{"id":2435,"date":"2012-11-06T17:00:54","date_gmt":"2012-11-06T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2435"},"modified":"2016-04-25T11:58:34","modified_gmt":"2016-04-25T11:58:34","slug":"4b-o-9311-nanobeschleunigte-positioniereinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2435","title":{"rendered":"4b O 93\/11 &#8211; Nanobeschleunigte Positioniereinheit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1947<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. November 2012, Az. 4b O 93\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Positioniereinheiten mit einem Beschleunigungsnanoantrieb, der eine Aufl\u00f6sung von mindestens \u00b1 10 nm aufweist und auf einen L\u00e4ufer nach dem Prinzip des Tr\u00e4gheitsantriebs Beschleunigungen von \u00fcber 10 G aufbringen kann, und einem Modul, das eine station\u00e4re Komponente und eine hierzu bewegliche Komponente aufweist, die eine Masse von unter 500 g aufweist und relativ zum Antrieb und zur station\u00e4ren Komponente beweglich gelagert ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der L\u00e4ufer und die bewegliche Komponente des Moduls fest miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.10.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Rechnungen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschlie\u00dflich Metatag-Werbung,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 17.01.2004 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegen-heit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 241 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin 3.452,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.10.2002 bis zum 16.01.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Dr. A B, handelnd unter B C, durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Eingetragener Inhaber des Patents EP 1 241 XXX (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K1) ist Herr Dr. B, handelnd unter der Firma B C. Herr Dr. B und die Kl\u00e4gerin haben eine \u201eProzessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung\u201c (Anlage K12) unterschrieben, auf deren Inhalt verwiesen wird. Das Klagepatent wurde am 09.03.2001 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldungsunterlagen erfolgte am 18.09.2002. Ver\u00f6ffentlichungstag und Tag der Bekanntmachung der Patenterteilung ist der 17.12.2003. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201ePositioniereinheit (1) mit einem Beschleunigungsnanoantrieb (2), der eine Aufl\u00f6sung von mindestens \u00b1 10 nm aufweist und auf einen L\u00e4ufer (5) nach dem Prinzip des Tr\u00e4gheitsantriebs oder durch Erzeugung mechanischer Pulswellen Beschleunigungen von \u00fcber 10G aufbringen kann und einem Modul (6,7), das eine station\u00e4re Komponente (6) und eine hierzu bewegliche Komponente (7) aufweist, die eine Masse von unter 500g aufweist und relativ zum Antrieb (2) und zur station\u00e4ren Komponente (6) beweglich gelagert ist, wobei der L\u00e4ufer (5) und die bewegliche Komponente (7) des Moduls (6,7) fest miteinander verbunden sind.\u201c<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis sind nachfolgend zeichnerische Darstellungen, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung betreffen und der Klagepatentschrift entnommen sind, abgebildet. Figur 1 zeigt schematisch das Zusammenwirken eines Beschleunigungsnanoantriebs mit einem Linearf\u00fchrungsmodul. Figur 2 stellt schematisch das Zusammenwirken eines Beschleunigungsnanoantriebs mit einem Linearf\u00fchrungsmodul, die \u00fcber ein Verbindungselement gekoppelt sind, dar. Figur 3 bildet schematisch das Zusammenwirken eines Beschleunigungsnanoantriebs mit einem F\u00fchrungsmodul unter Zwischenschaltung eines Gelenkelements ab.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Positioniereinheiten mit einem Beschleunigungsnanoantrieb der D-Serie (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich den Anlagen K4 und K6 entnehmen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Variante 1 wird auf den Fotos 1 und 3 gem\u00e4\u00df Anlage K6 gezeigt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Variante 2 wird auf den Fotos 2, 4, 5 und 6 gem\u00e4\u00df Anlage K6 abgebildet. Die Fotos 1 bis 6 sind nachfolgend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Wegen der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Hierzu f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus: Auch eine einst\u00fcckige Ausgestaltung von L\u00e4ufer und beweglicher Komponente des Moduls stelle sich als feste Verbindung dar. Der L\u00e4ufer k\u00f6nne nicht als Teil des Antriebs angesehen werden. Denn der Beschleunigungsnanoantrieb bringe auf den L\u00e4ufer Beschleunigungen auf. Der Anmelder habe sich damit bewusst gegen Worte entschieden, die den L\u00e4ufer als bewegliche Komponente des Antriebs kennzeichneten. Dass eine Zugeh\u00f6rigkeit des L\u00e4ufers zum Antrieb nicht bestehe werde durch die Wirkungsweise der Positioniereinheit best\u00e4tigt, f\u00fcr die das Zusammenspiel von L\u00e4ufer auf der einen und Antrieb auf der anderen Seite entscheidend sei. Dem Klagepatent komme es entscheidend auf die Funktionen und das Zusammenwirken von Antrieb, L\u00e4ufer und beweglicher Komponente des Moduls an. Entsprechend f\u00e4nden sich keine konkreten Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung dieser Bauteile. Insbesondere lasse sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass L\u00e4ufer und bewegliche Komponente des Moduls zwei separate r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Einheiten sein m\u00fcssten. Der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden folglich die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich wie erkannt beantragt, wobei sie ihren Schadensersatzfeststellungsantrag zun\u00e4chst auf den ihr entstandenen Schaden und nicht auf den Schaden, der Herrn Dr. B entstanden ist, bezogen hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das deutsche Patent DE 501 01 XXX betreffenden Nichtigkeitsverfahren (Az.: 2 Ni 80\/11 (EP)) auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nder Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung aus dem Urteil wegen des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Prozessf\u00fchrungsbefugnis und Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. In der m\u00fcndlichen Verhandlung stellt sie klar, dass sie eine Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung f\u00fcr nicht m\u00f6glich h\u00e4lt, da eine Gesamtrechtsnachfolge nach den \u00a7\u00a7 120 ff. UmwG stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt dar\u00fcber hinaus eine Patentverletzung in Abrede. Hierzu f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus:<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 \u00fcber separate Bauteile, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich gesondert als \u201eL\u00e4ufer\u201c und als \u201ebewegliche Komponente des F\u00fchrungsmoduls\u201c definiert werden k\u00f6nnten. Es liege vielmehr eine Funktionseinheit \u201eBeschleunigungsnanoantrieb\u201c vor, die eine integrierte F\u00fchrung aufweise. Die Bauteile \u201eL\u00e4ufer\u201c und \u201ebewegliche Komponente des F\u00fchrungsmoduls\u201c lie\u00dfen sich nicht durch ein einziges Bauteil ersetzen. Dies gelte insbesondere deshalb, da die zwei Bauteile unterschiedliche technische Funktionen h\u00e4tten. Der L\u00e4ufer sei die bewegliche Komponente des Antriebs, w\u00e4hrend die bewegliche Komponente des F\u00fchrungsmoduls ein Teil der F\u00fchrung sei. Antrieb und F\u00fchrung seien zwei zun\u00e4chst getrennte Funktionseinheiten. Der Fachmann verstehe unter einem L\u00e4ufer das bzw. diejenigen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen vom Aktor makroskopisch bewegten Bauteile, die gleichzeitig als zur Funktionseinheit \u201eAntrieb\u201c zugeh\u00f6rig erkennbar seien. Der Fachmann erkenne dar\u00fcber hinaus, dass es nur dann zu einer technisch nutzbaren Kraft\u00fcbertragung zwischen Antrieb und Modul als voll funktionsf\u00e4hige Einheiten komme, wenn gerade der L\u00e4ufer des Antriebs mit der beweglichen Komponente des F\u00fchrungsmoduls in Verbindung gebracht werde, wobei diese Verbindung patentgem\u00e4\u00df \u201efest\u201c zu sein habe. Nur die patentgem\u00e4\u00dfe Kraft\u00fcbertragung \u201eAktor \u2013 L\u00e4ufer \u2013 bewegliche Komponente des Moduls\u201c sei erfolgreich. Zudem mangele es an der geforderten \u201efesten Verbindung\u201c zwischen L\u00e4ufer und beweglicher Komponente des Moduls. Ein Gegenstand k\u00f6nne nicht aus sich selber zusammengesetzt werden. Eine Verbindung k\u00f6nne nur das Zusammenbringen von getrennten Bauteilen bedeuten. Dieses Verst\u00e4ndnis werde auch durch die Beschreibung gest\u00fctzt, in der eine \u201eim Wesentlichen\u201c spiel- und d\u00e4mpfungsfreie Verbindung als vorteilhaft genannt werde. Das Merkmal, das eine Verbindung fordere, sei bei einer einteiligen Ausgestaltung sinnentleert.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Variante 2, die in den Fotos 2 und 4-6 gem\u00e4\u00df Anlage K6 gezeigt wird, weise entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin keinen L\u00e4ufer (5) auf. Statt eines L\u00e4ufers liege in der Bezugsziffer (5) auf den Fotos ein verschlei\u00dffestes Material als Verschlei\u00dfschutz auf der Unterseite des einzigen Bauteils vor. Der Schutz vor Verschlei\u00df sei die einzige Funktion dieses Materials. Der Verschlei\u00dfschutz k\u00f6nne nicht als eigenst\u00e4ndiger Teil des Antriebs aufgefasst werden. Das Klagepatent gehe davon aus, dass anf\u00e4nglich zwei voll funktionsf\u00e4hige Baugruppen vorl\u00e4gen. Der Aktor in Verbindung mit dem Verschlei\u00dfschutz fungiere aber nicht als funktionsf\u00e4higer patentgem\u00e4\u00dfer Beschleunigungsnanoantrieb. Denn sofern man den Aktor und den Verschlei\u00dfschutz isoliere, liege der Verschlei\u00dfschutz nur noch qua Gravitation auf der Reibfl\u00e4che des Aktors auf. Dann sei es technisch ausgeschlossen, dass der Aktor Beschleunigungen von \u00fcber 10 G auf den Verschlei\u00dfschutz aufbringe. Es k\u00e4me vielmehr zum Durchrutschen, sofern die Beschleunigungskraft 0,1 G \u00fcbersteige.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die bewegliche Komponente nicht relativ zum Antrieb \u2013 d.h. dem Aktor einerseits und dem L\u00e4ufer andererseits \u2013 beweglich gelagert. Da die bewegliche Komponente und der L\u00e4ufer nach Ansicht der Kl\u00e4gerin in der \u201efestesten Variante\u201c verbunden w\u00e4ren, k\u00f6nne die patentgem\u00e4\u00df geforderte relative Beweglichkeit der beweglichen Komponente zum Antrieb (2) mit Blick auf den zu ihm zugeh\u00f6rigen L\u00e4ufer nicht vorliegen. Sehe man die bewegliche Komponente des Moduls als L\u00e4ufer an, mangele es an einer beweglichen Komponente des Moduls.<\/p>\n<p>Bezugnehmend auf ihren Aussetzungsantrag ist die Beklagte der Meinung, dass eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliege. Sie macht dar\u00fcber hinaus eine offenkundige Vorbenutzung geltend, die angebliche Erfindung sei durch den Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Zudem ergebe sich die angebliche Erfindung jedenfalls in naheliegender Weise f\u00fcr den Fachmann aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.10.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Patentanwaltskosten zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Vorgehen der Kl\u00e4gerin, ihre Anspr\u00fcche aufgrund der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung in Anlage K12 geltend zu machen, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzfeststellung sowie Rechnungslegung geltend macht, macht sie aufgrund der in Absatz 2 der Vereinbarung (Anlage K12) erfolgten Abtretung diese Vorbereitungsanspr\u00fcche als eigene Anspr\u00fcche in eigenem Namen geltend. Im \u00dcbrigen macht sie wegen der sich aus Absatz 3 der Vereinbarung ergebenden gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft fremde Anspr\u00fcche in eigenem Namen geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage MBP4 zum Schriftsatz vom 02.10.2012) durch Ausgliederung des gesamten Verm\u00f6gens der B C e.K. nach Ma\u00dfgabe des Ausgliederungsplanes vom 25.08.2009 entstanden. Die Firma \u201eB C e.K.\u201c ist mit Datum vom 20.10.2009 erloschen. Am selben Tag ist die Kl\u00e4gerin in das Handelsregister eingetragen worden. Rechtlich ist dieser Vorgang dahingehend zu bewerten, dass die Kl\u00e4gerin nach den \u00a7\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2, 123 Abs. 3 Nr. 2, 152, 158, 155 UmwG am 20.10.2009 Gesamtrechtsnachfolgerin der B C e.K. geworden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte schlie\u00dft aus der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, dass die Kl\u00e4gerin ohne Rolleneintragung zur Prozessf\u00fchrung berechtigt ist. Weiter folgert sie, dass die Kl\u00e4gerin aus diesem Grund nicht aufgrund der Prozessstandschaftserkl\u00e4rung in Anlage K12 h\u00e4tte klagen d\u00fcrfen. Die Kl\u00e4gerin hat dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung entgegnet, dass eingetragener Inhaber nicht die Kl\u00e4gerin, sondern die B C ist.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Klage \u2013 wenn die Kl\u00e4gerin lediglich ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend machen d\u00fcrfte \u2013 unbegr\u00fcndet w\u00e4re. Denn in diesem Fall w\u00fcrde es an einem fremden Recht fehlen, das die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich mit ihrer Klage geltend macht. Es w\u00e4re auch verfehlt, anzunehmen, dass die Kl\u00e4gerin implizit \u2013 indem sie ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht \u2013 auch ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht. Denn die Geltendmachung eines eigenen Rechts und die Geltendmachung eines fremden Rechts begr\u00fcnden unterschiedliche Lebenssachverhalte.<\/p>\n<p>Die Annahme, die Kl\u00e4gerin d\u00fcrfe kein fremdes Recht in eigenem Namen geltend machen, ist indes unzutreffend. Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG entscheidet grunds\u00e4tzlich der Rollenstand des Patentregisters dar\u00fcber, wer prozessf\u00fchrungsbefugt und anspruchsberechtigt ist. Eingetragene Inhaberin ist die B C. Die \u201eB C\u201c ist aber lediglich die Firma des Einzelkaufmanns Dr. B. Als blo\u00dfe Firma ist sie nicht rechtsf\u00e4hig und kann nicht Tr\u00e4ger von Rechten und Pflichten sein. Der Eintrag in der Rolle ist daher so auszulegen, dass der allein rechtsf\u00e4hige Rechtstr\u00e4ger der aus dem Registereintrag ersichtlichen Firma, also Herr Dr. B, eingetragener Patentinhaber ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 15 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat).<\/p>\n<p>Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass die Firma zwischenzeitlich erloschen ist und die Kl\u00e4gerin Gesamtrechtsnachfolgerin der B C e.K. geworden ist. Zwar wird vertreten, dass es ausnahmsweise einer Rolleneintragung zur Legitimations\u00e4nderung nicht bedarf, wenn der neue Schutzrechtsinhaber seine materielle Berechtigung aus einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge herleitet (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 706; Benkard, 10. Auflage, \u00a7 30 PatG Rn. 12a; Schulte, 8. Auflage, \u00a7 30 PatG Rn. 52; Busse, 6. Auflage, \u00a7 30 PatG Rn. 100). Dass dies jedoch einen anderen Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge betrifft, offenbaren insbesondere die beiden zuletzt genannten Kommentarstellen.<\/p>\n<p>In beiden Kommentierungen wird eine Parallele der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gezogen: Eine Ausnahme von \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG solle f\u00fcr den Erben des eingetragenen Patentinhabers gelten. Da ein Toter nicht mehr Inhaber von Rechten und Pflichten sein k\u00f6nne, \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG aber ersichtlich voraussetze, dass der \u201efr\u00fchere\u201c materiell Berechtigte als Rechtssubjekt noch vorhanden sei, sei die Vorschrift auf den Erwerb von Todes wegen nicht anwendbar. Weil zudem andernfalls zeitweilig niemand zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Patent oder der Anmeldung legitimiert sei, bed\u00fcrfe es zum \u00dcbergang der Legitimation des Eingetragenen auf den Erben keiner vorherigen Umschreibung.<\/p>\n<p>Diese Argumentation greift auf den hier vorliegenden Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge betreffend einen Einzelkaufmann nicht. Denn Herr Dr. B, der hinter der erloschenen Firma steht, ist als Rechtssubjekt noch vorhanden. Er kann als eingetragener Inhaber nach wie vor Rechte aus dem Patent geltend machen.<\/p>\n<p>Dass die oben zitierten Kommentarstellen einen anderen Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge betreffen, n\u00e4mlich den Fall, in dem ein rechtsf\u00e4higes Rechtssubjekt wie eine GmbH oder eine AG aufh\u00f6rt zu existieren, belegt auch die Bezugnahme in den Fu\u00dfnoten auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27.02.2000 \u2013 13 W (pat) 13\/97. Denn in diesem Beschluss ging es um eine GmbH, die als rechtsf\u00e4higes Rechtssubjekt erloschen war, so dass das Bundespatentgericht die Rechtsprechung zum Erben f\u00fcr anwendbar erachtete.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Positioniereinheit mit einem Beschleunigungsnanoantrieb, der eine Aufl\u00f6sung von mindestens \u00b1 10 nm aufweist und auf einen L\u00e4ufer nach dem Prinzip des Tr\u00e4gheitsantriebs oder durch Erzeugung mechanischer Pulswellen Beschleunigungen von \u00fcber 10 G aufbringen kann und einem Modul, das eine zu positionierende bewegliche Komponente aufweist, die eine Masse von unter 500 g aufweist und relativ zum Antrieb beweglich gelagert ist. Au\u00dferdem betrifft die Erfindung eine Positioniereinrichtung mit mindestens zwei derartigen Positioniereinheiten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass derartige Positioniereinheiten beispielsweise dazu verwendet w\u00fcrden, unter einem Mikroskop das beobachtete Objekt zu bewegen. Hierbei komme es darauf an, dass der Antrieb eine vorgegebene Position mit einer besonders hohen Aufl\u00f6sung ansteuere. Dies werde dadurch erzielt, dass der Antrieb auf einen L\u00e4ufer Beschleunigungen aus\u00fcbe und dadurch den L\u00e4ufer relativ zum Antrieb bewege.<\/p>\n<p>In der Regel werde die hohe Aufl\u00f6sung dadurch erzielt, dass der L\u00e4ufer wiederholt nur eine besonders kurze Strecke bewegt werde. Diese Strecke liege im Nanometerbereich, und durch eine Vielzahl derartiger kleiner Bewegungsschritte k\u00f6nne der L\u00e4ufer mit extrem hoher Aufl\u00f6sung positioniert werden.<\/p>\n<p>Es gebe zwei Gruppen von Nanoantriebe, die unterschiedliche Verfahren (klammernde und beschleunigende Verfahren) nutzten.<br \/>\nBei klammernden Verfahren werde der L\u00e4ufer gegriffen, um die kleine Wegstrecke bewegt und wieder losgelassen. Die Klammer fahre schnell in die Ausgangsposition zur\u00fcck und greife den L\u00e4ufer erneut, um einen weiteren Vorschub wieder im Nanometerbereich zu erzielen.<br \/>\nDie andere Gruppe der Nanoantriebe nutze als Antriebsprinzip relativ hohe Beschleunigungen, die in der Regel \u00fcber 10 G liegen w\u00fcrden (Beschleunigungsnanoantriebe). Dabei k\u00f6nne es sich um Tr\u00e4gheitsantriebe oder um Antriebe handeln, welche ihre bewegliche Komponente, d.h. den L\u00e4ufer, durch mechanische Pulswellen beschleunige. Diese Gruppe der Nanoantriebe sei in der Regel einfacher im Aufbau und daher als kleinere Baueinheit ausf\u00fchrbar. Besonders kompakte Bauformen solcher Nanoantriebe seien in der DE 38 44 XXX C2, der EP 0 611 XXX B1 und in der DE 44 40 XXX A1 beschrieben.<\/p>\n<p>Es bestehe ein gro\u00dfes Interesse, die genannten kompakten Beschleunigungsantriebe dazu zu verwenden, die bewegliche Komponente eines Moduls, die eine Masse von unter 500 g aufweise und die relativ zum Antrieb gelagert sei, zu positionieren. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die Beschleunigungsnanoantriebe hierzu nicht geeignet seien. Wenn derartige Module mit einem Beschleunigungsnanoantrieb in Ber\u00fchrung gebracht w\u00fcrden, komme es auch bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Auslegung der Komponenten zu keiner technisch nutzbaren Kraft\u00fcbertragung zwischen dem Beschleunigungsnanoantrieb und der beweglichen Komponente des Moduls. Selbst wenn der Beschleunigungsnanoantrieb ein Vielfaches der Kraft aus\u00fcben k\u00f6nne, die zur Beschleunigung der beweglichen Komponente des Moduls notwendig w\u00e4re, werde der Beschleunigungsantrieb ausgebremst, sobald er die bewegliche Komponente des F\u00fchrungsmoduls ber\u00fchre. S\u00e4mtliche Versuche, einen Beschleunigungsnanoantrieb f\u00fcr die Positionierung einer derart leichten beweglichen Komponente zu nutzen, seien daran gescheitert, dass eine Vergr\u00f6\u00dferung des Antriebs zun\u00e4chst zu keinem Erfolg f\u00fchrte und ab einer bestimmten Antriebsgr\u00f6\u00dfe Antrieben mit Klammerbewegung der Vorzug gegeben worden sei.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Positioniereinheit derart weiterzubilden, dass Beschleunigungsnanoantriebe verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 eine Positioniereinheit mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Positioniereinheit (1) mit<br \/>\n1.1 einem Beschleunigungsnanoantrieb (2) und<br \/>\n1.2 einem Modul (6\/7).<\/p>\n<p>2. Der Beschleunigungsnanoantrieb (2)<br \/>\n2.1 weist eine Aufl\u00f6sung von mindestens \u00b110 nm auf und<br \/>\n2.2 bringt auf einen L\u00e4ufer (5) Beschleunigungen von \u00fcber 10 G auf<br \/>\n2.2.1 nach dem Prinzip des Tr\u00e4gheitsantriebs oder durch Erzeugung mechanischer Pulsquellen.<\/p>\n<p>3. Das Modul (6\/7) weist auf<br \/>\n3.1 eine station\u00e4re Komponente (6) und<br \/>\n3.2 eine hierzu bewegliche Komponente (7).<\/p>\n<p>4. Die bewegliche Komponente (7)<br \/>\n4.1 weist eine Masse von unter 500 g auf und<br \/>\n4.2 ist relativ zum Antrieb (2) und zur station\u00e4ren Komponente (6) beweglich gelagert.<\/p>\n<p>5. Der L\u00e4ufer (5) und die bewegliche Komponente (7) des Moduls (6\/7) sind fest miteinander verbunden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents. Dies ist mit Blick auf die Merkmalsgruppen 1 und 3, sowie die Merkmale 2.1 und 4.1 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu sind nicht veranlasst. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen dar\u00fcber hinaus aber auch von den Merkmalen 2.2, 4.2 und 5 Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 5 des Anspruchs 1 verlangt, dass der L\u00e4ufer und die bewegliche Komponente des Moduls fest miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Unter einer festen Verbindung zwischen L\u00e4ufer und beweglicher Komponente des Moduls im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann Verbindungen, die ohne Zerst\u00f6rung nicht mehr aufgehoben werden k\u00f6nnen (wie zum Beispiel Verbindungen durch L\u00f6ten und Schwei\u00dfen), sowie l\u00f6sbare feste Verbindungen, die sich jedenfalls nicht zuf\u00e4llig l\u00f6sen k\u00f6nnen (wie beispielsweise magnetische Verbindungen). Auch eine einst\u00fcckige Ausgestaltung von L\u00e4ufer und beweglicher Komponente des Moduls stellt sich als feste Verbindung dar.<\/p>\n<p>Bei seinen \u00dcberlegungen wird der Fachmann zwar bedenken, dass Anspruch 1 grunds\u00e4tzlich von zwei Bauteilen (\u201eL\u00e4ufer\u201c und \u201ebewegliche Komponente des Moduls\u201c) spricht, so dass das Klagepatent von zwei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten separaten Einheiten und nicht von einer einst\u00fcckigen Ausbildung des L\u00e4ufers und der beweglichen Komponente des Moduls ausgehen k\u00f6nnte. Der Fachmann wird indes in seine \u00dcberlegungen einbeziehen, dass die Ber\u00fccksichtigung der Funktion eines Merkmals seiner Reduktion auf eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Einheit entgegenstehen kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist ma\u00dfgeblich auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, I \u2013 2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegen dieser Ma\u00dfst\u00e4be wird der Fachmann zun\u00e4chst erkennen, dass die Worte \u201efest miteinander verbunden\u201c auch eine einteilige Ausbildung von Bauteilen umfassen. Eine festere Verbindung zweier Bauteile als die einteilige Verbindung gibt es nicht. Eine einst\u00fcckige Ausbildung steht nicht im Gegensatz zu den Worten \u201efest miteinander verbunden\u201c.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird sich \u00fcberdies vor Augen f\u00fchren, dass ein Bauteil einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform grunds\u00e4tzlich mehrere Merkmale eines Anspruchs erf\u00fcllen kann. Insbesondere k\u00f6nnen einem Bauteil einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch mehrere Funktionen zukommen, die in unterschiedlichen Merkmalen festgehalten sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird der Fachmann bemerken, dass eine funktionsorientierte Auslegung die oben vorgenommene Auslegung nach dem Wortlaut st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des Merkmals 5 ist es, die Kraft\u00fcbertragung vom L\u00e4ufer auf die bewegliche Komponente des Moduls sicherzustellen. Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass Positioniereinheiten mit einem (kompakten) Beschleunigungsnanoantrieb nicht f\u00fcr die Positionierung einer beweglichen Komponente eines (F\u00fchrungs-) Moduls, das eine Masse von unter 500 g aufweist, verwendet werden konnten. Bei einer Ber\u00fchrung des durch den Antrieb beschleunigten L\u00e4ufers kam es n\u00e4mlich zu keiner Kraft\u00fcbertragung vom L\u00e4ufer auf die bewegliche Komponente des Moduls. Vielmehr wurden der L\u00e4ufer und damit der Beschleunigungsantrieb ausgebremst, sobald der L\u00e4ufer auf das beweglich zu ihm gelagerte bewegliche Modul auftraf (vgl. Klagepatent, Abs. [0006] \u2013 [0009]). Dieses Problem wird nach dem Klagepatent dadurch beseitigt, dass L\u00e4ufer und bewegliche Komponente nunmehr fest miteinander verbunden werden (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0010] \u2013 [0012]). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindung sorgt mithin daf\u00fcr, dass sich die Kraft des Antriebs \u00fcber den L\u00e4ufer auf die bewegliche Komponente des (F\u00fchrungs-) Moduls \u00fcbertr\u00e4gt. Dadurch wird die bewegliche Komponente wie gew\u00fcnscht bewegt und das zu beobachtende Objekt positioniert (vgl. Abs. [0028] des Klagepatents). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es nicht zu der vom Klagepatent gew\u00fcnschten technischen Kraft\u00fcbertragung kommen sollte, wenn L\u00e4ufer und bewegliche Komponente des Moduls einteilig ausgef\u00fchrt sind und der Antrieb auf diese Einheit Beschleunigungen aufbringt.<\/p>\n<p>Es ist zudem nicht feststellbar, dass Merkmal 5 ein dar\u00fcber hinaus gehender technischer Zweck zu entnehmen w\u00e4re. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nicht ausreichend dargetan, warum es nach der technischen Lehre darauf ankommen sollte, dass &#8211; trotz des fest miteinander Verbindens \u2013 zwei voneinander getrennte, separate Bauteile vorhanden sein m\u00fcssten. Eine optische Erscheinung ist nicht unter Schutz gestellt. Entscheidend f\u00fcr das \u201efest miteinander Verbunden sein\u201c ist der Zeitpunkt, in dem die Vorrichtung in Betrieb ist. In welchem Verh\u00e4ltnis die Bauteile vorher oder nachher zueinander standen bzw. stehen, ist dagegen nicht von Bedeutung. Insbesondere handelt es sich bei Anspruch 1 des Klagepatents nicht um einen Verfahrensanspruch, sondern um einen Vorrichtungsanspruch. Der Herstellungsprozess der einzelnen genannten Bauteile ist deshalb ohne Belang. Entsprechend l\u00e4sst der Anspruch offen, auf welche Art und Weise die feste Verbindung erfolgen soll. Zudem ist nicht erkennbar, dass es auf eine L\u00f6sung bzw. L\u00f6sbarkeit der Verbindung ankommen sollte. Im Gegenteil lehrt Merkmal 5, dass die im Stand der Technik vorhandene beim Betrieb nachteilige r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Trennung von L\u00e4ufer und bewegliche Komponente aufgehoben werden und eine feste Verbindung zwischen den beiden Bauteilen bestehen soll. Die beiden Bauteile sollen w\u00e4hrend des Betriebs gerade als Einheit agieren. Entsprechendes folgt insbesondere aus Abs. [0022], [0027] und Figur 1 des Klagepatents. Die Beschreibungsstellen nennen zur Herstellung der festen Verbindung Verbindungsarten wie Schwei\u00dfen und L\u00f6ten. Damit werden Verbindungen erfasst, die \u2013 ohne Zerst\u00f6rung \u2013 nicht mehr gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. L\u00e4ufer und bewegliche Komponente werden vielmehr durch diese Verbindungsarten zu einer Einheit zusammengefasst. Dass diese Einheit von einer von Anfang an geschaffenen baulichen Einheit zuweilen nicht zu unterscheiden ist, wird deutlich, stellt man sich zwei exakt gleiche Teile vor, die miteinander verschwei\u00dft werden ohne dass das eine Teil, das andere \u00fcberragen w\u00fcrde und eine Schwei\u00dfnaht sichtbar w\u00e4re. Diese geschwei\u00dfte Verbindung wird man von einer einteiligen Ausgestaltung nicht abgrenzen k\u00f6nnen. Abs. [0025] und die gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen lassen verschiedene Anordnungen von Modul und Antrieb, mithin auch eine exakt \u00fcbereinander liegende Anordnung, auch ausdr\u00fccklich zu.<\/p>\n<p>Auch Abs. [0023] des Klagepatents und Unteranspruch 9 stehen der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Abs. [0023] bezeichnet es als vorteilhaft, wenn die Verbindung im Wesentlichen spiel- und d\u00e4mpfungsfrei ist. Unteranspruch 9 stellt eine Ausgestaltung unter Schutz, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die feste Verbindung \u201eim Wesentlichen spiel- und d\u00e4mpfungsfrei\u201c ist. Da Hauptanspruch 1 weiter gefasst ist, f\u00e4llt unter ihn auch eine Verbindung, die nicht (im Wesentlichen) spiel- und d\u00e4mpfungsfrei ist. Dies ergibt sich daraus, dass dem Fachmann bekannt ist, dass es \u2013 vor allem dann, wenn es um Bewegungen im Nanometer-Bereich geht, die mittels zweier Bauteile erreicht werden soll \u2013 aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden kaum m\u00f6glich ist, eine Verbindung vorzusehen, die ganz ohne Spiel und D\u00e4mpfung funktioniert. Bevorzugt ist, wie Abs. [0023] und Unteranspruch 9 des Klagepatents zeigt, indes eine Verbindung, in der das Spiel\/die D\u00e4mpfung weitestgehend reduziert ist. Denn dies erh\u00f6ht die Sicherheit der Kraft\u00fcbertragung von dem Antrieb auf das Modul (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0023]). Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Worte im Wesentlichen darauf hindeuten, dass den Textstellen eine Verbindung aus zwei Bauteilen zugrunde gelegt ist, bei der Spiel und D\u00e4mpfung vermieden werden soll. Denn bei einer einteiligen Ausgestaltung w\u00e4re wohl weder Spiel noch D\u00e4mpfung \u00fcberhaupt vorhanden. Umgekehrt lassen die Textpassagen aber nicht den Schluss zu, dass ein einheitliches Bauteil, das eine vollst\u00e4ndig spiel- und d\u00e4mpfungsfreie Verbindung aufweist, aus dem Schutzbereich herausfallen sollte.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist zwar Recht darin zu geben, dass das Verst\u00e4ndnis eines r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmals nicht auf seine Funktion reduziert werden darf. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Klagepatent weder zur Ausbildung des L\u00e4ufers, noch zur Ausbildung der beweglichen Komponente des Moduls konkrete Angaben macht. Weder Ausgestaltung, noch Gr\u00f6\u00dfe, Form, Ausdehnung und Material gibt der Anspruch ausdr\u00fccklich vor. Die Anforderungen an den L\u00e4ufer und die bewegliche Komponente des Moduls ergeben sich vielmehr allein aus deren technischem Zweck. Der L\u00e4ufer muss mit dem Antrieb zusammenwirken k\u00f6nnen, d.h. er muss beweglich sein und der Antrieb muss gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 Beschleunigungen von \u00fcber 10 G auf ihn aufbringen k\u00f6nnen. Der L\u00e4ufer muss auf den Antrieb in der Weise reagieren k\u00f6nnen, dass er sich bei langsamer Ausdehnung des Aktors bewegt und bei schneller Ausdehnung nicht bewegt, sondern es zu einem \u201eDurchrutschen\u201c des Antriebs kommt. Dar\u00fcber hinaus muss der L\u00e4ufer in der Lage sein, Kraft auf die bewegliche Komponente aufzubringen. Die bewegliche Komponente muss ihrerseits mit dem L\u00e4ufer zusammenwirken k\u00f6nnen, d.h. sie muss die Kraft des L\u00e4ufers aufnehmen k\u00f6nnen und beweglich sein. Ferner muss sie ein Objekt tragen und positionieren k\u00f6nnen. Dem Klagepatent kommt es damit ma\u00dfgeblich auf die Funktionen des L\u00e4ufers und der beweglichen Komponente an.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ist zu erw\u00e4hnen, dass das Privatgutachten des Herrn Professor Dr. E (Anlage MBP1) das gefundene Ergebnis best\u00e4tigt. Der Durchschnittsfachmann \u2013 an der Qualifikation des Privatgutachters bestehen keine Zweifel \u2013 wird eine einteilige Ausgestaltung als feste Verbindung verstehen.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 2.2 bringt der Beschleunigungsantrieb auf einen L\u00e4ufer Beschleunigungen von \u00fcber 10 G auf. Der Antrieb muss dabei nicht dazu in der Lage sein, den L\u00e4ufer isoliert auf \u00fcber 10 G zu beschleunigen. Er soll nach der Lehre des Klagepatents Beschleunigungen von \u00fcber 10 G aufbringen k\u00f6nnen, damit der L\u00e4ufer und damit die bewegliche Komponente des Moduls aufgrund der Reibungskr\u00e4fte und der Tr\u00e4gheit des L\u00e4ufers nicht bewegt werden. Wenn der Antrieb eine geringere Beschleunigung aufbringt, soll sich der L\u00e4ufer und mit ihm das bewegliche Element des Moduls bewegen.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 ist die bewegliche Komponente relativ zum Antrieb und zur station\u00e4ren Komponente beweglich gelagert. Unter \u201eAntrieb\u201c im Sinne des Merkmals ist dabei keine Einheit aus Aktor und L\u00e4ufer zu verstehen. Denn gem\u00e4\u00df Merkmal 5 sind L\u00e4ufer und bewegliche Komponente des Moduls fest miteinander verbunden, so dass die bewegliche Komponente nicht relativ zum L\u00e4ufer als Teil des Antriebs beweglich gelagert sein kann. \u201eAntrieb\u201c ist in Merkmal 4.2 vielmehr gleichzusetzen mit \u201eAktor\u201c bzw. einem unbeweglichen Antrieb.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen einen Rolltisch auf, dessen Unterseite die Funktion des L\u00e4ufers und dessen Oberseite die Funktion der beweglichen Komponente des Moduls wahrnimmt. W\u00e4hrend die Unterseite des Rolltisches mit dem Aktor zusammenwirkt, transportiert und positioniert die obere Seite das zu beobachtende Objekt. Die einteilige Ausbildung von L\u00e4ufer und beweglicher Komponente des Moduls als Rolltisch stellt sich als feste Verbindung im Sinne von Merkmal 5 dar.<br \/>\nDer Aktor und die Unterseite des Rolltisches wirken auch in der vom Klagepatent vorgesehenen Art und Weise zusammen, so dass Merkmal 2.2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, auch durch Variante 2, verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erf\u00fcllen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Merkmal 4.2. Der Rolltisch, der die bewegliche Komponente des Moduls und den L\u00e4ufer als Einheit darstellt, ist relativ zur station\u00e4ren Komponente des Moduls und zum Aktor beweglich gelagert.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die unmittelbare Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der Entsch\u00e4digungspflicht anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Auf Grundlage welcher Berechnungsmethode die Schadenersatzh\u00f6he zu ermitteln ist, bedarf im Rahmen der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung keiner Entscheidung. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung folgt aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch und den Entsch\u00e4digungsanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Erstattung der durch die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten entstandenen Patentanwaltskosten basiert auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB. Zu erstatten sind insgesamt 3.452,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellt die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die behauptete offenkundige Vorbenutzung wird nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt. Vielmehr ist in Bezug auf einen Teilbereich eine Zeugenvernehmung erforderlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beruft sich in Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung darauf, dass an der Universit\u00e4t K\u00f6ln nur Herr Dr. F durch das Arbeiten mit den Positioniereinheiten von dem Wesen der Erfindung Kenntnis erlangt habe. Herr Dr. F habe diese Kenntnis gegen\u00fcber anderen Leuten jedoch geheim gehalten. F\u00fcr diese Behauptung tritt sie Beweis durch Vernehmung des Zeugen F an.<\/p>\n<p>Eine Zeugenvernehmung kann nur im Nichtigkeitsverfahren stattfinden. Die Kammer kann nicht prognostizieren, was der Zeuge aussagen und wie dessen Aussage von der zust\u00e4ndigen Instanz gewertet wird. Wegen dieser unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass schriftliche Erkl\u00e4rungen von Zeugen vorgelegt wurden (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1402).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich auf die EP 0 611 XXX beruft, handelt es sich um bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Zudem liegt das Patent lediglich in englischer Sprache vor. Die Publikation G liegt ebenfalls nur in englischer Fassung vor, die von der Beklagten vorgenommene Teil\u00fcbersetzung ist nicht ausreichend. Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung einer unzul\u00e4ssige Erweiterung in der Klageerwiderung pauschal auf ihre Nichtigkeitsklage verweist, h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin dem nachvollziehbare Ausf\u00fchrungen entgegen. Insbesondere stellt das \u201eModul\u201c in der Offenlegungsschrift (EP 1241 XXX A1) die bewegliche Komponente dar. Dass das Bundespatentgericht den Entgegenhaltungen Anregungen f\u00fcr den Fachmann entnimmt, den L\u00e4ufer und die bewegliche Komponente des Moduls fest miteinander zu verbinden, erscheint vor dem Hintergrund des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO sind nicht gegeben. In Betracht k\u00e4me der weitergehende Vollstreckungsschutz ohnehin allenfalls im Hinblick auf die Verurteilung zur Unterlassung. Die Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht hat keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt. Hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs ist ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht erkennbar, da die Verurteilung unter Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt erfolgt ist und daher ein Bekanntwerden von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen nicht droht. F\u00fcr den Fall einer Vollstreckung aus der Kostenentscheidung ist die Beklagte durch die Regelung des \u00a7 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausreichend gesch\u00fctzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.06.2007, Az. 2 U 22\/06 &#8211; Betonpumpe). In Bezug auf den titulierten Unterlassungsanspruch gilt, dass zwar grunds\u00e4tzlich der nicht zu ersetzende Nachteil des Schuldners im Sinne des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO gegeben sein d\u00fcrfte, gleichwohl jedoch im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 2 ZPO in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 ff. \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Ein erweiterter Vollstreckungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO kann daher in Patentsachen nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Der Vortrag der Beklagten im konkreten Fall reicht hierzu nicht aus. Dass eine Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der zugeh\u00f6rigen Vertriebshandlungen die Insolvenz der Beklagten nach sich z\u00f6gen, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Beklagte macht lediglich glaubhaft, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr \u00fcber 40% ihres Umsatzes verantwortlich ist. Es fehlt somit an substantiierten Vortrag dazu, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die einzigen Produkte der Beklagten sind und sie auf diese existentiell angewiesen ist. Zudem mangelt es an Vortrag dazu, warum ein kurzfristiges Ausweichen auf eine andere \u2013 patentfreie \u2013 Ausf\u00fchrung nicht m\u00f6glich ist. Auch ist unklar, inwieweit bei einer \u00c4nderung des Produktionsprogramms der Verlust wesentlicher Marktanteile zu bef\u00fcrchten ist. Schlie\u00dflich kann es f\u00fcr die Entscheidung nach \u00a7 712 ZPO im Einzelfall von Bedeutung sein, inwieweit der Schuldner die M\u00f6glichkeit ausgesch\u00f6pft hat, sich zumindest f\u00fcr die Prozessdauer zu zumutbaren Bedingungen mit dem Patentinhaber zu arrangieren. (Vgl. OLG D\u00fcsseldorf. GRUR 1979, 188, 189 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) Auch hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Streitwert: 300.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1947 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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