{"id":2437,"date":"2012-10-16T17:00:44","date_gmt":"2012-10-16T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2437"},"modified":"2016-04-25T11:59:26","modified_gmt":"2016-04-25T11:59:26","slug":"4b-o-8211-tierklauenerhoehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2437","title":{"rendered":"4b O 82\/11 &#8211; Tierklauenerh\u00f6hung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1933<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2012, Az. 4b O 82\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nan der Klaue zu befestigende Kl\u00f6tze, die mit der Klaue \u00fcber ein Verbindungsmittel wie Ein- oder Mehrkomponentenkleber verbindbar sind und<br \/>\ndazu geeignet sind, Hilfsmittel zur Erh\u00f6hung einer Klaue eines Tieres zu bilden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass auf der klauenseitigen Fl\u00e4che des Klotzes ein por\u00f6ses mit einem Reaktionskleber oder einer Komponente eines solchen versehenes oder aus einem solchen bestehendes Material zur Bildung des Verbindungsmittels zwischen dem Klotz und der Klaue vorgesehen ist,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses schriftlich Auskunft \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der unter Ziff. 1. beschriebenen Erzeugnisse seit dem 21.02.2004 zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;<\/p>\n<p>3. den Kl\u00e4gern \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21.02.2004 Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21.02.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4ger 5.988,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 95% und die Kl\u00e4gerin zu 5% zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 310.000,00 \u20ac des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagten wegen Patentverletzung u.a. auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaber des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 298 XXX (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent nimmt eine Priorit\u00e4t vom 12.07.2000 in Anspruch und wurde am 12.07.2001 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung erfolgte am 21.01.2004. Das Klagepatent, das ein \u201eHilfsmittel sowie Verfahren zur Erh\u00f6hung einer Klaue eines Tieres\u201c betrifft, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eHilfsmittel zur Erh\u00f6hung einer Klaue (22) eines Tieres wie Rind umfassend einen an der Klaue zu befestigenden Klotz (24) wie Holzklotz, der mit der Klaue \u00fcber ein Verbindungsmittel wie Ein- oder Mehrkomponentenkleber verbindbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nauf klauenseitiger Fl\u00e4che (26) des Klotzes (24) ein por\u00f6ses mit einem Reaktionskleber oder einer Komponente eines solchen versehenes oder aus einem solchen bestehendes Material zur Bildung des Verbindungsmittels zwischen dem Klotz (24) und der Klaue (22) vorgesehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 stellt die Abschnitte von L\u00e4ufen eines Tieres dar. Figur 2 zeigt ein Klauenpaar, von denen eines erh\u00f6ht ist. Figur 3 bildet eine Prinzipdarstellung eines Hilfsmittels ab, das einen Klotz umfasst, der mit einer zu erh\u00f6henden Klaue zu verbinden ist. Figur 4 stellt eine Unteransicht eines Fu\u00dfes eines Tieres und Figur 5 eine Seitenansicht desselben Fu\u00dfes mit Klotz dar. Figur 6 und 7 zeigen Prinzipdarstellungen eines Klotzes mit aufgebrachten Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Hufbl\u00f6cke als Bestandteil eines Systems zur Klauenbehandlung unter der Bezeichnung \u201eA B Kit\u201c und als Ersatzteile unter der Bezeichnung \u201eA B Ersatzkl\u00f6tze\u201c (vgl. Anlagen K4, K5 und K6). Die Ausgestaltung dieser Hufbl\u00f6cke (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ist dem als Anlage K7 zur Akte gereichten Muster zu entnehmen, auf das Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform soll gem\u00e4\u00df der Homepage der Beklagten zu 1) durch Sekundenkleber mit der Klaue des Tieres verbunden werden (vgl. Anlagen K5 und K6).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12.04.2011 (Anlage K11) lie\u00dfen die Kl\u00e4ger die Beklagten erfolglos abmahnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche das Klagepatent mittelbar.<\/p>\n<p>Das por\u00f6se Material auf klauenseitiger Fl\u00e4che des Klotzes m\u00fcsse nicht zwingend in Form einer eigenen Tr\u00e4gerschicht ausgebildet sein. Es gen\u00fcge, wenn der Block selbst durchg\u00e4ngig aus dem gleichen por\u00f6sen Material bestehe.<\/p>\n<p>Das Material der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei por\u00f6s im Sinne des Klagepatents. Der Durchmesser der offenen Poren an der Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrage 0,05 mm bis 0,15 mm. Diese Zahlen l\u00e4gen innerhalb der von dem Klagepatent vorgegebenen Bandbreite f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe der Poren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestehe unstreitig aus EVA (Ethylen-Vinylacetat), das als EVA-Schaum bekannt sei. Schaum sei por\u00f6s.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben mit der am 23.05.2011 (Bl. 23, 23a d. A.) den Beklagten zugestellten Klage urspr\u00fcnglich die Antr\u00e4ge wie aus der Klageschrift vom 10.05.2011 ersichtlich (Bl. 2-4 d. A.) gestellt.<br \/>\nNachdem sie die Klage mit Schriftsatz vom 18.05.2012, bei Gericht am 22.05.2012 eingegangen, in Bezug auf den geltend gemachten Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruch teilweise zur\u00fcckgenommen haben, beantragen sie nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine mittelbare Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents in Abrede.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents setze voraus, dass auf den Hufblock als Klotz im Sinne des Klagepatents ein por\u00f6ses Material als eine weitere Schicht aufgebracht werde.<\/p>\n<p>Auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei kein por\u00f6ses Material als weitere Schicht aufgebracht. Vielmehr sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einheitlich und durchgehend in einer Schicht aus demselben Material gefertigt. Dieses Material sei nicht por\u00f6s im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die klauenseitige Fl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nicht als das Verbindungsmittel zwischen Klotz und Klaue angesehen werden. Die klauenseitige Fl\u00e4che sei vielmehr dem Klotz selbst zuzuordnen. Ein Verbindungsmittel zwischen Block und Klaue k\u00f6nne nur ein von dem Block verschiedenes weiteres Material sein.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4ger die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen h\u00e4tten, seien die Abmahnkosten lediglich nach dem reduzierten Streitwert zu berechnen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Den Kl\u00e4gern stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatzfeststellung nach den Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1, 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB bzw. aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Hilfsmittel zur Erh\u00f6hung einer Klaue eines Tieres (wie z.B. eines Rindes), das einen unter der Klaue zu befestigenden Klotz umfasst. Der Klotz ist mit der Klaue \u00fcber ein Verbindungsmittel (wie beispielsweise Ein- oder Mehrkomponentenkleber) verbindbar. Das Klagepatent bezieht sich dar\u00fcber hinaus auf ein Verfahren zur Erh\u00f6hung einer Klaue eines Tieres durch Befestigen eines Klotzes an der Klaue mittels Kleber.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass Stallhaltung, Ern\u00e4hrung und Hochleistungsz\u00fcchtung h\u00e4ufig dazu f\u00fchrten, dass Tiere an den Klauen erkrankten. Diese Erkrankungen m\u00fcndeten in Lahmheit und Schmerzen bei den Tieren, was wiederum Einbu\u00dfe bei der Milchleistung und Gewichtsverluste nach sich ziehe. Das Resultat seien wirtschaftliche Verluste beim Menschen.<\/p>\n<p>Als schnelle und wirksame Methode f\u00fcr die Linderung der Schmerzen bei den Tieren sowie f\u00fcr die Heilungsf\u00f6rderung habe sich die Druckentlastung der erkrankten Klaue durch das Anbringen eines Kl\u00f6tzchens unter der gesunden Klaue erwiesen.<\/p>\n<p>Es seien zun\u00e4chst Eisenbeschl\u00e4ge verwandt worden, deren Herstellung jedoch teuer und deren Verarbeitung aufwendig seien.<br \/>\nAus dem Stand der Technik seien zudem Gummikl\u00f6tzchen bekannt, die mit einem Einkomponentenkleber (Cyanacrylat) an der Klaue befestigt werden w\u00fcrden (vgl. z.B. US-A-6 056 XXX). Die Gummikl\u00f6tzchen k\u00f6nnten auch genagelt werden. Dies sei jedoch problematisch und k\u00f6nne zu Verletzungen an der gesunden Klaue f\u00fchren.<br \/>\nZur Behandlung von zwei kranken Klauen k\u00f6nnten Kunststoffschuhe zum Einsatz gelangen, die durch B\u00e4nder, Gurte oder Schn\u00fcre am Fu\u00df befestigt w\u00fcrden. Mit diesen Kunststoffschuhen seien die gew\u00fcnschten Resultate jedoch kaum erzielbar.<br \/>\nAm weitesten verbreitet seien Holzkl\u00f6tzchen, die \u2013 wie Gummikl\u00f6tzchen und Kunststoffschuhe \u2013 mittels Reaktionsklebstoffen befestigt w\u00fcrden, bei denen es sich um Ein- oder Mehrkomponentensysteme handele.<br \/>\nBei Einkomponentensystemen (auf Cyanacrylat-Basis) m\u00fcsse sauber gearbeitet werden. Ein Ausgleich von Unebenheiten sei nicht m\u00f6glich, so dass bei unebenen Klauenfl\u00e4chen und\/oder bei Feuchtigkeit eine unzureichende bzw. mangelnde Haftung erfolge. Das Klebstoffmaterial k\u00f6nne dem Grunde nach nicht verformt werden.<br \/>\nBei Mehrkomponentenreaktionsklebstoffen (Pulver-Fl\u00fcssigkeitssystemen, vorzugsweise auf Polyester oder Polymetylmethacrylat-Basis) m\u00fcssten wegen deren Entflammbarkeit besondere Vorkehrungen getroffen werden. Da das System aus zwei Komponenten bestehe, sei ein Anmischen erforderlich. Bei tiefen Temperaturen ergebe sich dabei ein Aush\u00e4rteproblem.<br \/>\nBei Zweikomponentensystemen auf der Basis Fl\u00fcssigkeit-Fl\u00fcssigkeit und\/oder Paste-Paste, die auf der Grundlage von Epoxid, Acrylat (Methacrylat), Polyester oder Polyurethan aufgebaut sein k\u00f6nnten, sei eine aufwendige Verarbeitung erforderlich, so dass die Systeme h\u00e4ufig nur in Zweikammer-Kartuschen mit speziellen Mischk\u00f6pfen und Auspressger\u00e4ten zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden. Die Lagerstabilit\u00e4t sei meistens auf nur sechs Monate begrenzt, die Modellierbarkeit sei schlecht.<br \/>\nBei dem Zweikomponentensystem \u201eC-Verfahren\u201c, bei dem eine Komponente auf die Klaue oder den Huf und die andere auf den Klotz aufgetragen werde, k\u00f6nne die Schicht nur im Millimeterbereich aufgetragen werden, so dass Unebenheiten nicht ausgeglichen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon formuliert das Klagepatent es mit Blick auf die hier in Rede stehende Erfindung als seine Aufgabe, ein Hilfsmittel zur Erh\u00f6hung einer Klaue eines Tieres sowie ein Verfahren hierf\u00fcr zur Verf\u00fcgung zu stellen, das eine problemlose und einfache Befestigung des Klotzes an der Klaue erm\u00f6glicht, wobei Unebenheiten problemlos ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Gleichzeitig sollen die Vorteile sowohl der Ein- als auch der Mehrkomponentenklebersysteme erreichbar sein, ohne deren Nachteile zu \u00fcbernehmen, (Klagepatent Absatz [0009]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe (technisches Problem) schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Hilfsmittel zur Erh\u00f6hung einer Klaue eines Tieres (wie zum Beispiel eines Rindes) mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1) Hilfsmittel zur Erh\u00f6hung einer Klaue eines Tieres (wie zum Beispiel eines Rindes)<br \/>\n2) Das Hilfsmittel umfasst einen an der Klaue (22) zu befestigenden Klotz (24) wie Holzklotz.<br \/>\n3) Der Klotz (24) ist mit der Klaue \u00fcber ein Verbindungsmittel wie Ein- oder Mehrkomponentenkleber verbindbar.<br \/>\na) Zur Bildung des Verbindungsmittels zwischen dem Klotz (24) und der Klaue (22) ist auf der klauenseitigen Fl\u00e4che (26) des Klotzes (24) ein por\u00f6ses Material vorgesehen,<br \/>\naa) das mit einem Reaktionskleber versehen ist,<br \/>\nbb) das mit einer Komponente eines Reaktionsklebers<br \/>\nversehen ist, oder<br \/>\ncc) aus einem Reaktionskleber besteht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland an zur Benutzung der Erfindung nicht Berechtigte ohne Zustimmung der Patentinhaber stellt sich als wortsinngem\u00e4\u00dfe mittelbare Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Patents berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich unstreitig um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist \u00fcberdies objektiv dazu geeignet, zur Benutzung der technischen Lehre des Anspruchs 1 verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Der in \u00a7 10 PatG normierte Gef\u00e4hrdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Er verbietet deshalb schon das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand setzen, die gesch\u00fctzte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt deshalb voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob das Mittel hierf\u00fcr geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; BGH GRUR 2005, 848 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit all ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Zu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG handelt und zwar um ein solches, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Letzteres ist der Fall, wenn das Mittel mit einem Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenwirkt (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; BGH GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig einen an der Klaue zu befestigenden Klotz auf (Merkmal 2). Damit umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Element des Hilfsmittels gem\u00e4\u00df Merkmal 1, ohne welches die beanspruchte Erfindung, die der Erh\u00f6hung einer Klaue dienen soll, nicht funktionsf\u00e4hig w\u00e4re.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Gleichfalls zu Recht ist zwischen den Parteien die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Benutzung der Merkmale 1) und 2) unstreitig. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen sich. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist dar\u00fcber hinaus objektiv dazu geeignet, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung eines Hilfsmittels verwendet zu werden, das die Merkmalsgruppe 3) umfasst.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Merkmal 3) sieht vor, dass der Klotz mit der Klaue \u00fcber ein Verbindungsmittel wie Ein- oder Mehrkomponentenkleber verbindbar ist. Ferner konkretisiert Merkmal 3)a) das Merkmal 3) dahingehend, dass zur Bildung des Verbindungsmittels zwischen dem Klotz und der Klaue auf der klauenseitigen Fl\u00e4che des Klotzes ein por\u00f6ses Material vorgesehen ist. Dieses por\u00f6se Material kann gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3a)aa), 3)a)bb) und 3a)cc) mit Reaktionskleber versehen sein, mit einer Komponente eines Reaktionsklebers versehen sein oder aus einem Reaktionskleber bestehen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass das Verbindungsmittel entweder ausschlie\u00dflich ein por\u00f6ses Klebstoffmaterial ist, oder der Reaktionskleber zusammen mit einem por\u00f6sen Material auf der klauenseitigen Fl\u00e4che des Klotzes zusammenwirkt und mit diesem Material gemeinsam das Verbindungsmittel bildet. Dabei ist nicht erforderlich, dass das por\u00f6se Material auf der klauenseitigen Fl\u00e4che des Klotzes als eigene Tr\u00e4gerschicht ausgebildet ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist ma\u00dfgeblich auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, I \u2013 2 U 3 9\/11).<\/p>\n<p>Weder der Anspruchswortlaut noch eine funktionsorientierte Auslegung lassen die Schlussfolgerung zu, dass das por\u00f6se Material auf klauenseitiger Fl\u00e4che des Klotzes in Form einer eigenen Tr\u00e4gerschicht ausgebildet sein muss.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 3)a) ist auf der klauenseitigen Fl\u00e4che des Klotzes ein por\u00f6ses Material zur Bildung des Verbindungsmittels zwischen dem Klotz und der Klaue vorgesehen. Der Wortlaut dieses Merkmals l\u00e4sst offen, ob das por\u00f6se Material in Form einer eigenen Tr\u00e4gerschicht auf der klauenseitigen Fl\u00e4che des Klotzes vorliegen muss.<\/p>\n<p>Das por\u00f6se Material dient \u2013 wie der Fachmann bereits dem Anspruchswortlaut in Merkmal 3)a) entnimmt \u2013 \u201ezur Bildung des Verbindungsmittels\u201c. Merkmal 3) erhellt, dass der Klotz mit der Klaue \u00fcber jenes Verbindungsmittel, das zum Beispiel Ein- oder Mehrkomponentenkleber sein kann, verbindbar ist. Das por\u00f6se Material ist mithin dann Verbindungsmittel, wenn es ausschlie\u00dflich aus dem Klebstoff besteht. Dient es dagegen lediglich als Verbindungshilfe mit dem Klebstoff zusammen, so bilden das por\u00f6se Material und der Kleber gemeinsam das Verbindungsmittel.<\/p>\n<p>Dass das por\u00f6se Material jedenfalls in dem zuletzt genannten Fall auf dem Klotz selbst ausgebildet sein kann, ergibt sich zun\u00e4chst aus der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents. In Abs. [0010] ist beschrieben, dass das por\u00f6se Material vorzugsweise ein auf dem Klotz angeordneter Tr\u00e4ger wie beispielsweise eine Schicht ist, die mit dem Klotz verbunden ist. Das por\u00f6se Material k\u00f6nne aber auch auf klotzseitiger Fl\u00e4che des Klotzes ausgebildet sein. Entsprechend hei\u00dft es in Abs. [0014] der Klagepatentschrift, dass der Tr\u00e4ger herstellungsseitig fest mit dem Klotz verbunden sein kann oder als separates Teil geliefert wird. Auch der konkrete Beschreibungsteil best\u00e4tigt, dass der Tr\u00e4ger als vorgefertigte Einheit mit dem Klotz zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann oder getrennt angeboten wird und dann mit dem Klotz zu verbinden ist (Klagepatentschrift, Abs. [0031]).<\/p>\n<p>In dieselbe Richtung zielen auch die Unteranspr\u00fcche 4 und 5. Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 4 ist das por\u00f6se Material mit dem Klotz verbunden. F\u00fcr den weiter gefassten Hauptanspruch bedeutet dies, dass \u2013 im Einklang mit der allgemeinen und konkreten Beschreibung des Klagepatents \u2013 das por\u00f6se Material auch Teil des Klotzes sein kann. Entsprechendes folgt aus Unteranspruch 5, der statuiert, dass das por\u00f6se Material auf klauenseitiger Fl\u00e4che des Klotzes ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel des Klagepatents, welches durch die Verwendung des por\u00f6sen Materials verfolgt wird. Sinn und Zweck des in Merkmal 3)a) erw\u00e4hnten por\u00f6sen Materials ist es, als Kleber oder im Zusammenwirken mit dem Kleber eine problemlose und einfache Befestigung des Klotzes an der Klaue sowie den Ausgleich von Unebenheiten zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nBei einem Mehrkomponentenkleber ist durch das por\u00f6se, saugf\u00e4hige und aush\u00e4rtende Material an der mit der Klaue zu verbindenden Fl\u00e4che des Klotzes das Durchmischen der Komponenten nicht mehr erforderlich. Denn das por\u00f6se und saugf\u00e4hige Material wird mit einer ersten Komponente impr\u00e4gniert geliefert, vor Ort impr\u00e4gniert, oder es besteht aus einer ersten Komponente, so dass die zweite Komponente des Klebers problemlos aufgenommen werden kann. Aufgrund der gro\u00dfen Oberfl\u00e4che des por\u00f6sen aush\u00e4rtenden Materials er\u00fcbrigt sich ein Mischen der zweiten Komponente mit der ersten, (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0014], [0030], [0035] und Ausf\u00fchrungsbeispiel 3). Zudem besteht die M\u00f6glichkeit, dass der Tr\u00e4ger mit einer Komponente impr\u00e4gniert wird und vor dem Verarbeiten, d.h. dem Verbinden des Klotzes mit der Klaue, mit einer zweiten bzw. mit den erforderlichen Komponenten ges\u00e4ttigt wird. In diesem Fall kann die Aush\u00e4rtung durch einen in dem Tr\u00e4ger vorhandenen \u201eruhenden Katalysator\u201c erreicht werden, der zum Beispiel durch Druck, Luftabschluss, Wellen oder Strahlung aktiviert wird (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0035]).<br \/>\nAufgrund der Verwendung eines por\u00f6sen, aush\u00e4rtenden Materials, k\u00f6nnen Einkomponentensysteme, die bisher nur in d\u00fcnnen Schichten aush\u00e4rten, nunmehr in dickeren Schichten aush\u00e4rten. Auch dies wird durch die gro\u00dfe Oberfl\u00e4che des Materials, die durch die Porenstruktur erzielt wird, erm\u00f6glicht.<br \/>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt zusammenfassend aus, dass allein von Bedeutung ist, dass der Tr\u00e4ger hinreichend por\u00f6s ist (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0036] a.E.). Aus den genannten Textpassagen l\u00e4sst sich entnehmen, dass es dem Klagepatent entscheidend darauf ankommt, eine feste und leicht herzustellende Verbindung zu erm\u00f6glichen, die dar\u00fcber hinaus in der Lage ist, Unebenheiten auszugleichen. Zur Verwirklichung dieses Zieles ist es nicht von Bedeutung, ob das por\u00f6se Material als eigene Schicht auf der klauenseitigen Fl\u00e4che des Klotzes angeordnet ist und in dieser Form mit den Kleberkomponenten zusammenwirkt oder ob der gesamte Klotz eine durchgehende por\u00f6se Struktur aufweist, die in gleicher Weise dazu geeignet ist, mit den Kleberkomponenten zusammen Wirkung zu entfalten. Entsprechend findet sich in dem Klagepatent kein Hinweis, dass der Klotz nicht auch selbst aus dem por\u00f6sen Material ausgebildet sein darf. Insbesondere handelt es sich bei dem von den Beklagten erw\u00e4hnten Holzklotz nur um eine von mehreren \u2013 nicht weiter vorgegebenen \u2013 Ausgestaltungsvarianten des Klotzes nach Merkmal 3) des Patentanspruchs 1. Zudem l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die in den Abs\u00e4tzen [0017, 0018, 0019, 0032, 0033 und 0034] festgehaltenen Ziele, n\u00e4mlich die Erhaltung der Bewegungsfreiheit der Tiere sowie die Nutzung der Hohlr\u00e4ume des por\u00f6sen Materials f\u00fcr heilungsf\u00f6rdernde Wirkstoffe oder Medikamente, nicht in gleicher Weise durch einen Klotz erzielt werden, der \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 durchgehend aus por\u00f6sen Material besteht und eine angepasste, den Ballenbereich aussparende Form wie der Tr\u00e4ger in Figur 7 aufweist.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten legen die Verfahrensanspr\u00fcche 25 und 26 kein anderes Verst\u00e4ndnis zugrunde. Zwar unterscheiden die Verfahrensanspr\u00fcche \u2013 wie die Beklagten zutreffend ausf\u00fchren \u2013 zwischen Klotz und por\u00f6sem Material. Die Verfahrensanspr\u00fcche sind jedoch nicht dazu geeignet, den weiter gefassten Vorrichtungsanspruch einzuschr\u00e4nken. Dies wird insbesondere durch Abs. [0031] der Klagepatentschrift gest\u00fctzt, nach dem der Tr\u00e4ger als Einheit mit dem Klotz zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann. Auch verm\u00f6gen die Ausf\u00fchrungsbeispiele 2, 3, 5, 6 und 7 sowie die entsprechenden Beschreibungsstellen (vgl. zum Beispiel Abs. [0030]), die das por\u00f6se Material als eigenst\u00e4ndige Schicht darstellen, den Schutzbereich des Patentanspruchs nicht zu beschr\u00e4nken. Soweit die Beklagten argumentieren, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle aus dem Schutzbereich des Patents heraus, da die klauenseitige Fl\u00e4che des Klotzes als Teil des Klotzes nicht das Verbindungsmittel zwischen Klotz und Klaue darstellen k\u00f6nne, verkennen sie, dass nicht die klauenseitige Fl\u00e4che des Klotzes, sondern das dort verwendete Material zusammen mit dem Reaktionskleber das Verbindungsmittel bilden.<\/p>\n<p>Im Lichte der Zielsetzung des Klagepatents ist auch das Wort \u201epor\u00f6s\u201c zu verstehen. Das Material soll so beschaffen sein, dass es im Zusammenwirken mit Klebstoffen eine einfache Befestigung des Klotzes an der Klaue erm\u00f6glicht und dar\u00fcber hinaus durch eine gewisse Nachgiebigkeit Unebenheiten problemlos ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Das Material muss daher zun\u00e4chst in der Lage sein, Klebstoffe aufzunehmen, es muss mithin saugf\u00e4hig sein. Durch die Poren muss eine gro\u00dfe Oberfl\u00e4che bestehen, die bei Mehrkomponentenklebern ein Mischen der \u00fcbrigen \u2013 nicht im Material enthaltenen Komponenten \u2013 entbehrlich macht und bei Einkomponentensystemen ein Aush\u00e4rten in dickeren Schichten erm\u00f6glicht. Dar\u00fcber hinaus ist \u2013 wie die Beklagten zur Recht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben \u2013 eine gewisse Elastizit\u00e4t des por\u00f6sen Materials erforderlich, die den Ausgleich von Unebenheiten erm\u00f6glicht.<br \/>\nSoweit das Klagepatent in Abs. [0013] und [0037] bestimmte Angaben zur Dicke des Materials und zu dessen Porengr\u00f6\u00dfe macht, handelt es sich hierbei um empfohlene Angaben f\u00fcr ein vorzugsweise zu verwendendes Schaumstoffmaterial, durch welche die Erfindung nicht eingeschr\u00e4nkt werden soll (vgl. insbesondere Abs. [0037] und [0044]). Dieses Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigend sind Angaben zur Dicke eines aus Schaumstoff bestehenden por\u00f6sen Materials sowie zur Porengr\u00f6\u00dfe des Schaumstoffes lediglich in den als Anspruch 1 und Unteranspruch 12 enger gefassten Unteranspr\u00fcchen 13 und 14 aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das von den Kl\u00e4gern selbst vertriebene Produkt (vgl. Anlage B4, B5 und das in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch den Beklagtenvertreter zur Akte gereichte Muster) kann zur Auslegung des Klagepatents weder in Bezug auf die Auslegung der Beklagten hinsichtlich des por\u00f6sen Materials als eigene Schicht, noch bez\u00fcglich der Auslegung des Begriffs \u201epor\u00f6s\u201c herangezogen werden.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv dazu geeignet, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung eines Hilfsmittels verwendet zu werden, das die Merkmalsgruppe 3) umfasst, n\u00e4mlich ein Verbindungsmittel, bestehend aus dem por\u00f6sem Material der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der klauenseitigen Fl\u00e4che sowie Reaktionskleber, der zwischen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und der Klaue angebracht wird (vgl. Anlage K6). Dabei spielt es aus den genannten Gr\u00fcnden keine Rolle, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme des als Anlage K7 zur Akte gereichten Musters \u00fcberzeugen konnte \u2013 durchgehend aus demselben Material besteht.<\/p>\n<p>Das Material ist auch por\u00f6s im Sinne des Klagepatents. Denn die Struktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht genau das, was das Klagepatent sich zum Ziel gesetzt hat: Eine einfache, problemlose Verbindung zwischen Klotz und Klaue durch ein saugf\u00e4higes Material, das mit Kleberkomponenten zusammenwirken kann und den Ausgleich von Unebenheiten durch eine gewisse Nachgiebigkeit (vgl. Anlage K6). Sofern die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, dass die Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform por\u00f6s ist, ist dieses Bestreiten nicht zul\u00e4ssig. Denn es handelt sich um eine Tatsache, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten ist. Auch ihr Hinweis darauf, dass EVA nicht zwangsl\u00e4ufig als Schaum verwendet werden m\u00fcsse, f\u00fchrt nicht weiter. Denn die Beklagten erkl\u00e4ren nicht ausreichend, in welcher Form EVA bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendet wird und warum die Beschaffenheit des Materials nicht por\u00f6s im Sinne des Klagepatents sein sollte. Denn die Porengr\u00f6\u00dfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4lt sich im \u00dcbrigen \u2013 ohne dass es darauf entscheidend ankommen w\u00fcrde (s.o.) \u2013 nach Anlage K8 mit 0,05 mm bis 0,15 mm in dem Bereich, den das Klagepatent in Abs. [0037] und Unteranspruch 14 als bevorzugt angibt. Gleiches gilt f\u00fcr die Dicke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Unteranspruch 13).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist dar\u00fcber hinaus auch nachgiebig und verformbar, wovon sich die Kammer durch das zur Akte gelangte Muster selbst \u00fcberzeugen konnte. Dies wird insbesondere dann gelten, wenn ein schweres Tier \u2013 wie in Anlage K6 beschrieben \u2013 sein Gewicht auf die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform versehene Klaue verlagert und dadurch die Verbindung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Klaue abgeschlossen wird. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Beklagten folgt aus dem Umstand, dass in Anlage K6 festgehalten ist, dass die Klaue zun\u00e4chst mit einer Raspel behandelt werden soll, nichts Gegenteiliges. Denn die Raspel dient in erster Linie dazu, die Klauenoberfl\u00e4che f\u00fcr die Klebverbindung aufzurauhen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung stehen zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass diesbez\u00fcglich keine weiteren Ausf\u00fchrungen der Kammer notwendig sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Angesichts der mittelbaren Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen den Kl\u00e4gern die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) und ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Beklagte zu 2), die mittelbare Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Auf Grundlage welcher Berechnungsmethode die Schadenersatzh\u00f6he zu ermitteln ist, bedarf im Rahmen der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, stehen ihnen gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4ger sind auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Erstattung der durch die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten entstandenen Patentanwaltskosten (vgl. Anlage K11) basiert auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB. Zu erstatten sind \u2013 ausgehend von einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac ein Betrag in H\u00f6he von 5.988.80 \u20ac (1,3 x 2.288,00 \u20ac x 2 + 40,00 \u20ac). Denn in der Abmahnung wurde R\u00fcckruf, Entfernung und Vernichtung nicht verlangt und der Gegenstandswert mit 300.000,00 \u20ac angenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kl\u00e4ger diesen \u2013 angemessenen \u2013 Gegenstandswert auch den mit der Klage zuletzt geltend gemachten Anspr\u00fcchen zugrunde legen wollten.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 22.05.2012 310.000,00 \u20ac, wobei 235.000,00 \u20ac auf den Unterlassungsanspruch, 50.000,00 \u20ac auf den Schadensersatzfeststellungsantrag, 15.000,00 \u20ac auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, 5.000,00 \u20ac auf den R\u00fcckrufanspruch und 5.000,00 \u20ac auf den Vernichtungsanspruch entfallen. Danach: 300.000,00 \u20ac, wobei von den oben genannten entsprechenden Teilstreitwerten auszugehen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1933 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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