\u00e4tzliche Merkmal \u201everschoben gegen\u00fcber der Achse (25) der Kapsel in der Extraktionsposition\u201c aufgenommen wurde. Die begr\u00fcndete Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 05.07.2012 liegt der Kammer in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B &amp; B 26 vor. Eine an die beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung angepasste Beschreibung liegt der Kammer in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B &amp; B 10a vor. Gegen die Einspruchsentscheidung haben sowohl die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als auch die A Company (Suisse) Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt derzeit vier Kaffeemaschinenmodelle, die \u00fcber eine Extraktionsvorrichtung verf\u00fcgen, die &#8211; nach ihrer Behauptung &#8211; von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht. Es handelt sich um verschiedene Modelle (im Folgenden: AB-Kaffeemaschinen). Diese AB-Kaffeemaschinen werden ausschlie\u00dflich von Lizenznehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hergestellt und von diesen mit Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bzw. von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst vertrieben. Die ebenfalls von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertriebene Maschine Kaffeemaschine \u201eB\u201c nutzt unstreitig eine andere Extraktionstechnik.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist eine Schweizer Gesellschaft mit Sitz in C und mit einer deutschen Zweigniederlassung in D.<\/p>\n<p>\u00dcber die Online-Handels-Plattform <a title=\"www.G.de\" href=\"http:\/\/www.G.de\">www.G.de<\/a> vertreibt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Internet Kaffee-Kapseln unter der Bezeichnung \u201eE\u201c. Die Kapseln werden auf der Internetseite in deutscher Sprache angeboten, und es erfolgen auch Lieferungen nach Deutschland. Ein Auszug aus der Internetseite liegt der Kammer als Anlage B &amp; B 4-6 vor. Dort wird die Benutzung der Kapsel mit der nachfolgend eingeblendeten bebilderten Anleitung erkl\u00e4rt:<\/p>\n<p>Auf der Innenseite der Verpackung der Kapseln findet sich dieselbe Gebrauchsanleitung und die Produktbeschreibung \u201eBiologisch abbaubare Kapseln, geeignet f\u00fcr AB-Kaffeemaschinen\u201c. Auf der Vorderseite der Produktverpackung findet sich der Aufdruck \u201eGeeignet f\u00fcr AB-Kaffeemaschinen\u201c. Muster der Kapseln liegen der Kammer als Anlage B &amp; B 1 vor.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind Lichtbilder der angegriffenen Kapseln in Unteransicht und Seitenansicht sowie Bilder des auf dem Rand angebrachten Filters.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, die streitgegenst\u00e4ndlichen Kapseln seien speziell auf die Verwendung in ihren Maschinen ausgerichtet, da sie eine konische Form h\u00e4tten, \u00fcber einen ringf\u00f6rmigen Rand verf\u00fcgten und da unterhalb des Flansches ein Dichtungselement angeordnet sei, das f\u00fcr den Einsatz in den Maschinen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Voraussetzung sei. Zudem sei der Flansch flexibel, so dass er sich, wenn Druck auf ihn ausge\u00fcbt werde, gem\u00e4\u00df der Erfindung unter den Blockiermittel hindurchbewegen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht sei gegeben, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwar schon seit einiger Zeit Kenntnis von den streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen gehabt habe. Erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem EPA am 18.04.2012, an der die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst beteiligt gewesen sei, habe sich jedoch das Verf\u00fcgungspatent als bestandskr\u00e4ftig erwiesen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei eine Dringlichkeit gegeben, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Verdr\u00e4ngungswettbewerb betreibe. Der Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Kapseln bedrohe die Marktposition der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, da die Verf\u00fcgungsbeklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Kapseln zu einem Preis von 0,29 \u20ac pro St\u00fcck und damit um 6 bis 10 Cent g\u00fcnstiger als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin anbiete. F\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bedeute es auch einen R\u00fcckgang an Lizenzeinnahmen, wenn die Ums\u00e4tze mit den Kapseln auf diese Weise zur\u00fcckgingen. Denn durch Lizenzvertrag vom 01.01.2008 (Anlage B &amp; B 31) habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zusammen mit der F S.A. und der Soci\u00e9t\u00e9 des Produits F. der F S.A. eine Lizenz an dem Verf\u00fcgungspatent erteilt, f\u00fcr die sie eine Lizenzgeb\u00fchr erhalte, die auch auf dem Umsatz mit den Kapseln basiere.<\/p>\n<p>Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei gesichert. Insbesondere fehle es dem Verf\u00fcgungspatent nicht an der Neuheit gegen\u00fcber der US 6 026 XXX (Anlage AR 8, im Folgenden: US XXX), da jene Entgegenhaltung keine Einf\u00fchrungsgleitschienen (Merkmal 3. a) bb)) offenbare. Die Seitenw\u00e4nde des festen Teils k\u00f6nnten nicht als solche Gleitschienen angesehen werden. Im \u00dcbrigen offenbare die US XXX auch kein zweites Teil, das relativ zu einem ersten Teil beweglich ist (Merkmal II. 2 a)). Das bewegliche Teil k\u00f6nne insbesondere nicht in dem Geh\u00e4use (1) jener Vorrichtung gesehen werden, da das Geh\u00e4use feststehend sei. F\u00fcr den Fachmann sei n\u00e4mlich ersichtlich, dass die US XXX eine klassische Espressomaschine offenbare, bei der das Kaffeepulver (hier: in Form einer Kapsel) in einen beweglichen Halter gef\u00fcllt werde, und dieser Halter dann an einem festen Geh\u00e4use mittels eines Verschlusses arretiert werde. Damit k\u00f6nne allenfalls der Halter als das bewegliche Teil angesehen werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. es der Verf\u00fcgungsbeklagten bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,<\/p>\n<p>f\u00fcr ein Extraktionssystem, aufweisend eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kapsel, sowie eine Kapsel, die in der Vorrichtung extrahiert werden kann,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; ein erstes festes Teil,<br \/>\n&#8211; ein zweites Teil, das bez\u00fcglich des ersten Teils relativ beweglich ist und eine Aufnahme zur Aufnahme der Kapsel aufweist, wobei die Aufnahme in einer geschlossenen Position des beweglichen Teils gegen das feste Teil eine Extraktionsposition der Kapsel in einer Achse der genannten Aufnahme festlegt,<br \/>\n&#8211; ein Teil zur Einf\u00fchrung und Positionierung, das F\u00fchrungsmittel f\u00fcr die Kapsel aufweist, welche F\u00fchrungsmittel derart angeordnet sind, dass die Kapsel durch Schwerkraft einf\u00fchrbar ist und die genannte Kapsel in einer Zwischenposition positionierbar ist, wobei der Flansch durch die F\u00fchrungsmittel ergriffen wird, wobei die genannten F\u00fchrungsmittel Einf\u00fchrungsgleitschienen sind, die einen Eingriff mit dem genannten Flansch erm\u00f6glichen,<br \/>\n&#8211; ein Getr\u00e4nkauslass-System,<\/p>\n<p>wobei das genannte zweite bewegliche Teil derart ausgelegt ist, dass die Kapsel aus der Zwischenposition in die Extraktionsposition w\u00e4hrend dem Schlie\u00dfen der Vorrichtung schiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungsmittel Blockiermittel aufweisen, die dazu ausgelegt sind, die Kapsel in der Zwischenposition in einer versetzten Position bez\u00fcglich der Achse der Kapsel in der Extraktionsposition zu halten, wobei der Flansch in der Zwischenposition gegen die Blockiermittel anschl\u00e4gt, und dadurch dass das zweite bewegliche Teil die Kapsel eingreift, um sie von der Zwischenposition in die Extraktionsposition l\u00e4ngs der Achse der Kapsel in der Extraktionsposition in der genannten Aufnahme zu verbringen, derart, dass w\u00e4hrend der Bewegung der mobile Teil auf die Kapsel einwirkt, um sie abzusenken, wobei der Flansch der Kapsel unter die Blockiermittel hindurchgeht, und die Kapsel l\u00e4ngs der Achse des genannten beweglichen Teils in ihre Extraktionsposition schiebt,<\/p>\n<p>Kapseln mit einem F\u00fchrungsrand in Form eines Flansches<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>o h n e<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens<br \/>\n&#8211; auf der Schauseite der Verpackung und aller Werbematerialien und in allen Nutzungshinweisen einen Hinweis \u201eNicht geeignet f\u00fcr AB-Kaffeemaschinen H, I, J, K\u201c aufzunehmen, wobei der Hinweis die selbe Schriftgr\u00f6\u00dfe hat wie die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots, farblich hervorgehoben und durch seine Positionierung an zentraler Stelle blickfangm\u00e4\u00dfig herausgestellt ist;<br \/>\n&#8211; von allgemeinen Hinweisen \u201egeeignet f\u00fcr AB-Kaffeemaschinen\u201c \u2013 ohne die unter dem ersten Spiegelstrich genannte Einschr\u00e4nkung \u2013 auf der Verpackung, in den Nutzungshinweisen und s\u00e4mtlichen Webematerialien Abstand zu nehmen, gleich in welcher Sprache diese Hinweise erfolgen;<br \/>\n&#8211; auf alle Abbildungen von AB-Kaffeemaschinen, die den AB-Kaffeemaschinen \u201eH, I, J K\u201c \u00e4hnlich sehen, auf der Verpackung, in den Nutzungshinweisen und s\u00e4mtlichen Webematerialien zu verzichten;<\/p>\n<p>II. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens aber zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses, schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.06.2010 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>&#8211; Menge und Zeitpunkt der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der Preise f\u00fcr alle bestellten und erhaltenen Erzeugnisse,<br \/>\n&#8211; einzelne Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten, die Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, sowie der Preise f\u00fcr alle ausgelieferten Erzeugnisse,<br \/>\n&#8211; unter Beif\u00fcgung von Belegen in Form gut lesbarer Kopien der Auftragsschreiben oder Auftragsbest\u00e4tigungen und der Lieferscheine oder Rechnungen;<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Vollzug der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung nicht unter 10.000.000,00 \u20ac abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, eine mittelbare Patentverletzung scheide schon aus, weil es sich bei den Kapseln um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse handele, \u00a7 10 Abs. 2 PatG. Zudem beruft sie sich auf Ersch\u00f6pfung. Da die AB-Kaffeemaschinen ausschlie\u00dflich von Lizenznehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, seien die Rechte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an dem Extraktionssystem bestehend aus Maschine und Kapsel ersch\u00f6pft. Denn durch den Zukauf der Kapseln der Verf\u00fcgungsbeklagten und durch deren Verwendung in der Maschine werde die Maschine lediglich bestimmungsgem\u00e4\u00df gebraucht, was von der Ersch\u00f6pfung erfasst sei. Eine \u201eNeuherstellung\u201c k\u00f6nne in dem Einsatz der einzelnen Kapseln nicht gesehen werden.<\/p>\n<p>Es fehle zudem am Verf\u00fcgungsgrund. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei nicht hinreichend gesichert. Es sei davon auszugehen, dass es im Beschwerdeverfahren gegen die Einspruchsentscheidung widerrufen w\u00fcrde. Dem Verf\u00fcgungspatent fehle es gegen\u00fcber der US XXX an der Neuheit.<\/p>\n<p>Es fehle auch an der Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht, denn die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibe die Kapseln bereits seit September 2011, und bereits vor Markteinf\u00fchrung habe es zahlreiche Presseberichte gegeben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei das Verf\u00fcgungspatent schwebend unwirksam, da es nur aufgrund von \u00c4nderungen aufrechterhalten worden sei, die der Patentinhaber eingef\u00fcgt habe. In einem solchen Fall drohe gem\u00e4\u00df der Regel 82 Abs. 3 der Ausf\u00fchrungsordnung zum EP\u00dc ein Widerruf des Patents, wenn der Patentinhaber trotz Aufforderung des EPA die ausstehenden Geb\u00fchr nicht fristgerecht zahle oder die \u00dcbersetzungen nicht fristgerecht einreiche.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der \u00f6ffentlichen Sitzung vom 24.07.2012 (Bl. 144 f. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte der geltend gemachte Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung und Auskunftserteilung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 140b Abs. 1, 3, 7; 10 PatG nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Extraktionssystem mit einer Vorrichtung zur Extraktion einer Kapsel.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, dass es bei einer Vorrichtung zum Extrahieren einer Kapsel darauf ankommt, dass die Einf\u00fchrung und richtige Positionierung einer Kapsel in der Vorrichtung erleichtert wird und dass die Extraktionsvorrichtung gleichzeitig einfach und preisg\u00fcnstig sein soll (Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent beschreibt zun\u00e4chst, dass es bereits Vorrichtungen gibt, bei denen die Kapsel von oben in die Extraktionsvorrichtung geladen wird und bei denen die Extraktions- und Infusionsteile sich dann in einer horizontalen Ebene um diese Kapsel herum bewegen. Als Beispiel nennt das Verf\u00fcgungspatent die WO 98\/47418, bei der Kaffeepastillen (1) von oben eingef\u00fcllt werden und die Extraktion dann dadurch erfolgt, dass sich zwei Teile 11 und 12 einer Infusionskammer \u00fcber eine Nocke 18 aufeinander zu bewegen und so die Infusionskammer schlie\u00dfen. Zur Illustration sind nachfolgend die Figuren 2 und 3 dieses Standes der Technik abgebildet.<br \/>\nDie Extraktion erfolgt somit horizontal; das Wasser folgt der Bewegungsrichtung F1 bzw. F2 (Figur 3). Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent jedoch, dass diese Vorrichtungen kompliziert herzustellen und damit nicht preisg\u00fcnstig seien, da sie zwei bewegliche Teile f\u00fcr die Extraktion umfassten (Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich zudem auf die US 5 776 XXXXX (nachfolgend: US XXXXX), von der nachfolgend zur Veranschaulichung die Figuren 3, 4, 5 und 6 abgebildet werden.<br \/>\nDie dort offenbarte Vorrichtung wird ebenfalls vertikal mit dem Kaffeepad (1) beladen. Das eingef\u00fchrte Kaffeepad wird dann von Auflagern 9 gehalten, und durch eine horizontale Bewegung eines Kolbens (8) wird dann eine Infusionskammer (18) gebildet, indem die Auflager (9) gegen Federn (16) gedr\u00fcckt werden (vgl. Figuren 4, 5 und 6 der US XXXXX). Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert daran, dass hier mehrere kombinierte Bewegungen der Mittel zum F\u00fchren und Zur\u00fcckhalten der Kapsel (Kolben, Auflager) erforderlich sind, was die Vorrichtung komplex und kostspielig in der Herstellung mache (Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich nennt die Verf\u00fcgungspatentschrift die EP 1 219 XXX, bei der das Kaffeepad oder die Kaffeekapsel (78) vertikal in eine Mulde (54) des K\u00f6rpers (52) gelegt wird. Zur Illustration wird nachfolgend die Figur 7 eingeblendet.<\/p>\n<p>Daraufhin wird der Zylinder (13) mittels eines Kolbens horizontal bewegt, bis das Kaffeepad\/die Kapsel fest von beiden Seiten durch die zylindrischen K\u00f6rper (52, 16) umschlossen ist. Der Kapselsitz, in den das Kaffeepad oder die Kapsel eingelegt wird, kann in dieser Vorrichtung drei Positionen einnehmen: die nach oben gekippte Aufnahmestellung, eine Stellung w\u00e4hrend der Extraktion und eine nach unten gerichtete zum Ausgeben des Kaffeepads\/der Kapsel, wie die nachfolgend abgebildete Figur 5 zeigt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass die Vorrichtung aufgrund der weitgehenden Beweglichkeit des Kapselsitzes und aufgrund der Anzahl der erforderlichen Teile komplex und in der Herstellung teuer sei (Absatz [0004] am Ende).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt dem Verf\u00fcgungspatent das Problem zu Grunde, dem Verbraucher ein Extraktionssystem zur Verf\u00fcgung zu stellen, das einen einfacheren Aufbau besitzt, preisg\u00fcnstiger und mechanisch zuverl\u00e4ssig ist. Dabei soll die Einf\u00fchrung und Positionierung der Kapsel in die Vorrichtung erleichtert werden, nicht zu viele Manipulationen erfordern und keine Gefahr einer schlechten Positionierung der Kapsel in sich bergen. Schlie\u00dflich soll die Anzahl der erforderlichen Teile reduziert werden (Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\nExtraktionssystem, aufweisend<br \/>\nI. eine Kapsel (16)<br \/>\n1. die in einer Vorrichtung extrahiert werden kann und<br \/>\n2. die einen F\u00fchrungsrand in Form eines Flansches aufweist,<br \/>\na) der von den F\u00fchrungsmitteln (6, 7) ergriffen wird<br \/>\nb) der in der Zwischenposition gegen die Blockiermittel (20) anschl\u00e4gt<br \/>\nc) der beim Absenken unter die Blockiermittel (20) hindurchgeht<br \/>\nII. eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kapsel (16), aufweisend<br \/>\n1. ein erstes festes Teil (2)<br \/>\n2. ein zweites Teil (3)<br \/>\na) das bez\u00fcglich des ersten Teils relativ beweglich ist,<br \/>\nb) das die Kapsel (16) eingreift,<br \/>\naa) um die Kapsel (16) von der Zwischenposition in die Extraktionsposition l\u00e4ngs der Achse (25) in die Extraktionsposition in der genannten Aufnahme (4) zu verbringen,<br \/>\nc) das w\u00e4hrend der Bewegung auf die Kapsel (16) einwirkt,<br \/>\naa) um die Kapsel abzusenken und<br \/>\nbb) um die Kapsel w\u00e4hrend dem Schlie\u00dfen der Vorrichtung von der Zwischenposition in die Extraktionsposition l\u00e4ngs der Achse (25) des beweglichen Teils zu schieben,<br \/>\nd) eine Aufnahme (4) zur Aufnahme der Kapsel umfasst<br \/>\naa) die in einer geschlossenen Position des beweglichen Teils (3) gegen das feste Teil eine Extraktionsposition der Kapsel in einer Achse (25) der genannten Aufnahme festlegt.<br \/>\n3. ein Teil zur Einf\u00fchrung und Positionierung mit<br \/>\na) F\u00fchrungsmitteln (6, 7) f\u00fcr die Kapsel<br \/>\naa) die derart angeordnet sind, dass die Kapsel<br \/>\n(1) durch Schwerkraft einf\u00fchrbar ist und<br \/>\n(2) in einer Zwischenposition positionierbar ist<br \/>\nbb) die aus F\u00fchrungsschienen bestehen<br \/>\n(1) die einen Eingriff mit dem genannten Flansch erm\u00f6glichen<br \/>\ncc) die Blockiermittel (20) aufweisen<br \/>\n(1) die dazu ausgelegt sind, die Kapsel (16) in der Zwischenposition in einer versetzten Position bez\u00fcglich der Achse der Kapsel in der Extraktionsposition zu halten<br \/>\n4. ein Getr\u00e4nkauslass-System (19, 53).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Verf\u00fcgungsanspruch nicht zu, da die von der Verf\u00fcgungsbeklagten belieferten Kunden zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Patents berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen, von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eE\u201c vertriebenen Kapseln sind zwar ein Mittel, das objektiv dazu geeignet ist, von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich dann im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2006, 837, 838 \u2013 Laufkranz; GRUR 2004, 758 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Allenfalls ein f\u00fcr die technische Lehre der Erfindung v\u00f6llig untergeordnetes Merkmal kann als nicht-wesentliches Element der Erfindung angesehen werden. Was Gegenstand des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb ein wesentliches Element der Erfindung (BGH, a.a.O. \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Vorliegend sind die Kapseln in Merkmal I. beschrieben. Die Kapseln wirken mit Hilfe ihres Flansches mit den F\u00fchrungsmitteln (Merkmal I. 2.a)), den Blockiermitteln (Merkmal I. 2. b)) sowie dem beweglichen Teil, das die Kapsel extrahiert (Merkmal II. 2.) funktional zusammen. Indem die Kapsel mit diesen weiteren Bauteilen zusammenwirkt, wird der Erfindungsgedanke, n\u00e4mlich eine mechanisch zuverl\u00e4ssige und einfache Extraktion einer Kapsel zu erm\u00f6glichen, verwirklicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nOb es sich bei den Kapseln um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse handelt, so dass die Ausnahmevorschrift des \u00a7 10 Abs. 2 PatG eingreift, kann dagegen ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Kapseln der Verf\u00fcgungsbeklagten von deren Abnehmern zur Benutzung der Erfindung bestimmt werden (Verwendungsbestimmung) und ob die Verf\u00fcgungsbeklagte diese Verwendungsbestimmung kennt oder sie nach den Umst\u00e4nden offensichtlich ist. Diese Verwendungsbestimmung hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals bestritten, mit dem Argument, wenn man die streitgegenst\u00e4ndlichen Kapseln in die AB-Kaffeemaschinen einsetze, werde die Lehre des Verf\u00fcgungspatents gar nicht verwirklicht, weil bei diesen Vorrichtungen die Kapsel nicht \u2013 wie es das Merkmal II. 2. b) aa) vorsehe &#8211; von der Zwischenposition l\u00e4ngs der Achse in die Extraktionsposition in der Aufnahme verbracht werde.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuf diese Argumentation kommt es jedoch nicht an, weil eine mittelbare Patentverletzung schon deshalb nicht vorliegt, weil die Abnehmer jedenfalls zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.<\/p>\n<p>Die Rechte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Erfindung sind durch die Ver\u00e4u\u00dferung der AB-Kaffeemaschinenersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass s\u00e4mtliche AB-Kaffeemaschinen, in denen die streitgegenst\u00e4ndlichen Kapseln benutzt werden k\u00f6nnen, mit Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von ihren Lizenznehmern hergestellt und vertrieben oder von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst vertrieben werden. Durch den Erwerb einer patentgesch\u00fctzten Vorrichtung (hier: der AB-Kaffeemaschinen mitsamt der mitgelieferten Original-Kapseln) wird der Erwerber berechtigt, diese Vorrichtung bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen.<\/p>\n<p>Die Kammer ist auch nach W\u00fcrdigung der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente der Ansicht, dass es sich bei der Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Kapseln in den AB-Kaffeemaschinen um einen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung und nicht um eine Neuherstellung im Rechtssinne handelt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssigem) bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung nimmt die Kammer auf die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Pipettensystem (BGH, GRUR 2007, 769, 772) Bezug und macht sich diese zu Eigen. Danach gilt:<\/p>\n<p>\u201eZum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben wird. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeintr\u00e4chtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann indessen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen darauf hinauslaufen, das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssigem) bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung ist dabei ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (\u2026).\u201c<\/p>\n<p>Dabei muss die Grenze des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identit\u00e4t des Erzeugnisses pr\u00e4gen und andererseits Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bed\u00fcrfen (BGH, a.a.O. &#8211; Pipettensystem). Da also die spezifischen Eigenschaften der Erfindung zu ber\u00fccksichtigen sind, reicht es f\u00fcr die Annahme einer (unzul\u00e4ssigen) Neuherstellung nicht bereits aus, festzustellen, dass das System bei Weglassen des streitgegenst\u00e4ndlichen Teils funktionsunf\u00e4hig bzw. unvollst\u00e4ndig wird (BGH, a.a.O., Pipettensystem).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass der Austausch eines Teils, das \u00fcblicherweise w\u00e4hrend der Lebensdauer einer Maschine gegebenenfalls mehrfach ersetzt werden muss, regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstellung darstellt (BGH, GRUR 2006, 837, 838 \u2013 Laufkranz), da der Erwerber erwarten darf, dass er die gelieferte Vorrichtung nicht lediglich mit den mitgelieferten Austauschteilen (hier: die mitgelieferten Kapseln) nutzen darf. Anders kann es liegen, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.11.2005, 2 U 35\/04, unter 5.; BGH, a.a.O., 762 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler), etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder Lebensdauer dieses Teils beeinflusst, so dass sich in dem Teil wesentliche Teile des Erfindungsgedankens verk\u00f6rpern.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm vorliegenden Fall ergibt die Abw\u00e4gung, dass bei Austausch der Kapseln in den AB-Kaffeemaschinen die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses gewahrt bleibt. Die Grenze des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs wird unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Zwar wirkt die Kapsel funktional mit den \u00fcbrigen Elementen der Erfindung (den F\u00fchrungsmitteln, Blockiermitteln, dem beweglichen Teil und dessen Aufnahme f\u00fcr die Kapsel) zusammen. Ein solches funktionales Zusammenwirken mit wesentlichen Elementen der Erfindung ist aber nur notwendige Voraussetzung f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung, nicht aber bereits hinreichende Bedingung f\u00fcr die Qualifizierung des Austauschs des Teils als Neuherstellung (vgl. BGH, a.a.O., Pipettensystem, 772).<\/p>\n<p>In den Kapseln findet jedoch die erfinderische Leistung nicht ihren spezifischen Niederschlag (1). Auch realisiert sich in den Kapseln nicht der technische Vorteil der Erfindung (2).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Kapseln verk\u00f6rpern keinen wesentlichen Teil des Erfindungsgedankens.<\/p>\n<p>Kapseln, die einen Flansch aufweisen, waren im Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannt, etwa in der EP 1 219 XXX (vgl. Figur 7, Bezugsziffer 78). In der US XXXXX waren, so das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0004], \u201elinsenf\u00f6rmige\u201c Filterkapseln bekannt, und auch in der WO 98\/47418 weisen die \u201ePastillen\u201c am Rand Dichtungsmittel bzw. Au\u00dfenr\u00e4nder (\u201emoyens d\u2019\u00e9tanchet\u00e9it\u00e9 ou partie p\u00e9riph\u00e9rique, Bezugsziffer 13) auf.<\/p>\n<p>Die Lehre des Verf\u00fcgungspatents besch\u00e4ftigt sich deshalb auch in keinster Weise damit, die Ausgestaltung oder Form dieser Kapseln zu verbessern. Der Kern der Erfindung liegt vielmehr in der Art und Weise, wie die Kapsel \u00fcber F\u00fchrungsmittel, Blockiermittel und die Aufnahme des beweglichen Teils nach Einlegen in die Vorrichtung von einer Zwischenposition in eine Extraktionsposition gebracht wird. Entscheidend f\u00fcr die Lehre des Verf\u00fcgungspatents sind also diejenigen Bauteile, die das \u201eHandling\u201c der Kapsel bewirken und nicht etwa die Kapsel selbst, die lediglich passives Objekt dieser Einwirkungen ist.<\/p>\n<p>Dass die Ausgestaltung der Kapsel &#8211; abgesehen von dem notwendigen Flansch &#8211; f\u00fcr die Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht entscheidend ist, wird im Verf\u00fcgungspatent an verschiedenen Stellen deutlich. Zwar erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0003], dass es auf eine richtige Positionierung der Kapsel in der Vorrichtung ankommt, um gute Extraktionsbedingungen zu schaffen. Das Laden der Kapsel m\u00fcsse auch einfach sein. In Absatz [0004] wird dann aber deutlich, dass die im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen vor allem den Nachteil aufweisen, dass sie mehrere kombinierte Bewegungen verschiedener Teile vorsehen, weshalb sie zu komplex und in der Herstellung zu kostspielig sind und die Gefahr einer schlechten Positionierung der Kapsel in sich bergen. Daraus wird klar, dass nicht die Kapsel selbst verbessert werden muss. Vielmehr soll die Vorrichtung, in der diese extrahiert wird, dahingehend verbessert werden, dass ihre Funktionsweise weniger komplex ist und deshalb auch ihr Aufbau und ihre Herstellung weniger aufw\u00e4ndig werden. Dieses Ziel erreicht die Erfindung, indem sie zum einen Blockiermittel vorsieht, die die Kapsel in einer Zwischenposition halten, und zum anderen nur ein bewegliches Teil, das die Kapsel in die Extraktionsposition bewegt. Der Kern der Erfindung liegt danach in den Teilen, die die Kapsel nach deren Einf\u00fchrung halten und bewegen. Die Kapsel selbst leistet dazu, dass sie in eine Extraktionsposition gebracht wird, keinen Beitrag, mit Ausnahme des Umstands, dass sie der Schwerkraft gehorcht.<\/p>\n<p>Die einzige Vorgabe des Verf\u00fcgungspatents hinsichtlich der Kapsel ist, dass diese einen Flansch aufweisen muss. Dass die weitere Ausgestaltung der Kapsel f\u00fcr die Erfindung nicht von Belang ist, wird auch in Absatz [0007] deutlich. Dort hei\u00dft es, die Kapseln, die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung extrahiert werden k\u00f6nnten, seien von jedem beliebigen Typ, beispielsweise offene Kapseln, Kapseln vom Typ Filterpapierkapseln oder auch starre oder halbstarre Kapseln zylindrischer Form oder von Kegelstumpfform (\u2026).<\/p>\n<p>Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wonach das Verf\u00fcgungspatent im Hinblick auf die Kapsel eine weitere, f\u00fcr die Erfindung wesentliche Ausgestaltung vorschreibe. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat insoweit argumentiert, f\u00fcr den Fachmann sei offensichtlich, dass der Flansch der Kapseln eine besondere Beschaffenheit haben m\u00fcsse: Er m\u00fcsse n\u00e4mlich so flexibel sein, dass er sich zusammendr\u00fccken lasse. Dem Fachmann sei klar, dass die Erfindung nur mit einem derart flexiblen Flansch der Kapsel funktionieren k\u00f6nne, da der Flansch sonst nicht von dem beweglichen Teil unter den Blockiermitteln hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, wie Merkmal I. 2. c) es vorsehe. In diesem Zusammenhang verweist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Seite 13 der deutschen \u00dcbersetzung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA (Anlage B &amp; B 26). Dort habe die Einspruchsabteilung klargestellt, dass dem Fachmann v\u00f6llig klar sei, dass die Kapseln eine minimale Steifheit ben\u00f6tigten, um zu funktionieren.<\/p>\n<p>Diese Argumentation \u00fcberzeugt nicht. Im Patentanspruch 1 finden sich keinerlei n\u00e4here Vorgaben dazu, wie der Flansch der Kapsel ausgestaltet sein muss. Die n\u00e4here Lekt\u00fcre der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigt sogar deutlich, dass eine besondere Flexibilit\u00e4t des Kapselflansches nicht gefordert wird. So wird in Patentanspruch 3 ausdr\u00fccklich vorgegeben, dass die Kapsel \u201esteif oder halbsteif\u201c sein k\u00f6nne, so dass auch Kapseln aus unflexiblem Material erfasst sind. Auch in Absatz [0018] wird dies deutlich: Hier wird erl\u00e4utert, dass der Flansch unter den Blockiermitteln hindurchgef\u00fchrt werden muss. Als Blockiermittel k\u00f6nnen beispielsweise \u201eSperrerhebungen\u201c fungieren, und zu diesen Erhebungen hei\u00dft es im letzten Satz \u201ediese k\u00f6nnen feststehend oder elastisch einziehbar sein\u201c. Dadurch wird deutlich, dass das Verf\u00fcgungspatent lediglich vorgibt, dass der Flansch der Kapsel unter die Blockiermittel hindurchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse; ob dieses Hindurchf\u00fchren aber dadurch erzielt wird, dass der Flansch flexibel ist oder dass die Blockiermittel nachgeben, bleibt offen.<\/p>\n<p>Auch die zitierte Stelle der Entscheidungsgr\u00fcnde des EPA st\u00fctzt das Argument der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht. Diese Stelle bezieht sich auf den Einwand der Einsprechenden, das Verf\u00fcgungspatent offenbare die Erfindung nicht hinreichend deutlich und vollst\u00e4ndig, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann (Art. 100 (b) EP\u00dc). Es sei nicht klar offenbart, wie steif die Kapseln sein m\u00fcssten, damit die Erfindung funktioniere. Die Einspruchsabteilung hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgef\u00fchrt, dem Fachmann sei klar, dass die Kapsel zumindest eine gewisse minimale Steifheit aufweisen m\u00fcsse. Dies ist nachvollziehbar, denn eine allzu flexible Kapsel (etwa aus d\u00fcnnem Papierfilter) l\u00e4sst sich kaum sicher unter \u00dcberwindung eines Widerstandes von einer Position in die andere schieben. Wenn die Einspruchsabteilung hier also klargestellt hat, dass die Kapsel eine gewisse Mindeststeife aufweisen m\u00fcsse, hat sie damit in keinster Weise vorgegeben, dass die Kapsel und ihr Flansch in jedem Fall aus flexiblem Material bestehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es bleibt somit dabei, dass das Verf\u00fcgungspatent hinsichtlich der Ausgestaltung der Kapsel keine f\u00fcr den Kern der Erfindung wesentlichen Vorgaben macht. Die M\u00f6glichkeit, dass der Flansch flexibel ist, betrifft lediglich die Ausgestaltung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, aber keine Vorgabe des Patentanspruchs. Bei der Bewertung der technischen Bedeutung eines Teils f\u00fcr die Erfindung kommt es aber nicht auf Ausf\u00fchrungsbeispiele, sondern nur auf den Patentanspruch an (BGH a.a.O., 839 \u2013 Laufkranz).<\/p>\n<p>Aus diesem Grund f\u00fchrt auch die Argumentation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht weiter, wonach die Frage, ob Ersch\u00f6pfung eingetreten ist, anhand der konkret in den Verkehr gebrachten Vorrichtung zu pr\u00fcfen sei. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, bei den konkret in den Verkehr gebrachten AB-Kaffeemaschinen sei die Ausgestaltung so, dass die Blockiermittel festst\u00fcnden, so dass diese Maschinen nur funktionierten, wenn der Flansch flexibel sei und sich unter die Blockiermittel pressen lasse. F\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung der Rechte an der Erfindung kommt es aber nicht darauf an, ob bei der konkreten \u2013 wenn auch erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u2013 Ausf\u00fchrung das fragliche (Austausch-)Teil praktisch eine wichtige Funktion \u00fcbernimmt. Ob die Rechte an einer Erfindung ersch\u00f6pft sind oder nicht, ist vielmehr anhand des Patentanspruchs zu bestimmen. Sinn und Zweck der Ersch\u00f6pfung ist es, sicherzustellen, dass der Patentinhaber f\u00fcr die gesch\u00fctzte Erfindung entlohnt wird. Deshalb kann es f\u00fcr die Frage, ob der Austausch einer Kapsel eine Neuherstellung darstellt oder nicht, nicht darauf ankommen, auf welche konkrete Art und Weise die in Verkehr gebrachte Vorrichtung den Patentanspruch umsetzt. Andernfalls m\u00fcsste man bei einer Vorrichtung, bei der ein nach dem Patentanspruch v\u00f6llig nebens\u00e4chliches Bauteil mit zus\u00e4tzlichen, nach dem Patent optionalen, aber nicht beanspruchten, Funktionen ausgestattet ist, eine Ersch\u00f6pfung bez\u00fcglich dieses Bauteils verneinen bzw. bei Austausch dieses Teils stets eine Neuherstellung bejahen. Darin w\u00fcrde keine gerechte Entlohnung f\u00fcr eine gesch\u00fctzte Erfindung liegen.<\/p>\n<p>Letztlich ist der vorliegende Fall im Hinblick auf die Relevanz des Austauschteils f\u00fcr den Erfindungsgedankens vergleichbar mit dem Fall \u201ePipettensystem\u201c des BGH. Das jenem Fall zu Grunde liegende Patent betraf ein aus einer Handpipette und einem Spritzenkolben bestehendes Pipettensystem. Der Spritzenkolben wirkte insoweit funktional mit der Handpipette zusammen, als dass er einen speziellen Befestigungsabschnitt (Flansch) aufwies, der mit Greif- und Fixierelementen des Pipettengeh\u00e4uses zusammenwirken konnte. Obwohl die Aufgabe jener Erfindung darin bestand, die An- und Abkupplung des Spritzenkolbens vom Pipettengeh\u00e4use zu vereinfachen, war nach Ansicht des BGH der Spritzenkolben letztlich nur passives Objekt dieses verbesserten An- und Abkupplungsprozesses, der seine gegenst\u00e4ndliche Verk\u00f6rperung dagegen allein in den hierf\u00fcr geschaffenen Greifeinrichtungen der Pipette fand (BGH, a.a.O. \u2013 Pipettensystem, Rz. 31). Der vorliegende Fall liegt nicht anders. Der einzige Beitrag, den die Kapsel zu ihrer Einf\u00fchrung und Positionierung leistet, ist das Bereitstellen eines Flansches, der \u2013 anders als der speziell angepasste Flansch des Spritzenkolbens im Fall \u201ePipettensystem\u201c \u2013 noch nicht einmal einen erkennbaren Unterschied zu den im Stand der Technik vorbekannten Flanschen aufweist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAn der Kapsel realisiert sich auch nicht der Vorteil der Erfindung in dem Sinne, als dass die Erfindung die Funktionsweise oder Lebensdauer der Kapsel positiv beeinflussen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zwar ist nicht zu \u00fcbersehen, dass sich ein Vorteil der Erfindung, n\u00e4mlich das manipulationsarme Einlegen der Kapsel, letztlich notwendigerweise an der Kapsel realisiert, da schlie\u00dflich aus dem Kaffeepulver aus der Kapsel Kaffee zubereitet wird. Dies ist aber lediglich deshalb der Fall, weil die Kapsel \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 passives Objekt des Einlege- und Extraktionsprozesses ist. Sowohl die Positionierung als auch die Extraktion werden nicht von der Kapsel, sondern von anderen Bauteilen \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Insoweit ist der vorliegende Fall mit der Entscheidung Fl\u00fcgelradz\u00e4hler des BGH nicht vergleichbar. In jenem Fall hatte der BGH eine Neuherstellung bejaht, weil die Erfindung unmittelbare Auswirkung auf die Funktionsweise des (an sich im Stand der Technik bekannten) Austauschteils hatte. Denn die Erfindung hatte das Ziel erreicht, dass durch eine bestimmte Anstr\u00f6mfl\u00e4che in dem Geh\u00e4use f\u00fcr Messkapseln ein durch Kalk bedingtes Festbacken der Messkapsel an einer Trennfuge verhindert wird (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 759, dort Figur 1). Dadurch wurde die Austauschbarkeit der Messkapsel entscheidend verbessert. Der Vorteil der Erfindung wirkte sich also unmittelbar auf das Austauschteil aus. Vorliegend wirkt sich die Erfindung aber nicht auf die Funktionsweise der Kapsel aus, also beispielsweise auf die Extraktionsqualit\u00e4t, sondern lediglich auf die Funktionsweise der Vorrichtung.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist der vorliegende Fall schon deshalb nicht mit dem Fall Fl\u00fcgelradz\u00e4hler vergleichbar, weil im Fall Fl\u00fcgelradz\u00e4hler die Messkapsel (= das auszutauschende Teil) r\u00e4umlich und funktional das \u201eHerzst\u00fcck\u201c der gesch\u00fctzten Vorrichtung bildete. Entfernt man bei der in jenem Fall gesch\u00fctzten Vorrichtung die Messkapsel, so bleiben von der Vorrichtung nur noch das Geh\u00e4use 64 mit dem Einlass 66 und dem Auslass 68 und mit der Anstr\u00f6mfl\u00e4che 40 \u00fcbrig. Im vorliegenden Fall liegt es anders: Die Kapsel ist zwar f\u00fcr die Inbetriebnahme der Vorrichtung unerl\u00e4sslich; dennoch pr\u00e4gt sie die Erfindung nicht in einer Weise, die vergleichbar w\u00e4re mit der mehrere wesentliche Bestandteile (Messbecher, Fl\u00fcgelrad, Z\u00e4hlwerk, Gewinde, Dichtring, vgl. BGH a.a.O. \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler, 763) der Erfindung enthaltenden Messkapsel des Fl\u00fcgelradz\u00e4hlers.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann bei der Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen auch nicht ausschlaggebend sein, dass m\u00f6glicherweise der wirtschaftliche Schwerpunkt der Erfindung nicht in der Kaffee-Extraktionsmaschine liegt, sondern in der Abdeckung des zu erwartenden Ersatzbedarfs an Kapseln. Denn wenn eine solche Absicht der wirtschaftlichen Verwertung der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung auf Seiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin best\u00fcnde, w\u00e4re sie eben nur dann sch\u00fctzenswert, wenn die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in diesen Kapseln in Erscheinung treten, was nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nIm Ergebnis \u00fcberwiegt das Interesse der Abnehmer am ungehinderten Gebrauch der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen das Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1920 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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