{"id":2433,"date":"2012-10-04T17:00:06","date_gmt":"2012-10-04T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2433"},"modified":"2016-04-25T11:57:45","modified_gmt":"2016-04-25T11:57:45","slug":"4b-o-9611-flaschenzerkleinerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2433","title":{"rendered":"4b O 96\/11 &#8211; Flaschenzerkleinerung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1937<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Oktober 2012, Az. 4b O 96\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5547\">2 U 80\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter, insbesondere Getr\u00e4nkeflaschen oder \u2013dosen aus Kunststoff, insbesondere aus PET, oder Wei\u00dfblech, umfassend<\/p>\n<p>\u2022 ein Geh\u00e4use, mit einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung sowie einer Ausgangs\u00f6ffnung, und<br \/>\n\u2022 eine im Geh\u00e4use angeordnete Schneid- und Presseinheit sowie<br \/>\n\u2022 Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit, wobei<br \/>\n\u2022 die Schneid- und Presseinheit wenigstens zwei, bez\u00fcglich ihren Drehachsen zueinander beabstandet angeordnete Walzen enth\u00e4lt, wobei jede Walze wenigstens zwei mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnete Scheiben besitzt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n\u2022 jede der Walzen, in L\u00e4ngsrichtung ihrer Drehachse gesehen, wenigstens zwei, bevorzugt mehrere Abschnitte, deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und\/oder in der Form unterschiedlich sind, aufweist, wobei<br \/>\n\u2022 die Scheiben nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte jeweils einen anderen Durchmesser besitzen, und,<br \/>\n\u2022 im montierten Zustand der beiden Walzen, wenigstens die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden Abschnitte zueinander versetzt mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet sind und somit Schneidscheiben bilden, in deren Umfangsfl\u00e4che jeweils wenigstens eine deren Flanken durchbrechende Nut vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen, der Namen und der Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen f\u00fcr welche die Vorrichtungen bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage in H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 2. April 2006 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. b) und c) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Kl\u00e4gerin an einen von ihr zu beauftragenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes DE 103 25 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird sowie die zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. Dezember 2004 bis zum 1. April 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Hermann Schwelling sowie der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 2. April 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 5 %, die Beklagte zu 95 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine Herstellerin von Ger\u00e4ten f\u00fcr die Entwertung von PET-Flaschen und Dosen, Aktenvernichtern und Ballenpressen, ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des zugunsten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin eingetragenen deutschen Patentes 103 25 XXX (Anlage K 3, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), welches unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 27. April 2003 am 26. Mai 2003 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 25. November 2004; die Erteilung des Patentes wurde am 2. M\u00e4rz 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches eine Vorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter zum Gegenstand hat, steht in Kraft. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter, insbesondere Getr\u00e4nkeflaschen oder \u2013dosen aus Kunststoff, insbesondere aus PET, oder Wei\u00dfblech, umfassend<br \/>\n\u2022 ein Geh\u00e4use (1), mit einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung (2) sowie einer Ausgangs\u00f6ffnung (3), und<br \/>\n\u2022 eine im Geh\u00e4use (1) angeordnete Schneid- und Presseinheit (4) sowie<br \/>\n\u2022 Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit (4), wobei<br \/>\n\u2022 die Schneid- und Presseinheit (4) wenigstens zwei, bez\u00fcglich ihren Drehachsen zueinander beabstandet angeordnete Walzen (4.1 und 4.2) enth\u00e4lt, wobei jede Walze wenigstens zwei mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnete Scheiben besitzt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n\u2022 jede der Walzen (4.1 und 4.2), in L\u00e4ngsrichtung ihrer Drehachse (A1; A2) gesehen, wenigstens zwei, bevorzugt mehrere Abschnitte (S1 und S2), deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und\/oder in der Form unterschiedlich sind, aufweist, wobei<br \/>\n\u2022 die Scheiben nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte (S1 und S2) jeweils einen anderen Durchschnitt (D1; D2) besitzen, und,<br \/>\n\u2022 im montierten Zustand der beiden Walzen (4.1 und 4.2), wenigstens die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser (D2) aufweisenden Abschnitte (S2) zueinander versetzt und mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet sind und somit Schneidscheiben (5) bilden, in deren Umfangsfl\u00e4che jeweils wenigstens eine deren Flanken durchbrechende Nut vorgesehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1, 3 und 3a der Klagepatentschrift, welche in Figur 1 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in Seitenansicht mit teilweise ge\u00f6ffneter Seitenfl\u00e4che und Blick auf die Schneid- und Presseinheit zeigt. Figur 3 zeigt die erste (vordere) Walze in Draufsicht und Figur 3a die Lage der beiden Walzen zueinander.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung A Compactor Ger\u00e4te zur Entwertung leerer PET- und Wei\u00dfblechbeh\u00e4lter. Von einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin erstellte Photographien eines solchen A Compactors (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) hat die Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 8 zur Gerichtsakte gereicht. Nachfolgend wiedergegeben wird Blatt 5 des Anlagenkonvoluts, welches die beiden Walzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt.<\/p>\n<p>Den Aufbau einer Walze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in schematischer Darstellung zeigt die nachfolgende, von der Kl\u00e4gerin erstellte Skizze 1 (Bl. 15 der GA).<br \/>\nDie Anordnung der gegen\u00fcberliegenden Walzen zeigt die nachfolgend wiedergegebene Skizze 2 (Bl. 17 der GA), welche von der Kl\u00e4gerin erstellt wurde.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruches 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass das Klagepatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in seinem Schutzbereich verletzt werde. F\u00fcr die Frage der Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent sei es ohne Relevanz, dass die Scheiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht durchg\u00e4ngig als isolierte Scheiben angeordnet seien. Entsprechendes setzte das Klagepatent nicht voraus. Auch w\u00fcrden die Umfangsfl\u00e4chen der gr\u00f6\u00dferen Scheiben, also derjenigen Bereiche mit den eingesetzten Stahlstiften, sich teilweise \u00fcberlappen. Dies sei zwar nicht im Zeitpunkt der maximalen Umdrehung der Walze der Fall, sondern kurz vor Erreichen des Maximalpunktes. Das Klagepatentes setze indes nicht voraus, dass ein \u00dcberlappen zu diesem Zeitpunkt erfolgen m\u00fcsse, solange Schneidscheiben gebildet w\u00fcrden, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie auf den Antrag auf Entfernung zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liege nicht vor. Das Klagepatent setze anspruchsgem\u00e4\u00df voraus, dass die Scheiben mit axialem Abstand zueinander angeordnet seien. Mit der Angabe \u201ewenigstens zwei mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnete Scheiben\u201c sei als Mindestangabe zu verstehen. Bei Vorhandensein weiterer Scheiben m\u00fcssten auch diese mit axialem Abstand angeordnet seien. \u00dcberdies seien die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden Abschnitte im montierten Zustand der beiden Walzten nicht mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet und bildeten somit keine Schneidscheiben. Die von der Kl\u00e4gerin angefertigte Skizze 2 zeige, dass eine \u00dcberlappung lediglich zwischen Scheiben unterschiedlichen Durchmessers vorliege. Auch finde ein Schneidvorgang bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht statt. Einschnitte seien lediglich auf Grund des Perforationsvorganges vorhanden, aber nicht auf Grund des Zusammenwirkens von Schneidscheiben, die durch die Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers gebildet werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter, insbesondere Getr\u00e4nkeflaschen oder \u2013 dosen aus Kunststoff, insbesondere aus PET oder Wei\u00dfblech mit folgenden, aus dem Stand der Technik bekannten Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Ein Geh\u00e4use mit<\/p>\n<p>1.1 einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung sowie<br \/>\n1.2 einer Ausgangs\u00f6ffnung;<\/p>\n<p>2. eine Schneid- und Presseinheit, die im Geh\u00e4use angeordnet ist;<\/p>\n<p>3. Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit;<\/p>\n<p>4. wenigstens zwei Walzen, die<br \/>\n4.1 in der Schneid- und Presseinheit enthalten und<br \/>\n4.2 bez\u00fcglich ihren Drehachsen zueinander beabstandet angeordnet sind.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung aus, dass zum einen Vorrichtungen die nach dem Prinzip der Plattenpressung arbeiten bekannt sind und zum andere solche, deren Presseinheit\/-en Walzen enthalten. Diese Vorrichtungen sind entweder f\u00fcr die Aufbereitung von Kunststoffbeh\u00e4ltern oder von Wei\u00dfblechbeh\u00e4ltern\/-dosen optimiert. Da das Abfallgut h\u00e4ufig auch verschlossene Beh\u00e4lter enthalten kann, ist der Presseinrichtung\/-en dieser Vorrichtungen oft ein Perforator vorangestellt, wie er z.B. aus der DE 43 38 XXX A1 oder der US 5 642 XXX A bekannt ist. Damit der technische Aufwand bei diesen Vorrichtungen verringert werden kann, sind auch Vorrichtungen bekannt, bei denen an Pressteilen der\/den Presseinrichtung\/-en Mittel zum Perforieren vorgesehen sind. Eine solche Ausgestaltung weist die aus der DE 100 55 XXX A1 (Anlage K5) bekannte Vorrichtung zum Kompaktieren von leeren Getr\u00e4nkebeh\u00e4ltern auf. Diese Vorrichtung, deren Figur 4 nachfolgend wiedergegeben wird,<\/p>\n<p>besitzt eine sich im Wesentlichen trichterf\u00f6rmig verj\u00fcngende F\u00f6rderstrecke, in welche die Getr\u00e4nkebeh\u00e4lter einlaufen und unter der Wirkung von die F\u00f6rderstrecke seitlich begrenzenden Einrichtungen zum F\u00f6rdern und Zusammenpressen sukzessiv kompaktiert werden. Zudem ist dort vorgesehen, dass die Walzen mit auf ihrem Umfang verteilten, schneidenf\u00f6rmigen Erh\u00f6hungen, die sich \u00fcber die L\u00e4nge der Walzen, also parallel zu deren Rotationsachse erstrecken, ausgestattet sind. Weiterhin bestehen die Einrichtungen zum F\u00f6rdern und Zusammenpressen der Getr\u00e4nkebeh\u00e4lter bei dieser vorbekannten Vorrichtung aus mit Trommelmotoren angetriebenen Walzen. Gerade die letztgenannte Ausgestaltung sieht das Klagepatent wegen ihres Preises und der Wartungsintensit\u00e4t als nachteilig an. Von Nachteil ist weiterhin, so das Klagepatent, wenn der Abstand der paarweise angeordneten Walzen, insbesondere desjenigen mit dem geringsten Achsabstand, bez\u00fcglich ihres Abstandes und der Lage der l\u00e4ngs gerichteten Schneiden nicht genau justiert ist. Dann erfolgt eine Trennung des hindurch gef\u00fchrten Materials, so dass jeweils aus einer Flasche oder Dose kleinere St\u00fccke entstehen. Solche Klein- und Kleinstst\u00fccke lassen sich, wenn \u00fcberhaupt, sehr schlecht zu Ballen weiterverarbeiten; f\u00fcr deren Transport sind dann weitere Beh\u00e4lter notwendig.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu der linearen Anordnung der sich trichterf\u00f6rmig verj\u00fcngenden F\u00f6rderstrecke f\u00fcr das Behandeln der Beh\u00e4lter, wird diese sich verj\u00fcngende F\u00f6rderstrecke bei einer Vorrichtung zum Kompaktieren von Beh\u00e4ltnissen nach der DE 201 11 XXX U1 (Anlage K 6) auf bzw. in die Umfangsfl\u00e4che von axial beabstandeten Scheiben zweier sich bez\u00fcglich ihres Einzugsspaltes gegenl\u00e4ufig drehenden Walzen projiziert. Mittels nutenartiger Ausnehmungen sind in Umlaufrichtung nacheinander liegend mehrere Schneidz\u00e4hne vorgesehen. Nach einer vorgegebenen Anzahl von Schneidz\u00e4hnen ist wenigstens ein folgender Zahn in seinem Durchmesser kleiner gehalten, so dass ein sogenanntes Mitnehmerelement gebildet ist. Durch Phasen am R\u00fccken des voranstehenden Schneidzahnes soll im Bereich der haken- oder krallenf\u00f6rmigen Mitnehmerelemente ein m\u00f6glichst gro\u00df ausgebildetes freies Volumen geschaffen sein. Die Anzahl der Schneidz\u00e4hne \u00fcberwiegt wesentlich gegen\u00fcber der Anzahl der achsparallel in Reihe angeordneten Mitnehmerelemente. Als nachteilig an dieser vorbekannten Vorrichtung sieht es das Klagepatent, dass mit dem Schneid- und Presswerk dieser Vorrichtung nur die Anzahl von Schnipseln beim Kompaktieren von Beh\u00e4ltnissen gegen\u00fcber dem in der DE 201 11 XXX U1 genannten Stand der Technik verringert wird. Nur in den Bereichen von Schneidzahnr\u00fccken \u00fcber Mitnehmerelement bis zur Schneidkante des n\u00e4chsten Schneidzahnes wird der betreffende Bereich des Beh\u00e4lters nicht zerschnitten. Das hei\u00dft in F\u00f6rderrichtung gesehen werden bei der Bearbeitung in diesen Abschnitten anstelle von Schnipseln querliegende plattenf\u00f6rmig zusammengedr\u00fcckte K\u00f6rperabschnitte gebildet, deren \u00e4u\u00dfere Form jedoch eher einem stabf\u00f6rmigen Gebilde als einer Platte \u00e4hneln. Durch die den Mitnehmerelementen voranstehenden und nachfolgenden Schneidz\u00e4hne (in Umlaufrichtung gesehen) werden die in F\u00f6rderrichtung liegenden Kantenbereiche betreffender stab-plattenf\u00f6rmiger Abschnitte durch die Einschnitte stark ausgefranst. Die haken- oder krallenf\u00f6rmige Ausbildung besagter Mitnehmerelemente bewirkt eher ein Auseinanderziehen der aneinander gedr\u00fcckten Wandabschnitte der behandelten Beh\u00e4lter anstatt diese Wandabschnitte zusammenzudr\u00fccken.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter, insbesondere Getr\u00e4nkeflaschen bzw. Getr\u00e4nkedosen aus Kunststoff, insbesondere PET-Flaschen, oder Wei\u00dfblech, derart zu gestalten dass das Zusammendr\u00fccken zuverl\u00e4ssig gew\u00e4hrleistet ist sowie die Fertigungskosten und der Wartungsaufwand gegen\u00fcber bekannten Vorrichtungen gemindert werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung die weiteren Merkmale auf:<\/p>\n<p>5. jede Walze<br \/>\n5.1 besitzt wenigstens zwei mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnete Scheiben,<br \/>\n5.2 weist in L\u00e4ngsrichtung ihrer Drehachse gesehen wenigstens zwei, bevorzugt mehrere Abschnitte auf, deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und\/oder in der Form unterschiedlich sind;<\/p>\n<p>6. Die Scheiben besitzen nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte jeweils einen anderen Durchmesser;<\/p>\n<p>7. wenigstens die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden Abschnitte sind im montierten Zustand der beiden Walzen<br \/>\n7.1 zueinander versetzt und<br \/>\n7.2 mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet<br \/>\n7.3 und bilden somit Schneidscheiben;<\/p>\n<p>8. in der Umfangsfl\u00e4che der Schneidscheiben ist jeweils wenigstens eine deren Flanken durchbrechende Nut vorgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere werden die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 5.2 und 6 sowie 7. und 8 verwirklicht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verwirklichung der Merkmale 5.2 und 6 ist zwischen den Parteien die Frage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Scheiben umstritten. Dabei ist der Ansicht der Kl\u00e4gerin zuzustimmen, dass das Klagepatent hinsichtlich der Ausgestaltung der Scheiben keine konkreten Vorgaben macht, so dass nicht zwischen jeder Scheibe unterschiedlichen Durchmessers ein axialer Abstand vorhanden sein muss.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bestimmt in seinem Patentanspruch 1 die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Vorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter. In Merkmal 4. ist, was bereits aus dem Stand der Technik bekannt war, vorgesehen, dass wenigstens zwei Walzen vorhanden sein sollen, die bez\u00fcglich ihrer Drehachsen beabstandet sind. Hinsichtlich der Scheiben sieht die Merkmalsgruppe 5 vor, dass jede Walze wenigstens zwei mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnete Scheiben besitzt, wobei die Scheiben in L\u00e4ngsrichtung der Drehachse der Walze wenigstens zwei Abschnitte aufweist, deren Scheiben im Durchmesser und in der Form unterschiedlich sind.<\/p>\n<p>Zur Ausgestaltung der Scheiben macht das Klagepatent weder in seinem Anspruch noch in der Beschreibung konkrete Angaben. Der Fachmann versteht daher unter einer Scheibe einen Zylinder, dessen Dicke um ein Vielfaches geringer ist als dessen Radius, wie dies das Klagepatent sowohl in dem in Bezug genommenen Stand der Technik, die DE 201 11 XXX U1 (K 6), sowie der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen zeigt. Die Scheiben bilden Teilabschnitte der Walze mit jeweils unterschiedlichem Durchmesser, ohne dass das Klagepatent n\u00e4here Angaben dazu macht, wie diese aufgebaut sein sollen und wie diese zueinander angeordnet sein sollen. Ein solches Verst\u00e4ndnis kann dem Absatz [0017] entnommen werden, wonach die gr\u00f6\u00dferen Scheiben einen Durchmesser von vorzugsweise 79 mm, die kleineren Scheiben einen Durchmesser von 70 mm aufweisen und der Kerndurchmesser der Walze 50 mm bevorzugt betragen kann. Dementsprechend weist auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anspruchsgem\u00e4\u00dfe Scheiben auf, n\u00e4mlich Abschnitte unterschiedlichen Durchmessers wie der im Tatbestand wiedergegeben Skizze 1, welche von der Kl\u00e4gerin erstellt wurde, entnommen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nebeneinander angeordnete Scheiben als unterschiedliche Teilabschnitte teilweise aus dem Walzenk\u00f6rper, also aus einem Werkst\u00fcck bestehen, und im Hinblick auf den Scheibenabschnitt mit den integrierten Stahlstiften aus unterschiedlichen Werkst\u00fccken. Denn die Stahlstifte stellen Mittel zum Perforieren der Beh\u00e4lter dar. Diese Mittel m\u00fcssen, wie Absatz [0012] vorsieht, nicht einteilig ausgestaltet sein. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht mithin aus Scheiben unterschiedlichen Durchmessers, n\u00e4mlich zwei Scheiben kleineren Durchmessers umgeben die Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers, welche aus dem Scheibenk\u00f6rper und zus\u00e4tzlich Stahlstiften besteht. Eine solche Anordnung bestehend aus Scheibenk\u00f6rper und zus\u00e4tzliche Stahlstiften kann ohne weiteres als Scheibe eingeordnet werden. Denn Scheibenk\u00f6rper und Stahlstifte bilden zusammen eine \u00e4u\u00dfere Umfangsfl\u00e4che. Eine solche Ausgestaltung gen\u00fcgt f\u00fcr die Einordnung als Scheibe. Denn das Klagepatent macht keine Angaben zur Mindestgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Umfangsfl\u00e4che einer solchen Scheibe. Gerade Figur 4b des Klagepatentes zeigt, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Scheibe sehr gro\u00dfe Ausnehmungen in der Umfangsfl\u00e4che aufweisen kann. Gleiches gilt f\u00fcr die in Figur 2 des Standes der Technik DE 201 11 XXX (Anlage K 6) dargestellten Scheiben, welche einen vergr\u00f6\u00dferten Abstand zwischen den Schneidz\u00e4hnen aufweisen. Das Klagepatent selbst bezeichnet eine solche Anordnung als Scheibe (Absatz [0009]).<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent setzt auch nicht voraus, dass s\u00e4mtliche Scheiben axial voneinander beabstandet sein m\u00fcssen. F\u00fcr dieses eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis gibt bereits der Wortlaut des Anspruchs keinen Anhalt. Denn die Formulierung \u201ewenigstens zwei mit axialem Abstand zueinander angeordnete Scheiben\u201c l\u00e4sst offen, ob lediglich zwei mit axialem Abstand voneinander beabstandete Scheiben vorhanden sein sollen oder bei Vorhandensein weiterer Scheiben diese auch axial beanstandet sein m\u00fcssen. F\u00fcr letztgenannte Ansicht spricht zwar die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen in den Figuren 3, welche eine durchg\u00e4ngige Beabstandung der Scheiben zeigen. Nach anerkannten Grunds\u00e4tzen darf jedoch der Schutzumfang einer Erfindung nicht auf die Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2004, 1023 &#8211; bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zwar zeigt auch der in Bezug genommene Stand der Technik die DE 201 11 XXX U1 (Anlage K 6) ausschlie\u00dflich axial voneinander beabstandete Scheiben. Ein zwingender technischer Grund hierf\u00fcr ist jedoch weder zu erkennen noch von der Beklagten vorgetragen worden. Ein axialer Abstand zwischen den Scheiben ist lediglich insoweit erforderlich, dass \u2013 wie es die Merkmale 7.2 und 7.3 vorsehen \u2013 die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden Abschnitte mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet sind und somit Schneidscheiben bilden.<\/p>\n<p>Entsprechend des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 5.2 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Gleiches gilt f\u00fcr das Merkmal 6, da auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im montierten Zustand wenigstens die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden Abschnitte zueinander versetzt angeordnet sind, wie der Skizze 2 sowie den als Anlagenkonvolut K 8 vorgelegten Photographien entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von den Merkmalen 7.2 und 7.3 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Danach sind wenigstens die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden Abschnitte im montierten Zustand der beiden Walzen zueinander versetzt und mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet und bilden somit Schneidscheiben. Merkmal 7.3 macht deutlich, was durch die Anordnung erzielt werden soll: die Abschnitte gr\u00f6\u00dferen Durchmessers bilden Schneidscheiben. Dadurch wird das Beh\u00e4ltermaterial zwischen die Scheiben aufgenommen und kann perforiert und eingeschnitten oder angeritzt werden, ohne jedoch den aus dem Stand der Technik bekannten Nachteil zu verwirklichen, dass die Beh\u00e4lter auch zerrissen werden, mit der Folge f\u00fcr den Transport ung\u00fcnstiger Schnipselentstehung. Gleichzeitig mit der Perforation und dem Einschneiden des Materials wird der Beh\u00e4lter zerdr\u00fcckt, so dass eingeschnittene Wandabschnitte miteinander verhaken k\u00f6nnen und damit dem Expansionsbestreben des Beh\u00e4lters entgegen gewirkt werden kann.<\/p>\n<p>Die Bildung von Schneidscheiben und damit die Perforation des Materials werden entsprechend der Anspruchsformulierung durch die sich in ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmenden Abschnitte gr\u00f6\u00dferen Durchmessers erzielt. Dabei sieht es die Lehre des Klagepatentes nicht als erforderlich an, dass ein kleinstm\u00f6glicher Abstand zwischen den Scheiben zur Bildung von Schneidscheiben gebildet wird. Denn das Klagepatent selbst beschreibt in Absatz [0019], dass zwischen den Scheiben Abstreifer angeordnet sein k\u00f6nnen. Entsprechendes wird im Unteranspruch 12 unter Schutz gestellt. Eine Beabstandung der Scheiben voneinander sieht das Klagepatent mithin als erfindungsgem\u00e4\u00df. Bevorzugt wird ein Schnittspiel zwischen den benachbarten Scheiben von 0,2 mm bis 2 mm angesehen (vgl. Absatz [0020]). Die \u00dcberlappung benachbarter und gegen\u00fcber liegender Scheiben wird bevorzugt zwischen 0,5 und 2,5 mm angegeben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent macht auch keine Angaben dahingehend, zu welchem Zeitpunkt der radialen Bewegung der Walzen die Scheiben gr\u00f6\u00dferen Umfangs in ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend angeordnet sein sollen. Sie sollen, wie es das Merkmal 7.3 vorsieht, lediglich Schneidscheiben bilden mit dem Ziel des Einschneidens von Wandabschnitten. In der zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Figur 3a wird dieser Zustand erreicht, wenn die Scheiben einander vollst\u00e4ndig zugewandt sind, der Maximalpunkt der Umdrehung der Walzen bezogen auf zwei konkret gegen\u00fcberliegende Scheiben erreicht ist. Hierauf ist die Lehre des Klagepatentes indes nicht beschr\u00e4nkt solange die Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers Schneidscheiben bilden, indem sie mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend nebeneinander angeordnet sind, was auch dann der Fall ist, wenn sie sich vor Erreichen der maximalen Umdrehung in ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise \u00fcberlappen, wenn auf diese Art und Weise das Material eingeschnitten wird.<\/p>\n<p>Eine solche Ausgestaltung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers, also diejenigen, welche zwischen den kleineren Scheiben angeordnet sind, zueinander versetzt und teilweise \u00fcberlappend nebeneinander angeordnet und bilden Schneidscheiben kurz bevor die Scheiben ihre Maximalumdrehung erreicht haben wie die Vorf\u00fchrung der Funktionsweise der Walzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigt hat und wie dies auch den Photographien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Anlagenkonvolut K 8 entnommen werden kann. Die \u00dcberlappung benachbarter Scheiben betr\u00e4gt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2,5 bis 3 mm, ist mithin nur unwesentlich gr\u00f6\u00dfer als der vom Klagepatent als bevorzugt angegebene Bereich. Mit der angegriffenen Ausgestaltung wird das zusammenzupressende Material auch angeschnitten und perforiert wie eine Inaugenscheinnahme der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Wei\u00dfblechdose, welche photographisch auch auf dem letzten Photo des Anlagenkonvoluts K 8 wiedergegeben wurde, zeigt. Die Wei\u00dfblechdose weist sowohl runde Eindr\u00fccke auf Grund der Perforation des Materials als auch Einschnitte auf, welche zeigen, dass ein Schneidvorgang beim Zusammenpressen des Materials erfolgt. Soweit die Beklagte meint, dass die Schnitte in der Wei\u00dfblechdose Auswirkung der Perforation des Materials durch die Stahlstifte sind, da die Schnittkante nicht zwischen zwei Scheiben, sondern in dem Bereich gebildet werden, der zwischen den Zapfen der gleichen Scheibe liegt, vermag dieser Einwand nicht zu \u00fcberzeugen. Denn die Einschnitte in der Wei\u00dfblechdose sind nicht nur an den Bereichen der Perforation des Materials angeordnet, sondern auch an Stellen, welche keine Perforation aufweisen, mithin von den Perforationsabdr\u00fccken getrennt, was ohne Weiteres den Schluss zul\u00e4sst, dass ein Einschnitt durch das Zusammenwirken der teilweise k\u00e4mmenden Umfangsfl\u00e4chen der Abschnitte gr\u00f6\u00dferen Durchmessers erfolgt, mithin Schneidscheiben. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmalsgruppe 7 liegt daher vor.<\/p>\n<p>Letztlich bestehen auch an der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 8 keine Zweifel. Da das Klagepatent zur Ausgestaltung der Nut keine bestimmten Angaben macht, k\u00f6nnen diese auch durch den Bereich hinter den Stahlstiften bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebildet werden, was von der Beklagten auch nicht erheblich in Abrede gestellt wurde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Kla-gepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. F\u00fcr die Zeit vor Patenterteilung besteht ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4m-lich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse folgt aus \u00a7\u00a7 140a Abs. 1 und Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108, 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1937 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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